AG Hameln, 2003-08-04, 36 IN 39/03

36 IN 39/03Tribunal de Primeira Instância4 de ago. de 2003

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AG Hameln — 2003-08-04 — 36 IN 39/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-08-04

Aktenzeichen: 36 IN 39/03

ECLI: ECLI:DE:AGHAMEL:2003:0804.36IN39.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 35475

Tenor

Tenor: In dem Insolvenzantragsverfahren ... wird der Antrag der Gläubigerin

Sch. GmbH & Co. KG.

Verlag und Druckerei

...

vertreten durch

Rechtsanwälte Offeney & Koll.

Hans-Böckler-Allee 9

30173 Hannover

vom 23.06.2003/30.07.2003 auf Übersendung von Abschriften

  1. a)des Insolvenzantrags,
  2. b)des Massegutachtens zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Der Vorstand des Gerichts hat die Entscheidung über den Antrag auf das Insolvenzgericht delegiert.

2Der Antrag der Gläubigerin ist nicht zulässig.

3Nach §§ 4 InsO, 299 Abs. 1 ZPO dürfen Abschriften nur den Beteiligten erteilt werden. Diese Stellung hat die antragstellende Gläubigerin nicht. Sie hat sie auch nicht durch eine Verfahrensereöffnung erlangt, denn der Eröffungsantrag ist durch Beschluß vom 11.07.2003, von dem sie eine Ausfertigung erhalten hat, abgewiesen worden.

4Vielmehr ist die antragstellende Gläubigerin "Dritte" i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO. Als solche hat ihr das Gericht ein rechtliches Interesse nicht abgesprochen, sondern ihr durch Hinweis vom 11.07.2003 die Möglichkeit eröffnet, die Akten auf der Geschäftsstelle einzusehen (Bl. 169 GA).

unterschrift unterschrift_first

Gibbert Richter am Amtsgericht

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