LG Oldenburg, 2024-11-29, 13 O 1899/23

13 O 1899/23Tribunal Cantonal29 de nov. de 2024

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LG Oldenburg — 2024-11-29 — 13 O 1899/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-29

Aktenzeichen: 13 O 1899/23

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2024, 35647

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. 4.Der Streitwert wird auf 81.047,31 EUR festgesetzt.

Tatbestand

TatbestandDie Parteien streiten über die Rückzahlung von Einsätzen aus Online-Glücksspiel.

Die Beklagte zu 1 bietet im Internet Sportwetten an, die Beklagte zu 2 Online-Casinospiele, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele. Beide haben ihren Sitz in XXX. Die Beklagte zu 1 erhielt am 09.10.2020 eine Lizenz für ihr Sportwettenangebot. Die Beklagte zu 2 erhielt im Oktober 2022 eine Erlaubnis für das Anbieten von virtuellen Automatenspielen. Davor gab es jeweils keine Erlaubnisse deutscher Behörden. Beide Beklagten verfügten jedoch über eine XXX Lizenz.

Beide Beklagten sind Tochterunternehmen der XXX. Beide Anbieter sind über die gemeinsame Webseite XXX zu erreichen, auf der oben zwischen den beiden verschiedenen Angeboten gewechselt werden kann. Das Angebot ist in deutscher Sprache verfügbar. Nutzer können mit einem einheitlichen Benutzerkonto die Angebote beider Beklagten wahrnehmen.

Der Kläger nahm im Zeitraum vom März 2014 bis Oktober 2020 das Angebot der beiden Beklagter war. Dabei erzielte der bei der Beklagten zu 1 Verluste in Höhe von 23.456,39 € sowie bei der Beklagten zu 2 in Höhe von 58.590,92 €.

In Folgenden Zeiträumen hielt sich der Kläger XXX auf den auf: 30.04.2015 - 21.05.2015, 08.02.2017 - 02.03.2017, 18.02.2019 - 11.03.2019. Teilweise hatte der Kläger beim Zugriff auf die Plattform eine niederländische IP-Adresse, ob er sich während des Spielens tatsächlich in den Niederlanden aufhielt, ist zwischen den Parteien streitig.

Zur Finanzierung des Prozesses nahm der Kläger einen Prozessfinanzierer in Anspruch. Im Rahmen der mit ihm getroffenen Vereinbarung hat er Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagten an den Prozessfinanzierer abgetreten, wurde von diesem jedoch zur Geltendmachung der Ansprüche ermächtigt.

Mit Klageerhebung erklärte der Kläger den Widerruf der Spielverträge.

Der Kläger ist der Ansicht, die mit den Beklagten geschlossenen Spielverträge verstießen gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und seien nichtig. Daher seien die Beklagten zur Rückzahlung der Einsätze verpflichtet. Ferner seien die Verträge auch wegen eines Verstoßes gegen § 284 StGB nichtig.

Der Kläger behauptet - mit Ausnahme der Aufenthalte auf den XXX - habe er das Angebot der Beklagten nicht aus dem Ausland wahrgenommen. Soweit er eine holländische IP-Adresse gehabt habe, könne des lediglich daraus rühren, dass er lediglich 80 km von der holländischen Grenze entfernt lebe. Die Einsätze die er während der Aufenthalte auf den XXX getätigt habe, habe er bei der Berechnung seiner Ansprüche herausgerechnet.

  1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klagepartei 22.684,91 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klagepartei 56.713,24 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügen die internationale Zuständigkeit. Der geltend gemachte Anspruch sei in der Höhe unschlüssig, da er erhaltene Unterhaltungswert unberücksichtigt bliebe.

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe das Glücksspielangebot sowohl von den XXX aus, als auch aus den Niederlanden in Anspruch genommen. Sie sind der Ansicht, dass die Klage deshalb bereits unschlüssig sei, weil nicht hinreichend substantiiert hinsichtlich des Geltungsbereichs des Glücksspielstaatsvertrages vorgetragen sei.

Die Beklagten sind der Ansicht, das Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlückStV a.F. verstieße gegen Unionsrecht. Selbst bei einem Verstoß gegen die Norm sei die Rechtsfolge nicht automatisch die Nichtigkeit des Vertrags.

Außerdem sei der Kläger aufgrund des Prozessfinanzierungsvertrages nicht mehr aktivlegitimiert. Die Klage sei daher unzulässig, zumindest aber unbegründet.

Zudem erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.

Außerdem beantragen die Beklagten das Verfahren nach § 148 Abs. 1 ZPO analog auszusetzen, bis der EUGH über das dort bereits anhängige Verfahren C-440/23 und das vom Bundesgerichtshof nunmehr vorgelegte Verfahren I ZR 90/23 entschieden hat.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

  1. Das Landgericht Oldenburg ist insbesondere auch international zuständig. Als Gericht des Ortes, an dem der Kläger als Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ist es gemäß Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 c VO (EU) 121512012 (Brüssel Ia-VOlEuGVVO) international zuständig.

Der Kläger macht seinen Anspruch unter anderem aus einem Verbrauchervertrag in seiner Eigenschaft als Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Iit c Brüssel I a - VO geltend.

Nach Art. 17 EuGVVO kann ein Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner, der in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet, wegen Streitigkeiten aus Vertrag verklagen. "Streitigkeiten aus Vertrag" ist dabei weit zu verstehen. Neben vertraglichen Anspruchsgrundlagen sowie Ansprüchen aus Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses nach Bereicherungsrecht als den Vertrag ergänzendes Gesetzesrecht sind auch konkurrierende deliktische Ansprüche bei engem Zusammenhang von dieser Zuständigkeit umfasst.

Der Kläger ist Verbraucher und die Beklagten bieten ihre Dienstleistungen jeweils gewerblich an.

  1. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23 Abs. 1, 71 S. 1 GVG.

  2. Die Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft sind gegeben. Die Voraussetzungen des § 60 ZPO sind weit auszulegen. Die Angebote beider Beklagten waren auf XXX miteinander verlinkt und der Kläger benötigte lediglich ein Spielerkonto, um die Angebote der Beklagten in Anspruch nehmen zu können. Da eine Gleichartigkeit der geltend gemachten Ansprüche in großem Umfang vorliegt, war eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig.

  3. Die Klage ist auch nicht aufgrund der erfolgten Abtretung unzulässig. Der Kläger wurde ausdrücklich ermächtigt die Forderung in eigenem Namen geltend zu machen.

II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat nicht ausreichend konkret und schlüssig zum Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages vorgetragen.

Ein Anspruch auf Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspiel kann nur dann vorliegen, wenn der konkrete Einsatz, der zurückgefordert wird, auch im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages - sprich der Bundesrepublik Deutschland - getätigt worden ist.

Hier beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Dementsprechend muss der Kläger auch für die von ihm geltend gemachten Wettverluste darlegen und im Falle des Bestreitens beweisen, dass die zurückverlangten Wetteinsätze jeweils innerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen wurden. Andernfalls liegt nämlich kein zur Nichtigkeit des jeweiligen Wettvertrages führender Verstoß gegen § 4 Abs. 4, 5 Glücksspielstaatsvertrag vor. Dieser Verpflichtung ist der Kläger hier nicht ausreichend nachgekommen. Hieraus folgt eine Unschlüssigkeit der Klage insgesamt, da es für das Gericht nicht möglich ist zu differenzieren, welche Einsätze aus dem Ausland heraus getätigt worden sind und welche im Gebiet des Geltungsbereichs des Glücksspielstaatsvertrages.

  1. Hinsichtlich der vorgetragenen Auslandsaufenthalte auf den XXX hat der Kläger lediglich in Bezug auf die die Beklagte zu 1 betreffenden Ansprüche ausreichend vorgetragen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 fehlt es an einem ausreichenden Vortrag.

Bezüglich des Aufenthalts auf den XXX hat der Kläger zumindest hinsichtlich der Sportwetten die einzelnen Transaktionen aufgeführt und im Rahmen der Berechnung seines gelten gemachten Anspruchs herausgerechnet. Hinsichtlich der Angebote der Beklagten zu 2 ist eine entsprechende Darlegung nicht erfolgt. Der Kläger legt nicht dar, welche genauen Einsätze/Spiele während des Aufenthalts auf den XXX getätigt wurden. Die Berechnung legt lediglich die Differenz der gesamten Ein- und Auszahlungen während dieses Zeitraums zugrunde und zieht dann die bei den Sportwetten erlittenen Verluste ab. Daraus lässt sich nicht schließen, wie hoch die tatsächlichen Einsätze und Verluste während dieser Zeit gewesen sind, da auch mit vorher vorhandenem Guthaben gespielt worden sein kann, oder Gewinne erst nach dem Auslandsaufenthalt abgehoben wurden. Soweit der Kläger vorlegt, welche Einzahlungen während der fraglichen Aufenthalte auf den XXX vorgenommen worden sind, ist dies nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist nicht nur von wo die Einzahlungen vorgenommen worden sind, sondern auch, von wo konkret das Angebot wahrgenommen wurde, sprich wo sich der Kläger aufgehalten hat, als er konkrete Einsätze getätigt hat. Erforderlich wäre eine Darstellung sämtlicher Einsätze, wie sie auch für den Bereich der Sportwetten abgegeben worden ist. Daher ist die Klage, soweit sie sie gegen die Beklagte zu 2 richtet, bereits deshalb unschlüssig.

  1. Aber auch hinsichtlich eines möglichen weiteren Spielens aus dem Ausland trägt der Kläger hinsichtlich beider Beklagten nicht ausreichend vor, weshalb die Klage insgesamt abzuweisen war. Nachdem die Beklagte substantiiert die Anwendbarkeit des Glückspielstaatsvertrages bestritten hat, oblag es dem Kläger hierzu substantiiert vorzutragen. Zwar kann vom Kläger nicht verlangt werden, auf jede Behauptung der Beklagten "ins Blaue hinein", dass es zu Spielteilnahmen aus dem Ausland gekommen sein soll, substantiiert vorzutragen. Tragen die Beklagten jedoch Indizien vor, die eindeutig für eine Auslandsteilnahme sprechen, obliegt es dem Beklagten hierzu substantiiert zu erwidern.

So verhält es sich hier. Die Beklagten haben hier konkret vorgetragen, dass der Account des Klägers mit einer IP-Adresse aus den Niederlanden an den Angeboten der Beklagten teilgenommen habe. Dass der Kläger eine niederländische IP-Adresse hatte, wurde von ihm nicht bestritten, es ist lediglich vorgetragen, dass er nicht aus den Niederlanden an dem Angebot der Beklagten teilgenommen hat. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger angegeben, nicht aus den Niederlanden gespielt zu haben. Wie es dazu kommen konnte, dass er teilweise eine niederländische IP-Adresse hatte, vermochte er nicht er nicht zu erklären. Zuvor war bereits schriftsätzlich vorgetragen worden, dass man vermute, dass es damit zusammenhänge, dass der Kläger lediglich 80 km von der niederländischen Grenze entfernt wohne.

Bereits hinsichtlich der Angabe in der persönlichen Anhörung des Klägers, dass er nie aus den Niederlanden gespielt habe, bestehen Zweifel. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass der Kläger offensichtlich kaum Erinnerungen hat, von wo aus er gespielt hat. So hat er hinsichtlich der Aufenthalte auf den XXX angegeben, dass er nicht ausschließen könne dort auch gespielt zu haben. Aus einer von dem Klägervertreter vorgelegten Transaktionsliste hinsichtlich der Sportwetten (Anlage K 30) ergeben sich jedoch allein im Bereich Sportwetten über 100 Einsätze während der Zeiträume des Aufenthaltes dort. Dass der Kläger sich an derart viele Einsätze nicht erinnern vermochte, sondern lediglich angab, dass es sein könne, dass er dort gespielt habe, zeigt, dass anscheinend kaum noch Erinnerungen an konkrete Spielorte vorhanden sind.

Dem entgegen ist die - unstreitig genutzte - holländische IP-Adresse ein erhebliches Indiz dafür, dass das Angebot tatsächlich aus den Niederlanden wahrgenommen worden ist. Dass der Kläger von seinem Wohnsitz aus (ohne Nutzung eines Proxys oder Vergleichbarem) mit einer niederländischen IP-Adresse am Angebot der Beklagten teilgenommen hat, erachtet das Gericht für vollkommen unglaubhaft. IP-Adressen sind - das Land betreffend - üblicherweise über 99% genau. Dass es bei einer Entfernung von der Grenze von 80 km zur Zuteilung einer niederländischen IP-Adresse gekommen sein soll, ist nicht plausibel.

Zwar vermag das Gericht nicht auszuschließen, dass es bei Aufenthalt in absoluter Grenznähe trotz Aufenthalts in der Bundesrepublik zur Zuweisung einer holländischen IP-Adresse kommt, insoweit fehlt es jedoch vollständig an einem entsprechenden Vortrag des Klägers. Auch weitere mögliche Gründe für eine holländische IP-Adresse (Nutzung eines Proxy oder ähnliches) werden ebenfalls nicht vorgetragen.

Die Beklagten trifft insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast finden dann Anwendung, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht, keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, sich diese auch nicht verschaffen kann und daher pauschal behaupten darf, während der Prozessgegner die Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Dem Prozessgegner braucht indes kein Beitrag abverlangt zu werden, wenn die darlegungsbelastete Partei von sich aus zu substantiiertem Vorbringen in der Lage ist. So verhält es sich hier allerdings nicht. Die Information wann er welche Einsätze von welchem Ort aus getätigt hat, steht dem Kläger grundsätzlich zur Verfügung.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

IV. Das Verfahren war schon deshalb nicht auszusetzen, weil die Vorlagefrage nicht entscheidungserheblich war. Die Klage war - unabhängig vom Ergebnis der Vorlage - abzuweisen.

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Hinweis:Verkündet am: 29.11.2024

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