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425 C 14144/07•AG Hannover, 2007-11-22, 425 C 14144/07
425 C 14144/07Tribunal de Primeira Instância22 de nov. de 2007
Entscheidungsdatum: 2007-11-22
Aktenzeichen: 425 C 14144/07
ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2007:1122.425C14144.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2007, 49964
In .. . hat das Amtsgericht Hannover im Verfahren gem. § 495a ZPO am 22.11.2007 durch die Richterin am AG B. für Recht erkannt:
Tenor: 1. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits 3. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand1Ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe2Die Klage ist unbegründet.
3Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag kein weiterer Erstattungsanspruch zu, weil ihr Prozessbevollmächtigter für die Vertretung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren keine Gebühr gem. Nr. 5115 VV RVG verlangen kann. Nach den zutreffenden Ausführungen der Beklagten entsteht diese Gebühr nur dann, wenn die Hauptverhandlung an sich und nicht nur ein weiterer Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach "die Hauptverhandlung" entbehrlich sein muss, sowie dem weiteren Kontext der Vorschrift, wonach auch eine Einspruchsrücknahme zeitig vor der Hauptverhandlung erfolgen muss, um den Gebührentatbestand auszulösen. Bestätigt wird dieses weiterhin durch den 3. Absatz der Vorschrift, wonach die Hauptverhandlung im jeweiligen Rechtszug vermieden worden sein muss.
4Nach alledem war die Klage abzuweisen.
5Die prozessuale Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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