OLG Celle, 2026-03-10, 4 St 2/25

4 St 2/25Tribunal Superior10 de mar. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

OLG Celle — 2026-03-10 — 4 St 2/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-10

Aktenzeichen: 4 St 2/25

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 15112

Tenor

Tenor: Der Angeklagte wird

wegen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in 21 Fällen, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord, und wegen versuchten gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland,

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.700 Euro sowie des Mobiltelefons ... (Asservat 1.1), des Laptops ... (Asservat 2.2.4.1.3.1) und der SD-Karte ... 128 GB (Asservat 2.2.4.1.1.2) des Angeklagten wird angeordnet.

Die Einziehung der in der Anlage zur Urteilsformel aufgeführten Gegenstände der G. L. S.L. wird angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

[Gründe]

[Gründe]Anlage zur Urteilsformel

Asservatennr.Bezeichnung
10.4.1.4.128 Kanister à 10 kg Harz Sika Biresin CR122, Batch-Nr. 3007559396
10.4.1.4.217 Kanister à 10 kg Harz Sika Biresin CR122, Batch-Nr. 3007559394
10.4.2.494 Kanister à 3 kg Härter Sika Biresin CH122-5, Batch-Nr. 3008679074
11.1.1Inclinometer, Seriennummer S/N B9179
11.1.2Inclinometer, Seriennummer S/N B9180
11.1.3Inclinometer, Seriennummer S/N B9181
11.1.4Inclinometer, Seriennummer S/N B9182
11.1.5Inclinometer, Seriennummer S/N B9183
11.1.6Inclinometer, Seriennummer S/N B9184
11.1.7Inclinometer, Seriennummer S/N B9185
11.1.8Inclinometer, Seriennummer S/N B9186
11.1.9Inclinometer, Seriennummer S/N B9187
11.1.10Inclinometer, Seriennummer S/N B9188
11.1.11Inclinometer, Seriennummer S/N B9189
11.1.12Inclinometer, Seriennummer S/N B9190
11.1.13Inclinometer, Seriennummer S/N B9191
11.1.14Inclinometer, Seriennummer S/N B9192
11.1.15Inclinometer, Seriennummer S/N B9193
11.1.16Inclinometer, Seriennummer S/N B9194
11.1.17Inclinometer, Seriennummer S/N B9195
11.1.18Inclinometer, Seriennummer S/N B9196
11.1.19Inclinometer, Seriennummer S/N B9197
11.1.20Inclinometer, Seriennummer S/N B9198
11.2.1Motor 3W-55Xi CS, Seriennummer S/N 2461591
11.2.2Motor 3W-55Xi CS, Seriennummer S/N 2461596
11.2.3Motor 3W-55Xi CS, Seriennummer S/N 2461600
11.2.4Motor 3W-55Xi CS, Seriennummer S/N 2461604
11.2.5Motor 3W-55Xi CS, Seriennummer S/N 2461608
11.3.1Motor 3W-55Xi CS, Seriennummer S/N 2461592
11.3.2Motor 3W-55Xi CS, Seriennummer S/N 2461594
11.3.3Motor 3W-55Xi CS, Seriennummer S/N 2461595
11.3.4Motor 3W-55Xi CS, Seriennummer S/N 2461601
11.3.5Motor 3W-55Xi CS, Seriennummer S/N 2461605
11.4.1Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461233
11.4.2Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461236
11.4.3Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461241
11.4.4Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461242
11.4.5Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461248
11.5.1Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461232
11.5.2Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461245
11.5.3Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461246
11.5.4Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461247
11.5.5Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461250
11.6.1Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461225
11.6.2Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461226
11.6.3Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461228
11.6.4Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461229
11.6.5Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461230
11.7.1Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461214
11.7.2Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461216
11.7.3Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461220
11.7.4Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461221
11.7.5Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461223
11.8.1Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461213
11.8.2Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461215
11.8.3Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461217
11.8.4Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461224
11.8.5Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461227
11.9.1Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461211
11.9.2Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461212
11.9.3Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461218
11.9.4Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461219
11.9.5Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461222
11.10.1Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461231
11.10.2Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461237
11.10.3Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461239
11.10.4Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461244
11.10.5Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461249
11.11.1Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461234
11.11.2Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461235
11.11.3Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461238
11.11.4Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461240
11.11.5Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461243
12.1100 Propeller APC Composite, LP16014 P(16x14P)
12.2.1Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461197
12.2.2Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461199
12.2.3Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461204
12.2.4Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461207
12.2.5Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461208
12.3.1Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461191
12.3.2Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461195
12.3.3Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461200
12.3.4Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461201
12.3.5Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461202
12.4.1Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461198
12.4.2Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461205
12.4.3Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461206
12.4.4Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461209
12.4.5Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461210
12.5.1Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461192
12.5.2Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461193
12.5.3Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461194
12.5.4Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461196
12.5.5Motor 3W-80Xi, Seriennummer S/N 2461203
12.6.1.156 Kanister à 3 kg Härter Sika Biresin CH122-5, Batch-Nr. 3008491580
12.6.1.250 Kanister à 3 kg Härter Sika Biresin CH122-5, Batch-Nr. 3008229528
12.6.2.14 Kanister à 10 kg Harz Sika Biresin CR122, Batch-Nr. 3007559398
12.6.2.22 Kanister à 10 kg Harz Sika Biresin CR122, Batch-Nr. 3007559394
12.6.2.32 Kanister à 10 kg Harz Sika Biresin CR122, Batch-Nr. 3007559380
12.6.2.412 Kanister à 10 kg Harz Sika Biresin CR122, Batch-Nr. 3007559396
12.7.17 Kanister à 10 kg Harz Sika Biresin CR122, Batch-Nr. 3007559398
12.7.238 Kanister à 10 kg Harz Sika Biresin CR122, Batch-Nr. 3007559380
12.840 Kanister à 10 kg Harz Sika Biresin CR122, Batch-Nr. 3007559403
12.945 Kanister à 10 kg Harz Sika Biresin CR122, Batch-Nr. 3007559398
12.10.13 Kanister à 20 kg Härter Sika Biresin CH122-5, Batch-Nr. 3008229528
12.10.2.121 Kanister à 8 kg Harz Sika Biresin GC108, Batch-Nr. 3008455590
12.10.2.22 Kanister à 8 kg Harz Sika Biresin GC108, Batch-Nr. 3008395040
12.10.316 Kanister à 1,6 kg Härter Sika Biresin GC08, Batch-Nr. 3008279661
12.10.420 Kanister à 3 kg Härter Sika Biresin CH122-5, Batch-Nr. 3008491580
12.10.57 Kanister à 1,6 kg Härter Sika Biresin GC08, Batch-Nr. 3008405045
12.11.121 Kanister à 10 kg Harz Sika Biresin CR122, Batch-Nr. 3007559394
12.11.224 Kanister à 10 kg Harz Sika Biresin CR122, Batch-Nr. 3007559398

A. Feststellungen

I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ... Jahre alte Angeklagte wurde in N. im Süden des L. geboren. Sein Vater betrieb eine Bäckerei. Er starb, als der Angeklagte drei Jahre alt war. Der Angeklagte wurde danach von seiner Mutter und seinem Onkel I. Z. großgezogen und wuchs mit einem jüngeren Bruder und einer älteren Schwester auf.

Der Angeklagte erreichte einen höheren Schulabschluss und nahm zunächst ein Biologiestudium auf, das er aber nicht zu Ende führte. Stattdessen machte er sich für kurze Zeit mit einem Bekleidungsgeschäft selbständig und schrieb sich dann für das Studienfach "Internationales Management" an einer Universität in B. ein. Das Studium schloss er 2012 mit dem Bachelorgrad ab. Neben dem Studium arbeitete er freiberuflich als Fotograf und Grafikdesigner. Ab 2013 war der Angeklagte bei einer neu gegründeten privaten Berufsschule in N. angestellt, dem A.-M.-Institut, und war dort für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. 2016 verließ der Angeklagte das Institut und eröffnete in N. eine eigene Agentur mit den Namen "M. O.", mit der er Werbung für Geschäftskunden erstellte und Veranstaltungen organisierte. Daneben eröffnete er im Jahr 2019 mit Verwandten ein italienisches Eiscafé und betätigte sich als Reiseveranstalter, unter anderem für ein l. Ministerium.

Seit ... ist der Angeklagte mit seiner Ehefrau K. K. verheiratet. Mit ihr hat er zwei Söhne, die ... und ... geboren wurden.

Im Juni 2019, kurz vor der Geburt des zweiten Sohnes, reiste die Familie mit einem Touristenvisum über die N. nach D. ein und beantragte Asyl. Die Schwester des Angeklagten lebte bereits in S. Er und seine Familie wurden zunächst wechselnden Unterkünften an anderen Orten in N. zugewiesen. Noch im Jahr 2019 wurde ihr Asylantrag abgelehnt und ein Dublin-Verfahren eingeleitet. Die Rückführung in die Niederlande verzögerte sich jedoch wegen der Covid-19-Pandemie. Im März 2021 kehrte der Angeklagte mit seiner Familie in die Niederlande zurück. Dort durchliefen sie ebenfalls ein Asylverfahren, während sie in Flüchtlingsunterkünften lebten. Im Juli 2022 lehnten die niederländischen Behörden den Asylantrag ab. Etwa zur gleichen Zeit verzog der Angeklagte mit seiner Familie nach B., wo ein Bekannter von ihm ein Geschäft betrieb. Dort nahm er auch die hier verfahrensgegenständliche Tätigkeit auf. Im Mai 2023 kehrte die Familie zurück nach D. und stellte in B. einen Asylfolgeantrag, in der Folgezeit bekam sie eine Wohnung in S. Seit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Dezember 2023 ist der Asylfolgeantrag rechtskräftig abgelehnt. Um einer Abschiebung zu entgehen, übernachtete der Angeklagte danach nicht mehr in der Wohnung seiner Familie, sondern in einem eigens angemieteten Zimmer, ebenfalls in S.

Seit Oktober 2023 arbeitete der Angeklagte als Lagerarbeiter beim Versandhändler A. in H. und verdiente dort rund 1.700 Euro monatlich.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 14. Juli 2024 in S. vorläufig festgenommen. Seit dem 15. Juli 2024 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft.

II. Feststellungen zur Sache

  1. Die Hizb Allah

a) Ziele und Organisation

Die Hizb Allah ist eine schiitisch-islamistische Organisation, die faktisch im Jahr 1982 - damals noch unter anderem Namen - im Libanon gegründet wurde. Sie entstand anlässlich der im selben Jahr erfolgten israelischen Invasion des Libanon als ein Bündnis schiitischer Islamisten, die sich weltanschaulich an der Islamischen Revolution im Iran 1979 und deren Führer Ayatollah Ruhollah Khomeini orientierten. Für die iranische Führung war die neue Organisation ein Mittel, um ihre Ideologie weiterzuverbreiten und zusätzliche Kräfte für den Kampf gegen Israel zu mobilisieren, den das iranische Regime seit der Revolution propagierte. Der Iran unterstützte sie deshalb von Beginn an unter anderem durch hohe finanzielle Zuwendungen und die Ausrüstung mit Waffen.

Seit Mitte der 1980er Jahre ist die organisatorische Struktur der Hizb Allah gefestigt. Die Organisation ist streng hierarchisch aufgebaut und wird autoritär geführt. Ihr höchstes Entscheidungsgremium ist der Schura-Rat, der aus sieben oder acht Mitgliedern besteht und für alle wichtigen Entscheidungen verantwortlich ist. Dessen Vorsitzender ist der Generalsekretär, dessen Amt von 1992 bis zu seinem Tod 2024 von Hassan Nasrallah bekleidet wurde. Dem Schura-Rat sind mittlerweile fünf spezialisierte Komitees oder Räte untergeordnet, nämlich der für die Tagespolitik im Einflussbereich der Hizb Allah zuständige Exekutivrat, der für religiöse Rechtsprechung zuständige Justizrat, der für die Zusammenarbeit mit anderen Parteien und die Öffentlichkeitsarbeit zuständige Politikrat, der für die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit der Hizb Allah zuständige Parlamentsrat und der Militärrat, der auch Jihad-Rat genannt wird. Letzterer ist für alle Fragen des Militärs und der Sicherheit verantwortlich, entscheidet über militärische Strategien und Taktiken und führt die militärischen Einheiten der Organisation an, die "Islamischer Widerstand" genannt werden. Der Militärrat ist dabei integraler Bestandteil der Organisation und steht unter Aufsicht des Schura-Rates.

Erstmals im Jahr 1985 veröffentlichte die Organisation unter ihrem Namen "Hizb Allah" (Partei Gottes) eine programmatische Schrift. Darin bekannte sie sich zum schiitischen Islamismus nach Vorbild der iranischen Revolution und zu einer Herrschaft der Rechtsgelehrten unter Führung von Ayatollah Khomeini. Ihr zentrales Anliegen war die "Verteidigung" gegen ihre Hauptfeinde Israel und USA durch einen als "Jihad" bezeichneten bewaffneten Kampf. Diese Gegner sollten ebenso wie andere auswärtige Mächte aus dem Libanon vertrieben werden, anschließend sollte Israel zerstört und Jerusalem von den "Zionisten" befreit werden. An diesem Ziel hält die Hizb Allah ebenso wie an ihrer Treue zum iranischen Regime bis heute fest.

Die Hizb Allah verfügt über einen erheblichen Einfluss auf den libanesischen Staat. In den mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gebieten im Süden Libanons, insbesondere in der Grenzregion zu Israel, und in der Bekaa-Ebene im Osten des Landes ist sie die dominierende politische Kraft. Sie übernimmt dort staatliche Aufgaben im Erziehungs- und Gesundheitssektor, bietet sozialkaritative Leistungen an, betreibt Krankenhäuser und sozialen Wohnungsbau. Ihre politische Betätigung folgt dabei ihrer schiitisch-islamistischen Ausrichtung, auch wenn diese von ihr im multikonfessionellen Umfeld des Libanon weniger rigide durchgesetzt wird als vom Regime im Iran. Teile der Hauptstadt Beirut werden ebenfalls von der Hizb Allah dominiert, zeitweise galt das auch für den internationalen Flughafen. Seit 1992 nimmt die Hizb Allah mit eigenen Kandidaten an den libanesischen Wahlen teil, sie stellt seitdem Abgeordnete im Parlament und seit 2005 auch Minister in der libanesischen Regierung.

b) Begehung von Mord und Totschlag

Neben ihrer Beteiligung im politischen System des Libanon bedient sich die Hizb Allah unverändert gewaltsamer Mittel. Dazu gehört als zentrales Element die Ermordung bzw. der Totschlag von Personen, die aus Sicht der Hizb Allah an der Unterdrückung der muslimischen Bevölkerung durch auswärtige Mächte beteiligt sind. Hierzu zählt sie neben israelischen und westlichen Militärangehörigen im Libanon auch alle jüdischen Bewohner Israels, die nach der Ideologie der Hizb Allah allein durch ihre Präsenz zu einer Unterdrückung beitragen und gegen die sich deshalb der Widerstandskampf des "Jihad" richten soll.

Zur Verfolgung ihrer ideologischen Ziele verübte die Hizb Allah seit ihrer Gründung zahlreiche Anschläge und militärische Aktionen. Zwischen 1982 und 1985 unternahm sie mehrere Anschläge auf israelische und westliche Militäreinrichtungen im Südlibanon sowie auf die amerikanische und französische Botschaft in Kuwait, bei denen mehrere hundert Menschen getötet wurden. Von Mitte der 1980er bis Beginn der 1990er Jahre entführte die Hizb Allah mehrfach europäische Staatsangehörige und nahm sie als Geiseln, etwa bei der Entführung eines Passagierflugzeuges auf dem Weg von Athen nach Rom im Juni 1985. In Buenos Aires verübte die Hizb Allah im März 1992 einen Anschlag mit 23 Toten und 242 Verletzten auf die israelische Botschaft und im Juli 1994 einen Anschlag mit 85 Toten auf ein israelitisches Gemeindezentrum. 1996 beteiligte sie sich an einem iranischen Anschlag auf amerikanische Militärangehörige in Saudi-Arabien, bei dem 19 Soldaten getötet und weitere 372 Personen verletzt wurden.

Nach Ende des libanesischen Bürgerkrieges 1990, in dem die Hizb Allah unter anderem mit der konkurrierenden schiitischen Amal-Bewegung um die Vorherrschaft unter den Schiiten im Libanon kämpfte, legte die Hizb Allah ihre Waffen als einzige Konfliktpartei nicht nieder, sondern formte mit iranischer Unterstützung eine starke Guerilla-Truppe. Im Jahr 1992 beschoss sie erstmals israelisches Territorium mit Raketen und wiederholte solche Akte auch in den Folgejahren. In der zweiten Hälfte der 1990er Jahren intensivierte sie ihre Angriffe auf israelische Ziele mit stetig verbesserten Waffensystemen. Unter diesem Druck zog sich Israel im Jahr 2000 aus dem Libanon zurück. In demselben Jahr entführte die Hizb Allah vier israelische Militärangehörige, von denen drei starben und einer gegen Gefangene ausgetauscht wurde. Im Sommer 2006 tötete die Hizb Allah drei israelische Soldaten. Israel reagierte darauf mit großangelegten Luftschlägen, denen die Hizb Allah trotz großer Verluste standhielt. Im Jahr 2012 nahm sie ihre Anschläge im Ausland wieder auf und tötete bei einem Attentat auf israelische Touristen im bulgarischen Burgas sechs Menschen.

Gemeinsam mit Syrien unter der Führung Baschar al-Assads, den Huthis im Jemen und der palästinensischen Hamas bildete die Hizb Allah ein Bündnis unter Führung des Irans, das sich als "Achse des Widerstands" bezeichnete. Ab 2011 unterstützte die Hizb Allah das verbündete syrische Regime massiv mit Waffenlieferungen und mehreren Tausend Kämpfern. Mit dem Ende des syrischen Bürgerkrieges konzentrierte sich die Hizb Allah ab 2020 darauf, ihre Stellungen im Süden Libanon auszubauen und ihren Raketen- und Drohnenbestand aufzurüsten. Im Jahr 2022 verkündete der Generalsekretär der Hizb Allah öffentlich, dass die Organisation seit längerem ein Drohnenprogramm zur Herstellung von Kampdrohnen betreibe. Im Zeitraum 2022/2023 verfügte sie über ein Arsenal von etwa 2.000 Drohnen. Daneben hielt sie Raketen in einer Anzahl zwischen 70.000 und 200.000 Stück bereit. Dieses Arsenal hielt die Hizb Allah in erster Linie für einen möglichen Angriff auf Israel vor.

Nach dem Überfall der palästinensischen Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 mit mehr als eintausend Todesopfern, von denen die meisten Zivilisten waren, erklärte die Hizb Allah ihre Unterstützung für die Hamas. Ab dem 8. Oktober 2023 beschoss die Hizb Allah fast täglich den Norden Israels mit kleinen Raketen und gelegentlich mit Drohnen. Die zum Libanon gelegene Grenzregion Israels wurde dadurch faktisch unbewohnbar, mindestens 60.000 Bewohner wurden in andere Teile Israels evakuiert. Im Juli 2024 wurden bei einem Raketenangriff der Hizb Allah auf den Norden Israels mehrere Schulkinder getötet.

In der Folgezeit weitete Israel seine Angriffe auf die von der Hizb Allah dominierten Gebiete im Libanon aus und unternahm Anschläge auf das Führungspersonal der Organisation. Die Hizb Allah erlitt dabei große Verluste an Infrastruktur, Waffen und Personal. Ihr Generalsekretär Nasrallah wurde im September 2024 getötet. Im November 2024 einigte sich die Hizb Allah mit Israel auf einen Waffenstillstand; bis dahin büßte die Organisation mehr als zwei Drittel ihres Drohnenbestandes und drei Viertel ihres Raketenarsenals ein.

  1. Die Beteiligung des Angeklagten

a) Beitritt zur Hizb Allah

Der Angeklagte ordnete sich spätestens ab dem 29. Juli 2016 den Zielen und Idealen der Hizb Allah unter, betrachtete sich als einer von ihr und wurde auch von der Organisation als einer von ihr akzeptiert.

Bereits der früh verstorbene Vater des Angeklagten, A. Z., wurde von der Hizb Allah als Märtyrer verehrt. Auch sein Onkel I. Z., der nach dem Tod A. Z. die Erziehung des Angeklagten übernahm, gilt der Hizb Allah als Märtyrer; er war bereits als junger Mann der Hizb Allah beigetreten und als früher Weggefährte des damaligen Generalsekretärs H. N. zum Kommandeur einer Raketen-Einheit der Hizb Allah aufgestiegen. Auch ein Onkel der Ehefrau des Angeklagten gehörte der Organisation an und diente ihr als Leibwächter N.

Nachdem I. Z. im Juli 2016 an einer Krankheit verstorben war, entschloss sich der Angeklagte, dessen Vorbild zu folgen und sich ebenfalls in den Dienst der Hizb Allah zu stellen. Er verkündete dies feierlich auf einer Gedenkveranstaltung am 29. Juli 2016, die die Hizb Allah zu Ehren I. Z. in ihrer Hochburg N. veranstaltete. Unter den Teilnehmern der Veranstaltung waren ein Minister, der stellvertretende Vorsitzende des Exekutivrates der Hizb Allah, ein Oberstleutnant sowie weitere politische und religiöse Repräsentanten. Der Generalsekretär H. N. selbst würdigte den Verstorbenen in einer Videobotschaft, die auf der Veranstaltung abgespielt wurde, als einen der wichtigsten Offiziere des "Islamischen Widerstands".

Der Angeklagte hielt bei der Veranstaltung eine pathetische Rede und trat dabei in einer Flecktarn-Uniform der Hizb Allah sowie mit einem Halstuch auf, das ihn als Anhänger des iranischen Revolutionsführers Chamenei auswies. In seiner Rede erklärte er feierlich, in die Fußstapfen seines Vaters und seiner Onkel zu treten, die ihr Leben auf dem Feld des Jihad und unter dem Banner des Widerstands verbracht hätten. Dabei verkündete er: "Wir geloben euch von hier aus, dass wir dort stehen werden, wo ihr wolltet, dass wir stehen: Treu gegenüber den Mujahidin und den Märtyrern." Damit bezog sich der Angeklagte auf den bewaffneten Kampf der Hizb Allah, dem er sich fortan anschließen wollte. In der Folgezeit blieb der Angeklagte seinem Schwur und der Ideologie der Hizb Allah treu. Herausgehobene Beiträge des Angeklagten für die Organisation waren dabei für die Jahre direkt nach seinem Beitritt nicht festzustellen. Spätestens im Jahr 2022 ergriff der Angeklagte aber die Gelegenheit, sein Gelöbnis in die Tat umzusetzen.

b) Lieferung von Drohnenkomponenten

Von Dezember 2022 bis zu seiner Festnahme im Juli 2024 beschaffte der Angeklagte Komponenten für das Drohnenprogramm der Hizb Allah im Gesamtwert von rund 480.000 Euro und ließ diese in 21 Fällen zur Hizb Allah in den L. transportieren. Bei seiner Festnahme hatte er in zwei Fällen die Verschiffung von weiteren Komponenten im Wert von rund 130.000 Euro bereits beauftragt, die bei den Spediteuren sichergestellt wurden. Für weitere Bestellungen des Angeklagten im Gesamtwert von rund 390.000 Euro stand die Lieferung der Drohnenteile noch aus.

aa) Organisation der Beschaffungen

Nach seinem Umzug nach B. im Mai 2022 begann der Angeklagte eine geschäftliche Zusammenarbeit mit seinem Bekannten R. N. Dieser betrieb in S. mit der Gesellschaft S. D. S.L. ein Handelsgeschäft, an dem auch sein Sohn A. N. beteiligt war. Der Angeklagte begann mit ihnen zunächst einen Handel mit Holzkohle, die sie insbesondere an Shisha-Bars verkaufen wollten. Für den Angeklagten erwies sich das Geschäft jedoch als Misserfolg, weil sich der psychisch labile R. N. als unzuverlässig herausstellte.

Seit November oder Dezember 2022 stand der Angeklagte im Kontakt mit seinem l. Landsmann R. T. Dieser war als Mitglied in die Strukturen der Hizb Allah eingebunden und innerhalb der Organisation für die Beschaffung von Komponenten für das militärische Drohnenprogramm der Organisation zuständig. Die Hizb Allah stellte ihre Kampfdrohnen in eigenen Fabriken selbst her. Die dafür nötigen Bauteile - unter anderem Motoren, Propeller und Kunststoffmasse - kaufte sie über Tarnfirmen von ausländischen Herstellern ein. R. T. betrieb zu diesem Zweck die Firma N. f. T. a. I. mit Sitz in B., über die die Einfuhr der Teile in den L. abgewickelt wurde. Nach außen trat er als Händler für Computerzubehör auf.

Von seinem Mitstreiter R. T. wurde der Angeklagte in das Beschaffungsprogramm der Hizb Allah für Drohnenteile eingebunden. Der Angeklagte übernahm sodann die Aufgabe, die Komponenten von Europa aus zu bestellen und ihren Weitertransport an R. T. zu organisieren. Dafür ordnete er sich dessen Anweisungen unter und erhielt von R. T. genaue Vorgaben, welche Teile in welchen Mengen zu beschaffen waren. Der Angeklagte wusste, dass die Lieferungen verboten waren, weil der militärische Flügel der Hizb Allah in der Europäischen Union als terroristische Vereinigung Sanktionsmaßnahmen unterliegt. Er nahm die Beschaffungen dennoch vor, weil er damit zur Verwirklichung der ideologischen Ziele der Organisation und zu ihrem bewaffneten Kampf gegen Israel beitragen wollte.

Die Einkäufe wurden zunächst über die Firma S. D. abgewickelt. Das Geld für die Käufe wurde von R. T. bereitgestellt, teils durch Überweisungen auf das Firmenkonto, teils durch Bargeldübergaben im L. Formal stellte die Firma S. D. auch Rechnungen an T. Tarnfirma N. F. T. a. I., in denen aber die Produktbezeichnungen teils gezielt verschleiert waren und die Verkaufspreise teilweise unter den Einkaufspreisen lagen. Für die tatsächlichen Geldflüsse waren daher nicht die Rechnungen, sondern die tatsächlich verauslagten Beträge entscheidend. Fahrtkosten und andere Spesen wurden dem Angeklagten von R. T. erstattet. Daneben zahlte T. eine Provision in Höhe von 5% der Einkaufspreise, die sich der Angeklagte mit A. und R. N. teilte; er selbst erhielt mit 2,5% die Hälfte der Provision.

Im Januar 2023 wurde das Konto der S. D. S.L. bei einer spanischen Bank gesperrt. Der Angeklagte gründete deshalb eine neue Gesellschaft nach spanischem Recht mit dem Namen G. L. S.L., um die Beschaffungen für die Hizb Allah fortzusetzen. Mitgesellschafter war der L. F. A. H., der wie der Angeklagte zur Hälfte an der Gesellschaft beteiligt war. H. verfügte - anders als der Angeklagte - über einen spanischen Aufenthaltstitel und wurde deshalb förmlicher Geschäftsführer der Gesellschaft. Tatsächlich trat aber nur der Angeklagte nach außen auf; er übernahm die gesamte Kommunikation mit Lieferanten, Speditionen und seinem Auftraggeber R. T. H fiel demgegenüber gesellschaftsintern die Aufgabe zu, als Verfügungsberechtigter über das Gesellschaftskonto die Überweisungen der Kaufpreise und Transportkosten anzuweisen und die förmlichen Rechnungen an die Firma N F T a I zu erstellen. An der Abwicklung der Lieferungen an R T. änderte sich unter der Firma G. L. nichts. Die Geldflüsse erfolgten weiterhin unabhängig von den tatsächlich ausgestellten Rechnungen, teilweise wurden Überweisungen an die Lieferanten auch direkt von R. T. veranlasst und über ein Kontennetzwerk der Hizb Allah vorgenommen. Die fünfprozentige Provision teilten sich der Angeklagte und F. H. jeweils zur Hälfte. Dadurch verschaffte sich der Angeklagte eine fortlaufende Einnahmequelle, auf die es ihm bei den Beschaffungen zusätzlich zum Ziel der Förderung der Hizb Allah auch ankam.

bb) Lieferungen im Einzelnen

Im Einzelnen organisierte der Angeklagte im Auftrag von R. T. die folgenden Lieferungen für die Hizb Allah:

(1) Tat 1

Im Juni 2023 ließ der Angeklagte von der Spedition N. Drohnenkomponenten im Gesamtwert von 153.115,90 Euro vom s. Hafen V. nach B. im L. verschiffen. Die dafür erforderliche Zollanmeldung erstellte er am 16. Juni 2023 in seiner Unterkunft in D. und übermittelte sie elektronisch an die s. Zollbehörden. Im L. wurden die Komponenten an R. T.weitergeliefert.

Bestandteil der Ausfuhr waren 7 Benzinmotoren des Modells 3W-55Xi CS, von denen der Angeklagte am 16. Dezember 2022 unter der Firma S. D. 20 Stück beim d. Hersteller ... GmbH mit Sitz in H. zum Preis von 581,76 Euro pro Stück bestellt hatte und die von dort am 9. März 2023 an ihn ausgeliefert worden waren. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte in zwei Teilzahlungen vom 27. und 28. Dezember 2022 über ein Konto von A..

Weiterer Teil der Lieferung waren 195 Elektromotoren des Typs OMA 5025 375 BL, von denen der Angeklagte am 16. Januar 2023 unter der Firma S. D. S.L. 145 Stück und am 3. April 2023 unter der Firma G. L. S.L. weitere 50 Stück bei der s. Firma A. zu einem Stückpreis von 130,50 Euro bestellt hatte, sowie 225 Faltpropeller des Modells Aeronaut CAM Carbon 16x13, die er bei derselben Firma am 23. Februar 2023 für die G. L. S.L. zu einem Stückpreis von 11 Euro bestellt hatte. Die Zahlung der Kaufpreise wurde über verschiedene Konten abgewickelt. Der Angeklagte selbst überwies am 21. Januar 2023 einen Betrag von 3.150 Euro, weitere 6.350 Euro wurden am selben Tag vom Konto der S. D. S.L. überwiesen, weitere 2.485 Euro am 23. Februar 2023 von einem Konto bei der W. Bank, weitere 100 Euro vom Konto der G. L. S.L. am 25. April 2023 und die restlichen 15.371 Euro von einem n. Konto aus dem Finanzierungsnetzwerk der Hizb Allah.

Außerdem enthielt die Lieferung insgesamt 6.616 Kilogramm Epoxidharz und 1.983,2 Kilogramm dazugehöriger Härter im Gesamtwert von 121.121,08 Euro, die der Angeklagte am 25. Januar 2023, 23. Februar 2023 und 3. April 2023 bei der H. C. GmbH & Co. KG in B. bestellt hatte und die in mehreren Teillieferungen am 7. März, 11. April und 26. April 2023 an die Spedition N. ausgeliefert worden waren. Bei dem Harz handelte es sich zum einen um 6.600 Kilogramm des Typs Sika Biresin CR122, davon hatte der Angeklagte am 25. Januar 2023 unter der Firma S. D. 2.600 Kilogramm zum Preis von 13,59 Euro pro Kilogramm bestellt sowie unter der Firma G. L. zum gleichen Preis am 23. Februar weitere 3.000 Kilogramm und am 3. April 2023 weitere 1.000 Kilogramm. Zum anderen waren 16 Kilogramm Harz des Typs Sika Biresin GC108 (S8) Bestandteil der Lieferung, das der Angeklagte unter der Firma G. L. am 23. Februar 2023 zum Preis von 18,95 Euro pro Kilogramm bei H. bestellt hatte. Bei dem Härter handelte es sich um 3,2 Kilogramm des Typs Sika Biresin GC08 (S8), das mit einem Preis von 25,90 Euro pro Kilogramm Teil der Bestellung des Angeklagten vom 23. Februar 2023 war, sowie 1.980 Kilogramm des Typs Sika Biresin CH122-5, das der Angeklagte am 25. Januar zu Kilopreisen von 15,65 Euro für 720 Kilogramm (in Fässern) und 16,95 Euro für 60 Kilogramm (in Kanistern) sowie 15,45 Euro für 900 Kilogramm (in Fässern) am 23. Februar und zuletzt am 3. April 2023 zu 15,65 Euro für 180 Kilogramm (im Fass) und 16,95 Euro für 120 Kilogramm (in Kanistern) zusammen mit dem Harz bestellt hatte. Die Kaufpreise waren in mehreren Teilzahlungen von f. und n. Konten aus dem Netzwerk der Hizb Allah überwiesen worden.

Die Benzinmotoren waren für den Antrieb der Kampfdrohnen bestimmt. Sie kommen in großen Drohnen zum Einsatz, die eine Rumpflänge zwischen ein und zwei Metern und Tragflächen mit einer Spannweite zwischen zwei und vier Metern aufweisen. Solche Drohnen können mit mehreren Kilogramm Sprengstoff und anderen Nutzlasten bestückt werden und je nach Treibstoffmenge Reichweiten von etwa 500 bis 1.500 Kilometern erzielen. Die Elektromotoren hingegen verfügen über eine geringere Leistungsfähigkeit und werden mit geringer Abflugmasse auf kurzer Reichweite eingesetzt, beispielsweise für Aufklärungsflüge. Die Epoxidharze und die Härter werden verwendet, um Rumpf, Flügel und Leitwerke der Drohnen aus faserverstärkten Kunststoffen herzustellen. Die Faltpropeller werden zum Antrieb von Drohnen genutzt.

(2) Tat 2

Im September oder Oktober 2023 beauftragte der Angeklagte die c. Firma D. M. H. X. T. Co. Ltd. mit Sitz in M. in der Provinz Y. damit, 55 Benzinmotoren des Typs DLE170M im Gesamtwert von 48.987,95 Euro an den Spediteur A. C. im c. G. auszuliefern. Dieser lieferte die Motoren - wie vom Angeklagten vorgesehen - an T. in den L weiter.

Der Angeklagte hatte die Motoren am 1. August 2023 unter der Firma G. L. von seiner Unterkunft in D. aus über den Messengerdienst W.Chat zum Preis von umgerechnet 890,69 Euro pro Stück bestellt. In der Folgezeit hielt er den Kontakt zu D., fragte mehrfach nach dem Stand der Bestellung und stellte den Kontakt zwischen D und dem von T. benannten Spediteur A. C. her. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte durch R. T. über das Kontennetzwerk der Hizb Allah.

Die Benzinmotoren waren in gleicher Weise wie die Verbrennungsmotoren der ... GmbH zum Antrieb von Drohnen bestimmt.

(3) Tat 3

Im Oktober 2023 verschiffte die Spedition N. im Auftrag des Angeklagten Komponenten im Gesamtwert von 31.218,88 Euro von V. nach B. Die dafür erforderliche Zollanmeldung übermittelte der Angeklagte am 2. Oktober 2023 aus D. elektronisch an die s. Zollbehörden. Im L. wurden die Komponenten bestimmungsgemäß an R. T. weitergeliefert.

Die Lieferung bestand aus 53 Benzinmotoren des Typs 3W-55Xi CS und 200 Litern Motoröl mit der Verkaufsbezeichnung MOTUL 800 2 T Off Road.

Bei 13 Benzinmotoren handelte es sich um die restlichen Stücke aus der Bestellung des Angeklagten vom 16. Dezember 2022 (s. Tat 1), sie waren am 1. September 2023 vom Hersteller, der ... GmbH, nach B. versandt worden. Die weiteren 40 Stück waren eine Lieferung aus einer Bestellung des Angeklagten vom 31. Januar 2023, mit der er unter der Firma G. L. bei der ... GmbH 40 Stück zu einem Preis von jeweils 530 Euro bestellt hatte; der Kaufpreis war am 10. Februar 2023 über ein n. Konto aus dem Finanzierungsnetzwerk der Hizb Allah überwiesen worden. Die 40 Motoren wurden am 19. Juli 2023 vom Hersteller an die Spedition N. in S. ausgeliefert. Ein Motor aus dieser Lieferung - mit der Seriennummer XXX - wurde später von der Hizb Allah in einer Kampfdrohne verbaut, die sie am 25. August 2024 bei einem Angriff auf das H.-Tal in N. einsetze. Dort ging die Drohne in der Nähe des K. G. an einer Landstraße nieder und explodierte, ohne einen feststellbaren Schaden anzurichten.

Das Motoröl hatte der Angeklagte unter der Firma G. L. am 4. August 2023 zum Preis von 12,28 Euro pro Liter bei der C.-A. GmbH in B. bestellt, von wo es nach S. ausgeliefert worden war. Den Kaufpreis hatte F. Ho. vom Konto der G. L. überwiesen. Das Motoröl wird im Drohnenbau für den Betrieb und die Schmierung von Motoren verwendet.

(4) Tat 4

Im September oder Oktober 2023 ließ der Angeklagte von der Spedition N. 100 Propeller im Gesamtwert von 992 Euro zu R. T. in B. transportieren.

Der Angeklagte hatte diese Propeller mit der Bezeichnung Aeronaut CAM Carbon 16x13 am 21. August 2023 von D. aus für die G. L. S.L. bei der H. M. GmbH aus E. bestellt. Um die Lieferung zu ermöglichen, hatte der Angeklagte in einer Erklärung zur Endverwendung wahrheitswidrig versichert, dass die Artikel ausschließlich zur zivilen Endverwendung bestimmt seien. Am 20. September 2023 waren die Propeller an die Spedition N. in V. versandt worden, woraufhin der Angeklagte die Spedition von D. aus mit dem Weitertransport beauftrage.

(5) Tat 5

Am 19. September 2023 beauftragte der Angeklagte den Spediteur H. I., der in S. die Firma "E. T. J." betreibt, mit der Verschiffung von 324,8 Kilogramm Epoxidharz und Härter im Gesamtwert von 5.327,58 Euro nach B. Die Ausfuhr erfolgte auftragsgemäß mit einem Containerschiff im Oktober oder November 2023. Im L wurde die Ware an R T weitergeliefert.

Die Lieferung enthielt 200 Kilogramm Harz des Typs Sika Biresin CR122, den der Angeklagte unter der Firma G.l L. am 31. Juli 2023 bei der H. C. GmbH & Co. KG zum Preis von 14,29 Euro pro Kilogramm bestellt hatte. Hinzu kamen 104 Kilogramm Harz des Typs Sika Biresin GC108 (S8) zum Kilopreis von 18,95 Euro und 20,8 Kilogramm Härter des Typs Sika Biresin GC08 (S8) für 23,98 Euro pro Kilogramm, die der Angeklagte für G. L. am 12. September 2023 bei H. bestellt hatte. Die Bestellungen waren von F. H. am 1. August bzw. 13. September 2023 vom Konto der G. L. S.L. bezahlt worden.

Der Angeklagte hatte die Ware vom Hersteller zunächst zum Lager der Spedition I. nach V. liefern lassen. Er hatte dann die Spedition N. mit dem Transport der Ware von V. zur Spedition I. nach S. beauftragt, der daraufhin am 7. Oktober 2023 durchgeführt worden war.

(6) Tat 6

Am 25. November 2023 beauftragte der Angeklagte über den Messengerdienst W.Chat von D. aus die c. Firma H. F. R. M. Co. Ltd. mit der Auslieferung von 300 Elektromotoren des Typs OMA-5025-375 im Wert von 38.520 Euro an den Spediteur A. C. in G., der sie im November oder Dezember 2023 absprachegemäß an T. in den L. weiterlieferte.

Der Angeklagte hatte die Motoren am 15. August 2023 zum Stückpreis von umgerechnet 128,40 Euro für die G. L. S.L. bestellt. Der Kaufpreis war am 29. August 2023 durch R. T. von einem Konto des Hizb Allah-Finanzierungsnetzwerks bei einer Bank in Q. überwiesen worden.

(7) Tat 7

Am 23. Januar 2024 beauftragte der Angeklagte über den Messengerdienst W. von D. aus seinen Mitgesellschafter F. H. damit, fünf Inclinometer im Gesamtwert von 9.350 Euro aus B. an R. T. zu versenden. H. versandte die Ware daraufhin am 24. Januar 2024 mit einem internationalen Transportunternehmen, in der Folgezeit kamen sie bestimmungsgemäß bei T. an.

Der Angeklagte hatte die Inclinometer am 8. November 2023 für die Firma G. L. bei dem f. Unternehmen S. in V. bestellt, das sie am 28. November 2023 an die Firmenanschrift der G. L. in B. versandt hatte. Der Kaufpreis war am 10. November 2023 durch Vermittlung R. T. von einem n. Konto aus dem Netzwerk der Hizb Allah bezahlt worden.

Inclinometer werden beim Drohnenbau für die präzise Ausrichtung der Flügel und Höhenleitwerke verwendet.

(8) Tat 8

Am 11. Dezember 2023 oder wenige Tage danach übergab der Angeklagte einer Spedition in D. 100 Benzinmotoren des Modells 3W-55Xi CS im Gesamtwert von 53.000 Euro und beauftragte sie, diese zu R. T. in den L. zu transportieren, wo sie in der Folgezeit auftragsgemäß ankamen.

Der Angeklagte hatte diese Motoren am 22. August 2023 bei der ... GmbH zu einem Stückpreis von 530 Euro bestellt und in drei Teillieferungen am 30. November, 11. Dezember und 13. Dezember 2023 persönlich beim Hersteller in H. abgeholt. Die Überweisung des Kaufpreises war in Höhe von 15.350 Euro am 31. August 2023 von einem n. Konto aus dem Finanzierungsnetzwerk der Hizb Allah und im Übrigen in Teilzahlungen vom 30. November, 11. Dezember und 13. Dezember 2023 durch F. H. vom Konto der G. L. erfolgt.

Bei der Übergabe an die Spedition rechnete der Angeklagte damit, dass die Motoren von der Hizb Allah in Kampfdrohnen eingebaut werden würden. Er wusste, dass solche Kampfdrohnen mit Sprengsatz bestückt wurden und bei einer Explosion eine unkontrollierbare Zahl von Menschen töten konnten. Der Angeklagte hielt es für möglich, dass Kampfdrohnen mit seinen Motoren in der laufenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen der Hizb Allah und I. eingesetzt werden würden, die im Oktober 2023 begonnen hatte. Er hielt es auch für möglich, dass mit den Drohnen gezielt i. Ziele angegriffen und Menschen getötet werden würden. Damit war er einverstanden, weil er die Tötung i. Bürger als Mittel des Jihad billigte. Ihm war bei der Übergabe klar, dass er damit seinen Beitrag zu solchen Angriffen vollständig erbracht hatte und selbst keinen bestimmenden Einfluss mehr auf die Verwendung nehmen konnte.

Ein Motor aus der Lieferung - mit der Seriennummer XXX - wurde von Angehörigen der Hizb Allah in eine Kampfdrohne verbaut, die sie am Abend des 11. Oktober 2024, dem Vorabend des jüdischen Feiertages Y. K., für einen Angriff auf I. einsetzte. Die Drohne war mit fünf Kilogramm Sprengstoff sowie Metallsplittern bestückt, die als Hohlladung darauf ausgelegt waren, bei einer Explosion in einem Umkreis von bis zu zwanzig Metern Menschen zu treffen und dadurch zu töten. Die Drohne wurde von Milizionären der Hizb Allah im L. gestartet und durch den i. Luftraum bis in den Großraum T. A. gesteuert. Sie schlug in der dritten Etage einer Seniorenwohnanlage in der Stadt H. ein und explodierte. Dadurch entstand ein Sachschaden an der Außenwand des Gebäudes und in einem Zimmer, außerdem schlugen die Metallsplitter außerhalb des Gebäudes ein und verursachten weiteren Sachschaden. Menschen wurden nicht verletzt. Die Bevölkerung war zuvor durch Sirenenalarm gewarnt worden und mit nur einer Ausnahme hatten alle Bewohner des Hauses daraufhin Schutzräume aufgesucht.

Der Milizionär der Hizb Allah, der die Zielsteuerung vornahm, hielt es für möglich, dass bei der Explosion der Drohne eine unkontrollierbare Anzahl von Menschen sterben würde. Auch er billigte dies aufgrund seiner jihadistischen Weltanschauung. Nach der Explosion der Drohne standen ihm aus seiner Sicht keine anderen Mittel mehr zur Verfügung, um Menschen am Ereignisort zu töten.

(9) Tat 9

Im Dezember 2023 beauftragte der Anklagte den Spediteur H. I. mit der Verschiffung von 100 Faltpropellern des Modells "Aeronaut 16x13" im Gesamtwert von 1.395 Euro in den L. Die Propeller wurden vom Lieferanten, der F. L.-B. GmbH aus M., am 11. Dezember 2023 an die Spedition versandt. Nach ihrer Ankunft im L. wurden sie im dortigen Speditionslager abgeholt und bestimmungsgemäß zu R. T. transportiert.

Der Angeklagte hatte die Propeller am 28. Oktober 2023 zu einem Stückpreis von 13,95 Euro für die G. L. S.L. bestellt, der Kaufpreis war am 28. November 2023 von F. H. auf Bitte des Angeklagten vom Konto der G. L. überwiesen worden.

(10) Tat 10

Am 21. Februar 2024 beauftragte der Angeklagte den Spediteur H. I. damit, 24 Servomotoren im Gesamtwert von 1.334,16 Euro in den L. zu verschiffen, wo sie später bestimmungsgemäß an R. T. weitergeliefert wurden.

Der Angeklagte hatte die Servomotoren am 8. Februar 2024 bei der ... GmbH für die G. L. S.L. bestellt und F. H. hatte am 17. Februar 2024 den Kaufpreis vom Konto der G. L. überwiesen. Am 20. Februar 2024 wurden die Teile von der ... GmbH direkt an die Spedition I. versandt.

Servomotoren werden im Drohnenbau zur Steuerung anderer Komponenten eingesetzt, beispielsweise der Ruderflächen und der Drosselklappe des Verbrennungsmotors.

(11) Tat 11

Im Februar 2024 erteilte der Angeklagte dem Spediteur H. I. den Auftrag zur Verschiffung von weiteren 100 Faltpropellern des Modells "Aeronaut 16x13" im Gesamtwert von 1.395 Euro in den L., wo sie nach ihrer Ankunft bestimmungsgemäß zu R. T. weitertransportiert wurden. Die Propeller wurden am 23. Februar 2024 von der F. L.-B. GmbH direkt an die Spedition versandt.

Der Angeklagte hatte die Propeller am 16. Februar 2024 für die G. L. S.L. bei der F. L.-B. GmbH bestellt, den Kaufpreis hatte F. H. vom Konto der G. L. überwiesen.

(12) Tat 12

Am 11. März 2024 beauftragte der Angeklagte von D. aus die c. Firma X. S. T. Ltd. in G. mit der Auslieferung von 1000 Akku-Batterien des Modells "Molicel P45 21700" im Wert von 2.920 Euro an den Spediteur A. C. in G., der sie absprachegemäß an T. in den L. weiterlieferte.

Die Batterien hatte der Angeklagte am 15. Februar 2024 zu einem Stückpreis von umgerechnet 2,92 Euro für die G. L. S.L. bestellt. Den Kaufpreis hatte F. H. am 10. März 2024 vom Konto der G. L. überwiesen.

Im Drohnenbau werden mehrere Akku-Batterien miteinander verbunden, um eine elektrische Energieversorgung der Drohne herzustellen und dadurch unter anderem die Steuerung der Drohne zu ermöglichen.

(13) Tat 13

Am 26. April 2024 beauftragte der Angeklagte von D. aus seinen Geschäftspartner F. H. mit dem Versand von 10 Programmiergeräten des Typs "HFP-30 Servo field programmer" im Gesamtwert von 570 Euro. Die Geräte befanden sich an der Geschäftsadresse der G. L. in der Wohnung von F. H. in B. und sollten nach dem Willen des Angeklagten zu R. T. in den L. transportiert werden. Der Angeklagte bereitete den Versand vor, indem er die Spedition N. mit der Organisation des Transports beauftragte. Die Spedition beauftragte daraufhin den Versanddienstleister F.E. und übermittelte dem Angeklagten die für die Übergabe an F.E. erforderlichen Daten. Der Angeklagte gab die Daten über W. an F. H. weiter und teilte ihm das Abholdatum mit. H. übergab die Geräte sodann am 3. oder 6. Mai 2024 an das Transportunternehmen F.E. Von diesem wurde es entweder direkt zu R. T. in den L. oder zunächst zu einem Spediteur in D. und von dort im Auftrag des Angeklagten zu T. transportiert.

Der Angeklagte hatte die Programmiergeräte am 31. Januar 2024 bei der M. M. GmbH & Co. KG in B. für die G. L. S.L. bestellt, den Kaufpreis von 57 Euro pro Stück hatte F. H. vom Konto der G. L. überwiesen. Der Versand der Geräte von der Firma M. nach B. war in zwei Teillieferungen am 21. Februar und 3. April 2024 erfolgt.

Die Programmiergeräte werden im Drohnenbau dazu verwendet, die Servomotoren zu programmieren, die zur Steuerung von Rudern und anderen Komponenten in die Drohne eingebaut sind. Mit den Programmiergeräten werden beispielsweise deren Ausschlag und Drehgeschwindigkeit eingestellt.

(14) Tat 14

Am 27. März 2024 erteilte der Angeklagte dem Spediteur I. in S. persönlich den Auftrag, 30 Benzinmotoren und 6 Inclinometer im Gesamtwert von 27.120 Euro zu verschiffen. Der Transport erfolgte im April 2024 mit einem Containerschiff in den L., wo die Ware bestimmungsgemäß an R. T. weitergeliefert wurde.

Bei den Benzinmotoren handelte es sich um 12 Stück des Typs 3W-55Xi CS und 18 Stück des Typs 3W-55Xi. Sie gehörten zu einer großen Bestellung von 250 Benzinmotoren zum Stückpreis von 530 Euro, die der Angeklagte am 30. Januar 2024 für die G. L. S.L. bei der ... GmbH vorgenommen hatte. Am 27. März holte der Angeklagte die 30 Stück als erste Teillieferung der Bestellung beim Hersteller in H. ab und brachte sie von dort direkt zur Spedition I. nach S. Als Teilzahlungen auf die Bestellung hatte F. H. am 9. Februar 2024 zunächst 30.000 Euro und am 17. April 2024 weitere 15.000 Euro vom Konto der G. L. S.L. überwiesen.

Die sechs Inclinometer des Modells "Wyler ClinoTRONIC PLUS XG45" hatte der Angeklagte am 31. Januar 2024 bei der französischen Firma S. zu einem Stückpreis von 1.870 Euro für die G. L. S.L. bestellt. Sie waren vom Hersteller am 20. Februar 2024 direkt zum Spediteur I. versandt worden, wo sie am 26. Februar 2024 angekommen waren. Den Kaufpreis hatte F. H. am 9. Februar 2024 vom Konto der G. L. S.L. überwiesen.

(15) Tat 15

Ende April oder Anfang Mai 2024 übergab der Angeklagte dem Spediteur H. I. in S. eine Endoskop-Sonde des Modells "B.-P." im Wert von 368,28 Euro und beauftragte ihn mit ihrer Verschiffung in den L. Dort kam die Sonde in der Folgezeit an und wurde bestimmungsgemäß zu R. T. weitertransportiert. Der Angeklagte hatte die Sonde am 23. April 2024 in einem Online-Shop unter der Firma G. L. S.L. bestellt, den Kaufpreis mit seiner Kreditkarte bezahlt und an seine Wohnanschrift in S. liefern lassen. Endoskop-Sonden werden im Drohnenbau verwendet, um das Innere von Bauteilen einsehen zu können, beispielsweise zur Inspektion von Motoren.

(16) Tat 16

Am 7. Mai 2024 bestellte der Angeklagte für die G. L. S.L. bei der irischen Firma SP I. L. ("S. P.") 500 Gelenklager des Typs "SKF GE6 E" zum Preis von insgesamt 4.265 Euro und ließ sie an den Spediteur H. I. nach S. versenden, den er am gleichen Tag oder kurz danach mit der Verschiffung in den L. beauftragte. Die Teile kamen am 14. Mai 2024 bei I. an, wurden von ihm auftragsgemäß in den L. verschifft und dort wie vom Angeklagten vorgesehen an R. T. weitergeliefert. Den Kaufpreis zahlte F. H. am 8. Mai 2024 vom Konto der G. L. S.L. Die Gelenklager werden im Drohnenbau als Halterung von Nutzlasten wie beispielsweise Kameras eingesetzt.

(17) Tat 17

Im Mai 2024 beauftragte der Angeklagte den Spediteur H. I. damit, 18 Benzinmotoren und 30 Zündungsmodule im Gesamtwert von 14.161,20 Euro in den L. zu transportieren. Alle Teile wurden vom Hersteller ... GmbH am 16. Mai 2024 im Auftrag des Angeklagten direkt an die Spedition I. in S. ausgeliefert. Von dort wurden sie in den L. verschifft und bestimmungsgemäß zu R. T. weitertransportiert.

Bei den Benzinmotoren handelte es sich um zwei Stück des Modells 3W-55Xi und 16 Stück des Modells 3W-55Xi CS. Sie wurden von der ... GmbH als Teillieferung zu der großen Bestellung des Angeklagten über 250 Benzinmotoren vom 30. Januar 2024 (s. Tat 14) ausgeliefert.

Die 30 Zündungsmodule des Modells Ignition IIS 35 cm, M2.1 hatte der Angeklagte am 27. April 2024 bei der ... GmbH zu einem Stückpreis von 154,04 Euro bestellt. Den Kaufpreis hatte F. H. am 15. Mai 2024 vom Konto der G. L. S.L. überwiesen. Die Zündungsmodule passen zu den Benzinmotoren der ... GmbH und werden im Drohnenbau als Ersatzteile für defekte Zündungen verwendet.

(18) Tat 18

Im Juni 2024 verschiffte der Spediteur H. I. im Auftrag des Angeklagten 84 Benzinmotoren und 100 Liter Isolierlack im Gesamtwert von 45.242 Euro in den L. Nach ihrer Ankunft beauftragte der Angeklagte am 20. Juni 2024 von D. aus über den Messengerdienst WhatsApp seinen Bruder R Z damit, die Ware aus dem Speditionslager abzuholen und zu R T zu bringen, was R Z noch am gleichen Tag umsetzte.

Bei den Benzinmotoren handelte es sich zum einen um weitere 24 Stück des Modells 3W-55Xi, die zu der großen Bestellung vom 30. Januar 2024 (s. Tat 14) gehörten. Der Angeklagte hatte diese Motoren am 18. April 2024 persönlich bei der ... GmbH in H. als Teillieferung abgeholt und zum Spediteur I. nach S. gebracht. Zum anderen gehörten 60 Motoren Typs 3W-28i zu der Lieferung. Dabei handelte es sich um eine Teillieferung zu einer großen Bestellung von 200 Stück dieser Motoren, die der Angeklagte Anfang März 2024 bei der ... GmbH zu einem Stückpreis von 484,70 Euro aufgegeben hatte. Auf den Kaufpreis hatte F. H. vom Konto der G. L. Anzahlungen von 30.000 Euro am 13. März 2024 und 10.000 Euro am 29. April 2024 geleistet. Am 26. April 2024 hatte der Angeklagte eine erste Teillieferung von 43 Stück beim Hersteller in H. abgeholt, weitere 17 Stück wurden von der ... GmbH im Auftrag des Angeklagten am 7. Mai 2024 direkt an die Spedition I. versandt.

Den Isolierlack hatte der Angeklagte am 22. April 2024 unter der G. L. S.L. bei der R.-I. R. GmbH in N. bestellt, die sie am 14. Mai 2024 direkt an die Spedition E. Tr. in S. ausgeliefert hatte. Den Kaufpreis hatte F. H. in Teilzahlungen vom 24. April 2024 und 7. Mai 2025 vom Konto der G. L. S.L. überwiesen. Isolierlack wird im Drohnenbau verwendet, um elektrische Komponenten - insbesondere Leiterplatinen - zu isolieren und dadurch einen Kontakt der empfindlichen Teile mit Wasser zu verhindern.

(19) Tat 19

Am 13. Juni 2024 beauftragte der Angeklagte den Spediteur H. B., der mit seinem Vater A. B. eine Spedition mit Standorten in B. und in B.-M. bei B. betreibt, mit dem Transport von 27 Benzinmotoren sowie 3 Detektoren im Gesamtwert von 37.272,46 Euro in den L. Nach ihrer Ankunft dort wurden sie, wie vom Angeklagten vorgesehen, an R T weitergeliefert.

Bestandteil der Lieferung waren 13 Benzinmotoren des Modells 3W-28i. Diese hatte der Angeklagte am 29. Mai 2024 persönlich beim Hersteller ... GmbH in H. abgeholt und am 31. Mai 2024 in B. an H. B. übergeben. Es handelte sich um eine Teillieferung zu der großen Bestellung von 200 Stück dieses Motorentyps vom März 2024 (Tat 18). Die weiteren 14 Benzinmotoren gehörten zum Typ 3W-80Xi. Hiervon hatte der Angeklagte am 3. Juni 2024 eine Bestellung über 175 Stück zu einem Stückpreis von 648,74 Euro bei der ... GmbH aufgegeben. Die 14 Stück hatte er als erste Teillieferung am 13. Juni 2024 in H. abgeholt und am selben Tag bei einem Treffen in B. an H. B. übergeben. Auf den Kaufpreis hatte F. H. drei Anzahlungen von 15.000 Euro am 6. Juni, 35.000 Euro am 10. Juni und 20.000 Euro am 20. Juni 2024 vom Konto der G. L. S.L. überwiesen.

Die drei Detektoren trugen die Modellbezeichnungen Lornet 24s, Lornet 36 und iProtect 1217. Der Angeklagte hatte sie für die G. L. S.L. am 23. April 2024 über den Messengerdienst WhatsApp von D. aus bei der k. Firma S. S. E. für 21.890 Euro bestellt. Am 12. Juni 2024 wurden sie vom Händler an Spedition I. versandt und am 13. Juni 2024 vom Angeklagten zur Spedition B. gebracht. Den Kaufpreis hatte F. H. am 23. April 2024 vom Konto der G. L. S.L. überwiesen.

Die Detektoren dienen dem Orten von Radio- und Funksignalen. Beim Drohnenbau wird mit ihnen getestet, wie gut die hergestellten Drohnen aufgespürt oder geortet werden können.

(20) Tat 20

Im Juni 2024 beauftragte der Angeklagte von D. aus die chinesische Firma D. H. N. E. T. Co. Ltd. aus G. damit, 10.000 Servohörner im Gesamtwert von umgerechnet 1.100 Euro an ein Lager des Spediteurs A. C. in G. auszuliefern. Die Auslieferung erfolgte auftragsgemäß am 21. Juni 2024, anschließend wurden die Teile von A. C. bestimmungsgemäß an T. in den L. weitergeliefert.

Der Angeklagte hatte die Servohörner am 28. Mai 2024 über den Messengerdienst W.Chat zu einem Stückpreis von umgerechnet 0,11 Euro bestellt und über den Zahlungsdienst P.P. bezahlt. Am 12. Juni 2024 bestätigte er gegenüber der Firma D. den chinesischen Spediteur A. C., den ihm R. T. benannt hatte, als Empfänger der Lieferung.

Servohörner werden im Drohnenbau als Verbindungselemente zwischen den Servomotoren und den Rudern der Drohne verwendet.

(21) Tat 21

Am 21. Mai 2024 bestellte der Angeklagte für die G. L. S.L. von D. aus bei der i. Firma SP I. L. ("S. P.") 638 Gelenklager des Typs "SKF GE6 E" zum Preis von insgesamt 5.442,14 Euro und ließ sie im Auftrag von R. T. an dessen Vertrauten A. M. in L. liefern, dem sie am 2. Juli 2024 zugestellt wurden. M. leitete sie sodann, wie vom Angeklagten und R. T. vorgesehen, über Familienangehörige an T. in den L. weiter. Die Bezahlung erfolgte mittels Kreditkarte vom Konto der G. L. S.L.

(22) Tat 22

Zwischen dem 6. und 25. Juni 2024 beauftragte der Angeklagte den Spediteur H. B. mit der Verschiffung von 20 Benzinmotoren, 3.340,8 Kilogramm Harz und Härtern und 100 Propellern im Gesamtwert von 68.087,06 Euro in den L., wo die Güter an R. T. weitertransportiert werden sollten. Der Angeklagte nahm zutreffend an, dass die Ausfuhr der Komponenten durch B. unmittelbar bevorstand und er selbst alles dafür Erforderliche unternommen hatte. Tatsächlich wurden die Sachen jedoch am 14. und 15. Juli 2024 noch vor ihrer Ausfuhr von der Polizei sichergestellt.

Die Benzinmotoren waren vom Modell 3W-80Xi und gehörten zu der großen Bestellung, die der Angeklagte am 3. Juni 2024 bei der ... GmbH aufgegeben hatte (s. Tat 19). Die Teillieferung von 20 Motoren wurde am 25. Juni 2024 vom Hersteller im Auftrag des Angeklagten direkt an die Spedition B. versandt.

Bei den 100 Propellern handelte es sich um Faltpropeller des Modells "16x14P LP16014P". Der Angeklagte hatte sie am 10. Juni 2024 unter der Firma G. L. S.L. bei der amerikanischen Firma APC Propellers zum Preis von umgerechnet 15,79 Euro bestellt. Der Kaufpreis wurde mittels Kreditkarte vom Konto der G. L. S.L. bezahlt.

Bestandteil der Lieferung waren ferner 2.400 Kilogramm des Harzes Sika Biresin CR 122 und 184 Kilogramm des Harzes Sika Biresin GC108 (S8) sowie 720 Kilogramm des Härters Sika Biresin CH 122-5 und 36,8 Kilogramm des Härters Sika Biresin GC08 (S8). Der Angeklagte hatte für die G. L. S.L. zunächst am 21. Mai 2024 bei der H. C. GmbH & Co. KG den Harz des Typs GC108 und den Härter des Typs GC08 sowie 120 Kilogramm des Härters CH122-5 und 400 Kilogramm des Harzes CR122 zum Preis von insgesamt 12.958,26 Euro bestellt. Am 28. Mai 2024 hatte er dort dann eine Bestellung über die restlichen Mengen zum Gesamtpreis von 41.365 Euro aufgegeben. Der Versand vom Hersteller erfolgte in drei Teillieferungen am 6., 12. und 13. Juni 2024 an die Spedition I. V. Von dort ließ der Angeklagte die Güter von der Spedition N. zu H. B. transportieren. Den Kaufpreis hatte F. H. in Teilzahlungen von 11.994 Euro am 21. Mai, 964 Euro am 23. Mai und 41.365 Euro am 28. Mai 2024 vom Konto der G. L. S.L. überwiesen.

Die Benzinmotoren - mit den in der Anlage zur Urteilsformel unter den Asservatennummern 12.2.1 bis 12.5.5 aufgeführten Seriennummern - sowie die Propeller und der Großteil der Harze und Härter - mit den in der Anlage zur Urteilsformel unter den Asservatennummern 12.6.1.1 bis 12.11.2 aufgeführten Spezifikationen - wurden am 15. Juli 2024 im Eurogate Container Terminal im H. Hafen sichergestellt. Die Spedition B. hatte diesen Container am 4. Juli 2024 beim Zoll zur Ausfuhr in den L. angemeldet.

Die restlichen 450 Kilogramm Harz und 282 Kilogramm Härter im Gesamtwert von rund 11.700 Euro - mit den in der Anlage zur Urteilsformel unter den Asservatennummern 10.4.1.4.1, 10.4.1.4.2 und 10.4.2.4 aufgeführten Spezifikationen - wurden am 14. Juli 2025 in einer Garage in B.-M. sichergestellt, die die Spedition B. als Lager nutzte. B. bewahrte sie dort vorübergehend auf, um sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt auftragsgemäß in den Libanon zu verschiffen.

(23) Tat 23

Am 8. Juli 2024 beauftragte der Angeklagte über den Messengerdienst WhatsApp den Spediteur H. I. mit der gemeinsamen Verschiffung von 50 Benzinmotoren und 20 Inclinometern im Gesamtwert von 65.716,60 Euro. I. lud die Sachen daraufhin in einen Container, den er noch am 8. Juli 2024 beim Zoll zur Ausfuhr anmeldete. Der Angeklagte ging zutreffend davon aus, dass die Ausfuhr eingeleitet war, von I. ohne zeitlichen Verzug vollzogen werden würde und er selbst dafür nichts mehr zu veranlassen hatte. Die Güter wurden jedoch noch vor ihrer Ausfuhr im Container von der Polizei sichergestellt.

Bei den Benzinmotoren handelte es sich um weitere Teillieferungen von 10 Stück des Typs 3W-55Xi CS aus der Bestellung vom 30. Januar 2024 (s. Tat 14) und 40 Stück des Typs 3W-80Xi aus der Bestellung vom 3. Juni 2024 (s. Tat 19). Sie waren von der ... GmbH am 5. Juli 2024 im Auftrag des Angeklagten direkt an I. versandt worden.

Die Inclinometer hatte der Angeklagte am 2. Juni 2024 für die G. L. S.L. bei der f. Firma S. zum Preis von 1.713,60 Euro pro Stück bestellt. In seinem Auftrag waren sie von dort am 25. Juni 2024 an die Spedition I. versandt worden, wo sie am 1. Juli 2024 angekommen waren. Den Kaufpreis hatte F. H. am 3. Juni 2024 vom Konto der G. L. S.L. überwiesen.

Die Motoren und Inclinometer - mit den in der Anlage zur Urteilsformel unter den Asservatennummern 11.1.1 bis 11.11.5 aufgeführten Seriennummern - wurden am 14. Juli 2024 in dem von I. angemeldeten Container im Eurogate Container Terminal im H. Hafen sichergestellt.

(24) Weitere Bestellungen

Bei Festnahme des Angeklagten waren noch Bestellungen über insgesamt 496 Benzinmotoren bei der ... GmbH im Gesamtwert von 269.119,64 Euro offen, die in der Folgezeit nicht mehr ausgeführt wurden. Dabei handelte es sich um die restlichen Mengen von 168 Stück des Typs 3W-55Xi CS aus der Bestellung vom 30. Januar 2024 (s. Tat 14), 127 Stück des Typs 3W-28i aus der Bestellung vom März 2024 (s. Tat 18) und 101 Stück des Typs 3W-80Xi aus der Bestellung vom 3. Juni 2024 (s. Tat 19) sowie eine komplette Bestellung von 100 Stück des Typs 3W-55Xi CS zum Stückpreis von 530 Euro, die der Angeklagte am 15. Mai 2024 aufgegeben und auf die F. H. vom Konto der G. L. S.L. am 27. Mai 2024 eine Anzahlung von 15.350 Euro geleistet hatte.

Auch zwei Bestellungen des Angeklagten beim c. Unternehmen F. im Gesamtwert von 119.920 Euro wurden aufgrund seiner Festnahme nicht mehr ausgeführt. Dort hatte er am 6. Mai 2024 über den Messengerdienst W.Chat 500 Elektromotoren des Typs AS-375 BL-Motor zu einem Preis von umgerechnet 128,34 Euro pro Stück bestellt. Am 3. Juni 2024 hatte er außerdem 5.000 Servomotoren zu einem Preis von umgerechnet 11,15 Euro bestellt. Der Kaufpreis für die Elektromotoren wurde am 13. Juni 2024 auf Veranlassung von R. T. aus dem Finanzierungsnetzwerk der H. A. von einem Bankkonto in K. überwiesen, die Motoren wären daraufhin etwa 60 Tage später im August 2024 lieferbar gewesen. Für die Servomotoren wurde am 17. Juni 2024 im Auftrag T. eine Anzahlung von 30% aus dem H. A.-Netzwerk geleistet, die am 25. Juni 2024 bei F. einging. Die Servomotoren sollten etwa 30 Tage später ab Ende Juli 2024 lieferbar sein. Für die Auslieferung hätte der Angeklagte den c. Lieferanten, wie er wusste, beim Erreichen des Lieferdatums noch Vorgaben zur Lieferadresse machen müssen.

cc) Provisionen und Spesen

Der Angeklagte erhielt für die Taten 1 bis 21 eine Provision von jeweils 2,5% des Einkaufspreises, insgesamt 12.000 Euro.

Darüber hinaus erhielt der Angeklagte von R. T. als Auslagenersatz für seine Fahrten zur ... GmbH und den Transport zu den Spediteuren insgesamt 4.700 Euro, nämlich 900 Euro für die Abholung am 30. November 2023 (s. Tat 8), 700 Euro für den Transport am 27. März 2024 (s. Tat 14), jeweils 500 Euro für die Abholungen am 18. April 2024 und 26. April 2024 (s. Tat 18), 500 Euro für den Transport zur Spedition I. am 16. Mai 2024 (s. Tat 17), 600 Euro für die Abholung der Teile und die Einladung des Geschäftsführers der ... GmbH zu einem Essen am 29. Mai 2024 (s. Tat 19) und 1.000 Euro für den Transport am 13. Juni 2024 (s. Tat 19).

B. Beweiswürdigung

I. Einlassung des Angeklagten

Der Angeklagte hat die festgestellten Lieferungen in den L. eingeräumt, einen Bezug zur H. A. aber bestritten.

Der Angeklagte hat angegeben, er habe mit seiner Beteiligung an der S. D. S.L. und der Gründung der G. L. S.L. lediglich Geld verdienen wollen, etwa durch den Handel mit Holzkohle, Lebensmitteln oder Keramik. Er habe sich damit eine wirtschaftliche Existenz in Europa aufbauen wollen. Im L. sei er mit seiner Werbeagentur erfolgreich gewesen, er habe seiner Familie aber die schlechten Lebensverhältnisse dort nicht zumuten wollen und sich deshalb zur Ausreise nach D. entschlossen. Der Kontakt zu R. T. sei von R. N., dem Geschäftsführer der S. D. S.L., hergestellt worden. T. habe jemanden gesucht, der für ihn verschiedene Waren bestelle könne. Ihm selbst habe T.gesagt, dass er mehrere Kunden habe, die unter anderem im Baugewerbe tätig seien und Harz und Härter für Küchenbau verwendeten. Die ... würden von Studenten für Universitätsprojekte gekauft, andere Käufer bräuchten sie für ihr Hobby. Er habe, so der Angeklagte, nicht weiter nachgefragt. Er kenne aber zum Beispiel einen Fotografen, der sich selbst eine Drohne gebaut habe, und auch die Studenten hätten seines Erachtens Drohnen bauen können. Vereinzelt habe er aus Interesse selbst einmal mit ChatGPT recherchiert, wofür bestimmte Teile aus seinen Bestellungen im Allgemeinen verwendet werden. Dabei sei er unter anderem auf Maschinen und Traktoren gekommen, nicht aber auf Drohnen. Er habe sich nicht weiter dafür interessiert, wer die Kunden von R. T. seien. Er habe auch nicht darüber nachgedacht, dass die Teile vielleicht für militärische Zwecke verwendet werden könnten.

Die einzelnen Beschaffungen habe er wie vom Senat festgestellt vorgenommen. Er habe die Teile im Auftrag von R. T. bestellt und an dessen Firma N. f. T. a. I. in den L. liefern lassen. Die ersten Bestellungen habe er noch für die S. D. S.L. vorgenommen. Deren Geschäftsführer R. N. sei damals aber psychisch krank gewesen und wegen Problemen mit ihm und einer Kontensperrung habe er dann im Januar 2023 die G. L. S.L. gegründet. Mit seinem Mitgesellschafter F. H. habe er sich die Arbeit geteilt. Er selbst - der Angeklagte - habe die gesamte Kommunikation und Verhandlungen mit anderen Firmen übernommen, die E-Mails habe er dabei teilweise unter H. Namen geschrieben. H. sei demgegenüber für die Zahlungen zuständig gewesen und habe als einziger Zugriff auf die Konten gehabt, deshalb habe der Angeklagte letztlich auch nichts gegen ihn entscheiden können. T. habe für jeden Auftrag eine Provision von 5% gezahlt. Als er für S. D. gearbeitet habe, habe er davon die Hälfte bekommen sollen, N. habe sich aber nicht an Absprachen gehalten. In der G. L. S.L. habe er sich die Provision dann hälftig mit F. H. geteilt, also 2,5% des Bestellwertes bekommen. Auch Fahrtkosten habe T. erstattet. Die Bezahlung der Rechnungen sei teilweise auf Umwegen erfolgt, weil im Jahr 2018 das Bankensystem im L. zusammengebrochen sei.

Seit seiner Rückkehr nach D. im Mai 2023 habe er, so der Angeklagte, alles von D. aus erledigt, auch die Anmeldungen der Container in V. habe er elektronisch abgegeben. In S. habe er mit der Spedition N. zusammengearbeitet, in D. dann mit H. I. Die Zusammenarbeit mit I. sei praktisch gewesen, weil seine Familie ein Lager im L. betreibe und er sich nach der Abgabe der Ware um alles Weitere gekümmert habe. I. habe die Ware auf Container verteilt und dann mitgeteilt, wann und wo die Sachen im L. ankämen. Ihn selbst, so der Angeklagte, habe dies nach der Abgabe an I. nicht mehr interessiert. Wegen der Unordnung bei I. - einmal sei eine Sendung für die Verwandtschaft seiner Ehefrau verlorengegangen, dann aber wiedergefunden worden - habe er zuletzt auch mit dem Spediteur H. B. zusammengearbeitet. In C. sei der Spediteur A. C. ein Kontaktmann von T. gewesen, deshalb habe er die Lieferungen über diesen abgewickelt.

Der Angeklagte hat ferner angegeben, für ihn selbst sei der Aufwand für die Beschaffungen nicht groß gewesen, er habe täglich vielleicht zwanzig Minuten mit dem Schreiben von Nachrichten verbracht. Andererseits hat der Angeklagte angegeben, er habe die Arbeit für T. ab etwa Mai 2024 beenden wollen, weil sie ihm zu stressig geworden sei. T. habe deshalb bereits jemand anderes für die Arbeit gefunden. Er selbst habe dann etwas Neues machen wollen und an die Eröffnung einer arabischen Fleischerei gedacht.

Zur H. A. hat der Angeklagte angegeben, dass er zwar Familienangehörige habe, die H.-A.Anhänger seien. Mit deren Ideologie habe er aber nicht übereingestimmt. Es seien Dinge vorgefallen, die mit seinen persönlichen Grundsätzen nicht vereinbar seien. Beispielsweise habe ihm ein Cousin Vorwürfe gemacht, weil er ein alkoholfreies Bier getrunken habe und der Cousin dieses mit einem alkoholhaltigen Bier verwechselt habe. Auch moderne Musik sei von Anhängern der H. A., mit denen er aneinandergeraten sei, abgelehnt worden. Vor einer Wahl 2018 habe er für den Fernsehsender der H. A., "A. M.", einmal ein kurzes Interview gegeben, das sei aber nur ein Scherz mit dem Kameramann gewesen und weder ernst gemeint noch zur Veröffentlichung bestimmt gewesen. Nach Unruhen im L. im Jahr 2019 habe er in den sozialen Medien immer wieder regierungskritische Beiträge geteilt, auch solche mit Kritik an der H. A.

Von der Tätigkeit seines Onkels I. Z. für die H. A. habe er, so der Angeklagte weiter, erst nach dessen Tod Genaueres erfahren. Vorher habe er nicht gewusst, dass dieser im militärischen Bereich der Organisation tätig gewesen sei. Die Gedenkfeier für seinen Onkel sei dann eine Veranstaltung der H. A. gewesen. Seine Rede dort habe er gehalten, weil ein Mitglied der Familie habe sprechen sollen und seine Familie ihn wegen seiner Redegewandtheit dazu gedrängt habe. Er habe eigentlich eine andere Rede halten wollen, aber ein örtlicher Funktionär der H. A. habe ihn unter Druck gesetzt und ihm den Redetext vorgegeben. Auch die Kleidung sei ihm von der H. A. vorgegeben worden. Das Halstuch, das er getragen habe, stehe aber nicht nur für die H. A. Es werde auch beim A.-Fest getragen, bei dem Schiiten ihrer Märtyrer aus der Frühzeit des Islam gedenken. Er selbst, so der Angeklagte, habe zu A. auch an religiösen Veranstaltungen teilgenommen und Musik zur Huldigung der Märtyrer gehört; mit der H. A. habe dies nichts zu tun.

Der Angeklagte hat außerdem angegeben, dass seines Wissens auch R. T. nicht Mitglied der H. A. gewesen sei. Dieser habe ihm einmal erzählt, dass sein Vater ihn dazu erzogen habe, keiner Partei anzugehören und keine Waffen in die Hand zu nehmen. Er selbst, so der Angeklagte, lehne es ab, wenn Kinder gefährdet werden. Er habe auch nie den Zweck verfolgt, jemanden zu verletzen oder zu gefährden.

II. Beschaffungsvorgänge

Der Senat ist der Einlassung des Angeklagten gefolgt, soweit er die Beschaffungsvorgänge - die festgestellten Bestellungen bei Lieferanten und den Transport der Ware zu R. T. in den Libanon - eingeräumt hat. Sie werden durch das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme bestätigt und sind insbesondere durch die Geschäftsunterlagen und Kommunikationsverläufe belegt, die auf den Datenträgern des Angeklagten gesichert worden sind.

  1. Bestellungen bei Lieferanten

a) ... GmbH

aa) Zu Bestellungen des Angeklagten bei der ... GmbH liegen zahlreiche Geschäftsunterlagen vor, die auf den Datenträgern des Angeklagten - insbesondere seinem Laptop der Marke L. und einer dazugehörigen Speicherkarte - gesichert worden sind. Aus ihnen ergeben sich im Einzelnen die festgestellten Bestellungen und Lieferungen mit ihren jeweiligen Artikeln, Mengen, Preisen und Kalenderdaten. Dabei handelt es sich insbesondere um Angebote, Rechnungen, Lieferscheine und so genannte Proforma-Rechnungen. Proforma-Rechnungen sind, wie der Geschäftsführer der ... GmbH - der Zeuge W. - bekundet hat, eine Art förmliche Auftragsbestätigung, die die im Voraus zu leistenden Zahlungen ausweist.

So wird die Bestellung vom 16. Dezember 2022 (s. Tat 1) belegt durch ein Angebot vom 19. Dezember und eine Rechnung vom 21. Dezember 2022, die Bestellung vom 31. Januar 2023 (s. Tat 3) durch eine Proforma-Rechnung vom 3. Februar 2023, die Bestellung vom 22. August 2023 (s. Tat 8) durch eine Proforma-Rechnung vom 23. August 2023, die Bestellung vom 30. Januar 2024 (s. Tat 14) durch eine Proforma-Rechnung vom selben Tag, die Bestellung vom 8. Februar 2024 (s. Tat 10) durch eine Proforma-Rechnung vom 16. Februar 2024, die Bestellung von Anfang März 2024 (s. Tat 18) durch ein Angebot vom 6. März 2024, die Bestellung vom 27. April 2024 (s. Tat 17) durch eine Rechnung vom 15. Mai 2024, die Bestellung vom 15. Mai 2024 (s. Ziff. 24) durch eine Proforma-Rechnung vom 23. Mai 2024 und die Bestellung vom 3. Juni 2024 (s. Tat 19) durch ein Angebot vom selben Tag.

Die festgestellten Auslieferungen durch die ... GmbH sind belegt durch entsprechende Lieferscheine vom 9. März 2023 (zu Tat 1), vom 1. September 2023 (zu Tat 3), vom 30. November, 11. Dezember und 13. Dezember 2023 (zu Tat 8), vom 20. Februar 2024 (zu Tat 10), vom 27. März 2024 (zu Tat 14), vom 15. Mai 2024 (zu Tat 17), vom 18. und 26. April sowie 7. Mai 2024 (zu Tat 18), vom 29. Mai und 13. Juni 2024 (zu Tat 19), vom 25. Juni 2024 (zu Tat 22) und vom 5. Juli 2024 (zu Tat 23) sowie Sendungsbelege und handschriftliche Notizen des Zeugen W. vom 19. Juli 2023 (zu Tat 3) und 16. Mai 2024 (zu Tat 17).

Passend zu den Bestellungen und Lieferungen sind auch die festgestellten Zahlungen der Kaufpreise dokumentiert. Auch dazu wurden Belege auf den Datenträgern des Angeklagten gesichert, nämlich die Buchungsbelege der W.-Bank zum Konto der G. L. S.L. vom 30. November und 11. Dezember 2023 (s. Tat 8), vom 9. Februar 2024 (s. Tat 14), vom 17. Februar 2024 (s. Tat 10), vom 13. März 2024 (s. Tat 18) sowie vom 6., 10 und 20. Juni 2024 (s. Tat 19), ferner die Buchungsbelege der C.-Bank zum dortigen Konto der G. L. S.L. vom 17. April 2024 (s. Tat 14), vom 29. April 2024 (s. Tat 18), vom 15. Mai 2024 (s. Tat 17) und vom 27. Mai 2024 (s. Ziff. 24) sowie der Überweisungsbeleg zu einem niederländischen Konto bei der I. Bank vom 31. August 2023 (s. Tat 8). Außerdem werden die Zahlungen durch Umsatzlisten des Geschäftskontos der ... GmbH bei der S. H. vom 27. und 28. Dezember 2022 (s. Tat 1) und 10. Februar 2023 (s. Tat 3), vom 15. Mai 2024 (s. Tat 17) und vom 28. Mai 2024 (s. Ziff. 24) belegt.

Die Absprachen zu den Bestellungen und Lieferungen sind zudem in zahlreichen E-Mails dokumentiert, die zwischen dem Geschäftsführer der ... GmbH und der E-Mail-Adresse der G. L. S.L. gewechselt wurden.

bb) Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte - wie er selbst angegeben hat - alle Bestellungen eigenhändig vorgenommen und selbst die gesamte Kommunikation mit der ... GmbH geführt hat.

Dies wird zum einen dadurch gestützt, dass - wie der Kriminalhauptkommissar H. bekundet hat - die E-Mail-Korrespondenz zwischen der ... GmbH und der G. L. S.L. vom Bundeskriminalamt auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gesichert wurde. Die E-Mails der G. L. waren zwar jeweils unter dem Namen F. verfasst, dies steht aber im Einklang mit den Angaben des Angeklagten, wonach er E-Mails im Namen seines Mitgesellschafters verfasst habe. Dieses Vorgehen erklärt sich auch dadurch, dass F. H. der Geschäftsführer der G. L. S.L. war, während der Angeklagte selbst keine förmliche Vertretungsmacht hatte.

Zum anderen spricht für ein alleiniges Handeln das Angeklagten, dass die Zusammenarbeit mit der ... GmbH bereits von der S. D. S.L. begonnen und dann von der G. L. S.L. fortgesetzt wurde. Der Angeklagte stellte dabei das verbindende Element dar, denn er war die einzige Person, die für beide Gesellschaften tätig war. Hinzu kommt, dass der Angeklagte - wie der Zeuge W. bestätigt hat und durch Observationsberichte vom 3. und 14. Juni 2024 belegt wird - mehrfach selbst Lieferungen in H. abgeholt hat, während F. H. gegenüber W. nicht persönlich in Erscheinung getreten ist. Auch an einem - vom Bundeskriminalamt observierten - Geschäftsessen mit dem Zeugen W. am 29. Mai 2024 nahm für die G. L. S.L. allein der Angeklagte teil.

Darüber hinaus werden die Angaben des Angeklagten zu seiner Arbeitsteilung mit F. H. - wonach letzterer nur für die Zahlungsangelegenheiten zuständig gewesen sei - gestützt durch Excel-Tabellen mit Aufstellungen zu den einzelnen Bestellungen. Diese waren, wie der Kriminalkommissar P. bekundet hat, auf der SD-Speicherkarte des Angeklagten abgelegt. Auch der Angeklagte hat angegeben, diese Tabellen geführt zu haben, wobei er die Daten teilweise von R. T. übernommen habe. In den Tabellen finden sich Einträge unter anderem zu Lieferanten, bestellten Mengen, Rechnungsnummern und -beträgen, erfolgten Zahlungen und Provisionen, teilweise auch zum aktuellen Lieferstatus. Auch alle festgestellten Bestellungen bei der ... GmbH sind in den Tabellen vermerkt. Dass der Angeklagte - und nicht etwa F. H. - die Tabellen im Austausch mit R. T. geführt hat, unterstreicht zur Überzeugung des Senats, dass er selbst innerhalb der G. L. S.L. die Organisation der Lieferungen übernommen hat.

Die vom Angeklagten beschriebene Arbeitsteilung mit H. wird zudem durch die Auswertung seiner Chatkommunikation gestützt. Der Kriminaloberkommissar F. hat hierzu bekundet, dass auf dem Mobiltelefon des Angeklagten eine Vielzahl an Chats bei unterschiedlichen Messengerdiensten gesichert und in der Folge vom Bundeskriminalamt ausgewertet worden seien, unter anderem mit F. H. Die Chats hätten gezeigt, dass der Angeklagte für die Bestellungen zuständig gewesen sei und H. für die Bezahlung der Rechnungen. Diese zusammenfassende Einschätzung wird durch die Chatverläufe, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren, bestätigt. Aus ihnen ergibt sich, dass der Angeklagte mehrfach Rechnungen bzw. Angebote oder Proforma-Rechnungen an H. übersandte, die dieser überweisen sollte, so am 21. August 2023 für Motoröl (Tat 3), am 13. September 2023 von der Firma H. (Tat 5), am 28. November 2023 von der Firma F. L.-B. GmbH (Tat 9), am 9. Februar 2024 von der Firma S. (Tat 14), am 16. Februar 2024 von der ... GmbH (Tat 10), am 16. Februar 2024 von der Firma F. L.-GmbH (Tat 11), am 19. Februar 2024 von M. (Tat 13), am 6. März 2024 von der X. S. T. Co. Ltd. (Tat 12), am 8. Mai 2024 von der S. I. Limited (Tat 16), am 13. März 2024 von der ... GmbH (Tat 18), am 15. Mai 2024 von der ... GmbH (Tat 17), am 23. Mai 2024 von der H. C. GmbH & Co. KG (Tat 22) und am 4. Juni 2024 von der Firma S. (Tat 23). Im Gegenzug übermittelte H. dem Angeklagten wiederholt Screenshots, mit denen die Ausführung der Überweisungen bestätigt wurden, so am 25. April 2023 (Tat 1), am 21. August 2023 (Tat 3), am 13. September 2023 (Tat 5), am 11. Dezember 2023 (Tat 8), am 20. Februar 2024 (Tat 13), am 23. Mai 2024 (Tat 22), am 28. Mai 2024 (Tat 22), am 5. Juni 2024 über 34.467 Euro an S. (Tat 23) und am 4. Juni 2024 mit dem Hinweis, dass es sich um eine alte Überweisung über 9.622 Euro handele (Tat 14). Angesichts dieser Muster ist die Einlassung des Angeklagten glaubhaft, dass es sich dabei um eine feste Arbeitsteilung innerhalb der G. L. S.L. handelte.

b) H. C. GmbH & Co. KG

Die Bestellungen von Harzen und Härtern bei der H. C. GmbH & Co. KG in B. sind ebenfalls durch die dazugehörigen Geschäftsunterlagen belegt.

So ergeben sich die Spezifikationen, Mengen und Preise insbesondere aus den Angeboten vom 26. Januar, 24. Februar und der Proforma-Rechnung vom 13. April 2023 sowie den darauffolgenden Rechnungen vom 7. März, 11. April und 26. April 2023 (jeweils zu Tat 1), den Angeboten vom 31. Juli und 13. September 2023 und den nachfolgenden Rechnungen vom 3. August und 14. September 2023 (jeweils zu Tat 5), der Proforma-Rechnung vom 23. Mai 2024 und der darauffolgenden Rechnung vom 28. Mai 2024 sowie dem Angebot vom 28. Mai 2024 und den nachfolgenden Rechnungen vom 6. und 13. Juni 2024 (jeweils zu Tat 22). Aus den Rechnungen ergeben sich auch die jeweiligen Lieferdaten, die zudem in den dazugehörigen Lieferscheinen vom jeweils selben Tag ausgewiesen sind.

Zu den festgestellten Kaufpreiszahlungen an H. wurden ebenfalls Belege sichergestellt. Auf den Datenträgern des Angeklagten befanden sich Buchungsbelege über 20.000 Euro von einem Konto bei der n. I. Bank vom 31. Januar 2023, über 37.707 Euro von einem Konto der f. C.C. vom 17. Februar 2023, über 20.000 Euro von einem anderen Konto der ni. I. Bank vom 2. März 2023 und 13.000 Euro von demselben Konto am 4. März 2023, über 10.591 Euro von einem Konto der n. R. Bank vom 7. April 2023, über 14.521 Euro von einem anderen Konto derselben Bank vom selben Tag, über 19.453 Euro von einem anderen Konto der n. I. Bank ebenfalls vom 7. April 2023, die zu den Rechnungen für die zwischen Januar und April 2023 bestellten Güter passen (Tat 1). Zu den Bestellungen im Juli und September 2023 sind die Überweisungen der Rechnungsbeträge am 1. August und 13. September 2023 in der Umsatzliste des W.-Kontos der G. L. ausgewiesen (Tat 5). Zu den letzten Bestellungen vom Mai 2024 weisen die beim Angeklagten gesicherten Überweisungsbelege die Zahlungen von 11.994 vom W.-Konto der G. L. S.L. am 21. Mai 2024 sowie von 964 Euro am 23. Mai 2024 und 41.365 Euro am 28. Mai 2024 vom C.-Konto der G. L. S.L. nach (Tat 22).

Aus mehreren E-Mails, die zwischen den Firmen H. und S. D. bzw. G. L. gewechselt wurden, ergeben sich außerdem Einzelheiten zu den Bestellungen und Lieferdaten. Die Nachrichten stützen auch die Angaben des Angeklagten, dass er - entsprechend der festgestellten Arbeitsteilung - die Bestellungen vorgenommen hat. Denn soweit die E-Mails an H. eine Signaturzeile aufweisen, tragen sie den Namen des Angeklagten. So ist eine E-Mail von S. D. vom 25. Januar 2023 ebenso mit "F." unterzeichnet wie eine E-Mail von G. L. vom 4. April 2023. In E-Mails von G. L. vom 23. Februar 2023, 21. Mai 2023 und 28. Mai 2023 wird sein Name mit "F. Z." ausgeschrieben und an den beiden zuletzt genannten Tagen ist seine Signatur noch mit dem Zusatz "Mitgründer" versehen, was sich auf seine Stellung in der G. L. S.L. bezieht.

c) C.Lieferanten

Zu den Bestellungen bei den c. Lieferanten F., D., D. und X. S. werden die geständigen Angaben des Angeklagten ebenfalls durch Geschäftsunterlagen und seine elektronische Kommunikation mit den Lieferanten bestätigt.

Die Bestellung der Motoren bei der D. M. H. X. T. Co. Ltd. (Tat 2) ist durch eine Rechnung vom 1. August 2023 belegt. Die erste Bestellung bei der Firma "F." (Tat 6) ist dokumentiert durch eine Rechnung der Hongkong F. RC Model Co. Ltd. vom 15. August 2023 über die 300 Motoren und einen dazu passenden Überweisungsauftrag über 21.000 USD an eine Bank in K. vom 29. August 2023 sowie einen Transaktionsbeleg über die restlichen 21.035 USD von einem Konto in Q. Die Bestellung der 1.000 Batterien bei der Firma X. (Tat 12) ist nachgewiesen durch eine Rechnung der X. S. T. Co. Ltd. vom 16. Februar 2024 sowie den Buchungsbeleg über die Zahlung vom W.-Konto der G. L. S.L. vom 10. März 2024. Die Bestellung der 10.000 Servohörner (Tat 20) ist belegt durch eine Proforma-Rechnung der D. H. N. E. T. Co. Ltd. mit Auftragsdatum 28. Mai 2024 und den Screenshot einer Zahlungsbestätigung vom selben Tag. Die beiden Bestellungen bei der Firma F. vom Mai und Juni 2024 (Ziff. 24) werden belegt durch ein Angebot der F. GmbH S. über die 5.000 Servomotoren sowie einen Überweisungsbeleg einer k. Bank über die dazugehörige Anzahlung von 22.000 USD und eine Rechnung der S. F. D. T. Co. Ltd. über die 500 BL-Motoren sowie einen Überweisungsbeleg vom 13. Juni 2024 und dazugehörige Swift-Übermittlungen zu der entsprechenden Zahlung von 70.210 USD.

Die Kommunikation des Angeklagten mit den Lieferanten zu den Bestelldetails wurden bei der Auswertung seines Mobiltelefons gesichert, nämlich bezüglich der Firma X. S. in Gestalt von E-Mails und bezüglich der übrigen Bestellungen als Nachrichten über den Messengerdienst W.Chat. Der Senat hat deshalb wiederum keinen Zweifel daran, dass es der Angeklagte war, der diese Bestellungen für die G. L. S.L. vorgenommen hat.

Lieferscheine zu den tatsächlichen Auslieferungen liegen nicht vor. Dennoch steht zur Überzeugung des Senats fest, dass mit Ausnahme der letzten Bestellungen bei F. (Ziff. 24) die Bestellungen von den chinesischen Lieferanten auch tatsächlich ausgeliefert worden sind (Taten 2, 6, 12, 30). Denn zu der Bestellung bei D. (Tat 2) teilte der Mitarbeiter des Lieferanten dem Angeklagten am 19. September 2023 in einem Chat mit, dass die Benzinmotoren bereitstünden, und kündigte am 25. September 2023 an, die Ware schnellstmöglich an den vom Angeklagten benannten Spediteur zu versenden (Tat 2). Zu der Bestellung der 300 Motoren bei F. (Tat 6) erklärte der Mitarbeiter des Lieferanten dem Angeklagten in einem Chat vom 25. November 2023 an, dass die Ware an den vom Angeklagten genannten Spediteur versandt werde. Zu der Bestellung bei D. (Tat 20) wurde dem Angeklagten am 22. Juni 2024 von seinem Chatpartner mitgeteilt, dass der Auftrag am Tag zuvor an das vom Angeklagten genannte Speditionslager geliefert worden sei. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Auslieferungen entgegen den Mitteilungen nicht vorgenommen wurden. Dabei wäre zu erwarten, dass ein Ausbleiben der Lieferungen in den Chats beanstandet worden wäre. Dies gilt umso mehr, als die Ware bereits bezahlt war. Entsprechendes gilt für die Bestellung der Batterien bei X. S. (Tat 12), zu der zwar keine Versandmitteilung vorliegt, für die aber ebenfalls keine Beanstandung erfolgt ist. Hinzu kommt bei dieser Bestellung, dass der Angeklagte angegeben hat, dass R. T. später über einen anderen Mittelsmann noch mehr Batterien bei jenem Lieferanten bestellt hätte; auch dies spricht dafür, dass die erste Lieferung zu seiner Zufriedenheit durchgeführt wurde.

Für die Bestellungen bei F. vom 6. Mai und 3. Juni 2024 (Ziff. 24) ist demgegenüber davon auszugehen, dass es nicht zu einer Auslieferung gekommen ist. Denn zum einen waren in diesen Fällen die Lieferzeiten, die in dem Angebot der F. GmbH S. und der Rechnung der S.n F.D. T. Co. Ltd. angegeben waren, bei der Festnahme des Angeklagten am 14. Juli 2025 noch nicht erreicht. Sie sollten für die 5.000 Servomotoren 30 Tage ab Zahlungseingang - dem 25. Juni 2024 - und für die 500 BL-Motoren 60 Tage ab Zahlungseingang - dem 13. Juni 2024 - betragen. Zum anderen hatte der Angeklagte der Lieferantin zu diesen Bestellungen auch noch keine Lieferanschrift mitgeteilt, so dass es noch an wesentlichen Voraussetzungen für die Auslieferungen fehlte.

d) Sonstige Lieferanten

Auch hinsichtlich der Bestellungen bei den übrigen Lieferanten hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die geständige Einlassung des Angeklagten richtig ist. Denn auch diese Bestellungen werden zusätzlich durch entsprechende Unterlagen belegt, die auf den Datenträgern des Angeklagten gesichert wurden.

Die Bestellungen bei der f. Firma S. sind dokumentiert durch eine Proforma-Rechnung vom 8. November 2023, den dazugehörigen Überweisungsbeleg der niederländischen I.-Bank vom 10. November 2023 und eine Versandmitteilung per E-Mail vom 28. November 2023 (Tat 7), ferner eine Proforma-Rechnung vom 2. Februar 2024, einen dazu passenden Screenshot über eine Zahlung vom W.-Konto der G. L. S.L. und eine Versandmitteilung vom 21. Februar 2024 (Tat 14) sowie eine Proforma-Rechnung vom 5. Juni 2024, den Ausweis einer entsprechenden Zahlung in der Umsatzliste des W.-Kontos der G. L. S.L. und eine Versandmitteilung vom 25. Juni 2024 (Tat 23). Dafür, dass der Angeklagte diese Bestellungen selbst vorgenommen hat, spricht neben der generellen Arbeitsteilung innerhalb der G. L. S.L. und dem Fund der Unterlagen auf seinem Datenträger zusätzlich, dass die dazugehörigen Bestellanfragen mit EMails vom 4. November 2023, 31. Januar 2024 und 2. Juni 2024 jeweils mit seinem Namen unterschrieben waren.

Die beiden Bestellungen bei der s. Firma A. (Tat 1) werden durch die dazugehörigen Rechnungen vom 16. Januar, 23. Februar und 3. April 2023 belegt. Deren Begleichung wird durch die Zahlungsbelege der W.-Bank vom 21. Januar 2023 über 3.150 Euro, der s. B.-Bank vom 21. Januar 2023 über 6.350 Euro, der l. R.-Bank vom 25. April 2023 über 100 Euro und der n. I.-Bank vom 30. April 2023 über 15.967 Euro sowie den Zahlungsbeleg der W.-Bank über 2.485 Euro vom 23. Februar 2023 nachgewiesen. Dass die bestellte Ware tatsächlich ausgeliefert worden ist, wird durch die Zollanmeldung vom 16. Juni 2023 bestätigt, in der ausweislich des Berichts der Generaldirektion der G. C. vom 16. Mai 2024 die Faltpropeller und Elektromotoren zur Ausfuhr in den L. deklariert waren. Die Belege wurden auf einem Datenträger des Angeklagten gesichert, was wiederum die Feststellungen zu seiner Zuständigkeit für die Bestellungen innerhalb der G. L. S.L. stützt.

Die beiden Bestellungen von Faltpropellern bei der Firma F. L.-B werden durch die entsprechenden Rechnungen vom 11. Dezember 2023 (Tat 9) und 27. Februar 2024 (Tat 11) belegt, in denen ausdrücklich auf E-Mails des namentlich genannten Angeklagten Bezug genommen wird. Die Kaufpreiszahlungen sind durch einen Überweisungsbeleg der W-Bank vom 29. November 2023 und eine Buchungsposition vom 17. Februar 2024 in der Umsatzliste des Wise-Kontos nachgewiesen. Die tatsächliche Auslieferung ist den Lieferscheinen vom 11. Dezember 2023 und 23. Februar 2024 zu entnehmen.

Die erste Bestellung bei der irischen Firma S. P. (Tat 16) ist belegt durch die dazugehörige Rechnung vom 8. Mai 2024 und den entsprechenden Überweisungsbeleg der W.-Bank vom selben Tag. Ihre tatsächliche Auslieferung ergibt sich aus einer Bestätigung des Versanddienstleisters F.E. vom 31. August 2024. Die zweite Bestellung bei der Firma S. P. (Tat 21) ist durch eine Rechnung vom 12. Juni 2024, einen Überweisungsbeleg vom selben Tag und eine F.E.-Auskunft vom 27. Dezember 2024 über die Zustellung am 2. Juli 2024 dokumentiert. Aus dem E-Mail-Verlauf zwischen der G. L. S.L. und der Firma S. P. ergibt sich, dass der Angeklagte die Korrespondenz zur ersten Bestellung mit seiner eigenen Signatur und dem Zusatz "Mitgründer" geführt hat. Zur zweiten Bestellung sind zwar mehrere E-Mails mit dem Namen F. unterschrieben. Aus der WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Angeklagten und F. H. ergibt sich aber, dass der Angeklagte auch diese Bestellung selbst abgewickelt hat. Denn in Nachrichten vom 13. Juni 2024 übermittelte er H. die Rechnung von S. P. und teilte ihm mit, dass ihm die Rechnung geschickt worden sei, er ihnen - gemeint war ersichtlich die Firma S. P. - alle Informationen geschickt habe und sie die Ware gerade gekauft hätten.

Die Bestellung bei der k. Firma S. E. (Tat 19) ist belegt durch die entsprechende Rechnung vom 23. April 2024 und den dazugehörigen Überweisungsbeleg der W.-Bank vom selben Tag. Außer diesen Unterlagen wurde auf den Datenträgern des Angeklagten zudem die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Lieferantin und der G. L. S.L. sichergestellt, in der am 23. April 2024 auf eine Kontaktaufnahme per WhatsApp durch "F." Bezug genommen wurde und am 12. Juni 2024 die Versanddaten mit einem Link zur Sendungsverfolgung mitgeteilt wurden. Es besteht deshalb kein Zweifel daran, dass der Angeklagte die Bestellung vorgenommen hat und die Ware tatsächlich ausgeliefert worden ist.

Die Bestellung bei der M. M. GmbH & Co. KG (Tat 13) wird belegt durch eine Auftragsbestätigung vom 19. Februar 2025 und die nachfolgenden Teilrechnungen vom 21. Februar 2024 und 3. April 2024. Deren Begleichung ergibt sich aus dem Überweisungsbeleg der l. R.-Bank über 588 Euro vom 20. Februar 2024. Die tatsächliche Auslieferung wird durch die Lieferscheine vom 21. Februar 2024 und 3. April 2024 bestätigt. Bei der Abstimmung der Einzelheiten wurden zwar E-Mails der G. L. S.L. an die Firma Mu. mit der Signatur "F." versehen. Aus dem Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und F. H. wird jedoch deutlich, dass tatsächlich der Angeklagte die Korrespondenz mit der Firma M. geführt hat. Denn der Angeklagte schickte H. am 19. Februar 2024 die Rechnung, beauftragte ihn mit der Bezahlung und kündigte an, der Lieferantin die richtige Lieferanschrift mitzuteilen. Dies stützt die glaubhaften Angaben des Angeklagten, dass er für seine Bestellungen auch den Namen von F. H. verwendet habe.

Die Bestellung der Endoskop-Sonde von B. (Tat 15) wird belegt durch den Ausdruck aus dem Onlineshop der Firma R.-I., aus dem sich neben den Auftragsdetails, dem Artikel und dem Preis auch der Angeklagte als Besteller und die Zahlung per Kreditkarte ergeben. Die tatsächliche Lieferung wird durch eine Mitteilung des Angeklagten an R. T. über den Messengerdienst W.Chat vom 17. Mai 2024 bestätigt, wonach "B." verschickt worden sei. Die Bestellung des Isolierlacks bei der Firma R.-I. (Tat 18) ist nachgewiesen durch eine Auftragsbestätigung vom 25. April 2024 sowie zwei Rechnungen vom 14. Mai 2024. Die Bezahlung der Kaufpreise ergibt sich aus Überweisungsbelegen der C. Bank vom 24. April 2024 und der W. Bank vom 7. Mai 2024, die Auslieferung aus Versandbestätigungen in EMails vom 14. Mai 2024.

Die Bestellung bei der Firma A. P. (Tat 22) wird belegt durch die entsprechende Rechnung vom 10. Juni 2024 und den Buchungseintrag vom selben Tag in der Umsatzliste des W.Kontos der G. L. S.L. In der Rechnung ist zwar statt des Angeklagten der Name "F. A." angegeben, also der Name des Geschäftsführers der G. L. S.L. F. A. H. Dass der Angeklagte - entsprechend seiner ständigen Arbeitsteilung mit H. - selbst die Bestellung aufgegeben hat, erschließt sich aber aus seinem WhatsApp-Chat mit H. vom 10. und 11. Juni 2024. Darin übermittelte der Angeklagte seinem Geschäftspartner H. die Rechnung und teilte ihm, dass er die Bestellbestätigung bekommen habe und informierte ihn über die Liefermodalitäten und die erforderliche Zollanmeldung.

Die Bestellung des Angeklagten bei der H. M. GmbH (Tat 4) ist dokumentiert durch eine Proforma-Rechnung vom 28. August 2023, die nachfolgende Rechnung vom 20. September 2023 sowie die Bestätigung des Versanddienstleisters U. über die Zustellung am 25. September 2023. Der Angeklagte ist in den Unterlagen namentlich genannt und hat auch die E-Mail-Korrespondenz mit der H. M. GmbH mit seinem Namen als Mitgründer der G. L. S.L. unterschrieben. Auch die Erklärung zur Endverwendung, in der eine ausschließliche Bestimmung der Ware für eine zivile Endverwendung bestätigt wird, weist ihn als Unterzeichner aus.

Die Bestellung von Motoröl bei der Firma C.-A. GmbH (Tat 3) ist belegt durch die entsprechende Rechnung vom 22. August 2023, in der der Angeklagte namentlich angegeben ist. Auch in der E-Mail-Korrespondenz mit der Verkäuferin trat der Angeklagte unter seinem Namen als Mitgründer der G. L. S.L. auf. Die Begleichung der Rechnung wird durch den Überweisungsbeleg der W.-Bank vom 21. August 2023 dokumentiert. Die tatsächliche Lieferung wird dadurch bestätigt, dass in der Warenverkehrsbescheinigung vom 2. Oktober 2023 Motoröl von der G. L. S.L. zur Ausfuhr deklariert und der N. f. T. a. I. mit Rechnung vom 8. Oktober 2023 in Rechnung gestellt worden ist.

  1. Versand an R. T.

a) T. als Auftraggeber

Der Senat folgt den Angaben des Angeklagten auch darin, dass er in allen Fällen im Auftrag von R. T. gehandelt hat.

aa) Chats und Rechnungen

Dies entspricht dem Ergebnis der Ermittlungen des Bundeskriminalamtes, insbesondere den Auswertungen der umfangreichen Geschäftsunterlagen und der Kommunikation des Angeklagten im Zusammenhang mit den Bestellungen. Der Kriminalkommissar P. hat hierzu bekundet, dass die Auswertungen allein auf T. als Auftraggeber hindeuteten. Es habe sich ein festes Muster gezeigt, wonach T. den Angeklagten beauftragt habe, die technischen Komponenten zu beschaffen. Aus Rechnungen, die auf dem Laptop und der Speicherkarte des Angeklagten gesichert worden seien, gehe hervor, dass die vom Angeklagten bestellten Teile anschließend der N. f. T. a. I. mit Sitz in B. in Rechnung gestellt worden seien. Es sei zwar nicht öffentlich einsehbar, ob T. förmlicher Inhaber dieser Firma sei, die Rechnungen an die N. f. T. a. I. hätten aber zu der Chatkommunikation des Angeklagten mit R. T. gepasst.

Die weitere Beweisaufnahme hat diese Darstellung des Zeugen P. exemplarisch bestätigt. Dies gilt zunächst für genaue Vorgaben T. an den Angeklagten, die sich in mehreren Nachrichten gezeigt haben. Beispielsweise schrieb T. dem Angeklagten am 25. April 2024: "Von ... benötigen wir Ersatzteile 3w 55xi Zündungsbox 30 Stück". Dies entspricht genau der anschließenden Bestellung des Angeklagten bei der ... GmbH vom 27. April 2024 (s. Tat 17). Am 7. April 2024 schickte T. dem Angeklagten unter anderem die Stichworte "A. gute Qualität" und "Lornet 24s/36", was zu der späteren Bestellung des B.-Endoskops am 23. April 2024 (s. Tat 15) und der Detektoren mit den Typbezeichnungen Lornet 24s und Lornet 36 bei Spy Shop Europe - ebenfalls am 23. April 2024 - (s. Tat 19) passt; letztere wurden dann auch mit Rechnung vom selben Tag von G. L. der N. f. T. a. I. in Rechnung gestellt. Passend zu der Bestellung der 10.000 Servohörner bei D. am 28. Mai 2024 (s. Tat 20) hatte T. den Angeklagten am selben Tag nach dem Preis der Kleinteile gefragt und ihm, nachdem der Angeklagte ihm die Konditionen der Lieferantin übermittelt hatte, schließlich mitgeteilt: "Okay, bestätige."

Im Übrigen zeigen die Chatverläufe, dass der Angeklagte und T. auch über andere Kanäle kommuniziert haben. Denn in zahlreichen Nachrichten werden bestimmte Informationen von beiden Chatpartnern bereits als bekannt vorausgesetzt, die sich nicht unmittelbar aus dem Nachrichtenverlauf ergeben. So ist in den Chatverläufen ersichtlich, dass der Angeklagte und T. sich nicht nur mittels Nachrichten, sondern auch in Telefonaten - deren Inhalt nicht dokumentiert ist - ausgetauscht haben. Auch in den knapp gehaltenen Nachrichten sind indes oftmals Bezüge zu den festgestellten Bestellungen ersichtlich. Exemplarisch zeigt sich dies in Nachrichten vom 17. April 2024, in denen "unser Freund K.", "S." und "..." genannt wurden, was zum Geschäftsführer der ... GmbH K. W., den Bestellungen der Servomotoren bei ... (s. Tat 10) und den unter anderem von der F. L.-B. GmbH (s. Tat 11) bestellten Propellern des Typs "Aeronaut 16x13" passt. Auch weitere Nachrichten verdeutlichen beispielhaft, dass der Angeklagte und T. sich laufend formlos und auf unterschiedliche Weise über die Bestellungen austauschten. So ging es in Nachrichten vom 3. Mai, 20. Mai und 12. Juni 2024 um "SKF" und am 13. Juni 2024 um "APC", was auf die bestellten Gelenklagern des Typs SKF GE6 (s. Taten 16 und 21) und die Bestellung bei APC Propellers (s. Tat 22) hindeutet. In einer Nachricht vom 23. Juni 2024 bezog sich der Angeklagte auf "2 Tonnen und 600", was genau den Mengen der Bestellung bei Haufler vom 28. Mai 2024 über 2.600 Kilogramm Harz und Härter (s. Tat 22) entspricht.

Die Bestimmung der Komponenten für die N. F. T. a. I. in B. wird zudem exemplarisch durch verschiedene weitere Rechnungen belegt. So sind in einer Rechnung der G. L. S.L. an die N. F. T. a. I. vom 8. Oktober 2023 acht Motoren des Typs 3W-55Xi, 200 kg Harz des Typs Sika Biresin CR122, 200 Liter Motoröl des Typs Motul 800 2 T Off Road aufgeführt. Diese Positionen passen zu den Bestellungen des Angeklagten bei der ... GmbH vom 16. Dezember 2022 (s. Tat 1) und 31. Januar 2023 (s. Tat 3), bei der H. C. GmbH & Co. KG vom 25. Januar, 23. Februar und 3. April 2023 (s. jew. Tat 1) und bei der C.-Autoteile GmbH vom 4. August 2023 (s. Tat 3). Als weitere Position enthält die Rechnung fünf Programmiergeräte des Modells HFP-30, die zwar keiner Bestellung vor Rechnungsstellung zugeordnet werden können, aber ihrem Typ nach den später am 31. Januar 2024 bei der M. M. GmbH & Co. KG bestellten Geräten (s. Tat 13) genau entsprechen. In einer anderen exemplarischen Rechnung der G. L. S.L. an die N. F. T. a. I. vom 24. Mai 2024 sind weitere 400 Kilogramm Harz des Typs Skira Biresin CR 122, 120 Kilogramm des Härters Sika Biresein CH122-5, 220,8 Kilogramm des Harzes Sika Biresin GC 108 (Biresin S8) und 1.000 Gelenklager des Typs GE 6E SKF aufgeführt, was zu den Bestellungen des Angeklagten bei H. vom 21. Mai 2024 (s. Tat 22) und bei S. P. vom 7. Mai 2024 (s. Tat 16) und 21. Mai 2024 (s. Tat 21) passt. In einer weiteren Rechnung vom 28. Mai 2024 stellte die G. L. S.L. der N. F. T. a. I. 26 Motoren des Typs 3W-55 Xi CS, 10.000 Plastikhörner, 2.000 Kilogramm Sika Biresin CR 122 Epoxidharz und 600 Kilogramm Härter des Typs CH 122-5 in Rechnung, was exakt den Bestellungen des Angeklagten bei H. vom 28. Mai 2024 (s. Tat 22) und bei D. vom 28. Mai 2024 (s. Tat 20) entspricht und im Übrigen zur großen Bestellung bei der ... GmbH vom 30. Januar 2024 (s. Tat 14) passt, die in mehreren Teillieferungen ausgeliefert wurde.

bb) Überweisungen

Die Chatverläufe zeigen zudem, dass T. in einigen Fällen selbst die Zahlungen an die Lieferanten veranlasste.

So teilte er dem Angeklagten am 25. Mai 2024 mit, dass die "Überweisung von C." erledigt sei, woraufhin der Angeklagte ihm am 30. Mai 2024 mitteilte, dass die "34.000 Komma noch was" angekommen seien. Dies passt zu der Überweisung von 34.570 USD an F. am 24. Mai 2024, die durch einen beim Angeklagten gesicherten Transaktionsbeleg einer k. Bank dokumentiert ist und zu der Bestellung des Angeklagten vom 3. Juni 2024 gehört (s. Ziff. 24). Zu der weiteren Bestellung bei F. vom 6. Mai 2024 (s. Ziff. 24) kündigte T. dem Angeklagten am 17. Juni 2024 die Überweisung von 18.000 USD - was der Anzahlung von 30% entspricht - an und anschließend bestätigte F. in einer Nachricht an den Angeklagten vom 25. Juni 2024 den Zahlungseingang ("18000$ erhalten").

Die Nachrichten zeigen zugleich, dass der Angeklagte für die Überweisungen durch T. besondere Vorkehrungen treffen musste. So bat T. den Angeklagten am 22. Mai 2024, die Artikelbezeichnung ("Item") in einer Rechnung zu einer F.-Bestellung zu ändern und stattdessen als Bezeichnung ein Fernsehgerät einzutragen. Außerdem sollte bei einem anderen Artikel die Bezeichnung "Servo" nicht genannt werden. Dies begründete er damit, dass derjenige, der die Überweisung vornehme, davon keine Kenntnis haben sollte. Aus den weiteren Nachrichten ergibt sich, dass der Angeklagte die Vorgaben umsetzte und die Rechnung tatsächlich manipulierte. Denn noch am gleichen Tag übersandte er T. ein Rechnungsdokument, das zwar denselben Endpreis wie die ursprüngliche Rechnung von F. an die G. L. S.L. über 500 BL-Motoren auswies, als Artikelbezeichnung aber stattdessen 500 "Smart TV" angab.

cc) Ablage der Geschäftsunterlagen

Dass R. T. den Angeklagten mit den Bestellungen beauftragt hat, wird auch durch den Speicherort bestätigt, unter dem die Geschäftsunterlagen vom Angeklagten abgelegt worden sind. Kriminalkommissar P. hat dazu bekundet, dass die Überweisungsbelege, Auftragsbestätigungen und Rechnungen auf der Speicherkarte des Angeklagten in einem Ordner mit der Bezeichnung "T." gespeichert gewesen seien. Dort seien sie in verschiedenen Unterordnern abgelegt gewesen, die unter anderem geographisch - nach Lieferanten aus E., C. und den U. - gegliedert worden seien.

dd) Excel-Tabellen

Darüber hinaus wird die Tätigkeit des Angeklagten für T. durch die Excel-Tabellen belegt, in die der Angeklagte Informationen zu den einzelnen Geschäften eingetragen hat. Der Kriminaloberkommissar F. hat bekundet, dass der Angeklagte von T. in einem Chatverlauf - den der Zeuge F. ausgewertet hat - damit beauftragt worden sei, die Tabellen zu vervollständigen und an T. zu übersenden. T. habe sich dadurch einen Überblick über die bestellten Komponenten mit Lieferstatus, Stückzahlen und Preisen verschaffen wollen. Diese Bekundung wird insbesondere gestützt durch entsprechende Chatnachrichten vom 5. Mai, 13. Mai, 21. Mai und 8. Juli 2024, in denen T. den Angeklagten zur Erstellung entsprechender Übersichten aufforderte. Auch der Angeklagte selbst hat angegeben, dass er diese Tabellen für T. auf den laufenden Stand gebracht habe, wobei die Tabellen zum Teil ursprünglich von T. erstellt worden seien.

Das Interesse T. an den Tabellen stützt die Feststellungen, wonach T. tatsächlich der Auftraggeber der Beschaffungen in allen festgestellten Fällen war. Denn in diesen Tabellen lässt sich jeder einzelnen der festgestellten Taten mindestens ein schlagwortartiger Eintrag zuordnen. So sind in den Tabellen zu den Bestellungen bei der ... GmbH teils die Rechnungsdaten angegeben (Bestellungen vom 16. Dezember 2022 - s. Tat 1 - und 31. Januar 2023 - s. Tat 3), teils sind die Anzahlungen und Teillieferungen vermerkt (Bestellungen vom 30. Januar 2024 - s. Tat 14 -, 1. März 2024 -s. Tat 18 -, 15. Mai 2024 -s. Ziff. 24 - und 3. Juni 2024 - s. Tat 19) und teils zumindest die einzelnen Zahlungen (Bestellungen vom 22. August 2023 -s. Tat 8 -, 8. Februar 2024 - s. Tat 10 - und 27. April 2024 - s. Tat 17). Auch zu den Bestellungen bei der H. C. GmbH & Co. KG enthält die Tabelle teilweise genaue Belegdaten (Bestellungen vom 25. Januar 2023, 23. Februar 2023 und 3. April 2023- s. jew. Tat 1) und sonst zumindest Vermerke über die geleisteten Zahlungen (Bestellungen vom 31. Juli 2023 und 12. September 2023 - s. jew. Tat 5 - sowie 21. Mai 2024 und 28. Mai 2024 - s. jew. Tat 22). Zu den Bestellungen bei D. vom 1. August 2023 (s. Tat 2) und F. vom 11. August 2023 (s. Tat 6), 6. Mai 2024 und 3. Juni 2024 (s. jew. Ziff. 24), bei C. vom 4. August 2023 (s. Tat 3), bei H. vom 21. August 2023 (s. Tat 4), bei S. P. vom 21.Mai 2024 (s. Tat 21) und bei D. vom 28. Mai 2024 (s. Tat 20) sind die jeweiligen Bestellmengen und Gesamtpreise in der Tabelle vermerkt. Der jeweilige Lieferant, die Produktbezeichnungen und Rechnungsbeträge sind zu den Bestellungen bei S. vom 4. November 2023 (s. Tat 7), 31. Januar 2024 (s. Tat 14) und 2. Juni 2024 (s. Tat 23), bei Friebe vom 27. Oktober 2023 (s. Tat 9) und 15. Februar 2024 (s. Tat 11) sowie bei A. Propellers vom 10. Juni 2024 (s. Tat 22) eingetragen. Angaben zu Rechnungsbeträgen und -nummern finden sich zu den Bestellungen bei A. S. vom 16. Januar und 23. Februar 2023 (s. jew. Tat 1), und X. S. vom 15. Februar 2024 (s. Tat 12), S. S. vom 23. April 2024 (s. Tat 19) und S. P. vom 7. Mai 2024 (s. Tat 21). Zu den Bestellungen bei M. vom 31. Januar 2024 (s. Tat 13) und R.-I. vom 22. April 2024 (s. Tat 15) sind die dazugehörigen Zahlungen in den Tabellen vermerkt. Die Bestellung der B.-Endoskop-Sonde ist mit ihrem Bestelldatum vom 23. April 2024 (s. Tat 15) eingetragen.

b) Versand in den L.

Der festgestellte Versand der bestellten Komponenten in den L. ist ebenfalls durch die Geschäftsunterlagen und Kommunikationsverläufe belegt, die wiederum die entsprechenden Angaben des Angeklagten stützen.

aa) Verschiffungen aus S.

Die Verschiffung aus V. im Juni 2023 (Tat 1) wird durch die dazugehörige Zollanmeldung belegt. Ausweislich des Berichts der spanischen G. C. vom 16. Mai 2024 wurden die einzelnen Komponenten - 7 Motoren des Typs 3W-55Xi CS, insgesamt 8.938 Kilogramm Epoxidharz und Härter des Typs Biresin, 225 Faltpropeller bzw. Klappluftschrauben und 195 Elektromotoren des Typs OMA-5025-375 - am 16. Juni 2023 beim Zollamt V. zur Ausfuhr angemeldet, wobei als Ausführer die G. L. S.L. und als Empfänger die Firma N. F. T. a. I. in B. angegeben war.

Auch die Verschiffung im Oktober 2023 vom Hafen V. aus (Tat 2) ist durch eine entsprechende Zollanmeldung dokumentiert. Diese wurde dem Bericht der Guardia Civil zufolge am 2. Oktober 2023 für die G. L. S.L. abgegeben. Sie wies ebenfalls die N. f. T. a. I. in B. als Empfängerin aus. Die 200 Liter Motoröl waren darin offen ausgewiesen. Die 53 Motoren des Typs 3W-55Xi CS hingegen waren als 53 "Spielzeugteile aus Kunststoff" bezeichnet. Dass es sich dabei tatsächlich um die Motoren handelt, wird aber bereits durch die ungewöhnliche Stückzahl von 53 Teilen nahegelegt. Zudem ergibt sich aus einem Lieferschein der ... GmbH und einem Sendungsbeleg des Versanddienstleisters D., dass die Motoren von der Herstellerin ... nach B. ausgeliefert wurden. Die 40 Stück waren ausweislich des Sendungsbelegs zur Sendung vom 19. Juli 2023 direkt an die Spedition N. adressiert und am 30. August 2023 teilte die Spedition dem Angeklagten per E-Mail mit, dass sich in den dort angekommenen Kartons "insgesamt 40 Kleinmotoren" befanden. Für die restlichen 13 Motoren wies der Lieferschein vom 1. September 2023 zwar die Anschrift von A. N. aus, der Angeklagte kündigte aber am 28. August 2023 per E-Mail der Spedition N. an, dass diese Sendungen ebenfalls bei der Spedition ankommen würden und die Kartons "13 Stück Motoren enthalten". Der Senat hat deshalb keinen Zweifel daran, dass es sich bei den 53 Stück aus der Ausfuhranmeldung um eben diese Motoren handelte.

Dass der Angeklagte mit den Verschiffungen aus V. immer die Spedition N. beauftragte, entspricht seinen eigenen Angaben. Sie werden außer durch die vorgenannten E-Mails und Versandunterlagen auch durch die Lieferscheine der H. C. GmbH & Co. KG vom 7. März, 11. April und 26. April 2023 sowie der Rechnung der C.-A. GmbH vom 22. August 2023 bestätigt, in denen als Lieferanschrift ebenfalls die Spedition N. angegeben ist.

Aus dem Bericht der Guardia Civil vom 16. Mai 2024 ergibt sich ferner, dass der Angeklagte an den beiden Zollanmeldungen selbst mitgewirkt hat. Denn danach befand sich unter den Zollunterlagen jeweils eine Erklärung des Angeklagten zum Inhalt des Containers. In der am 16. Juni 2023 ausgestellten Erklärung zur ersten Zollanmeldung erklärte der Angeklagte demnach, dass die Ware nicht einer EU-Verordnung über die Verbringung von Abfällen unterfalle. In der Erklärung vom 2. Oktober 2023 zur zweiten Zollanmeldung erklärte er, dass die Ware nicht als Verteidigungsmaterial oder Material mit doppeltem Verwendungszweck gelte - was nach dem Dafürhalten des Senats auch zu der verschleiernden Deklaration der Motoren als "Spielzeugteile aus Kunststoff" passt.

Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte bei diesen Anmeldungen im Juni und Oktober 2023 - wie er selbst angegeben hat - von D. aus handelte, die Erklärungen für den s. Zoll hier erstellte und die Zollformalitäten sodann über das Internet erledigte. Denn auch nach den Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes hielt sich der Angeklagte - wie der Regierungsoberinspektor S. bekundet hat - bereits ab Mai 2023 wieder in D. auf, was auch durch seinen hier gestellten Asylfolgeantrag vom 10. Mai 2023 gestützt wird.

Die weiteren 100 Faltpropeller, die der Angeklagte am 21. August 2023 bei der H. M. GmbH bestellt hatte (Tat 4), wurden ausweislich des Sendungsbelegs des Transportdienstleisters UPS am 25. September 2023 ebenfalls an die Spedition N. geliefert. In der Zollanmeldung vom 2. Oktober 2023 sind sie jedoch nicht aufgeführt. Der Senat hat daraus geschlossen, dass diese Propeller von der Spedition nicht mit dem Container im Oktober 2023, sondern gesondert versandt worden sind. Da das Gewicht dieser Sendung ausweislich des Sendungsbeleges lediglich 3,4 Kilogramm betrug, kommt insbesondere ein Weitertransport als Luftfracht in Betracht. Zu einem solchen beschleunigten Versand passt auch, dass der Angeklagte mit EMails vom 9. und 19. September 2023 auf die Mitteilung eines genauen Liefertermins gedrängt hatte. Dass der Angeklagte die Spedition mit dem Transport beauftragt hat, unterliegt jedenfalls keinem Zweifel, nachdem er ihr Lager in einer E-Mail vom 28. August 2023 gegenüber der H. M. GmbH selbst als Lieferanschrift benannt hat.

Zur Organisation des Transports der zehn Programmiergeräte (Tat 13) durch den Angeklagten beruhen die Feststellungen auf dem Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und F. H. über den Nachrichtendienst WhatsApp. Darin tauschten sich beide zunächst am 7. März 2024 über eine Lieferung von M. aus, die an H. zugestellt wurde. Der Angeklagte erklärte H., dass er zehn Stück bestellt habe, von denen jetzt fünf Stück geschickt worden seien und weitere fünf Stück einen Monat später ankämen. Die erste Lieferung geriet bei H. zunächst in Vergessenheit, wie er selbst in einer Nachricht vom 26. April 2024 mitteilte. H. fragte dann den Angeklagten, ob er alle Teile zusammen in eine Kiste packen sollte und ob er sie nach D. oder in den L. verschicken solle. Der Angeklagte gab ihm vor, dass er es "zusammentun" solle, und instruierte ihn zum weiteren Vorgehen. Danach werde der Angeklagte von "M." - seiner Kontaktperson bei der Spedition N. - ein Label erstellen lassen und das Paket dann bei H. abholen lassen, es werde dann von der Spedition ausgeliefert werden. Dass tatsächlich so vorgegangen wurde, ergibt sich aus dem Chatverlauf vom 3. und 6. Mai 2024, in denen H. das Ausdrucken des Labels ankündigte, der Angeklagte die voraussichtliche Abholzeit am 3. Mai 2024 übermittelte und am 6. Mai 2024 im Zusammenhang mit dem Abholen der Box von H. bestätigte, dass es sich um "F.E." handele.

Zu den ebenfalls von F. H. versandten fünf Inclinometern (Tat 7) ergibt sich aus dem Chatverlauf, dass H. den Angeklagten am 1. Dezember 2023 über ihre Zustellung bei ihm informierte ("Die Ware ist angekommen"), was zeitlich zu der Versandnachricht der f. Firma S. vom 28. November 2023 passt. In der Folgezeit tauschten sich der Angeklagte und H. wiederholt über den Weitertransport aus. Aus einer Nachricht des Angeklagten vom 9. Januar 2024 ergibt sich, dass sie ursprünglich einen A. R. mit dem Transport nach B. betrauen wollten, dies jedoch fehlschlug und der Angeklagte sie deshalb mit einem Versanddienstleister transportieren lassen wollte. Am 17. Januar 2024 teilte er H. dann mit, dass er sie von R. abholen könne, was - wie sich aus einem Hinweis auf die Dringlichkeit ("Es ist wichtig") erschließt - als Aufforderung zu verstehen war. Zugleich kündigte der Angeklagte an, dass er H. den Namen und die Adresse - womit ersichtlich die Lieferanschrift gemeint war - schicken und ihn darüber informieren werde, ob er das Paket zur Post bringen müsse oder es bei ihm abgeholt werde. Aus den weiteren Nachrichten ergibt sich, dass dieser Plan des Angeklagten tatsächlich umgesetzt wurde. Denn am 3. Februar 2024 erkundigte sich H., ob die Boxen angekommen seien, und der Angeklagte bestätigte daraufhin, dass sie bereits vor drei oder vier Tagen angekommen seien.

bb) Verschiffungen mit Spediteur I.

(1) Anlieferungen an I.

Die Angaben des Angeklagten, dass er nach seinem Umzug von S. nach D. die Ware über den Spediteur H. I. in den L. versandt habe, ist ebenfalls durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt worden.

So hat auch der Zeuge I. in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass der Angeklagte ab September 2023 regelmäßig über ihn Pakete in den L. habe liefern lassen. Dies sei etwa einmal im Monat erfolgt. Der Angeklagte habe die Pakete oftmals direkt von den Lieferanten an I. Firmenanschrift liefern lassen. Die Kommunikation sei, so I., über den Messengerdienst WhatsApp erfolgt. Im L. seien die Pakete dann aus dem Speditionslager abgeholt worden, das vor Ort von I. Bruder geführt werde. Bei der Abholung sei auch jeweils das Entgelt von 40 Euro pro Paket bezahlt worden.

Die Unterlagen zu den jeweiligen Lieferungen belegen den Transport im Einzelnen. So ergibt sich die Auslieferung an die Spedition I. in S. bei der Tat 9 aus dem Lieferschein der F. L.-B. GmbH vom 11. Dezember 2023, bei der Tat 10 aus dem Lieferschein der ... GmbH vom 20. Februar 2024 und dem dazugehörigen D.-Sendungsbeleg, bei der Tat 11 aus dem Lieferschein der F. L.-B. GmbH vom 23. Februar 2024, bei der Tat 16 aus der Rechnung der S. I. Limited vom 8. Mai 2024, bei der Tat 17 aus dem Lieferschein der ... GmbH vom 15. Mai 2024 und dem dazugehörigen D.-Sendungsbeleg vom 16. Mai 2024.

Bei der Tat 5 ergibt sich aus den Lieferscheinen der H. C. GmbH & Co. KG vom 3. August und 14. September 2023, dass die Ware zunächst an die Spedition N. nach V. geliefert wurde. Den Angaben des Angeklagten zufolge wurde sie von dort jedoch - in der irrtümlichen Annahme, dadurch der Umsatzsteuerpflicht zu entgehen - zu I. weitergeliefert, was durch die Speditionsrechnung der N. von 16. Oktober 2023 über einen Transport von Fässern nach D. gestützt wird.

Bei der Tat 14 wird der Versand der Inclinometer an I. durch die Mitteilung der entsprechenden Versandanschrift an die Firma S. mit E-Mail des Angeklagten vom 17. Februar 2024 sowie den Screenshot eines U.-Versandstatus belegt, den der Angeklagte am 24. Februar 2024 an I. übersandte. Die Benzinmotoren wurden vom Angeklagten ausweislich des Lieferscheins vom 27. März 2024 persönlich bei der ... in H. abgeholt. Dass der Angeklagte sie sodann zu I. verbracht hat, wird durch einen Eintrag in seiner Excel-Tabelle bestätigt, in der er ab dem 25. März 2024 einen zweitägigen Besuch bei ... mit anschließender Fahrt zu I. vermerkt hat.

Zur Tat 15 erschließt sich der Versand des B.-Endoskops über die Spedition I. aus einer Nachricht des Angeklagten an R. T. vom 17. Mai 2024, wonach sich "das von B." in einer von sechs großen verschifften Kisten befunden habe. Der Senat hat daraus den Schluss gezogen, dass der Angeklagte den Artikel auf die gleiche Weise wie die anderen Komponenten in diesem Zeitraum versandt hat, also mit Is.

Bei der Tat 18 ergibt sich die Lieferung des Isolierlacks an I. aus den Empfängerangaben in den Rechnungen der R.-I. R. GmbH vom 14. Mai 2024. Von den Motoren wurden 17 Stück des Typs 3W-28i ausweislich des Lieferscheins der ... GmbH vom 7. Mai 2024 per D.-Express versandt und aus dem in zeitlicher Nähe dazu erstellten D.-Sendungsbeleg vom 2. Mai 2024 ergibt sich, dass die Lieferung direkt an I. erfolgte. Die weiteren Motoren wurden ausweislich der Lieferscheine vom 18. und 26. April 2024 vom Angeklagten bei der Herstellerin in H. abgeholt. Dazu passend ist in der Excel-Tabelle des Angeklagten für den 26. April 2024 ein Besuch bei ... und I.. eingetragen.

Auch bei der Tat 8 sind die Motoren ausweislich der Lieferscheine vom 30. November, 11. Dezember und 13. Dezember 2023 vom Angeklagten persönlich in H. abgeholt worden. Seine Excel-Tabelle enthält keine nachvollziehbaren Einträge zum Weitertransport. Da in diesem Zeitraum aber auch die anderen festgestellten Verschiffungen über die Spedition I. erfolgt sind und der Angeklagte selbst angegeben hat, die Auslieferungen über I. abgewickelt zu haben, hat der Senat daran auch in diesem Fall keinen Zweifel.

(2) Auftragserteilungen

Der Senat hat festgestellt, dass der Angeklagte dem Spediteur I. nur in Ausnahmefällen durch eine einzelne Handlung den Auftrag zum gebündelten Versand der Waren aus mehreren Bestellungen erteilt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war es nämlich die Regel, dass der Angeklagte ihn für jede Lieferung einzeln kontaktierte und formlos beauftragte, die Abwicklung dann aber gänzlich I. überließ. Es lag deshalb in der Hand von I., ob er Pakete, die in zeitlicher Nähe zueinander bei ihm ankamen, zusammen in den L. versandte oder sie auf unterschiedliche Verschiffungen aufteilte.

Der Angeklagte selbst hat zu diesem Vorgehen angegeben, dass gerade dies ein Vorzug der Zusammenarbeit mit I. gewesen sei: Wenn er die Sachen bei I. abgegeben habe, hätten sie ihn nicht mehr interessiert. I. habe sich um alles gekümmert und ihm dann gesagt, wann und wo die Sachen geliefert werden. Bei I. sei es durchaus "chaotisch" zugegangen.

Diese Darstellung wird gestützt durch die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und R. T. im Zusammenhang mit der Erstellung der Excel-Tabellen, mit denen T. den Stand aller Bestellungen nachverfolgen wollte. Aus den Nachrichten ergibt sich, dass der Angeklagte beträchtliche Schwierigkeiten damit hatte, diese Informationen zusammenzustellen, so dass T. ihn mehrfach - am 5. Mai, 8. Mai, 13. Mai 2024 - zur Fertigstellung drängte. In einer Nachricht vom 13. Mai 2024 erklärte der Angeklagte die längere Dauer schließlich damit, dass er erst zu H. I. gehen und sich dort vergewissern wolle. Dies passt dazu, dass er dem Spediteur I. ursprünglich keine genauen Anweisungen zur zeitlichen Durchführung der Transporte gegeben hatte.

Der Senat hat deshalb aus der bloßen zeitlichen Nähe von Anlieferungen bei I. nicht darauf geschlossen, dass der Angeklagte ihm zusammenfassende Aufträge zur Verschiffung dieser Ware erteilt hat. Dass sich ein Auftrag des Angeklagten an I. auf die Ware aus mehreren Bestellungen bezog, war vielmehr nur aufgrund besonderer Umstände zu folgern. Bei Tat 5 lagen diese Umstände darin, dass die Ware aus den verschiedenen Bestellungen bei H. einheitlich von N. aus S. zu I. transportiert wurde. Bei der Tat 8 hatte der Angeklagte die Motoren innerhalb von nur zwei Wochen persönlich bei der ... GmbH abgeholt, so dass eine einheitliche Übergabe an I. nahelag. Bei Tat 14 brachte der Angeklagte die Motoren am 27. März 2024 zu I., wo nur einen Tag zuvor die Inclinometer von U. zugestellt worden waren, so dass sich ebenfalls einheitliche Absprachen zu beiden Lieferungen aufdrängten. Bei Tat 17 wurden sowohl die Zündungsmodule als auch die Motoren am selben Tag von der ... GmbH an I. geliefert, so dass sie bei ihm als einheitliche Lieferung ankamen.

Bei Tat 18 ergibt sich aus dem Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder J. Z., dass der Angeklagte ihn mit der Abholung der Teile von I. Speditionslager im L. beauftragte. In Nachrichten vom 20. Juni 2024 instruierte der Angeklagte seinen Bruder, indem er ihm die Telefonnummer des Lagers nannte und ihm als Kennwort für die Abholung "F." - die Anfangsbuchstaben seines Vor- und Nachnamens - nannte. Bei der Ware sollte es sich um acht Pakete handeln sowie ein weiteres für den Schwiegervater des Angeklagten. Bei der Zuordnung des Inhalts dieser acht Pakete zu den Bestellungen des Angeklagten ist der Senat dem Anklagevorwurf gefolgt, der vom Angeklagten eingeräumt worden ist. Demnach handelte es sich jedenfalls um die 24 Motoren des Typs 3W-55Xi und die 43 Motoren des Typs 3W-28i. Darüber hinaus hat der Senat auch die weiteren 17 Motoren des Typs 3W-28i dieser Bestellung zugeordnet, weil diese mit einem Abstand von weniger als zwei Wochen zur Abholung der 24 Motoren an I. geliefert worden sind und dies ebenso wie die Typengleichheit einen gleichzeitigen Versand nahelegte. Zudem war der Isolierlack dieser Lieferung zuzuordnen, weil es in demselben Zeitraum an I. ausgeliefert wurde und keine Verschiffung in einem gesonderten Container feststellbar war. Das ebenfalls in diesem Zeitraum ausgelieferte Endoskop konnte demgegenüber nicht Bestandteil der Lieferung gewesen sein, weil es ausweislich der Excel-Tabelle des Angeklagten bereits vor dem 16. Mai 2025 verschifft wurde. Hinsichtlich der 500 Gelenklager (Tat 16) und 48 weiteren Komponenten von ... (Tat 17) wiederum ist auszuschließen, dass diese noch zusätzlich in den lediglich acht Kartons Platz gefunden hätte; auch der Angeklagte hat nicht behauptet, dass diese abweichend vom Anklagevorwurf zusammen versandt worden wären.

Zur Tat 23 - die die sichergestellten Motoren und Inclinometer betrifft - ergibt sich aus dem Asservatenverzeichnis vom 1. Juli 2025, dass sie am 14. Juli 2024 in einem Container der Spedition I. im H. Hafen sichergestellt worden sind. Die vorherige Lieferung der Teile an I. wird zudem durch den dazugehörigen Lieferschein der ... GmbH vom 5. Juli 2024 sowie die Versandmitteilung der Firma S. per E-Mail vom 25. Juni 2024 und die Benennung der Spedition I. als Lieferanschrift im dazugehörigen Angebot vom 3. Juni 2024 belegt. Der Zeuge I. hat hierzu in seiner polizeilichen Vernehmung zusätzlich erläutert, dass der Angeklagte die im Container sichergestellte Ware einige Tage vor dem Abtransport zum Hafen persönlich bei I. beschriftet habe. Diese Angaben passen dazu, dass der Angeklagte im Chat mit am 1. Juli 2024 mitteilte, I. solle angekommene Ware "zur Seite tun", bis die anderen kommen. In demselben Sinne gab er I. am 8. Juli 2024 vor, dass er Kartons "zur Seite tun" solle, bis die restlichen Kartons ankämen, sie würden sie dann zusammen rausschicken. I. solle ihm Bescheid sagen, wenn alles versandbereit sei. Hieraus hat der Senat den Schluss gezogen, dass sich der Angeklagte in diesem Fall selbst um eine geordnete Ausfuhr bemühte - was sich ohne weiteres vor dem Hintergrund der vorangegangenen Auseinandersetzung mit T. um die Aktualisierung der Excel-Tabellen erklärt. Der Senat ist deshalb überzeugt, dass der Angeklagte bei dieser Tat eine einheitliche Versandanweisung für die gesamte Ware erteilt hat. Dass dieser Auftrag zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits erteilt war, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Ware von Issa bereits in den Hafen transportiert und der Container - ausweislich der Zollanmeldung vom 8. Juli 2024 - auch zur Ausfuhr nach B. angemeldet war. Der Angeklagte musste dementsprechend für die Ausfuhr nichts mehr veranlassen. Es besteht daher auch kein Zweifel daran, dass er selbst davon ausging, alles für die Ausfuhr Erforderliche getan zu haben.

cc) Verschiffungen mit Spediteur B.

(1) Ausgeführte Verschiffung

Die Feststellungen zur Verschiffung von Komponenten mit dem Spediteur B. (Tat 19) beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten und werden durch die weitere Beweisaufnahme gestützt. Der Angeklagte hat dazu angegeben, dass er B. zwei Monate vor seiner Festnahme - also im Mai 2024 - kennengelernt und ihn beauftragt habe, weil er ihn als zuverlässiger und schneller als I. eingeschätzt habe. Dies ist auch deshalb glaubhaft, weil es zeitlich zu den Anstrengungen passt, die der Angeklagte im gleichen Zeitraum entfalten musste, um von I. die Informationen zum Versandstatus für seine Excel-Tabellen zusammenzutragen.

Dass der Angeklagte an B. am 31. Mai und 13. Juni 2024 die insgesamt 27 Benzinmotoren übergeben hat, ist durch Observationsberichte des Bundeskriminalamtes für den 29. und 31. Mai 2024 sowie den 13. Juni 2024 dokumentiert. Danach wurde der Angeklagte dabei observiert, wie er am 29. Mai 2024 bei der ... GmbH in H. zehn bis zwölf Pakete abholte und damit zu sich nach Hause nach S. fuhr. Am 31. Mai lud er bei einem observierten Treffen in B. mehrere Kartons in einen Transporter, der auf A. B. zugelassen war. Der Inhalt der Pakete erschließt sich aus dem Lieferschein der ... GmbH vom 29. Mai 2024, wonach an jenem Tag 13 Motoren des Typs 3W-28i an den Kunden übergeben wurden. Die weiteren 14 Motoren des Typs 3W-80Xi wurden ausweislich des Lieferscheins vom 13. Juni 2024 ebenfalls persönlich abgeholt. Dazu passend wurde der Angeklagte observiert, als er am 13. Juni 2024 bei der ... GmbH mehrere Kartons abholte und damit von H. nach B. fuhr, wo er sich mit H. B. traf und die Kartons wiederum in den Transporter umlud, der auf A.B. zugelassen war.

Die Aufgabe der drei Detektoren von "S. S. E." bei B.ergibt sich aus der Kommunikation des Angeklagten. So informierte die Lieferantin den Angeklagten am 12. Juni 2024 über die Auslieferung von drei Paketen, die nach S. - also zum Geschäftssitz von I. - geliefert wurden. Passend dazu teilte der Angeklagte zwei Tage später - am 14. Juni 2024 - über WhatsApp dem Spediteur B. mit, dass er ihm noch drei kleine Kisten bringen werde, die eilig versandt werden müssten. Der Senat hat deshalb keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte die Pakete wegen ihrer Eilbedürftigkeit bei I. abholte und noch am selben Tag an B. übergab. Dass er B. erst am Vortag die ...-Motoren übergeben hatte, rechtfertigt die Feststellung, dass der Angeklagte ihn bei Übergabe der Detektoren mit dem unverzüglichen Versand aller drei Komponenten beauftragte.

(2) Sichergestellte Komponenten

Bezüglich der sichergestellten Komponenten (Tat 22) ergibt sich aus den Asservatenverzeichnissen vom 1. Juli 2025, dass sie im Container der Spedition A. B. bzw. in deren Lager in B.-M. sichergestellt worden sind. Ihre Zuordnung zu den Bestellungen des Angeklagten ergibt sich bezüglich der Motoren aus dem Lieferschein der ... GmbH vom 25. Juni 2024 und dem dazugehörigen D.-Sendungsbeleg vom gleichen Tag, der B. als Lieferanschrift ausweist. Der Harz und der Härter wurden von der H. C. GmbH & Co. KG wiederum zunächst nach S. zur S. N. ausgeliefert, was vom Angeklagten mit irrtümlichen steuerlichen Annahmen erklärt wurde und durch die Lieferscheine vom 28. Mai, 6. Juni und 13. Juni 2024 belegt wird. Die Weiterlieferung zu B. ist durch Rechnungen der Spedition N. vom 29. Mai 2024 und 12. Juni 2024 belegt. Danach wurden die insgesamt sieben Paletten nach "D.-..." transportiert, was zu der Postleitzahl von B. Lager in XXXX B.-M. passt. Die 100 sichergestellten Propeller hatte der Angeklagte ausweislich der Rechnung vom 10. Juni 2024 bei der Firma A. P. bestellt, die - wie der Angeklagte angegeben hat - in den U.ansässig ist. Aus der WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Angeklagten und F. H. vom 11. und 24. Juni 2024 ergibt sich, dass diese Ware "aus A." zunächst an die Geschäftsanschrift der G. L. S.L. in B. ausgeliefert wurde. Der Angeklagte bat H. deshalb in einer Nachricht vom 24. Juni 2024, sie an B. weiterzuschicken, was dieser - wie die Sicherstellung bei B. zeigt - ersichtlich umsetzte.

Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte B. mit der Verschiffung der letztlich sichergestellten Komponenten in den L. beauftragt hat. Anders als beim Versand mit I. stützen die Umstände hier auch die Feststellung, dass der Angeklagte sie nicht als einzelne Aufträge bei B. abgegeben hat, sondern ihn in einem zusammenfassenden Auftrag mit der Verschiffung aller Komponenten beauftragt hat. Denn zum einen lag der Grund der Zusammenarbeit des Angeklagten mit B. gerade darin, dass er geordneter vorgehen wollte als beim Versand mit I. Zum anderen handelte es sich um eine überschaubare Anzahl von Lieferungen von drei Herstellern, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgeliefert worden sind.

Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Angeklagte mit der Auftragserteilung davon ausging, seinerseits alles zur Verschiffung Erforderliche getan zu haben. Dies wird insbesondere dadurch gestützt, dass die Güter sich großteils bereits im Container befanden, der ausweislich der Zollanmeldung B vom 4. Juli 2024 bereits zur Ausfuhr nach B angemeldet war. Auch die im Lager B sichergestellten Komponenten waren ausweislich des Asservatenverzeichnisses auf Paletten gestapelt, mit Folie als Umverpackung sowie Transportsicherung umwickelt und dementsprechend versandbereit. Ohne die Sicherstellung hätte die Ausfuhr deshalb von B durchgeführt werden können, ohne dass es dafür weiterer Tätigkeiten des Angeklagten bedurft hätte.

dd) Sonstige Transporteure

Mit den Feststellungen zum Weitertransport der in C. bestellten Ware über den Spediteur A. C.. ist der Senat ebenfalls den Angaben des Angeklagten gefolgt. Dieser hat angegeben, dass C. ein Büro in C. habe und mit R. T. persönlich bekannt sei. T. habe ihm, dem Angeklagten, den Kontakt genannt und er habe ihn an die Lieferanten weitergegeben. Diese Angaben werden gestützt durch die Kommunikation des Angeklagten mit der c. Firma F. über den Messengerdienst WeChat. Die darin genannten Lieferanschriften verweisen zwar lediglich auf bestimmte Luftfracht-Lager, ohne eine Spedition erkennen zu lassen. Am 18. November 2023 übermittelte der Angeklagte an F. aber das Foto einer Visitenkarte von A. C. Außerdem wurde von F. am 25. November 2023, als es um die Abstimmung der Lieferung ging, ein "A." dem Chat hinzugefügt. Der Senat hat deshalb keinen Zweifel daran, dass die Transporte wie vom Angeklagten beschrieben über A. C. abgewickelt wurden.

Zum Versand der Gelenklager durch A. M. aus L. (Tat 21) hat der Angeklagte angegeben, T. habe die Teile von einer in L. lebenden Schwester seiner Ehefrau in den L. bringen lassen wollen. T. habe ihm deshalb die Anschrift von A. M. gegeben, die er wunschgemäß als Lieferanschrift gegenüber der i. Firma S. I. L. ("S. P") angegeben habe. Auch diese Angaben werden durch die ausgewertete Kommunikation des Angeklagten gestützt, denn am 12. Juni 2024 übermittelte T ihm über WhatsApp Namen, Anschrift und Telefonnummer von A M.

c) Tatsächliche Ankunft bei T.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Ware in allen Fällen der Ausfuhr (Taten 1 bis 21) tatsächlich bei R. T. angekommen ist.

Zwar ließ sich weder anhand der Angaben des Angeklagten noch anhand seiner ausgewerteten Kommunikation rekonstruieren, wie genau die Ware innerhalb des L. weitertransportiert wurde, auf welchem Weg sie also jeweils vom Hafen, Flughafen oder sonstigen Ankunftsort zu R. T. gelangt ist. Die Abholung der Lieferung durch den Bruder des Angeklagten beim Lager der Spedition I. (Tat 18) stellte ersichtlich eine Ausnahme dar, denn der Angeklagte musste seinen Bruder in den Nachrichten vom 20. Juni 2024 erst in die Abläufe am Lager einweisen.

In der Gesamtschau der Abläufe besteht jedoch für den Senat kein Zweifel daran, dass die Sachen tatsächlich zu T. weitertransportiert wurden. Dafür spricht zunächst, dass es sich bei den Transporten um eingespielte Abläufe handelte. Der wiederholte Versand mit den Speditionen N., I., B. und C. spricht dafür, dass der Transport mit ihnen tatsächlich funktioniert hat.

Darüber hinaus handelte es sich in allen Fällen um hochwertige Ware, zumeist sogar mit vier- oder fünfstelligem Wert. Es wäre deshalb zu erwarten, dass ein etwaiger Verlust der bereits bezahlten Ware auch in der Kommunikation des Angeklagten mit T. oder den Transportpersonen breit thematisiert worden wäre. Tatsächlich ließen die ausgewerteten Chats aber ebenso wenig einen Verlust von Ware erkennen wie die Excel-Tabellen des Angeklagten. Auch der Angeklagte selbst hat lediglich von zwei Leistungsstörungen berichtet, die aber nicht mit den festgestellten Taten zusammenhängen: Zum einen sei ein von I. versandtes Paket seines Schwiegervaters erst nach Nachforschungen im L. aufgefunden worden - was auch aus dem Chatverlauf mit dem Bruder des Angeklagten hervorgeht. Zum anderen habe er von T. erfahren, dass es bei einer weiteren Bestellung von M.-Batterien in C. Probleme mit der Verschiffung gegeben habe, mit jener Bestellung habe er jedoch nichts zu tun gehabt. Auf Störungen bei der Ablieferung der festgestellten Taten deutet danach nichts hin.

Im Übrigen sprechen für einen reibungslosen Weitertransport im L. auch die Angaben des H. I. in seiner polizeilichen Vernehmung, wonach ihm sein Bruder berichtet habe, die Pakete seien immer sofort aus dem Lager im Libanon abgeholt und "nie einen Tag liegengelassen" worden.

.

  1. Provision

Der Senat ist den Angaben des Angeklagten auch darin gefolgt, dass er für jede Bestellung eine Provision in Höhe 2,5% des Einkaufspreises erhalten hat. Dies entspricht der Hälfte der Provision von 5%, die R. T. der G. L. S.L. für jedes Geschäft gezahlt hat.

Dass T., wie der Angeklagte angegeben hat, eine Provision von 5% der Einkaufspreise gezahlt hat, steht im Einklang mit dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen. Insoweit haben sowohl der Kriminaloberkommissar F. als auch der Kriminalkommissar P bekundet, dass die ausgewertete Chatkommunikation ebenso wie die Excel-Tabellen des Angeklagten auf eine fünfprozentige Provision hindeuteten, auch wenn dies an keiner Stelle genau ausformuliert worden sei. Der Senat ist dem nach eigener Würdigung der Excel-Tabellen, in denen der Angeklagte die Geschäfte für T verzeichnet hat, beigetreten. Denn die Tabellen enthalten neben einer Spalte mit den Rechnungsbeträgen auch eine Spalte, die meist mit "5%" überschrieben ist und deren Werte jeweils 5% der Rechnungsbeträge entsprechen. Dass es sich dabei um eine Provision handelt, wird besonders durch eine Tabelle verdeutlicht, in der diese Spalte ausnahmsweise nicht die Überschrift "5%" trägt, sondern stattdessen mit "Profit" betitelt ist.

Der Senat glaubt dem Angeklagten auch, dass er sich die fünfprozentige Provision jeweils hälftig mit F. H. geteilt hat. Denn dies entspricht den Gesellschafterverhältnissen der G. L. S.L., an der F. H. und der Angeklagte jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Für eine Beteiligung H. an der Provision streitet auch mit besonderem Gewicht, dass dieser für die Abwicklung der Geschäfte von wesentlicher Bedeutung war. Zwar war es der Angeklagte, der die Bestellungen vornahm und den Weitertransport in den L. organisierte. H. Beteiligung war aber für die Geschäfte unverzichtbar, weil er der Geschäftsführer der G. L. S.L. war, deshalb Zugriff auf die Geschäftskonten hatte und - entsprechend seiner Arbeitsteilung mit dem Angeklagten - derjenige war, der die Zahlungen der Kaufpreise durch die G. L. S.L. anwies. Auch angesichts der hohen Zahlungsbeträge, über die er dabei verfügte, liegt es fern, dass H. dem Angeklagten entgegen den Beteiligungsverhältnissen die gesamte Provision zugebilligt hat. Dass eine Beteiligung H. in den Excel-Tabellen nicht aufgeführt wird, steht dem nicht entgegen, weil die Tabellen - wie die Chatverläufe zeigen - zur Rechenschaft gegenüber T. dienten und deshalb kein Anlass bestand, darin auf das Innenverhältnis der Gesellschafter einzugehen.

Ebenfalls aufgrund der Excel-Tabellen hat der Senat die Feststellungen zu den Auslagenerstattungen in Höhe von 4.700 Euro getroffen, die der Angeklagte von T. erhalten hat. Denn in den Tabellen sind Beträge für Besuche bei "..." aufgeführt, die mit den festgestellten Abholungen des Angeklagten von der ... GmbH in H. korrespondieren. So ist für den 30. November 2023 ein Betrag von 900 Euro (ausdrücklich als Auslagen bezeichnet), für den 25. März 2024 ein Betrag von 700 Euro (mit Fahrt zu I.), für den 17. April 2004 ein Betrag von 500 Euro, für den 26. April 2024 ein Betrag von 500 Euro (mit Besuch bei I.), für den 28. Mai 2024 ein Betrag von 500 Euro, für den 28. Mai ein Betrag von 100 Euro für eine Essenseinladung von "..." und für den 12. Juni 2024 ein Betrag von 1.000 Euro für den Transport für ... und die Fahrt nach B. dokumentiert. Für den 16. Mai 2024 ist ebenfalls ein Betrag von 500 Euro vermerkt, der zwar nicht mit einer persönlichen Abholung durch den Angeklagten korrespondiert, aber zum Versand der Motoren am selben Tag an den Spediteur I. passt; auch insofern ist daher ein Besuch des Angeklagten bei ... plausibel.

Der Senat konnte anhand der vorliegenden Beweismittel keine Feststellungen dazu treffen, auf welche Weise die Provision dem Angeklagten zugeflossen ist. Der Kriminalkommissar P. hat hierzu bekundet, dass der Angeklagte den Ermittlungen zufolge über ein Konto bei einer l. Bank verfüge. Einzelheiten dazu haben jedoch weder die Ermittlungen noch die Beweisaufnahme erbracht. Der Senat hat aber keinen Zweifel daran, dass dem Angeklagten die Provisionen und Auslagen für die tatsächlich ausgeführten Warenlieferungen (Taten 1 bis 21) tatsächlich zugegangen sind. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass T. oder H. die Zahlung dieser - im Vergleich zu den gezahlten Kaufpreisen eher geringen - Beträge verzögert haben könnten. Auch der Angeklagte selbst hat nur davon berichtet, dass er anfangs von R. N. um seine Provision geprellt worden sei; dies lag indes noch vor den hier festgestellten Ausfuhren. Hinsichtlich der nicht zur Ausfuhr gelangten Bestellungen (Taten 22 und 23 sowie Ziff. 24 der Feststellungen) haben sich hingegen keine tragfähigen Hinweise darauf ergeben, dass T. die Provision bereits vor der Ausfuhr angewiesen hat. Soweit auch diese Provisionen in den Excel-Tabellen bereits verzeichnet sind, lassen sich die Einträge auch als bloßer Ausweis des Provisionsanspruchs, nicht ihres tatsächlichen Zuflusses deuten.

Insgesamt errechnet sich deshalb aus der Summe der Einkaufspreise für die Taten 1 bis 21 von insgesamt 483.098,55 Euro eine Provision von 12.077,46 Euro, die der Senat im Hinblick auf mögliche Rundungsdifferenzen bei der Auszahlung auf 12.000 Euro abgerundet hat. Hinzu kommen die festgestellten Auslagenerstattungen in Höhe von 4.700 Euro.

III. Beteiligung an der Hizb Allah

  1. Organisation der Hizb Allah

Die Feststellungen zur Hizb Allah beruhen auf den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in der Hauptverhandlung und in seinem schriftlichen Gutachten vom 15. Mai 2020.

Der Sachverständige Dr. S. ist promovierter Islamwissenschaftler. Er ist Referent der S. W. u. P. in B. und an deren Institut für internationale Politik und Sicherheit als Wissenschaftler in der Forschungsgruppe "Naher/Mittlerer Osten und Afrika" tätig. Er ist dem Senat als renommierter Experte zum islamistischen Terrorismus bekannt, der schon in anderer Sache vor dem hiesigen Staatsschutzsenat und vor anderen Oberlandesgerichten zu verschiedenen islamistisch-terroristischen Vereinigungen eine Vielzahl von Gutachten erstattet hat und einen hohen fachlichen Ruf genießt. Der Sachverständige hat die Entwicklung, Zielsetzung, Organisationsstruktur und Vorgehensweise der Hizb Allah so dargelegt, wie sie festgestellt worden sind. Er hat sein Gutachten unparteiisch, in sich widerspruchsfrei und überzeugend erstattet. Fragen der Verfahrensbeteiligten hat der Sachverständige überzeugend beantwortet und dabei seine Sachkunde noch einmal eindrücklich unter Beweis gestellt.

Der Senat hat an den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen keinerlei Zweifel. Er hat dargelegt, dass die von ihm referierten Erkenntnisse zur Hizb Allah in der Wissenschaft im Kern unumstritten sind und sein Gutachten auf der Auswertung einer breiten Quellenlage, nicht zuletzt auf eigenen Verlautbarungen der Hizb Allah, beruht. So habe die Organisation bereits im Februar 1985 ihre programmatischen Ziele in einem offenen Brief "an die Unterdrückten im Libanon und der Welt" präsentiert. Der von 1992 bis zu seinem Tod im Jahr 2024 amtierende Generalsekretär Hassan Nasrallah - der zu seinen Lebzeiten der unbestrittene Führer der Organisation gewesen sei - habe zudem etliche öffentlich übertragene Ansprachen gehalten, in denen er sich zum Programm der Hizb Allah geäußert habe. Zentral seien dabei Drohungen gegen Israel gewesen, über das Nasrallah beispielsweise 2014 gesagt habe, dass es das ultimative Ziel sein müsse, dieses "Krebsgeschwür" zu entfernen. Immer wieder habe der Generalsekretär auch die Loyalität der Hizb Allah zum iranischen Machthaber und "Revolutionsführer" Ali Chamenei bestätigt. Die Hizb Allah habe auch den Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 in ihrer Propaganda gefeiert und sich öffentlich mit der Hamas solidarisiert. Zu ihren Anschlägen auf nicht-militärische Ziele, so der Sachverständige Dr. S., bekenne sich die Hizb Allah zwar grundsätzlich nicht. Sie heiße diese aber öffentlich gut und aus wissenschaftlicher Sicht bestehe an der Zuordnung zumindest der vom Senat festgestellten, öffentlich sehr gut dokumentierten Anschläge kein Zweifel.

Das Drohnenprogramm der Hizb Allah, so der Sachverständige Dr. S., sei ebenfalls sehr gut belegt und von der Organisation für ihre Propaganda genutzt worden. So habe die Hizb Allah bereits im Oktober 2012 eine Drohne an der israelischen Mittelmeerküste entlangfliegen lassen, was eine offensichtliche Provokation der israelischen Luftabwehr dargestellt habe. Im Jahr 2022 habe der damalige Generalsekretär Nasrallah öffentlich erklärt, dass die Hizb Allah seit langer Zeit Kampfdrohnen produziere. Dazu passend sei nach der Quellenlage davon auszugehen, dass die Hizb Allah in den Jahren 2022/2023 etwa 2.000 Drohnen besessen habe, die sicher über eine Reichweite von bis zu 1.000 Kilometern verfügten. Ebenfalls passend dazu seien die gesicherten Erkenntnisse zum Einsatz von Kampfdrohnen im syrischen Bürgerkrieg, in dem die Hizb Allah an der Seite des Diktators Assad gekämpft habe, und zur Ausbildung der Huthis im Jemen für eine Raketen- und Drohnenkrieg durch die Hizb Allah. Angesichts dieser vom Sachverständigen dargelegten differenzierten und ineinandergreifenden Erkenntnisse hat der Senat auch diesen Teil der Ausführungen des Sachverständigen seinen Feststellungen uneingeschränkt zu Grunde gelegt.

  1. Mitgliedschaft des Angeklagten

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sich der Angeklagte spätestens im Juli 2016 der Hizb Allah als Mitglied angeschlossen hat. Dies folgt zur Überzeugung des Senats insbesondere aus der Rede des Angeklagten bei der Gedenkfeier für seinen Onkel I. Z. am 29. Juli 2016 und wird durch ein späteres Interview für einen Fernsehsender der Hizb Allah und die Innenraumüberwachung seines Fahrzeuges gestützt. Seine Mitgliedschaft steht im Einklang mit seinem Lebenslauf und wird auch durch kritische Beiträge des Angeklagten in sozialen Medien nicht widerlegt.

a) Auftritt bei der Gedenkfeier

aa) Beitrag des Angeklagten

Der festgestellte Auftritt des Angeklagten bei der Gedenkfeier für seinen Onkel ist durch die Berichterstattung über die Veranstaltung in l. Medien dokumentiert und auch vom Angeklagten selbst bestätigt worden.

So wird in einem Videobeitrag über die Veranstaltung vom 29. Juli 2016 zunächst der Verstorbene I. Z. alias "A. K." gewürdigt und ausgeführt, die Hizb Allah habe die Gedenkveranstaltung in N. organisiert. An dieser hätten zahlreihe Unterstützer des "Weges des Jihad" und der "Linie des Widerstands" teilgenommen. Außerdem wird ein kurzer Ausschnitt im Zusammenhang mit der per Bildschirm übertragenen Rede des Hizb Allah Generalsekretärs Hasan Nasrallah gezeigt, bei der das Publikum die Fäuste reckt und skandiert "Zu deinen Diensten, oh Nasrallah!". Nasrallah würdigt in dem eingespielten Ausschnitt seiner Rede den verstorbenen Abu Khalil, der einer der wichtigsten Offiziere der Artillerie des "Islamischen Widerstands" gewesen und bis zu seinem Tod für eine wichtige Raketeneinheit des Widerstands verantwortlich gewesen sei. Die Rede im Namen der Familie des Verstorbenen, so das Video weiter, habe der Sohn von A. Z., F. Z., gehalten. Dieser habe bestätigt, in die Fußstapfen seines Vaters und seiner Onkel zu treten, die ihr Leben auf dem Feld des Jihad und unter dem Banner des Widerstands verbracht hatten. Im Folgenden wird ein kurzer Auszug aus der Rede des Angeklagten eingeblendet. Diese erklärt an die Verstorbenen gerichtet: "Wir geloben euch von hier aus, dass wir dort stehen werden, wo ihr wolltet, dass wir stehen: Treu gegenüber den Mujaheddin und den Märtyrern."

Das Video wurde dem Sachverständigen Dr. B. zufolge, der als Islamwissenschaftler beim Bundeskriminalamt beschäftigt ist, auf der Webseite der von der Hizb Allah kontrollierten l. Zeitung a.-A. gesichert. In einem Begleittext dazu wird berichtet, dass die Gedenkfeier von Bildern des Verstorbenen "A. K." und seiner zwei Brüder, der "Märtyrer" A. Z. und A. Z. geschmückt.

Der Inhalt des Videos deckt sich mit weiteren Berichten über die Veranstaltung, so dass für den Senat an der Richtigkeit der Berichterstattung kein Zweifel besteht. So wurde, wie sich ebenfalls aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. ergibt, auf der Internetseite mogawama.news - die sich selbst als "Hizb Allah - Islamischer Widerstand - Libanon. Offizielle Seite" bezeichnet - unter dem 30. Juli 2016 berichtet, dass am Tag zuvor der "Islamische Widerstand" und dessen Anhänger unter der Schirmherrschaft des Generalsekretärs der Hizb Allah bei einer gut besuchten Feierlichkeit dem einer Woche zuvor verstorbenen Angehörigen des Jihad und des Widerstands H. I. A. a.-Z. (A. K.) gedacht hätten.

Ein weiterer Beitrag wurde - wie der Sachverständige Dr. B. ausgeführt hat - auf der Seite des lokalen Nachrichtenportals bintjbeil.org gesichert. Dem Bericht vom 29. Juli 2016 zufolge habe die Hizb Allah mit der Veranstaltung dem eine Woche zuvor verstorbenen "A. K." gedacht. Teilgenommen hätten unter anderem ein Minister, ein Parlamentsabgeordneter, der Gouverneur von N., der stellvertretende Vorsitzende des Exekutivrates der Hizb Allah, der Vorsitzende des Sicherheitsapparates für die Botschaften, der Regionaldirektor der Staatssicherheit in der Provinz N., ein Oberst als Vertreter des allgemeinen Sicherheitsapparates, der Vorsitzende der Gemeinde N. - die alle namentlich aufgeführt werden - sowie Repräsentanten der Parteien und Religionsgemeinschaften. Nach einer Koran-Rezitation habe eine Musikgruppe der Mahdi-Pfadfinder die l. Nationalhymne und die Hymne der Hizb Allah vorgetragen. Im Folgenden habe der Moderator der Veranstaltung gesprochen und es sei eine Dokumentation der Militärinformation der Hizb Allah zum Leben des Verstorbenen gezeigt worden. Anschließend habe F. Z. für die Familie des Verstorbenen gesprochen. Danach sei die Rede des Generalsekretärs der Hizb Allah auf einem Bildschirm übertragen worden.

Das Video und die Bilder von der Veranstaltung auf der Internetseite mogawama.news zeigen, dass der Angeklagte bei seiner Rede eine Flecktarnuniform und ein schwarz-weiß gemustertes Halstuch trägt. Neben dem Rednerpult sind die Fahnen des L. und der Hizb Allah zu sehen. Auch am Rednerpult selbst ist das Logo der Hizb Allah angebracht, daneben ein Bild des Verstorbenen sowie der Schriftzug "Fest zur Würdigung des Anführers".

bb) Bewertung

Die Gesamtschau seines Auftritts bei der Gedenkfeier zeigt, dass der Angeklagte der Hizb Allah angehörte.

(1) Rede und Kleidung

Dass es sich bei der Gedenkfeier um eine Veranstaltung der Hizb Allah handelt, steht aufgrund der Gestaltung der Veranstaltung - mit den präsenten Logos der Hizb Allah, der Rede ihres Generalsekretärs und der ausdrücklichen Würdigung der Verdienste des Verstorbenen als wichtigen Offizier des "Islamischen Widerstands" - außer Frage. Diese übereinstimmende Einschätzung der Sachverständigen Dr. S. und Dr. B. hat auch der Angeklagte mit seinen Angaben bestätigt, wonach die Veranstaltung komplett von der Hizb Allah organisiert worden sei und ihm sowohl der Text seiner Rede als auch seine Kleidung von der Hizb Allah vorgegeben worden seien.

Auch bei der Bewertung des Redetextes bestand Einigkeit der Sachverständigen Dr. S. und Dr. B., dass die Rede ein offenes Bekenntnis des Redners - also des Angeklagten - zur Hizb Allah darstellte. Dem schließt sich der Senat nach eigener Würdigung an. Indem der Angeklagte gelobte, in die Fußstapfen seiner drei Familienangehörigen zu treten, bezog er sich klar erkennbar auf deren militärische Tätigkeit für die Hizb Allah. Diesen Zusammenhang stellte der Angeklagte zunächst dadurch her, dass er die Verstorbenen im selben Satz mit der Beschreibung würdigte, dass sie "ihr Leben auf dem Feld des Jihad und unter dem Banner des Widerstands verbracht". Er griff damit zwei wesentliche Begriffe aus der Ideologie der Hizb Allah auf, nämlich den "Jihad" als bewaffneten Kampf gegen auswärtige Einflüsse und den "Widerstand" als Bezeichnung speziell für den Kampf gegen Israel. Mit der Würdigung, dass die Verstorbenen "ihr Leben" in diesem Sinne verbracht hätten, unterstrich er zudem ihre Überzeugung und Hingabe zur Verwirklichung dieser Ziele, und benannte zugleich seinen eigenen Ansporn, weil er in eben jene "Fußstapfen" treten will. Auch mit der abschließend beschworenen Treue "gegenüber den Mujaheddin und den Märtyrern" verwendete der Angeklagte Begriffe, die - wie der Sachverständige Dr. S. ausgeführt hat - als Begriffe des religiösen Kampfes zum Sprachgebrauch der Hizb Allah gehören. Auch dabei zeigt die inbrünstige Wortwahl wiederum eine tiefe Verbundenheit des Redners mit den von ihm betonten Idealen der Verstorbenen.

Neben dem Inhalt der Rede streitet besonders die Kleidung des Angeklagten dafür, dass er spätestens mit seinem Gelöbnis der Gedenkfeier selbst Mitglied der Hizb Allah war. Zum einen deutet bereits das Tragen einer Flecktarn-Uniform darauf hin, dass der Angeklagte nicht als bloßer Familienangehöriger, sondern als Teil einer militärischen Organisation aufgetreten ist. Darüber hinaus haben die Sachverständigen Dr. S. und Dr. B. übereinstimmend ausgeführt, dass besonders das vom Angeklagten getragene Halstuch auf seine Mitgliedschaft zur Hizb Allah hindeutet. Der Sachverständige Dr. S. hat dargelegt, dass ein Tuch mit dieser Gestaltung typischerweise von Funktionären und Mitgliedern der so genannten "Achse des Widerstands" - zu der auch die Hizb Allah gehört - getragen werde. Auch der Sachverständige Dr. B. hat hervorgehoben, dass ein solches Tuch vom i. Revolutionsführer getragen werde und seines Erachtens ein klares Erkennungszeichen von dessen Anhängern sei.

(2) Abweichende Einlassung

Der Senat glaubt dem Angeklagten angesichts dieser Umstände nicht, dass er selbst nichts mit der Hizb Allah zu tun gehabt habe. Seine Einlassung, wonach ihm die Rede und die Kleidung vorgegeben worden sei und es sich bei dem Halstuch lediglich um ein religiöses Symbol handele, entkräftet die für seine Mitgliedschaft streitenden Umstände nicht.

Es ist bereits nicht überzeugend, dass dem Angeklagten das Halstuch zwar von der Hizb Allah vorgegeben worden sein soll, es aber andererseits keinen Bezug zu dieser Organisation gehabt haben soll. Selbst wenn das Tuch neben seiner - von den Sachverständigen beschriebenen - politischen Symbolik auch eine religiöse Bedeutung haben sollte, ergibt sich bereits aus dem Gesamtzusammenhang der Veranstaltung, dass es jedenfalls dort nicht als religiöses Symbol getragen wurde. Denn es handelte sich nicht um eine religiöse Feierlichkeit, sondern um eine solche der Hizb Allah. Dementsprechend trugen auch die von der Organisation als "Märtyrer" verehrten Angehörigen des Angeklagten auf den Porträts im Hintergrund zu ihrer Uniform ein solches Tuch, während es bei Zuschauern im Publikum nur vereinzelt zu sehen ist.

Zudem streitet die herausgehobene Rolle, die der Angeklagte bei der Gedenkveranstaltung eingenommen hat, für seine tatsächlich enge Verbindung zur Hizb Allah.

Der Sachverständige Dr. S. hat hierzu ausgeführt, er halte es für lebensfremd, dass die Hizb Allah kurz vor der Rede ihres Generalsekretärs einen Redner zulasse, dem sie nicht vorbehaltlos vertraue. Denn dadurch hätte die Organisation sich der Gefahr ausgesetzt, dass die Rede ihrem Programm widerspreche. Ein solches Risiko gehe die Hizb Allah nach seiner sachverständigen Einschätzung nicht ein, zumal sie für die gute Organisation ihrer öffentlichen Auftritte bekannt sei.

Diesen Erwägungen des Sachverständigen ist der Senat beigetreten. Dabei hat er nicht verkannt, dass gerade eine gute Organisation von Veranstaltungen der Hizb Allah dafür sprechen könnte, dass sie dem Angeklagten tatsächlich Vorgaben zu seiner Kleidung wie auch zum Inhalt seiner Rede gemacht hat. Der Senat hat auch bedacht, dass sich ein Redner der Gefahr einer Vergeltung durch die mächtige Organisation aussetzen würde, wenn er sich auf offener Bühne gegen die Hizb Allah stellen würde. Dennoch ist das vom Sachverständigen angesprochene Risiko für die Hizb Allah, dass sich der Redner in Widerspruch zu ihrer Linie setzen könnte, überzeugend. Denn ein solches Risiko hätte nicht allein im Inhalt der Rede gelegen, sondern auch im gesamten Auftreten des Angeklagten und nicht zuletzt im weiteren Verhalten des Angeklagten nach der Veranstaltung. Angesichts des öffentlich zelebrierten Bekenntnisses des Angeklagten zum Programm der Hizb Allah war absehbar, dass er von einer breiten Öffentlichkeit mit der Hizb Allah in Verbindung gebracht werden würde. Ein Risiko für die Organisation lag deshalb auch darin, dass es auf sie und ihr Ansehen zurückfallen würde, wenn sich der Angeklagte in seinem tatsächlichen Lebenswandel nicht im Sinne ihres Programms verhalten würde. Dieses Risiko streitet mit Gewicht dafür, dass die Hizb Allah dem Angeklagten - wie vom Sachverständigen Dr. S. angenommen - vorbehaltlos vertraut und ihm deshalb die bedeutsame Aufgabe der Rede auf der Gedenkfeier anvertraut hat.

Darüber hinaus folgt der Senat dem Sachverständigen Dr. S. auch in einer weiteren Erwägung, wonach die Einlassung des Angeklagten nicht schlüssig erklärt, weshalb er bei der Rede eine Uniform getragen hat. Der Sachverständige hat insofern überzeugend darauf hingewiesen, dass es selbst bei einer Planung der Veranstaltung durch die Hizb Allah nicht erforderlich gewesen wäre, ihn in einer Uniform auftreten zu lassen. Denn eine Rede als bloßer Familienangehöriger wäre auch ohne weiteres mit einer zivilen Kleidung vereinbar gewesen.

b) Verhalten nach der Gedenkfeier

Auch das in diesem Verfahren bekannt gewordene Verhalten des Angeklagten nach der Gedenkfeier spricht in mehrfacher Hinsicht dafür, dass sein Auftritt bei der Gedenkfeier seiner tatsächlichen Überzeugung entsprach.

aa) Interview mit A.-M.

(1) Besondere Bedeutung hat der Senat dabei einem ungeschnittenen Interview beigemessen, das der Angeklagte einem Reporter des Fernsehsenders "A. M." gegeben hat. Dieser Sender ist, wie der Sachverständige Dr. S. und der vor seinem Ruhestand als Islamwissenschaftler beim Bundeskriminalamt tätige Sachverständige Dr. R. ausgeführt haben, der Fernsehsender der Hizb Allah. Die Rohfassung des Interviews ist als Videodatei auf einem Datenträger des Angeklagten gesichert worden und wurde, wie der Angeklagte selbst erklärt hat, im Mai 2018 im Vorfeld einer Wahl in N. aufgenommen. Dass das Interview tatsächlich in ein Sendeformat geschnitten und vom Sender "A. M." ausgestrahlt wurde, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

Das etwa dreiminütige Video zeigt den Angeklagten auf einer belebten innerstädtischen Straße. Er vermittelt darin im Wesentlichen zwei Botschaften, nämlich dass das Wichtigste für die Bürger die Sicherheit sei - die sie "dank des Widerstands" hätten - und dass jeder Abgeordnete dem bislang geopferten "Blut" gerecht werden und den Weg der Märtyrer fortsetzen solle.

Der genaue Verlauf des Interviews zeigt, dass es dem Angeklagten auf diese beiden Kernbotschaften besonders ankam: Nachdem der Interviewer ihn auffordert anzufangen, sagt der Angeklagte: "Als erstes und als Bürger soll man nicht über Bedürfnisse, sondern über Rechte sprechen". Er setzt dann neu an und sagt: "Als Bürger sollten wir nicht über Bedürfnisse, sondern über Rechte sprechen. Die Rechte, die wir brauchen sind zuerst die Sicherheit und nach der Sicherheit kommt...". Er bricht den Satz ab und setzt erneut an: "Als Bürger, sollten wir nicht über Bedürfnisse, sondern über Rechte sprechen." Dabei wird er von einem Passanten unterbrochen und setzt dann erneut an mit den Worten: "Jeder Bürger soll über seine Rechte und nicht über seine Bedürfnisse sprechen. Wir sollen über unsere Rechte sprechen. An erster Stelle steht die Sicherheit, Gott sei Dank, dass wir im Süden dank des Widerstands die Sicherheit haben." Er führt dann aus, dass er von jedem künftigen Abgeordneten verlange, dass er sich um Arbeitsplätze und Gesundheitsversorgung kümmern solle. Auf die Frage nach seiner Botschaft erklärt der Angeklagte: "Meine Botschaft für die Parlamentsmitglieder lautet, dass sie dem Blut, das in dieser Region vergossen wurde, gerecht werden. Gleichzeitig sollen sie in der Lage sein..." Er setzt dann neu an und sagt: "Meine Botschaft für die Parlamentsmitglieder ist, dass ich von jedem Parlamentsmitglied, der diese Region, diese Linie oder diesen Weg repräsentiert, erwarte, diese Verantwortung zu tragen. Sie sollen unter dem Volk sein." Danach setzt der Angeklagte noch einmal an und sagt: "Folgendes wünsche ich mir von jedem Parlamentsmitglied oder jedem Kandidaten, der Parlamentsmitglied werden will, oder von jedem, der diese Region und den Weg vertreten will, der soll in der Lage sein, das Blut, das auf diesem Weg vergossen wurde zu bewahren. Er soll auf dem Niveau der Taten oder der Märtyrer, die sich auf diesem Weg geopfert haben, sein."

Die Äußerungen des Angeklagten passen nahtlos zu seiner Rede auf der Gedenkfeier. Denn zum einen greift der Angeklagte mit dem Begriff des Widerstands erneut einen zentralen programmatischen Begriff der Hizb Allah auf. Mit der Äußerung, dass die Bürger ihre Sicherheit dem Widerstand verdanken, macht er deutlich, dass die Sicherheit gerade durch die Hizb Allah gewährleistet werde. Die weitere Kernbotschaft, wonach sich alle Abgeordneten an den Märtyrern orientieren sollten, entspricht genau dem Teil seiner Rede auf der Gedenkfeier, in der er Treue zu den Märtyrern bekennt und gelobt, selbst in die Fußstapfen seiner im Jihad verstorbenen Angehörigen zu treten.

Angesichts dieser inhaltlichen Gleichartigkeit beider Äußerungen, die zeitlich fast zwei Jahre auseinanderliegen, ist der Senat davon überzeugt, dass sie tatsächlich die politischen Überzeugungen des Angeklagten wiedergeben.

(2) Nicht glaubhaft ist hingegen die Einlassung des Angeklagten, dass es sich bei dem aufgezeichneten Interview lediglich um einen Scherz mit dem Kameramann gehandelt habe, den er aus anderem Zusammenhang gekannt habe.

Zum einen erschließt sich dem Senat nicht, worin der Scherz in diesen Äußerungen liegen soll. Der Angeklagte lachte zwar während des Interviews mehrfach, dies bezog sich aber ersichtlich darauf, dass er mit seinen Antworten mehrfach neu ansetzen musste und wiederholt durch Passanten und vorbeifahrende Autos gestört wurde.

Zum anderen wird aus dem ungeschnittenen Interview deutlich, dass der Angeklagte die Kernbotschaften vorbereitet hat und genau diese in dem Interview vermitteln wollte. Denn beim mehrfachen Ansetzen für die Antworten wiederholte er die Schlagworte für diese Botschaften immer wieder. Dieses wiederholte Ansetzen zu seinen Kernbotschaften streitet dafür, dass es sich um sorgfältig überlegte und geplante Äußerungen handelte.

bb) Politische Musik

Zusätzlich gestützt werden die Feststellungen zur politischen Überzeugung des Angeklagten durch die Innenraumüberwachung seines Fahrzeuges. Aus ihr ergibt sich, dass der Angeklagte ideologische Musik im Sinne der Hizb Allah sang und hörte.

So sang der Angeklagte bei einer Autofahrt am 9. Juli 2024 die Liedzeile "Meine Liebe und Treue zu Ali Chamenei", die sich auf den iranischen Revolutionsführer bezog. Am 10. Juli 2024 hörte er ein Lied, in der ebenfalls die Treue zu Chamenei beschworen wird und zugleich die Hizb Allah gepriesen wird. Der Text lautete auszugsweise: "Sie sind unübertroffen. Sie haben den Libanon erleuchtet. ... Sie haben das Licht der Wahrheit überall verstärkt. Dem Chamenei, dem Chamenei, haben sie ihre Treue gelobt." Aufgrund der Verbindung zum iranischen Führer Chamenei einerseits und den Libanon andererseits steht für den Senat außer Frage, dass mit "sie" die Hizb Allah gemeint war.

Soweit der Angeklagte mit seiner Einlassung - wiederum - vorgebracht hat, dass die Situation lediglich religiös zu erklären sei, überzeugt dies nicht. Der Senat verkennt nicht, dass die Aufzeichnungen in die Zeit des Aschura-Festes fallen. Dabei handelt es sich um einen für Schiiten bedeutsamen Feiertag, an dem sie einem als Märtyrer verehrten Imam aus der Frühzeit des Islam gedenken. Die Lieder beziehen sich indes nicht auf diese weit zurückliegende Zeit, sondern ganz konkret auf den damaligen iranischen Machthaber Ali Chamenei und den erst in der Moderne entstandenen Staat Libanon. Die zeitliche Verbindung mit dem Aschura-Fest erklärt deshalb nicht überzeugend, dass der Angeklagte hier erneut seine Treue zum schiitischen Islamismus formuliert. Vielmehr stellt die Musik ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Inhalt seiner Rede bei der Gedenkfeier im Juli 2016 seiner tatsächlichen Überzeugung entsprach. Zudem zeigt sie, dass seine damalige Haltung auch bis zu seiner Festnahme am 14. Juli 2024 fortbestand.

c) Lebenslauf des Angeklagten

Die Feststellungen zur Mitgliedschaft des Angeklagten in der Hizb Allah stehen im Einklang mit seinem Lebenslauf.

Die Zugehörigkeit des Angeklagten zur Hizb Allah passt zunächst dazu, dass - wie die Berichte zur Gedenkfeier für I. Z. zeigen - sein Vater und seine Onkel von der Hizb Allah als "Märtyrer" verehrt werden und sein Onkel I. Z. eine so herausgehobene Stellung in der Organisation bekleidet hat, dass ihn sogar der Generalsekretär der Hizb Allah als einen der wichtigsten Offiziere ihrer Artillerie gewürdigt hat. Dass I. Z. eine wichtige Rolle bei der Erziehung des Angeklagten zukam, nachdem sein Vater früh verstorben war, hat der Angeklagte selbst dargelegt und wurde auch von seinen Cousins R. E.-A. und A. M. S. in ihren polizeilichen Vernehmungen bestätigt. Hinzu kommt, dass auch die Familie der Ehefrau des Angeklagten Verbindungen zur Hizb Allah aufweist. Ihr Onkel war, wie Kriminalhauptkommissar F. bekundet hat, ausweislich einer öffentlichen Berichterstattung ein Leibwächter des Generalsekretärs N. und wurde nach seinem gewaltsamen Tod ebenfalls als "Märtyrer" verehrt. Der Sachverständige Dr. S. hat zur Bedeutung familiärer Verbindungen ausgeführt, dass Hizb Allah ihre Mitglieder häufig innerhalb von Familien rekrutiere, denen bereits Angehörige der Organisation entstammen. Insgesamt hat der Senat den familiären Verbindungen dabei zwar kein entscheidendes Gewicht beigemessen, gleichwohl fügen sie sich nahtlos in die übrigen Feststellungen ein.

Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufstätigkeit des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben. Sie werden gestützt durch einen tabellarischen Lebenslauf, der nach den Bekundungen des Kriminalkommissars P. auf einer Speicherkarte des Angeklagten gesichert wurde. Die Angaben zu seiner unternehmerischen Tätigkeit im L. werden außerdem durch die Bekundungen seiner Cousins E.-A. und M. S. in ihren polizeilichen Vernehmungen gestützt. Auch Videos von einer Weihnachtsfeier, die der Angeklagte mit seiner Agentur im L. organisiert hat, sowie von einem Social-Media-Workshop, bei dem der Angeklagte als Referent auftritt, stützen die Feststellungen zu seiner freiberuflichen Tätigkeit.

Genauere Feststellungen zum Inhalt seiner Tätigkeit im L. konnte der Senat aufgrund der Beweisaufnahme indes nicht treffen. Auch die Zeugen E.-A. und S. haben dazu in ihren polizeilichen Vernehmungen keine Details berichtet. Im Ergebnis erweisen sich die Feststellungen zu diesem Teil des Lebenslaufs des Angeklagten daher aus Sicht des Senats für den Tatvorwurf nicht als ergiebig. Insoweit ist der Senat nach eigener kritischer Würdigung den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. gefolgt, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand als Islamwissenschaftler für das Bundeskriminalamt tätig war und auch selbst mehrere Jahre im L. gelebt hat. Dieser hat ausgeführt, dass weder die vom Angeklagten besuchte Schule noch die private Hochschule, an der er studiert hat, Bezüge zur Hizb Allah aufwiesen. Bezüglich seiner Tätigkeit für das A.-M.-Institut falle auf, dass dieses den gleichen Namen trage wie der zur Hizb Allah gehörende Fernsehsender. Für den Zeitraum, in dem der Angeklagte dort gearbeitet habe, seien aus sachverständiger Sicht aber keine über den Namen hinausgehenden Bezüge des Instituts zur Organisation erkennbar. Auch die von ihm betriebene Agentur "M. O." weise keine ersichtlichen Bezüge zur Hizb Allah auf. Die vom Angeklagten organisierte Weihnachtsfeier sei sicher keine Veranstaltung der Hizb Allah gewesen. Auch die Hizb Allah habe aber, so der Sachverständige, Verbindungen zu christlichen Parteien gepflegt, so dass die Durchführung der Veranstaltung durchaus mit einer Mitgliedschaft in der Hizb Allah vereinbar sei.

d) Social-Media-Aktivitäten

Der Senat hat erwogen, ob die Aktivitäten des Angeklagten in den sozialen Medien der Annahme seiner Mitgliedschaft in der Hizb Allah entgegenstehen, dies aber im Ergebnis verneint.

aa) Kritische Inhalte

Die Auswertung seiner Profile auf den Plattformen F. und T. bzw. ... hat ergeben, dass er im Zeitraum von Februar 2021 bis Juni 2022 - also während seiner Asylverfahren in D. und den N. - verschiedene regierungskritische Beiträge zu den Verhältnissen im L. weiterverbreitete, die teils auch als Kritik an der Hizb Allah verstanden werden können.

So kritisierte der Angeklagte auf seinem F.-Profil am 4. März und 17. August 2021 die schlechte Lebensmittelversorgung im L., am 28. Mai 2022 das dortige Gesundheits- und Bildungssystem, am 1. März 2021, 24. August 2021 und 28. April 2022 die Korruption im L. und den Eigennutz von Politikern sowie am 14. August 2021 und 3. April 2022 die Politiker und ihren Umgang mit dem l. Volk im Allgemeinen. Mehrfach ging er auch auf Aufstände ein, die im Jahr 2019 stattgefunden hatten. Am 1. März 2021 bedauerte er, dass die damaligen Träume nicht in Erfüllung gegangen seien, und teilte am 10. Februar 2022 einen Aufruf, nicht zu Hause zu bleiben. Am 29. April 2022 thematisierte er das so genannte Massaker von T., das - wie der Sachverständige Dr. S. erläutert hat - die Hinrichtung von Zivilisten durch das s. A.-Regime in D. betraf, und das Verheimlichen möglicher weiterer Massaker.

Unter seinem damaligen T.-Profil kritisierte der Angeklagte mit eigenen Beiträgen am 4. März 2021 die l. Diskussion um pandemiebedingte Schulschließungen, am 13. März 2021 den Vorwurf mangelnden Patriotismus gegen l. Emigranten, am 18. März 2021 die Verbreitung von Lügen, am 23. März 2021 die schlechte Lebensmittelversorgung im L., am 16. April und 2. Mai 2022 den Umgang mit Oppositionellen im S., am 8. und 9. Mai 2022 die Kandidaten einer Wahl im L. und die - nicht näher bekannten - Äußerungen eines Wählers.

Darüber hinaus teilte er vielfach kritische Beiträge aus anderen Quellen, so am 24. Februar 2021 zur vorgezogenen Impfung von Politikern gegen das Corona-Virus, im März, Juni und Juli 2021 zu Demonstrationen und Protesten im L., am 4. März, 27. Mai, 28. Juni und 15. Oktober 2021 zur schlechten Versorgungslage mit Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten im Libanon, am 17. April 2021 zu Untreuevorwürfen gegen einen Politiker, am 29. Juni 2021 zur Folter von Demonstrierenden durch die l. Militärpolizei, am 27. April 2022 eine Schmähung der Familie des s. Diktators A., am 1. Mai 2022 zur Unterdrückung des l. Volkes durch das gesamte politische System und am 26. Juni 2022 dazu, dass Kommentare des Vorsitzenden der Hamas im L. nicht gebraucht würden.

Mehrfach teilte er dabei auch fremde Beiträge mit direktem Bezug zur Hizb Allah, so am 28. Juni 2021 zum Aufhalten eines britischen Journalisten durch Hizb-Allah-Mitglieder, am 9. Juli 2021 zu Vorwürfen wegen Korruption und Günstlingswirtschaft im Zusammenhang mit der Explosion im Hafen von Beirut, die sich auch auf Politiker der Hizb Allah bezogen, am 6. August 2021 dazu, dass Menschen nicht als Schutzschilde missbraucht werden und Raketenwerfer der Hizb Allah stoppen wollten, am 14. August 2021 zur Festnahme eines zur Hizb Allah gehörenden Ministers durch die Militärpolizei, am 1. September 2021 zur Verbreitung von Zerstörung durch die Hizb Allah, am 21. September 2021 zur Bedrohung eines Richters durch die Hizb Allah im Zusammenhang mit Ermittlungen zur Explosion im Hafen von Beirut, am 15. und 26. Oktober 2021 zu Seilschaften im politischen System des L., auch unter Beteiligung von Hizb-Allah-Funktionären, und zur fehlenden Trennung von Religion und Staat, am 6. November 2021 zur Unterdrückung von Kritikern durch die Hizb Allah, am 26. November 2021 zur Bewertung der Hizb Allah als Terrororganisation durch die V. S. v. A., am 1. Dezember 2021 zu Vorwürfen eines Abgeordneten, dass die Hizb Allah die Hauptverantwortung für die Zustände im Libanon trage, am 2. und 3. Februar 2022 zum Gedenken an einen ermordeten Kritiker der Hizb Allah, am 19. Februar 2022 zur Behauptung, dass Kritiker der Hizb Allah im Dienst von amerikanischen oder i. Stellen stünden, am 22. und 23. Februar 2022 zum Vorwurf eines Abgeordneten, dass die Hizb Allah den L. besetze, und zu Schlägertrupps der schiitischen Parteien Hizb Allah und Amal, am 14., 15. und 16. Mai 2022 zur Behinderung von justiziellen Ermittlungen durch die Hizb Allah und Vorwürfen von Wahlbetrug in ihrer Hochburg N. und am 9. Juni 2022 dazu, dass der "Widerstand" bei der Plünderung des L. tatenlos zusehe und das korrupte System schütze.

bb) Bewertung

Der Senat glaubt dem Angeklagten nicht, dass die kritischen Beiträge in den sozialen Medien seine tatsächliche Einstellung gegenüber der Hizb Allah widerspiegeln. Das Ergebnis der Beweisaufnahme streitet vielmehr dafür, dass es sich um taktisch motivierte Aktivitäten handelte, die seine Aussichten im Asylverfahren verbessern sollten.

(1) Vordergründige Kritik

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der bloße Inhalt der Nachrichten auf eine kritische Haltung des Angeklagten gegenüber der l. Politik im Allgemeinen und auch der Hizb Allah hindeutet. Der Sachverständige Dr. S. hat hierzu ausgeführt, dass bei isolierter Betrachtung der F.-Beiträge der Eindruck entstehe, dass der Angeklagte das gesamte politische System des L. in seiner damaligen Form ablehne. Damit verbunden sei auch eine Ablehnung der Rolle der Hizb Allah in eben diesem politischen System. Auch die Kritik an Massakern in S. spreche für eine Distanz zur Hizb Allah, die mit dem damaligen s. Machthaber A. verbündet war. In den Beiträgen, die der Angeklagte über T. geteilt hat, geht es außerdem um direkte Kritik an der Hizb Allah. Diese bezieht nicht allein auf ihre Rolle im politischen System des L., sondern - mit dem Thema der "menschlichen Schutzschilde" - auch auf ihre militärischen Aktivitäten und die gewaltsame Unterdrückung von Kritikern.

(2) Zusammenhang mit Asylverfahren

Gegen die Ernsthaftigkeit dieser Kritik sprechen aber zunächst die Umstände, unter denen der Angeklagte die Beiträge veröffentlicht hat. Sie fallen in die Zeit, in der der Angeklagte den L. bereits verlassen und sich als Flüchtling in D. und den N. aufhielt. Sein Asylantrag in den N., den er - dem Kriminalkommissar P. zufolge - direkt nach seiner Rückführung dorthin am 25. März 2021 gestellt hatte, wurde erst am 25. Juli 2022 abgelehnt. Der Wunsch des Angeklagten nach politischem Asyl in den N. begründet ein starkes Motiv dafür, eine angebliche politische Verfolgung zu konstruieren. Denn tatsächlich war der Angeklagte nicht aus politischen Gründen, sondern - wie er in seiner Einlassung ausgeführt hat - wegen der im Vergleich zu Europa schlechten Lebensbedingungen aus dem L. ausgewandert. Es drängt sich insofern auf, dass der Angeklagte die Beiträge in den sozialen Medien als scheinbare Belege für eine angebliche Gegnerschaft zu den politischen Kräften im L. im Asylverfahren verwenden wollte. Dabei versprach besonders eine vermeintliche Opposition zur Hizb Allah Erfolg für die Anerkennung von Asyl, weil von ihr als terroristischer Organisation eher als von anderen politischen Akteuren eine gewaltsame Verfolgung von Kritikern zu erwarten wäre. Hierzu passt auch, dass in den Beiträgen mehrfach die Bedrohung oder Verfolgung von Hizb-Allah-Gegnern thematisiert wird. Zudem hat der Kriminalkommissar P. bekundet, dass Ausdrucke von Social-Media-Beiträgen des Angeklagten tatsächlich Bestandteil der niederländischen Ausländerakte waren.

(3) Widerspruch zu tatsächlichem Verhalten

Für eine taktische Motivation der Beiträge spricht außerdem, dass sie im Widerspruch zum tatsächlichen Verhalten des Angeklagten vor und nach dem Asylverfahren stehen. Dies gilt auch abgesehen davon, dass er nach den Feststellungen des Senats die Hizb Allah mit seinen Beschaffungen tatkräftig unterstützt hat. Denn die angebliche Gegnerschaft zur Hizb Allah passt nicht zu seiner Haltung, die er bei seiner Rede und seiner aktiven Rolle bei der Gedenkfeier für seinen als "Märtyrer" verehrten Onkel, in seinem Interview mit dem Fernsehsender der Hizb Allah und mit der propagandistischen Musik in seinem Auto gezeigt hat. Auch bei konkreten Themen zeigen sich derartige Widersprüche. Beispielsweise steht die auf T. verbreitete Kritik an "menschlichen Schutzschilden" nicht im Einklang mit seiner Botschaft im Interview mit A. M. TV, wonach die Menschen im S. der Hizb Allah ihre Sicherheit verdanken. Die Kritik an einer fehlenden Trennung von Staat und Religion widerspricht der von ihm gesungenen Huldigung von A. C., der zugleich geistlicher und politischer Führer des i. Regimes war. Auch die angebliche generelle Ablehnung des politischen Systems des L. passt nicht zum Leben des Angeklagten vor der Ausreise. Denn nach seinen eigenen Angaben organisierte und betreute er noch 2019 für ein l. Ministerium Jugendreisen ins Ausland, was auch durch ein Foto von einer l. Jugendgruppe vor den Pyramiden gestützt wird.

(4) Unschädlichkeit

Die Beiträge des Angeklagten stellen seine Mitgliedschaft in der Hizb Allah auch nicht etwa deshalb in Frage, weil sie die Organisation hätten beschädigen können. Denn eine solche schädigende Wirkung der Beiträge war von vornherein fernliegend. Zum einen verfügte der Angeklagte auf seinen Kanälen nur über eine geringe Reichweite. So hatte er auf der Plattform T. zum Zeitpunkt der Sicherung des Kontos durch das Bundeskriminalamt nur rund 50 andere Nutzer als "Follower". Der Senat verkennt nicht, dass die Beiträge auch von anderen Nutzern aufgerufen werden konnten, die dem Profil des Angeklagten nicht folgten, dennoch streitet die vergleichsweise geringe Zahl für eine insgesamt geringe Reichweite. Zum anderen verbreitete der Angeklagte durch das Teilen der fremden Beiträge auch keine eigenen Neuigkeiten, sondern bereits bekannte Inhalte. Der Angeklagte hat hierzu selbst angegeben, dass er die meisten Posts von einer bekannten libanesischen Seite übernommen habe. Es bestand nach alledem kein ernsthaftes Risiko, dass die Beiträge des Angeklagten sich negativ auf die Hizb Allah auswirken würden.

Hinzu kommt, dass die Beiträge auf den Social-Media-Kanälen des Angeklagten bei genauer Betrachtung so ausgelegt werden können, dass die Ideologie der Hizb Allah jedenfalls nicht grundsätzlich kritisiert wird. So zeigt der Beitrag vom 9. Juni 2022 - wonach der "Widerstand" bei der Plünderung des L. tatenlos zusehe -, dass die Zustände im L. auch mit der Stoßrichtung kritisiert werden könnten, dass die Hizb Allah ihr Programm nicht konsequent genug umsetzt. Dies gilt erst recht für Berichte über das Fehlverhalten einzelner Politiker oder Funktionäre, die auch organisationsintern kritisiert werden könnten. Dazu passt, dass in den Beiträgen des Angeklagten offenbleibt, welche Alternative zum vermeintlich dysfunktionalen politischen System des L. er erstrebt. Denn denkbar wäre insofern auch, dass aus seiner Sicht der Hizb Allah ein größerer Einfluss zuwachsen sollte. Im Übrigen hat der Angeklagte vor allem auf seinem T.-Account im Wesentlichen fremde Beiträge durch "Re-Posts" geteilt, die bereits an anderer Stelle veröffentlicht waren, ohne damit selbst ausdrücklich Kritik an der Hizb Allah zu formulieren.

  1. Verwendung der Komponenten im Drohnenprogramm

Der Senat ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die an R. T. gelieferten Komponenten für das Drohnenprogramm der Hizb Allah bestimmt waren. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass zwei gelieferte Motoren bei Drohnenangriffen auf I. identifiziert wurden und auch alle anderen Komponenten im Drohnenbau verwendet werden können.

a) Identifizierung von zwei Motoren

Die Feststellungen dazu, dass zwei vom Angeklagten gelieferte Motoren des Typs 3W-55Xi CS bei Drohnenangriffen der Hizb Allah auf Israel am 25. August 2024 bzw. 11. Oktober 2024 eingesetzt wurden, beruhen insbesondere auf den mitgeteilten Erkenntnissen der i. Polizei und den Bekundungen des Geschäftsführers der ... GmbH, des Zeugen W., die durch weitere Beweismittel gestützt werden.

aa) Einsatz bei G.

Zu dem Drohneneinsatz in der Nähe des Kibbuz G. in N. am 25. August 2024 (s Tat 3) hat die i. Polizei in einer Stellungnahme vom 13. August 2025 mitgeteilt, dass die Drohne auf offenem Gelände eingeschlagen und explodiert sei, ihre Überreste seien auf der Straße 959 gefunden worden, die von G. in Richtung Golanhöhen führe.

Ausweislich eines Gutachtens der Abteilung für forensische Identifikation der i. Polizei vom 15. Oktober 2024 wurde der auf der Straße gefundene Motor der Drohne forensisch untersucht. Dabei sei eine beschädigte und nicht lesbare Nummer festgestellt worden, die in den Motor eingeprägt gewesen sei. Durch chemische Behandlung sei die eingeprägte Nummer sichtbar gemacht worden. Im schriftlichen Teil des Gutachtens wird angegeben, dass diese Nummer "XXX" laute. Aus den Fototafeln, die dem Gutachten beigefügt waren, ergibt sich indes, dass die Reihenfolge der Ziffern "XXX" ist. Auf der gegenüberliegenden Seite des Motors seien, so das Gutachten, weitere Ziffern festgestellt worden, unter anderem die eingeprägte Nummer 55.

Der Zeuge W. hat zu den Fototafeln des Gutachtens bekundet, dass der untersuchte Motor seinem Aussehen nach von der ... GmbH hergestellt worden sei. Die Ziffer 55 sei von seiner Firma eingeschlagen worden und beziehe sich auf den Hubraum des Modells 55Xi. Die Stelle, an der die Nummer XXX sichtbar gemacht wurde, sei genau die Stelle, an der seine Firma die Seriennummer in den Motor mit einem Stempel einpräge. Die sichtbar gemachte Nummer entspreche auch der Gestaltung seines Stempels. Jeder Motor der ... GmbH erhalte, so der Zeuge, eine individuelle Seriennummer. Sie setze sich zusammen aus zwei Stellen für das Produktionsjahr, einem oder zwei Stellen für den Produktionsmonat und eine vierstellige laufende Nummer. Der Motor mit der Seriennummer XXX sei dementsprechend ab April 2023 produziert worden und habe die laufende Nummer 1084.

Zur Zuordnung der Seriennummer hat der Zeuge W. bekundet, dass für jeden Motor vor der Auslieferung ein Testprotokoll erstellt werde. Darin würden unter anderem die Seriennummer und der Kunde eingetragen, an den die Lieferung erfolge. Die ... GmbH behalte eine elektronische Kopie des Protokolls und nehme sie zu ihren Unterlagen. Im Fall der Seriennummer XXX ergebe sich aus dem Testprotokoll, dass der Motor am 19. Juli 2023 getestet worden und an die Firma G. L. geliefert worden sei.

bb) Einsatz in H.

Zum Einsatz der Drohne in H. am 11. Oktober 2024 (s. Tat 8) hat die i. Polizei ebenfalls mit ihrer Stellungnahme vom 13. August 2025 den Hergang geschildert. Danach sei die Drohne in einem Wohngebiet im dritten Stock eines Gebäudes eingeschlagen, das eine Einrichtung für betreutes Wohnen sei. Die Drohne sei an der Außenwand des Gebäudes explodiert, dabei sei in der Wand ein Loch mit den Maßen 60x56 cm entstanden und es sei zu Splittereinschlägen in einem Umkreis von bis zu 25 Metern gekommen.

In ihrem Gutachten vom 15. Oktober 2024 hat die i. Polizei über die forensische Untersuchung der Überreste der Drohne berichtet. Demzufolge sei an ihrem Motor nach chemischer Behandlung die eingeprägte Nummer "XXX" freigelegt worden, auf der gegenüberliegenden Seite habe sich die Nummer 55 befunden. Die Lichtbilder, die dem Gutachten beigefügt waren, zeigen als tatsächliche Reihenfolge der Ziffern die Nummer "XXX".

Der Geschäftsführer der ... GmbH, der Zeuge W., hat auch diesen Motor anhand der i. Fotoaufnahmen als einen von seiner Firma hergestellten Motor identifiziert. In ihm sei wiederum die Hubraumangabe von 55 Kubikzentimeter eingeprägt. Auch die sichtbar gemachte Seriennummer befinde sich an der richtigen Stelle und passe ihrer Gestaltung nach zu dem Prägestempel der ... GmbH.

Eine Zuordnung der Seriennummer zu einem Kunden sei in diesem Fall, so der Zeuge W., allerdings nicht anhand des Testprotokolls möglich. Denn bei der Durchsicht seiner Unterlagen habe er festgestellt, dass Testprotokolle für einen Bereich von Seriennummern fehlten, in den dieser Motor falle. Es seien damals fehlerhaft etwa acht Protokolle doppelt kopiert und abgelegt worden, dafür fehlten in der gleichen Anzahl andere Protokolle, unter anderem zu diesem Motor. Eine Zuordnung sei aber stattdessen anhand des so genannten Motorenbuches der ... GmbH möglich. Darin würden die Nummernbereiche eingetragen, die für einzelne Kunden produziert werden. Die Seriennummer XXX habe die laufende Nummer 1325 und gehöre deshalb zu einem Eintrag vom 24. November 2023, in dem die Produktion der Seriennummern XXX bis 1386 vermerkt sei. Weil diese Nummern im Motorenbuch in einem Eintrag zusammengefasst worden seien, seien sie alle an denselben Kunden ausgeliefert worden. Er habe, so der Zeuge, die anderen Seriennummern aus diesem Nummernbereich geprüft. Diese seien an die G. L. ausgeliefert worden. Daraus sei zu schließen, dass auch die Seriennummer ohne Testprotokoll zu dieser Bestellung gehörten.

Diese Ausführungen des Zeugen W. werden durch die Bekundungen des Kriminalhauptkommissars H. gestützt. Dieser hat berichtet, dass ihm bei der Auswertung der sichergestellten Unterlagen der ... GmbH aufgefallen sei, dass zu der Seriennummern, die von der i. Polizei mitgeteilt wurde, kein Testprotokoll vorliege. Dies habe er dann dem Zeugen W. in einer Vernehmung vorgehalten. Der Zeuge habe daraufhin anhand seiner Unterlagen die doppelte Erfassung und das korrespondierende Fehlen einzelner Lieferscheine festgestellt und direkt die Möglichkeit genannt, über den Nummernbereich den Kunden nachzuverfolgen. Anhand der Unterlagen zu den restlichen Seriennummern dieses Bereiches habe der Zeuge bereits damals ausgeschlossen, dass die Motoren an andere Firmen als die G. L. geliefert worden seien.

cc) Bewertung

Aufgrund der Informationen der i. Polizei und der Bekundungen des Zeugen W. bestehen für den Senat keine Zweifel am festgestellten Einsatz der Drohnen und der Zuordnung der Drohnenmotoren zu den Beschaffungen des Angeklagten.

Bei der Würdigung der israelischen Erkenntnisse war allerdings zu berücksichtigen, dass Israel in der militärischen Auseinandersetzung mit der Hizb Allah selbst Kriegspartei ist. Die von der israelischen Polizei übermittelten Informationen halten aber auch der danach gebotenen besonders kritischen Prüfung ihrer Richtigkeit stand. Denn sie werden in ihren wesentlichen Teilen durch andere Beweismittel gestützt.

So hat der Sachverständige Dr. S. ausgeführt, dass die beiden Drohneneinsätze bei G. und in H. durch öffentliche Quellen sicher belegt seien. Zu dem Vorfall bei G. am 25. August 2024 gebe es zwar nur wenige Informationen, was mit einer Nachrichtensperre der i. Behörden zu erklären sei. Aus der vorhandenen Berichterstattung ergebe sich aber, dass die Hizb Allah damals einen seltenen Großangriff mit mehreren Hundert Drohnen gestartet haben, um auf die Tötung eines ihrer hochrangigen Offiziere zu reagieren. Eines der Hauptziele sei den Berichten zufolge das H.-T. gewesen, in dem der Ort G. liege. Zum Vorfall in H. am Vorabend des Feiertages Yom Kippur im Oktober 2024 gebe es viele Quellen, wonach die Drohne ein Altenheim getroffen, aber niemanden verletzt hätte. Angesichts dieser Ausführungen des Sachverständigen hat der Senat an der Richtigkeit der i. Schilderungen der Vorfälle, die auch keinerlei Tendenz zur Übertreibung des Geschehens erkennen lassen, keine Zweifel. Ebenso besteht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen kein Zweifel daran, dass die Angriffe in beiden Fällen von der Hizb Allah ausgingen. Insbesondere konnte die in H. explodierte Drohne auf ihrem Flugweg von Norden durch den i. Luftraum verfolgt werden und der Ort G. liegt dem Sachverständigen nahezu in Sichtweite zum L.

Die forensische Untersuchung der Motoren durch die i. Polizei unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Hierzu hat der Sachverständige Dr. B. in einem Behördengutachten des Bundeskriminalamtes vom 15. Dezember 2025 ausgeführt, dass die i. Behörden zwar in ihrem Gutachten nicht die einzelnen Arbeitsschritte der Untersuchung mitgeteilt hätten. Bei der chemischen Wiedersichtbarmachung handele es sich aber um eine weltweit in der Kriminaltechnik anerkannte Methode und das Ergebnis der i. Polizei sei aufgrund der vorliegenden Fotos auch grundsätzlich plausibel.

Hinzu kommt, dass die Befunde der i. Polizei in mehrfacher Hinsicht zu den Bekundungen des Zeugen W. passen. Zum einen hat dieser die Motoren anhand ihrer Gestaltung und Einprägungen als Produkte der ... GmbH identifiziert. Zum anderen ergibt sich aus seinen Bekundungen, dass die sichtbar gemachten Seriennummern tatsächlich von der ... GmbH vergeben wurden. Diesem Umstand kommt auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil die Informationen über die Seriennummern nicht öffentlich zugänglich sind, sondern die Nummern - wie seine Ausführungen gezeigt haben - vom Produktionszeitraum einerseits und einer individuellen fortlaufenden Nummer andererseits abhängen. Es streitet deshalb für die korrekte Wiedersichtbarmachung der Nummern, dass diese Seriennummern von der ... GmbH tatsächlich vergeben worden sind.

Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass beide Motoren - wie der Zeuge W. aufgrund des Testprotokolls vom 19. Juli 2023 und dem Eintrag in Motorenbuch vom 23. November 2023 angenommen hat - an den Angeklagten ausgeliefert worden sind. Für einen davon abweichenden Ablauf, der nach den Bekundungen des Zeugen W. völlig untypisch wäre, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

b) Verwendung der übrigen Komponenten

Die Feststellungen dazu, dass alle vom Angeklagten an R. T. gelieferten Komponenten im Drohnenbau verwendet werden, hat der Senat nach Beratung durch die Sachverständigen Dr. G. und R. getroffen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Ausführungen der beiden spezialisierten Sachverständigen zutreffend sind, und hat sie seinen Feststellungen deshalb uneingeschränkt zu Grunde gelegt.

Der Sachverständige Dr. G. ist Sachgebietsleiter beim Luftfahrt-Bundesamt. Er hat Luft- und Raumfahrttechnik studiert, zur Aerodynamik von Flächenflugzeugdrohnen promoviert und ist im Luftfahrtbundesamt für Angelegenheiten des zivilen Drohnenbetriebs zuständig. Der Sachverständige hat mehrere vom Angeklagten bestellte Komponenten auf ihre Eignung für den Drohnenbau gutachterlich geprüft und seine Ergebnisse in der Hauptverhandlung sowie in Behördenerklärungen des Luftfahrt-Bundesamtes vom 3. Dezember 2024 und 21. Januar 2026 dargelegt. Er hat insbesondere ausgeführt, dass die von ihm untersuchten Komponenten im Drohnenbau so verwendet werden, wie es der Senat jeweils festgestellt hat. Dies betraf die Benzinmotoren, die Harze und Härter, die Servos und Antriebshebel, die Zündung, die APC-Propeller, die Inklinometer sowie die Gelenklager. Der Sachverständige hat dabei deutlich gemacht, dass alle Komponenten im Drohnenbau Verwendung finden, sie aber nicht zwangsläufig miteinander kompatibel sind; so ließen sich die Motoren besser mit anderen Propellern als den von ihm geprüften kombinieren. Zudem reichten die hier verfahrensgegenständlichen Teile nicht aus, um eine vollständige Drohne herzustellen. Dafür seien zusätzliche Komponenten für Navigation, Kommunikation und Steuerung erforderlich, außerdem die für den Einsatzzweck notwendige Ausstattung wie beispielsweise Kameras oder - bei militärischer Nutzung - Sprengstoff. Die genaue Konfiguration der Drohnen, die mit den Komponenten gebaut worden sei, lasse sich deshalb aus sachverständiger Sicht nicht feststellen.

Der Sachverständige R. hat ebenfalls Luft- und Raumfahrttechnik studiert, er ist seit 2019 bei der Bundeswehr im Bereich unbemannter Luftfahrzeuge tätig. Er hat im Einzelnen dargelegt, dass auch die übrigen Komponenten wie jeweils vom Senat festgestellt im Drohnenbau Verwendung finden. Dies betraf namentlich GPS-Module, GNSS-Systeme, Motoröl, Elektromotoren, Endoskop-Sonden, Faltpropeller, Fluggeschwindigkeitssensoren, Benzin- und Servomotoren, Ortungsdetektoren, Isolierlack und Servo-Programmiergeräte. Auch er hat ausgeführt, dass insbesondere für den Bau kraftstoffbetriebener Drohnen noch weitere Komponenten erforderlich seien. Zudem benötige man eine gut ausgestattete Werkstatt mit professionellem Werkzeug und Formen für Rumpf und Flügel, um flugfähige Drohnen herzustellen.

In ihrer Gesamtschau begründen die Feststellungen zu den einzelnen Komponenten den Schluss des Senats, dass alle Teile für das Drohnenprogramm bestimmt waren. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Sachverständigen für alle begutachteten Komponenten einen Nutzen für den Drohnenbau aufgezeigt haben und zudem alle Teile an denselben Abnehmer - R. T.l - geliefert worden sind. Es deutet demgegenüber nichts darauf hin, dass einzelne Komponenten für andere Zwecke Verwendung gefunden haben. Gerade weil in zwei Fällen der Einsatz der Motoren in Kampfdrohnen der Hizb Allah tatsächlich festzustellen war, hat der Senat an der Zweckbestimmung der Komponenten insgesamt keinen Zweifel.

Im Übrigen hat auch der Angeklagte selbst mehrfach einen Bezug zum Drohnenbau hergestellt. Dies gilt zum einen für seine Angaben, wonach er an den Bau von Drohnen in Studentenprojekten gedacht habe. Zum anderen teilte er A. N. vor der ersten Bestellung bei der ... GmbH in einer Nachricht am 13. Dezember 2022 mit, dass es um eine Drohne gehe. Auch in einer Rechnung der G. L S.L., die dem Bericht der Generaldirektion der Guardia Civil vom 16. Mai 2024 zufolge der Zollanmeldung im Juni 2023 beigefügt war, wurden die Elektromotoren als Drohnenmotoren beschrieben.

c) Gesamtschau

Die Feststellungen zur Bestimmung der Komponenten werden zudem durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S zum Drohnenprogramm der Hizb Allah gestützt. Er hat dargelegt, dass die Aufrüstung mit Drohnen für die Organisation spätestens seit der öffentlichen Verkündung des Drohnenprogramms durch ihren Generalsekretär N im Jahr 2022 an Bedeutung gewonnen, wobei das Drohnenarsenal bereits damals auf etwa 2.000 Stück geschätzt werde. Die Hizb Allah sei seitdem dazu übergegangen, die Drohnen nicht mehr nur aus dem I. zu beschaffen, sondern sie selbst im L. zu produzieren. Die Komponenten habe sie weltweit auf dem freien Markt beschafft, Berichten zufolge überwiegend aus der westlichen Welt und aus C. Für die Beschaffung operiere sie mit einem weltweiten Unterstützernetzwerk, das ihr unter anderem durch Tarnfirmen und Geldwäsche diene. Die Höhe ihrer jährlichen Ausgaben sei mit rund einer Milliarde Dollar zu beziffern, wovon ihr der größte Teil vom I zur Verfügung gestellt werde.

In diese vom Sachverständigen beschriebene Vorgehensweise fügen sich die Feststellungen nahtlos ein. So spricht bereits die große Menge der bestellten Komponenten dafür, dass sie für den professionellen Drohnenbau vorgesehen waren. Exemplarisch wird dies durch die Anzahl der mehr als 900 vom Angeklagten bestellten Benzinmotoren und die Menge von mehr 10 Tonnen Harz und Härter verdeutlicht. Auch die Ausführungen des Sachverständigen R., wonach der Drohnenbau professionell ausgestatte Werkstätten erfordere, stützt diese Erwägung. Zudem steht die vom Sachverständigen Dr. S. beschriebene netzwerkartige Organisation der Beschaffungen im Einklang damit, dass nach Angaben des Angeklagten noch weitere, ihm unbekannte Personen für R. T. in C. eingekauft haben.

Darüber hinaus passt der Wert der Bestellungen, der rund eine Million Euro betrug, zu der vom Sachverständigen Dr. S. beschriebenen starken Finanzkraft der Hizb Allah. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der verschleiernden Zahlungswege, die zu dem vom Sachverständigen beschriebenen internationalen Netzwerk der Organisation passen. So haben die sichergestellten Zahlungsbelege - wie ausgeführt - gezeigt, dass insbesondere größere Zahlungen von unterschiedlichen Konten bei Banken in den N., F., L. und K. geleistet wurden. Der Kriminalkommissar P. hat dazu glaubhaft bekundet, dass die Überprüfung der Kontoinhaber lediglich zu unbekannten Gesellschaften oder Einzelpersonen geführt habe, denen kein legaler Unternehmensbetrieb zugeordnet werden konnte. Exemplarisch habe das Bundeskriminalamt einen b. Staatsangehörigen vernommen, der offiziell Geschäftsführer einer n. Gesellschaft gewesen sei, die Inhaberin eines der betroffenen Konten gewesen sei. Dieser habe sich als bloßer Strohmann erwiesen, der nach eigenen Bekundungen - die durch die ergebnislose Durchsuchung seiner angeblich als Geschäftsräume dienenden Wohnung gestützt worden seien - keinerlei Zugriffsmöglichkeiten auf das Konto gehabt. Der Senat hat angesichts dieser Erkenntnisse keinen Zweifel daran, dass die ausländischen Konten zu dem vom Sachverständigen Dr. S. beschriebenen internationalen Netzwerk aus Tarnfirmen gehörten.

Die Beweisaufnahme hat insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Komponenten an einen anderen Akteur als die Hizb Allah geliefert worden sein könnten, der über die dafür erforderlichen organisatorischen und finanziellen Mittel verfügte.

  1. Betätigung des Angeklagten für das Drohnenprogramm

Aufgrund der erhobenen Beweise steht für den Senat fest, dass der Angeklagte mit seinen Beschaffungen zielgerichtet das Drohnenprogramm der Hizb Allah unterstützen wollte.

a) Realitätsferne Einlassung

Der Senat glaubt die Angaben des Angeklagten nicht, wonach er gutgläubig davon ausgegangen sei, es handele sich um gewöhnliche Geschäfte, er sich keine Gedanken um die Kunden von R T. gemacht und sich mit dessen anfänglichen Bemerkungen zufriedengegeben habe, die Motoren seien für Projekte von Studenten und die Harze für Küchen-Arbeitsplatten bestimmt.

Gegen die Richtigkeit dieser Einlassung spricht bereits, dass das angebliche Desinteresse des Angeklagten nicht zu seiner Persönlichkeit passt, wie sie sich in der Hauptverhandlung gezeigt hat. Sowohl bei der ausführlichen Darstellung seines Lebenslaufes als auch während der gesamten Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte nämlich als klug, vielseitig interessiert und aufgeschlossen gezeigt. Damit ist es kaum vereinbar, dass er sich über die Hintergründe seiner Beschaffungen keine näheren Gedanken gemacht haben will. Dies gilt erst recht angesichts des langen Tatzeitraums, der großen Bestellmengen und des hohen Wertes der Waren. Völlig fernliegend ist es vor diesem Hintergrund, dass der Angeklagte sich die Bestellung von Motoren für mehr als 900 Drohnen mit Studentenprojekten erklärt haben will. Ebenso realitätsfern erscheint es, dass der Angeklagte selbst nach dem 7. Oktober 2023 und der Solidarisierung der Hizb Allah mit dem Angriff der Hamas auf I. und dem Beginn i. Gegenschläge auf Ziele im L. gar nicht an eine militärische Verwendung der Teile gedacht haben will.

Darüber hinaus wird seine Einlassung zur Überzeugung des Senats widerlegt durch die Kommunikation des Angeklagten mit seinem Bruder J. am 29. November 2022. Daraus geht hervor, dass J. Z. im Auftrag des Angeklagten den R. T. in seinem Ladengeschäft aufgesucht hatte. Jaafar hatte dabei ersichtlich den Eindruck, dass T. einen gewöhnlichen Computerhandel betrieb, und beschrieb die Begegnung dementsprechend wie folgt: "Ein alter Mann mit Glatze. Er hat Kameras, Computer und so weiter. Er scheint sehr in das Geschäft involviert zu sein." Der Angeklagte widersprach diesem Eindruck aber und brachte zum Ausdruck, dass T. "eigentlich" etwas andere mache: "Nein, mein Bruder, er ist ein großer Händler. Er ist ein alter Händler, einer der wichtigsten Händler in diesem Geschäft. Aber wie soll ich dir erklären, was er eigentlich macht? Am Telefon kann ich nicht, du musst das selbst verstehen." Diese Nachricht macht aus Sicht des Senats deutlich, dass der Angeklagte sehr wohl von der Tätigkeit des R. T. außerhalb seines regulären Geschäftsbetriebs wusste. Dass er darüber nicht am Telefon sprechen wollte, stützt dabei noch zusätzlich den Schluss, dass der Angeklagte auch um die Illegalität der Geschäfte wusste.

Der Angeklagte selbst hat seine Nachricht an J. damit zu erklären versucht, dass er sie in Gegenwart von A. N. aufgenommen habe und deshalb nicht frei habe sprechen können. Diese Erklärung widerlegt die Schlussfolgerung des Senats indes nicht. Denn zum einen ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte dieses Thema überhaupt hätte zur Sprache bringen sollen, wenn er in Gegenwart A. N. nicht darüber hätte sprechen wollen. Die unverfängliche Nachricht seines Bruders hatte ihm nämlich keinen Anlass zu einer sofortigen Klarstellung gegeben. Zum anderen könnten die Angaben des Angeklagten allenfalls eine - nicht überzeugende - Erklärung dafür bieten, dass er am Telefon die eigentliche Tätigkeit nicht erklärte. Dass der Angeklagte aber wusste, "was er eigentlich macht", wird dadurch nicht in Frage gestellt.

b) Verschleierungshandlungen

Für eine zielgerichtete Betätigung des Angeklagten für die Hizb Allah spricht ferner, dass er selbst die Bestimmung der Komponenten nach außen verschleiert hat.

Zum einen hat der Angeklagte - wie ausgeführt - für die Zollanmeldung zur Ausfuhr aus V. am 2. Oktober 2023 eine Erklärung abgegeben, wonach die Ware nicht als Verteidigungsmaterial oder Material mit doppeltem Verwendungszweck gelte. Zugleich waren die Benzinmotoren der ... GmbH in der Zollanmeldung als "Spielzeugteile aus Kunststoff" deklariert. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese falsche Deklaration planvoll und auf Veranlassung des Angeklagten erfolgt ist, damit seine Erklärung über den Verwendungszweck von den Zollbehörden nicht in Zweifel gezogen wird.

Zum anderen hat der Angeklagte gegenüber der H. C. GmbH & Co. KG am 22. und 29. Mai 2024 Endverbleibserklärungen abgegeben, wonach die von ihm bestellten Harze und Härter des Typs Biresin CR122 und Biresin CH122-5 zur Verwendung als Spielwaren, Brücken, Isolierungsschutz und Schaltungen bestimmt und der endgültige Bestimmungsort der Güter C. in G. sei. Mit derselben Erklärung versicherte er ausdrücklich, dass sie nicht in unbemannten Luftfahrtzeugen mit einer Reichweite von mindestens 300 Kilometern, auch nicht für zivile Zwecke, genutzt würden. Tatsächlich waren die Komponenten aber, wie festgestellt, zur Verschiffung in den L. vorgesehen.

Eine Nachricht des Angeklagten an seinen Geschäftspartner F. H. vom 23. April 2024 zeigt dabei, dass er Angaben zum Endverbleib der Komponenten gezielt vermeiden wollte. Denn darin teilte er mit: "Bei denjenigen, die etwas über Endverbraucher wissen wollen, bestelle ich nicht mehr". Dazu passt, dass der Angeklagte bereits in einer Anfrage per E-Mail an die Firma M. zu einem weiteren Servo-Programmiergerät am 2. Februar 2024 versuchte, der Abgabe einer Endverbleibserklärung auszuweichen, und wahrheitswidrig behauptete, er liefere an verschiedene Kunden; letztlich bestellte er dann nur ein Modell, für das keine Endverbleibserklärung erforderlich war.

Insgesamt zeigt das Vorgehen des Angeklagten, dass er die Eignung der Komponenten für den Bau von Kampfdrohnen gezielt verschleiern wollte. Zugleich stützt dieses Verhalten den Schluss, dass der Angeklagte wusste, dass die von ihm vorgenommenen Ausfuhren verboten waren.

Den vom Senat gezogenen Schlüssen steht nicht entgegen, dass die Lieferungen in anderen Zusammenhängen nicht verschleiert wurden. So war die Zollanmeldung für die Verschiffung aus V. im Juni 2023 korrekt und in der Zollanmeldung für Oktober 2023 wurde das Motoröl richtig ausgewiesen, zudem wiesen auch die Rechnungen an N. f. T. a. I. teilweise die gelieferten Komponenten zutreffend aus. Allerdings musste der Angeklagte insoweit auch nicht erwarten, dass diese korrekten Angaben zu einer genauen behördlichen Prüfung führen würden. So handelt es sich bei Motoröl um ein alltägliches Produkt, das keinen Verdacht begründen würde. Und der Zollanmeldung im Juni 2023 war gerade keine Erklärung in Bezug auf eine militärische Verwendung beigefügt, sondern lediglich eine unverfängliche abfallrechtliche Erklärung. Die Rechnungen an N. f. T. a. I. waren ohnehin nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt. Es handelte sich deshalb um andere Konstellationen als bei der Abgabe von Erklärungen zum Endverbleib und zu militärischen Verwendungen, bei denen der Angeklagte mit einer eingehenden Prüfung durch die Behörden rechnen musste und deshalb besonderen Anlass zur Verschleierung der Ausfuhren hatte.

c) Ausgestaltung der Beschaffungen

Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten und R. T. streitet ebenfalls dafür, dass sie für die Hizb Allah tätig waren. Denn zahlreiche Besonderheiten in ihren Beziehungen zeigen, dass der Angeklagte und T. nicht in einem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb miteinander operiert haben.

So fehlt es bereits an vertraglichen Grundlagen für die Zusammenarbeit. Nach den glaubhaften Bekundungen des Kriminalkommissars P. wurden auf den Datenträgern des Angeklagten zwar umfangreiche Geschäftsunterlagen zu den Bestellungen der G. L. S.L. bei den Lieferanten gefunden, aber lediglich vereinzelte Rechnungen der G. L. S.L. an R. T. Firma N. f. T. a. I. Es liegen keinerlei Aufträge der N. f. T. a. I. an die G. L. S.L. vor und es fehlt ebenso an allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen vertragliche Grundlagen für die Zusammenarbeit - und dies trotz der großen Bestellmengen und des hohen Wertes der bestellten Güter.

Hinzu kommt, dass auch die vorliegenden Rechnungen der G. L.y S.L. an die N. f. T. a. I. die tatsächlichen Geschäfte nur teilweise abbilden. Dies zeigt sich zum einen darin, dass der Angeklagte - wie bereits dargelegt - am 22. Mai 2024 eine Rechnung änderte und für die Lieferung von 500 Motoren die falsche Artikelbezeichnung "Smart TV" angab. Zum anderen lagen, wie Kriminalkommissar P. bekundet hat, die Preise der einzelnen Rechnungspositionen vereinzelt deutlich unter den Einkaufspreisen der G. L. S.L., so dass lediglich die Gesamtbeträge den Aufwand der G. L. S.L. abdeckten. In diese Unregelmäßigkeiten reiht es sich ein, dass auch die von R. T. veranlassten Direktzahlungen an die Hersteller lediglich auf der Grundlage der Rechnungen der Hersteller an die G. L. S.L. erfolgten, die der Angeklagte formlos an T. übersandte, und nicht aufgrund ordnungsgemäßer Rechnungen an die N. F. T. a. I. Fehl geht insoweit die Behauptung des Angeklagten, dass die Zahlungen wegen der Nachwirkungen einer Bankenkrise im L. über Umwege hätten abgewickelt werden müssen. Zum einen erfolgten die Zahlungen - wie ausgeführt - ohnehin über ausländische Konten und es bestünde keine Notwendigkeit, dafür eine Vielzahl unterschiedlicher Banken zu nutzen, zum anderen erklärt dies auch nicht das Fehlen ordnungsgemäßer Rechnungen.

Eine ähnliche Unregelmäßigkeit liegt darin, dass der Angeklagte - wie er selbst eingeräumt hat und durch die entsprechende E-Mail belegt wird - die Spedition N. am 14. September 2023 damit beauftragt hat, die Lieferpapiere der ... GmbH aus den bereits versandfertigen Kartons zu entnehmen, weil T. diese geheim halten wollte.

Auch die Ausgestaltung der Vergütung des Angeklagten zeigt, dass die Beziehung zwischen ihm und T. nicht nur auf kaufmännischen Erwägungen aufbaute. Zum einen führte die Abhängigkeit der Vergütung von der Höhe der Bestellsumme dazu, dass er rein wirtschaftlich betrachtet ein Interesse daran gehabt hätte, zu hohen Preisen einzukaufen; spiegelbildlich hätte dies unter kaufmännischen Gesichtspunkten für T. ein hohes Risiko dargestellt, zu hohe Preise zu zahlen. Zum anderen erstattete T. dem Angeklagten auch Spesen, die in der Sphäre des Angeklagten bzw. seiner G. L. S.L. anzusiedeln sind, nämlich neben den Kosten für die Fahrten zur ... GmbH auch die Auslagen für die Einladung von deren Geschäftsführer K. W. zu einem Geschäftsessen. Auch die Kosten einer Eintrittskarte für ein Spiel der Fußballweltmeisterschaft, die dem Zeugen W. nach seinen Bekundungen vom Angeklagten geschenkt wurde, wurden ausweislich der Excel-Tabelle des Angeklagten von T. erstattet.

Ebenso stützt die Art und Weise des gegenseitigen Umganges die Annahme eines besonderen Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und T. So ergibt sich aus den Chatverläufen, dass der Angeklagte den T. häufig mit dem Ehrentitel "H." anredete, der nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in der Hizb Allah gebräuchlich für die Anrede höherrangiger Funktionäre ist. Der Senat verkennt nicht, dass - wie vom Angeklagten vorgebracht und den Sprachsachverständigen bestätigt worden ist - es sich bei "H." im A. auch im Allgemeinen um eine ehrenvolle Anrede für ältere Männer handelt. Dennoch ist diese Anrede ein Anzeichen dafür, dass der Angeklagte sich gegenüber T. nicht als gleichrangig ansah - wie dies bei einer rein kaufmännischen Geschäftsbeziehung nahe gelegen hätte -, sondern T. als übergeordnet anerkannte. Dafür spricht in der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Beziehungen auch besonders das Geschehen im Zusammenhang mit der Excel-Tabelle mit allen Bestellungen, die der Angeklagte für Ta. auf den neuesten Stand bringen sollte. Bereits der Umstand, dass der Angeklagte auf diese Art Rechenschaft gegenüber T. ablegen sollte, passt nicht zur reinen Abwicklung von Kaufverträgen. Zudem kam in den wiederholten Aufforderungen durch T., die Tabelle zügig zu vervollständigen, und der Befolgung dieser Aufforderungen durch den Angeklagten tatsächlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte den Weisungen von T. folgte.

Insgesamt wird aus diesen Umständen deutlich, dass der Angeklagte und R. T. sich nicht als selbständige Unternehmer gegenüberstanden. Zudem zeigen sie, dass die Zusammenarbeit der beiden im Wesentlichen auf Vertrauen jenseits gewöhnlicher Geschäftsbeziehungen beruhte. Dies wird noch zusätzlich dadurch gestützt, dass sowohl der Angeklagte als auch T. durch die Lieferungen der Drohnenkomponenten ein hohes Risiko eingingen, in das Blickfeld von Sicherheitsbehörden zu geraten. Auch deshalb setzte ihr Vorgehen ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen voraus, das sie innerhalb kürzester Zeit aufgebaut haben - denn nach Angaben des Angeklagten hatte er T. erst Ende 2022 durch Vermittlung von R. N. kennengelernt und nie persönlich getroffen.

Dies alles streitet dafür, dass der Angeklagte und Ta. ihre Tätigkeiten innerhalb der Hizb Allah erbrachten, innerhalb derer sie sich auf die Zuverlässigkeit ihrer Mitstreiter verlassen konnten und deren Autorität die disziplinierte Abwicklung der Beschaffungen absicherte.

d) Ideelle Verbindung

Für die Verbindung des Angeklagten und T. durch eine gemeinsame Überzeugung sprechen im Übrigen auch einzelne Nachrichten des Angeklagten, die bei der Auswertung seines Mobiltelefons gesichert wurden.

Zum einen charakterisierte der Angeklagte in Nachrichten an seinen Bruder J. den T. am 29. November 2022 - also bereits zu Beginn der Zusammenarbeit - schwärmerisch mit den Worten "H. ist stark, H. ist mutig" und begründete dessen Vertrauenswürdigkeit besonders mit dessen religiöser Haltung: "Er spielt keine Spielchen, Bruder, dieser Mann fürchtet Allah".

Zum anderen beteuerte der Angeklagte in einer Sprachnachricht vom 5. Juli 2024 - also kurz vor seiner Festnahme - gegenüber T., dass es um Gott und nicht ums Geschäft gehe: "Damals wie heute war Allah das Ziel, ich meine das Hauptziel. Ich habe mich ja nur noch darum gekümmert jeden Cent, zwei, drei, vier zu sparen, es ging nicht nur ums Geschäft, nein. Allah sei Dank, H., sag einfach, so Allah will, so Allah will, wird alles gut ausgehen." Der Angeklagte selbst hierzu erklärt, dass er T. die Sorgen um ein Geschäft habe nehmen wollen, das T. ohne Beteiligung des Angeklagten in C. abgeschlossen und bei dem ihm ein Verlust gedroht habe. Diese Erklärung stellt indes nicht die entscheidende Schlussfolgerung infrage, dass der Angeklagte und T. in einem über das Geschäftliche hinausgehenden, religiös geprägten Ziel verbunden waren. Diese Motivation passt wiederum nahtlos zur islamistischen Ideologie der Hizb Allah.

Der ideellen Zielsetzung steht auch nicht entgegen, dass sich der Angeklagte und T. auch über andere Geschäftsfelder ausgetauscht haben. Der Kriminaloberkommissar F. hat dazu bekundet, dass es in den vom Bundeskriminalamt gesicherten Chatverläufen des Angeklagten mit unterschiedlichen Personen - unter ihnen auch T. - teilweise auch um Handelsgüter wie Shisha-Kohle, Shisha-Tabak, Süßigkeiten, Kleidungsstücke, Früchte und Obst gegangen sei. Dies stützt die entsprechenden Angaben des Angeklagten, wonach die S. D. S.L. anfangs mit Holzkohle gehandelt und er noch weitere Ideen gehabt habe. Doch zum einen sind diese Geschäftsideen, vom letztlich erfolglosen Handel mit Shisha-Kohle abgesehen, nicht verwirklicht worden. Zum anderen stünde eine Betätigung in anderen Geschäftsfeldern auch nicht im Widerspruch zur Tätigkeit für die Hizb Allah, sondern verspricht im Gegenteil sogar den Vorteil einer Tarnung der Beschaffungen für die Organisation. Dies zeigt gerade das Beispiel T., der ein Ladengeschäft für Computerzubehör betreibt, obwohl dies - nach der Formulierung des Angeklagten gegenüber seinem Bruder - nicht das ist, was er "eigentlich macht".

Vor diesem Hintergrund widerspricht die ideelle Motivation des Angeklagten auch nicht seiner zeitgleichen Absicht, sich durch die Provisionszahlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dass der Angeklagte auch diesen eigennützigen Zweck verfolgte, steht für den Senat aufgrund seiner Absprachen zur Höhe und Aufteilung der Provision sowie den Einträgen in seiner Excel-Tabelle, die für die Geschäfte eine eigene Spalte für die Provision auswies, außer Frage. Mit der ideellen Zielsetzung des Angeklagten steht dies im Einklang. Denn zum einen lag es im beiderseitigen Interesse der Hizb Allah und des Angeklagten, dass er über auskömmliche Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in D. verfügte, um von hier aus die Beschaffungen organisieren zu können. Zum anderen steht die Höhe der Provision - von lediglich 5% der Kaufpreise für die G. L. S.L. - bei rein wirtschaftlicher Betrachtung in keinem ausgewogenen Verhältnis zum Risiko strafrechtlicher Verfolgung und - wie der Sachverständige Dr. S. betont hat - dem Risiko, zum Ziel i. Sicherheitsbehörden zu werden; auch dies streitet für die Verbindung ideeller und wirtschaftlicher Motive des Angeklagten.

  1. Weitere Beteiligte

a) R. T. und F. H.

Aufgrund der vorgenannten Erwägungen ist der Senat überzeugt davon, dass auch R. T. Mitglied der Hizb Allah war, so dass die Komponenten mit der Auslieferung an ihn der Hizb Allah zur Verfügung standen. Dies folgt wiederum aus der Art seiner Beziehung zum Angeklagten und ihrem gemeinsamen höheren Ziel. Hinzu kommt, dass T. - wie dargelegt - im Verhältnis zum Angeklagten eine höherrangige Position eingenommen hat, was für seine Zugehörigkeit zu einer höheren Ebene innerhalb der hierarchisch organisierten Hizb Allah streitet. Zudem spricht der tatsächliche Einfluss, den er bei den Beschaffungen gezeigt hat, für eine verantwortungsvolle Stellung T. innerhalb der Hizb Allah. Denn er hat nicht nur gegenüber dem Angeklagten über die Vornahme der Bestellungen entschieden, sondern war auch das Bindeglied für die Bezahlungen von hohen Rechnungsbeträgen über das Kontennetzwerk der Hizb Allah.

Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass auch F. H. in den Zweck der Beschaffungen eingeweiht war und wusste, dass die Ausfuhren an die Hizb Allah erfolgten. Denn als Geschäftsführer der G.L. S.L. war er über den Umfang der Bestellungen und die Art und Weise, wie die Geschäfte mit der N. f. T. a. I. durchgeführt wurden, im Bilde und führte sie arbeitsteilig mit dem Angeklagten aus. Zudem profitierte er durch seinen Anteil an den Geschäften. Da er außerdem als Geschäftsführer nach außen hin für die Aktivitäten der G. L. S.L. verantwortlich war und deshalb in besonderer Weise mit der Aufmerksamkeit von Sicherheitsbehörden rechnen müsste, steht für den Senat außer Frage, dass er sich vom Angeklagten genau über die Hintergründe der Beschaffungen unterrichten ließ.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war hingegen nicht festzustellen, dass T. außer mit dem Angeklagten auch mit dessen Mitgesellschafter F. H. zusammenarbeiten wollte und von dessen fortgesetzter Beteiligung an den Beschaffungen wusste. Der Umstand, dass H. Geschäftsführer der G. L. S.L. war, begründet eine solche Schlussfolgerung nicht, da die die Hizb Allah - wie ausgeführt - in anderen Fällen bloße Strohleute als Geschäftsführer von Tarnfirmen und Kontoinhaber einsetzte. Vielmehr zeigen die Chatverläufe des Angeklagten mit T., dass nach außen hin nur der Angeklagte gegenüber T. als Akteur auftrat. Dies betraf auch die Bereiche, für die nach der internen Arbeitsaufteilung F. H. zuständig war, namentlich die Rechnungsstellung. So forderte T. - ersichtlich in Unkenntnis der internen Arbeitsteilung - im Mai 2024 mehrfach den Angeklagten auf, die Rechnungen auf eine bestimmte Art und Weise zu erstellen. Dabei sprach er den Angeklagten direkt an ("Mach eine Rechnung" am 21. Mai, "Lieber F., Könntest Du die Rechnung von F. ändern" am 22. Mai, "Schick mir die Rechnung, korrigiere sie und schicke sie mir" am 29. Mai 2024). Auf die letzte Nachricht antwortete der Angeklagte mit dem Hinweis, dass H. das mache, ließ dies aber als Ausnahme erscheinen ("denn ich kann das jetzt nicht machen") und legt damit die Arbeitsteilung gerade nicht offen. Als Reaktion darauf legt T. sogar Wert darauf, dass H. die "Details nicht sieht". Auch die Zahlung der Rechnungen der Lieferanten, die innerhalb der G. L. S.L. von H. angewiesen wurden, schrieb sich der Angeklagte im Verhältnis zu T. selbst zu, wie eine Nachricht vom 3. Juni 2024 zeigt ("soll ich [sie] von hier bezahlen [...] ?"). Dazu passt auch, dass in den Excel-Tabellen, wie ausgeführt, nur die Gesamtprovision von 5% aufgeführt und der Anteil von H. damit nicht offengelegt war, und der Angeklagte dabei zudem den Dateinamen "F.-e.-T." verwendete, der die Geschäfte ebenfalls nur als solche des Angeklagten erkennen ließ. Dass für T. nur die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten von Bedeutung war, wird im Übrigen auch durch dadurch deutlich, dass die Geschäfte ungeachtet des Wechsels des Angeklagten von der S. D. S.L. zur G. L. S.L. nahtlos fortgesetzt wurden.

b) Spediteure

Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Spediteure - H. I., H. B. und Mitarbeiter der Spedition N. - davon wussten, dass die Lieferungen für die Hizb Allah bestimmt waren.

Bezüglich der Spedition N. spricht gegen eine Bösgläubigkeit, dass zu den Transporten ordnungsgemäße Geschäftsunterlagen, insbesondere E-Mails und Rechnungen vorliegen. Sie deuten darauf hin, dass die Spedition die Leistungen als Teil ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes erbracht hat. So ist auch das für sich genommen ungewöhnlich anmutende Entfernen von Lieferunterlagen aus den versandfertigen Kartons von der Spedition in Rechnung gestellt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sie in die Hintergründe seiner Ausfuhren eingeweiht hat, haben sich nicht ergeben.

Bei den Ausfuhren mit dem Spediteur H. I. sind die Transportaufträge - anders bei N. - formlos über Messengerdienste erteilt worden und die Bezahlung, wie er selbst in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, bei der Abholung erfolgt und deshalb nicht dokumentiert. Sowohl seine Bekundungen als auch die Angaben des Angeklagten und die Chatverläufe sprechen aber dafür, dass auch dies dem üblichen Geschäftsbetrieb des I. entsprach. So hat der Angeklagte auch in seiner E-Mali an T. vom 13. Juni 2024 mitgeteilt, es sei normal, dass bei I. Chaos herrsche. Diese Unorganisiertheit hat den Angeklagten - wie ausgeführt - auch dazu veranlasst, ab Mai 2024 Ausfuhren über B. vorzunehmen. Dieser Wechsel streitet aus Sicht des Senats mit besonderem Gewicht dagegen, dass der Angeklagte dem I. zuvor die Hintergründe der Lieferungen anvertraut hatte.

Zum Spediteur B., mit dem der Angeklagte bis zu seiner Festnahme nur kurz zusammengearbeitet hat, bietet das Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls keine Grundlage für eine Feststellung, dass er von der Bestimmung der Lieferungen für die Hizb Allah wusste. Insbesondere sind die observierten Übergaben der Kartons in B. und B. auch ohne weiteres mit legalen Lieferungen an zivile Empfänger im L. vereinbar.

Dass bei Ausfuhren von allen Spediteuren einzelne Komponenten nicht korrekt in den dazugehörigen Zollanmeldungen auftauchen, ist nach dem Dafürhalten des Senats ausreichend damit zu erklären, dass die Spediteure den Anmeldungen naheliegenderweise die Angaben des Angeklagten zum Inhalt der Kartons zugrunde gelegt haben.

c) R. und A. N.

Bezüglich R. und A. N., mit denen der Angeklagte ab Ende 2022 in der Firma S. D. S.L. zusammengearbeitet hat, drängt es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf, dass diese ebenfalls in die Beschaffungsvorhaben der Hizb Allah eingeweiht waren. Dies gilt insbesondere, weil R. N. dem Angeklagten den Kontakt zu R. T. vermittelt hatte und die ersten Bestellungen über ihre Firma S. D. vorgenommen wurden.

Die Beweisaufnahme hat indes nicht ergeben, dass R. und A. N. bei den hier verfahrensgegenständlichen Ausfuhren noch mit dem Angeklagten verbunden waren. Denn die Ausfuhren sind erst mehrere Monate nach dem Ende der Geschäftstätigkeit der S. D. S.L. erfolgt und vom Angeklagten unter der neu gegründeten G. L. S.L. abgewickelt worden.

d) K. W.

Bezüglich des Geschäftsführers der ... GmbH, den Zeugen W., hat der Senat nicht festgestellt, dass dieser Kenntnis von der beabsichtigten Lieferung der Komponenten an die Hizb Allah hatte. Der Zeuge selbst hat bekundet, dass der Angeklagte für ihn ein normaler Kunde gewesen sei und er ihn - entsprechend dem Sitz der G. L. S.L. - für einen S. gehalten habe. Davon abweichende Feststellungen konnte der Senat aufgrund der Beweisaufnahme nicht treffen. Denn zum einen hat der Angeklagte selbst angegeben, dass er mit W. nur wenig gesprochen habe. Zum anderen hat auch die Observation des Angeklagten und des Zeugen W. bei ihrem gemeinsamen Mittagessen am 29. Mai 2024 durch das Bundeskriminalamt keine Hinweise auf tatbezogene Absprachen erbracht. Die festgestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des Senats auch nicht den Schluss, dass der Zeuge W. bei den - für ihn berufstypischen - Lieferungen an den Angeklagten ein hohes Risiko dafür erkannte, die Weiterlieferung an eine terroristische Organisation zu unterstützen.

  1. Tötungsvorsatz

Die Feststellungen zu den äußeren Umständen der Drohnenangriffe auf Israel nahe dem Ort G. und in H. bei T. A. hat der Senat - wie ausgeführt - insbesondere aufgrund der Mitteilungen der i. Polizei und der Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. getroffen. Dieses äußere Geschehen bildet die Grundlage für die vom Senat gezogenen Schlüsse auf die inneren Vorstellungen der jeweiligen Beteiligten.

a) G.

Bezüglich des Vorfalls in der Nähe des Kibbuz G. am 25. August 2024 hat der Senat aufgrund der äußeren Umstände nicht festgestellt, dass die Person, die die Drohne gesteuert hat, nach ihrer Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Tötung eines Menschen angesetzt hat.

Das tatsächliche Geschehen spricht gegen ein solches Vorstellungsbild, denn die Drohne schlug den Angaben der i. Polizei vom 13. August 2025 zufolge auf offenem Gelände in einer Entfernung von 290 Metern zu den Wohnhäusern des Kibbuz G. ein. Eine Gefährdung von Menschen ist dementsprechend nicht eingetreten und war bei einem Einschlag an dieser Stelle auch nicht zu erwarten.

Auch insgesamt rechtfertigen die festgestellten Umstände nach dem Dafürhalten des Senats in diesem Fall keinen Schluss auf ein unmittelbares Ansetzen zur Tötung eines Menschen. So ist nach der Beweisaufnahme zum einen unklar, ob die Drohne gezielt zu ihrem Einschlagsort gesteuert wurde oder ungeplant von ihrer vorgesehenen Flugbahn - die auch auf den Kibbuz gezielt haben könnte - abgelenkt wurde. Der Sachverständige Dr. S. hat dazu ausgeführt, dass infolge einer i. Nachrichtensperre keine weiteren Quellen vorliegen, die näheren Aufschluss über den Hergang geben könnten. Zudem hat der Sachverständige Dr. G. vom Luftfahrtbundesamt ausgeführt, dass die vom Angeklagten beschafften Drohnenkomponenten keine Aussage zur Ausstattung und zum tatsächlichen Einsatz der Drohnen ermöglichen, insbesondere nicht zu ihrer Beladung und ihrer Steuerung. Der Senat vermag deshalb auch nicht festzustellen, ob die Drohne bis zu ihrem Einschlag ferngesteuert wurde oder die Steuerung im Vorfeld über die Programmierung eines Autopiloten erfolgte und deshalb beim Einschlag bereits abgeschlossen war. Auch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S.L., der als Sprengstoffsachverständiger beim Bundeskriminalamt tätig ist, haben hierzu keine weitere Aufklärung erbracht. Ihm zufolge lässt ein aus der Distanz aufgenommenes Video, das die Explosion dieser Drohne zeigen soll, lediglich eine Explosion erkennen, gibt aber aus sachverständiger Sicht keinen Aufschluss zu den genauen Umständen.

b) H.

Zum Vorfall in der Stadt H. bei T. A. am 11. Oktober 2024 besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass der mit der Steuerung der Drohne befasste Hizb-Allah-Milizionär nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tötung von Menschen ansetzte und der Angeklagte mit dieser Möglichkeit bei der Lieferung der Drohnenkomponenten rechnete und dies billigte.

aa) Haupttäter

Der Schluss auf die Vorstellung des Haupttäters ergibt sich in diesem Fall sicher aus dem äußerst gefährlichen Geschehensablauf. Denn die Drohne ist - nach den übereinstimmenden Angaben der i. Behörden und den vom Sachverständigen Dr. S. ausgewerteten Presseberichten - in ein Altenheim eingeschlagen, das in einem Wohngebiet im dicht besiedelten Umkreis von T. A. liegt. Ausweislich des i. Gutachtens war ihr Gefechtskopf mit etwa fünf Kilogramm Sprengstoff beladen und im vorderen Teil als Hohlladung ausgeführt. Er enthielt eine Splitterhülle aus Metallwürfeln, die dafür bestimmt waren, bei einer Explosion in einem Umkreis von mehreren Dutzend Metern herausgeschleudert zu werden. Diese Angaben werden von den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S.-L. gestützt. Der Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, dass auf den Bildern vom Ereignisort die Explosion am Gebäude gut zu erkennen sei und die Abbildungen von Einschlagslöchern im Gebäudeumfeld gut zu der beschriebenen Hohlladung passen; auch die Angaben der israelischen Behörden zur Menge des Sprengstoffs seien angesichts des Explosionsbildes plausibel. Die beschriebene und auf Bildern der i. Polizei abgebildete Hohlladung in Form von eingekerbten Metallsplittern sei eindeutig auf die Tötung von Menschen ausgelegt. Der Senat hat an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen keinen Zweifel. Er hat deshalb die Angaben der i. Behörden zu dem Geschehen nach kritischer Würdigung - bei der er wiederum die Rolle I. als Kriegspartei bedacht hat - seinen Feststellungen zu Grunde gelegt.

Angesichts dieser Umstände besteht kein Zweifel daran, dass die Person, die die Drohne gesteuert hat, mit einer Tötung von Menschen rechnete. Dies gilt umso mehr, als die Tat - wie der Sachverständige Dr. S. ausgeführt hat - am Vorabend des jüdischen Feiertages Yom Kippur und damit zu einer Zeit begangen wurde, zu der sich die i. Bevölkerung zumeist zu Hause aufhält und deshalb erst recht mit einer Gefährdung von Menschen zu rechnen war. Unerheblich ist dabei, ob die Drohne während des Fluges ferngesteuert wurde oder vorab mittels Autopilot programmiert wurde, denn das betroffene Altenheim lag in einem Wohngebiet und war deshalb in jedem Fall als ein von Menschen bewohntes Gebäude zu identifizieren. So hat auch der Kriminalhauptkommissar H. bekundet, dass er bei einer Internetrecherche auf den bei "Google Street View" einsehbaren Bildern gesehen habe, dass das Altenheim von Wohnhäusern umgeben war. Es gibt in diesem - nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. gut dokumentierten - Fall auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Drohne von ihrer vorgesehenen Flugbahn abgelenkt worden sein könnte. Da der Ereignisort im dicht besiedelten Großraum T. A. lag, liegt es im Gegenteil fern, dass der Angriff auf einen unbewohnten Bereich abgezielt haben könnte.

Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass der mit der Drohnensteuerung befasste Milizionär wusste, dass die Metallsplitter der Hohlladung eine unbestimmte Anzahl an Personen auch außerhalb des angesteuerten Gebäudes treffen und töten konnten. Denn diese Gefahr drängt sich aufgrund der ersichtlich gefährlichen Ausführung der Hohlladung ebenfalls auf und weder die israelischen Gutachten noch die Ausführungen des Sachverständigen deuten darauf hin, dass diese Art der Ausstattung gerade dieser Drohne ungewöhnlich für das Drohnenprogramm der Hizb Allah gewesen wäre.

Aufgrund der Ideologie der Hizb Allah besteht auch kein Zweifel daran, dass ihr Milizionär die Drohne aufgrund seiner jihadistischen Weltanschauung in das Gebäude steuerte. Denn für die Auswahl des Zieles gab es keine militärischen Gründe, vielmehr wurden die Bewohner des Gebäudes ersichtlich wahllos als Opfer ins Visier genommen. Dies streitet dafür, dass allein ihre Zugehörigkeit zum Staat I. für den als tödlich vorhergesehenen Angriff ausreichend war.

Demgegenüber war in einer Gesamtschau aller Umstände nicht festzustellen, dass nach der Vorstellung des Hizb-Allah-Milizionärs die Bewohner des Hauses arglos waren. Dagegen spricht insbesondere, dass nach den - von Kriminalhauptkommissar H. und dem Sachverständigen Dr. S. ausgewerteten - Berichten der i. Medien die Bewohner des Altenheimes mit nur einer Ausnahme einen Schutzraum aufgesucht hatten, nachdem es zuvor einen Sirenenalarm gegeben hatte, und deshalb niemand verletzt wurde. Dies streitet dafür, dass die Bewohner durch den Alarm gewarnt waren und sich der konkreten Gefahr eines Angriffs bewusst waren. Eine solche Warnung durch Sirenenalarm war auch durchaus erwartbar. Denn H. liegt - wie der Sachverständige Dr. S. und der Kriminalhauptkommissar H. ausgeführt haben - im Großraum T. A. in der Mitte I. und damit etwa 100 Kilometer Luftlinie von der Grenze zum L. entfernt. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Geschwindigkeit der Drohnen, die der Sachverständige Dr. G. mit 90 bis 110 km/h beziffert hat, befand sich die Drohne deshalb zum Zeitpunkt ihres Einschlags bereits rund eine Stunde im i. Luftraum. Es erscheint von vornherein naheliegend, dass sie dabei von der intensiven i. Luftraumüberwachung bemerkt werden würde. Ein solcher offener Drohnenflug entspricht, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. ergibt, auch dem bekannten Vorgehen der Hizb Allah. So hat der Sachverständige dargelegt, dass die Hizb Allah die i. Drohnenabwehr mit einem ausgedehnten Drohnenflug entlang der i. Mittelmeerküste und einem demonstrativen Überflug über ein privates Anwesen des i. Ministerpräsidenten gezielt provoziert und vorgeführt habe. Der offene Anflug in Richtung T. A. am Feiertag Yom Kippur passt zu diesem Vorgehen, zumal es sich dem Sachverständigen Dr. S. zufolge um ein damals ungewöhnliches Vordringen ins Innere I. handelte. Alles dies spricht dafür, dass die Akteure der Hizb Allah bei dem Angriff davon ausgingen, vorgewarnte Menschen zu treffen. Dies gilt aufgrund der beschriebenen Flugzeit sowohl für den Fall, dass die Flugbahn vorprogrammiert war als auch im Fall einer Ansteuerung während des Fluges, die dann sogar während des Sirenenalarms erfolgt wäre.

Der Senat hat nicht verkannt, dass den i. Presseberichten zufolge ein einzelner Bewohner des Altenheims nicht den Schutzraum aufgesucht haben soll. Der Annahme, dass die Bewohner des Heimes von der konkreten Gefahr eines Angriffs wussten, steht dies indes nicht entgegen. Gerade weil es sich bei dem Gebäude um eine Gemeinschaftsunterkunft handelt, erscheint es fernliegend, dass die übrigen Bewohner diese eine Person nicht gewarnt und beim Aufsuchen des Schutzraumes unterstützt, sondern allein zurückgelassen haben könnten. Näher liegt, dass dieser - letztlich auch unverletzt gebliebene - Bewohner die Gefahr des Drohnenangriffs bewusst in Kauf genommen hat. Diese ernstliche Möglichkeit verdeutlicht zugleich, dass auch aus Sicht der Hizb-Allah-Milizionäre kein Grund für die Annahme bestand, dass es nur wegen Sirenenalarms überhaupt nicht zur Gefährdung von Menschen kommen würde, zumal auch die Verfügbarkeit von Schutzräumen für sie nicht berechenbar war.

Aufgrund der Entfernung des Altenheims von der l. Grenze und damit von den Stellungen der Hizb Allah steht für den Senat im Übrigen außer Frage, dass aus der Sicht der Hizb Allah nach der Explosion keine Möglichkeit mehr bestand, den Angriff mit anderen Mitteln fortzusetzen, die noch zur Tötung der Bewohner hätten führen können.

bb) Angeklagter

Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Angeklagte bei der Ausfuhr des in H. verwendeten Motors im Dezember 2023 dessen Verwendung für einen tödlichen Drohnenangriff auf i. Zivilisten für möglich hielt und dies als Mittel des Jihad billigte.

Für diesen Vorsatz spricht bereits, dass es dem typischen Verwendungszweck von Kampfdrohnen entspricht, damit Menschen zu töten. Insbesondere war die Verwendung von Drohnen als Offensivwaffen gegen Israel, wie der Sachverständige Dr. S. dargelegt hat, auch bereits im Jahr 2022 vom Generalsekretär der Hizb Allah propagandistisch angedroht worden. Dass diese Drohung auch tatsächlich umgesetzt werden würde, war offensichtlich, nachdem die Hizb Allah unmittelbar nach dem 7. Oktober 2023 ihre Solidarität mit der Hamas erklärt hatte, die zuvor mehr als eintausend i. Zivilisten getötet und zahlreiche Geiseln genommen hatte. Gerade weil sich die Hizb Allah seit dieser Solidarisierung in einer laufenden militärischen Auseinandersetzung mit I. befand, besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass der Angeklagte die Möglichkeit erkannte, dass die von ihm gelieferten Drohnenkomponenten seitdem für Angriffe auf I. eingesetzt werden und dabei - dem Vorbild der Hamas folgend - auch gegen zivile Ziele gerichtet werden würden. Ebenso steht außer Frage, dass dem klugen Angeklagten klar war, dass bei Explosionen auch eine unüberschaubare Anzahl von Menschen außerhalb des eigentlichen Zieles an Leib und Leben gefährdet werden können.

Dass der Angeklagte diese Verwendung der Drohnenkomponenten billigte, zeigt sich zum einen darin, dass er die Lieferungen während des andauernden Konflikts fortsetzte und in der Folgezeit auch noch besonders große Bestellungen aufgab. Darüber hinaus entspricht dies - wie gezeigt - der jihadistischen Ideologie der Hizb Allah, zu der er sich bei seinem Treuebekenntnis im Juli 2016 feierlich bekannt hatte. Wie auch bei den vor Ort eingesetzten Milizionären der Hizb Allah ergibt sich daraus für den Senat, dass der Angeklagte mit der Tötung wahlloser Opfer bereits wegen ihrer Zugehörigkeit zum Staat Israel einverstanden war und er wusste, dass auch die vor Ort tätigen Milizionäre der Hizb Allah beim Einsatz der Drohnen mit derselben Vorstellung handeln würden.

Vor diesem Hintergrund folgt der Senat auch nicht den Angaben des Angeklagten, mit denen er sich von der Anwendung von Gewalt zu distanzieren versucht hat. So hat der Angeklagte zum Ende der Hauptverhandlung angegeben, er habe nie den Zweck verfolgt, Menschen zu gefährden. Bereits zu Beginn der Hauptverhandlung hatte er zudem erklärt, er lehne es ab, wenn Kinder gefährdet würden. Abgesehen davon, dass diese Distanzierung für den hier in Rede stehenden Angriff - auf erwachsene Menschen zum Zweck eines vermeintlichen "Widerstands" gegen eine israelische Besatzung - nicht eindeutig ist, ist die Einlassung jedenfalls durch das tatsächliche Handeln des Angeklagten widerlegt, der die Hizb Allah während des Krieges mit den Komponenten für ihre Kampfdrohnen beliefert hat.

IV. Fehlende Vorstrafen

Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, beruht auf der Auskunft des Bundesamtes für Justiz aus dem Bundeszentralregister vom 9. Februar 2026.

C. Rechtliche Würdigung

Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, in 21 Fällen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 a Var. 8, 18 Abs. 7 Nr. 2 Var. 1 AWG (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 VO (EG) Nr. 2580/2001 und in 2 Fällen wegen Versuchs dieses Delikts gemäß §§ 22, 23 StGB strafbar gemacht. In Tateinheit dazu ist er jeweils strafbar wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, 52 StGB. In einem Fall hat er sich außerdem tateinheitlich wegen Beihilfe zum versuchten Mord gemäß §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Var. 4 und 7, 22, 23, 27, 52 StGB strafbar gemacht.

  1. Bereitstellung

a) Anwendbares Gesetz

Für die Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG ist gemäß § 2 Abs. 1 StGB die zur Tatzeit geltende Gesetzesfassung maßgeblich. Die am 3. Februar 2026 in Kraft getretene Änderung der Vorschrift ist für die Strafbarkeit des Angeklagten in diesem Verfahren unerheblich, denn mit der Neufassung wurde der strafbare Verstoß gegen Bereitstellungsverbote lediglich aus systematischen Gründen vom Unterpunkt a) zum Unterpunkt h) "verschoben" (BT-Drs. 21/2508, S. 30), eine inhaltliche Änderung oder eine Strafmilderung gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist nicht erfolgt.

b) Sanktionsmaßnahme

Der "militärische Arm" der Hizb Allah unterfällt dem Bereitstellungsverbot aus Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2580/2001, die gemäß Art. 288 AEUV unmittelbar gilt, denn er ist unter Ziff. 2.10 des Anhangs des Beschlusses 2013/395/GASP des Rates gelistet. Die gelieferten Drohnenkomponenten waren für den militärischen Einsatz durch die Hizb Allah und dementsprechend für ihren "militärischen Arm" bestimmt. Für die Tatbestandsverwirklichung des § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG ist dabei unerheblich, dass der Angeklagte selbst Mitglied der Hizb Allah war (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 - AK 37/21 -, Rn. 40, juris)

c) Taterfolg

Der Taterfolg der Bereitstellung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 a AWG ist bei den vollendeten Taten 1 bis 21 jeweils durch die Ankunft der Komponenten bei R. T. eingetreten, weil er als Mitglied der Hizb Allah innerhalb der Organisation und in ihrem unmittelbaren Betätigungsgebiet im L. operierte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - AK 47/21 -, Rn. 19, juris)

d) Tathandlungen

An die Tathandlungen des Angeklagten stellen § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG, Art. 2 Abs. 2 d. VO (EG) Nr. 2580/2001 keine besonderen Anforderungen, sie lagen daher in der Herbeiführung des Taterfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20 -, Rn. 12, juris). Die Bereitstellung von Teilen aus unterschiedlichen Bestellungen des Angeklagten waren deshalb als Handlungseinheit zusammenzufassen, soweit er mit derselben Handlung für die Bereitstellung mehrerer Komponenten sorgte. Dies betraf insbesondere Fälle, in denen der Angeklagte einen Spediteur durch einen einheitlichen Auftrag mit der Verschiffung der Komponenten aus mehreren Bestellungen oder eine Person mit dem Weitertransport mehrerer Teile im L. beauftragte. Der Senat ist deshalb bei der Zuordnung der gelieferten Teile zu einzelnen Taten von der Anklageschrift abgewichen, die auf die Bestellungen der Teile bei den Verkäufern und die Auslieferungen von den Verkäufern an den Angeklagten abgestellt hat.

Dementsprechend entspricht die festgestellte Tat 1 den Fällen zu Ziff. 2, 17, 18, 19, 36 und 37 der Anklageschrift, Tat 2 dem Fall 51, Tat 3 den Fällen 2, 4 und 29, Tat 4 dem Fall 26, Tat 5 den Fällen 20 und 21, Tat 6 dem Fall 45, Tat 7 dem Fall 31, Tat 8 dem Fall 5, Tat 9 dem Fall 24, Tat 10 dem Fall 7, Tat 11 dem Fall 25, Tat 12 dem Fall 47, Tat 13 dem Fall 15, Tat 14 den Fällen 6a und 32, Tat 15 dem Fall 28, Tat 16 dem Fall 34, Tat 17 den Fällen 9 und teilweise 6a, Tat 18 teilweise den Fällen 6a und 8a sowie dem Fall 27, Tat 19 teilweise dem Fall 8a sowie den Fällen 11a und 30, Tat 20 dem Fall 46, Tat 21 dem Fall 35, Tat 22 teilweise dem Fall 11b sowie den Fällen 22, 23 und 52, Tat 23 teilweise dem Fall 11b sowie den Fällen 6b und 33 der Anklageschrift. Ziff. 24 der Feststellungen entspricht den Fällen 6c, 8b, 10, 11c, 43 und 44 der Anklageschrift.

Bezüglich der Fälle zu Ziff. 1, 3, 12, 13, 14, 16, 38, 39, 40 und 41 hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 und Abs. 2 StPO eingestellt, die Fälle 42, 48, 49 und 50 hat er gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Dies betraf Fälle aus der Zeit vor dem Umzug des Angeklagten nach D. bzw. unter Beteiligung einer anderen mutmaßlichen Tarnfirma.

e) Versuchsstrafbarkeit

Der Versuch der Taten 22 und 23 ist durch die Sicherstellungen der zur Auslieferung bestimmten Güter zeitgleich mit der Festnahme des Angeklagten fehlgeschlagen, ohne dass der Angeklagte darauf Einfluss hatte oder sich um eine Verhinderung bemüht hat (§ 24 Abs. 1 StGB).

f) Täterschaft

Der Angeklagte handelte in allen festgestellten Fällen als Täter (§ 25 Abs. 1 StGB). In den Fällen, in denen er die Ausfuhr aus Europa über Speditionen vornehmen ließ, traf er als Auftraggeber die wesentlichen Entscheidungen und steuerte damit das Geschehen, während die gutgläubigen Spediteure lediglich seine Anweisungen befolgten. Auch bei den Lieferungen aus C. nahm der Angeklagte die für die Ausfuhr wesentlichen Handlungen selbst vor, indem er die Bestellungen vornahm, bis zur Auslieferung den Kontakt mit den Lieferanten hielt und ihnen die Lieferung an den Spediteur vorgab, von dem die Waren nur noch weisungsgemäß an T. weitergeliefert wurden. Dasselbe gilt für die Weiterlieferung durch Anis Makki (Tat 21), die ebenfalls nur die vom Angeklagten selbst vorgenommenen wesentlichen Beschaffungsschritte vollendete. Dabei zeigt auch die in allen Fällen gleich hohe Provision des Angeklagten, dass er in allen Fällen gleichermaßen als Verantwortlicher der Lieferungen angesehen wurde.

g) Gewerbsmäßigkeit

Der Angeklagte erhielt für die Taten eine fest vereinbarte, im Verhältnis zu seinen geringen sonstigen Einkünften nicht unerhebliche Provision und handelte gewerbsmäßig § 18 Abs. 7 Nr. 2 Var. 1 AWG.

Eine gewerbs- und bandenmäßige Begehung gemäß § 18 Abs. 8 AWG lag nicht vor. Insbesondere fehlte es an einer Bandenabrede zwischen dem Angeklagten, F. H .und R. T. Denn bei T. fehlte es nach den Feststellungen am dafür erforderlichen Willen, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen Personen - und nicht allein mit dem Angeklagten - zu verbinden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 3 StR 181/23 - , Rn. 25, juris).

Es kommt daneben nicht darauf an, dass es unter den Umständen des vorliegenden Falles auch gegen eine Bandenabrede spricht, dass es sich bei R. T. um die Person handelte, an die die Bereitstellung erfolgte. Denn T. war nicht selbst an den Bestellungen beteiligt und handelte unmittelbar für die Hizb Allah, ohne dass bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse an Weiterverkäufen festzustellen war (so hingegen der Sachverhalt in BGH, Beschl. v. 7.2.2023 - 3 StR 483/21, Rn. 9, 23).

  1. Vereinigungsdelikt

a) Strafbarkeit

Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte im Tatzeitraum Mitglied der Hizb Allah und durch die Beschaffung von Drohnenkomponenten für diese tätig, förderte dadurch also vorsätzlich die Hizb Allah von innen heraus durch Beiträge, die er in D. - also im Inland gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB - erbracht hat.

Die Hizb Allah stellt nach den Feststellungen eine Vereinigung dar, innerhalb derer sich die einzelnen Mitglieder dem Willen der Gesamtheit unterordnen und damit ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgen. Es ist auch eine ausländische Vereinigung, weil sie ihren Sitz im L. hat und die Straftaten, auf deren Begehung die Hizb Allah ausgerichtet ist, jedenfalls im Tatzeitraum im l.-i. Grenzgebiet sowie im Staat I. begangen wurden. Bei den Straftaten, auf die die Hizb Allah nach den vom Senat getroffenen Feststellungen - auch - ausgerichtet ist, handelt es sich um Mord und Totschlag, weil entweder die Tötung insbesondere von i. Sicherheitskräften und vermeintlicher israelischer "Besatzer" im Nahen Osten direktes Ziel der Anschläge war oder aber die Tötung von Menschen jedenfalls billigend in Kauf genommen wurde. Ihre Ausrichtung wird insbesondere in dem festgestellten Ausmaß ihrer militärischen Kräfte, den von ihnen begangenen Angriffen und Anschlägen sowie ihrer identitätsstiftenden permanenten Bedrohung Israels deutlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 - AK 6/25 -, Rn. 31, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - 8 St 2/23 -, Rn. 385, juris). Ihre Taten sind nicht allgemein gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 29. November 2023 - AK 84/23, 85/23 - , Rn. 17, juris)

Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter dem 19. November 2024 für Mitglieder der Vereinigung "Hizb Allah" allgemein erteilt.

b) Konkurrenzen

Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland steht gemäß § 52 StGB jeweils in Tateinheit mit den gewerbsmäßigen Verstößen gegen das Bereitstellungsverbot. Das Vereinigungsdelikt bewirkt keine Verklammerung der Taten zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne, weil die Strafbarkeit nach § 18 Abs. 7 AWG angesichts ihres Strafrahmens deutlich schwerer wiegt als die nach § 129b Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24 -, Rn. 59, juris).

Die zu den Verstößen gegen das Bereitstellungsverbot in Tateinheit stehende mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland erfasst auch diejenigen Beteiligungshandlungen, die nicht zugleich Verstöße gegen das Bereitstellungsverbot darstellen; für einen Schuldspruch wegen einer zusätzlichen Straftat gemäß § 129b StGB ist deshalb - entgegen der Anklageschrift - kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24 -, Rn. 58, juris).

  1. Versuchtes Tötungsdelikt

Durch die Lieferung des Motors, der für den Drohnenangriff in H. verwendet wurde (Tat 8), hat der Angeklagte Beihilfe zu einem versuchten Mord gemäß §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Var. 4 und 7, 22, 23, 27 StGB geleistet.

Die Tat wurde vom Haupttäter, der die Drohne in das Altenheim steuerte, mit gemeingefährlichen Mitteln begangen; insbesondere konnte die bei der Explosion freigesetzte Hohlladung eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen in der Umgebung auch außerhalb des Gebäudes gefährden. Die festgestellten jihadistischen, anti-israelischen Motive stellen niedrige Beweggründe dar. Denn die zufälligen Opfer galten dem Täter allein deshalb als tötungswürdig, weil er sie ohne Rücksicht auf ihre Persönlichkeit oder ihr Verhalten dem israelischen Staat zuschrieb.

Der Angeklagte wies den erforderlichen Vorsatz auf, für den es einer über die festgestellten Vorstellungen des Angeklagten hinausgehende Konkretisierung nicht bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06 - BGHSt 51, 144-149, Rn. 49). Dieser Vorsatz umfasste auch die Mordmerkmale des Haupttäters, zudem handelte der Angeklagte selbst aus niedrigen Beweggründen (§ 28 Abs. 1 StGB).

Die Haupttat ist nach den Feststellungen ohne Zutun des Angeklagten fehlgeschlagen, Rücktrittsbemühungen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB hat er nicht unternommen.

Weitere durch den Drohnenangriff verwirklichte Straftatbestände hat der Generalbundesanwalt gemäß § 154a Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen.

  1. Anwendbarkeiten Strafrechts

Deutsches Strafrecht ist in Bezug auf alle verwirklichten Straftatbestände gemäß § 3 StGB anwendbar, weil der Angeklagte alle Tathandlungen in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen hat.

D. Strafzumessung

I. Anzuwendende Strafrahmen

  1. Vollendete Lieferungen

Der Strafzumessung für die Taten 1 bis 21 hat der Senat den Strafrahmen des § 18 Abs. 7 AWG zugrunde gelegt, also einen Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB).

Die Strafrahmen für die tateinheitlich begangenen Delikte kommen gemäß § 52 Abs. 2 StGB nicht zu Anwendung, weil das Gesetz für sie mildere Strafen androht. Der Strafrahmen der §§ 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 StGB reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Der für die Beihilfe zum versuchten Mord bei Tat 8 gemäß §§ 211 Abs. 1, 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall konkret anzuwendende Strafrahmen reicht von 6 Monaten Freiheitsstrafe bis zu 11 Jahren 3 Monaten Freiheitsstrafe und liegt damit unter dem des § 18 Abs. 7 AWG. Denn der Strafrahmen des § 211 StGB ist gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB obligatorisch gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern und zusätzlich ist im vorliegenden Fall von der Möglichkeit der fakultativen Milderung gemäß § 23 Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen und der Strafrahmen des § 211 StGB deshalb ein weiteres Mal gemäß § 49 Abs. 1 StGB, also insgesamt doppelt zu mildern. Diese Bewertung hat der Senat nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen. Dabei hat er zu Lasten des Angeklagten besonders berücksichtigt, dass es tatsächlich zu einer gemeingefährlichen Explosion gekommen ist und mit den niedrigen Beweggründen zusätzlich ein zweites Mordmerkmal verwirklicht war. Für eine Milderung des Strafrahmens sprach jedoch besonders, dass keine konkrete Gefährdung eines Menschen eingetreten ist.

  1. Versuchte Lieferungen

Für die Taten 22 und 23 hat der Senat seiner Strafzumessung einen Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu 11 Jahren 3 Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt.

Der Senat ist dabei gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB zunächst ebenfalls vom Strafrahmen des § 18 Abs. 7 AWG ausgegangen und hat nach Würdigung aller Umstände von der fakultativen Versuchsmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Insbesondere war dabei zu berücksichtigen, dass die Komponenten in diesen Fällen vollständig sichergestellt wurden und die Verschiffung aus D. noch nicht begonnen hatte. Danach lag der gemilderte Strafrahmen gemäß § 18 Abs. 7 AWG, §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten.

Die aus § 18 Abs. 7 AWG i. V. m. § 49 StGB folgende Mindeststrafe von drei Monaten konnte der Strafzumessung jedoch aufgrund der Sperrwirkung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht zugrunde gelegt werden, weil die Mindeststrafe für das tateinheitlich begangene vollendete Delikt gemäß §§ 129a Abs. 1, 129b Abs. 1 StGB ein Jahr Freiheitsstrafe ein Jahr beträgt.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 129a Abs. 6 StGB und damit einer Milderung des Strafrahmens des § 129a Abs. 1 StGB liegen offensichtlich nicht vor. Denn nach dem Ergebnis der vom Senat vorgenommenen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist weder die Schuld des Angeklagten gering noch war sein jeweiliges Agieren für die Hizb Allah nur von untergeordneter Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umfang der vom Angeklagten vorgenommen Beschaffungen, deren hoher Gesamtwert auch die Bedeutung der Komponenten für die Hizb Allah besonders verdeutlicht. Den Tätigkeiten, die der Angeklagte über einen längeren Zeitraum für die Beschaffungen entfaltet hat, kam für die Lieferungen der Komponenten an die Hizb Allah eine entscheidende Bedeutung zu.

Der Senat hat deshalb seiner konkreten Strafzumessung die untere Strafrahmengrenze des § 129a Abs. 1 StGB - von einem Jahr Freiheitsstrafe - als Mindeststrafe zugrunde gelegt.

II. Strafzumessung im engeren Sinne

  1. Strafmildernde Erwägungen

Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten für alle Taten besonders berücksichtigt, dass er bislang unbestraft ist. Ferner war zu seinen Gunsten besonders sein Teilgeständnis zu berücksichtigen, das zu einer deutlichen Abkürzung der Verfahrensdauer beigetragen hat.

Darüber hinaus sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass er aufgrund seiner familiären Verstrickungen mit der Hizb Allah bereits im geistigen Umfeld der Organisation erzogen wurde. Zudem gehört die Hizb Allah in seiner Heimat im S. auch wegen ihrer Präsenz im sozialen und karitativen Bereich zur politischen Normalität. Gleichwohl hat der Senat nicht verkannt, dass der Angeklagte die Taten in D. begangen hat, sein Verhalten also unbeeinflusst von sozialem Druck war und auch an den hier geltenden Wertmaßstäben zu messen ist.

Letztlich hat der Senat auch die Belastungen des Angeklagten durch die Untersuchungshaft ausnahmsweise - trotz ihrer Anrechnung gemäß § 51 StGB - zu seinen Gunsten in Rechnung gestellt, weil sie unter besonderen Sicherheitsbedingungen vollzogen wurde, die den Kontakt des Angeklagten mit seiner Ehefrau und seinen noch jungen Kindern besonders erschwert haben.

Zu Gunsten des Angeklagten hat der Senat auch die Einziehung der Tatmittel des Angeklagten - des Mobiltelefons, des Laptops und der Speicherkarte - berücksichtigt, wobei die strafmildernde Wirkung aufgrund des überschaubaren Wertes, den der Senat auf rund 1.000 Euro geschätzt hat, von eher geringem Gewicht war. Ebenfalls hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten die Sicherstellung der zur Auslieferung bestimmten Komponenten, die im Eigentum der G. L. S.L. stehen, in den Blick genommen. Der Angeklagte ist hiervon bei formaler Betrachtung mittelbar betroffen, weil er zur Hälfte an der Gesellschaft beteiligt ist.

Gegen eine strafmildernde Berücksichtigung sprach jedoch durchgreifend, dass die Einbuße der Gegenstände wirtschaftlich nicht den Angeklagten, sondern die Hizb Allah trifft, weil diese die G. L. S.L. mit den finanziellen Mitteln für die Beschaffungen ausgestattet hat.

  1. Strafschärfende Erwägungen

Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich bei allen Taten aus, dass er jeweils tateinheitlich zur - vollendeten bzw. versuchten - Bereitstellung der Wirtschaftsgüter auch das Verbrechen einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland begangen hat. Strafschärfend war dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Hizb Allah - wie der Angeklagte wusste - aufgrund ihrer militärischen Ausstattung und ihrer Vernetzung innerhalb der so genannten "Achse des Widerstands" um eine besonders schlagkräftige und deshalb besonders gefährliche terroristische Organisation handelt. Die Taten des Angeklagten trugen zu dieser Gefährlichkeit in besonderem Maße bei, weil er der Organisation Komponenten für Angriffswaffen lieferte. Für die Taten, die der Angeklagte nach dem 8. Oktober 2023 begangen hat, kommt strafschärfend hinzu, dass er sie während eines laufenden militärischen Konflikts der Hizb Allah mit Israel lieferte, in dem eine besonders hohe Gefahr für die israelische Zivilbevölkerung bestand.

Bei der Tat 8 hat der Senat zusätzlich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte sich in weiterer Tateinheit der Beihilfe zum versuchten Mord schuldig gemacht hat. Dabei wirkte sich wiederum zu seinen Lasten aus, dass es tatsächlich zu einer gemeingefährlichen Explosion gekommen ist und mit den niedrigen Beweggründen zusätzlich ein zweites Mordmerkmal verwirklicht war, das dem selbst aus niedrigen Beweggründen handelnden Angeklagten auch uneingeschränkt zuzurechnen ist (§ 28 Abs. 1 StGB).

  1. Einzelstrafen

Bei der Festsetzung der Einzelstrafen hat sich der Senat besonders am jeweiligen Wert der Lieferungen sowie daran orientiert, ob die Taten vor oder nach dem Kriegsbeginn am 8. Oktober 2023 begangen wurden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat er folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

Für Tat 14 Jahre Freiheitsstrafe,
für Tat 23 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe,
für Tat 33 Jahre Freiheitsstrafe,
für Tat 41 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe,
für Tat 52 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe,
für Tat 63 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe,
für Tat 72 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe,
für Tat 84 Jahre Freiheitsstrafe,
für Tat 92 Jahre Freiheitsstrafe,
für Tat 102 Jahre Freiheitsstrafe,
für Tat 112 Jahre Freiheitsstrafe,
für Tat 122 Jahre Freiheitsstrafe,
für Tat 131 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe,
für Tat 143 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe,
für Tat 151 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe,
für Tat 162 Jahre Freiheitsstrafe,
für Tat 172 Jahre 10 Monate Freiheitsstrafe,
für Tat 183 Jahre 8 Monate Freiheitsstrafe,
für Tat 193 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe,
für Tat 202 Jahre Freiheitsstrafe,
für Tat 212 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe,
für Tat 222 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe,
für Tat 232 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe.
  1. Gesamtstrafe

Aus den Einzelstrafen war gemäß den §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe - Freiheitsstrafe von 4 Jahren - eine Gesamtstrafe zu bilden.

Dabei hat der Senat im Rahmen der von ihm vorgenommenen Gesamtabwägung sämtliche bereits genannten Strafzumessungsgründe, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, erneut gegeneinander abgewogen.

Zusätzlich hat der Senat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein enger sachlicher und motivationaler Zusammenhang bestand, weil sie alle der Förderung des Drohnenprogramms der Hizb Allah dienten. Zulasten des Angeklagten hat der Senat demgegenüber zusätzlich den relativ langen Tatzeitraum berücksichtigt.

Insgesamt hat der Senat eine Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren und 6 Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet und auf diese erkannt.

E. Einziehung

I. Taterträge

  1. Provisionen

Gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB hat der Senat die Einziehung des Wertes der Provisionen in Höhe von 12.000 Euro angeordnet, die der Angeklagte von R. T. für die Beschaffungen erhalten hat. Dabei hat der Senat den Betrag von 12.077 Euro, der sich rechnerisch bei einer Provision von 2,5% auf den Gesamtbestellwert von 483.098 Euro ergibt, gemäß § 73d Abs. 2 StGB abgerundet, weil keine Belege über die exakten Zahlungen vorliegen und eine Rundung der Zahlungen durch R. T. naheliegend erscheint.

Der verbleibende Teil der Provision von weiteren 2,5%, der F. H. als Mitgesellschafter der G. L. S.L. zustand, unterliegt nicht der Einziehung beim Angeklagten. Denn die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass dieser Teil vor der Auszahlung an H. zunächst dem Angeklagten zugeflossen ist. Da der Angeklagte nicht über die Konten der G. L. S.L. verfügen konnte, liegt ein solcher Zahlungsweg auch nicht nahe.

  1. Auslagen

Ebenfalls gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB war der Wert der Auslagenerstattungen in Höhe von 4.700 Euro einzuziehen, die der Angeklagte von T. für seine Fahrten bei den Taten 8, 14, 18, 17 und 19 sowie die Einladung des Geschäftsführers der ... GmbH bei der Tat 19 erhalten hat.

Nicht beim Angeklagten einzuziehen war die Erstattung einer Eintrittskarte für ein Spiel bei der Fußball-Weltmeisterschaft im Wert von 800 Euro, das der Angeklagte dem Geschäftsführer der ... GmbH im Mai 2024 geschenkt hat. Denn es liegt nahe, dass die Erstattung dafür von T. direkt an H. geflossen ist, der unter einer anderen Firma einen Handel mit Tickets betreibt.

II. Tatmittel

Das Mobiltelefon ... (Asservat 1.1), den Laptop ... (Asservat 2.2.4.1.3.1) und die SD-Karte ... 128 GB (Asservat 2.2.4.1.1.2) hat der Senat gemäß § 74 Abs. 1 StGB als Tatmittel eingezogen. Auf dem Laptop und der Speicherkarte hatte der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere die diversen Unterlagen zu den einzelnen Bestellungen abgespeichert, woraus der Senat schließt, dass er sie zur Planung und Abwicklung der Lieferungen genutzt hat. Über sein Mobiltelefon tauschte der Angeklagte insbesondere die Nachrichten mit H., T. und den c. Lieferanten aus.

Bei der Ausübung seines von § 74 Abs. 1 StGB eröffneten Ermessens hat der Senat besonders berücksichtigt, dass den Gegenständen eine zentrale Bedeutung für die Tatausführung zukam, weil die Bestellungen des Angeklagten und seine Absprachen mit seinen Geschäftspartnern im Wesentlichen elektronisch erfolgten. Angesichts dessen sowie des nicht besonders hohen Wertes der Gegenstände, den der Senat aufgrund ihres gebrauchten Zustandes auf insgesamt 1.000 Euro geschätzt hat, ist ihre Einziehung auch verhältnismäßig (§ 74f Abs. 1 StGB).

Nicht als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen war ein Laptop ... Book 2 Go (Ass. 2.2.4.1.1.1). Denn die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass dieses für die Begehung oder Vorbereitung der Taten gebraucht worden ist. Insbesondere hat keiner der als Zeugen vernommenen Beamten des Bundeskriminalamtes, die mit der Auswertung der Asservate befasst waren, entsprechende Bekundungen gemacht. Ihre Erkenntnisse bezogen sich stattdessen auf den Laptop, die Speicherkarte und das Mobiltelefon.

III. Tatobjekte

Die Anordnung der Einziehung der in der Anlage zur Urteilsformel aufgeführten Gegenstände bei der Einziehungsbeteiligten - der G. L. S.L. - hat der Senat gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AWG, 74 Abs. 2 und Abs. 3, 74e Satz 1 Nr. 5 StGB getroffen.

Bei den Gegenständen handelt es sich um die zur Auslieferung bei den Taten 22 und 23 bestimmten Komponenten, die im Container des Spediteurs I. (Asservatennummern 11.1 bis 11.11 mit Unterziffern), im Container des Spediteurs B. (Asservatennummern 12.1 bis 12.11 mit Unterziffern) und in dessen Lager (Asservatennummern 10.4.1 und 10.4.2 mit Unterziffern) sichergestellt worden sind. Sie standen im Eigentum der Einziehungsbeteiligten. Denn sie wurden vom Angeklagten für die G. L. S.L. bestellt und ihre Auslieferungen an die Speditionen waren ausweislich der Lieferscheine - bzw. im Fall der Inclinometer der Rechnung der Fa. S. vom 5. Juni 2024 - für die G. L. S.L. bestimmt.

Die nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 7 AWG, §§ 23, 23 StGB strafbaren Handlungen des Angeklagten sind der Einziehungsbeteiligten gemäß § 74e Nr. 5 StGB zuzurechnen. Diese Zurechnungsnorm erfasst auch den faktischen Geschäftsführer einer Gesellschaft (Wolter/Hoyer, SK-StGB, 10. Auflage 2024, § 74e StGB, Rn. 2; TK-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl. 2025, StGB § 74e Rn. 8). Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten, denn nach seiner Arbeitsteilung war er allein für die Verhandlungen mit den Geschäftspartnern verantwortlich, trat ihnen gegenüber nach außen auf - unter anderem unter der auf eine Geschäftsführung hindeutenden Bezeichnung als "Mitgründer" -, ging für die G. L. S.L. die Verträge mit hohen Bestellwerten ein und dirigierte die Auslieferung der bestellten für die Gesellschaft bestimmten Ware und deren Weiterlieferung.

Der Senat hat die Einziehung der Tatobjekte, die gemäß § 20 AWG in seinem pflichtgemäßen Ermessen stand, aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände angeordnet. Dabei hat er besonders berücksichtigt, dass der Erwerb der Gegenstände durch die Einziehungsbeteiligte von der Hizb Allah finanziert wurde und deshalb die hohe Gefahr besteht, dass ohne die Einziehung ein erneuter Ausfuhrversuch unternommen und sie für terroristische Zwecke genutzt werden könnten. Die Einziehung ist auch unter Berücksichtigung des hohen Wertes der Tatobjekte von rund 134.000 Euro verhältnismäßig gemäß § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB. Mildere Maßnahmen als die Einziehung (§ 74f Abs. 1 Satz 2 StGB) stehen nicht zur Verfügung, weil mit den Beschaffungen über die Einziehungsbeteiligte schon bislang Ausfuhrkontrollen planmäßig umgangen wurden.

Aufgrund der Vielzahl der eingezogenen Tatobjekte waren sie nicht im Urteilstenor selbst, sondern in einer Anlage dazu im Einzelnen aufzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2024 - 3 StR 368/24 -, Rn. 16, juris).

F. Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.