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9 LA 140/24•OVG Niedersachsen, 2026-05-05, 9 LA 140/24
9 LA 140/24Tribunal Administrativo5 de mai. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-05
Aktenzeichen: 9 LA 140/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0505.9LA140.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 18400
Tenor: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer - vom 5. November 2024 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.756,56 EUR festgesetzt.
GründeDie Klägerin wendet sich im Zulassungsverfahren gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren durch die Beklagte für die Jahre 2015 und 2016 betreffend das in ihrem Eigentum stehende und gewerblich genutzte Grundstück, bestehend aus vier selbstständigen Buchgrundstücken (Flurstücke E., F., G. und H., jeweils Flur I. in der Gemarkung J.), mit der postalischen Anschrift K., zuvor L., mit einer Fläche von insgesamt 8.976 m2.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagabweisung darauf gestützt, dass die Klage unzulässig sei, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden sei. Die Frist habe gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids und damit am 15. Dezember 2020 zu laufen begonnen. Sie habe gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 VwGO am Donnerstag, den 14. Januar 2021, geendet. Die Klage sei somit im Zeitpunkt der Klageerhebung am Freitag, den 15. Januar 2021, bereits verfristet gewesen. Der Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids und damit das Ereignis, welches den Beginn der Klagefrist bestimme, ergebe sich aus der Postzustellungsurkunde, auf welcher als Tag der Zustellung "14.12.2020" vermerkt sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei von einer wirksamen Zustellung an diesem Tag nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Nds. Verwaltungszustellungsgesetz (NVwZG) auszugehen, so dass es nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme der Klägerin, die ausweislich des Posteingangsstempels am 15. Dezember 2020 stattgefunden habe, ankomme (vgl. § 8 VwZG). Zunächst sei entgegen der Ansicht der Klägerin das von der Beklagten verwendete Aktenzeichen auf der Postzustellungsurkunde und dem Briefumschlag nicht unzureichend angegeben worden. Aus den Verwaltungsvorgängen gehe hervor, dass im vorliegenden Fall zwei Bescheide, und zwar sowohl ein Bescheid über die Neufestsetzung der Niederschlagswassergebühr für die Veranlagungsjahre 2015 und 2016 mit der Objektbezeichnung "M. J., K. (N.)" als auch ein weiterer Bescheid über die Neufestsetzung der Niederschlagswassergebühr für die Veranlagungsjahre 2017 und 2018 mit der gleichlautenden Objektbezeichnung gleichzeitig unter Verwendung einer Postzustellungsurkunde der Klägerin zugestellt worden seien. Auf der für die Zustellung verwendeten Postzustellungsurkunde sei das Aktenzeichen "N. O." notiert worden. Zudem habe die Beklagte auch in den weiteren an die Klägerin gerichteten Bescheiden zur Festsetzung der Niederschlagswassergebühr für andere Veranlagungsjahre jeweils die Objektnummer "N." verwendet. Eine Zuordnung zur Erhebung von Niederschlagswassergebühren für das Grundstück der Klägerin sei durch die ziffernmäßige Bezeichnung des Grundstücks als Veranlagungsobjekt und dem hiermit identischen ersten Teil des Aktenzeichens auf der Postzustellungsurkunde unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zweifelsfrei möglich. Denn aufgrund des Umstandes, dass beide Bescheide für die Veranlagungsjahre 2015/16 und 2017/18 unter dem gleichen Datum erlassen und der Klägerin nach Ausfertigung übermittelt worden seien, in beiden Fällen eine Zuordnung über die Objektnummer für die Niederschlagswassergebührenerhebung möglich sei und der Klägerin beide Bescheide zugleich zugegangen seien, sei eine hinreichende Zuordnung der zuzustellenden Bescheide zu der Postzustellungsurkunde im vorliegenden Fall möglich. Die Zustellung sei auch wirksam im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in einen zu den Geschäftsräumen der Klägerin gehörenden Briefkasten bewirkt worden. Die volle Beweiskraft der Postzustellungsurkunde aus § 418 ZPO i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO als öffentliche Urkunde erstrecke sich auch darauf, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen habe. Einen nach § 418 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis, um die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde zu erschüttern, habe die Klägerin nicht erbracht. Denn sie habe keine Umstände substantiiert dargelegt, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet seien. Die Behauptung, der Postzusteller habe regelmäßig Schriftstücke direkt in den Briefkasten des Empfängers eingelegt, ohne vorher eine Kontaktaufnahme mit dem Empfänger der Sendung zu versuchen, sei unkonkret und "ins Blaue hinein". Darüber hinaus sei eine wirksame Ersatzzustellung auch möglich, wenn der Zustellversuch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten der Klägerin erfolgt sein sollte.
Der auf die Zulassungsgründe des Bestehens von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die von der Klägerin hiergegen im Rahmen des Zulassungsverfahrens fristgerecht vorgetragenen Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht.
Die Klägerin hat keine hinreichenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne dieser Vorschrift sind gegeben, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.8.2023 - 9 LA 147/22 - juris Rn. 3 und vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 37 m. w. N.).
Gemessen daran hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegt der Zulassungsgrund nicht vor.
Die Klägerin macht geltend, dass der angegriffene Bescheid am 14. Dezember 2020 nicht wirksam durch Ersatzzustellung zugestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht verkenne in seiner Entscheidung, dass die Postzustellungsurkunde nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernisse erfülle. Denn in § 182 ZPO sei geregelt, dass zum notwendigen Inhalt einer gültigen Postzustellungsurkunde die Angabe der Geschäftsnummer des Verwaltungsverfahrens sowie die nähere Bezeichnung des Schriftstücks gehörten. Aus diesen Angaben müsse unmissverständlich erkennbar sein, welcher Bescheid zugestellt werde. Die Identifikationsnummer auf der Postzustellungsurkunde müsse in jeder Hinsicht eindeutig sein. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Aus den Angaben auf der Postzustellungsurkunde sei schon nicht erkennbar, dass zwei Bescheide, betreffend verschiedene Veranlagungsjahre, zugestellt werden sollten. Vor diesem Hintergrund sei die Zustellung unwirksam. Das Verwaltungsgericht habe dies in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, obwohl es seitens der Klägerin gerügt worden sei. Weiter liege ein Verstoß gegen § 180 ZPO vor. Nach der ZPO habe die Zustellung durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks stets den Vorrang vor einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten. Dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei aus eigener Erfahrung bekannt, dass die Ehefrau des Postzustellers, die ebenfalls als Postzustellerin arbeite, regelmäßig vor der Vornahme einer Ersatzzustelleng keinen persönlichen Zustellungsversuch versuche. Warum ihr Ehemann anders agieren sollte, sei fraglich. Insbesondere sei die Klägerin während der regulären Büroöffnungszeiten jederzeit durch Anwesenheit mindestens einer Sekretärin erreichbar gewesen, weshalb es keinen Grund für eine Ersatzzustellung gegeben habe. Der Postzusteller sei hierzu im Rahmen des Berufungsverfahrens als Zeuge zu vernehmen. Sofern der Postzusteller erst nach den Büroöffnungszeiten den angegriffenen Bescheid in den Postkasten der Klägerin eingelegt haben sollte, müsse sich die Beklagte diese Verzögerung zurechnen lassen. Zustellungen, die erst in den Abendstunden einträfen, würden erst am Folgetag bewirkt.
Soweit die Klägerin vorträgt, die Zustellung am 14. Dezember 2020 sei unwirksam, weil das auf der Postzustellungsurkunde eingetragene Aktenzeichen keine hinreichende Identifikation der beiden übersandten Bescheide zulasse und somit die zwingenden Anforderungen aus § 182 ZPO nicht erfüllt seien, begründet dieser Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn unabhängig von den gesetzlichen Anforderungen an den Umfang der Angaben des Aktenzeichens auf der Postzustellungsurkunde würde ein diesbezüglicher Fehler im vorliegenden Fall nicht zu einer Unwirksamkeit der Zustellung führen. Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut des § 182 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwZG im Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Niedersachsen sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Anwendung findet, nicht, dass auf der Postzustellungsurkunde das Aktenzeichen des übersandten Schriftstücks angegeben werden muss. Jedoch ist in dem Vordruck der Postzustellungsurkunde in der Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 Zustellungsvordruckverordnung (ZustVV) ein Feld für die Angabe eines Aktenzeichens vorgesehen, wobei die Vordrucke aus der Zustellungsvordruckverordnung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 VwZG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwZG im streitgegenständlichen Zustellungsverfahren zu verwenden waren. Darüber hinaus wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur vertreten, dass bei der gleichzeitigen Zustellung von zwei Bescheiden dies hinreichend aus der Postzustellungsurkunde erkennbar sein muss - etwa durch Angabe sämtlicher Aktenzeichen oder zumindest dem Hinweis "und andere (u. a.)" nach Nennung eines Aktenzeichens (so etwa: HessVGH, Beschluss vom 15.3.2022 - 4 A 1326/20.Z - juris Rn. 22; Drüen in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Stand: 189. Erg.Lfg. 02.2026, § 3 VwZG Rn. 3 f; Schlatmann in: Engelhardt/App/Schlatmann, 13. Aufl. 2025, VwZG § 3 Rn. 8 m. w. N.; Sander/Smollich in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, NK-VwVfG, 3. Aufl. 2025, VwZG § 3 Rn. 6). Allerdings wird seit dem Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes in der bundes- und obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass ein Verstoß gegen inhaltliche Anforderungen aus § 182 ZPO nicht (mehr) zur Unwirksamkeit der Zustellung führt. Denn bei der Postzustellungsurkunde handelt es sich um keinen notwendigen (konstitutiven) Bestandteil der Zustellung, da sie lediglich dem Nachweis der Zustellung dient (vgl. BT-Drs. 14/4554, S. 15, 22). Die Beweiskraft gemäß §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPO erstreckt sich nur auf die in der Zustellungsurkunde festgestellten Tatsachen. § 182 Abs. 2 ZPO verlangt aber nicht die Bezeichnung des zugestellten Schriftstücks in der Zustellungsurkunde. Durch Fehler bei den Angaben auf der Postzustellungsurkunde wird lediglich ihre Beweiskraft gemindert (vgl. BGH, Beschluss vom 12.2.2020 - IV ZB 29/18 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 30.04.2012 - 22 C 11.2465 - juris Rn. 4 m. w. N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2005 - 8 W 310/05 juris Rn. 24 m. w. N.; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 18.5.2004 - 2 N 27.03 - juris Rn. 8 ff. m. w. N.; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage 2025, § 182 Rn. 18; Sander/Smollich in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, NK-VwVfG, 3. Aufl. 2025, VwZG § 3 Rn. 6 m. w. N.). Zur Klärung der Frage, welches Schriftstück zugestellt wurde, sind neben den etwaigen Angaben auf der Postzustellungsurkunde auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.2.2020, a. a. O., Rn. 7 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin mit ihrem Vortrag nicht hinreichend in Zweifel gezogen, dass der streitgegenständliche Bescheid am 14. Dezember 2020 wirksam zugestellt worden ist. Dieses Datum ergibt sich zunächst aus den Angaben auf der Postzustellungsurkunde. Darüber hinaus bestreitet die Klägerin im Zulassungsverfahren auch nicht, dass der Bescheid am 14. Dezember 2020 in den zu ihren Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten eingelegt worden ist. Vielmehr gibt sie an, dass sie davon ausgehe, dass der Postzusteller entweder den Brief mit dem angegriffenen Bescheid am 14. Dezember 2020 ohne persönlichen Zustellungsversuch direkt in ihren Briefkasten eingelegt habe oder er den Brief erst nach ihren gewöhnlichen Geschäftsöffnungszeiten am 14. Dezember 2020 versucht habe zuzustellen. Die Klägerin geht somit offensichtlich auch selbst davon aus, dass der Brief am 14. Dezember 2020 in ihren Briefkasten eingelegt worden ist, auch wenn sie selbst ihn erst am 15. Dezember 2020 zur Kenntnis genommen habe.
Soweit in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, dass bei fehlendem Datumsvermerk auf dem Briefumschlag des zuzustellenden Schriftstücks (vgl. § 180 ZPO) ein Verstoß gegen eine zwingende Zustellungsvorschrift vorliege und eine Heilung gemäß § 189 ZPO bzw. § 8 VwZG in einem solchen Fall nur durch den tatsächlichen Zugang beim Zustellungsadressaten - d. h. nur wenn dieser das Schriftstück tatsächlich in den Händen halte - erreicht werde (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15.3.2023 - VIII ZR 99/22 - juris Rn. 18 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 6.5.2014 - GrS 2/13 - juris Rn. 78), ergibt sich daraus nichts anderes. Denn bei dem Vermerk des Aktenzeichens auf der Postzustellungsurkunde handelt es sich im Gegensatz zu dem Datumsvermerk auf dem Briefumschlag nicht um eine zwingende Zustellungsvorschrift i. S. v. § 189 ZPO bzw. § 8 VwZG. Die Angaben auf der Postzustellungsurkunde dienen lediglich der Beurkundung eines Zustellungsvorgangs. Hingegen handelt es sich bei dem Datumsvermerk auf dem Briefumschlag um eine ausdrücklich vom Gesetzgeber in § 180 Satz 3 ZPO enthaltene Regelung über die Art und Weise der Form der Ersatzzustellung, die zum einen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Zustellungsadressaten gerecht werden und die zum anderen den Anspruch des Zustellungsadressaten auf rechtliches Gehör gewährleisten soll, indem sie sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument nehmen und seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15.3.2023, a. a. O., Rn. 20 ff. m. w. N.).
Auch der klägerische Vortrag, wonach der streitgegenständliche Bescheid am 14. Dezember 2020 nicht wirksam zugestellt worden sei, weil es Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Postzusteller die persönliche Zustellung nicht versucht habe und dies eine weitere Aufklärung erforderlich mache, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dieser Vortrag erfüllt bereits nicht die Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des dargestellten Vortrags der Klägerin nicht erfüllt, da sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren lediglich wiederholt, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil auseinanderzusetzen.
Darüber hinaus dringt sie mit ihrem Vortrag auch inhaltlich nicht durch, da sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben. Denn die Postzustellungsurkunde erbringt vorliegend als öffentliche Urkunde gemäß § 418 ZPO i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO den vollen Beweis darüber, dass die Zustellung wirksam im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in einen zu den Geschäftsräumen der Klägerin gehörenden Briefkasten am 14. Dezember 2020 bewirkt worden ist. Die Beweiskraft erstreckt sich auf die Tatsachen, die von der zur Beurkundung berufenen Person selbst verwirklicht wurden oder die diese aufgrund eigener Wahrnehmung zutreffend festgestellt hat (vgl. Dörndorfer in: BeckOK ZPO, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 182 Rn. 1 m. w. N.). Dies umfasst - worauf auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen hat - nicht nur das Einlegen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, sondern auch die Tatsache, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Klägerin habe den Gegenbeweis nicht erbracht, hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren keine Umstände geschildert, die als Gegenbeweis geeignet wären.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Briefumschlag mit dem angegriffenen Bescheid wohlmöglich erst nach ihren gewöhnlichen Öffnungszeiten in ihren Briefkasten eingelegt worden sei und sich die Beklagte diesen Umstand zurechnen lassen müsste, wodurch die Zustellung erst am Folgetag, dem 15. Dezember 2020, bewirkt worden sei, dringt sie auch hiermit nicht durch. Auch dieser Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da sich die Klägerin auch an diesem Punkt nicht mit der Urteilbegründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Darüber hinaus begründet dieser Vortrag auch in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn das Verwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung zutreffend darauf hin, dass eine Ersatzzustellung auch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten unter Eintritt der Zustellungsfiktion erfolgen kann, da die Ersatzzustellung nach der klaren gesetzlichen Regelung in § 180 ZPO keine vorherige Vergewisserung des Zustellers über die jeweiligen Öffnungszeiten verlangt (vgl BGH, Beschluss vom 24.4.2007 - AnwZ (B) 93/06 - juris Rn. 6 m. w. N.; BremOVG, Beschluss vom 13.1.2026 - 2 LA 272/25 - juris Rn. 10 m. w. N.; Häublein/Müller in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, ZPO § 180 Rn. 7 m. w. N.). Ob der Adressat den Inhalt des Schriftstücks zur Kenntnis nimmt, ist im Rahmen der Ersatzzustellung für das Bewirken der Zustellung unerheblich (vgl. Häublein/Müller, a. a. O., § 180 Rn. 7 m. w. N.).
Der Kläger zeigt auch nicht hinreichend besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Tatsachen- oder Rechtsfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 49).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes genügt der Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 schon nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn sie gibt in dem genannten Schriftsatz zwar an, dass die von ihr dargestellten Rechtsfragen rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen, führt dann aber nicht näher aus, worin diese Schwierigkeiten bestehen sollen. Vielmehr weist sie in ihrem nachfolgenden Vortrag lediglich darauf hin, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen bislang noch nicht durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geklärt worden seien. Ihr Vorbringen ist somit nicht auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aus § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu unter Ziffer 3.) gerichtet.
Die Klägerin hat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachen- oder eine ober- oder höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 3.1.2020 - 9 LA 173/19 - und vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 - juris Rn. 42 m. w. N.). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 18).
Die dargestellten Voraussetzungen liegen hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen nicht vor. Sie hält in dem Schriftsatz ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2024 folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
a) Gilt ein Bescheid, für dessen Bekanntgabe die förmliche Zustellung behördlich angeordnet ist, auch dann als Zugang mit der Beurkundung des Einwurfs oder erst mit dem Zeitpunkt des nach regelmäßigen Geschehensablaufs der tatsächlichen Kenntnisnahme von diesem Bescheid? Kann sich der Bescheidempfänger darauf berufen, dass ihm der Bescheid "zur Unzeit" zugestellt wurde, wenn der Postzusteller nicht klingelte und erst in den späten Nachmittagsstunden erschien?
b) Muss für eine wirksame Zustellung nach dem VwZG dokumentiert sein, dass sich der Zusteller ernsthaft um das Erreichen des Empfängers bemühte oder genügt die leere Behauptung des Zustellers, er habe den Umschlag in den Briefkasten geworfen?
c) Liegt nicht die Substantiierungslast bei der Behörde, wenn - wie hier - der Zusteller behauptet, aus Zeitgründen habe er keine Lust gehabt, sich weiter um die persönliche Zustellung zu kümmern?
d) Welche Anforderungen gelten für eine wirksame PZU hinsichtlich der Individualisierbarkeit eines zuzustellenden Abgabenbescheids? Genügt insoweit die Angabe der jährlich wiederverwendeten Objektnummer für das veranlagte Grundstück ohne Angabe des Veranlagungsjahres oder muss eine auf das konkrete Veranlagungsjahr oder das konkrete Verwaltungsverfahren bezogene Nummer in der PZU enthalten sein?
e) Muss bei einer rechtskonformen förmlichen Zustellung mehrerer Abgabenbescheide mittels einer einheitlichen Postsendung aus der PZU erkennbar sein, dass es sich um mehrere Bescheide für verschiedene Veranlagungsjahre handelt?
Die Klägerin begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit, dass sich die Zustellungs- bzw. Zugangsproblematik von Abgabenbescheiden nicht bloß im vorliegenden Einzelfall ergebe. Vielmehr handele es sich hierbei um ein Massenphänomen. Der vorliegende Rechtsstreit biete dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit, bisher in der Rechtsprechung des Landes Niedersachsen noch nicht geklärte Fragen zu klären. Denn zu diesen Rechtsfragen sei bisher keine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts veröffentlicht.
Hieraus ergibt sich indes keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Den unter dem Buchstaben a) aufgeworfenen Fragen, die inhaltlich darauf abzielen, ob ein durch Ersatzzustellung in den Briefkasten des Adressaten eingelegtes Schriftstück bereits mit Einwurf als zugestellt gilt, selbst wenn der Briefzusteller nicht klingelt und erst in den späten Abendstunden den Brief in den Briefkasten einlegt, oder ob es auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Adressaten ankommt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit es um die Frage des Zeitpunkts der Zustellung eines Schriftstücks im Rahmen der Ersatzzustellung geht, ist die Frage nicht klärungsbedürftig. Denn insoweit ist in der bundes- und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass ein Schriftstück, welches per Ersatzzustellung zugestellt wird, bereits mit dem Einlegen in den Briefkasten des Adressaten zugeht, selbst wenn dies erst abends oder nach den üblichen Geschäftsöffnungszeiten geschehen ist. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Adressaten kommt es nicht an (siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer 1.).
Soweit die Frage darauf abzielt, welche Auswirkungen es auf die Wirksamkeit der Ersatzzustellung hat, wenn der Postzusteller vor dem Einlegen des zu übermittelnden Schriftstücks in den Adressatenbriefkasten keine persönliche Zustellung versucht, ist sie für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Denn die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im Urteil des Verwaltungsgerichts zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn das Verwaltungsgericht anders entschieden hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 27.4.2026 - 9 LA 136/24 -; BayVGH, Beschluss vom 12.10.2020 - 12 ZB 19.298 - juris Rn. 46 m. w. N.; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 124, Rn. 152). Diese Voraussetzungen liegen für den dargestellten Teil der unter dem Buchstaben a) aufgeführten Frage nicht vor, da das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht davon ausgegangen ist, dass kein persönlicher Zustellungsversuch vor der Ersatzzustellung stattgefunden habe. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass durch die Postzustellungsurkunde der volle Beweis für die Tatsache erbracht worden sei, dass ein erfolgloser persönlicher Zustellungsversuch unternommen worden sei, bevor der angegriffene Bescheid in den Briefkasten der Klägerin eingelegt worden sei. Ein Gegenbeweis sei der Klägerin nicht gelungen (siehe hierzu auch die Ausführungen unter Ziffer 1.).
Auch die unter dem Buchstaben b) aufgeworfene Frage, die auf die Dokumentationspflicht über den persönlichen Zustellungsversuch des Zustellers im Rahmen der Ersatzzustellung nach dem VwZG abzielt, ist nicht entscheidungserheblich. Denn im vorliegenden Fall hat der Postzusteller den Zustellungsversuch in der Postzustellungsurkunde dokumentiert. Inwieweit eine hierüber hinausgehende Dokumentationspflicht für die Entscheidungsfindung notwendig sein sollte, wird aus der Frage nicht ersichtlich.
Weiter ist auch die unter dem Buchstaben c) aufgeführte Frage nicht entscheidungserheblich, da der Postzusteller im vorliegenden Fall nicht behauptet hat, aus Zeitgründen keine Lust gehabt zu haben, sich um die persönliche Zustellung zu kümmern. Mithin kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Behörde in einem solchen Fall die Substantiierungslast zu tragen hat.
Schließlich sind auch die unter den Buchstaben d) und e) aufgeworfenen Fragen, die auf die Klärung der Frage abzielen, welche Anforderungen an die Individualisierbarkeit eines bzw. mehrerer Bescheide durch Angaben auf der Postzustellungsurkunde im Rahmen der Ersatzzustellung zu fordern sind, nicht entscheidungserheblich. Denn wie bereits unter Ziffer 1. dargestellt, ist in der bundes- und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Fehler bei der Angabe des Aktenzeichens des übersendeten Schriftstücks auf der Postzustellungsurkunde keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Zustellung haben, sondern lediglich den Beweiswert der Postzustellungsurkunde hinsichtlich der Individualisierbarkeit der übersandten Schriftstücke mindern. Vor diesem Hintergrund kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Angaben auf der Postzustellungsurkunde vollständig waren oder nicht, da sich jedenfalls aus den Umständen des Einzelfalls und den Angaben der Klägerin ermitteln lässt, wann der angegriffene Bescheid in den Postkasten der Klägerin eingelegt worden ist (s. o.).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts (§§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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