VG Hannover, 2026-04-15, 7 A 2080/24

7 A 2080/24Tribunal Administrativo15 de abr. de 2026

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VG Hannover — 2026-04-15 — 7 A 2080/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-15

Aktenzeichen: 7 A 2080/24

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0415.7A2080.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 13608

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Festsetzungsbescheides über ihre Rentenanwartschaft für bis zum 31. Dezember 2006 gezahlte Beiträge.

Die am D. geborene Klägerin ist approbierte Zahnärztin. Sie gehört seit dem E. dem Beklagten als Mitglied an. Sie ist verheiratet.

Der Beklagte ist eine teilrechtsfähige Einrichtung der Zahnärztekammer Niedersachen (im Folgenden: ZKN) und Träger der berufsständischen Pflichtversorgung. Er gewährt seinen Mitgliedern beitragsfinanzierte Versorgungsleistungen.

Die Höhe der Altersrente war in den Alterssicherungsordnungen der ZKN - ASO - zunächst abhängig unter anderem von Geschlecht und Familienstand eines Mitglieds geregelt. Eine Satzungsänderung zum 1. Januar 2000 ersetzte die bisherige Altersrentenstaffelung durch neue Rechnungsgrundlagen. Die ASO 2005 verwies auf Einzelfallberechnungen anhand neuer, unveröffentlichter Rechnungsgrundlagen, die weiterhin unter anderem nach dem Geschlecht differenzierten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht beanstandete mit Urteil vom 20. Juli 2006 diese Bekanntmachungsmängel und einen Verstoß gegen § 12 des Niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe - HKG -, weil kein bewährtes Versicherungssystem geschaffen worden sei, das eine lebenslange, den Grundbedarf sichernde Versorgung gewährleiste (- 8 LC 11/05 -, juris).

Im Wege der Ersatzvornahme erließ das zuständige Ministerium sodann rückwirkend zum Jahresbeginn 2007 die Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung - ABH 2007 -. Für solche Personen, deren Mitgliedschaft bei dem Beklagten bereits vor dem 1. Januar 2007 begonnen hatte und die noch keine Altersrente bezogen (sog. aktive Altmitglieder), sah § 15 Abs. 2 ABH 2007 eine sog. beitragsfreie Altersrente aus den bis 2006 geleisteten Beiträgen vor. Sie sollte nach den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechnungsgrundlagen ermittelt und auf das Renteneintrittsalter von 65 Jahren sowie bei Mitgliedern ohne Witwen- oder Witwerrentenanspruch auf die Anwartschaft eines verheirateten Mitglieds umgerechnet werden. Dem lag der Gedanke zugrunde, ein "Altsystem" und ein "Neusystem" nebeneinander zu stellen. Eine Änderung der Altanwartschaften aus dem zum Jahresende 2006 beendeten "Altsystem" war zukünftig nicht mehr beabsichtigt, neue Rentenanwartschaftsansprüche aus den seit 2007 gezahlten Beiträgen sollten zu Rentenanwartschaften nach dem "Neusystem" gemäß § 15 Abs. 1 ABH 2007 führen.

Unter dem 14. Dezember 2007 erließ der Beklagte gegenüber den "Altmitgliedern" Bescheide, in denen er die Berechnung der Altanwartschaften darlegte. Mit solch einem Bescheid setzte der Beklagte gemäß § 15 Abs. 2 ABH 2007 auch für die Klägerin einen "beitragsfreien Rentenanspruch" für deren bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Beitragszahlungen in Höhe von 1.864,56 Euro - ausgehend von einem Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres - fest.

Derlei Bescheide sah das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 21. und 23. Oktober 2009 (- 8 LC 2/09, 8 LC 12/09 und 8 LC 13/09 -, juris) als rechtswidrig an, weil es diesen an einer erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Indem § 15 Abs. 2 ABH 2007 auf die bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechnungsgrundlagen Bezug nehme, werde auf die tatsächlich in diesem Zeitraum angewandten Rechnungsgrundlagen abgestellt, die nicht veröffentlicht worden seien. Es sei somit unverändert geboten, eine wirksame Bestimmung zur Berechnung der Rentenhöhe auch für die Jahre 2000 bis 2006 zu schaffen und zu veröffentlichen. Zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen wies der Senat überdies darauf hin, dass Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit auf den Beklagten grundsätzlich anwendbar sei, sodass eine Differenzierung des monatlichen Leistungsniveaus der Renten in unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Anknüpfung an das Geschlecht ausgeschlossen sei, auch wenn es hierfür aus versicherungsmathematischer Sicht gute Gründe geben möge.

Daraufhin ergänzte die Zahnärztekammer Niedersachsen ihre Satzung zunächst mit Wirkung zum 1. Januar 2010 und sodann im Jahr 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2007 unter anderem um einen Tabellenanhang, der Regelungen zur Berechnung des als "beitragsfreie Altersrente" bezeichneten Teils der Rentenanwartschaft für bis zum Ablauf des Jahres 2006 gezahlte Beiträge enthielt.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht befand mit Urteil vom 12. Juni 2014 (- 8 LC 130/12 -, juris), dass dadurch die zuvor nicht wirksam erlassene Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 ABH nicht in Kraft gesetzt worden sei. Es fehle an einem entsprechenden ordnungsgemäßen Beschluss der Kammerversammlung. § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH, der bei ledigen Mitgliedern die Umrechnung auf ein verheiratetes Mitglied bezwecke, verletze zudem Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -.

Im Jahr 2014 erfolgte deshalb eine weitere, auf den 1. Januar 2007 rückwirkende Änderung u.a. des § 15 Abs. 2 ABH. Danach sollte für die bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträge eine "beitragsfreie Altersrente" nach den in § 15 Abs. 2 Satz 3 ABH genannten Rechnungsgrundlagen des Beklagten, die bis zum 31. Dezember 2006 gegolten hätten, berechnet und vom bisherigen individuell festgelegten Renteneintrittsalter auf das Renteneintrittsalter 65 umgerechnet werden. Bei Mitgliedern, die am 31. Dezember 2006 im Altersversorgungswerk ohne Witwen- und Witwerentenanspruch geführt wurden, sollte zusätzlich die Umrechnung auf ein verheiratetes Mitglied erfolgen. Die Berechnung sollte sich aus den Anlagen 6 bis 10 ergeben. Diese Anlagen waren nicht Bestandteil der Veröffentlichung der Satzung.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied daraufhin mit Beschluss vom 4. Juli 2016 (- 8 LC 89/14 -, juris), dass § 15 Abs. 2 ABH nicht wirksam erlassen worden sei. Die Kammerversammlung habe über die Rechnungsgrundlagen keinen Beschluss gefasst; jedenfalls sei keine Veröffentlichung eines die Rechnungsgrundlagen einbeziehenden Satzungstextes erfolgt. § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH verletze zudem Art. 3 Abs. 1 GG. Die "fiktive Verheiratung" senke das höhere Anwartschaftsniveau lediger Mitglieder auf das niedrigere Anwartschaftsniveau verheirateter Mitglieder. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Finanzierung des Versorgungssystems bezwecke.

Unter dem 22. März 2017 erkundigte sich die Klägerin erstmalig nach einer Rentensimulation für den Fall eines vorzeitigen Ruhestandes im Jahr 2019; sie plane, ins Ausland zu gehen. Mit Schreiben vom 30. März 2017 teilte der Beklagte ihr daraufhin mit, dass eine vorgezogene Altersrente frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres, d.h. zum F., in Anspruch genommen werden könne. Außerdem teilte er ihr - unter Zugrundelegung des im Bescheid vom 14. Dezember 2007 ausgewiesenen Betrages für Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2006 - eine voraussichtliche monatliche Altersrente in Höhe von G. Euro mit und wies darauf hin, dass die Berechnung vorbehaltlich künftiger Satzungsänderungen erfolgt sei; es handele sich um einen rein fiktiven Wert, auf den kein Rechtsanspruch bestehe.

Mit Beschluss vom 18. April 2018 fasste die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachen ihre Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung neu - ABH 2018 -. Mit dieser Satzungsänderung wurde u.a. § 15a Abs. 2 ABH 2018 eingefügt. Dieser sah für die Ermittlung der Anwartschaft auf Altersrente für bis zum 31. Dezember 2006 gezahlte Beiträge eine Berechnungsformel vor, "soweit diese nicht durch Bescheid gesondert festgestellt worden war". Diese Vorschrift nahm also ausdrücklich Personen von ihrem Anwendungsbereich aus, die - wie die Klägerin - über einen Verwaltungsakt verfügten, der die Höhe ihrer Rentenanwartschaft für Beiträge bis zum Abschluss des Jahres 2006 regelte.

Mit Urteilen vom 25. Januar 2021 erklärte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (- 8 KN 47/19, 8 KN 48/19, 8 KN 49/19 und 8 KN 57/19 -, juris) § 15a ABH 2018 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam. § 15a ABH 2018 behandele die Mitglieder, die vor dem 31. Dezember 2006 Beiträge geleistet hätten, ungleich. Die Vorschrift schließe aus ihrem persönlichen Anwendungsbereich Mitglieder aus, deren Anwartschaft durch Bescheid gesondert festgestellt worden sei. Dies bewirke eine Ungleichbehandlung von Gleichem. Es erfolge eine Differenzierung zwischen Mitgliedern, die bis 2006 Beiträge geleistet hätten und deren Anwartschaftshöhe durch Bescheid geregelt sei, und solchen Mitgliedern, die ebenfalls in dem Zeitraum Beiträge geleistet hätten, und bei denen das nicht der Fall sei. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Urteil vom 28. Juni 2022 (- 8 CN 1/21 -) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass § 15a ABH 2018 den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Eine satzungsrechtliche Klausel, die einen absoluten Bestandsschutz bekanntermaßen rechtswidriger, geschlechtsbezogen diskriminierender Bescheide zur Feststellung von Rentenanwartschaften vorsehe und den Anwendungsbereich der Neuregelung der Rentenberechnung auf unbeschiedene Mitglieder beschränke, missachte die gesetzlichen Grenzen der Bestandskraft von Verwaltungsakten und verletze Art. 3 Abs. 1 GG.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2023 fasste die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachen § 15a Abs. 2 ihrer Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung neu - ABH 2023 -. Die Ausnahme für die Ermittlung der Anwartschaft, soweit diese durch Bescheid gesondert festgestellt worden war, ist hierin nicht länger enthalten. Die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift ist Gegenstand eines beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens (- 8 KN 52/24 -).

Über die Satzungsänderungen und die ergangene Rechtsprechung informierte der Beklagte seine Mitglieder wiederholt unter anderem über seine Zeitschrift "AVW-Info" bzw. die "ZKN Mitteilungen" und das Niedersächsische Zahnärzteblatt.

Am 26. und am 29. Juni 2022 erkundigte sich die Klägerin zunächst schriftlich dann telefonisch bei dem Beklagten, ob die Mitteilung vom 30. März 2017 bezüglich ihrer voraussichtlichen monatlichen Altersrente bei einem Pensionierungsalter von 60 Jahren in Höhe von G. Euro weiterhin gültig sei. Unter dem 9. August 2022 teilte der Beklagte ihr diesbezüglich mit, dass die Höhe ihrer monatlichen Altersrente bei einer solchen Vorverlegung ihres Rentenbeginns und Fortzahlung ihrer derzeitigen monatlichen Beiträge voraussichtlich H. Euro betrage. Abermals wies er auf mögliche Satzungsänderungen hin und darauf, dass es sich um eine rein fiktive Berechnung handele, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2022 (- 8 CN 1/21 -) festgestellten Ungültigkeit des § 15a ABH werde die Berechnung der Rentenleistung für Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2006 bis zum Neuerlass einer gültigen Regelung durch die Zahnärztekammer Niedersachsen vorläufig erfolgen. Die Mitteilung vom 30. März 2017 sei somit nicht mehr aktuell.

Unter dem 5. April 2023 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 an und bat für die Ausübung des Aufhebungsermessens und die Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens bei der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Aufhebung um Ausfüllung eines Anhörungsbogens, den die Klägerin am 23. April 2023 im Mitgliederportal des Beklagten ausfüllte.

Am 25. Juni 2023 erbat die Klägerin Auskunft, ob sie nach einem vorgezogenen Renteneintritt noch als angestellte Zahnärztin weiterarbeiten könne und ob für diesen Fall noch weitere Rentenbeiträge erhoben würden. Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 26. Juni 2023, dass für diesen Fall Beitragszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund fällig würden. Unter dem 4. und 28. August 2023 fragte die Klägerin eine Rentensimulation für den Fall eines Renteneintritts zum 1. Januar 2026 und einer Beitragsfreistellung ab dem 1. Januar 2025 an. Ferner informierte sie sich, ob sie auch ihre Zahnarztpraxis trotz vorgezogenen Altersrentenbezuges weiterführen könne. Darauf antwortete der Beklagte unter dem 7. August 2023, dass die Ausübung einer zahnärztlichen oder sonstigen Tätigkeit auch nach Rentenbeginn möglich sei. Unter dem 1. September 2023 teilte er außerdem die voraussichtliche monatliche Altersrente für einen Renteneintritt zum 1. Januar 2026 unter Beitragsfreistellung ab dem 1. Januar 2025 mit und wies abermals darauf hin, dass es sich hierbei um eine rein fiktive Berechnung handele, auf die kein Rechtsanspruch bestehe und aufgrund der Urteile des Eufach0000000005s vom 28. Juni 2022 und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2021 eine Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 geprüft werde. Aus diesem Grunde erfolge die unverbindliche Berechnung der Anwartschaft für Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2006 bis zur Beendigung des Verwaltungsverfahrens vorläufig.

Am 19. Oktober 2023 unterzeichnete die Klägerin einen Vertrag über den Verkauf ihrer Praxis zum 1. Januar 2025.

Am 13. Januar 2024 stellte die Klägerin einen Antrag auf vorgezogene Altersrente zum I. 2024 über das Mitgliederportal des Beklagten.

Daraufhin forderte der Beklagte unter dem 15. Januar 2024 weitere Informationen und einen schriftlichen Antrag an und wies abermals auf die Vorläufigkeit der Berechnung der Rentenleistung für Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2006 hin.

Am 19. Januar 2024 stellte die Klägerin einen schriftlichen Antrag auf vorgezogene Altersrente beginnend mit dem Monat J. 2024.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. April 2024, versandt am 29. April 2024, hob der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 14. Dezember 2007 auf. Zur Begründung führte er aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. § 15 Abs. 2 ABH 2007 sei wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und höherrangiges Recht für unwirksam erklärt worden. Nicht zuletzt aufgrund der Fehlauskünfte des Beklagten in den Anwartschaftsinformationen bis 2020 sei zwar davon auszugehen, dass die Klägerin auf den Bestand des Bescheides, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Anwartschaft, vertraut habe. Ihr Vertrauen sei jedoch als nicht schutzwürdig anzusehen. Es sei nicht erkennbar, ob und welche Vermögensdispositionen sie im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides veranlasst habe. Die Entscheidung zur Beendigung der selbstständigen beruflichen Tätigkeit betreffe die allgemeine Unternehmensführung und sei Teil der allgemeinen Lebensführung. Dass die Klägerin bereits im Bezug der Rentenleistungen stehe, sei beachtet worden. Der aktuelle Leistungsbezug basiere bereits auf der aktuell gültigen Berechnungstabelle des § 15a ABH 2023 nebst der Berechnungsformel und nicht auf der rechtswidrigen Berechnung. Ob eine Aufhebung des Bescheides erfolgen dürfe, könne nur durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen festgestellt werden. Zu Gunsten der Klägerin sei zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides für sie habe. Hier habe sich eine Veränderung für die Anwartschaft in Höhe von 400,95 Euro ergeben. Weil diese Differenz jedoch aufgrund einer ursprünglich Unionsrechts- und verfassungswidrigen, willkürlichen Berechnung zustande gekommen sei, spiele sie nur eine untergeordnete Rolle. Je höher die Differenz, desto größer sei zudem der Unrechtsgehalt des erlangten Vorteils. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Verwaltungsaktes überwiege das Bestandsinteresse der Klägerin, weil sonst die verfassungs- und unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von Männern und Frauen perpetuiert werde. Die Aufhebung entspreche der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG sowie der Gleichbehandlungsrichtlinie. Insofern bestehe ein Korrekturanspruch. Auch unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs zwischen Erlass des Bescheides bis heute ergebe sich kein anderes Ergebnis. Zwar handele es sich um ein Versagen seitens des Satzungsgebers sowie der Verwaltung. Dieses Versagen führe jedoch nicht dazu, dass die Verwaltung diesen Bescheid nicht aus der Welt schaffen dürfe. Es gebe für den Beklagten daher nahezu keine alternative Entscheidungsmöglichkeit als den Bescheid aufzuheben. Insoweit sei auch in die Abwägung mit eingestellt worden, dass es regelmäßig Informationen der Mitglieder über laufende Gerichtsverfahren und -entscheidungen gegeben habe, sodass für die Mitglieder zu erkennen gewesen sei, dass die Rechtsgrundlagen der früheren Berechnung der Anwartschaften rechtswidrig gewesen seien und bis zuletzt insoweit keine verfassungsgemäße Berechnungsgrundlage existiert habe. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sei in seinen Urteilen vom 25. Januar 2021 sogar davon ausgegangen, dass die Regelung für die Anwartschaftsberechnung für diese Beiträge derart "unseriös" gewesen sei, dass es jedem hätte einleuchten können, und dass die Missbräuchlichkeit des Versuchs, die Rentenhöhe flächendeckend durch Verwaltungsakt festzuschreiben und der Regelung durch Satzung dauerhaft zu entziehen, den Mitgliedern erkennbar gewesen sei. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand des Bescheides sei deshalb ganz erheblich vermindert. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG könne sich der Einzelne zudem nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit gekannt habe. Letztlich müsse auch sichergestellt sein, dass der Beklagte langfristig funktions- und leistungsfähig bleibe, insbesondere im Sinne der Solidargemeinschaft der Mitglieder. Insofern bestehe auch ein Interesse an einer gleichmäßigen Verwendung der bis 2006 geleisteten Beiträge. Ein Generationenkonflikt müsse vermieden werden. Der Bescheid sei auch gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 VwVfG analog aufzuheben. Es sei anerkannt, dass der für den Widerruf geltende § 49 Abs. 2 VwVfG im Wege des Erst-recht-Schlusses auch auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar sei, wenn die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben seien. Dies sei hier der Fall. Aus Sicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei die Aufhebung unabdingbar. In seiner Entscheidung vom 25. Januar 2021 (- 8 KN 47/19 -) habe es deutlich gemacht, dass die Rechtswidrigkeit derart gravierend sei, dass das Behördenermessen dem Grunde nach auf Null reduziert sei. Jede andere Entscheidung als die Aufhebung sei ermessensfehlerhaft. Ungeachtet dieser Entscheidung erfolge die Entscheidung auf Grundlage aller bekannter und zugänglicher Umstände im Rahmen seines Ermessens.

Unter dem 2. Mai 2024 erkundigte sich die Klägerin bei dem Beklagten, ob die Minderung der der Anwartschaft um 400,95 Euro sich auf die aktuelle Rentensimulation (am 2. Mai 2024: 1671,17 Euro) beziehe oder ob der Betrag hiervon bereits abgezogen sei. Der Beklagte teilte ihr darauf mit Schreiben vom 6. Mai 2024 mit, dass der Wert bereits mit enthalten sei.

Die Klägerin hat am 21. Mai 2024 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Aufhebungsbescheid verletze sie in ihren Rechten und begründet dies u.a. wie folgt: Sie habe schutzwürdig auf die monatliche Höhe ihrer Altersrente vertraut. Dies folge aus ihrer Rentennähe zum Zeitpunkt der Aufhebung. Sie habe erstmalig aus dem streitgegenständlichen Bescheid und nach Beantragung des vorzeitigen Renteneintritts erfahren, dass sie nunmehr einen um 400,95 Euro verringerten Rentenanspruch habe. Sie habe deshalb nicht mehr anderweitig - z.B. durch Abschluss einer privaten Rentenversicherung - für die Rente vorsorgen können. Sie habe ihre Praxis zum 1. Januar 2025 verkauft und damit im Vertrauen auf den Bestand der Rentenhöhe eine Vermögensdisposition getroffen. Zwar hätte sie ihren Rentenantrag theoretisch zurücknehmen können, der Praxisverkauf wäre aber aufgrund einer vereinbarten Vertragsstrafe ohne erhebliche finanzielle Verluste nicht mehr rückgängig machbar gewesen. Zudem seien sie und ihr Ehemann durch die Verringerung der Altersrente in erheblichem Maße betroffen. Ihr Ehemann beziehe lediglich eine niedrige Altersrente in Höhe von ca. 410 Euro. Zudem seien beide Ehepartner privat kranken- und pflegeversichert, was erhebliche monatliche Kosten für sie bedeute. Sie seien auf Rentenleistungen in der bislang mitgeteilten Höhe angewiesen. Bei einer Verringerung derselben um 400,95 Euro würden sie bei Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die Grenze zu Sozialleistungsansprüchen unterschreiten.

Sie beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12. April 2024 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 sei aufzuheben gewesen. Rentennähe könne schutzwürdiges Vertrauen begründen, müsse dies aber nicht. Der Praxisverkauf sei unabhängig von der konkreten Höhe der Altersrente erfolgt. Der Klägerin sei außerdem bereits bei Antragstellung die Höhe ihrer Altersrente bei angekündigter Aufhebung des Bescheides bekannt gewesen. Ein Verbrauch der Leistungen sei nicht ersichtlich, da die Rentenleistungen schon auf Basis von § 15a ABH 2023 - ohne Einbeziehung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 - gewährt worden seien. Die Klägerin erreiche ihr reguläres Renteneintrittsalter erst im K. 2030 und habe insofern die Rentennähe durch freiwillige Verkürzung ihres Erwerbslebens herbeigeführt. Sie könne sich auch deshalb nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sich ihr die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. Dezember 2007 hätte aufdrängen müssen. Es habe u.a. zahlreiche Mitteilungen in den Zeitschriften und auf der Internetseite der Zahnärztekammer Niedersachsen und des Beklagten zu der seit 2003 bekannten Problematik gegeben. Ermessensfehler lägen nicht vor. Der Beklagte habe fehlerfrei abgewogen und dem Interesse der Solidargemeinschaft an der Rücknahme des Bescheides gegenüber dem Bestandsinteresse der Klägerin größeres Gewicht beigemessen. Es sei auch nicht ersichtlich, in welcher Höhe die Rentenanwartschaft der Klägerin geschützt sein solle. Für die Berechnung der Altersrente für die bis 2006 gezahlten Beiträge habe es seit 1963 keine verfassungsgemäße Berechnungsgrundlage gegeben. Eine Verringerung des Rentenanspruchs der Klägerin liege nicht vor. Es handele sich bei der angegebenen Differenz um eine Differenz in der Anwartschaft, die noch nicht zum Rentenanspruch erstarkt sei.

Mit vorläufigem Bescheid vom 13. November 2024 wies der Beklagte die Klägerin in die vorgezogene Altersrente ein und gewährte ihr eine monatliche vorgezogene Altersrente in Höhe von 1.674,69 Euro. Hierin wies er darauf hin, dass die Festsetzung der Anwartschaft nach § 15a ABH 2023 für Beiträge bis zum 31. Dezember 2006 aufgrund des derzeit laufenden Normenkontrollverfahrens hinsichtlich § 15a ABH 2023 vorläufig erfolge. Nach Beendigung des Normenkontrollverfahrens bzw. - im Falle der Unwirksamkeitserklärung der Regelung - nach Erlass der neuen Berechnungsregelung für die Beiträge bis 2006 erhalte die Klägerin für die Rentenleistung aus Anwartschaften für Beiträge bis zum 31. Dezember 2006 einen abschließenden Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeI. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Februar 2026 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen hat.

II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

  1. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz - Nds. VwVfG - i. V. m. § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - liegen vor.

a) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Entscheidung ist § 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - eine Rentenanwartschaft begründet, ist begünstigend und darf nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis Abs. 4 VwVfG zurückgenommen werden.

b) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2023 den Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts - unter Individualisierung des Adressaten sowie Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme - angekündigt und ihr damit Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von § 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG gegeben (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 -, NJW 2012, 2823 Rn. 12).

c) Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor.

(1) Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 ist rechtswidrig im Sinne der Norm, weil es ihm an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Als solche kommt nur § 15 Abs. 2 ABH 2007 in Betracht, der nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bis heute nicht wirksam in Kraft gesetzt bzw. wirksam erlassen worden ist (vgl. Beschl. v. 21.10.2009 und 23.10.2009 - 8 LC 2/09, 8 LC 12/09 und 8 LC 13/09 -, juris; Urt. v. 12.6.2014 - 8 LC 130/12 -, juris; Beschl. v. 4.7. 2016 - 8 LC 89/14 -, juris).

(2) Die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 14. Dezember 2007 ist nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 VwVfG ausgeschlossen.

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit die oder der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und das Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach Satz 2 in der Regel schutzwürdig, wenn die oder der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie oder er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG schließt nach seinem Wortlaut ("darf nicht") die Rücknahme bereits auf Tatbestandsebene zwingend aus und hindert infolgedessen die Eröffnung des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. Müller in: BeckOK VwVfG, 66. Ed., 1. April 2024, VwVfG, § 48 Rn. 47; zur Bedeutung des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auf Ebene des Tatbestandes sowie des Ermessens vgl. OVG NRW, Urt. v. 25.11.1996 - 25 A 1950/96 -, juris Rn. 14, 18).

Die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes - eine Vertrauensbildung und eine Vertrauensbetätigung - sind im Falle der Klägerin nicht gegeben (a). Es bedarf insofern vorliegend keiner Entscheidung, ob die Klägerin etwa infolge der Mitteilungen der Zahnärztekammer Niedersachsen und/oder des Beklagten Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. Dezember 2007 hatte und sie sich deshalb auf ein solches Vertrauen nicht berufen kann (vgl. hierzu VG Hannover, Urt. v. 26.3.2025 - 7 A 199/24 -, juris Rn. 42 ff.). Im Übrigen wäre der Bescheid vom 14. Dezember 2007 nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen, selbst wenn die Klägerin ein Bewusstsein für dessen fehlende Richtigkeit entwickelt hätte (b). Schließlich würde im Falle einer Abwägung das öffentliche Interesse an einer Rücknahme des Bescheides vom 14. Dezember 2007 das diesbezügliche Bestandsinteresse der Klägerin vorliegend auch dann überwiegen, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen vorläge und die Klägerin sich hierauf berufen könnte (c).

(a) Die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes - eine Vertrauensbildung sowie eine Vertrauensbetätigung - sind nicht gegeben (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 - 8 C 91/82 -, juris Rn. 14; Schoch, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2024, VwVfG, § 48 Rn. 135). Im vorliegenden Fall kann aufgrund des langen Zeitraumes zwischen dem Erlass des Bescheides am 14. Dezember 2007 und seiner Aufhebung im Jahr 2024 angenommen werden, dass die Klägerin auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat. Indessen ist dieses Vertrauen nicht derart schutzwürdig, dass das öffentliche Interesse daran, die Versorgung der Klägerin auf das rechtmäßige Maß herabzusetzen, zurücktreten müsste mit der Folge, dass die Klägerin lebenslang eine Leistung erhielte, die ihr nicht in vollem Umfang zusteht. Dem öffentlichen Interesse an der Korrektur eines teilweise als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist in der Regel dann das Übergewicht gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts für die Zukunft beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - den nicht in vollem Umfang gerechtfertigten, dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat. Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann nur in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den uneingeschränkten Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist (BVerwG, Urt. v. 21.6.1985 - 6 C 142/82 -, juris Rn. 26-27 m.w.N.; Sächs. OVG, Urt. v. 12.3.2019 - 2 A 332/17 -, juris Rn. 18). Für die Vergangenheit verdient der Versorgungsempfänger demgegenüber grundsätzlich Vertrauen auf den Bestand eines versorgungsrechtlichen Festsetzungsbescheides, weil er im allgemeinen seine Lebenshaltung auf die Höhe der angegebenen Bezüge eingerichtet haben wird. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes durch Umstände verursacht worden ist, die in seinem "Verantwortungsbereich" liegen oder er den Umständen nach weiß oder wissen muss, dass die Bezüge nach dem materiellen Recht nicht geschuldet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.1959 - BVerwG VI C 91/57 -, NJW 1960, 258 ff.; BVerwG, Urt. v. 28.6.2012 - 2 C 13/11 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 30.7.2013 - 2 B 23/13 -, juris Rn. 20).

Das Vertrauen der Klägerin ist vorliegend nicht schutzwürdig, weil sie es nicht betätigt hat. Dafür bedarf es eines "Ins-Werk-Setzens" in Form einer durch das Vertrauen veranlassten Disposition des Betroffenen, um die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bejahen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 - 8 C 91/82 -, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. ferner Schoch in: Schoch/Schneider, VwVfG, 5. EL Juli 2024, VwVfG, § 48, Rn. 151; VG Hannover, Urt. v. 15.5.2025 - 7 A 1207/24 -, juris Rn. 61). Eine solche Disposition meint jedes im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts betätigtes Verhalten, das Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, d. h. jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes zugrunde liegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsaktes als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG, § 48 Rn. 152, m.w.N.; OVG NRW, Urt. v. 9.5.2011 - 1 A 88/08 -, juris Rn. 59 ff.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.6.2010 - 3 S 2856/08 -, juris Rn. 59). Schutzwürdig ist also nur dasjenige Vertrauen in den Bestand eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, das den Begünstigten erkennbar oder nachweisbar zu Handlungen oder Unterlassungen veranlasst hat, die seine wirtschaftliche Lage oder seine sonstigen Lebensumstände beeinflussen und nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können (BVerwG, Urt. v. 21.6.1985 - 6 C 142/82 -, juris Rn. 32 m.w.N.; Sächs. OVG, Urt. v. 12.3.2019 - 2 A 332/17 -, juris Rn. 18). Die Manifestation des Vertrauens muss erkennbar zum Ausdruck kommen; die bloße "Bestandserwartung", das schlichte Hinnehmen eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, der "ohne Arg" erlangt wurde, oder die Vornahme einer vermögensrelevanten Handlung, deren Folgen von der Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes wirtschaftlich negativ beeinflusst werden, genügt nicht (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG, § 48 Rn. 135; BVerwG, Urt. v. 21.6.1985 - 6 C 142/82 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Beweislast liegt insoweit bei der Klägerin (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 48 Rn. 112).

Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Festsetzungsbescheides nicht daraus, dass die Klägerin vorzeitig in die Rente eingetreten ist. Die Klägerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe ihre Lebensplanung im Alter auf eine Altersrente gestützt, die - teilweise - auf der im Bescheid vom 14. Dezember 2007 festgesetzten Höhe beruht. Vorliegend ist die Klägerin - im Gegenteil - bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand schon nicht mehr von einem Bestand des Bescheides vom 14. Dezember 2007 ausgegangen. Die Klägerin hatte sich vielmehr vorher aktiv nach der Höhe ihrer Rentenleistungen für den Fall eines vorgezogenen Renteneintritts erkundigt. Mit Schreiben vom 9. August 2022 teilte der Beklagte ihr daraufhin unter Hinweis auf das Urteil des Eufach0000000005s vom 28. Juni 2022 (- 8 CN 1/21 -) eine voraussichtliche monatliche Altersrente unter Zugrundelegung einer Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 und einer Neuberechnung auf Grundlage neuen Satzungsrechts mit. Die Klägerin stellte auch erst nach der unter dem 5. April 2023 erfolgten Anhörung zur Aufhebung im Januar 2024 ihren Antrag auf vorgezogene Altersrente bei dem Beklagten. Sie hat insofern bewusst ihre Lebensplanung im Alter auf die ihr genannte - eine Aufhebung einbeziehende - Höhe ihrer Altersrente eingerichtet und die hiermit einhergehenden Abzüge bei vorzeitigem Renteneintritt in Kauf genommen. Sie war insofern entschlossen, sich im Alter wirtschaftlich erheblich einzuschränken und ihre Lebensumstände hieran anzupassen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.6.1985 - 6 C 142/82 -, juris Rn. 35). Dies wird auch daran ersichtlich, dass sie erkennbar alternative Renteneinstiegsszenarien erwogen und im Vorfeld berechnen lassen hat. Sie hat außerdem mit Nachricht vom 2. Mai 2024 noch einmal zum Ausdruck gebracht, von diesem - der aktuellen Rentensimulation entsprechenden und nicht einem höheren - Betrag bei ihrem Antrag auf vorgezogene Altersrente ausgegangen zu sein, indem sie sich nach Erhalt des streitgegenständlichen Bescheides am 2. Mai 2024 erkundigte, ob die hierin benannte Differenz sich auf die aktuelle Rentensimulation beziehe oder hiervon bereits abgezogen sei. Nach dem Vorstehenden folgt etwas anderes auch schon deshalb nicht aus dem Verkauf ihrer Praxis am 19. Oktober 2023, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits von einem - die Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 einbeziehenden - Altersrentenbezug ausgegangen sein muss.

Ebenso wenig liegt eine Vermögensdisposition in dem Unterlassen sonstiger Vorsorgeaufwendungen für die Altersrente. Die Klägerin hat ihre Lebensplanung im Alter nicht auf eine Altersrente gestützt, die - teilweise - auf der im Bescheid vom 14. Dezember 2007 festgesetzten Höhe beruht, sodass auch ein Unterlassen sonstiger Vorsorgeaufwendungen nicht hierauf beruhen kann.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass ihr Mann und sie auf die Höhe der mitgeteilten Rente zur Lebensunterhaltssicherung angewiesen seien, ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass sie sich insofern auf die Mitteilung vom 9. August 2022 bezieht. Anderenfalls könnte die Klägerin - in Anbetracht der wissentlichen Einrichtung ihrer Lebensplanung im Alter auf die ihr in diesem Schreiben genannte Höhe der Altersrente - gleichwohl kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine höhere Altersrente geltend machen, zumal es ihr durch die Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin möglich gewesen wäre, eine höhere Altersrente zu erzielen.

(b) Liegt schon kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheides vom 14. Dezember 2007 im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 VwVfG vor, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob sich die Klägerin auf dieses Vertrauen deshalb nicht berufen kann, weil sie etwa infolge der Mitteilungen der Zahnärztekammer oder des Beklagten selbst grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. Dezember 2007 hatte (vgl. hierzu VG Hannover, Urt. v. 26.3.2025 - 7 A 199/24 -, juris Rn. 42 ff.).

Anzumerken ist allerdings, dass der Bescheid vom 14. Dezember 2007 auch dann nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen gewesen wäre. Hier läge aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine atypische Konstellation vor, so dass von der Regel des § 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG zu Gunsten der Klägerin abzuweichen wäre. Mit der Formulierung "in der Regel" lässt § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG Ausnahmen für atypische Konstellationen zu. Nach einer verbreiteten Formel liegt eine entsprechende Fallgestaltung vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung als die für den Regelfall vorgesehene Rücknahmeentscheidung möglich erscheinen lassen. Werden derartige Umstände von der Behörde nicht hinreichend erwogen, liegt nicht etwa "ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor", vielmehr wird eine Tatbestandsvoraussetzung verkannt, die voller gerichtlicher Nachprüfbarkeit unterliegt (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, 5. EL Juli 2024, VwVfG, § 48 Rn. 192 m.w.N.). Solch außergewöhnliche Umstände lägen hier darin begründet, dass der Beklagte bei der Klägerin durch die Schaffung immer neuer Rechtsgrundlagen, die u.a. den Bestand des streitgegenständlichen Bescheides schützen sollten, und der Führung diverser Gerichtsverfahren über mehrere Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht sowie mittels seiner Mitteilungen über viele Jahre den Eindruck erweckt hat, die Festsetzungsbescheide betreffend die Beiträge für die Jahre bis 2006 seien "heilbar" und er werde diese trotz ihrer Rechtswidrigkeit nicht aufheben. Es tritt hinzu, dass dem Beklagten die Rechtswidrigkeit der Bescheide infolge der gerichtlichen Entscheidungen seit vielen Jahren bekannt war und eine Aufhebung gleichwohl nicht erfolgte (vgl. zum Vorstehenden VG Hannover, Urt. v. 26.3.2025 - 7 A 199/24 -, juris Rn. 52).

(c) Da es hier bereits an den Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes fehlt, bedarf es auch keiner Abwägung dieses Vertrauens mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Eine Rücknahme des Verwaltungsaktes wäre aber auch dann nicht nach dieser Vorschrift ausgeschlossen, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen würde, in dem vorzeitigen Eintritt in die Altersrente läge eine Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Das hiermit manifestierte Vertrauen in den Fortbestand des Festsetzungsbescheides wäre aufgrund der bewussten Inkaufnahme der hiermit einhergehenden Rentenkürzung nur begrenzt schutzwürdig. Im Falle einer Abwägung würde deshalb das - vorliegend sehr gewichtige - öffentliche Interesse an einer Rücknahme des Bescheides vom 14. Dezember 2007 das diesbezügliche Bestandsinteresse der Klägerin auch dann überwiegen, wenn ein solch (eingeschränkt) schutzwürdiges Vertrauen vorläge und die Klägerin sich hierauf berufen könnte. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung ist vorliegend deshalb so gewichtig, weil die Festsetzungsbescheide die vor dem 1. Januar 2007 erfolgte unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung fortsetzen und ein generelles Interesse daran besteht, dass die bis zum 31. Dezember 2006 geleisteten Beiträge gleichmäßig zwischen den Mitgliedern verteilt werden. Die frühere Rechtslage, die sich in den Festsetzungsbescheiden weiterhin ausdrückt, führte dazu, dass einzelne Beitragszahler zulasten anderer Beitragszahler begünstigt wurden, weil sich nur für sie - trotz gleicher Beiträge - eine höhere Rentenanwartschaft ergab. Sie profitierten damit stärker von den gemeinsam erwirtschafteten Mitteln des Beklagten. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 wiegt umso schwerer, weil sich der Kreis derer, die über einen Verwaltungsakt verfügen, willkürlich zusammengesetzt hat. Aufgrund fehlerhafter Adressdaten war einer unbekannten Anzahl von Adressatinnen und Adressaten - mindestens 172 - der Festsetzungsbescheid nicht zugegangen, ohne dass der Beklagte hiergegen etwas unternommen hätte (vgl. dazu ausführlich Nds. OVG, Urt. v. 25.1.2021 - 8 KN 47/19 -, juris Rn. 108 ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 12.3.2025 - 1 A 93/24 -, V.n.b., Bl. 10).

(3) Die Aufhebung des Festsetzungsbescheides erfolgte fristgemäß gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Bei der Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG handelt es sich um eine Entscheidungsfrist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - Gr. Sen. 1/84, Gr. Sen. 2/84 -, juris). Sie beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde Kenntnis von sämtlichen für die Ausübung des Rücknahmeermessens im konkreten Fall relevanten Umständen hat. Das ist regelmäßig erst nach der Anhörung des Betroffenen und dessen Stellungnahme oder dem erfolglosen Verstreichen der Stellungnahmefrist der Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 32). Unter dem 5. April 2023 übersandte der Beklagte der Klägerin einen Anhörungsbogen, den diese am 23. April 2023 zurücksandte. Ausgehend davon erging der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme.

(4) Eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis liegt nicht vor.

Eine Verwirkung setzt u.a. voraus, dass die Behörde ihr Recht längere Zeit nicht geltend macht und besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 32; Beschl. v. 28.9.1994 - 11 C 3.93 -, juris Rn. 43). Schon an letzterem fehlt es, weil die fehlende Rücknahme seitens des Beklagten letztlich in dem Versuch begründet lag, durch entsprechende Satzungsänderungen rückwirkend eine Ermächtigungsgrundlage zu schaffen. Nach der diesbezüglich endgültigen Klärung hat der Beklagte jedenfalls gegenüber Personen, denen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorbehaltlos Rente gewährt worden war, nicht (mehr) signalisiert, an den Bescheiden aus den Jahren 2007 festhalten zu wollen. Von einer Verwirkung geht demgemäß auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2022 (- 8 CN 1/21 -, juris) nicht aus.

bb) Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. hierzu VG Hannover, Urt. v. 25.3.2026 - 7 A 2322/24 -, juris Rn. 59). Ob hier ggf. sogar eine Ermessensreduzierung auf Null etwa deshalb in Betracht kommt, weil die rechtswidrige Begünstigung wegen der Begrenztheit der verfügbaren Mittel keine gleichheitskonforme Rentenfestsetzung für die übrigen Mitglieder mehr zulässt, kann angesichts des Vorstehenden offenbleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2022 - 8 CN 1/21 -, juris Rn. 32 m.w.N.; für eine Ermessensreduzierung auf Null vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 12.3.2025 - 1 A 93/24 -, V.n.b.).

  1. Nach dem Vorstehenden kann zudem dahinstehen, ob der Verwaltungsakt vom 14. Dezember 2007 überdies auch nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG i. V. m. § 1 Nds. VwVfG in analoger Anwendung aufgehoben werden kann.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO

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