OLG Celle, 2009-01-12, 14 U 128/08

14 U 128/08Tribunal Superior12 de jan. de 2009

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OLG Celle — 2009-01-12 — 14 U 128/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-12

Aktenzeichen: 14 U 128/08

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2009:0112.14U128.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2009, 41673

Tenor

Tenor: 1. I.Der Antrag des Klägers vom 12. Dezember 2008 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen, weil zum einen Bewilligungsreife erst mit Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers am 12. Januar 2009 vorlag, zum anderen der Kläger nach den Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 8. Januar 2009 nicht im Sinne des Prozesskostenhilferechts für den betroffenen Verfahrensabschnitt bedürftig ist. .... 2. II.Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass die Parteien diesen Vergleich geschlossen haben:

Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 2 837,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2005 sowie darüber hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe von 26 250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2005 abzüglich am 1. September 2008 gezahlter 20 000 € sowie darüber hinaus weitere 740,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2007.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 23. September 2006 auf der Friedensheimer Straße in der Gemarkung Vollersode entstehen, zu 75 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere übergangsberechtigte Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 %. 3. III.Der Verhandlungstermin vom 13. Januar 2009 wird aufgehoben. 4. IV.Der vorsorglich für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren anberaumte Verkündungstermin vom 21. Januar 2009 wird aufgehoben.

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