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8 LB 64/24•OVG Niedersachsen, 2026-05-27, 8 LB 64/24
8 LB 64/24Tribunal Administrativo27 de mai. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: 8 LB 64/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0527.8LB64.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 15360
Tenor: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 9. März 2023 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2019 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum ab dem ... 2019 bis zum ...2023 eine Berufsunfähigkeitsrente in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
TatbestandDie Klägerin begeht von dem beklagten berufsständischen Altersversorgungswerk die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom ... 2019 bis zum ...2023.
Die am ... 1958 geborene Klägerin, seit dem ...1983 Pflichtmitglied des Beklagten, war etwa 24 Jahre lang als selbständige Zahnärztin in eigener Praxis tätig. Ende des Jahres 2016 gab sie ihre selbständige Tätigkeit auf. Im Anschluss hieran übte sie eine Vollzeit-, später eine Teilzeit-Tätigkeit als angestellte Zahnärztin aus, die sie Ende des Jahres 2017 beendete. Im ... 2018 übernahm sie noch eine Teilzeit-Tätigkeit in Form einer Praxisvertretung; am ... 2018 war sie letztmalig als Zahnärztin tätig.
Unter dem 11. April 2019 (Bl. 41/eBeiakte 001) beantragte die seinerzeit 60-jährige Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente, beginnend ab dem ... 2019. Zur Begründung verwies sie darauf, aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage zu sein, eine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben. Sie fügte diesem Antrag neben diversen Arztberichten ein orthopädisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie & Unfallchirurgie Prof. Dr. H. vom 16. Februar 2019 bei (Bl. 46 bis 53/eBeiakte 001), welches zu der Einschätzung gelangt war, aufgrund der bei ihr vorliegenden schwerwiegenden degenerativen Erkrankungen der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, beider Schultergelenke und der Hände sowie des Verdachts auf ein Fibromyalgie-Syndrom bestehe bei ihr eine hochgradige Einschränkung der Bewegungs- und Belastungsfähigkeit. Um das Risiko neurologischer Defizite bei cervicaler Spinalkanalstenose nicht zu steigern, sei eine übermäßige Belastung der Halswirbelsäule streng zu vermeiden. Eine Besserung sei nicht zu erwarten, weder spontan noch unter konservativer Therapie; eine weitere Verschlechterung in Zukunft sei möglich bis wahrscheinlich. Dauerhafte manuelle Tätigkeit mit der rechten Hand sei bei Rechtshändigkeit nicht zuzumuten. Dazu zähle neben der originär zahnärztlichen Tätigkeit auch das Schreiben mit Stift oder insbesondere Tastatur. Dauerhaftes Arbeiten im Sitzen, insbesondere unter Rotation oder Seitneigung in der Lendenwirbelsäule oder in der Halswirbelsäule, sei ihr nicht zuzumuten. Dauerhaftes Arbeiten im Stehen sei aufgrund der chronischen Rückenschmerzsymptomatik durch degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäue ebenfalls nicht zuzumuten. Manuelle Tätigkeit sei aufgrund der Voroperationen an den Handgelenken und der schwerwiegenden degenerativen Veränderungen an beiden Schultergelenken nicht zuzumuten. Dazu zähle grundsätzlich die Arbeit am Patienten im Zahnarztstuhl, aber auch reine Schreibtischarbeit, die über den Zeitraum von einigen Minuten hinausgehe. Es bestehe "Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit (Zahnmedizin) auf Dauer".
Mit Schreiben vom 26. April 2019 (Bl. 74 f./eBeiakte 001) forderte der Beklagte von der Klägerin die Vorlage eines unabhängigen fachärztlichen Gutachtens zu den geltend gemachten Gesundheitsstörungen, zum Zeitpunkt des Eintritts der geltend gemachten Berufsunfähigkeit sowie über ihre voraussichtliche Dauer unter Verweis auf einen insgesamt 16 Punkte umfassenden Fragenkatalog (Bl. 76, 77/eBeiakte 001).
Hierauf übermittelte die Klägerin unter dem 30. April 2019 einen Arztbrief des Facharztes für Orthopädie I. vom 16. April 2019 (Bl. 79, 80/eBeiakte 001), in welchem in Bezug auf die von ihr beklagten Beschwerden in beiden Schultern aufgrund der vorliegenden klinischen und radiologischen Befunde die operative Intervention befürwortet wurde. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 (Bl. 81 bis83/eBeiakte 001) vertrat die Klägerin die Auffassung, bei dem von ihr vorgelegten fachärztlichen Gutachten des Prof. Dr. H. vom 16. Februar 2019 handle es sich um ein unabhängiges Gutachten, welches zudem alle in dem betreffenden Fragenkatalog enthaltenen Fragestellungen beantworte. Die erste Kontaktaufnahme zu Prof. Dr. H. sei im Januar 2019 mit dem Ziel erfolgt, das fachärztliche Gutachten in Auftrag zu geben. Ungeachtet dessen nehme sie mit Blick auf den betreffenden Fragenkatalog ergänzend dahingehend Stellung, dass der Verlauf ihrer Erkrankungen über viele Jahre hinweg dokumentiert sei, insbesondere die zunehmende Erkrankung der Wirbelsäule, Gelenke und Sehnen inklusive der Operationen. Die Diagnosen ergäben sich aus der Aufstellung auf Seite 6 des Gutachtens des Prof. Dr. H.; wie das Gutachten ebenfalls ausweise, bestünden die Beschwerden seit ca. 10 Jahren mit zunehmender Tendenz. Auf Seite 7 des Gutachtens werde ausgeführt, dass eine Besserung ihres Gesundheitszustandes durch konservative Methoden und eine Verbesserung durch eine operative Intervention nicht zu erwarten sei. Davon, dass Prof. Dr. H. sein Gutachten nach den maßgeblichen Leitlinien erstellt habe, sei auszugehen. Der Gutachter habe zum positiven und negativen Leistungsbild, zum noch möglichen Umfang der zuvor ausgeübten Tätigkeit, zu möglichen alternativen Tätigkeiten und deren zeitlichen Umfang auf Seite 8 des Gutachtens umfänglich Stellung gekommen und sei insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass ihr sowohl ein Arbeiten am Patienten im Zahnarztstuhl als auch reine Schreibtischarbeiten nicht mehr möglich seien. Da es sich um eine schleichende Verschlechterung über Jahre handle, seien die Symptome der Erkrankung lange mit Physiotherapie und Schmerzmitteln beherrschbar gewesen, allerdings bei dokumentierter Schmerzmittelintoxikation mit Nebenwirkung, wie sich dem ebenfalls vorgelegten Arztbrief der J. vom 20. Oktober 2020 entnehmen lasse. Nach der Aufgabe ihrer Praxis Ende des Jahres 2016 habe sie versucht, ihre Berufstätigkeit als Zahnärztin in einer weniger belastenden Angestelltentätigkeit aufrecht zu erhalten. Letztlich habe sie aber auch diese Tätigkeit aufgrund ihrer permanenten Schmerzsymptomatik einstellen müssen. Die schwere Symptomatik im gesamten Jahr 2018 habe weitere Diagnostik mit MRT im November 2018 und Januar 2019 erforderlich gemacht. Zu den Aussichten habe der Gutachter ausgeführt, das beschriebene negative Leistungsbild lasse nicht erwarten, dass eine Besserung ihres Gesundheitszustandes durch geeignete Behandlungsmaßnahmen bewirkt werden könnte.
Der Beklagte sah die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und das Gutachten des Prof. Dr. H. zum Nachweis einer Berufsunfähigkeit weiterhin als nicht ausreichend an (vgl. Bl. 109, 114, 115, 120/eBeiakte 001) und beauftragte im Juli 2019 das K., Hamburg, unter Verweis auf den bezeichneten Fragenkatalog und Beifügung aller vorliegenden ärztlichen Unterlagen mit der Erstellung eines fachorthopädischen Gutachtens (Bl. 118 f./eBeiakte 001) zu der Frage, ob die Klägerin infolge Krankheit, Unfall, körperlicher oder geistiger Schwäche dauernd nicht mehr in der Lage sei, eine zahnärztliche Tätigkeit nachhaltig auszuüben; das Gutachten solle über den gesamten Gesundheitszustand der Klägerin Auskunft geben und auch die Frage beinhalten, ob es möglicherweise zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und der Wiedererlangung einer eventuell nicht mehr bestehenden Berufsfähigkeit Therapiemöglichkeiten gebe.
In dem hierauf erstellten orthopädisch-unfallchirurgischen Fachgutachten des K. vom 24. September 2019 (Bl. 140 bis 180/eBeiakte 001) diagnostizierte der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. L. nach einer am 22. August 2019 erfolgten persönlichen Untersuchung der Klägerin sowie Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, dass bei ihr
ein degeneratives Halswirbelsyndrom mit Schultergürtelmyogelosen bei Osteochondrose und Spondylarthrose und Spondylosis deformans,
ein Impingement-Syndrom beidseits,
ein Brustwirbelsäulensyndrom mit teilfixiertem Rundrücken und Dorsomyalgien,
ein degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom bei Osteochondrose und Spondylarthrose,
eine leichtgradige Epicondylosis radialis humeri beidseits (Tennisarm) und
anamnestisch ein Fibromyalgie-Syndrom
vorlägen (Bl. 165, 166/eBeiakte 001).
Die Untersuchung der Halswirbelsäule habe eine endgradige Bewegungsstörung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit für die Bewegung nach vorne, nach hinten sowie für die Seitneigung und die Rechts- und Linksrotation ergeben (Bl. 169/eBeiakte 001). Die aktuell angefertigte Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule vom Untersuchungstag weise leichtgradige degenerative Veränderungen der Zwischenwirbelräume, der kleinen Wirbelgelenke und der ventralen Kapselbandverbindung an der mittleren und unteren Halswirbelsäule auf, die nicht wesentlich altersvorauseilend seien (Bl. 170/eBeiakte 001). In der Kernspintomographie-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 14. Januar 2019 hätten sich Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten C3/C4, C4/C5, C5/C6 sowie C7/TH1 gefunden (Bl. 170/eBeiakte 001).
An beiden Schultergelenken bestehe eine endgradige Bewegungsstörung für die Armabspreizung, die Armvorführung und die Einwärts- und Auswärtsdrehung des rechten Arms im Schultergelenk, links ausgeprägter als rechts bei Rechtshändigkeit der Klägerin (Bl. 170/eBeiakte 001). Die vorliegenden aktuellen Kernspintomographie-Untersuchungen des rechten und linken Schultergelenks zeigten Ansatztendinosen der Rotatorenmanschettensehnen und eine leichtgradige Schultereckgelenkarthrose mit leichtgradiger Einengung des Subacrominalraumes (Bl. 170/eBeiakte 001).
Zudem bestehe ein leichtergradiges Impingement-Syndrom; hier könne es durch längere Tätigkeiten über Kopf oder in Vorhalte zu Schmerz- und Reizerscheinungen kommen (Bl. 171/eBeiakte 001). Derartige Schmerz- und Reizerscheinungen seien einer physiotherapeutischen Behandlung in Kombination mit gezielten Injektionen und Infiltrationen zugänglich; ein Impingement-Syndrom stelle, gut intensiv und ausdauernd behandelt, keine Dauerdiagnose dar (Bl. 171/eBeiakte 001).
Im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bestünden zusammengefasst tendomyotische Beschwerden mit endgradiger Bewegungsstörung; derartige funktionelle Beschwerden seien einer gezielten Krankengymnastikbehandlung gut zugänglich (Bl. 172/eBeiakte 001).
An beiden Ellengelenken bestehe streckseitig ein leichter Tennisarm; diese funktionelle Störung sei ebenfalls durch gezielte Behandlungen wie Injektionen/Infiltrationen im Schmerzexazerbationsfall und Querfraktion, Dehnung und Physiotherapie erfolgreich behandelbar (Bl. 172/eBeiakte 001).
Im Bereich beider Hände hätten sich bei der jetzigen klinisch-funktionellen Untersuchung keine Funktionseinbußen gefunden; die kernspintomographisch diagnostizierte leichtgradige Fingergelenkarthrose an den Langfingern und die initiale Daumensattelgelenkarthrose wiesen keine Schmerz- und Reizerscheinungen auf und keine Funktionseinbußen (Bl. 172 f./eBeiakte 001).
Das in den Untersuchungs- und Behandlungsberichten erwähnte Fibromyalgie-Syndrom, umgangssprachlich auch "Weichteil-Rheuma" genannt, liege - so der Gutachter Dr. L. weiter - nach seiner Einschätzung nicht im Vollbild vor. Für die Diagnosestellung werde der dauerhafte Nachweis schmerzhafter Druckpunkte, sog. Tenderpoints, gefordert; typische Tenderpoints lägen bei der Klägerin indes nicht vor (Bl. 173/e Beiakte 001).
Zusammengefasst stünden bei der Klägerin orthopädisch die Schulter-, Nacken- und Schulter-Arm-Beschwerden sowie die Schulterfunktionsstörungen im Vordergrund; hieraus resultierten Tätigkeitseinschränkungen für "dauerhafte Tätigkeiten über Kopf oder in Vorhalte" (Bl. 173/eBeiakte 001). Eine Tätigkeit unterhalb des Schulterhöhenniveaus sei jedoch bei dem hier vorliegenden Ausprägungsgrad der Impingement-Symptomatik beidseits leidensgerecht und zumutbar (Bl. 172/eBeiakte 001). Die in der hochsensitiven Schnittbilddiagnostik nachgewiesenen Veränderungen der mittleren und unteren Halswirbelsäule fänden in der klinisch-neurologischen Untersuchung kein Korrelat; es hätten zu keinem Zeitpunkt Nervenwurzelreiz- und Nervenwurzelkompressionserscheinungen vorgelegen (Bl. 173 f./eBeiakte 001). Die Ausprägung der beschriebenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Zwischenwirbelräume, der kleinen Wirbelgelenke und der Kapselbandverbidnung zwischen den einzelnen Halswirbeln sei nicht wesentlich altersvorauseilend und rechtfertige keine Zuerkennung von vollständiger Berufsunfähigkeit (Bl. 174/eBeiakte 001). Für den Beruf als in eigener Praxis praktizierende Zahnärztin bestünden durch die dargestellten Gesundheitsstörungen an Halswirbelsäule und an beiden Schultergelenken qualitative und quantitative Einschränkungen; Behandlungen am Patienten in der für den Zahnarzt typischen, sitzenden und stehenden, häufig vornübergeneigten Behandlungsposition seien nur noch 4 Stunden arbeitstäglich an 5 Arbeitstagen pro Woche zumutbar und leidensgerecht (Bl. 175/eBeiakte 001). Diese Einschränkungen bestünden seit Antragstellung (Bl. 176/eBeiakte 001). Aussicht, dass die bisher ausgeübte Tätigkeit zukünftig wieder (vollumfänglich) ausgeübt werden könne, bestehe nicht; die für Ende Oktober 2019 geplante arthroskopische Schulteroperation links biete keine sichere Gewähr für eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit in der Zukunft (Bl. 176/eBeiakte 001). Eine Schreibtischarbeit wie z. B. eine gutachterliche oder verwaltende Tätigkeit mit überwiegender Sitztätigkeit und gelegentliche zahnärztliche Untersuchungen sei der Klägerin indes noch vollumfänglich zumutbar (Bl. 175, 176/eBeiakte 001).
Nachdem der Klägerin das Gutachten des Dr. L. übermittelt worden war (Bl. 183, 186/eBeiakte 001), übersandte sie unter dem 11. November 2019 (Bl. 190 bis 201/eBeiakte 001) weitere Arztberichte - insbesondere den Entlassungsbericht im Hinblick auf die am 28. Oktober 2019 durchgeführte Operation der linken Schulter (Bl. 193 bis 195/eBeiakte 001) sowie einen Nachtrag zum orthopädischen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. H. zu seinem ersten Gutachten, erstellt am 9. November 2019 (Bl. 198 bis 199/eBeiakte 001). Hierzu führte sie aus, aus dem OP-Bericht gehe u. a. hervor, dass die degenerative gerissene Bizepssehne des rechten Armes nicht mehr reparabel sei; die Restsehne bleibe ausgedünnt und geschwächt. Das Vorhalten der Arme ohne Abstützung während der zahnärztlichen Arbeit am Patienten in oft gebückter Arbeitshaltung sei damit ausgeschlossen. Soweit der Gutachter Dr. L. eine Tätigkeit unterhalb des Schulterniveaus beidseits in einem Umfang von 4 Stunden täglich für leidensgerecht und zumutbar halte, sei die Vorstellung, eine zahnärztliche Tätigkeit auf den Bereich "unterhalb des Schultergelenks" zu beschränken, mit der Realität nicht zu vereinbaren. Dies gelte im Übrigen auch für Patientenuntersuchungen im Rahmen zahnärztlicher Gutachtertätigkeit. Dass gerade die linke Schulter und der linke Arm bei ihr als einer Rechtshänderin eine höhere Bewegungseinschränkung aufwiesen, liege daran, dass der linke Arm oft oberhalb des Schulterniveaus durch kraftvolle Abhalteaufgaben von Wange oder Zunge mehr beansprucht sei als die rechte Schulter. Jahrelange ambulante fachärztliche und physiotherapeutische Behandlungen hätten nicht zu Schmerzfreiheit oder gar Ursachenbehebung geführt. Auch eine sitzende Tätigkeit von über 8 Stunden täglich sei im Hinblick auf die schmerzhaften Beschwerden unzumutbar. Die starken Sitzprobleme durch Beschwerden in Bereich des Beckens, der Lendenwirbelsäule und den Beinen habe Dr. L. zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht bewertet. Die Sehnenansatzbeschwerden in Becken- und Beinbereich ließen eine sitzende Tätigkeit von täglich 8 Stunden definitiv nicht zu. Die diesbezüglichen MRT habe ihr Dr. L. mit den Worten zurückgegeben, er habe gar keine Zeit, sie sich Schicht für Schicht anzusehen. Weitere Kritikpunkte an dem Gutachten des Dr. L. seien etwa, dass darin Feststellungen der Sehnenrisse in den Schultern fehlten, dass die rezidivierenden Sehnenansatz- und Sehnenscheidenentzündungen, die sich aus den Berichten über die Hand-OPs ergäben, nicht einbezogen worden seien, dass die Leberschädigung infolge langjährigen Schmerzmittelgebrauchs nicht bewertet worden sei, dass Bandscheibenvorfälle als nicht altersvorauseilend "abgetan" würden, dass die Migräneproblematik nicht hinreichend beachtet worden sei, dass Dr. L. das von ihr geschilderte Taubheitsgefühl im vierten und fünften Finger links nicht erwähnt habe, dass Dr. L. die Tenderpoints zur Beurteilung der Fibromyalgie nur durch die Kleidung sanft berührt habe, wodurch die Schmerzhaftigkeit nicht habe erkannt werden können und dass Dr. L. die vorliegende Arthrose im Daumensattelgelenk nicht berücksichtigt habe. Sie habe über viele Jahre hinweg mit Schmerzmitteln, Physiotherapie und Sehnenoperationen ihre Berufstätigkeit aufrechterhalten. Jetzt sei ein Zeitpunkt erreicht, in dem sie ihre Einschränkungen und Beschwerden im Berufsalltag nicht mehr kompensieren könne.
Nachdem sich der Leitende Ausschuss des Beklagten in seiner am 4. Dezember 2019 erfolgten Sitzung mehrheitlich für eine Ablehnung des Antrages ausgesprochen hatte (Bl. 205/eBeiakte 001), teilte der Beklagte der Klägerin diese Entscheidung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Dezember 2019 (Bl. 206 bis 207/eBeiakte 001) mit.
Zur Begründung führte er aus, nach § 17 Abs. 2 der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH) in der hier maßgeblichen Fassung vom Juni 2018 liege völlige Berufsunfähigkeit nur dann vor, wenn das Mitglied infolge Krankheit, Unfall, oder körperlicher/geistiger Schwäche dauernd nicht mehr in der Lage sei, eine zahnärztliche Tätigkeit nachhaltig auszuüben. In dem eingeholten Gutachten des Dr. L. vom 24. September 2019 werde eine Halbtagstätigkeit als zumutbar und leidensgerecht angesehen; dem werde gefolgt. Eine völlige Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 17 ABH liege somit nicht vor.
Die Klägerin hat ihr Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem ... 2019 mittels ihrer am 10. Januar 2020 bei dem Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage weiterverfolgt und mit dieser zudem hilfsweise unter Verweis auf § 17b ABH die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr ab dem ... 2019 eine vorübergehende monatliche Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen.
Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie leide unter verschiedenen dauerhaften Erkrankungen, die es ihr unmöglich machten, ihren Beruf als Zahnärztin nachhaltig auszuüben. Sie habe bereits über viele Jahre hinweg durch konservative Therapien versucht, die verschiedenen Erkrankungen zu behandeln. Insbesondere die Wirbelsäulen-, Schulter- und Handerkrankungen hätten ihr große Schmerzen bei der Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit bereitet, welche sie versucht habe, durch Schmerzmitteleinnahme zu reduzieren. Hierdurch sei es zu einer nachgewiesenen Leberintoxikation gekommen. Da sie aufgrund von Schmerzen, versursacht durch die Wirbelsäulenveränderungen und Bänderentzündungen im Beckenbereich, ihre Position kurzfristig verändern müsse, sei auch längeres Sitzen am Schreibtisch nicht möglich, weshalb sie keine Gutachtertätigkeit ausüben könne. Mehrere stattgefundene Handoperationen hätten nicht zur Schmerzfreiheit geführt. Das von dem Beklagten eingeholte Gutachten Dr. L. begegne methodischen und inhaltlichen Bedenken; es habe sich auch nicht hinreichend mit dem von ihr vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. H. auseinandergesetzt, der von "hochgradigen degenerativen Veränderungen der Gelenke und Bandscheiben" ausgegangen sei. Aus dem Operationsbericht in Bezug auf die linke Schulter vom 28. Oktober 2019 ergebe sich, dass die Bizepssehne gerissen und auch nicht wiederherstellbar sei, und auch die Rotatorenmanschette sei dauerhaft geschädigt. Eine Operation der rechten Schulter sei am 24. Februar 2020 durchgeführt worden; auf den diesbezüglichen Operationsbericht (Bl. 48 f./Papiergerichtsakte) werde Bezug genommen. Auch nach der operativen Behandlung der Beschwerdesymptomatik sei ihr eine zahnärztliche Tätigkeit nicht mehr möglich, weil die vorliegenden dauerhaften Veränderungen nur noch gelindert, nicht aber geheilt werden könnten. Eine gutachterliche Tätigkeit sei ihr nicht möglich, weil sie aufgrund der erheblichen Veränderungen im Hüftbereich erhebliche Schmerzen beim Sitzen habe. Sie könne eine Sitzposition nur noch wenige Minuten beibehalten und müsse bereits nach 1 bis 3 Minuten ihre Sitzposition ändern oder aufgeben. Auch ein Stehen sei ihr nicht möglich, nicht einmal für wenige Stunden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2019 zu verpflichten, ihr ab dem ... 2019 eine monatlich zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.037,71 EUR zu gewähren,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem ... 2019 eine vorübergehende monatlich zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.037,71 EUR zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat den ablehnenden Bescheid verteidigt. Völlige Berufsunfähigkeit im Sinne der hier maßgeblichen satzungsrechtlichen Bestimmungen sei nur gegeben, wenn aus Krankheitsgründen jegliche Möglichkeit einer zahnärztlichen Berufstätigkeit, welche die Existenz sichere, entfalle. Da die zahnärztliche Tätigkeit nicht nur auf die klassische therapeutische Arbeit am zahnärztlichen Behandlungsstuhl beschränkt sei, könne die Klägerin somit rechtlich auch auf andere zahnärztliche Tätigkeiten verwiesen werden, für die die durch das Studium der Zahnmedizin erworbenen und in der zahnärztlichen Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien. Daher erfasse die zahnärztliche Tätigkeit z. B. auch die nicht kurative Tätigkeit eines Zahnarztes im öffentlichen Gesundheitsdienst. Als rechtliche Verweisungstätigkeiten kämen hier u. a. die Tätigkeit als Schulzahnarzt, Praxisadministrator, freiberuflicher zahnärztlicher Gutachter, zahnärztlicher Berater im öffentlichen Gesundheitsdienst oder als Vertrauensarzt bei einem Träger der Sozialversicherung in Frage. Die Klägerin sei unstreitig erkrankt und habe typische Alterskrankheiten, sei aber nicht "völlig berufsunfähig" im Sinne des maßgeblichen Satzungsrechts. Dies lasse sich eindeutig dem Gutachten des Dr. L. und dessen ergänzender Stellungnahme vom 5. Mai 2020 (Bl. 63 bis 64 Rs./Papiergerichtsakte) entnehmen.
Mit Urteil vom 9. März 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe für den Zeitraum ab dem ... 2019 weder einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen einer dauerhaften noch wegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit.
Sofern sie ihr Begehren zunächst auf Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule, beider Schultergelenke und der Hände sowie ein Fibromyalgie-Syndrom gestützt habe, habe sie eine dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 ABH "für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt" nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können. Dies folge aus dem von dem Beklagten eingeholten Gutachten des Dr. L. vom 24. September 2019. Anhaltspunkte, welche diese Einschätzung des Sachverständigen in Frage stellen könnten, seien nicht ersichtlich. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin sei nicht hinreichend substantiiert.
Soweit die Klägerin ihr Rentenbegehren im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstmals Ende März 2020 mit Rupturen der Rotatorenmanschette und der rechten Bizepssehne sowie einer Verschlechterung im Lenden- und Wirbelsäulenbereich zu begründen suche, scheide ein hierauf gestützter Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem ... 2019 aus, weil sie bereits einen satzungsgemäßen Antrag, der sich auf diese Berufsunfähigkeitsgründe stütze und dem ein diesbezügliches fachärztliches Gutachten beigefügt sei, bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht gestellt habe. Die Klägerin habe die Beschwerdebilder "Rupturen der Rotatorenmanschette und der rechten Bizepssehne" sowie "Verschlechterung im Lenden- und Wirbelsäulenbereich" erstmals mit Schriftsatz vom 15. April 2020 vorgebracht und lediglich durch einen OP-Bericht und ärztliche Atteste belegt. Diese im gerichtlichen Verfahren eingereichten Atteste genügten den Anforderungen der Satzung des Beklagten nicht, weil sie keine Ausführungen zu dem Eintritt einer Berufsunfähigkeit sowie deren Dauer enthielten.
Gegen diese Entscheidung hat der erkennende Senat auf Antrag der Klägerin vom 5. Juni 2023 mit Beschluss vom 25. Mai 2024 (- 8 LA 56/23 -) die Berufung zugelassen.
Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst erneut geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner - auf das Gutachten des Dr. L. gestützten - Feststellung zum vorgeblichen Restleistungsvermögen nicht ausreichend mit dem Berufsbild des Zahnarztes befasst. Eine Tätigkeit am Behandlungsstuhl bedinge häufig eine Tätigkeit in vornübergeneigter Position und über Kopf, da der Zahnarzt nur so z. B. an die hinteren Zähne im Mund des Patienten gelangen könne. Eine solche Tätigkeit sei ihr indes - auch nach den Ausführungen von Dr. L. - nicht möglich, denn dieser habe auf S. 34 seines Gutachtens ausgeführt, bei ihr stünden orthopädisch die Schulter-Nacken- und Schulter-Arm-Beschwerden sowie die Schulterfunktionsstörungen im Vordergrund, woraus "Tätigkeitsseinschränkungen für dauerhafte Tätigkeiten über Kopf oder in Vorhalte" resultierten. Sie könne auch nicht auf eine zahnärztliche Gutachtertätigkeit verwiesen werden, weil eine solche eine zahnmedizinische Praxis erfordere, über welche sie seit Ende 2016 gerade nicht mehr verfüge. Ungeachtet dessen könne allein durch die Erstellung zahnmedizinischer Gutachten der Lebensunterhalt nicht bestritten werden. Überdies sei sie zu einer Gutachtertätigkeit auch tatsächlich nicht in der Lage, denn beim Inspizieren der Mundhöhle müsse sie ebenfalls eine vornübergebeugte Körperhaltung einnehmen und über Kopf arbeiten. Dies sei eine Körperhaltung, die sie sowohl nach den Feststellungen des Prof. Dr. H. als auch des Dr. L. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einnehmen könne.
Auch die Feststellung der Vorinstanz, sie könne ihren Antrag nicht mit der erstmals im März 2020 festgestellten Ruptur der Rotatorenmanschette und der rechten Bizepssehne begründen, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn sie habe immer darauf hingewiesen, dass sie gesundheitliche Probleme in beiden Schultern habe.
Der Beklagte ist der Berufung unter Verweis auf die Ausführungen des Dr. L. entgegengetreten. Die Klägerin habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass ihr die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit inklusive Verweisungstätigkeiten nicht möglich und zumutbar sei. Die Tätigkeit eines Zahnarztes erfordere nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund der Wechseltätigkeit keine übermäßige Belastung der Hals- und Lendenwirbelsäule, wie sie etwa bei Fließbandarbeit oder körperlich schweren Tätigkeiten anzunehmen sei. Auch seien langandauernde und pausenlose Behandlungen im zahnärztlichen Bereich unüblich. Ein Arbeiten über Kopf, wie dies z. B. bei Elektrikern oder Malern der Fall sei, sei für die zahnärztliche Behandlung ebenfalls nicht erforderlich, so dass der diesbezügliche Einwand der Klägerin nicht verständlich sei. Patienten nähmen in der Zahnarztpraxis eine angenehm liegende Position auf dem verstellbaren Behandlungsstuhl ein; die Behandler in der Zahnmedizin säßen auf einem ergonomisch gut eingestellten Stuhl mit Vorwärtsneigung nah am Patienten und wechselten regelmäßig ihre Position, indem sie auch die Arme und Hände in der für den Behandler optimalen Lage hielten, üblicherweise einige Minuten lang. Sowohl zahnärztliche Tätigkeiten am Behandlungsstuhl als auch Verweisungstätigkeiten seien am Arbeitsmarkt vorhanden und der Klägerin bei Antragstellung zumutbar gewesen. Die beigefügte Aufstellung von beispielhaften Stellenausschreibungen für Zahnärzte mit Approbation auch abseits des Behandlungsstuhls, also z. B. Tätigkeiten als Beratungszahnarzt für den Kinder- und Jugendzahnärztlichen Dienst oder als Zahnarzt in Forschung und Lehre (Bl. 244, 246 bis 276/Papiergerichtsakte), seien in der Nähe des Wohnortes der Klägerin im Jahr 2018 bis heute vorhanden gewesen. Der Vortrag, dass ihr eine gutachterliche Tätigkeit rechtlich und tatsächlich nicht möglich sei, werde bestritten. Die Gutachtertätigkeit setze gerade die praktische Berufserfahrung voraus. Nach alledem sei die Klägerin sehr wohl in der Lage, sich kontinuierlich in einen festen und geplanten Arbeitsablauf einzubinden und einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit als Zahnärztin im beratenden, gutachterlichen, wissenschaftlichforschenden oder verwaltenden Bereich nachzugehen. Zu beachten sei insbesondere, dass die Tätigkeit als Zahnarzt des zahnärztlichen Dienstes eines Gesundheitsamtes keine Behandlungen, sondern allein die visuelle Kontrolle auf krankhafte Veränderungen u. a. der Zähne und des Zahnfleisches in den Krippen, Kindergärten und Schulen beinhalte. Bekanntlich erfolge diese im Mundraum der Kinder und Jugendlichen bis zum 16. Lebensjahr (vgl. § 21 des Sozialgesetzbuches, 5. Buch - SGB V -) auf außen sichtbaren Flächen mit Hilfe eines Spiegels; geachtet werde dabei auf Zahnschäden, Zahnstellungs- und Kieferanomalien. Zudem würden von den Zahnärzten im Kindergarten- und Schuldienst Gruppenprophylaxen (meist spielerisch) mit dem Ziel durchgeführt, ein Bewusstsein und Verantwortungsgefühl für die Zahngesundheit zu vermitteln, die Mundhygiene zu verbessern und die Eltern bzw. Sorgeberechtigten, aber auch die Erzieher und Lehrer zu beraten und eventuell auf die erkennbaren Missstände hinzuweisen. Die Aufgabe des Zahnarztes sei dabei, die Kinder und Jugendlichen über eine angemessene Zahnpflege und gesunde Ernährung zu informieren und sie darüber aufzuklären, wie sie ihre Zähne sauber halten können. Eine eventuell erforderliche, eventuelle langdauernde Behandlung oder auch Überweisung zum Kieferorthopäden werde nicht vom Zahnarzt des Zahnärztlichen Dienstes durchgeführt, sondern auf dem Informationszettel für die Eltern mit einer entsprechenden Empfehlung notiert. Die Inspektion der Mundhöhle (Untersuchung/Kontrolle) und die Erhebung des Zahnstatus (aufgrund des zahnmedizinischen Studiums, der Approbation und der Berufserfahrung) sowie die Verweisung in zahnärztliche Behandlung durch Ausfüllen des Informationszettels für die Eltern, aber auch die Ernährungsberatung, die keine dauerhafte Tätigkeit in Vorhalte erfordere, seien der Klägerin möglich.
Die Klägerin hat hierauf erwidert, bei der zahnärztlichen Behandlung am Stuhl handle es sich um eine Tätigkeit in überwiegend vorgebeugter Haltung. Auch sei es nicht unüblich, dass längere pausenlose Behandlungen erfolgten, etwa für die Brückenversorgung oder wenn ein Zahn fraktuiere. Im Übrigen werde für diese Tätigkeiten Kraft benötigt, über die sie nicht mehr verfüge. Es treffe auch nicht zu, dass Verweisungstätigkeiten am Markt vorhanden seien. Viele Tätigkeiten - etwa die Inspektion der Mundhöhle mittels eines Spielgels im Rahmen einer Tätigkeit als Schulzahnärztin - machten ein Arbeiten über Kopf erforderlich, weil nur dann die Backenzähne begutachtet werden könnten. Da in Kindergärten, Schulen etc. keine ergonomischen Behandlungsstühle vorhanden sein dürften, sei ihr eine dortige zahnärztliche Tätigkeit nicht möglich.
Auf entsprechende Nachfrage des Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Juli 2024 mitgeteilt, sie erhalte seit dem 1. Januar 2021 eine vorgezogene Altersrente (Bl. 233Rs./Papiergerichtsakte); ferner hat sie weitere ärztliche Unterlagen (Bl. 235 bis 239/Papiergerichtsakte) sowie einen vom 6. August 2019 datierenden Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (Bl. 239Rs. bis 240Rs., 241/Papiergerichtsakte) übermittelt, mit dem ab dem 22. März 2019 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgesetzt worden ist unter Verweis auf einen Einzel-GDB von 30 für die Funktionsbeeinträchtigung "Wirbelsäulenleiden; Fibromyalgie" und von 20 für die Funktionsbeeinträchtigung "Funktionsstörung in den Schultergelenken". Der Beklagte hat unter dem 24. Juli 2024 mitgeteilt, die Klägerin habe das reguläre Renteneintrittsalter mit Ablauf des Monats ...2023 erreicht (Bl. 244Rs./Papiergerichtsakte).
Am 22. August 2024 hat der seinerzeit zuständige Berichterstatter des Senats mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Darin haben die Beteiligten übereinstimmend Einigkeit dahin gehend bekundet, dass hinsichtlich der Frage, ob bei der Klägerin ein hinreichendes Restleistungsvermögen bestehe, allein eine Stelle als Kinder- und Jugendzahnärztin oder als Schulzahnärztin bei einer Gemeinde in den Blick zu nehmen sei (Sitzungsniederschrift, S. 2 [Bl. 293Rs./Papiergerichtsakte]). Die Klägerin hat bestätigt, dass solche Stellen am Arbeitsmarkt verfügbar seien (Sitzungsniederschrift, S. 2 [Bl. 293Rs./Papiergerichtsakte]); der Beklagte hat erklärt, er gehe davon aus, dass - wenn für eine solche Tätigkeit kein hinreichendes Restleistungsvermögen mehr bestünde - ein solches auch für alle anderen (zahnärztlichen) Tätigkeiten nicht mehr bestünde (Sitzungsniederschrift, S. 2 [Bl. 293Rs./Papiergerichtsakte]).
Mit Beweisbeschluss vom 23. August 2024 hat der Senat entschieden, durch Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens des Dr. med. D., Facharzt für Orthopädie, MVZ D-Stadt, Beweis zu den Fragen zu erheben,
welche körperlichen Erkrankungen bei der Klägerin im Zeitraum von ...2019 bis einschließlich ... 2023 vorgelegen haben,
ob die Klägerin in diesem Zeitraum aufgrund ihrer Erkrankungen daran gehindert gewesen ist, eine Tätigkeit als Kinder- und Jugend- bzw. Schulzahnärztin in Anstellung bei einem Gesundheitsamt - ggf. in Teilzeit - auszuüben; im Hinblick auf das Anforderungsprofil für den Beruf einer Kinder- und Jugendzahnärztin werde beispielhaft auf die dem Beweisbeschluss beigefügte Stellenausschreibungen des Amts für Gesundheit des Landkreises Stade sowie des Zahnärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes Bergedorf verwiesen,
in dem Fall, dass für den betreffenden Zeitraum kein völliger Ausschluss der Tätigkeitsverrichtung bestanden haben sollte, in welchem Umfang, d. h. wie viele Stunden täglich und/oder wöchentlich, die Klägerin in dem Zeitraum von ...2019 bis einschließlich ...2023 vor dem Hintergrund ihrer Erkrankungen in der Lage gewesen sei, einer Tätigkeit als Kinder- und Jugend- bzw. Schulzahnärztin in Anstellung bei einem Gesundheitsamt nachzugehen.
Die Klägerin hat den Sachverständigen am 26. Februar 2025 persönlich aufgesucht. Eine körperliche Untersuchung hat seinerzeit nicht stattgefunden; vielmehr hat der Gutachter die Klägerin aufgefordert, in Bezug auf bestimmte Zeiträume noch weitere medizinische Unterlagen nachzureichen (Bl. 350/Papiergerichtsakte), insbesondere Befunddokumentationen der physiotherapeutischen Behandlung in der Praxis M. im Zeitraum November 2018 bis Dezember 2019 (Bl. 358; vgl. auch Bl. 362, 400/Papiergerichtsakte). Nachdem die Klägerin Mitte März 2024 (vgl. Bl. 350 bis 351 Rs./Papiergerichtsakte), Anfang April 2024 (Bl. 366 bis 393/Papiergerichtsakte), Ende Mai 2025 (Bl. 408 bis 430/Papiergerichtakte) sowie Anfang Juni 2025 (Bl. 434 bis 440/Papiergerichtsakte) weitere Unterlagen an den Sachverständigen übermittelt und ferner unter dem 3. Juni 2025 mitgeteilt hatte, die seinerzeit behandelnde Physiotherapeutin M. habe eine Papierkartei geführt, die aufgrund eines Wasserschadens in ihrem Keller vernichtet worden sei und daher nicht mehr vorgelegt werden könne (Bl. 434/Papiergerichtsakte), ist der gerichtliche Sachverständige Dr. D. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 7. August 2025 (Bl. 460 bis 469/Papiergerichtsakte), auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, zu der Einschätzung gelangt, aufgrund "der überlappenden medizinischen Befund- und Behandlungsdokumentation im Zeitraum ...2019 bis ...2023 [könne] eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich einer zahnmedizinischen, therapeutischen wie diagnostischen Tätigkeit der Klägerin bestätigt werden". Zusammenfassend sei festzustellen, "dass die Klägerin zum oben genannten Zeitraum ihrer beruflichen Tätigkeit als Zahnärztin nicht nachkommen konnte".
Die Klägerin sieht ihre Auffassung, dass sie während des streitgegenständlichen Zeitraums aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes noch nicht einmal mehr in der Lage gewesen sei, als Schul- und Jugendzahnärztin im zahnärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes tätig zu sein, durch die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. als bestätigt an. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang insbesondere, dass eine optimale Haltung von einer Schulzahnärztin häufig nicht eigenommen werden könne, weil im Klassenzimmer kein ergonomisch geformter Behandlungsstuhl vorhanden sei. In dieser nicht optimalen Haltung müsse die Schulzahnärztin mittels Spiegel und Sonde Reihenuntersuchungen durchführen, die - anders, als der Beklagte behaupte - durchaus einige Minuten dauerten, denn es müssten alle Zähne eines Kindes begutachtet werden und nicht jedes Kind sei kooperativ. Reihenuntersuchungen müssten zudem an mehreren Kindern an einem Tag durchgeführt werden, was zu einer zusätzlichen Belastung führe. Weiter erschwerend trete hinzu, dass häufig auch keine optimalen Lichtverhältnisse vorhanden sein dürften, so dass z. B. die hinteren Zähne nur mit einer verdrehten Körperhaltung untersucht werden könnten. Im Anschluss an eine Prophylaxe- und Ernährungsberatung - die im Übrigen ausweislich der Stellenbeschreibung nicht von einer Zahnärztin, sondern von einer Prophylaxehelferin durchgeführt werde - würden die Zähne noch fluoridiert, was erneut eine Tätigkeit der Schulzahnärztin über einige Minuten in vorgebeugter Haltung in nicht optimalen Verhältnissen erfordere, weil ein Behandlungsstuhl wie in der Praxis im Klassenzimmer nicht vorhanden sei. Es möge zwar zutreffen, dass die einzelne Reihenuntersuchung und der auszufüllende "Elternbrief" nur eine Zeit von bis zu 15 Minuten in Anspruch nehme; es werde jedoch nicht nur ein Kind, sondern es würden über Stunden Kinder untersucht, so dass die Klägerin die für sie schwierigen Arbeitspositionen auch über Stunden einnehmen müsse. Sie sei austherapiert; aufgrund der ständigen Schmerzen sei sie auf das Schmerzmittel Oxycodon angewiesen, um ihren Alltag bewältigen zu können. Die dauernde Einnahme von Schmerzmitteln habe - wie ausgeführt - zu weiteren Erkrankungen geführt.
Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihren Hilfsantrag mit entsprechender Einwilligung des Beklagten zurückgenommen hat (Sitzungsniederschrift - SN -, S. 7), beantragt sie,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 9. März 2023 zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom ... 2019 bis zum Ablauf des ...2023 in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren,
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. D. habe die konkreten und eingrenzenden Fragen des Beweisbeschlusses vom 23. August 2024 in Bezug auf die mögliche Verweisungstätigkeit als Jugend- bzw. Schulzahnärztin nicht beantwortet. Den pauschalen Feststellungen des Sachverständigen sei nicht zu entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten die Klägerin nicht ausführen könne. Insbesondere habe sich der Sachverständige unter Punkt 2. seiner Ausführungen überwiegend mit der Tätigkeit eines Zahnarztes "am Behandlungsstuhl" auseinandergesetzt, was aber nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses gewesen sei. Seitens des Sachverständigen sei zudem nicht hinreichend beachtet worden, dass die Tätigkeit als Jugend- bzw. Schulzahnärztin des zahnärztlichen Dienstes eines Gesundheitsamtes keine Behandlungen beinhalte, sondern allein die visuelle Kontrolle auf krankhafte Veränderungen u. a. der Zähne und des Zahnfleisches in den Krippen, Kindergärten und Schulen sei. Die visuelle Kontrolle erfolge mit Hilfe eines Spiegels, was pro Kind erfahrungsgemäß einige Sekunden, also weniger als eine Minute, andauere. Zudem würden von dem Zahnarzt im Kindergarten- und Schuldienst nur Gruppenprophylaxen durchgeführt, wobei ständige Wechsel der Körperhaltungen stattfinden könnten. Behandlungen würden nicht vorgenommen, sondern auf dem Informationszettel für die Eltern werde eine Behandlungsempfehlung notiert. Inspektion der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Ausfüllen des Informationszettels und Ernährungsberatung erforderten offenkundig keine dauerhaften Tätigkeiten in der Vorhalte. Die Klägerin könne und dürfe Auto fahren, führe ihren Haushalt und habe kaum Einschränkungen im Alltag. Unklar sei auch, was der Sachverständige unter einer längeren sitzenden und stehenden Tätigkeit verstehe. Die erforderliche Schreibtischtätigkeit sei der Klägerin entgegen der Auffassung des Sachverständigen möglich, denn das Diktieren mit der heutigen Technik sowie die auch im öffentlichen Dienst vorhandenen Sitz- und Steharbeitsplätze ermöglichten Bewegungsfreiheit und Änderung der Körperhaltung, also den erforderlichen Wechsel zwischen sitzender und stehender Körperhaltung. Auch die spielerische Gruppenprophylaxe sei mit Haltungswechseln durchführbar. Der Sachverständige differenziere schließlich nicht hinreichend zwischen Arbeits- und Berufsunfähigkeit. Während Arbeitsunfähigkeit eine vorübergehende Einschränkung mit Aussicht auf Besserung bezeichne, beschreibe Berufsunfähigkeit eine langfristige oder dauerhafte Einschränkung, die hier aber - angesichts des Vorliegens zumutbarer Verweisungstätigkeiten wie als Jugend- und Schulzahnärztin im zahnärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes - nicht ersichtlich sei.
Der Sachverständige Dr. D. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat sein Gutachten vom 7. August 2025 vertiefend erläutert; wegen der diesbezüglichen näheren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Mai 2026 Bezug genommen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
EntscheidungsgründeDie Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Soweit die Klägerin ihr Verpflichtungsbegehren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend gefasst hat, sie begehre die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom ... 2019 bis zum ...2023, stellt dies mit Blick darauf, dass sie in der ersten Instanz einen zeitlich unbegrenzten Klageantrag gestellt hat, keine Klagerücknahme, sondern lediglich eine klarstellende Präzisierung des bereits ursprünglich verfolgten Klageziels dar. Denn die zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Januar 2020) bereits 61 1/2 Jahre alte Klägerin war nach ihrem Vortrag so multimorbid, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen einer dauerhaften Berufsunfähigkeit jedenfalls seit ...2019 vorlagen mit der Folge, dass sich für sie schon bei Klageerhebung mit Blick auf das maßgebliche Satzungsrecht (§ 17 Abs. 1 Satz 5 ABH in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung bzw. § 17 Abs. 3 ABH in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung) der Übergang der begehrten Berufsunfähigkeitsrente in die Altersrente abgezeichnet hat. Dementsprechend war ihr Begehren auf Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente seit dem ... 2019 von Anfang an durch das Erreichen des Renteneintrittsalters als den spätestmöglichen Endzeitpunkt begrenzt.
A) Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet.
I. Die Klage ist zulässig; insbesondere lässt der Bezug der vorgezogenen Altersrente während Zeitraums vom ... 2021 (erster Monat des Erhalts der vorgezogenen Altersrente) bis zum Ablauf des ...2023 (letzter Tag vor Erreichen des Renteneintrittsalters) das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin für ihr Begehren auf Erhalt von Berufsunfähigkeitsrente, bezogen auf diesen Teilzeitraum, nicht entfallen.
Dies ergibt sich - ausgehend davon, dass sich der Bezug von Berufsunfähigkeitsrente und (vorgezogener) Altersrente ausschließen - zwar nicht bereits aus dem Gesichtspunkt, dass der Zahlbetrag der begehrten Berufsunfähigkeitsrente im Teilzeitraum höher wäre als derjenige der tatsächlich erhaltenen vorgezogenen Altersrente (zu einer solchen Fallkonstellation vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18.11.2009 - 17 A 251/07 -, juris Rn. 17 f.; in diesem Sinne auch VG Köln, Urteil vom 16.7.2003 - 9 K 478/00 -, juris Rn. 13). Denn ausweislich der von dem Beklagten auf die gerichtliche Verfügung vom 18. März 2026 (Bl. 497 ff./eGA OVG) übermittelten Zahlen (vgl. Bl. 513/eGA OVG) läge der monatliche Betrag der Berufsunfähigkeitsrente unterhalb des monatlichen Betrages der erhaltenen vorgezogenen Altersrente.
Im vorliegenden Zusammenhang kann jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin trotz ihres Begehrens, ab dem ... 2019 Versorgungsleistungen in Form der Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten, für die Monate ...2019 bis ... 2019 (8 Monate) sowie für das gesamte Jahr 2020 (12 Monate) weiterhin Beiträge - und zwar in Höhe von insgesamt 7.611,12 EUR (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 23.4.2026, S. 2 [Bl. 809/eGA OVG]) - geleistet hat, die sie im Falle des vollständigen Obsiegens - wenn sie also mit ihrem Begehren durchdränge, bereits seit dem ... 2019 eine Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten - rückerstattet erhielte (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 30.4.2026, S. 1 [Bl. 816/eGA OVG]). Da die von der Klägerin in diesem Obsiegensfall für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum ...2023 an den Beklagten rückzuerstattende Differenz zwischen tatsächlich erhaltener vorgezogener Altersrente und begehrter Berufsunfähigkeitsrente mit 354,33 EUR (2.118,75 EUR - 2.107,32 EUR = 11,43 EUR; 11,43 EUR x 31 Monate = 354,33 EUR) deutlich niedriger läge als ihr Gegenanspruch in Höhe von 7.611,12 EUR auf Rückzahlung ihrer Beiträge, ergibt sich für sie bei Gesamtbetrachtung ein "Plus" von 7.256,79 EUR. Mit Blick hierauf ist das Rechtsschutzbedürfnis auch für die Weiterverfolgung des Klagebegehrens für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum ...2023 gegeben.
II. Die Verpflichtungsklage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom ... 2019 bis zum Ablauf des ...2023. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ist daher die Vorschrift des § 17 ABH in der Fassung des Beschlusses der Kammerversammlung vom 18. April 2018, veröffentlicht im Juni 2018 (im Folgenden: ABHJuni 2018), die zum Zeitpunkt der Antragstellung galt (Bl. 523/eGA OVG); die Folgefassungen (§§ 17, 17a ABH) unterscheiden sich im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente indes nicht maßgeblich. Auch in tatsächlicher Hinsicht sind die Umstände, die in dem mit der Klage geltend gemachten Anspruchszeitraum (...2019 bis einschließlich ...2023) vorgelegen haben - insbesondere: der Gesundheitszustand der Klägerin und dessen Folgen auf ihr Leistungsvermögen - maßgeblich. Wie die Tatsachenlage seinerzeit beschaffen war, ist im Verwaltungsprozess mit denjenigen Beweismitteln aufzuklären, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehen (Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 25).
Nach Maßgabe dieser Vorschriften kann die Klägerin von dem Beklagten für den von ihr geltend gemachten Zeitraum die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in satzungsmäßiger Höhe beanspruchen.
a) Die formellen Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsgewährung sind erfüllt. Die Klägerin hat am 11. April 2019 bei dem Beklagten einen entsprechenden Antrag gestellt (Bl. 41/eBeiakte 001) und diesem eine beglaubigte Kopie ihrer Geburtsurkunde beigefügt (Bl. 43, 44, 45/eBeiakte 001).
Eine Einstellung ihrer zahnärztlichen Tätigkeit hat die Klägerin ebenfalls nachgewiesen. Die Einstellung der zahnärztlichen Tätigkeit setzt eine entsprechende Manifestation nach außen voraus (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 12.11.2020 - 8 LB 97/19 -, juris Rn. 54 [zur Einstellung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit]), die im Streitfall spätestens am 18 - und damit schon zeitlich vor der Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente - erfolgt ist. Die Klägerin hatte bereits unter dem 23. Oktober 2017 gegenüber der Zahnärztekammer Niedersachsen erklärt, ihre zahnärztliche Tätigkeit zum Ende des Jahres 2017 aufzugeben; ihr Arbeitsverhältnis als angestellte Zahnärztin habe sie zum ... 2017 gekündigt und die entsprechende vertragszahnärztliche Tätigkeit bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zum ... 2017 abgemeldet (Bl. 5/eBeiakte 001). Ferner hat die Klägerin ein Schreiben des Präsidenten der Zahnärztekammer Niedersachsen vom 29. November 2017 vorgelegt, in dem dieser bestätigt, von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen die Mitteilung erhalten zu haben, dass die Klägerin mit Wirkung vom ...2017 nunmehr auch ihre Tätigkeit als angestellte Zahnärztin aufgebe, und ihr für ihre langjährige zahnärztliche Tätigkeit dankt (Bl. 42/eBeiakte 001). Keiner weiteren Vertiefung bedarf es, ob es für den Nachweis der Einstellung der zahnärztlichen Tätigkeit mit Ablauf des Jahres 2017 unschädlich war, dass die Klägerin im Jahr 2018 über die Osterfeiertage einmalig eine Praxisvertretung einschließlich Notdienst übernommen hat (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Nds. OVG, Urteil vom 12.11.2020 - 8 LB 97/19 -, juris Rn. 55). Denn jedenfalls im Zusammenhang mit ihrer unter dem 18. März 2019 erfolgten Bitte um Beratungshilfe (Bl. 18/eBeiakte 001) hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten glaubhaft erklärt, zeitlich nach der über Ostern des Jahres 2018 wahrgenommenen Praxisvertretung nicht mehr zahnärztlich tätig gewesen zu sein ("so dass mein letzter Arbeitstag in der Zahnmedizin der ...2018 war").
Schließlich hat die Klägerin mit ihrem Antrag das orthopädische Sachverständigen-Gutachten des Prof. Dr. H. vom 16. Februar 2019 übersandt, welches ihr eine "Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit (Zahnmedizin) auf Dauer" attestiert hat (Bl. 46 bis 53/eBeiakte 001).
Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, die Klägerin habe ihr Rentenbegehren erstmals im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch auf Rupturen der Rotatorenmanschette und der rechten Bizepssehne sowie eine Verschlechterung der Beschwerden im Lenden- und Wirbelsäulenbereich gestützt und könne hiermit nicht durchdringen, weil es insoweit eines gesonderten Antrags bei dem Beklagten bedurft hätte, an dem es vorliegend fehle, folgt der Senat dieser Betrachtungsweise nicht. Aufgrund des Umstandes, dass für die Prüfung der Begründetheit der auf Rentengewährung für einen abgeschlossenen Zeitraum gerichteten Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage in Bezug auf diesen Zeitraum maßgeblich ist, ergibt sich, dass Veränderungen des Gesundheitszustandes, welche diesen Zeitraum betreffen, zu berücksichtigen sind.
b) Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben. Die Klägerin ist infolge ihrer zahlreichen Erkrankungen seit dem ... 2019 dauerhaft nicht mehr in der Lage gewesen, eine zahnärztliche Tätigkeit nachhaltig auszuüben und damit "völlig berufsunfähig" im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 ABHJuni 2018.
aa) Was unter zahnärztlicher Berufsunfähigkeit zu verstehen ist, beurteilt sich mangels eines dem Bundesrecht angehörenden und für die Auslegung des Landesrechts maßgebenden Begriffsverständnisses allein nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht, hier also nach den Satzungsregelungen des Beklagten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.1996 - BVerwG 1 B 127.95 -, juris Rn. 5), die im streitgegenständlichen Zeitraum gegolten haben.
Eine zum Erhalt der Berufsunfähigkeitsrente berechtigende "Berufsunfähigkeit" eines Arztes oder Zahnarztes liegt nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn der Betreffende über kein Restleistungsvermögen mehr verfügt, mit dem er noch (mindestens) eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit ausüben und daraus ein seine Existenz sicherndes Einkommen erzielen kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9.11.2005 - 8 LA 91/05 -, juris Rn. 4 f. [zur zahnärztlichen Berufsunfähigkeit]; Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 32 [zur ärztlichen Berufsunfähigkeit]; Beschluss vom 2.2.2012 - 8 ME 153/11 -, juris Rn. 8 [zur ärztlichen Berufsunfähigkeit]; Beschluss vom 2.7.2025 - 8 LA 127/24 - [zur ärztlichen Berufsunfähigkeit]; Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 - [zur ärztlichen Berufsunfähigkeit]).
Darauf, ob der zahnärztliche (oder ärztliche) Beruf so wie ursprünglich bei gesundheitlich uneingeschränkter Leistungsfähigkeit ausgeübt werden kann - also etwa als niedergelassener Zahnarzt mit eigener Praxis -, kommt es nicht an. Denn die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 ABHJuni 2018 stellt auf die Ausübung "einer" zahnärztlichen Tätigkeit ab. Versichert ist demnach nicht das Risiko, die zeitlich vor der Erkrankung konkret wahrgenommene Tätigkeit nicht beibehalten zu können, sondern allein das Risiko, den zahnärztlichen Beruf als solchen nicht mehr ausüben zu können (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 43 [zur Rechtsanwaltsversorgung]; Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 - [zur Ärzteversorgung]). Der Begriff der "zahnärztlichen Tätigkeit" im Sinne der zahnärzteversorgungrechtlichen Bestimmungen zur Berufsunfähigkeitsrente umfasst somit nicht nur eine Erwerbstätigkeit in Gestalt der therapeutischen zahnärztlichen Tätigkeit "am Behandlungsstuhl", sondern erstreckt sich auch auf die nicht-kurative Tätigkeit eines Zahnarztes im öffentlichen Gesundheitswesen, bei gesetzlichen oder privaten Krankenkassen oder den dazugehörenden Verbänden und Organisationen sowie schließlich in Forschung und Lehre (Nds. OVG, Urteil vom 16.3.1998 - 8 L 1233/97 -, juris Rn. 6, 8, Rn. 4; Beschluss vom 6.9.2002 - 8 LA 105/02 -, juris Rn. 4).
Dabei kommen - bei bestehenden Leistungseinschränkungen - als "zahnärztliche" Verweisungs- bzw. Ausweichtätigkeiten nur solche in Betracht, für die die Kenntnisse und Fähigkeiten, welche durch das Studium der Zahnmedizin erworben und in der zahnärztlichen Prüfung nachgewiesen wurden, beruflich erforderlich sind (Nds. OVG, Urteil vom 16.4.1998 - 8 L 122797 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 6.9.2002 - 8 LA 105/02 -, juris Rn. 4), d. h. in erster Linie Tätigkeiten, die kraft staatlicher Reglementierung eine Approbation oder Berufserlaubnis voraussetzen (Nds. OVG, Urteil vom 16.4.1998 - 8 L 122797 -, juris Rn. 7; ebenso Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 34 [zur ärztlichen Verweisungstätigkeit]); demgegenüber muss sich der Betreffende auf Tätigkeiten, für die zahnärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten lediglich günstig oder förderlich sind, nicht verweisen lassen (Nds. OVG, Urteil vom 16.4.1998 - 8 L 122797 -, juris Rn. 6; ebenso Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 34 [zur ärztlichen Verweisungstätigkeit]; Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 - [zur ärztlichen Verweisungstätigkeit]), etwa auf eine Tätigkeit als Zahnarzthelferin o. ä..
Was den maßgeblichen bzw. "am Markt" nutzbaren Umfang eines etwaigen Restleistungsvermögens betrifft, hat der erkennende Senat weiter entschieden, dass das betreffende zahnärztliche Mitglied die zahnärztliche Tätigkeit im o. g. Sinne nicht "nachhaltig" im Sinne der zahnärzteversorgungsrechtlichen Vorschriften ausüben kann, wenn es ihm nicht möglich ist, damit ein Einkommen zu erzielen, welches sein Existenzminimum sichert (Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2002 - 8 LA 105/02 -, juris Rn. 4; ebenso Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 36 [zur ärztlichen Tätigkeit]). Denn ein wesentliches Merkmal jeder beruflichen Tätigkeit ist, dass sie dem Grunde nach geeignet ist, eine entsprechende materielle Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten (vgl. VGH Ba.-Wü., Urteil vom 17.12.1996 - 9 S 3284/94 -, juris Rn. 17 [zur zahnärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg]; Bay. VGH, Beschluss vom 9.8.2019 - 21 ZB 17.928 -, juris Rn. 26 [zur Ärzteversorgung in Bayern]). Dementsprechend kann die "Nachhaltigkeit" einer krankheitsbedingt verbleibenden zahnärztlichen Tätigkeit fehlen, wenn dem Betreffenden zwar einzelne zahnärztliche Verrichtungen noch möglich sind, diese Verrichtungen aber nicht in typisierten Anforderungsprofilen, also als zahnärztliche Berufe, tatsächlich vorkommen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 38 f. [für die ärztliche Verweisungstätigkeit]; in diesem Sinne auch Nds. OVG, Urteil vom 26.4.3019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 44 [zur vergleichbaren Prüfung bei der Rechtsanwaltsversorgung]). Ein existenzsicherndes Einkommen kann aber beispielsweise auch dann nicht (mehr) erzielt werden, wenn der Betreffende nicht (mehr) in der Lage ist, sich kontinuierlich in einen festen und geplanten Arbeitsablauf einzubinden und damit in berechenbarer Weise tätig zu werden (Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2002 - 8 LA 105/02 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 9.11.2005 - 8 LA 91/05 -, juris Rn. 4), etwa, weil er die Arbeit aufgrund von Schwindelanfällen häufig und zu nicht vorhersehbaren Zeitpunkten abbrechen muss (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2002 - 8 LA 105/02 - , juris Rn. 5). Bei Leistungseinschränkungen ist daher gegebenenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob das entsprechende Restleistungsvermögen des Mitglieds des betreffenden Versorgungswerks noch dem (typisierten) Anforderungsprofil der in Betracht kommenden ärztlichen Stellenangebote entspricht (Nds. OVG, Beschluss vom 9.11.2005 - 8 LA 91/05 -, juris Rn. 6 [für die Zahnärzteversorgung]). Eine noch verbliebene Restleistungsfähigkeit des betreffenden Mitglieds schließt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente daher dann nicht aus, wenn dem Mitglied aufgrund seines Gesundheitszustandes der Arbeitsmarkt tatsächlich praktisch verschlossen ist (Nds. OVG, Beschluss vom 9.11.2005 - 8 LA 91/05 -, juris Rn. 6 [für die Zahnärzteversorgung]), weil er krankheitsbedingt bereits das typisierte Anforderungsprofil für entsprechende Stellen nicht erfüllen kann bzw. weil es am Markt - typisiert, d. h. abstrakt betrachtet - keinen Zahnarztberuf gibt, der mit dem konkret verbleibenden Restleistungsvermögen noch existenzsichernd ausgeübt werden kann. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass eine Berufsunfähigkeit nicht schon dann vorliegt, wenn der Betreffende nicht mehr vollschichtig tätig sein kann. Kann er etwa noch halbschichtig erwerbstätig sein und auch mit dem so verminderten Leistungsvermögen tatsächlich noch ein Einkommen erzielen, das sein Existenzminimum sichert, liegt keine Berufsunfähigkeit vor, denn die Berufsunfähigkeitsrente zielt nicht auf eine Lebensstandardsicherung ab (Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 36 [zur ärztlichen Tätigkeit]). Dabei hat bezüglich der Frage, ob das Existenzminimum gesichert ist, hat eine Orientierung am Regelbedarf zu erfolgen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 74 ff. [zur Ermittlung der erzielbaren Einkünfte in Bezug auf einen Rechtsanwalt und entsprechendem Abgleich mit dem Regelbedarf]).
Krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen können vorübergehender oder dauerhafter Natur sein. Eine ("völlige") Berufsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 ABHJuni 2018 liegt indes - wie in der Vorschrift ausdrücklich normiert ist - nur bei einer "dauerhaften" Einschränkung der Leistungsfähigkeit vor. Selbst wenn § 17 ABHJuni 2018 das Erfordernis von "dauerhaften" Leistungseinschränkungen nicht enthielte, gälte nichts anderes. Die "(völlige) Berufsunfähigkeit" mit der Rechtsfolge der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente muss von der bloß vorübergehenden krankheitsbedingten "Arbeitsunfähigkeit" abgegrenzt werden (so Nds. OVG, Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 - [zu § 16 Abs. 1 Satz 1 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen, die einen ausdrücklichen Verweis auf "dauerhafte" bzw. auf "nicht absehbare Zeit" bestehende Leistungseinschränkungen nicht enthält]). Diese Trennung entsprach dem Willen des Satzungsgebers, denn dieser wollte - was schon die in § 13 ABHJuni2018 enthaltene Zusammenstellung der Leistungen zeigt - die Risiken des Alters und der Berufsunfähigkeit absichern; dass darüber hinaus auch die aus vorübergehender Krankheit sich ergebenden Risiken übernommen werden sollten, ist der Satzung in der Fassung, wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung galt (I. Auflage, Stand: 16. Juni 2018 [Bl. 514 ff./eGA OVG]) nicht zu entnehmen. Soweit die Satzung ab der II. Auflage (Stand: 23. November 2019 [Bl. 554 f./eGA OVG]) zwischen
differenziert, hat der Satzungsgeber zwar nunmehr offenbar - obwohl er § 13 ABHNovember 2019 nicht entsprechend angepasst hat - in bestimmten Fällen auch das Risiko einer "vorübergehenden völligen Berufsunfähigkeit" absichern wollen. Unabhängig von der Frage nach der dogmatischen Einordnung und der Zielrichtung dieser Regelung ergibt sich aus ihr aber jedenfalls im Umkehrschluss, dass der Satzungsgeber den Bezug unbefristeter Berufsunfähigkeitsrente weiterhin an die "dauerhafte völlige Berufsunfähigkeit" knüpft.
Hinsichtlich der Frage, ob eine Einschränkung des Leistungsvermögens "dauerhaft" im Sinne des Satzungsrechts ist, ist eine medizinische Bewertung erforderlich, die eine Prognose ex ante, bezogen auf den jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, enthält (in diesem Sinne bereits Nds. OVG, Beschluss vom 2.7.2025 - 8 LA 127/24 - [zur Ärzteversorgung]; Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 - [zur Ärzteversorgung]; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14.7.2017 - 17 A 681/16 -, juris Rn. 78 [zur Ärzteversorgung in Nordrhein-Westfalen]; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 14.1.2019 - 9 S 2349/17 -, juris Rn. 85 [zur Rechtsanwaltsversorgung in Baden-Württemberg]).
Das Erfordernis einer medizinischen Bewertung ergibt sich daraus, dass es dem Altersvorsorgewerk als Behörde - wie auch dem Gericht - für die Feststellung von Erkrankungen, deren Folgen (Leistungseinschränkungen) und deren voraussichtlicher Entwicklung (Verbesserung/Verschlechterung des Gesundheitszustandes) regelmäßig an eigenem medizinischen Sachverstand fehlt.
Dass das Vorliegen einer dauerhaften Unfähigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Sinne des § 17 Abs. 2 ABHJuni 2018 eine Prognoseentscheidung ex ante - und nicht eine Betrachtung der tatsächlichen Umstände ex post - beinhaltet, liegt in der Natur der Sache. Denn ansonsten wäre die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente immer erst nachträglich möglich, wenn sich infolge Zeitablaufs gezeigt hätte, dass beispielsweise ein 50-jähriger, schwer erkrankter Zahnarzt zeitlich nach Stellung seines Antrags auf Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente bis zum Erreichen der Renteneintrittsalters den zahnärztlichen Beruf tatsächlich nicht mehr bzw. nicht mehr in existenzsicherndem Umfang ausgeübt hat. Dies aber liefe dem Zweck der Berufsunfähigkeitsrente, den Lebensunterhalt im Falle der Einstellung der beruflichen Tätigkeit aus Krankheits- oder sonstigen Schwächegründen zu sichern (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26, Urteil vom 26.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 45), also über fortlaufende Mittel zur Bestreitung Lebensunterhalts zu verfügen, erkennbar zuwider (in diesem Sinne auch Nds. OVG, Beschluss vom 2.7.2025 - 8 LA 127/24 - [zu § 16 Abs. 1 Satz 1 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen]). Für die Satzungsfassung ab November 2019 ist das Erfordernis einer Prognose aus ex-ante-Sicht nunmehr auch ausdrücklich geregelt ("voraussichtlich auf Dauer" [§ 17a Abs. 1 ABHNovember 2019], und "voraussichtlich nur vorübergehend" [§ 17b Abs. 1 ABHNovember 2019]).
In die erforderliche Prognose (ex-ante-Betrachtung) sind insbesondere zumutbare Heilungs- und Therapiemöglichkeiten einzubeziehen (VG Berlin, Urteil vom 23.5.2024 - 9 K 383/23 -, juris Rn. 33 [zur berufsständischen Versorgung der Ärztekammer Berlin]). Allein an dieser Stelle - also bei der Bewertung der nach dem seinerzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft vorhandenen Leistungseinschränkungen auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten - spielt der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eine Rolle (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 - [zu § 16 Abs. 1 Satz 1 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen]). Dies wird gestützt durch die Regelung des § 17 Abs. 8 Satz 1 ABHJuni 2018, wonach das Mitglied verpflichtet ist, sich allen Maßnahmen zu unterziehen, die zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit führen können und zumutbar sind. Wäre eine Therapie nicht zumutbar, stünde diese der Annahme einer Berufsunfähigkeit nicht entgegen. Auch insoweit ist jedoch klarzustellen, dass die Frage der "Zumutbarkeit" auf einer medizinisch-sachverständigen Einschätzung beruhen muss (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.4.2026 - 8 LA 67/25 - [zu § 16 Abs. 1 Satz 1 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen]). Dementsprechend liegt eine "dauerhafte" Berufsunfähigkeit nicht vor, solange noch nicht alle zumutbaren Maßnahmen ohne Erfolg ergriffen worden sind, die nach ärztlicher Einschätzung zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit in einem überschaubaren Zeitraum nicht von vornherein ungeeignet erscheinen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.9.2012 - 17 A 1373/09 -, juris Rn. 34 f. [zur Zahnärzteversorgung in Nordrhein-Westfalen]). Dies erschließt sich aus dem Gedanken der Solidargemeinschaft und dem Grundsatz "Heilung vor Rente". Das Mitglied ist gehalten, eine objektiv vorhandene Therapiemöglichkeit - in den Grenzen der Zumutbarkeit - wahrzunehmen. Dabei muss sich das Mitglied bereits auf unterdurchschnittliche, nicht völlig unbedeutende Erfolgsaussichten der zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeit verweisen lassen. Denn das Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bringt für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten. Dementsprechend liegt keine Berufsunfähigkeit auf Dauer vor, solange noch bestimmte, nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung nicht ausgeschlossen erscheinen lassen und dem Mitglied zumutbar sind. Dieser Grundsatz beruht zudem auf der berechtigten Annahme, dass die Wiederherstellung bzw. -erlangung der Berufsfähigkeit im ureigensten Interesse des Mitglieds selbst liegt (zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 12.9.2012 - 17 A 1373/09 -, juris Rn. 36 f.).
Es ist also danach zu fragen, ob vorliegende Leistungseinschränkungen aus medizinischer Sicht prognostisch auf nicht absehbare Zeit bestehen oder ob diese Leistungseinschränkungen prognostisch in absehbarer Zeit bzw. in einem überschaubaren Zeitraum eine Verbesserung dahin gehend erfahren könnten, dass eine existenzsichernde Tätigkeit wieder möglich wird (in diesem Sinne bereits Nds. OVG, Beschluss vom 2.7.2025 - 8 LA 127/24 -; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Urteil vom 14.1.2019 - 9 S 2349/17 -, juris Rn. 85 [zur Rechtsanwaltsversorgung in Baden-Württemberg]). Hieraus folgt, dass allein das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, etwa während der Phase postoperativer Rekonvaleszenz, zur Begründung einer dauerhaften Berufsunfähigkeit nicht ausreicht. "Überschaubar" ist derjenige Zeitraum, für den eine ärztliche Erfolgsprognose realistischerweise gestellt werden kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.7.2017 - 17 A 681/16 -, juris Rn. 65 f. [zur Ärzteversorgung in Nordrhein-Westfalen]).
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der erkennende Senat aufgrund der Ausführungen des gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen Dr. D. mit dem für die Entscheidungsbildung erforderlichen Maß an Gewissheit davon überzeugt, dass die Klägerin bereits seit dem ... 2019 "völlig berufsunfähig" im Sinne des hier maßgeblichen Satzungsrechts war, so dass ihr der geltend gemachte Anspruch zusteht.
aaa) Dabei bedarf die Frage, ob bzw. ggf. in welchem Umfang der Klägerin aufgrund ihrer orthopädischen Einschränkungen während des streitgegenständlichen Zeitraums noch eine "klassische" Arbeit am Behandlungsstuhl möglich gewesen ist, keiner Betrachtung mehr. Denn der Beklagte hat in dem Erörterungstermin vor dem Senat erklärt, er gehe davon aus, dass, wenn für eine zahnärztliche Tätigkeit der Klägerin als Kinder- und Jugendzahnärztin bzw. Schulzahnärztin kein hinreichendes Restleistungsvermögen mehr bestünde, ein solches auch für alle anderen zahnärztlichen Tätigkeiten nicht mehr gegeben wäre. Damit hat der Beklagte für den hier vorliegenden Einzelfall zum Ausdruck gebracht, dass als mögliche Verweisungstätigkeit allein die - angesichts des bestehenden orthopädischen Krankheitsbzw. Beschwerdebildes der Klägerin offenbar als die "schonendste" zahnärztliche Tätigkeit betrachtete - schul- bzw. jugendzahnärztliche Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst in den Blick genommen werden solle und die Frage des hinreichenden Restleistungsvermögens der Klägerin während des in Rede stehenden Zeitraums davon abhänge, ob sie aufgrund ihrer orthopädischen Einschränkungen eine solche Tätigkeit noch in einem existenzsichernden Umfang wahrnehmen könne. Dementsprechend ist der Sachverständige allein um eine medizinische Bewertung dahingehend gebeten worden, welche konkreten Erkrankungen bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen haben, welchen Einfluss sie auf ihr Leistungsvermögen hatten und ob bzw. in welchem Umfang die Klägerin aufgrund etwaiger Leistungseinschränkungen prognostisch noch in der Lage gewesen ist, einer Verweisungstätigkeit als Kinder- und Jugend- bzw. Schulzahnärztin nachzugehen. Nach den insoweit beispielhaft heranzuziehenden Anforderungsprofilen beinhaltet diese Verweisungstätigkeit Reihenuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen von 3 bis 15 Jahren, auch mit sonderpädagogischem Förderbedarf, in Gruppen, wobei die Mundhöhle bei jedem Kind individuell einzeln ausgeleuchtet und jeder Zahn befundet wird, Fluoridierungen, die Dokumentation sowie Verwaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit und schließlich die Fahrt mit dem Pkw zu den Untersuchungen.
bbb) Aufgrund der überzeugenden medizinischen Feststellungen und Bewertungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. D. steht für den erkennenden Senat fest, dass bei der Klägerin bereits ab ...2019 ein multifaktorielles orthopädisches Beschwerdebild mit derart gravierenden Einschränkungen ihrer Beweglichkeit bzw. körperlichen Verfassung vorlag, dass sie prognostisch dauerhaft nicht mehr in der Lage gewesen ist, einer Tätigkeit als Kinder- und Jugend- bzw. Schulzahnärztin im öffentlichen Gesundheitsdienst in einem existenzsichernden Umfang nachzukommen. Konnte sie dementsprechend schon auf eine solche - von dem Beklagten für den vorliegenden Streitfall ausdrücklich als einzig mögliche Verweisungstätigkeit angesehene - Tätigkeit nicht verwiesen werden, lag bereits ab ...2019 "völlige Berufsunfähigkeit" im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 ABHJuni 2018 vor.
Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen in dessen Gutachten vom 7. August 2025 (Bl. 361 bis 369/eGA OVG; im Folgenden: GA) und seiner weiteren vertiefenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat (SN, S. 3 bis 7) bestanden bei der Klägerin bereits im ...2019 im Bereich der unteren Halswirbelsäule Bandscheibenvorwölbungen sowie zwei Bandscheibenvorfälle (GA, S. 2 [Bl. 362/eGA OVG]; SN, S. 3, 6). Im Bereich der Lendenwirbelsäule gab es ebenfalls einen Bandscheibenvorfall mit Bedrängung der linken und Tangierung der rechen Wurzel L3 (GA, S. 2 [Bl. 362/eGA OVG]; SN, S. 3). Weiterhin bestanden im Bereich des Beckens entzündliche Prozesse im Sinne einer ausgeprägten Ansatztendinitis der ischiokruralen Sehnenansätze am Sitzbeinhöcker beidseits, linksbetont (GA, S. 3 [Bl. 363/eGA OVG]; SN, S. 3) sowie orthopädische Beschwerden im Bereich des Iliosakralgelenks und der Sitzbeinhöcker (SN, S. 3). Zudem bestand bereits seit 2018 eine Fibromyalgie, wobei es sich um ein chronisches Schmerzsyndrom mit Erschöpfung im Sinne eines Muskel- und Bindegewebsschmerzes handelt (GA, S. 3 [Bl. 363/eGA OVG]; SN, S. 3). Schließlich bestanden ebenfalls bereits im ...2019 Schultergelenksbeschwerden im Sinne eines Impingement-Syndroms; dabei handelt es sich um eine Einengung der Rotatorenmanschette, die zur Reizung der Sehne und des Schleimbeutels führt, was man letztlich als Verschleiß beschreiben kann (GA, S. 3 [Bl. 363/eGA OVG]; SN, S. 3).
Auf die Frage, wie sich die bereits im ...2019 vorliegenden Erkrankungen jeweils auf die Beweglichkeit der Klägerin bzw. auf ihre körperliche Verfassung ausgewirkt haben und welche Leistungseinschränkungen sich daraus für eine Tätigkeit als Kinder- und Jugend- bzw. Schulzahnärztin mit dem dargestellten Anforderungsprofil jeweils ergeben haben, hat der Sachverständige ausgeführt, ein Zahnarzt müsse, bezogen auf das Hüftgelenk, etwa mit einer Neigung von 70 Prozent vorgebeugt stehen und den Oberkörper mit Linksneigung vordrehen, wenn er klassisch am Behandlungsstuhl tätig sei (GA, S. 6 [Bl. 366/eGA OVG]; SN, S. 4). Hier hätte die Klägerin indes sogar in einem "noch unergonomischeren" Umfeld tätig sein sollen als bei einer klassischen Tätigkeit am Zahnarztstuhl, denn das Mobiliar in der Schule entspreche nicht dem in der Zahnarztpraxis (GA, S. 8 [Bl. 368/eGA OVG]; SN, S. 4). Ausgehend davon, dass die Klägerin als Kinder- und Jugend- bzw. Schulzahnärztin im öffentlichen Gesundheitsdienst einzelne Zähne mittels eines Spiegels befunden müsse, habe bei ihr bereits im ...2019 aufgrund ihrer orthopädischen Erkrankungen eine Situation vorgelegen, in der sie dies nicht "sicher" hätte tun können (SN, S. 4). Aufgrund der Bandscheibenschäden in Hals- und Lendenwirbelsäule, dem ISG-Syndrom und den entzündlichen Prozessen im Bereich des Beckens seien ihr längere vornübergebeugte stehende und sitzende Tätigkeiten nicht möglich und damit Untersuchungen "nicht patientensicher" möglich gewesen (GA, S. 8 [Bl. 368/eGA OVG]). Was mit "sicher" bzw. "patientensicher" gemeint ist, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend präzisiert, es hätte insoweit "Verletzungsgefahr für die Kinder" bestanden, zumal diese nicht in dem Maße compliant seien wie erwachsene Patienten (SN, S. 4). Damit hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass die Klägerin aufgrund der Vielzahl der bei ihr bestehenden orthopädischen Beschwerden über einen längeren Zeitraum hinweg keine "patientensichere" Untersuchungsposition einnehmen kann, dass sie also im Umkehrschluss nur während kürzerer Zeiträume ohne Verletzungsgefahr für die untersuchten Kinder tätig sein könne.
Auf die Frage, was mit "längeren" Untersuchungszeiträumen gemeint sei, hat der Sachverständige ausgeführt, bei "Beschwerdearmut" sei von einem Zeitraum von 30 Minuten Untersuchungstätigkeit auszugehen, danach seien ca. 15 Minuten Pause (mit Bewegung) erforderlich; bei "stärkeren Beschwerden" sei der Tätigkeitszeitraum entsprechend verkürzt (SN, S. 4). Um weitere Erläuterung zu den Begriffen "Beschwerdearmut" sowie Situation der "stärkeren Beschwerden" gebeten, hat der Sachverständige erklärt, ob eine Beschwerdearmut oder eine Situation der stärkeren Beschwerden vorliege, sei bei dem vorliegenden Beschwerdebild letztlich "tagesformabhängig" (SN, S. 4).
Aufgrund dieser - für den Senat schlüssigen und gut nachvollziehbaren - medizinischen Darstellung und Bewertung ergibt sich, dass die Klägerin für die - hier allein noch in den Blick zu nehmende - Tätigkeit als Kinder- und Jugend- bzw. Schulzahnärztin bereits im ...2019 kein Restleistungsvermögen in einem Maß mehr besessen hat, dass ihr eine nachhaltige - d. h. existenzsichernde - zahnärztliche Tätigkeit möglich gewesen wäre. Eine Kinder- und Jugendzahnärztin, die lediglich an beschwerdearmen Tagen in 30-Minuten-Einheiten fortlaufend Zähne befunden kann, ehe sie eine 15-minütige Pause braucht, und bei der sich die ihr möglichen fortlaufenden Untersuchungseinheiten an Tagen mit noch stärkeren Beschwerden entsprechend verkürzen, ist nicht mehr in der Lage, sich kontinuierlich in einen festen und geplanten Arbeitsablauf einzubinden und in berechenbarer Weise tätig zu werden; dem typisierten Anforderungsprofil an diese Tätigkeit wird damit nicht entsprochen. Reihenuntersuchungen etwa in Schulen werden mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf geplant und erfassen regelmäßig größere Gruppen von Kindern und Jugendlichen, beispielsweise eine Jahrgangsstufe oder jedenfalls mehrere Klassenverbände, damit sich die Beeinträchtigung der schulischen Abläufe in vertretbaren Grenzen hält. Ferner ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Schulzahnarzt, der die Untersuchungen in den Schulräumlichkeiten durchführt, zeitlich auf die Kernunterrichtszeit beschränkt ist, also regelmäßig im Zeitraum von etwa 5 Zeitstunden eine vorausgeplante, größere Anzahl von Schülern untersuchen muss. Dies gilt für Kindertagesstätten entsprechend. Mit diesen Anforderungen ist eine "tagesformabhängige" Untersuchungskapazität - also eine solche, bei der nicht von vorherein feststeht, ob die Kinder- und Jugend- bzw. Schulzahnärztin die für einen bestimmten Zeitraum vorgeplanten Untersuchungen aus gesundheitlichen Gründen auch tatsächlich bewältigen kann - nicht vereinbar.
Hinzu kommt vorliegend, dass das Anforderungsprofil etwa einer Schulzahnärztin, gerade in ländlichen Bereichen, die Fahrt zur jeweiligen Untersuchungsstätte mit dem Pkw voraussetzt. Auf die Frage, ob es der Klägerin aufgrund ihres Beschwerdebildes im ...2019 möglich war, zu den Untersuchungen mit dem Pkw zu fahren und wenn ja, in welchem zeitlichen Umfang, hat der Sachverständige ausgeführt, diese Frage betreffe die orthopädischen Beschwerden der Klägerin im Bereich des Gesäßes und der Lendenwirbelsäule; diese hätten bereits im ...2019 zu eindeutigen Einschränkungen im Hinblick auf das Sitzen geführt mit der Folge, dass ihr an beschwerdeärmeren Tagen entsprechende Fahrten im Umfang von etwa 30 Minuten zumutbar gewesen sein dürfen (SN, S. 4). Damit war auch die Fähigkeit der Klägerin, die im Voraus geplanten Untersuchungstermine (s. o.) planbar erreichen zu können, nicht gegeben. Abgesehen davon, dass gerade in ländlichen Gebieten längere Anfahrtswege und damit Fahrzeiten von mehr als 30 Minuten bestehen können, lassen sich auch bei Strecken, die grundsätzlich innerhalb von 30 Minuten mit dem Auto zu bewältigen sind, Zeitverzögerungen aufgrund von Verkehrsbehinderungen nie ausschließen. Entscheidend ist jedoch auch hier, dass die Fähigkeit, eine Fahrstrecke von 30 Minuten mit dem Auto zurücklegen zu können, lediglich an Tagen der Beschwerdearmut gegeben war. Tage der Beschwerdearmut sind aber nicht im Voraus planbar, während die Untersuchungstermine einer Vorausplanung bedürfen. Dementsprechend war die Klägerin wegen ihrer "tagesformabhängigen" Beschwerden auch in Bezug auf das Erfordernis, die Untersuchungsstätte mit dem Pkw zu erreichen, nicht mehr in der Lage, sich verlässlich in einen festen und geplanten Arbeitsablauf einzubinden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der Klägerin im ...2019 zwar noch ein gewisses Restleistungsvermögen für die Wahrnehmung einer schulzahnärztlichen Tätigkeit bestand, ihr wegen der "Tagesformabhängigkeit" der Beschwerden aber der entsprechende Arbeitsmarkt tatsächlich praktisch verschlossen war.
Dieser Zustand war - bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt (...2019) - auch als dauerhaft anzusehen. Insofern folgt der Senat den auch insofern gut nachvollziehbaren Ausführunten des Sachverständigen, der - zu diesem Aspekt befragt (so SN, S. 5) - hervorgehoben hat, dass bei der Klägerin ein multifaktorielles Beschwerdebild vorgelegen hat, bei denen die einzelnen Komponenten grundsätzlich weiter behandelbar seien, etwa durch Krankengymnastik oder neurochirurgischoperativ. Nach allgemeiner Erfahrung würden Beschwerden im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule aber auch nach operativer Intervention zwar gebessert, es sei aber mit Restbeschwerden in dem Sinne zu rechnen, dass es weiterhin bei funktionellen Einschränkungen bleibe und auch nach entsprechenden Eingriffen, die primär der Schmerzlinderung dienten, die Gefahr bestehe, dass bei einer weiteren Tätigkeit im unergonomischen Bereich, wie es auch bei einer Schulzahnärztin der Fall sei, die Beschwerdebilder wieder aufträten; hinzu komme, dass es durch den Eingriff zu Belastungen in anderen Bereichen kommen könne, die wiederum zu funktionellen Einschränkungen führten, was schließlich auch durch den Eingriff selbst geschehen könne (SN, S. 5). Mit diesen Ausführungen hat der Sachverständige zwar die medizinische Feststellung getroffen, dass - bezogen auf den Zeitpunkt ...2019 - im Grundsatz weitere Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere in Form neurochirurgischer Eingriffe an der Lenden- und Halswirbelsäule, bestanden haben. Er hat aber auch seine medizinische Einschätzung zum Ausdruck gebracht, dass derartige Eingriffe voraussichtlich nicht zu einer maßgeblichen, eine Berufstätigkeit ermöglichende Verbesserung des für ...2019 festgestellten Gesundheitszustandes der Klägerin führen würden, sondern allenfalls zu einer Schmerzlinderung
Der Senat hält die Ausführungen des Sachverständigen für schlüssig und gut nachvollziehbar und legt sie daher seiner rechtlichen Bewertung überzeugt zugrunde. Der Sachverständige hat bereits im Rahmen seiner schriftlichen Ausführungen deutlich gemacht, in Bezug auf die Beweisfrage, welche Erkrankungen bei der Klägerin ab ...2019 vorlagen und wie sich diese auf ihre körperliche Verfassung ausgewirkt hätten, insbesondere eine MRT-Untersuchung vom 14. Januar 2019 in den Blick genommen und bewertet zu haben (GA, S. 2 f. [Bl. 362 f./eGA]); ferner hat er darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin während des Zeitraums November 2018 bis Dezember 2019 ausweislich der vorliegenden Rezepte in physiotherapeutischer Behandlung in der Praxis M. befunden habe, sie aber seinem Wunsch nicht habe entsprechen können, ihm entsprechende Befund- und Verlaufsdokumentationen dieser Praxis zur Verfügung zu stellen, aus denen eine eventuelle Einschränkung der Beweglichkeit eines progredienten Beschwerdebildes oder sensomotorischer Ausfälle mit Sicherheit hätten bestätigt werden können (GA, S. 2 f. [Bl. 362 f./eGA OVG]). Dem Einwand des Bevollmächtigten des Beklagten, sowohl eine Bandscheibenvorwölbung als auch ein Bandscheibenvorfall könnten auch asymptomatisch vorliegen, so dass aus einem MRT-Befund nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen von Beschwerden geschlossen werden könne (vgl. SN, S. 6), hat der Sachverständige entgegengehalten, die Durchführung eines MRT begründe die Vermutung, dass eine entsprechende Indikation vorliegen müsse (SN, S. 6). Diese Argumentation ist für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin letztmalig als Zahnärztin tätig gewesen ist (... 2018), zum Zeitpunkt der Durchführung der MRT-Untersuchung (Januar 2019) bereits fast ein Jahr zurücklag und es daher lebensfremd wäre anzunehmen, dass die Klägerin in der Zwischenzeit beschwerdefrei gewesen war. Im Hinblick auf den weiteren Vorhalt des Vertreters des Beklagten, dem Sachverständigen hätten auch im Hinblick auf seine Feststellungen zur Lendenwirbelsäule, der Fibromyalgie, dem Becken und dem ISG keine Dokumentation etwaiger Beschwerdebilder vorgelegen (SN, S. 7), gilt Entsprechendes. Auch diesen Einwand hat der Sachverständige mit dem - für den Senat gut nachvollziehbaren Argument - entkräftet, dass eine MRT-Diagnostik nicht vorgenommen worden wäre, wenn keine entsprechenden Beschwerden vorgelegen hätten (SN, S. 7). Der Sachverständige hat zudem - zunächst ausdrücklich bezogen auf seine Diagnose des Vorliegens einer Fibromyalgie bereits im ...2019 - betont, die während des Zeitraums von November 2018 bis Dezember 2019 tatsächlich stattgefundenen, weil durch entsprechende Rezepte belegten, physiotherapeutischen Behandlung ließen auf eine entsprechende Behandlungsnotwendigkeit schließen (GA, S. 3 [Bl. 363/eGA OVG]). Diesen Gesichtspunkt hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auch in Bezug auf die weitere Entwicklung der klägerischen Beschwerden im zeitlichen Verlauf herausgestellt und insofern darauf abgehoben, der Umstand, dass Krankengymnastik stattgefunden habe, spreche für ein eher gleichbleibendes Beschwerdebild (SN, S. 5 f.). Aufgrund dieser - für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbaren - Argumentation erscheint eine Besserung der klägerischen Beschwerden im zeitlichen Verlauf bis zum Erreichen des Eintritts der Regelaltersgrenze fernliegend, zumal nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen mindestens im Verlauf des Jahres 2022 bis mindestens Mitte 2023 bei der Klägerin eine Therapie mit einem starken Analgetikum durchgeführt worden war, die dämpfend auf das zentrale Nervensystem wirken und u. a. zu Schwindel, Konzentrationsstörungen und verlangsamter Reaktionsfähigkeit führen kann (GA, S. 6 [Bl. 366/eGA OVG]). Dass dieser Umstand die fehlende verlässliche Einplanbarkeit der Klägerin für eine Tätigkeit als Kinder- und Jugend- bzw. Schulzahnärztin noch erhöht, liegt auf der Hand, so dass der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen davon überzeugt ist, dass die Klägerin während des gesamten Zeitraums von ...2019 bis ...2023 berufsunfähig im Sinne des hier maßgeblichen Satzungsrechts war mit der Folge, dass ihr für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in satzungsgemäßer Höhe zusteht.
B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 75.863,52 EUR_festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung für den zweiten Rechtszug beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziff. 14.3 des bei Einleitung des zweiten Rechtszugs (5. Juni 2023) veröffentlichten Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Bei dem Streit um die Höhe der von einem berufsständischen Versorgungswerk zu erbringenden Rentenleistung ist von dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Rente auszugehen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9.8.2019 - 21 ZB 17.928 -, juris Rn. 59). Da es der Klägerin darum geht, ab ...2019 Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten - zu diesem Zeitpunkt betrüge die Rente unstreitig monatlich 2.107,32 EUR (Bl. 511/eGA OVG) -, die dann in dieser Höhe letztlich in die Altersrente überginge, erscheint es gerechtfertigt, diesen Betrag zugrunde zu legen und daher für den zweiten Rechtszug einen Streitwert in Höhe von 75.863,52 EUR festzusetzen.
Für die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gilt Entsprechendes, so dass diese von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) entsprechend zu ändern war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Dr. Hett
Dr. Drews
Dr. Fuerst
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