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4 U 485/23•OLG Braunschweig, 2026-03-20, 4 U 485/23
Entscheidungsdatum: 2026-03-20
Aktenzeichen: 4 U 485/23
ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2026:0320.4U485.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 13378
Tenor: 1. 1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. September 2023 - Az. 5 O 978/23 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. 4.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Wertstufe bis 110.000, - Euro festgesetzt. 5. 5.Der Streitwert erster Instanz wird von Amts wegen geändert und auf die Wertstufe bis 110.000,- Euro festgesetzt.
GründeI.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage um die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung sowie um einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach einer Forderungspfandrechtsverwertung.
Die Beklagte gewährte in der Vergangenheit der im Jahre 1998 in Insolvenz geratenen A. GmbH und weiteren mit ihr verbundenen Unternehmen Darlehen in einem Gesamtvolumen von ca. 1.500.000,- DM. Der im Verlauf des zweiten Rechtszuges verstorbene und von der Klägerin beerbte, vormalige Kläger war Gesellschafter der A. GmbH.
Er übernahm gegenüber der Beklagten für die genannten Darlehen am 2. Juli 1996 eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 225.000,- DM (Einzelheiten: Anlage K1) und am 12. Januar 1998 eine weitere in Höhe von 315.000,- DM (Einzelheiten: Anlage K2). In den Erklärungen wurde jeweils auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten als Bestandteil der Bürgschaft Bezug genommen (Nr. 10 der Anlage K 1, Nr. 11 der Anlage K2). Diese enthielt in Nr. 21 die Bestimmung, dass der Kunde der Bank ein Pfandrecht an Werten jeder Art einräumt, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden in ihren Besitz gelangen, worunter auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank fallen sollten (vgl. Anlage B1).
Am 7. Dezember 1999 erwirkte die Beklagte gegen den vormaligen Kläger wegen ihrer Forderungen aus der Bürgschaft über den Betrag in Höhe von 225.000,- DM ein Versäumnisurteil über einen Betrag in Höhe von 50.000,- DM nebst Zinsen in Höhe von 6,3 % p.a. (Anlage K3) und am 19. Januar 2000 wegen der Kosten dieses Verfahrens einen Kostenfestsetzungsbeschluss über einen Betrag in Höhe von 4.490,90 DM nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem 17. Dezember 1999 (Anlage K4). Die Beklagte betrieb gegen den vormaligen Kläger bis ins Jahr 2000 die Zwangsvollstreckung aus diesen Titeln und stellte anschließend ihre Vollstreckungsbemühungen ein.
Die Bürgschaftsforderung über 225.000,- DM führte die Beklagte unter der Kontonummer xxx 23/4 Im Februar 2023 wies das Konto eine offene Forderung von 300.057,- Euro aus (davon 116.879,91 Euro Kapital; vgl. Anlage K8).
Die Bürgschaftsforderung über 315.000,- DM führte die Beklagte unter der Kontonummer xxx 39/4 Dieses Konto wies im Februar 2023 eine Forderung von 127.676,97 Euro aus (davon 52.036,92 Euro Kapital, vgl. Anlage K8).
Der vormalige Kläger unterhielt - zunächst noch gemeinsam mit seiner Ehefrau - ein Girokonto bei der Beklagten mit der Kontonummer xxx762. Dort gingen monatlich 1.400,- Euro Altersrente und nach dem Tod seiner Frau am 24. Dezember 2022 zusätzlich 700,- Euro Witwenrente ein. Nachdem der vormalige Kläger im Herbst 2022 sein Eigenheim verkauft hatte, ging am 28. Oktober 2022 der Kaufpreis in Höhe von 231.610,17 Euro auf diesem Konto ein. Kurze Zeit später überwies er hiervon 100.000,- Euro auf ein Konto bei der D. Bank.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 forderte die Beklagte den vormaligen Kläger zur Zahlung der Bürgschaftsforderungen in Höhe von insgesamt 426.151,20 Euro bis zum 15. Januar 2023 auf und machte zugleich ihr Pfandrecht an dem Guthaben auf dem Girokonto geltend (Anlage K9). Nachdem der vormalige Kläger auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, buchte die Beklagte am 16. Januar 2023 unter Hinweis auf ihr AGB-Pfandrecht einen Betrag in Höhe von 103.804,50 Euro von dessen Girokonto ab und schrieb diesen Betrag dem Darlehenskonto xxx39/4 gut. Am 31. Januar 2023 wiederholte sie dies mit einem Betrag in Höhe von 8.350.14 Euro.
Erst danach machte der vormalige Kläger mit Schreiben vom 1. und 20. Februar 2023 bezüglich beider Bürgschaftsverträge die Einrede der Verjährung geltend (vgl. Anlage K11).
Die Klägerin ist der Ansicht, die nicht titulierten Forderungen der Beklagten aus den Bürgschaftsverträgen seien verjährt. Dasselbe gelte für die titulierte Forderung auch für die bis zum 1. Januar 2019 aufgelaufenen Zinsen. Die Beklagte könne daher lediglich einen Betrag in Höhe von 25.564,59 Euro aus dem Urteil und 2.296,16 Euro aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, sowie Zinsen seit dem 1. Januar 2019 in Höhe von 6.512,87 Euro (6,3 % auf 25.564,59 Euro seit dem 1. Januar 2019) und von 371,41 Euro (4 % auf 2.296,16 Euro vom 1. Januar 2019 bis zum 16. Januar 2023), insgesamt also 34.745,03 Euro beanspruchen.
Durch die Abbuchungen tatsächlich erlangt habe sie aber 112.154,64 Euro.
Darüber hinaus sei die Beklagte mit ihren Rechten wegen Verwirkung ausgeschlossen, weil sie seit dem Jahr 2000 keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr betrieben habe, obwohl der vormalige Kläger stets nur ein nicht als Pfändungsschutzkonto geführtes Girokonto gehabt habe, bei dem das Guthaben unabhängig von der Höhe der eingehenden Zahlungen uneingeschränkt pfändbar gewesen wäre. Auch aus dem Unterlassen der wiederholten Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802d ZPO sei zu schlussfolgern, dass bei der Beklagten kein Beitreibungswille mehr bestanden habe.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss, die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen beider Titel sowie zur Zahlung des über die Titel hinausgehenden Betrages in Höhe von 77.409,61 Euro nebst Zinsen.
Das Landgericht Braunschweig hat der Klage mit Urteil vom 27. September 2023 überwiegend stattgegeben und die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesprochen sowie die Beklagte zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen des Versäumnisurteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses und zur Zahlung eines Betrages von 75.332,89 Euro nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Vollstreckungsgegenklage zulässig und begründet sei. Die Zwangsvollstreckung aus den Titeln sei unzulässig. Die titulierten Forderungen seien erloschen, nachdem der Kläger mit einem Rückzahlungsanspruch seinerseits gegen die Beklagte wegen unberechtigter Geltendmachung eines Pfandrechtes aufgerechnet habe.
Die Bürgschaftsforderungen seien zum Zeitpunkt der Pfandrechtsverwertung verjährt gewesen. Die Beklagte könne sich nicht auf die Vorschrift des § 216 Abs. 1 BGB stützen. Zwar sei die Vereinbarung eines Pfandrechtes bezogen auf künftige Rechte möglich, das Pfandrecht entstehe aber erst mit der Entstehung des Rechts. Das sei vorliegend erst am 28. Oktober 2022 der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bürgschaftsforderung der Beklagten längst verjährt gewesen.
Es komme auch nicht darauf an, dass die Beklagte ihr Pfandrecht geltend gemacht habe, bevor der Kläger die Verjährung eingewandt habe. Nach der Vorschrift des § 216 BGB solle der Gläubiger trotz des Verjährungseintritts das Recht behalten, sich aus den ihm eingeräumten Sicherheiten zu befriedigen. Daraus ergebe sich aber nicht, dass es auf die zeitliche Reihenfolge und damit auf die Frage ankomme, ob der Gläubiger mit der Geltendmachung des Pfandrechts oder der Schuldner mit der Verjährungseinrede schneller sei.
Die Forderungen aus dem Urteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss seien durch die Aufrechnung mit dem zu Unrecht von der Beklagten vereinnahmten Betrag erloschen. Der Beklagten habe eine Forderung in Höhe von 36.821,75 Euro zugestanden bestehend aus Hauptforderungen in Höhe von 25.564,59 Euro aus dem Urteil und 2.296,16 Euro aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, Zinsforderungen in Höhe von 6.512,87 Euro aus dem Urteil und 371,41 Euro aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 16. Januar 2023 sowie weitere Zinsforderungen in Höhe von 2.062,42 Euro und 14,30 Euro. Über die Pfandrechtsverwertung habe sie jedoch 75.332,89 Euro zu viel eingenommen.
Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Herausgabe der Vollstreckungstitel.
Die Rechte aus dem Titel seien nicht verwirkt. Das Zeitmoment sei angesichts des Zeitablaufs von mehr als 20 Jahren seit der Titulierung der Ansprüche erfüllt, nicht indes das Umstandsmoment. Nachdem die Vollstreckungsversuche der Beklagten im Jahr 2000 erfolglos gewesen seien, habe sie verständlicherweise abgewartet, ob sich durch eine Erbschaft die Vermögensverhältnisse des Klägers noch einmal ändern. Dieses Verhalten könne keine Verwirkung begründen. Es könne der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie den Kläger nicht fortlaufend mit ersichtlich aussichtslosen Vollstreckungsversuchen unter unnötiger Bemühung der Vollstreckungsorgane belastet habe. Entgegen der Ansicht des Klägers habe die Beklagte auch nicht unabhängig von der Höhe des Einkommens das nicht als Pfändungsschutzkonto geführte Girokonto pfänden können, weil jedenfalls bis 2010 gemäß § 850k ZPO a.F. die Möglichkeit bestanden habe, regelmäßige, die Pfändungsfreigrenze nicht übersteigende Einkünfte pfändungsfrei zu belassen. Da mit einem solchen Antrag zu rechnen gewesen sei, hätte die Pfändung des Kontos wieder nur zu einer unnötigen Belastung des Klägers und Inanspruchnahme gerichtlicher Ressourcen geführt.
Das Umstandsmoment ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte nach dem Tod der Ehefrau fast ein Jahr von Vollstreckungsversuchen abgesehen habe. Ein anderweitiges Vorgehen hätte der Kläger zweifellos als pietätlos empfunden.
Der Zahlungsanspruch in Höhe von 75.332,89 Euro ergebe sich aus § 812 BGB. Die weitergehende Klage sei abzuweisen. Der Zinsanspruch folge aus § 291 BGB.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 27. September 2023 und die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
Das landgerichtliche Urteil ist den Beklagtenvertretern am 28. September 2023 zugestellt worden.
Gegen das Urteil hat die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 18. Oktober 2023, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und sie nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 28. Dezember 2023 mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Dezember 2023, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, begründet.
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus, dass sie zu Recht ihr Pfandrecht geltend gemacht und verwertet habe.
Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass die Parteien auch in Bezug auf künftige Rechte ein Pfandrecht vereinbart haben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts entstehe das Pfandrecht aber nicht erst mit der Entstehung des Rechts, sondern bereits mit der Bestellung. Lediglich die anschließende Verwertung sei davon abhängig, dass das Recht - die Forderung - auch entstehe. Vorliegend seien die Pfandrechte mit dem Abschluss der Bürgschaftsverträge an den künftigen Rechten, dem künftigen Kontoguthaben, entstanden. Dies belaste den Schuldner auch nicht über Gebühr. Er habe die Möglichkeit, die mit dem Pfandrecht belastete Kontoverbindung zu beenden. Demzufolge sei auch § 216 Abs. 1 BGB anzuwenden und die Klägerin könne sich nicht auf die Verjährung der Bürgschaftsforderungen berufen.
Überdies habe sich das Landgericht nicht ausreichend mit § 214 Abs. 2 BGB auseinandergesetzt. Danach könne das zur Befriedigung des verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden. Das Landgericht habe berücksichtigen müssen, dass aus Sicht der Beklagten durch die Zahlung auf das mit dem Pfandrecht belastete Konto ein solcher Fall vorgelegen habe. Damit habe § 214 Abs. 2 BGB der vom Landgericht angenommenen Aufrechnung seitens des vormaligen Klägers entgegengestanden.
Schließlich komme es entgegen der Ansicht des Landgerichts auch auf den Zeitpunkt der Erhebung der Einrede an. Den Verjährungseinwand habe der vormalige Kläger - trotz vorheriger Möglichkeit - erst nach der Verwertung des Pfandrechts erhoben. Zum Zeitpunkt der Verwertung des Pfandrechts habe es keine "verjährten Bürgschaftsforderungen" gegeben. Insbesondere das Bürgschaftsrecht stelle durchweg auf den Zeitpunkt der Erhebung einer Einrede ab. Die Klägerin werde dadurch nicht benachteiligt. Der verstorbene Kläger habe vor der Verwertung die Einrede der Verjährung erheben, die - mit dem Pfandrecht belastete - Kontoverbindung bei der Beklagten aufgeben oder die Zahlungseingänge auf ein anderes Konto leiten können.
Die Verwertung des Pfandrechtes und die Verrechnung mit dem Kontoguthaben habe nichts mit den titulierten Forderungen zu tun, weshalb die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss weiterhin zulässig und die Rückzahlungsforderung zurückzuweisen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgericht Braunschweig vom 27.09.2023 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Das Pfandrecht sei nicht mit Abschluss der Bürgschaftsverträge entstanden, sondern erst mit Eingang des entsprechenden Guthabens auf dem bei der Beklagten geführten Konto. In diesem Zusammenhang verstehe die Beklagte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2022, Gesch.-Nr.: IX ZR 44/21, falsch. Der Bundesgerichtshof habe sich dort mit dem Pfandrecht zur Sicherung einer zukünftigen Forderung und nicht mit einem Pfandrecht an einer zukünftigen Forderung befasst.
Für eine Anwendbarkeit des § 214 Abs. 2 BGB fehle es bereits an der Leistung des verstorbenen Klägers, der weder bewusst noch gewollt das Vermögen der Beklagten gemehrt habe.
Im Rahmen von § 216 BGB komme es schließlich nur auf das tatbestandliche Vorliegen der Verjährung an und nicht auf die tatsächliche Geltendmachung der Einrede. Es entspreche laufender Rechtsprechung und herrschender Literaturmeinung, dass es auf das materiell-rechtliche Bestehen der Einrede und nicht auf deren Erhebung ankomme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 767 ZPO i.V.m. § 1922 BGB.
Danach ist die Vollstreckungsabwehrklage begründet, wenn einem Kläger eine nicht präkludierte materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht (vgl. Anders/Gehle/Hunke, 83. Aufl. 2025, ZPO § 767 Rn. 2, beck-online). Erfasst sind dabei nur diejenigen Einwendungen, die den im Titel rechtskräftig zuerkannten materiell-rechtlichen Anspruch nachträglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hindern, also die Vollstreckbarkeit des Titels betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17 -, Rn. 23, juris; Anders/Gehle/Hunke, 83. Aufl. 2025, ZPO § 767 Rn. 59, beck-online).
a)
Eine solche Einwendung hätte die Klägerin im Grundsatz, wenn die unverjährten, titulierten Forderungen - die sie selbst auf 36.821,75 Euro beziffert - durch die Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch in Höhe von 112.154,64 Euro (103.804,50 Euro und 8.350,14 Euro) nach unberechtigter Pfandrechtsverwertung erloschen wären (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 118/12 -, BGHZ 201, 121-129, Rn. 7, juris).
Die rechtlichen Voraussetzungen der vom vormaligen Kläger erklärten Aufrechnung sind indes nicht gegeben. Nach § 387 BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Hauptforderung - hier die titulierten Forderungen der Beklagten - muss erfüllbar sein, während die Gegenforderung - hier die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Pfändungsbetrages - fällig und einredefrei sein muss.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber keinen Anspruch auf Rückzahlung der im Januar 2022 gepfändeten Beträge von 103.804,50 Euro und 8.350,14 Euro. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Girokontovertrag, noch aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 812ff. BGB. Denn die Beklagte hat zu Recht ein zu ihren Gunsten entstandenes Pfandrecht an einer Forderung des vormaligen Klägers ihr gegenüber (dazu unter aa)) unter Einhaltung der Verwertungsvorschriften gepfändet (dazu unter bb)).
aa)
An der Forderung des vormaligen Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung des auf seinem bei dieser geführten Girokonto befindlichen Guthabens hat die Beklagte am 28. Oktober 2022 wirksam ein Pfandrecht erworben.
Die Parteien haben sich über die einbezogene und wirksame AGB-Klausel über die Entstehung eines zukünftigen Pfandrechtes geeinigt (dazu unter (1)), ohne dass eine Anzeige an den Forderungsschuldner - die Beklagte - erforderlich gewesen wäre (dazu unter (2)). Das Pfandrecht ist mit der Entstehung der mit dem Pfandrecht belasteten Forderung am 22. Oktober 2022 entstanden (dazu unter (3)), ohne dass es insoweit auf die Durchsetzbarkeit der existierenden gesicherten Forderung ankam (dazu unter (4)).
(1)
Die Entstehung eines Forderungspfandrechts setzt gemäß §§ 1279, 1273 Abs. 2, 1205 BGB zunächst eine Einigung der Parteien über die Bestellung eines Pfandrechtes voraus.
Ebenso wie an noch nicht existenten körperlichen Gegenständen kann auch an zukünftigen Rechten und Forderungen unmittelbar kein Pfandrecht bestellt werden (vgl. BeckOK BGB/Schärtl, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 1273 Rn. 5, beck-online; MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 1273 Rn. 6, beck-online). Es können aber bereits vor der Entstehung des zu belastenden Rechts sämtliche zur Begründung eines Pfandrechts notwendigen Schritte - Einigung, ggf. erforderliche Anzeige an den Forderungsschuldner etc. - vorgenommen werden. Das verpfändete zukünftige Recht - hier der Anspruch des vormaligen Klägers auf Guthabenauszahlung - muss lediglich hinreichend bestimmt werden können (vgl. BeckOK BGB/Schärtl, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 1273 Rn. 5, beck-online unter Hinweis BGH, Urteil vom 7. Dezember 1977 - VIII ZR 164/76 -, BGHZ 70, 86-96, Rn. 14, juris), während der Schuldgrund bei der Verpfändung noch nicht endgültig feststehen muss (vgl. MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 1273 Rn. 6, beck-online).
Mit dem Abschluss der Bürgschaftsverträge in den Jahren 1996 und 1998 waren die Parteien gemäß §§ 1279, 1274 BGB i.V.m. Nr. 21 (1) der AGB einig darüber, dass der vormalige Kläger der Beklagten zur Sicherung der Bürgschaftsforderungen ein Pfandrecht auch an denjenigen Forderungen gewährt, die erst in der Zukunft entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97 -, BGHZ 138, 291-311, Rn. 50, juris).
Es bestehen dabei keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Pfandrechtsklausel (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 105/82 -, Rn. 22 - 23, juris zu einer wortgleichen Klausel; BGH, Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 17/87 -, Rn. 25, juris zu Nr. 21 Banken-AGB; zuletzt BGH, Urteil vom 30. April 2020 - IX ZR 162/16 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09 -, Rn. 10, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Februar 2021 - 4 U 26/20 -, Rn. 40, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Juli 2016 - 10 U 137/15 -, Rn. 135, juris). Es handelt sich weder um eine überraschende noch eine unangemessene Klausel. Die darin getroffene Regelung beruht vielmehr auf einem vom Bankkunden vorhersehbaren, daher nicht überraschenden und auch verständlichen Interesse der Bank daran, eigene Forderungen gegen den Kunden - hier die Bürgschaftsforderung - zu sichern. Dazu gehört auch die Schaffung von Pfandrechten an Werten des Kunden, die die Bank schon besitzt oder noch erhält. Die Pfandklausel benachteiligt die Kunden der Bank grundsätzlich auch nicht unangemessen, zumal die Bank auf das Pfandrecht nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zugreifen darf.
(2)
Die Beklagte konnte an den gegen sie selbst gerichteten Forderungen ein Pfandrecht begründen, ohne dass es einer Anzeige gemäß § 1280 BGB bedurfte. Sie war zugleich Schuldnerin und Pfandgläubigerin (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97 -, Rn. 50, juris).
(3)
Das Pfandrecht ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits mit dem Abschluss der Bürgschaftsverträge in den Jahren 1996 und 1998 entstanden, sondern erst mit dem Eingang des Guthabens auf dem Konto des verstorbenen Klägers im Oktober 2022.
Das Pfandrecht an einer künftigen Forderung - nicht für eine künftige Forderung (zu deren Sicherung) - entsteht nicht schon mit der Bestellung, sondern grundsätzlich erst mit dem Entstehen der zu verpfändenden Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09 -, Rn. 18, juris, wonach ein Pfandrecht "in der Weise an einer künftigen Forderung bestellt werden, dass das Pfandrecht zeitgleich mit der Forderung entsteht" und die Verpfändung deshalb "Rechtswirksamkeit" entfalten kann, wenn die künftige Forderung entsteht).
Soweit das Oberlandesgericht Brandenburg gegenteilig ausführt, dass ein Pfandrecht an zukünftigen, bestimmbaren, gesicherten Forderungen bereits mit seiner Bestellung entstehe (vgl. OLG Brandenburg Urt. v. 24. Februar 2021 - 4 U 26/20, BeckRS 2021, 3629 Rn. 35, beck-online) und es dazu auf obergerichtliche Rechtsprechung verweist, ergibt sich dieses weder aus den zitierten Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 5. November 1998 - IX ZR 246/97 -, Rn. 2, juris; BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 254/81 -, BGHZ 86, 349-356, Rn. 36, juris; die sich beide auf die Bestellung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer zukünftigen Forderung beziehen) noch hält es selbst eine tragfähige Begründung, wenn es ausführt, dass das Bestehen einer zu sichernden Forderung keine Entstehungsvoraussetzung für das Pfandrecht sei. Insoweit scheint das Oberlandesgericht Brandenburg die Pfandrechtsbestellung zur Sicherung einer zukünftigen Forderung mit derjenigen an einer zukünftigen Forderung zu vermengen (so auch MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 1273 Rn. 6, beck-online).
(4)
Der Entstehung des Pfandrechts gemäß Ziffer 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stehen auch keine sonstigen Gründe entgegen.
An der Entstehung des Pfandrechtes hindert der Umstand nicht, dass die zu sichernden Forderungen - die Bürgschaftsforderungen - zum Zeitpunkt der Pfandrechtsentstehung im Jahr 2022 bereits seit vielen Jahren verjährt waren. Die Entstehung des Pfandrechts ist nicht von der Durchsetzbarkeit der zu sichernden Forderung abhängig (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Februar 2021 - 4 U 26/20 -, Rn. 41 - 43, juris).
bb)
Die Beklagte hat schließlich zu Recht im Januar 2023 Beträge in Höhe von 103.804,50 Euro und 8.350,14 Euro vom Girokonto des vormaligen Klägers eingezogen und diese Beträge dem Darlehenskonto xxx39/4 gutgeschrieben (Bürgschaftsvertrag über 315.000,- DM).
In dieser Höhe hat die Beklagte durch Einziehung der Forderungen, welche ursprünglich dem vormaligen Kläger zustanden, wirksam gemäß §§ 1288 Abs. 2, 1282 Abs. 1, 1273 Abs. 2, 1228 Abs. 2 BGB von ihrem Pfandrecht Gebrauch gemacht. Gemäß § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Pfandgläubiger - die Beklagte - nach Eintritt der Pfandreife berechtigt, vom Schuldner - dem vormaligen Kläger - Leistung an sich selbst zu verlangen (vgl. MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 1282 Rn. 1, beck-online). Richtet sich die Forderung - wie vorliegend der Fall - gegen den Pfandgläubiger selbst, erfolgt die Einziehung durch schlichte Erklärung gegenüber dem Schuldner (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 1992 - 6 U 140/91 -, Rn. 32, juris; Metzger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1282 BGB (Stand: 15.03.2023), Rn. 3).
Die Voraussetzungen der Verwertung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Verwertung im Januar 2023 lag Pfandreife vor (dazu unter (1)) und die Beklagte hat dem vormaligen Kläger die Verwertung ausreichend angedroht (dazu unter (2)). Überdies bestand das im Oktober 2022 entstandene Pfandrecht zum Zeitpunkt der Verwertung trotz der Verjährung des Bürgschaftsanspruches fort (dazu unter (3)), ohne dass die Klägerin durch die dies zum Ergebnis habende Rechtsanwendung unangemessen benachteiligt wäre (dazu unter (4)).
(1)
Gemäß §§ 1279, 1273 Abs. 2, 1228 Abs. 2 BGB bestand im Januar 2023 Pfandreife. Die Forderungen der Beklagten aus den Bürgschaftsverträgen waren fällig.
(2)
Die Pfandrechtsverwertung durch die Beklagte hat gegenüber der Klägerin nicht deshalb eine Schadensersatzpflicht ausgelöst, weil sie gegen §§ 1279, 1273 Abs. 2, 1234 Abs. 1, 2 BGB verstoßen hätte. Danach muss der Pfandrechtsgläubiger - die Beklagte - dem Pfandrechtsschuldner - dem vormaligen Kläger - die Verwertung des Pfandes unter Bezeichnung des Geldbetrages, wegen dessen die Verwertung stattfinden soll, androhen. Die Verwertung darf sodann gemäß § 1234 Abs. 2 BGB nicht vor Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Die Beklagte hat dem vormaligen Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 unter Benennung der Forderung Gelegenheit zum Ausgleich bis zum 15. Januar 2023 gegeben und gleichzeitig die dann erfolgende Verwertung des Pfandrechtes angedroht. Die Einziehung erfolgte am 16. Januar 2023.
(3)
Das Pfandrecht war zum Zeitpunkt der Verwertung nicht erloschen.
Bestellt - wie vorliegend - der Bürge ein Pfandrecht, erlischt dieses gemäß §§ 1279, 1273 Abs. 2, 1252 BGB erst mit dem Erlöschen der Hauptschuld und der Bürgschaft (vgl. BeckOK BGB/Schärtl, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 1252 Rn. 3, beck-online unter Hinweis auf RG, Urteil vom 8. Februar 1937 - VI 291/36 -, RGZ 153, 338-348, juris). Vorliegend waren indes weder die ursprüngliche Schuld noch die Bürgschaftsforderung getilgt.
Gemäß § 1253 BGB erlischt ein Pfandrecht an beweglichen Sachen auch dann, wenn der Pfandgläubiger dem Pfandschuldner das Pfand zurückgibt. Dies wiederum kann der Pfandschuldner gemäß § 1254 BGB dann fordern, wenn dem Pfandrecht eine dauernde Einrede entgegensteht. Überträgt man diese Regelungen über die Rechtsanwendung der §§ 1279, 1273 Abs. 2 BGB auf das Forderungspfandrecht, so mag in der Geltendmachung einer dauerhaften Einrede gleichzeitig die Geltendmachung eines Anspruches auf Aufhebung des Pfandrechtes erblickt werden (so MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 1273 Rn. 13, beck-online). § 1254 BGB ist indes kein Erlöschenstatbestand, sondern normiert lediglich einen Anspruch des Verpfänders gegen den Pfandgläubiger auf Rückgabe der Pfandsache. Erst mit der Realisierung dieses Herausgabeanspruchs, also mit der Rückgabe der Pfandsache, erlischt das Pfandrecht (Protz in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl, § 1254 BGB (Stand: 01.07.2020), Rn. 9).
Der Schuldner - hier in Person des Bürgschaftsschuldners und Verpfänders - kann dem Pfandgläubiger - der Beklagten - alle Einreden entgegenhalten, die ihm gegenüber dem Gläubiger der gesicherten Forderung - ebenfalls die Beklagte - zustehen, § 1275 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2011 - V ZR 239/10 -, Rn. 12 juris; Metzger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1282 BGB (Stand: 15.03.2023), Rn. 9). Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es sich bei der Verpfändung um eine bedingte Abtretung handelt, bei der im Verhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Schuldner die Vorschriften gelten, die im Falle der Abtretung im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Zessionar gelten würden, mithin auch § 404 BGB (vgl. MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 1275, beck-online).
Insoweit genügt indes entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein das Bestehen der Einrede, sondern es bedarf ihrer Erhebung.
Nach § 404 BGB - der über § 1275 BGB Geltung erlangt - kann der Schuldner alle Einwendungen geltend machen, die ihm zur Zeit der Verpfändung gegen den Gläubiger zustanden (vgl. MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 1275 Rn. 2, beck-online). Aus der Wahl der Formulierung "geltend machen" ergibt sich bereits, dass nicht allein das Bestehen der Einrede ausreicht. In diesem Zusammenhang betont sodann auch § 1254 BGB, dass der Schuldner die Rückgabe des Pfandes unter Hinweis auf eine dauerhafte Einrede verlangen kann. Auch insoweit wird deutlich, dass allein das Bestehen der dauerhaften Einrede nicht ausreicht, sondern ein Verlangen erforderlich ist.
Der in diesem Zusammenhang seitens der Klägerin gehaltene Hinweis auf "Grüneberg, BGB § 390 Rdz. 1" und "Prütting u. a. BGB, § 390 BGB, Rdz. 2" verfängt nicht.
Die Vorschrift des § 390 BGB, wonach eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden kann, findet keine unmittelbare Anwendung. Die Verwertung eines vertraglichen Pfandrechts erfolgt gemäß §§ 1279, 1273 Abs. 2, 1282 BGB durch die Einziehung derjenigen Forderung, an der ein Pfandrecht begründet worden ist. Dabei ist der Pfandgläubiger grundsätzlich auf den Weg des § 1277 BGB zu verweisen, wonach er seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen kann. Um den Weg über § 1277 BGB vermeiden zu können, gewährt § 1282 Abs. 1 S. 3 BGB dem Pfandgläubiger auch das Recht, vom Pfandrechtsschuldner die Abtretung der Geldforderung an Zahlung statt zu verlangen (vgl. BeckOK BGB/Schärtl, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 1282 Rn. 6, beck-online). Nur in denjenigen Fällen, in denen sich wie vorliegend die Forderung des Pfandrechtsschuldners gegen den Pfandgläubiger selbst richtet, der Gläubiger also gleichzeitig der Drittschuldner ist, erfolgt die Einziehung durch schlichte Erklärung gegenüber dem Schuldner. Diese "schlichte Erklärung" wird teilweise mit "einer Aufrechnung des Pfandgläubigers" gleichgesetzt (vgl. Metzger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1282 BGB (Stand: 15.03.2023), Rn. 3). Gerade der Vergleich mit den Grundkonstellationen zeigt indes, dass diese "Gleichsetzung" nicht zur Folge hat, dass die Vorschriften über die Aufrechnung zur Anwendung gelangen.
Fälle wie der Vorliegende, in denen sich die Forderung des Pfandrechtsschuldners gegen den Pfandgläubiger selbst richtet, der Gläubiger also gleichzeitig der Drittschuldner ist, ähneln im Ausgangspunkt Fällen der Selbstpfändung, in denen ein Forderungsgläubiger zur Vollstreckung dieser Forderung eine Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen sich - den Vollstreckungsgegner - gemäß § 829 ZPO pfändet.
In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof statuiert, dass eine solche Pfändung in die eigene Schuld dann unbedenklich sei, wenn sie dazu diene, dem Gläubiger die Verrechnung in den Fällen zu ermöglichen, in denen die Aufrechnungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder die Aufrechnung aus prozessualen Gründen unstatthaft ist, "sofern nicht Aufrechnungsverbote (vgl. § 393 BGB) entgegenstehen". Danach gebe es keinen rechtlichen Grund dafür, die Vollstreckungsmacht des Gläubigers zu beschränken. Stelle die Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Vollstreckungsgläubiger dessen einzigen Vermögensbestandteil dar, so solle dem Vollstreckungsgläubiger nicht jede Möglichkeit genommen werden, in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu vollstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2011 - IX ZR 82/10 -, Rn. 14, juris).
Diese Entscheidung ist indes für den vorliegenden Fall nicht behelflich.
Zum einen ist die Forderungspfändung nach § 829 ZPO von der vorliegend erfolgten Verpfändung einer (zukünftigen) Forderung nach §§ 1288 Abs. 2, 1282 Abs. 1, 1273 Abs. 2, 1228 Abs. 2 BGB zu unterscheiden. Während bei der Forderungspfändung der Pfändungsgläubiger auf eine Forderung des Schuldners (eigentlich gegen einen Dritten, bei der Selbstpfändung aber gegen den Gläubiger) zugreift, die diesem zunächst und im Grundsatz unbelastet zusteht, ist es bei der Verpfändung der Forderungsschuldner selbst, der die Forderung gegen den Gläubiger zur Sicherung einer anderen Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner anbietet und einsetzt. Insoweit ist das Schutzbedürfnis eines Vollstreckungsschuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung ausgeprägter als das des Pfändungsschuldners, der seine Forderung "freiwillig" als Sicherung eingesetzt bzw. geopfert hat.
Eine Übertragung der seitens des Bundesgerichtshofs begründeten Grundsätze zur Forderungspfändung nach § 829 ZPO auf die vertragliche Verpfändung einer Forderung führt auch zu widersprüchlichen Ergebnissen.
Denn wie gezeigt konnte die Beklagte an der Forderung des vormaligen Klägers gegen sie auf Auszahlung des Guthabens auf seinem bei dieser geführten Girokonto ein Pfandrecht erwerben, obwohl zu diesem Zeitpunkt die gesicherte Forderung bereits einredebehaftet war. Denn an der Entstehung des Pfandrechtes hindert der Umstand nicht, dass die zu sichernden Forderungen - die Bürgschaftsforderungen - zum Zeitpunkt der Pfandrechtsentstehung im Jahr 2022 bereits seit vielen Jahren verjährt waren. Die Entstehung des Pfandrechts ist nicht von der Durchsetzbarkeit der zu sichernden Forderung abhängig (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Februar 2021 - 4 U 26/20 -, Rn. 41 - 43, juris). Darf mithin zur Sicherung einer nicht durchsetzbaren Forderung ein vertragliches Pfandrecht begründet werden, so vermag die Annahme eines Verwertungshindernissen wegen eben dieser fehlenden Durchsetzbarkeit - die überdies mangels einer Verjährungseinrede zunächst noch gar nicht bestand - nicht zu überzeugen.
Schließlich hat sich Bundesgerichtshof ausdrücklich nur mit dem Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB befasst (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2011 - IX ZR 82/10 -, Rn. 14, juris), nicht aber mit dem vorliegend maßgeblichen § 390 BGB.
(4)
Dass das Forderungspfandrecht mithin entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon aufgrund des Bestehens einer dauerhaften Einrede erlischt und einer Verwertung den Boden entzieht, benachteiligt den Schuldner nicht unangemessen.
Denn weil der Schuldner bei Eintritt der Pfandreife nicht durch die sofortige Verwertung der Möglichkeit beraubt werden soll, Einwendungen und Einreden - wie hier die Verjährung - vorzubringen, schreibt das Gesetz in § 1234 Abs. 1, 2 BGB eine Androhungs- und Wartepflicht vor. Diese stellt sicher, dass dem Pfandrechtsschuldner Zeit verbleibt, gegen eine für unberechtigt erachtete Verwertungsabsicht vorzugehen oder eine Einwendung gegen die Verwertung zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1992 - XI ZR 274/91 -, Rn. 19 - 20, juris; BeckOGK/Förster, 1.9.2025, BGB § 1234 Rn. 2, beck-online, MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 1234, beck-online).
Von dieser Möglichkeit indes hat der vormalige Kläger keinen Gebrauch gemacht.
b)
Im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage ist auch der Einwand der Verwirkung zu berücksichtigen, weil diesem alle subjektive Rechte unterliegen, auch rechtskräftig festgestellte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1952 - I ZR 117/51 -, BGHZ 5, 189-197, Rn. 35, juris).
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30. April 2018 - 1 U 261/18 -, Rn. 6 - 7, juris m.w.N.).
Auch wenn die Beklagte nach der Titulierung im Jahr 1999 nur ca. 1 Jahr Vollstreckungsbemühungen entfaltet und diese sodann eingestellt hat, hat sie ihr Recht, aus den Titeln vorzugehen, nicht verwirkt. Es wird auf die umfassenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 27. September 2023 Bezug genommen, die die Klägerin mit der Berufungserwiderung auch nicht angegriffen hat.
Aus diesem Grund hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Herausgabeanspruch hinsichtlich der vollstreckbaren Ausfertigungen der Titel und keinen Rückzahlungsanspruch nebst Zinsen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47, 48 GKG in Verbindung mit §§ 3, 4 ZPO.
Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (§§ 3, 4 ZPO). Insbesondere erhöht ein neben der Hauptsache mit der Vollstreckungsgegenklage angefochtener Kostenfestsetzungsbeschluss den Wert nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 115/15 -, Rn. 2, juris). Insoweit waren zunächst 50.000,- DM = 25.564,59 Euro zu Grunde zu legen. Hinzu kommt die seitens der Beklagten abzuwehrende Rückzahlungspflicht in Höhe von 75.332,89 Euro, insgesamt mithin 100.897,48 Euro.
Die Änderung des erstinstanzlichen Streitwertes hat seine Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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