projetos
S 34 SF 23/09 E•SG Stade, 2009-06-08, S 34 SF 23/09 E
S 34 SF 23/09 ETribunal de Seguros Sociais8 de jun. de 2009
Entscheidungsdatum: 2009-06-08
Aktenzeichen: S 34 SF 23/09 E
ECLI: ECLI:DE:SGSTADE:2009:0608.S34SF23.09E.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 19156
Tenor: Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe1Streitig ist die Höhe erstattungsfähiger Anwaltsgebühren.
2Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12. Februar 2009 zugunsten der Klägerin und Erinnerungsführerin kommt nicht in Betracht.
3Entsprechend des Kostenfestsetzungsantrages der Klägerin hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr mit 125,- EUR festgesetzt.
4Zu Unrecht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle darüber hinaus eine Terminsgebühr in Höhe von 20,- EUR festgesetzt. Richtigerweise kann die Klägerin eine Terminsgebühr nicht geltend machen. Eine Verböserung der Entscheidung kommt allerdings nicht in Betracht, da nur die Erinnerungsführerin Erinnerung eingelegt hat.
5Nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsteht nach der Nr. 3106 eine solche Gebühr u.a. dann, wenn das Verfahren nach einem angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. So endet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG das gerichtliche Verfahren einer Untätigkeitsklage durch Erlass des begehrten Bescheids und der Abgabe einer Erledigungserklärung des Klägers. Damit ist prozessrechtlich eine Beendigung des Verfahrens durch Annahme eines abgegebenen Anerkenntnisses i.S. von § 101 Abs. 2 SGG ausgeschlossen (so im Ergebnis ebenfalls LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 19 B 24/08 AS - m.w.N.). Unerheblich ist insofern, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. April 2008 ausdrücklich die "Annahme des Anerkenntnisses (§ 101 Abs. 2 SGG)" erklärt hat. Diese Erklärung stellt lediglich eine Erledigungserklärung dar. Die Annahme eines von dem Beklagten prozessual nicht erklärten Anerkenntnisses kann hierin nicht erblickt werden (vgl zur Auslegung einer Erledigungserklärung BSG, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 6 RKa 18/95).
6Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 197 Abs. 2 SGG.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.