AG Vechta, 2014-05-15, 14 XVII S 988

14 XVII S 988Tribunal de Primeira Instância15 de mai. de 2014

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AG Vechta — 2014-05-15 — 14 XVII S 988 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-15

Aktenzeichen: 14 XVII S 988

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2014, 42713

Tenor

Tenor: Die dem Verein für die Tätigkeit der Mitarbeiterin des Vereins, Frau X., von der Betroffenen zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 26.01.2014 bis 25.04.2014 wird aufgrund des Antrages vom 28.04.2014 auf

330,00 €

festgesetzt. Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.

Die Vergütung ist aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

GründeFrau X. ist Betreuerin der Betroffenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.

Der Verein hat somit Anspruch auf eine Vergütung gemäß §§ 1908i, 1836 BGB, §§ 1, 4, 5, 7, 9 VBVG, §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG, die sich wie folgt berechnet:

ZeitraumFallgruppe der Stundenpauschalen *)Stunden pro Monat gemäß § 5 VBVGAnzahl der Stunden im genannten ZeitraumStundensatzBetrag
vombis
26.01.2014 25.04.2014 4 2,5 7,5 44,00 € 330,00 €
Summe der Vergütung:
330,00 €
*)
1 1.-3. Monat (Heim, vermögend)2 4.-6. Monat (Heim, vermögend)3 7.-12. Monat (Heim, vermögend)4 nach 1 Jahr (Heim, vermögend)
5 1.-3. Monat (Wohnung, vermögend)6 4.-6. Monat (Wohnung, vermögend)7 7.-12. Monat (Wohnung, vermögend)8 nach 1 Jahr (Wohnung, vermögend)
9 1.-3. Monat (Heim, mittellos)10 4.-6. Monat (Heim, mittellos)11 7.-12. Monat (Heim, mittellos)12 nach 1 Jahr (Heim, mittellos)
13 1.-3. Monat (Wohnung, mittellos)14 4.-6. Monat (Wohnung, mittellos)15 7.-12. Monat (Wohnung, mittellos)16 nach 1 Jahr (Wohnung, mittellos)

Die Vergütung steht dem Verein aufgrund der oben angegebenen Vorschriften gesetzlich zu und ist fehlerfrei berechnet worden. Von einer erneuten vorherigen Anhörung der Betroffenen ist daher abgesehen worden.

Eine Festsetzung aus der Staatskasse scheidet aus, da die Betroffene nicht mittellos im Sinne von §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB ist. Die Betroffene kann die Mittel aus ihrem Erbteil bestreiten. Der Erbteil unterliegt insoweit nicht dem geschützten Vermögen (vgl. auch Beschluss des BGH vom 27.03.2013, XII ZB 679/11). Die Aufzählung der Erblasserin, für welche konkreten Bedürfnisse der Betroffenen Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen, ist nicht abschließend.

Die Beschwerde war zuzulassen, § 61 Abs. 2 und 3 FamFG.

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