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9 U 48/23•OLG Celle, 2024-02-21, 9 U 48/23
Entscheidungsdatum: 2024-02-21
Aktenzeichen: 9 U 48/23
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2024, 35810
Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Kläger - das am 2. Mai 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
GründeI.
Die Kläger begehren die Feststellung der Nichtigkeit in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 23. Dezember 2022 gefasster und vom Versammlungsleiter festgestellter (Anlage K 32) satzungsändernder Beschlüsse.
Im Streit stehen Beschlüsse, die sämtlich die Geschäftsführung in der Gesellschaft betreffen, so Beschlüsse, die die Geschäftsführung durch familienfremde Personen betreffen, ferner die Neueinführung einer Abberufungsmöglichkeit von Geschäftsführern mit Dreiviertelmehrheit ohne wichtigen Grund, die Beendigung des Geschäftsführeramtes mit Vollendung des 70. Lebensjahres sowie eine Privilegierung familienfremder gegenüber familienangehörigen Personen in Bezug auf die Voraussetzungen des Zugangs zum Geschäftsführeramt.
Die Beklagte ist eine GmbH mit dem Unternehmensgegenstand u.a. "Handel mit Aufzügen jeder Art" mit Sitz in L.. Sie ist Teil einer bundesweit tätigen Firmengruppe "Sch. & Sohn". Neben der Beklagten existieren acht weitere gleichnamige GmbHs sowie zwei GmbHs anderen Namens an jeweils unterschiedlichen Sitzen. Die Beklagte ist zugleich Komplementärin der Sch. & Sohn Aufzüge GmbH & Co. KG mit Sitz in L. (vgl. insgesamt Bl. 5/5R Bd. I d.A.).
Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beschlussfassung hatte die Beklagte ausweislich der am 20. Januar 2015 zum Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (Anlage K 1) 12 Gesellschafter, darunter vier (je zwei) Kinder der inzwischen verstorbenen Gründungsgesellschafter K. (*1919) und G. Sch. (*1924) sowie acht Enkel. Der Kläger zu 1 (*1954) ist ein Sohn des K. Sch., die Kläger zu 2 bis 4 des Sohnes Kinder, also drei seiner Enkel. Die Beteiligungsverhältnisse gleichen denjenigen einer Vielzahl von GmbHs der Firmengruppe (vgl. Bl. 5/5R Bd. I d.A.); die Kläger halten zusammen 25% der Anteile. Sechs Gesellschafter sind und waren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer, darunter die Kläger zu 1 bis 3.
Die heutigen Gesellschafter der Enkelgeneration haben ihre Anteile an der beklagten Gesellschaft durch Übertragungsvertrag vom 4. Dezember 2014 (K 5) von ihren Vätern bzw. ihrer Mutter, den Gesellschaftern J. und M. Sch. (Söhne des K. Sch.) und Ch. P. (Tochter des G. Sch.) erworben.
Die Satzung in ihrer bis zum Tag der streitgegenständlichen Beschlussfassung geltenden Fassung (Anlage K 2, 12/2014) regelte unter § 6 Abs. 2 zunächst, dass die - im Jahr 2014 bereits verstorben gewesenen - Brüder K. und G. Sch. als derzeitige Hauptgeschäftsführer alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren (S. 1). Zu weiteren Geschäftsführern sollten nur Personen berufen werden können, die mit beiden in gerader Linie verwandt sind, sowie Ehegatten solcher Verwandter (S. 2). Nach § 10 Abs. 3 sollten jedoch nach Wegfall von K. und G. Sch. auch Familienfremde zu Geschäftsführern berufen werden können, nicht aber gegen die Stimme des (inzwischen ebenfalls verstorbenen) vormaligen Mitgesellschafters H. Sch.. Nach § 8 Abs. 1 konnte ein Geschäftsführer nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung bzw. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, nicht jedoch bei Krankheit abberufen werden, nach Abs. 2 im Fall des Ehegatten eines Gesellschafters grds. auf dessen Verlangen nach rechtskräftiger Scheidung. Nach § 10 Abs. 2 a sollte eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen zur Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers erforderlich sein, wobei diese aber nur unter den Voraussetzungen des § 8 erfolgen konnte.
Am 15. August 1980 hatten zudem die beiden Gründungsgesellschafter K. und G. Sch., die zu diesem Zeitpunkt die einzigen Gesellschafter der Beklagten waren, einen notariell beurkundeten Grundsatzvertrag (Anlage K 11) zum Zwecke der Gewährleistung des Fortbestandes und der Weiterentwicklung "der Firmengruppe als Familienunternehmen" (vgl. unter B dieses Grundsatzvertrages) geschlossen. Die entstandenen und noch entstehenden Gesellschaften sollten hiernach stets inhaltlich deckungsgleiche Gesellschaftsverträge haben. Für sämtliche Gesellschaften sollten die Bestimmungen des Grundsatzvertrags mit Vorrang gegenüber allen Regeln der Gesellschaftsverträge ("Einzelverträge") gelten, so dass jeder Gesellschafter im Fall einer Differenz gegenüber den anderen Gesellschaftern den jederzeit fälligen Anspruch auf Anpassung der Einzelverträge haben sollte (vgl. unter B 1). Die Vereinbarung sollte für die Auslegung der Gesellschaftsverträge maßgebend sein und beide Gesellschafter sowie ihre Rechtsnachfolger unter Lebenden und von Todes wegen binden (vgl. unter B 3 II).
Insbesondere sollte der Grundsatzvertrag "gemäß der Vereinbarung vom 2.8.1968, wonach den Abkömmlingen und den Ehegatten von direkten Abkömmlingen eine geschäftsführende Tätigkeit in den Familienunternehmen zu ermöglichen ist", Grundsätze für die Geschäftsführung in den Familiengesellschaften regeln (vgl. unter B 4). Unter anderem sollten K. und G. Sch. auf Lebenszeit Hauptgeschäftsführer im Sinne der Vereinbarung sein (vgl. unter B 4a). Im weiteren Verlauf sollte grundsätzlich jeder Familienstamm durch einen Hauptgeschäftsführer repräsentiert werden (vgl. unter B 4b). Zum Geschäftsführer sollten nur die genannten Familienangehörigen berufen werden können (vgl. unter B 4k).
In dem Vertrag betreffend die Übertragung der Geschäftsanteile an die "Enkelgeneration" vom 4. Dezember 2014 (K 5) fand der Grundsatzvertrag keine Erwähnung.
Am 23. Dezember 2022 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten (und der übrigen zur Firmengruppe gehörenden Gesellschaften; Anlage K 32 und 33; die Beklagte ist dort als Gesellschaft XIII bezeichnet) statt. Mit der Einladung vom 19. November 2022 (Anlage K 31) wurden Schreiben von acht Mitgesellschaftern (der Nichtkläger) verbreitet, in denen diese jeweils erklärten, mit sofortiger Wirkung, hilfsweise fristgerecht den Grundsatzvertrag sowie sämtliche etwaig bestehenden Gesellschaftervereinbarungen vorsorglich für den Fall zu kündigen, dass sie überhaupt Partei der Vereinbarungen geworden sein sollten. Die Gesellschafterversammlung fasste gegen die Stimmen der Kläger die mit der Klage angefochtenen Beschlüsse.
Mit der binnen Monatsfrist bei dem Landgericht Hannover eingegangenen Klage (Bl. 1 Bd. I d.A.) haben die Kläger die Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse begehrt.
Die Kläger erachten sämtliche Beschlüsse wegen Verstoßes gegen den Grundsatzvertrag, an den auch alle Gesellschafter zumindest kraft konkludenten Beitritts gebunden seien, als unwirksam. Die acht Kündigungen des Grundsatzvertrags seien nicht wirksam, eine ordentliche Kündigung sei zumindest konkludent ausgeschlossen, eine außerordentliche mangels wichtigen Grundes unwirksam gewesen. Zudem fehle es auch (wegen der Entziehung eines Sonderrechts bzw. eines relativ unentziehbaren Mitgliedschaftsrechts auf lebenslängliche Geschäftsführung) an der Zustimmung der Kläger zu den Beschlussvorschlägen betreffend die Altersgrenze für Geschäftsführer (2/4) und betreffend die Abberufung von Geschäftsführern mit Dreiviertelmehrheit auch ohne wichtigen Grund (2/7 und 2/8).
Da die Kläger zu 1 bis 3 ihre bevorstehende grundlose Abberufung durch die übrigen Gesellschafter (75 %) befürchten müssten, gelte § 53 Abs. 3 GmbHG, § 35 BGB entsprechend. Durch die Beschlüsse würden die Kläger in ihrem Recht auf Geschäftsführung aus dem Grundsatzvertrag, aber auch aus der Satzung (§§ 6 und 8) verletzt, da hiernach bislang eine zeitliche Begrenzung des Amtes nicht bestehe und eine Abberufung nur aus wichtigem Grund in Betracht komme.
Die Kläger haben beantragt festzustellen, dass die folgenden in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23. Dezember 2022 gefassten Beschlüsse nichtig sind:
"Zu Geschäftsführern können Familienmitglieder (i.e. Abkömmlinge der ehemaligen Gesellschafter K. Sch. und G. Sch. sowie deren Ehegatten) und Familienfremde ernannt werden." [Anmerkung: Beschlussvorschlag 2/2]
"Das Amt eines Geschäftsführers endet mit Beendigung seines 70. Lebensjahres, ohne dass es einer Abberufung bedarf." [Anmerkung: Beschlussvorschlag 2/4]
"Zu Geschäftsführern können Familienmitglieder (i.e. Abkömmlinge der ehemaligen Gesellschafter K. Sch. und G. Sch. sowie deren Ehegatten) und Familienfremde ernannt werden. § 6 Abs. 3 und 4 finden auf Familienfremde als Geschäftsführer keine Anwendung." [Anmerkung: Beschlussvorschlag 2/5]
"Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers.;". [Anmerkung: Beschlussvorschlag 2/8]
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, selbst bei Fortbestand des Grundsatzvertrags wären nicht alle Gesellschafter an diesen gebunden, jedenfalls nicht die Gesellschafter E., Cha. und H.-L. P., die ihre Gesellschaftsanteile rechtsgeschäftlich durch Schenkung unter Lebenden erworben hätten und dem Grundsatzvertrag zu keiner Zeit beigetreten seien.
Das Landgericht, auf dessen Urteil (Bl. 155 ff. Bd. I d.A.) wegen der Einzelheiten der tatbestandlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat unter Abweisung der Klage im Übrigen antragsgemäß die Nichtigkeit der Beschlüsse betreffend die Geschäftsführung (2/2, 2/5, 2/7 und 2/8) mit Ausnahme desjenigen über die Einfügung eines neuen § 6 Abs. 5 (2/4 Altersgrenze für Geschäftsführer) festgestellt.
Die angegriffenen Beschlüsse seien mit Ausnahme der Altersgrenze für Geschäftsführer unwirksam, weil die für eine hierin liegende Satzungsänderung erforderliche Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen gem. § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nicht erreicht worden sei. Jedenfalls die durch den Gesellschafter M. Sch. (17%) jeweils abgegebenen Stimmen seien aufgrund Verstoßes gegen dessen sich aus dem Grundsatzvertrag ergebende Stimmbindung als nicht abgegeben zu behandeln, die Dreiviertelmehrheit daher verfehlt.
Die Bindung der Gesellschafter an den Grundsatzvertrag könne auch im Wege der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden, da der Vertrag ursprünglich durch sämtliche Gesellschafter, nämlich K. und G. Sch., eingegangen worden sei und jedenfalls aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge nach dem gemeinsamen Vater K. Sch. zwischen dem Kläger zu 1 und seinem Bruder M. Sch. fortbestanden habe.
Der Grundsatzvertrag sei auch nicht zwischenzeitlich wirkungslos geworden, was - weil K. und G. Sch. auch eine Beachtung durch die nachfolgenden Generationen gewollt hätten - nur dann der Fall gewesen wäre, wenn K. Sch. angenommen hätte, der Grundsatzvertrag werde mit der (erst nach seinem Ableben erfolgten) rechtsgeschäftlichen Übertragung der Gesellschaftsanteile von G. Sch. auf seine Töchter beendet, was die Beklagte aber nicht behauptet habe. Der Grundsatzvertrag sei auch (noch) nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung gekündigt gewesen, sondern ende erst mit Ablauf des 31. Dezember 2023.
Eine Zustimmungspflicht der Kläger zu den Beschlussvorschlägen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten wegen Konflikten innerhalb der Gesellschaft habe es ebenfalls nicht gegeben. Die Klage habe nur insoweit keinen Erfolg, als sie sich auch gegen den Beschlussantrag 2/4, die Einführung einer Altersgrenze für Geschäftsführer, richte. Die "Hauptgeschäftsführer-auf-Lebenszeit-Regelung" betreffe nur die damaligen Gesellschafter K. und G. Sch., der Grundsatzvertrag stehe darüber hinaus einer nachvollziehbaren Altersbegrenzung nicht entgegen. Im Übrigen stünden die angegriffenen Beschlüsse jedoch im Widerspruch zu den Regelungen des Grundsatzvertrags.
Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien.
Die Kläger meinen,
die Altersgrenze für Geschäftsführer verstoße gegen den für alle Gesellschafter bindenden Grundsatzvertrag und verletze satzungsgemäße Sonderrechte bzw. relativ unentziehbare Mitgliedschaftsrechte der Kläger. Sie verstoße auch gegen das Gleichbehandlungsgebot, da erst die aktuellen Gesellschafter und Geschäftsführer in ihrem Recht auf lebenslange uneingeschränkte Geschäftsführung beeinträchtigt würden, während sich die bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer bislang auf ein solches Recht hätten verlassen und berufen können, sowie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG),
und beantragen,
die Nichtigkeit auch dieses Beschlusses festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, mit Blick auf die Nichtigkeitsfeststellung bereits nicht passivlegitimiert zu sein, da dies voraussetze, dass sämtliche ihrer Gesellschafter im Zeitpunkt der Beschlussfassung, nicht im Zeitpunkt des Abschlusses der Gesellschaftervereinbarung Vertragspartner des Grundsatzvertrages gewesen wären. Dies sei aber zum einen deshalb nicht der Fall gewesen, weil einige der Gesellschafter ihre Anteile durch Übertragung unter Lebenden ohne Bezug zu dem Grundsatzvertrag erworben hätten und dabei nicht zugleich und auch nicht nachträglich dem Grundsatzvertrag beigetreten seien. Zum anderen habe der Grundsatzvertrag als BGB-Innengesellschaft mit der Anteilsübertragung des G. Sch. geendet, jedenfalls aber sei dieser bei seinem Ableben nicht mehr Vertragspartei gewesen und habe diese Rechtsposition damit auch nicht an seine Töchter Ch. P. und A. St. gem. § 1922 BGB übertragen können.
Der Beschluss betreffend die Altersgrenze für Geschäftsführer sei - wie sämtliche streitgegenständlichen Beschlüsse - auch bereits deshalb wirksam, weil der Gesellschafter M. Sch. keinem Stimmverbot unterlegen habe, da er selbst nie Partei des bei seinem Erwerb nach dem Gründungsgesellschafter K. Sch. im Jahr 2001 wegen der Anteilsübertragungen des G. Sch. nicht mehr existenten Grundsatzvertrages geworden sein könne und diesen zudem auch vorsorglich am 19. November 2022 mit sofortiger Wirkung gekündigt habe. Überdies stehe der Grundsatzvertrag entgegen der fehlerhaften Auslegung des Landgerichts in keinem Punkt inhaltlich in Widerspruch zu den Beschlüssen, in Bezug auf die Altersgrenze für Geschäftsführer - wie auch das Landgericht gemeint hat - schon deshalb nicht, weil das lebenslange Teilhaberecht der familienangehörigen Gesellschafter als Geschäftsführer nur für die ersten Vertragspartner habe bestehen sollen.
Eine solche Altersgrenze verstoße jedoch auch weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen die Vorschriften des AGG, da sie nicht die Ernennung, sondern nur die Beendigung der Organstellung betreffe (vgl. § 6 Abs. 3 AGG) und im Hinblick auf die vorgesehene Altersgrenze von 70 Jahren auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 10 S. 3 Nr. 5 AGG unproblematisch sei.
Schließlich habe auch die Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Treuepflicht getroffen, den Beschlüssen zuzustimmen, da große familieninterne Konflikte abgewendet werden müssten, die inzwischen existenzbedrohend seien.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie meinen, die Beklagte sei passivlegitimiert, weil alle Gesellschafter an den Grundsatzvertrag durch Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Erbfolge oder durch nachträglichen konkludenten Vertragsbeitritt, ggf. auch durch eine Novation gebunden seien. Der Grundsatzvertrag sei auch durch keinen Gesellschafter mit Wirkung vor den streitgegenständlichen Beschlussfassungen gekündigt worden.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Anträge wird Bezug genommen auf Bl. 205 und 229 Bd. II d.A. Wegen des weitergehenden Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Beide Berufungen sind zulässig. Insbesondere fehlt es der Beklagten nicht - was die Kläger in Betracht gezogen hatten (Bl. 3 Bd. I d.A.) - mangels Vertreterbestellung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG an der Prozessfähigkeit (§ 51 Abs. 1 ZPO), da nicht allein die Kläger zu 1 bis 3, sondern auch die Gesellschafter M. Sch., Ma. Sch. und C.-V. Sch. als weitere jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer zur Vertretung der Beklagten berufen sind.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Berufung der Kläger unbegründet, da sämtliche in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung gefassten, hier streitgegenständlichen Beschlüsse weder anfechtbar noch nichtig sind.
a) Soweit es die Beschlüsse zu 2/2 und 2/5, erster Satz, (auch Familienfremde können Geschäftsführer werden) betrifft, haben diese ausschließlich klarstellenden Charakter in Bezug auf die bereits zu diesem Zeitpunkt nach der Satzung bestehende Rechtslage (vgl. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 der Satzung, nachdem die ursprünglichen Hauptgeschäftsführer beide verstorben sind) und sind daher schon nicht satzungsändernd. Ein Verstoß gegen etwaige Stimmbindungen, ein Fehlen von Zustimmungserfordernissen oder Rechtsverstöße anderer Art kommt insoweit schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich aber auch weder die Nichtigkeit noch eine bloße Anfechtbarkeit einzelner oder sämtlicher der übrigen Beschlüsse daraus, dass der Gesellschafter M. Sch. (oder ein anderer Gesellschafter) seine Stimme unter Verstoß gegen eine sich aus dem Grundsatzvertrag für ihn ergebende Stimmbindung abgegeben hätte (aa). Soweit es die Beschlüsse über die Altersgrenze für Geschäftsführer und die Abberufungsmöglichkeit von amtierenden Geschäftsführern ohne wichtigen Grund oder sonstige Voraussetzungen mit einer Dreiviertelmehrheit betrifft, fehlte es zudem nicht an einer (wegen Entzuges eines Sonderrechts o.ä. erforderlichen) Zustimmung der Kläger zu 1 bis 3 und verstieß die Beschlussfassung auch nicht gegen Treuepflichten (bb). Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer verstößt schließlich weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des AGG (cc).
aa) Weder der Gesellschafter M. Sch. noch ein anderer Gesellschafter konnte entgegen der Auffassung des Landgerichts durch seine Stimmabgabe für die streitgegenständlichen Beschlüsse mit der Rechtsfolge gegen eine etwaige Stimmbindung aus dem Grundsatzvertrag verstoßen, dass seine Stimme bei der Beschlussfeststellung nicht zu berücksichtigen gewesen wäre und die Beschlüsse somit wegen Nichterreichens des erforderlichen Quorums des § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG anfechtbar gewesen wären.
Ungeachtet der Frage, ob einzelne oder sämtliche Beschlüsse ihrem Inhalt nach - was die Beklagte mit der Berufung in Abrede nimmt - überhaupt in Widerspruch zu den Regelungen des Grundsatzvertrages stehen und ob dieser zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung ggf. bereits wirksam durch den Gesellschafter M. Sch. oder andere Gesellschafter gekündigt war, würde ein sich aus dem Grundsatzvertrag für ihn oder einen anderen Gesellschafter ergebendes etwaiges Stimmverbot nur relativ im Verhältnis zu den anderen Vertragspartnern des Grundsatzvertrags wirken, die Wirksamkeit seiner Stimme bei der Beschlussfassung in der beklagten Gesellschaft und damit im konkreten Fall das Zustandekommen der Beschlüsse aber unberührt lassen.
aaa) Zwar können sich Gesellschafter jederzeit außerhalb der Satzung ihren Mitgesellschaftern schuldrechtlich verpflichten, in der Gesellschafterversammlung in bestimmter Weise abzustimmen. Verletzt ein Gesellschafter ein solches mit einem Mitgesellschafter getroffenes Abkommen, indem er abredewidrig abstimmt, ist aber der auf diese Weise zustande gekommene Beschluss grundsätzlich nicht anfechtbar, vielmehr der Streit um die Rechtsfolgen des Verstoßes unter den an der Bindung Beteiligten und nicht mit der Gesellschaft auszutragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss gegen eine von allen Gesellschaftern eingegangene Bindung verstößt. Haben alle Gesellschafter eine die Gesellschaft betreffende Angelegenheit unter sich einverständlich geregelt, so ist diese Regelung - auch ohne Bestandteil der Satzung zu sein - zumindest solange zugleich als eine solche der Gesellschaft zu behandeln, als dieser nur die aus der Abrede Verpflichteten angehören . In diesem Falle besteht kein Grund, die vertragswidrig überstimmten Gesellschafter auf den umständlichen Weg einer Klage gegen die Mitgesellschafter zu verweisen, um durch deren Verurteilung zu einer gegenteiligen Stimmabgabe den Beschluss aus der Welt zu schaffen. Die überstimmten Gesellschafter können den Beschluss vielmehr durch Klage gegen die Gesellschaft anfechten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - II ZR 243/81 -, juris Rn. 11; Urteil vom 27. Oktober 1986 - II ZR 240/85 -, juris Rn. 15).
bbb) Der etwaige Verstoß eines Gesellschafters gegen eine sich aus dem Grundsatzvertrag ergebende Stimmbindung durch die Stimmabgabe für die streitgegenständlichen Beschlüsse hätte sich - unabhängig von der Rechtsnatur des Grundsatzvertrags (Innen-GbR oder sonstige schuldrechtliche Abrede) - mithin nur dann gleich einem Satzungsverstoß auswirken können, wenn - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - sämtliche Gesellschafter auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen am 23. Dezember 2022 Parteien des Grundsatzvertrages und aus diesem Grund hieran gebunden gewesen wären.
Von diesem Umstand konnten die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger den Senat jedoch nicht überzeugen. Denn jedenfalls die Gesellschafter E., H.-L. und Cha. P. (Kinder der Ch. P., Tochter des Gründungsgesellschafters G. Sch.) waren am Beschlusstag nicht Mitglieder des Grundsatzvertrags, so dass dessen Vorgaben nicht im hier allein rechtshängigen Verhältnis zur Gesellschaft geltend gemacht werden können.
(1) Eine Bindung sämtlicher auch heutiger Gesellschafter ergibt sich nicht aus der vertraglichen Bestimmung im Grundsatzvertrag, wonach diese auch jegliche Rechtsnachfolger der Gründungsgesellschafter Sch. treffen sollte, unabhängig davon in welcher Weise sich die Rechtsnachfolge zugetragen haben mag, da es sich insoweit um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handelte.
(2) Die Kinder der Gesellschafterin Ch. P. sind auch nicht aus anderen Gründen (Beitritt zu oder Anerkennung der Bestimmungen des Grundsatzvertrages) zu dessen Parteien geworden. Sie haben ihre Gesellschaftsanteile im Jahr 2014 schenkweise unter Lebenden, mithin im Wege der Einzelrechtsnachfolge, von ihrer Mutter mit notariellem Vertrag vom 4. Dezember 2014 (Anlage K 5), übertragen erhalten, ohne - was auch die Kläger ausdrücklich nicht gemeint haben - im Zuge dieser Übertragung oder - so aber die Kläger - zu einem späteren Zeitpunkt dem Grundsatzvertrag beigetreten zu sein.
Für einen Vertragsbeitritt fehlte es sowohl an darauf gerichteten zumindest konkludenten Willenserklärungen, das heißt vorliegend an einer Erklärung in dem Bewusstsein, man müsse dem Grundsatzvertrag erst noch beitreten, als auch an deren Zugang an jeweils alle übrigen Vertragsparteien des Grundsatzvertrages und an durch diese zumindest konkludent abgegebenen Annahmeerklärungen.
(a) Die von Klägerseite dargelegten Vorgänge aus den Jahren 1987 (Gesellschaftervereinbarung, vgl. Anlage K 13) und 1991 (Gesellschafterversammlung, vgl. Anlage K 14) und somit aus der Zeit vor Übertragung der Kleinbeteiligungen im Jahr 2014 an die Kinder der Ch. P. sind erkennbar nicht geeignet, eine solche Überzeugung zu begründen.
Nichts anderes gilt für von Klägerseite vorgetragene Erklärungen oder Verhaltensweisen dritter Personen in der Folgezeit des Erwerbs; darunter z.B. Erklärungen bzw. formulierte Überlegungen seitens der Gesellschafterinnen Ch. P. und A. St. (vgl. Schreiben vom 14. November 2014, Anlage K 12; E-Mail vom 15. April 2020, Anlage K 15; Dokument vom 14. Dezember 2020, Anlage K 19), eine durch den Gesellschafter M. Sch. verfasste Einladung zu einer Gesellschafterversammlung vom 7. Februar 2020 (Anlage K 16) oder schließlich eine durch den Gesellschafter M. Sch. und dessen Kinder Ma. Sch. und C.-V. Sch. verfasste E-Mail vom 3. September 2020 (Anlage K 17) (vgl. insgesamt Bl. 7-8R Bd. I d.A.).
(b) Schließlich ist auch keine Beitrittserklärung zu dem Grundsatzvertrag seitens der Gesellschafter E., H.-L. und Cha. P. in der Übersendung einer E-Mail des Rechtsanwalts Prof. Dr. K. vom 16. August 2021 (Anlage K 20), u.a. in Vertretung dieser Gesellschafter, an den Kläger zu 1 zu sehen, die in ihrer Anlage (K 21) den Entwurf einer neuen "Poolvereinbarung" "nach Abstimmung mit A. und Ch. und ihren Kindern" enthielt, von der die Familien anstrebten, dass sie auch von der Familie des M. Sch. mitgezeichnet würden, wobei es in dem Entwurf u.a. hieß:
"[...] Ausgehend von dem Grundsatzvertrag der Firmengruppe Aufzugswerke M. Sch. + Sohn vom 15.08.1980 geben sich die Gesellschafter mit dieser Vereinbarung einen Leitfaden für die zukünftige Gestaltung der Zusammenarbeit, insbesondere durch Schaffung einer Holdingstruktur [...]" (dort S. 1)
sowie
"[...] Im Übrigen gelten die Regelungen aus dem Grundsatzvertrag vom 15.08.1980 fort. [...]" (dort S. 5).
Denn entgegen der Auffassung der Kläger wird aus diesem Schreiben allenfalls die - mangels vorherigen Eintritts in den Grundsatzvertrag - rechtsirrige Auffassung dieser Gesellschafter und wohl auch des Rechtsanwalts Prof. Dr. K. erkennbar, dass eine entsprechende Bindung sämtlicher Gesellschafter kraft Erwerbs der Gesellschaftsanteile bereits bestanden habe. Die Äußerung dieser Rechtsauffassung gegenüber dem Kläger zu 1 verbunden mit der Bereitschaft, eine solche hiernach vermeintlich bereits bestehende vertragliche Bindung auch hinzunehmen und sich daraus ergebende Rechtsverhältnisse mitgestalten zu wollen, kann vom objektiven Empfängerhorizont gerade nicht als eine Willenserklärung des Inhalts verstanden werden, einen Vertragsbeitritt der vertretenen Enkel zum Grundsatzvertrag erstmalig bewirken zu wollen.
Überdies fehlte es auch daran, dass die vermeintlichen Beitrittserklärungen nicht nachweislich allen (soweit vorhanden) übrigen Vertragspartnern des Grundsatzvertrags zugegangen sind (vgl. § 130 Abs. 1 BGB), sondern lediglich an den Kläger zu 1 gerichtet waren. Der Annahme einer vom Kläger zu 1 ausgesprochenen Annahmeerklärung stünde weiterhin entgegen, dass auch er von einer bereits bestehenden vertraglichen Bindung ausging (und bis heute ausgeht) und eine solche Erklärung daher überhaupt nicht als Beitrittserklärung verstehen konnte. Dass den übrigen Klägern die Erklärung zugegangen oder sie von diesen angenommen worden wäre, ist ebenfalls nicht durch Tatsachen belegt.
Den vorstehenden Erwägungen steht auch nicht die von Klägerseite zitierte Entscheidung BGH, Urteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 255/04, juris Rn. 11, oder BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 -, BGHZ 91, 324-333 entgegen, wonach trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (d.h. Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) dann eine Willenserklärung vorliegt, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da vorliegend sowohl die Gesellschafter E., H.-L. und Cha. P. als auch die Vertragsparteien des Grundsatzvertrags als zumindest potentielle Erklärungsempfänger nicht annehmen konnten und auch nicht annahmen, dass die Gesellschafter P. durch ihre Äußerungen einen aus der Sicht aller Beteiligten unnötigen Vertragsbeitritt erklären wollten.
(c) Schließlich sind auch die klägerische Ausführungen zu einer Novation, soweit diese zu einer erstmaligen Vertragsbindung hätte führen sollen, bereits deshalb zirkelschlüssig, weil das Motiv der Gesellschafter für die Vornahme dieser Novation nach dem klägerischen Dafürhalten in einer angeblich bereits zuvor erfolgten Verdreifachung der Vertragsparteien des Grundsatzvertrages durch Eintritt sämtlicher Gesellschafter im Wege der oder zeitgleich mit der Anteilsübertragung gelegen haben soll (vgl. Bl. 107 Bd. I d.A.).
bb) Die Beschlüsse über die Einführung einer Altersgrenze für Geschäftsführer sowie die Schaffung einer Abberufungsmöglichkeit von Geschäftsführern ohne wichtigen Grund sind auch nicht deshalb anfechtbar, weil es an einer Zustimmung der Kläger zu 1 bis 3 als Geschäftsführer der Beklagten gem. § 53 Abs. 3 GmbHG a.F. (i.V.m. § 35 BGB) gefehlt hätte (aaa) oder weil die Beschlussfassung gegen Treuepflichten verstoßen hätte (bbb).
aaa) Die Kläger zu 1 bis 3 hätten der Beschlussfassung auch nicht als amtierende Geschäftsführer der Beklagten zustimmen müssen.
(1) Die Kläger zu 1 bis 3 sind zwar Geschäftsführer, ihnen steht diese Position deshalb aber nicht als Sonderrecht i.S.d. § 35 BGB, nämlich als eine über die allgemeinen Mitgliedschaftsrechte hinausgehende Vorzugsstellung im Vergleich zu den übrigen Gesellschaftern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1988 - II ZR 3/88 -, juris Rn. 9) zu. Eine solche besondere Rechtsstellung, ein - wie die Kläger hier behaupten - grundsätzlich unentziehbarer Anspruch auf eine lebenslange Geschäftsführerstellung kann einem Gesellschafter nur im Gesellschaftsvertrag eingeräumt werden. Denn es handelt sich nicht bloß um eine rein schuldrechtliche Vereinbarung (z.B. über die Bezüge des Geschäftsführers), die nicht notwendig in die Satzung gehört, sondern um eine körperschaftsrechtliche Regelung, die, wenn nicht für die Gläubiger der Gesellschaft, so doch mindestens für die Erwerber von Geschäftsanteilen von unmittelbarer rechtlicher Bedeutung ist und damit in ihrer Wirkung über den engeren Kreis der Beteiligten hinausgeht (BGH, Urteil vom 4. November 1968 - II ZR 63/67 -, juris Rn. 17 mwN; Urteil vom 10. Oktober 1988 - II ZR 3/88 -, juris Rn. 9; BeckOGK/Könen, Stand: 1. Oktober 2023, BGB § 35 Rn. 21).
(a) Die vorliegende Satzung begründet entgegen der Auffassung der Kläger kein Sonderrecht einer unentziehbaren Geschäftsführerstellung der Kläger zu 1 bis 3, was ohne ausdrückliche Bezeichnung als Sonderrecht oder entsprechende konkrete Anhaltspunkte im beurkundeten Text nicht einmal dann anzunehmen wäre, wenn sie dort - wie nicht - namentlich zu Geschäftsführern bestellt worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1968 - II ZR 63/67 -, juris Rn. 18). Vielmehr regelt die Satzung allein die Zugangsvoraussetzungen zum Amt des Geschäftsführers und begründet erkennbar keine Zugangs- oder Teilhabe rechte , entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht - mangels bislang bestehender Altersgrenze oder freier Widerruflichkeit der Bestellung i.S.d. § 38 Abs. 1 GmbHG - in Form einer "Lebenszeitgarantie" für einmal in das Amt des Geschäftsführers gelangte Gesellschafter.
(b) Ob im Gegensatz dazu der Grundsatzvertrag seinem Inhalt nach sämtlichen oder bestimmten Gesellschaftern, darunter insbesondere den Klägern zu 1 bis 3, unmittelbar Teilhaberechte an der Geschäftsführung vermitteln oder lediglich darauf gerichtete Stimmbindungen und Ansprüche auf Satzungsanpassung begründen sollte, kann bereits deshalb dahinstehen, weil der Grundsatzvertrag nicht einmal im Ansatz Erwähnung, geschweige denn eine Inbezugnahme in der Satzung findet und daher als Umstand außerhalb der Satzung nicht zu deren Auslegung herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1968 - II ZR 63/67 -, juris Rn. 18 mwN; MHdB GesR VII, § 37 Rn. 99).
Diese Annahme steht auch nicht im Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. unter aa aaa), wonach die Möglichkeit bestehen soll, rein schuldrechtlich vereinbarte Stimmbindungen auf Gesellschaftsebene im Wege der Anfechtungsklage durchzusetzen, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung sämtliche Gesellschafter an sie gebunden gewesen sind. Denn dies ist auch nach Auffassung des BGH - entgegen der Ansicht der Kläger ("satzungsgleiche Wirkung") - nicht das Ergebnis einer Anerkennung solcher Nebenabreden als Satzungsbestandteil oder Auslegungshilfe (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1986 - II ZR 240/85 -, juris Rn. 10 und 14: Geschäftsführerstellung "ohne Absicherung in der Satzung"). Vielmehr soll eine solche nur schuldrechtliche Bindung aus einer Nebenabrede die Anfechtbarkeit nur zum Zwecke der vereinfachten Durchsetzung und damit "aus anderen Gründen" rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1986 - II ZR 240/85 -, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - II ZR 243/81 -, juris Rn. 11: "[...] so ist diese Regelung - auch ohne Bestandteil der Satzung zu sein - zumindest solange zugleich als eine solche der Gesellschaft zu behandeln , als dieser nur die aus der Abrede Verpflichteten angehören. In diesem Falle besteht kein Grund, die vertragswidrig überstimmten Gesellschafter auf den umständlichen Weg einer Klage gegen die Mitgesellschafter zu verweisen, um durch deren Verurteilung zu einer gegenteiligen Stimmabgabe den Beschluß aus der Welt zu schaffen. [...]").
Selbst mit dieser Begründung ist die vom BGH bejahte Durchsetzbarkeit rein schuldrechtlicher Abreden auf Gesellschaftsebene in Literatur und Rechtsprechung mit Blick auf den im GmbH-Recht geltenden Trennungsgrundsatz auf ein geteiltes Echo gestoßen (vgl. zum Ganzen: MüKoGmbHG/Wicke, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 3 Rn. 141 ff. mwN).
(2) Den Klägern zu 1 bis 3 steht entgegen ihrer insoweit geäußerten Ansicht als GmbH-Gesellschaftern auch kein relativ unentziehbares Mitgliedschaftsrecht auf lebenslange Geschäftsführung in der beklagten Gesellschaft zu, mithin ein Recht, das anders als ein Sonderrecht allen Gesellschaftern zukommt, das aber gleichwohl nicht entzogen werden kann, ohne dass die Gesellschafter zustimmen, und zwar auch dann nicht, wenn die Entziehung alle Gesellschafter gleichermaßen trifft (vgl. Noack/Servatius/Haas/Noack, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 53 Rn. 35).
Das relativ unentziehbare Recht zur Geschäftsführung und Vertretung ist - entsprechend dem gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung - ein Recht der Mitgliedschaft in Personengesellschaften (vgl. § 114 Abs. 1 HGB a.F.; § 116 Abs. 1 HGB n.F.; § 709 BGB a.F.; 715 Abs. 1 BGB n.F.). Dementsprechend betrifft die von den Klägern mit Schriftsatz vom 12. Februar 2024, eingegangen am selben Tag, (Bl. 390 ff. Bd. II d.A.) zitierte BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18) auch eine Kommanditgesellschaft und ist damit gerade nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar.
Auch der durch den Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erörterten Auffassung, ein solches Mitgliedschaftsrecht könne für die Gesellschafter jedenfalls statutarisch zur Entstehung gelangt sein, ist für den Streitfall zu widersprechen, weil es insofern - entsprechend den Ausführungen zur Entstehung von Sonderrechten für einzelne Gesellschafter unter (1) - einer ausdrücklichen "Geschäftsführer-auf-Lebenszeit"-Regelung für sämtliche Gesellschafter der beklagten Gesellschaft in der Satzung bedurft hätte - vergleichbar etwa derjenigen für die Gründungsgesellschafter K. und G. Sch. im hier aus den genannten Gründen aber nicht heranzuziehenden Grundsatzvertrag. Ein solches (weitreichendes) "Lebenszeitrecht" kann dagegen nicht allein aus den bisherigen Satzungsregelungen über das Erfordernis eines wichtigen Grundes zur Abberufung der Geschäftsführer sowie aus einer noch nicht geregelten Altersgrenze abgeleitet werden.
bbb) Die Beschlussfassungen verstoßen auch nicht gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten gegenüber den Klägern zu 1 bis 3, weil diese aktuell Geschäftsführungsämter innehaben und konkret zu befürchten hätten, dass ihnen auf Grundlage der neuen Satzungsregeln und vor dem Hintergrund einer Lagerbildung unter den Gesellschaftern eine Abberufung durch die Gesellschaftermehrheit (bzw. dem Kläger zu 1 das sofortige Ende seiner Geschäftsführerstellung mit seinem anstehenden Geburtstag) droht. Der Beschluss selbst betrifft nicht allein die Kläger zu 1 bis 3, sondern alle aktuell amtierenden sowie alle künftige Geschäftsführer.
Auch den Kläger zu 1 trifft der Beschluss nicht über Gebühr hart. Er hatte ab Beschlussfassung bis zu seinem 70. Geburtstag noch ca. eineinhalb Jahre Zeit, sich auf sein Ausscheiden vorzubereiten. Er trägt auch nicht vor, auf ein etwaiges Geschäftsführergehalt zur Existenzsicherung angewiesen zu sein, das heißt aus Altersversorgung und Gewinnrecht einen angemessenen Lebensunterhalt nicht bestreiten zu können.
Ob eine in Zukunft gegebenenfalls erfolgende Abberufung von Geschäftsführern mit Dreiviertelmehrheit ohne einen der in der ursprünglichen Satzung geregelten wichtigen Gründe im konkreten Fall treuwidrig wäre, ist zudem nicht im Rahmen der Beschlussmängelklage zu prüfen. Auch im Fall der freien Abberufbarkeit eines Geschäftsführers entsprechend der gesetzlichen Grundregel des § 38 Abs. 1 GmbHG ist diese jedenfalls nicht willkürlich möglich und bedarf gegebenenfalls sogar sachlicher Gründe (vgl. MüKoGmbHG/Stephan/Tieves, 4. Aufl. 2023, GmbHG § 38 Rn. 8, 19 ff. mwN).
cc) Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer ist schließlich auch nicht deshalb anfechtbar, weil er gegen den im Gesellschaftsrecht geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung (aaa) oder gegen Vorschriften des AGG (bbb) verstoßen würde.
aaa) Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbietet lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91 -, BGHZ 116, 359-376, juris). Der Beschluss über die Altersbegrenzung, aber auch über die freie Widerruflichkeit der Geschäftsführerbestellung verletzt diesen Grundsatz jedoch nicht - wie die Kläger meinen - deshalb, weil den Gründungsgesellschaftern K. und G. Sch. unentziehbare und zeitlich unbegrenzte Sonderrechte i.S.d. § 35 BGB auf eine Geschäftsführerstellung in der Beklagten zugestanden hätten. Diese Annahme dürfte bereits mangels entsprechender Regelung zugunsten der heutigen "Altgeneration" (J. und M. Sch., A. St. und Ch. P.) in der Satzung der Beklagten fehlgehen (vgl. unter bb aaa 1). Unabhängig davon würde es der Gleichbehandlungsgrundsatz, der nur die gleiche Behandlung gleicher Sachverhalte gebietet, auch bei ursprünglicher Begründung entsprechender Sonderrechte für die Gründungsgesellschafter in der Vergangenheit nicht erfordern, für alle Zeit gegenüber sämtlichen erst später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretenden Gesellschaftern - wie hier geltend gemacht - jede Maßnahme zu unterlassen, die abseits eng begrenzter Abberufungstatbestände zu einer vorzeitigen Beendigung der einmal innegehabten, aber zu keiner Zeit mit einem "Lebenszeitversprechen" versehenen Geschäftsführerstellung führen können.
Soweit die Kläger anführen, andere - vormalige - Geschäftsführer hätten sich in der Vergangenheit bereits mit Erfolg auf ein lebenslanges Recht auf eine Geschäftsführerstellung berufen, legen die Kläger bereits nicht dar, um welche Personen es sich abseits der Gründungsgesellschafter gehandelt haben sollte. Allerdings wäre selbst hieraus nicht abzuleiten, dass eine Altersgrenze für die Zukunft nicht eingeführt werden dürfte.
bbb) Der Beschluss über die Altersgrenze verstößt schließlich auch nicht gegen Regelungen des AGG. Zwar ist über den Wortlaut des § 6 Abs. 3 AGG ("Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für" [...] "Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer") hinaus auch im vorliegenden Fall einer Entlassungsbedingung in Form der Beendigung einer Organstellung bei Erreichen einer Altersgrenze der sachliche Anwendungsbereich des AGG eröffnet (§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG: Entlassungsbedingungen bei Arbeitnehmern), dies jedenfalls mit Blick auf die von der konkreten Regelung gleichsam erfassten Fremdgeschäftsführer (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 26. März 2019 -
II ZR 244/17 -, BGHZ 221, 325-341, juris Rn. 30 ff.; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 163/10 -, BGHZ 193, 110-129, juris Rn. 19).
Doch dürfte eine Altersgrenze bei 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann) zulässig sein. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft kann durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt sein, in welchem unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt, was aber jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetzt, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liegt (vgl. Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 6 Rn. 65: hiernach gegebenenfalls auch deutlich unterhalb; zugleich zum Meinungsbild mwN).
Für eine unsachliche Diskriminierung sprechen die Umstände zudem auch deshalb nicht, weil sämtliche Gesellschafter als amtierende oder potentielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sind und es sich mithin erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur in der Beklagten handelt (konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu dem im Familienunternehmen bereits im Jahr 2014 eingeleiteten Generationenwechsel). Dass diese Regelung demnächst den Kläger zu 1 treffen wird, kann dabei auch im konkreten Fall nicht mit Erfolg als Merkmal einer diskriminierenden Entscheidung der Gesellschaftermehrheit gegen ihn ins Feld geführt werden, da sich auch unter den zustimmenden Gesellschaftern solche befinden, die die Altersgrenze bereits erreicht haben (Ch. P.) oder alsbald erreichen werden (A. St., M. Sch.).
Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Beschluss über die Altersgrenze sei zugleich als Zugangsbeschränkung und nicht nur als Entlassungsbedingung an dem AGG zu messen, so dass § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AGG nicht zur Anwendung gelangen würde, ist dies unzutreffend. Eine insoweit zu überprüfende Zugangsbeschränkung wäre erst dann gegeben, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers der beklagten Gesellschaft aufgrund der Befristung endete, die Stelle neu besetzt werden sollte und sich der aus seinem Anstellungsverhältnis und seinem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer - im Hinblick auf die Altersgrenze erfolglos - erneut um die Stelle des Geschäftsführers bewürbe (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 163/10 -, BGHZ 193, 110-129, juris Rn. 20).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Hinweis:Verkündet am: 21. Februar 2024
Hinweis:Berichtigt durch OLG Celle - 27.03.2024 - AZ: 9 U 48/23
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