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5 W 134/07•OLG Oldenburg, 2007-10-20, 5 W 134/07
Entscheidungsdatum: 2007-10-20
Aktenzeichen: 5 W 134/07
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2007:1020.5W134.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2007, 59877
In der Beschwerdesache
...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... beschlossen:
Tenor: 1. I.Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20.10.2007 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 08.10.2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. II.Der Beschwerdewert wird auf 3 000,00 € festgesetzt.
Gründe1I.
Die Klägerin macht mit der Behauptung, der Beklagte zu 1. habe sie arztfehlerhaft behandelt, gegen die Beklagen Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche geltend. Der Beklagte zu 1. ist Chefarzt der Allgemein und Visceralchirurgie des H...Krankenhauses in E..., dessen Rechtsträgerin die Beklagte zu 2. ist. Der Beklagte zu 1. übt als Privatdozent gleichzeitig eine Lehrtätigkeit an der Medizinischen Hochschule H.... aus. Nach seiner Habilitation in U.... wurde er dorthin im Jahre 2003 für das Fachgebiet Chirurgie umhabilitiert.
2Der von der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich auf Vorschlag der Ärztekammer Niedersachsen eingesetzte medizinische Sachverständige Prof. Dr. R.... ist Chefarzt der Chirurgischen Klinik I für Visceral, Gefäß und Thoraxchirurgie des Klinikums Hi.... Auch der Sachverständige übt daneben eine Lehrtätigkeit im Fachgebiet Chirurgie der Medizinischen Hochschule H.... aus. Er wurde nach seiner Habilitation an der Universität He... ebenfalls nach dorthin umhabilitiert.
3Sowohl der Sachverständige als auch der Beklagte zu 1. werden im Vorlesungsverzeichnis der Medizinischen Hochschule H.... geführt. Sie sind nach einer Stellungnahme des Sachverständigen jedoch weder miteinander bekannt, noch arbeiten sie an der Medizinischen Hochschule H.... zusammen.
4Die Klägerin stützt ihr Gesuch vom 02.08.2007, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, auf von ihr behauptete Mängel des Gutachtens und auf den Umstand, dass sowohl der Beklagte zu 1. als auch der Sachverständige neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit als Chefärzte Lehrtätigkeiten an der Medizinischen Hochschule H.... ausüben.
5Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich hat das Gesuch mit Beschluss vom 08.10.2007 mit der Begründung zurückgewiesen, das bloße Kollegialitätsverhältnis zwischen dem Sachverständigen und dem Beklagten zu 1. reiche nicht aus, die Besorgnis einer Befangenheit anzunehmen. Für "eine enge berufliche oder wissenschaftliche Zusammenarbeit" lägen Anhaltspunkte nicht vor.
6Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20.10.2007.
7II.
Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 08.10.2007 hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
8Für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die bei einer Partei ein auch nur subjektives Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann ( BGH NJW 1975, 1363 [BGH 15.04.1975 - X ZR 52/75]. BGH NJWRR 1987, 893. ZöllerGreger, ZPO, 26. Aufl., § 406, Rn. 8). Dabei reichen rein subjektive Befürchtungen, ohne dass diese durch objektiv begründete Tatsachen gestützt wären, nicht aus. Subjektives Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Sachverständigen rechtfertigt nur dann dessen Ablehnung, wenn das Misstrauen von einem objektiven Standpunkt nachvollzogen werden kann (OLG München, OLGR München 1999, 215). Allein maßgeblich dabei ist die Sicht der Parteien ( OLG München, MDR 2002, 291).
9Nach diesen Grundsätzen ist aus der Sicht der Klägerin eine Befangenheit des Sachverständigen nicht zu besorgen.
11Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
12Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1. und der Sachverständige an der derselben Hochschule einer akademischen Lehrverpflichtung nachkommen, reicht für ein - auch nur subjektives - Misstrauen an der Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht aus. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Partei und der Sachverständige keinerlei persönlichen Kontakt zueinander haben, d.h. weder miteinander bekannt sind noch in unmittelbarer Weise zusammenarbeiten. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Stellungnahme angegeben, er kenne den Beklagten nicht und arbeite mit diesem auch nicht zusammen. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln.
13Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Sachverständige und der Beklagte zu 1. auf ihr Nebenamt bezogen für den denselben Dienstherrn tätig sind (vgl. dazu: OLG München MDR 2002, 291 [OLG München 21.06.2001 - 1 W 1161/01]. OLG Nürnberg, MDR 2006, 469). Dieser ist weder Partei, noch indirekt vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen.
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