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9 LA 161/04•OVG Niedersachsen, 2004-07-20, 9 LA 161/04
9 LA 161/04Tribunal Administrativo20 de jul. de 2004
Entscheidungsdatum: 2004-07-20
Aktenzeichen: 9 LA 161/04
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2004:0720.9LA161.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2004, 34619
In der Verwaltungsrechtssache hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 9. Senat - am 20. Juli 2004 beschlossen :
Tenor: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 1. Kammer - vom 28. April 2004 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 15,91 EUR festgesetzt.
Gründe1Der Kläger ist Eigentümer des aus den beiden Flurstücken B. und C. bestehenden Grundstücks D. 49 (Bundesstraße E.) zwischen den Ortsteilen F. und I. in J.. Die Bundesstraße G. ist in diesem Bereich im Wesentlichen nur auf der Südseite bebaut. Dort grenzen etwas mehr als ein Dutzend bebaute Grundstücke an. Nachdem die Beklagte ihre rückwirkenden Gebührenforderungen nicht mehr weiterverfolgt hat, wendet sich der Kläger nur noch gegen die Gebührenforderung für die Monate Januar bis August 2002 in Höhe von 15,91 EUR.
2Mit Urteil vom 28. April 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen im Einzelnen wird auf das Urteil Bezug genommen.
3Der dagegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Grundstück des Klägers wegen seiner Lage innerhalb "einer geschlossenen Ortslage" straßenreinigungsgebührenpflichtig ist, begegnen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Maßgeblich ist zunächst § 52 Abs. 1 NStrG. Danach sind die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zu reinigen. § 4 Abs. 1 Satz 2 NStrG definiert die geschlossene Ortslage als den Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Nach Satz 3 dieser Vorschrift unterbrechen einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung nicht den Zusammenhang. Eine entsprechende Definition ist in § 5 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 FStrG enthalten. Der hiernach im Straßenreinigungsrecht maßgebliche Begriff der geschlossenen Ortslage deckt sich - entgegen der offensichtlich vom Kläger vertretenen Auffassung - nicht mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff "der im Zusammenhang bebauten Ortsteile". Vielmehr ist auf einen weitläufigen Rahmen örtliche Bebauung abzustellen, die sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereiches gegenüber dem freien Gelände absetzen muss (Stemshorn in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2004, § 6 Rdnr. 409). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die vom Kläger gesehene bebauungsrechtliche Bewertung der Lage seines Grundstücks an, insbesondere nicht auf den ablehnenden Bauvorbescheid des Landkreises K. vom 19. Oktober 1976 und der diesem Bauvorbescheid zu Grunde liegenden Stellungnahme des Straßenbauamtes H. vom 7. Oktober 1976. Vielmehr ist der straßenreinigungsrechtliche Begriff der geschlossenen Ortslage maßgeblich. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Grundstück des Klägers gehöre der südlich der Bundesstraße G. liegenden geschlossenen Ortschaft zu, begegnen vor diesem Hintergrund keine ernstlichen Zweifel. Dieser Gemeindeteil wird von der Beklagten innerhalb von zwei Wochen einmal gereinigt. Eine ausreichende sachliche und örtliche Nähe des Grundstücks des Klägers zur gereinigten Straße ist zu bejahen und damit auch die grundsätzlich bestehende Straßenreinigungsgebührenpflicht des Klägers. Ein extremer Ausnahmefall (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.5.1974 - VII C 46.72 - KStZ 1974, 216 = Buchholz 401.84 (Benutzungsgebühren) Nr. 23 = NJW 1974, 1913 [OLG Hamm 16.05.1974 - 4 Ss Owi 199/74]) liegt nicht vor.
4Der Höhe der Straßenreinigungsgebührenpflicht des Klägers begegnen ebenfalls keine Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat darauf verwiesen, dass das Grundstück ohnehin in die niedrigste Gebührenklasse eingestuft worden ist.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Streitwertbeschluss:Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 15,91 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 GKG.
Dr. Jenke Schmaltz Muhsmann
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