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Ss 408/04 (I 83)•OLG Oldenburg, 2005-08-11, Ss 408/04 (I 83)
Ss 408/04 (I 83)Tribunal Superior11 de ago. de 2005
Entscheidungsdatum: 2005-08-11
Aktenzeichen: Ss 408/04 (I 83)
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2005:0811.SS408.04I83.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 21437
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat am 11. August 2005 durch die unterzeichnenden Richter gemäß § 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen :
Tenor: Auf die Revision des Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Oldenburg vom 12. Februar 2004 und des Amtsgerichts Delmenhorst vom 4. November 2003 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
Gründe1Das Amtsgericht Delmenhorst hat am 4. November 2003 den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und eine Fahrerlaubnissperre von 15 Monaten angeordnet.
2Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 12. Februar 2004 mit der Maßgabe verworfen, dass die Freiheitsstrafe auf 6 Monate herabgesetzt wird.
3Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision ist zulässig. Sie führt zur Einstellung des Verfahrens.
4Nach Einlegung und Begründung der Revision ist die Akte im Bereich der Staatsanwaltschaft Oldenburg in Verlust geraten. Sie konnte nicht vollständig rekonstruiert werden. Insbesondere waren die Wiederherstellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses nicht möglich.
5Es kann deshalb - wenngleich dies sehr unwahrscheinlich ist - nicht vollends ausgeschlossen werden, dass keine Anklageschrift und/oder kein Eröffnungsbeschluss vorlagen oder nicht ordnungsgemäß waren oder sich nicht auf die abgeurteilte Tat bezogen.
6Der Angeklagte hat aber ein Recht darauf, nur bei mit Sicherheit gegebenen Prozessvoraussetzungen strafgerichtlich verurteilt zu werden. Wegen der insoweit bestehenden Ungewissheit muss zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass das nicht der Fall ist. Auf seine Revision war deshalb die Einstellung des Verfahrens anzuordnen.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
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