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11 U 316/21•OLG Braunschweig, 2023-09-11, 11 U 316/21
Entscheidungsdatum: 2023-09-11
Aktenzeichen: 11 U 316/21
ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2023:0911.11U316.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2023, 57027
In dem Rechtsstreit des Herrn T. M., ..., ..., Kläger und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte: T. Rechtsanwälte, ..., ..., gegen die L. Lebensversicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. K., ..., ..., Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigte: H. H. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ..., ..., hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht x, die Richterin am Oberlandesgericht y und den Richter am Oberlandesgericht z am 11. September 2023 beschlossen:
Tenor: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12.10.2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
GründeI.
Der 1978 geborene Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Der Kläger war in der Vergangenheit als Polizeibeamter tätig und zwar seit 2007 beim S..
Im Oktober 2005 stellte sich der Kläger in der psychiatrischen Ambulanz des damaligen Niedersächsischen Landeskrankenhauses X. vor, wo bei ihm ein Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) diagnostiziert wurde und eine Aufklärung über eine medikamentöse Therapie stattfand. Bei einer erneuten Vorstellung im Jahr 2007 erklärte der Kläger, das ihm verordnete Medikament nicht vertragen zu haben und depressiv geworden zu sein.
Am 8./11. August 2008 (Anlage B4) stellte sich der Kläger erneut vor. Ausweislich des ärztlichen Berichts vom 17.02.2009 (Anlage B3), auf den insoweit Bezug genommen wird, befand sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt in deutlich depressiver Verfassung. Ausweislich des genannten Berichts kam eine Behandlung - trotz stark ausgeprägten Leidensdrucks ebenso wie bestehender Krankheitseinsicht - nicht zustande.
Unter dem 14. August 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (vgl. Anlage K1).
Die im Antragsformular der Beklagten enthaltenen Fragen
6i.
"Bestehen oder bestanden bei Innen in den letzten 5 Jahren Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Psyche oder des Gemüts (z.B. Angst- und Erschöpfungszustände, Depression, Neurose, Essstörung, Alkohol- oder Drogenmissbrauch)?",
8d.
"Sind Sie in den letzten 5 Jahren von einem Psychologen oder Psychotherapeuten beraten, untersucht oder behandelt worden?"
sowie 8e.
"Sind Sie in den letzten 5 Jahren von anderen Fachärzten beraten, untersucht oder behandelt worden?"
verneinte der Kläger.
Der Versicherungsvertrag kam mit Wirkung zum 01.09.2008 zustande. Die Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit erweiterten Leistungen (LVM-BU-RentePlus; Anlage B1) wurden Bestandteil des Versicherungsvertrages.
Nachfolgend war der Kläger immer wieder über längere Zeiträume u.a. auch aufgrund psychischer Erkrankungen krankgeschrieben.
Zum 31.10.2017 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt (Anlage K4).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.09.2018 (Anlage K6) beantragte der Kläger die Auszahlung der vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 11.02.2019 Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ab.
Der Kläger behauptet, er habe bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht die Absicht gehabt, die Beklagte zu täuschen. Eine seelische Erkrankung im Sinne der Vertragsbedingungen habe aus seiner damaligen Sicht bei Vertragsabschluss nicht vorgelegen. Erst im November 2009 habe sich die mentale Situation aufgrund einer Augenerkrankung zugespitzt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger sei bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages dienstunfähig für das SEK gewesen. Berufsunfähigkeit sei damit - entgegen § 1 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen - nicht erst während der Versicherungsdauer eingetreten.
Sie ist der Ansicht, ihr stehe gemäß § 826 BGB darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu, da dieser seine vorvertragliche Anzeigepflicht in ganz ungewöhnlich schwerem Maße verletzt habe und auch zielgerichtet vorgegangen sei, um den Ablauf der Frist von 10 Jahren für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu umgehen. Er habe auf diese Weise vorsätzlich und sittenwidrig versucht, die Beklagte zu täuschen und ihr ihre gesetzlichen Rechte zu nehmen.
Im Übrigen berufe sie sich auf einen Verstoß des Klägers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn dieser versuche, ein Recht auszuüben, das er durch gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben habe.
Auch berufe sie sich auf den hinter § 162 BGB stehenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach eine Partei keinen Vorteil daraus ziehen könne, wenn sie entgegen Treu und Glauben ein bestimmtes Ereignis herbeiführe oder vereitele (hier: Anfechtungsmöglichkeit der Beklagten bei früherer Meldung des Versicherungsfalls).
Schließlich berufe sie sich auf die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht Göttingen hat mit Urteil vom 12.10.2021 (Bl. 172 ff. d.A.) die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte könne etwaigen Leistungsansprüchen des Klägers einen eigenen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB im Wege des Arglisteinwandes nach § 242 BGB entgegenhalten. Dies führe dazu, dass sie die vom Kläger begehrte Leistung verweigern könne.
§ 826 BGB sei vorliegend - neben den §§ 16 ff. VVG - anwendbar.
Für eine Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB sei in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das ganze Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens zu Grunde zu legen. Danach seien die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegend gegeben. Unstreitig habe der Kläger seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, indem er die Fragen nach psychischen Beschwerden bzw. Behandlungen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wahrheitswidrig verneint habe. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Kläger ausweislich des Arztberichtes des A. Fachklinikums schon im Jahr 2005 über psychische Beschwerden geklagt, sich erneut 2007 wegen Depressionen und Überforderung vorgestellt und sich letztlich im August 2008 - wenige Tage vor Antragstellung auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung am 28.08.2008 - in deutlich depressiver Verfassung in Behandlung begeben habe. Aus diesem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Behandlung und Antragstellung folge, dass der Kläger die Falschangaben nicht nur fahrlässig getätigt habe. Das Verhalten des Klägers lasse nur den Schluss zu, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die Beklagte in Kenntnis seines wahren Gesundheitszustandes einem Vertragsabschluss nicht zugestimmt hätte. Aufgrund dieses zielgerichteten Verhaltens sei von einem besonders schwerwiegenden vorsätzlichen Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeigepflicht auszugehen.
Hinzu komme eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens des Klägers in der Folgezeit, indem er den Ablauf der 10-Jahres-Frist habe verstreichen lassen, um der Beklagten die Möglichkeit zu nehmen, den Vertrag nachträglich wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Auch insofern könne nur von einem zielgerichteten bewussten Verhalten des Klägers ausgegangen werden, da der Kläger exakt zwei Tage nach Ablauf der 10-Jahres-Frist, nämlich am 03.09.2018 einen Leistungsantrag gestellt habe, obwohl Berufs- und Dienstunfähigkeit deutlich früher eingetreten seien. So habe der Kläger im Rahmen einer weiteren Berufsunfähigkeitsversicherung bereits im Oktober 2017 einen Leistungsantrag gestellt. Die einzig plausible Erklärung für ein weiteres Zuwarten sei die Verhinderung einer Arglistanfechtung durch Verstreichenlassen der entsprechenden Frist. Dass die Versicherung beim Kläger in Vergessenheit geraten und ihm ausgerechnet zwei Tage nach Fristablauf wieder eingefallen sei, erscheine auch angesichts der Rentenhöhe und Dynamiknachträge jeweils im Juli 2017 und 2018 abwegig. Ein solch bewusstes Erschleichen einer Versicherungsleistung stehe in krassem Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und sei daher als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu bewerten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das landgerichtliche Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.10.2021 zugestellt worden (Bl. 182 d.A.).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 25.11.2021 Berufung eingelegt (Bl. 198 f. d.A.) und diese am 20.12.2021 begründet (Bl. 207 ff. d.A.).
Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, es fehle an einer plausiblen Begründung des Gerichts, warum es zu der Annahme einer Sittenwidrigkeit gelange. Im Wesentlichen stelle das Gericht in seiner Urteilsbegründung auf eine vermeintlich begangene Pflichtverletzung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ab. Eine solche allein genüge jedoch nicht, um eine Sittenwidrigkeit zu begründen. Nicht jede arglistige Täuschung stelle gleichzeitig eine sittenwidrige Täuschung dar, ansonsten würde mit Hilfe des deliktsrechtlichen Anspruchs die Wertung des Gesetzgebers unterlaufen, das eine Anfechtung erforderlich sei, um den Vertrag zu Fall zu bringen. Nur in den Fällen, in denen zur arglistigen Täuschung weitere, den Sittenwidrigkeitsvorwurf tragende, besondere Umstände hinzuträten, könne ein eigenständiger Anspruch auf Aufhebung des Vertrages anerkannt werden. Derartige besondere Umstände seien aber gerade nicht zu erkennen.
Eine Täuschung bei Vertragsschluss habe schon gar nicht vorgelegen. Richtigerweise sei die Annahme einer Täuschung vollkommen fernliegend, wenn man bedenke, dass der Kläger der Beklagten sein vollumfängliches Einverständnis in die Einsicht in sämtliche Krankenunterlagen erteilt habe. Dass die Beklagte diese Unterlagen nicht überprüft habe, könne dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Sofern man dem Kläger zum Vorwurf machen wolle, er habe zum damaligen Zeitpunkt schon beabsichtigt, die Beklagte nicht nur zum Vertragsschluss zu bewegen, sondern die Versicherung auch zehn Jahre später nach Ablauf der Frist in Anspruch zu nehmen, so müsste die Gegenseite nachweisen, dass der Kläger diesen Plan schon zum Zeitpunkt der damaligen Falschangaben gehabt habe. Diesen Beweis habe das Gericht nicht dargelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12.10.2021 unter dem Aktenzeichen 5 O 25/20 abzuändern und
Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 (Bl. 221 d.A.) hat der Kläger seine Klage erweitert und beantragt nunmehr,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
sowie hinsichtlich der Klageerweiterung die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).
Einem etwaigen Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen aus § 1 VVG i.V.m. dem hier streitgegenständlichen Versicherungsvertrag kann die Beklagte jedenfalls ein sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergebendes Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten, nachdem der Kläger das Recht der Beklagten auf Anfechtung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung gezielt vereitelt hat.
a.
Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 109/17 -, Rn. 20, juris; Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 242, Rn. 38). Welche Anforderungen sich im konkreten Fall aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018, a.a.O.; Grüneberg in: Grüneberg, a.a.O.). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass die Ausübung eines Rechts missbräuchlich sein kann, wenn der Berechtigte es gerade durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018, a.a.O.; Beschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 81/11 -, Rn. 18, juris m.w.N.; Urteil vom 10. Januar 1980 - III ZR 116/78 -, Rn. 9, juris; Schulze in: HK-BGB, 11. Aufl., § 242 Rn. 27; Bach in: Staudinger, BGB, Neub. 2022, Eckpfeiler, Rn. F 79) und auf diese Weise Vorteile ziehen dürfte, die ihm bei redlichem Verhalten versagt wären (BGH, Urteil vom 21. März 1985 - VII ZR 192/83 -, BGHZ 94, 125-132, Rn. 20; Urteil vom 10. Januar 1980, a.a.O., Rn. 10).
b.
So liegt der Fall hier.
aa.
Der Kläger hat vorliegend in einer die Beklagten grundsätzlich zur Anfechtung berechtigenden Weise (§§ 19, 22 VVG i.V.m. § 123 BGB) arglistig bei Vertragsschluss über seinen Gesundheitszustand getäuscht, indem er bei Beantragung des Versicherungsvertrages im August 2008 wesentliche, von ihm ausdrücklich in Textform erfragte und gefahrerhebliche Umstände wahrheitswidrig verneint hat.
(1)
Gemäß § 19 Abs. 1 VVG sind bei Vertragsschluss die dem Versicherungsnehmer bekannten gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen. Gefahrerheblich sind solche Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 07. März 2007 - IV ZR 133/06 -, Rn. 17, juris zu § 16 Abs. 1 VVG a.F.; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kapitel 21, Rn. 68). Dabei spricht die Nachfrage nach einem bestimmten Umstand durch den Versicherer - wenn auch nicht im Sinne einer Vermutung - im Zweifel dafür, dass der Versicherer diesen als gefahrerheblich betrachtet (Schimikowski in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Aufl., § 19 Rn. 25; Neuhaus, a.a.O. Rn. 78; BT-Drs. 16/3945, S. 64 Begr. zu § 19 Abs. 1 VVG n.F.). Im Bestreitensfall hat der Versicherer dann allerdings konkret darzulegen und zu beweisen, dass der erfragte Umstand tatsächlich gefahrerheblich ist, soweit die Gefahrerheblichkeit nicht auf der Hand liegt (BGH, Urteil vom 20.09.2000 - IV ZR 203/99 - r+s 2003, 118, 119; Schimikowski, a.a.O.).
(2)
Hier hat der Kläger objektiv unrichtige Angaben gemacht, indem er die Frage, ob in den letzten fünf Jahren bei ihm Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Psyche oder des Gemüts bestanden haben (Frage 6i), und die Frage, ob er in den letzten fünf Jahren von einem Psychologen oder Psychotherapeuten beraten, untersucht oder behandelt worden ist, unrichtig beantwortet, wie er selbst auch mit der Klageschrift einräumt.
Wie sich aus der Anlage B3, deren inhaltliche Richtigkeit vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden ist, ergibt, suchte der Kläger in den Jahren vor Abschluss des hier streitgegenständlichen Versicherungsvertrages die psychiatrische Institutsambulanz des A. Klinikums X. aufgrund bestehender psychischer Probleme auf, so im Jahr 2005 (damals noch Niedersächsisches Landeskrankenhaus X.) insbesondere im Hinblick auf Klärung des Verdachts auf Vorliegen eines ADS, der bestätigt wurde, sowie nachfolgend im Oktober 2007, bei dem der Kläger selbst angab, depressiv geworden zu sein, und im August 2008 (gemäß Anlage B4 wenige Tage vor Beantragung des hier streitgegenständlichen Versicherungsvertrages) "in deutlicher depressiver Verfassung" bei bestehender Krankheitseinsicht.
Der Kläger hat im Antragsformular zu den ausdrücklich erfragten Umständen mithin objektiv falsche Angaben gemacht.
(3)
Die nicht angegebenen psychischen Probleme des Klägers waren auch, was klägerseits - soweit ersichtlich - nicht ernsthaft bestritten wird, gefahrerheblich.
(a)
Gefahrerheblich sind solche Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 07. März 2007 - IV ZR 133/06 -, Rn. 17, juris zu § 16 Abs. 1 VVG a.F.; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Abschnitt M Rn. 7). Dabei spricht die Nachfrage nach einem bestimmten Umstand durch den Versicherer - wenn auch nicht im Sinne einer Vermutung - im Zweifel dafür, dass der Versicherer diesen als gefahrerheblich betrachtet (Schimikowski in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Aufl., § 19 Rn. 25; Neuhaus, a.a.O. Rn. 68; BT-Drs. 16/3945, S. 64 Begr. zu § 19 Abs. 1 VVG n.F.). Im Bestreitensfall hat der Versicherer dann allerdings konkret darzulegen und zu beweisen, dass der erfragte Umstand tatsächlich gefahrerheblich ist, soweit die Gefahrerheblichkeit nicht auf der Hand liegt (BGH, Urteil vom 20. September 2000 - IV ZR 203/99 -, Rn. 10, juris; Schimikowski, a.a.O.).
(b)
Eine Depression ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein offensichtlich gefahrerheblicher Umstand (OLG Köln, Urteil vom 5. Juni 2012 - I-20 U 1/12 -, Rn. 37, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 15. April 1998 - 5 U 928/97 - 75 -, Rn. 28, juris; vgl. auch: BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - IV ZR 232/91 -, BGHZ 121, 6-12, Rn. 18). Der Kläger hat zwar angegeben, aus seiner Sicht sei er nicht depressiv gewesen; hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Unstreitig ist nämlich, dass er sich nach eigenem Vortrag jedenfalls mehrfach wegen Versagensängsten ärztlich vorgestellt hat. Das steht aber in untrennbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung und ist damit in besonderem Maße geeignet, das versicherte Risiko zu erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2000, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 5. Juni 2012 - I-20 U 1/12 -, Rn. 37, juris). Umstände, aus denen sich eine davon abweichende Beurteilung ergeben könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen.
(4)
Der Kläger hat auch arglistig gehandelt.
(a)
Allein aus der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen kann nicht auf das Vorliegen von Arglist geschlossen werden (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - IV ZR 30/16 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 338 Rn. 19 m.w.N.).
Arglistiges Handeln ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass dieser sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05 -, Rn. 8, juris; Urteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03 -, Rn. 20, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 55/16 -, Rn. 31, juris; OLG Hamm, Urteil vom 3. Februar 2017 - 20 U 68/16 -, Rn. 31, juris). Der Versicherungsnehmer muss erkennen und billigen, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - IV ZR 30/16 -, Rn. 16, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18 -, Rn. 40, juris).
Der Begriff der Arglist erfasst nicht nur ein von betrügerischer Absicht getragenes Handeln, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00 -, Rn. 14, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. April 2005 - 12 U 391/04 -, Rn. 27, juris). Voraussetzung ist aber immer, dass dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder nach früheren Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Antrags zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - IV ZR 30/16 -, Rn. 16, juris; Versäumnisurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08 -, Rn. 19, juris). Einen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen immer oder nur in der Absicht geschieht, den Willen des Versicherers entsprechend zu beeinflussen, gibt es nicht (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18 -, Rn. 41, juris). Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26. Juni 2019).
Da es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache handelt, ist der Beweis in der Praxis meist nur aufgrund von Indizien zu führen. Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser Erkrankungen verschweigt, die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten, wie namentlich schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. November 2005 - 5 U 50/05 - 6 -, Rn. 49, juris). Indizien für ein arglistiges Handeln sind weiter, dass der Antragsteller Störungen nicht angibt, die noch relativ kurz vor Antragstellung bestanden haben, oder dass er zwar weniger schwere oder länger zurückliegende Erkrankungen angibt, zeitnähere oder erheblich schwerer wiegende hingegen verschweigt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 26. Juni 2019, a.a.O., Rn. 42). Hat der Versicherungsnehmer gewisse Umstände - auch Untersuchungen und ärztliche Behandlungen - stark verharmlost oder harmlosere Umstände als die verschwiegenen angegeben, so folgt daraus, dass er sich der Gefahrerheblichkeit tatsächlich bewusst war (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. Februar 2013 - 12 U 140/12 -, Rn. 39, juris). Liegen - wie hier - objektive Falschangaben vor, so ist es überdies Sache des Anspruchstellers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2007 - IV ZR 103/06 -, Rn. 1, juris; OLG München, Urteil vom 30. November 1998 - 30 U 129/98 -, Rn. 63, juris m.w.N.).
(b)
Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall erhebliche und durchgreifende Indizien vor, die die Annahme eines arglistigen Verschweigens von Vorerkrankungen bei Beantragung des Versicherungsvertrages rechtfertigen. Der Senat ist unter Berücksichtigung aller Umstände mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die objektiv unrichtigen Angaben auch bewusst getätigt wurden, um die Beklagte über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zu täuschen und den beabsichtigten Vertragsabschluss nicht zu gefährden.
(aa)
Der Kläger hat sich im anzeigepflichtigen Zeitraum mehrfach wegen akuter, von ihm auch als schwerwiegend empfundener psychischer Probleme in der psychiatrischen Institutsambulanz des A. Fachklinikums X. (bzw. des NLK X.) vorgestellt. In diesem Zusammenhang ist der Umstand erschwerend zu berücksichtigen, dass der Kläger noch Anfang August, also unmittelbar vor Beantragung der hier streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung die psychiatrische Fachambulanz "in deutlich depressiver Verfassung" aufgrund von bereits länger anhaltenden psychischen Beeinträchtigungen aufsuchte. Durch die behandelnden Ärzte wurde insoweit ein stark ausgeprägter Leidensdruck und eine bestehende Krankheitseinsicht bescheinigt (vgl. Anlage B3/B4).
Angesichts der eindeutig formulierten Frage 6i., die sich ausdrücklich auf Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Psyche oder des Gemüts (z.B. Angst- und Erschöpfungszustände, Depression etc.) bezieht, und der Frage 8d., bei der sich nach Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen durch einen Psychologen oder Psychotherapeuten erkundigt wird, musste sich dem Kläger bei der Beantwortung des Fragenkatalogs die Relevanz seiner psychischen Probleme für den Abschluss des Versicherungsvertrages geradezu aufdrängen.
Das Verschweigen dieser Beeinträchtigungen sowie des Aufsuchens der Psychiatrischen Institutsambulanz lässt sich daher bei natürlicher Betrachtung nur dadurch erklären, dass der Kläger seinen wahren Gesundheitszustand bewusst verschleiern wollte, und der Eindruck erweckt werden sollte, gesundheitlich sei "alles in Ordnung", um die Entscheidung der Beklagten über die Annahme des Antrages nicht durch wahrheitsgemäße Angaben über seinen tatsächlichen Gesundheitszustand, die dazu gestellten Diagnosen, vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen zu gefährden.
Plausible Erklärungen, die den Vorwurf der Arglist entkräften könnten, hat der Kläger nicht vorgebracht.
Sein Vortrag, er habe bis zum Jahr 2009 lediglich Psychologen/Psychiater aufgesucht zur Abklärung einer möglichen ADS-Erkrankung, steht bereits in deutlichem Widerspruch zu dem ärztlichen Bericht des A. Fachklinikums X. vom 17.02.2009 (Anlage B3). Aber selbst bei ausschließlicher Zugrundelegung seines eigenen Vortrags wäre Arglist zu bejahen.
Dass der Kläger sich in der Psychiatrischen Fachambulanz des A. Fachklinikums X. im anzeigepflichtigen Zeitraum mehrfach zur Abklärung eines (nachfolgend bestätigten) Verdachts auf Vorliegen eines ADS und in den Jahre 2007 und 2008 wegen Versagensängsten vorgestellt hat, nimmt der Kläger nicht in Abrede. Dementsprechend hat er bewusst die Gesundheitsfragen zu 6i, 8d und 8e wahrheitswidrig verneint, obgleich der letzte Termin zu diesem Zeitpunkt erst wenige Tage zurückgelegen hatte.
Der Kläger kann sich dabei nicht darauf berufen, davon ausgegangen zu sein, die zugrundeliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht anzugeben zu brauchen. Denn der zur Angabe von Beschwerden aufgeforderte Versicherungsnehmer darf seine Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken, noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Die Pflicht zur Offenbarung der Gesundheitsbeeinträchtigungen besteht nur dann nicht, wenn diese offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen (BGH, Urteil vom 19. März 2003 - IV ZR 67/02 -, Rn. 10, juris).
Das aber war hier schon im Hinblick auf das bestätigte ADS nicht der Fall, was dem Kläger aufgrund der eindeutigen Fragestellung in den Antragsunterlagen auch bewusst war.
Gleiches gilt für die vom Kläger angeführten Versagensängste, denn wenn diese so erheblich waren, dass der Kläger meinte, insoweit ärztlicher Hilfe zu bedürfen (vgl. zur entsprechenden Indizwirkung: OLG Köln, Urteil vom 5. Juni 2012 - I-20 U 1/12 -, Rn. 40, juris), so kann er sich, wenn er insoweit im Antragsformular sogar ausdrücklich nach Angst- und Erschöpfungszuständen in den letzten fünf Jahren gefragt wird, nicht darauf berufen, diese seien nicht von langer Dauer gewesen. Hatte der Versicherungsnehmer jedenfalls Kenntnis von einer Gesundheitsstörung im Sinne der Antragsfrage, oblag es ihm, diese anzuzeigen, ohne dass ihm insoweit eine Wertung abverlangt wurde oder zustand (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1994 - IV ZR 151/93 -, Rn. 18, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2022 - 7 U 370/21 -, Rn. 52, juris).
(bb)
Entgegen seiner Ansicht steht auch der Umstand, dass der Kläger seine Ärzte zugleich mit der Beantragung der Berufsunfähigkeitsversicherung von der sie treffenden Schweigepflicht entbunden hatte, weshalb die Beklagte Informationen zu seinem Gesundheitszustand bei den behandelnden Ärzten habe einholen können, der Annahme von Arglist nicht entgegen.
Erstens verliert der Versicherer das Recht zur Arglistanfechtung ohnehin nicht schon deshalb, weil er seine Nachfrageobliegenheit verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011 - IV ZR 148/09 - juris Rn. 15). Zweitens bestand aber auch eine solche Obliegenheit hier für die Beklagte nicht. Eine Nachfrage des Versicherers ist nur dann veranlasst, wenn der Versicherungsnehmer ersichtlich unvollständige oder unklare Antworten gibt (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1992 - IV ZR 55/91 - juris Rn. 30; Urteil vom 05.03.2008 - IV ZR 119/06 - juris Rn. 10), wenn also ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bisher von dem Versicherungsinteressenten erteilten Auskünfte nicht abschließend oder nicht richtig sein können und deshalb weitere Informationen für eine sachgerechte Risikoprüfung erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011, a. a. O., juris Rn. 14).
Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hatte sämtliche Fragen der Beklagten zu Arztbesuchen und -behandlungen sowie zu Erkrankungen mit "Nein" beantwortet. Die Antworten des Klägers waren daher nicht unklar, sondern dahin zu verstehen, dass es im Antragszeitraum keine ärztlichen Beratungen und Behandlungen sowie Erkrankungen gab, mithin schlicht falsch.
(5)
Die arglistige Täuschung des Klägers war schließlich auch kausal für die Abgabe der Willenserklärung der Beklagten. Für die Kausalität zwischen der Täuschung und der Abgabe der Willenserklärung ist es nicht erforderlich, dass die Willenserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht abgegeben worden wäre; ausreichend ist vielmehr, dass sie jedenfalls nicht mit dem Inhalt oder zu der Zeit, insbesondere ohne weitere Prüfungen, abgegeben worden wäre (OLG Hamm, Beschluss vom 11. September 2019 - 20 U 30/19 -, Rn. 45, juris).
Dass dies vorliegend der Fall war, steht fest. Der Kausalitätsnachweis kann nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden. Liegt die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände auf der Hand, kann es ausreichen, wenn diese nach der Lebenserfahrung nicht ohne Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers geblieben wären (BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94 -, Rn. 17, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11. September 2019, a.a.O., Rn. 46).
Vorliegend spricht der erste Anschein dafür, dass die Beklagte die mehrfachen Arztbesuche sowie die zum Antragszeitpunkt gesicherte Diagnose eines ADS zum Anlass für weitere Nachforschungen genommen und den Antrag nicht wie geschehen sogleich angenommen hätte. Konkrete Umstände, welche ernsthaft für die Möglichkeit eines atypischen Ablaufs sprächen und daher geeignet wären, diesen Anschein zu erschüttern, hat der Kläger nicht vorgetragen.
bb.
Zum Zeitpunkt der Anzeige des vom Kläger behaupteten Versicherungsfalls war der Beklagten trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht mehr möglich, da die insoweit maßgebliche Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 25. November 2015 - IV ZR 277/14 -, Rn. 16, juris) abgelaufen war.
Dass die Beklagte bei Ablauf der Frist noch keine Kenntnis vom Vorliegen eines Anfechtungsgrundes hatte, ist für den Fristablauf ohne Bedeutung (Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 124 Rn. 4 i.V.m. § 121 Rn. 5; Rolfs in: Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl., § 21, Rn. 51).
cc.
Gleichwohl steht einem etwaigen Leistungsanspruch des Klägers unter den besonderen Umständen des Streitfalles hier der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, da der Kläger unter Verstoß von Treu und Glauben den Versicherungsfall absichtlich spät gemeldet hat, um die Ausübung des Anfechtungsrechts durch die Beklagte zu vereiteln.
(1)
Wie bereits dargelegt, bilden Treu und Glauben eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 109/17 -, Rn. 20, juris; Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 242, Rn. 38 m.w.N.). Gerade das Versicherungsverhältnis ist in besonderem Maße auf Vertrauen gegründet. Treu und Glauben beherrschen es stärker als viele andere Vertragsverhältnisse (BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR 65/90 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 28. November 1963 - II ZR 64/62 -, BGHZ 40, 387-391, Rn. 4). Dieser Grundsatz gilt nicht allein für den Versicherer, sondern ebenso für den Versicherungsnehmer (so bereits: RG, Urteil vom 14. Januar 1938 - VII 151/37 -, RGZ 156, 378, 382; Looschelders/Olzen in: Staudinger, BGB (2019), § 242, Rn. 1069; eingehend: Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., Einleitung Rn. 245 m.w.N.), da auch der Versicherer auf ein loyales Verhalten des Versicherungsnehmers angewiesen ist (BGH, Urteil vom 13. März 2013 - IV ZR 110/11 -, Rn. 26, juris; Looschelders/Olzen in Staudinger, a.a.O.). Welche Anforderungen sich im konkreten Fall aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH, Urteil vom 27. Februar, a.a.O.; Grüneberg in: Grüneberg, a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung führt. Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners kann dazu führen, dass ihm die Ausübung eines ihm zustehenden Rechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch das treuwidrige Verhalten verschafft hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08 -, Rn. 21, juris; Entscheidung vom 6. Oktober 1971 - VIII ZR 165/69 -, BGHZ 57, 108-112, Rn. 9). Entsprechendes gilt, wenn das treuwidrige Verhalten darauf gerichtet war, die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu schaffen. Lässt sich ein solches zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009, a.a.O. m.w.N.; Grüneberg in: Grüneberg, a.a.O., § 242, Rn. 43).
(2)
Nach diesen Maßstäben steht der Beklagten gegenüber einem etwaigen Leistungsanspruch des Klägers unter Abwägung aller Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu, denn der Beklagten ist der behauptete Versicherungsfall im Streitfall unter Verstoß gegen Treu und Glauben absichtlich verzögert gemeldet worden, um der Beklagten das ihr zustehende Anfechtungsrecht zu nehmen (vgl. insoweit: BGH, Urteil vom 25. November 2015 - IV ZR 277/14 -, Rn. 21, juris; Neuhaus, jurisPR-VersR 1/2016 Anm. 1; ders., Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kapitel 21, Rn. 386; Spuhl in: BeckOK VVG, 19. Ed. 1.5.2023, § 22 Rn. 43).
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger vorliegend mit anwaltlichem Schreiben vom 03.09.2018 (Anlage B9) exakt zehn Jahre und drei Tage nach Beginn des Versicherungsvertrages den von ihm behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit angezeigt hat, obgleich nach seinem eigenen Vortrag bereits im Oktober 2017 Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Dem Kläger war auch angesichts des Umstandes, dass er mit Ablauf des 31.10.2017 in den Ruhestand versetzt worden war (vgl. Anlage K4), bereits im Oktober 2017 der Eintritt des Versicherungsfalls bewusst, was sich daran zeigt, dass er unstreitig zu diesem Zeitpunkt bei der G. Lebensversicherung AG, bei der er eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unterhielt, einen Leistungsantrag stellte. Obgleich die Beklagte bereits erstinstanzlich mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen und sich auch bereits in der Klageerwiderung insoweit ausdrücklich auf einen Verstoß des Klägers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Hinblick auf die verzögerte Stellung des Leistungsantrags berufen hat, hat der Kläger keine nachvollziehbare Begründung für diese verzögerte Meldung vorgetragen. Die vorprozessual erhobene Behauptung, der hier streitgegenständliche Versicherungsvertrag sei in Vergessenheit geraten (Anlage B7), ist bereits im Hinblick auf den bereits im Oktober 2017 an die G. Lebensversicherung gerichteten Leistungsantrag nicht plausibel. Zudem hatte der Kläger - unstreitig - noch im Juli 2017 und im Juli 2018 Dynamiknachträge mit den entsprechenden Begleitschreiben erhalten und zahlte eine monatliche Prämie in Höhe von 126,30 € (Seite 4 der Klageschrift vom 09.05.2019). Dass der hier streitgegenständliche Vertrag trotz dieser Umstände und auch im Hinblick darauf, dass der Kläger mit der von ihm erwarteten monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.270,25 € die mit seiner Versetzung in den Ruhestand verbundene Reduzierung seines Einkommens hätte wenigstens zu einem Teil ausgleichen können, beim Kläger in Vergessenheit geraten konnte, ist nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Gleiches gilt dafür, weshalb die Anzeige des behaupteten Versicherungsfalls exakt drei Tage nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 3 BGB erfolgte.
Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger in hohem Maße treuwidrig gegenüber der Beklagten gehandelt hat, indem er bewusst den Ablauf der Frist des § 124 Abs. 3 BGB zur Meldung des Versicherungsfalls abgewartet hat, um eine Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte aufgrund seiner arglistigen Täuschung der Beklagten bei Vertragsschluss zu vereiteln. Hierdurch hat er in besonders schwerem Maße gegen seine Pflicht, auf die Interessen der Beklagten Rücksicht zu nehmen, verstoßen.
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, seine Treuepflichten gegenüber der Beklagten würden nicht so weit reichen, der Beklagten eine Anfechtung des Vertrages zu ermöglichen mit der Folge, einen etwaigen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu verlieren. Denn der Kläger hat den Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages mit der Beklagten durch seine arglistige Täuschung über seinen Gesundheitszustand erwirkt, ohne die die Beklagte den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht so, wie tatsächlich vereinbart, abgeschlossen hätte. Wer aber - wie der Kläger - arglistig handelt, ist nicht schutzwürdig (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 306/13 -, BGHZ 200, 286-293, Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 19. Juli 2013 - 20 U 238/12 -, Rn. 55, juris; Armbrüster in: Prölss/Martin, a.a.O., § 19, Rn. 97; Neuhaus, jurisPR-VersR 1/2016 Anm. 1).
(3)
Nur vorsorglich bemerkt der Senat, dass der Umstand, dass die §§ 19-22 VVG Ansprüche des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer aus Pflichtverletzung bis Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) abschließend regeln (BGH, Urteil vom 25. November 2015 - IV ZR 277/14 -, Rn. 22, juris; Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 5/06 -, Rn. 15, juris), dem erhobenen Einwand treuwidrigen Verhaltens schon deshalb nicht entgegenstehen, da der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens sich hier nicht auf die Verletzung einer Anzeigeobliegenheit gemäß 19 VVG bezieht, sondern auf die Vereitelung der rechtzeitigen Geltendmachung der Rechte der Beklagten aus § 123 BGB (vgl. auch: BGH, Urteil vom 25. November 2015 - IV ZR 277/14 -, Rn. 21, juris; Spuhl, in: BeckOK VVG, 19. Ed., § 22 Rn. 43; Neuhaus, jurisPR-VersR 1/2016 Anm. 1; ders., Berufsunfähigkeitsversicherung, a.a.O., Rn. 386).
Darauf, ob die Beklagte daneben gegenüber dem Kläger Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB geltend machen bzw. die Arglisteinrede gemäß § 853 BGB erheben kann, kommt es nach vorstehenden Erörterungen nicht an.
Aufgrund vorstehender Ausführungen ist auch der Feststellungsantrag nicht begründet.
Gleiches gilt für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Der Umstand, dass der Senat die Klage mit einer von der rechtlichen Würdigung des Landgerichts (teilweise) abweichenden Begründung für unbegründet erachtet, steht einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen.
Die Zurückweisung durch Beschluss mangels Erfolgsaussicht kommt in Betracht, wenn sich aus der Berufungsbegründung keine Gesichtspunkte ergeben, die eine Abänderung des Ersturteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen, wobei die Begründung auch ausgewechselt und materiell oder prozessual von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen werden darf (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 25.1.2016 - 19 U 160/15, BeckRS 2016, 6245, Rn. 59; KG Berlin, Beschluss vom 20. März 2008 - 12 U 164/07 -, juris, Rn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 13.02.2006 - 11 U 186/05 -, juris Rn. 10; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 14 U 154/04 - NJW 2006, 71; OLG Rostock, Beschluss vom 07.04.2003 - 6 U 14/03 -, juris Rn. 12 f.; Voit in Musielak, ZPO, 15. Aufl., § 522, Rn. 21a; Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 522, Rn. 36). Die Entscheidung des Erstgerichts beruht nämlich nur dann auf einem Rechtsfehler (§§ 513, 546 ZPO), wenn bei der Verletzung des materiellen Rechts die richtige Anwendung zu einem dem Berufungsführer günstigen Ergebnis führen würde (vgl. Heßler in: Zöller, a.a.O., § 513 ZPO, Rn 5). Dies ist nicht der Fall, wenn die Entscheidung des Erstgerichts im Ergebnis richtig ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 11. März 2003 - 3 U 28/03 -, juris, Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 20. März 2008 - 12 U 164/07 -, a.a.O.).
Entgegen der Begründung in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 17/6406) erfordert ein Wechsel der Begründung auch nicht in jedem Fall eine mündliche Berufungsverhandlung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.08.2018 - 8 U 118/17 -, juris Rn 39; OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2012 - I 20 U 228/11 -, juris Rn. 5; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 522, Rn. 76). Nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.08.2018 - 8 U 118/17 -, juris Rn 39; OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2012 - I 20 U 228/11 -, juris Rn. 5). Das ist derzeit nicht erkennbar.
Im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass diese entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - VII ZR 86/17 -, Rn. 6, juris; Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15 -, Rn. 14, juris; Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12 -, BGHZ 198, 315-327, Rn. 19 ff.).
III.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
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