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272 IN 422/02 a•AG Braunschweig, 2006-07-26, 272 IN 422/02 a
272 IN 422/02 aTribunal de Primeira Instância26 de jul. de 2006
Entscheidungsdatum: 2006-07-26
Aktenzeichen: 272 IN 422/02 a
ECLI: ECLI:DE:AGBRAUN:2006:0726.272IN422.02A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2006, 44916
Tenor: 1. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn er während der Laufzeit der Abtretungserklärung die ihm gemäß § 295 Insolvenzordnung (InsO) obliegenden Verpflichtungen erfüllt und Versagungsgründe nach §297 InsO oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Zum Treuhänder wird Dipl. Kaufmann XXX bestimmt.
Die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gehen nach Maßgabe der Abtretungserklärung auf den Treuhänder über.
Die Wohlverhaltensperiode beträgt voraussichtlich sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung am 04.10.2006
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