AG Wildeshausen, 2004-02-11, 4 C 495/03 (1)

4 C 495/03 (1)Tribunal de Primeira Instância11 de fev. de 2004

Abrir fonte

Texto completo

AG Wildeshausen — 2004-02-11 — 4 C 495/03 (1) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-11

Aktenzeichen: 4 C 495/03 (1)

ECLI: ECLI:DE:AGWILDH:2004:0211.4C495.03.1.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2004, 33059

verkuendung

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Wildeshausen im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 09.01.2004 durch den Direktor des Amtsgerichts für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 207,58 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2001 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Tatbestand1Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe2Die Klage ist begründet.

3Den Klägern steht der geltend gemachte restliche Honoraranspruch auf der Grundlage des mit dem Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrages gemäß §§ 105 Abs. 2 S. 3 Alt. 1, 84 Abs. 2 Nr. 3, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zu.

4Nach § 105 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 BRAGO ist im Bußgeldverfahren für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde § 84 BRAGO entsprechend anzuwenden. Nach § 84 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt im vorbereitenden (= außergerichtlichen) Verfahren die Hälfte der Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO, soweit nichts anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt ist u.a. in § 84 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt, durch dessen Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, die Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO enthält, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Zurücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl bzw. - gemäß §105 Abs. 2 S. 3 BGAGO - Bußgeldbescheid erledigt. Die damit aufgeworfene Frage, ob diese Vorschrift wegen der Beschränkung auf das gerichtliche Verfahren und dessen Erledigung für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde keine Geltung beanspruchen kann, ist jedoch zu verneinen. Denn § 105 Abs. 2 S. 3 BRAGO verweist auch in seiner Alternative 1 (Verfahren vor der Verwaltungsbehörde) einschränkungslos auf § 84 Abs. 2 BRAGO. Infolgedessen ist bei der entsprechend, d.h. sinngemäß vorzunehmenden Anwendung dieser Bestimmung davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt die Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO auch dann erhalten soll, wenn sich ein gerichtliches Verfahren - nämlich das, welches sich durch den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zwangsläufig anschließen würde - durch Zurücknahme des Einspruchs erübrigt (vgl. ergänzend hierzu Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 14. A., § 105 Rn. 7).

5Unstreitig wurde der Einspruch vom 18.01.2001 gegen den Bußgeldbescheid vom 15.01.2001 am 23.01.2001 und damit rechtzeitig zurückgenommen, weil sich damit ein gerichtliches Verfahren erübrigte. Infolgedessen konnten die Kläger ihre Gebühren gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 (a.F.) BRAGO berechnen. Soweit sie dabei eine Gebühr in Höhe von 800,00 DM in Ansatz gebracht haben, entsprach dies ausweislich dem Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg vom 02.12.2003 billigem Ermessen und war damit gerechtfertigt. Anhaltspunkte, die es dem Gericht verwehren könnten, den in sich schlüssigen und widerspruchsfreien gutachterlichen Ausführungen nicht zu folgen, haben sich für das Gericht nicht ergeben.

6Infolgedessen steht den Klägern der restliche Gebührenanspruch in Höhe von 406,00 DM (= 207,58 EUR) zu, der gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB auf Grund des weitere Zahlungen ablehnenden Schreibens des Rechtsschutzversicherers des Beklagten vom 16.02.2001 ab diesem Tage zu verzinsen war.

7Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf die Bestimmungen der §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

doc_footer

Hinweis:Verkündet am: 11.02.2004

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.