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4 A 50/24•VG Osnabrück, 2026-03-24, 4 A 50/24
Entscheidungsdatum: 2026-03-24
Aktenzeichen: 4 A 50/24
ECLI: ECLI:DE::2026:0324.4A50.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 12864
TatbestandDer Kläger begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Somalias.
Der im Jahre 2000 in Mogadischu geborene ledige Kläger muslimischen Glaubens und somalischer Staatsangehörigkeit gehört dem somalischen Clan der Ogaden, Sub-Clan Abdallah an. Er reiste am 15. Februar 2016 in Deutschland ein und stellte am 16. Jui 2016 seinen Asylerstantrag. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt u. a. an, dass er zuletzt mit der Familie in Gedo, Baladhawa gelebt habe. Geboren sei er in Mogadischu, die letzten acht Jahre habe er aber in Baladhawa gewohnt. In Somalia seien noch zwei Brüder, sein Vater, drei Schwestern sowie die Großfamilie. Zu einer Schwester stehe er etwa monatlich in Kontakt. Sein Vater lebe mit einer verheirateten Schwester und einem Bruder jetzt an anderer Stelle in Gedo. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 8. Januar 2018 vollständig abgelehnt. Ein hiergegen gerichtetes Klageverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 11. Januar 2019 - 5 K 355/18.TR - unanfechtbar wegen Nichtbetreibens eingestellt.
Am 11. Dezember 2023 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Er trug im Wesentlichen vor, er sei eines Tages in Begleitung seiner Großmutter und deren zwei Töchtern und einem Sohn angegriffen und in ein Gefängnis verschleppt worden. Er sei beschuldigt worden, ein Spion der Regierung zu sein. Nach einem Monat sei ihm die Flucht gelungen und er sei mit einem Auto, welches auf der Straße gefahren sei, nach Garisa in Kenia geflohen; das habe ein Schleuser organisiert. Seine Verwandten habe er seitdem nicht wiedergesehen. Außerdem sei er aus seiner Heimat geflohen, weil er zu einem Minderheitenstamm gehöre und diskriminiert werde.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2024 lehnte die Beklagte diesen Asylantrag als unzulässig ab. Auch der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 8. Januar 2018 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde abgelehnt. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Auch sonst bestünde kein Anlass ein Abschiebungsverbot festzustellen.
Am 10. März 2024 hat der Kläger Klage erhoben und ersuchte das Gericht um Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes. Mit Beschluss vom 4. April 2024 - 4 B 6/24 - lehnte das Gericht diesen Antrag ab. Die Klage verfolgt der Kläger weiter. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, in seiner Person sei ein Abschiebungsverbot festzustellen. Er sei vor über sechs Jahren aus Somalia geflohen. Er habe gegenüber dem Bundesamt nachvollziehbar und überzeugend erklärt, keine Familienangehörigen mehr im Heimatland zu haben. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Somalia über ein anderes soziales Netzwerk verfüge, das es ihm ermöglichen könnte, sein Existenzminimum auf niedrigstem Niveau zu sichern. Er könne insbesondere keine Unterstützung durch seinen Clan erwarten, weil er einer Minderheitengruppe angehöre. Angehörige dieser Gruppe lebten oftmals unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und seien, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden seien, wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Diese strukturelle Diskriminierung sei empirisch nachgewiesen und führe unter anderem zu einer schlechteren Versorgung der Minderheitengruppe mit humanitärer Hilfe.
Der anwaltlich vertretene Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2024 zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG mit Blick auf Somalia vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Nach Anhörung der Beteiligten wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Weiter wird verwiesen auf die Erkenntnismittel, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind.
EntscheidungsgründeDie zulässige Klage, über die der Einzelrichter i. S. v. § 76 Abs. 1 AsylG trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.
Die von dem Kläger allein anhängig gemachte Verpflichtungsklage i. S. v. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes ist unbegründet, weil dieser Anspruch nicht besteht und der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 20. Februar 2024 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG besteht ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht, sodass das Bundesamt auch nicht nach pflichtgemäßen Ermessen gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 ff. VwVfG gehalten ist, die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückzunehmen oder zu widerrufen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, juris Leitsatz Nr. 1; Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Werkstand: 24. Ed. 1.1.2026, § 71 AsylG Rn. 44 m.w.N.).
Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist - wie bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG - auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (BVerwG, Urt. v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 8 und v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 31.1.2023 - 4 LB 246/19 -, juris Rn. 94). Insoweit sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Abschiebungszielstaat als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen (EGMR, Urt. v. 7.12.2021 - 57467/15 [Savran v. Denmark] -, HUDOC Rn. 130; v. 23.8.2016 - 59166/12 [J.K. v. Sweden] -, HUDOC Rn. 83; v. 5.9.2013 - 61204/09 [I. v. Sweden] -, HUDOC Rn. 56 und v. 6.6.2013 - 2283/12 [Mohammed v. Austria] -, HUDOC Rn. 95; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 31.1.2023 - 4 LB 246/19 -, juris Rn. 94; Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 130).
Die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Clan der Ogaden, Sub-Clan Abdallah lässt eine Verletzung seiner Rechte aus der EMRK nicht befürchten.
Die Ogaden sind eine von drei Hauptgruppen des Clans der Darod, der wiederum zu den sog. noblen Clanfamilien gehört, weil der Clan seine Abstammung auf einen mythischen gemeinsamen Vorfahren namens Hiil bzw. dessen Söhne Samaale und Saab zurückverfolgen kann, die vom Propheten Mohammed abstammen sollen. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias (SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.5.2017, S. 10). Zwar werden Minderheiten in Somalia von den Mehrheitsclans gering geschätzt und diskriminiert, wobei einzelne Minderheiten unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen leben und sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt sehen und auch Angehörige eines Mehrheitsclans - wie der Clan der Ogaden (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 10 f., 220; BAMF, Länderreport Somalia: Clans und Minderheiten, Juni 2021, S. 7 f.; UK HO, Somalia: Majority clans and minority groups in south and central Somalia, Version 3.0, Januar 2019, S. 13; SEM, Focus Somalia: Clans und Minderheiten, 31.5.2017, S. 10 u. Karte auf S. 28; ACCORD, Clans in Somalia, Dezember 2009, 12) - können in einem Gebiet, in dem der Clan nicht vertreten ist, ebenfalls Diskriminierungen ausgesetzt sein (vgl. auch explizit zum Clan der Ogaden: BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 234; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 9.3.2026, S. 11 f.; BAMF, Länderreport Somalia: Clans und Minderheiten, Juni 2021, S. 11; SEM, Focus Somalia: Clans und Minderheiten, 31.5.2017, S. 31 f.; ACCORD, Clans in Somalia, Dezember 2009, S. 14 f.). Solche etwaigen Diskriminierungen unterstellt, erreichen diese jedoch abgesehen von Einzelfällen nicht generell bei allen Angehörigen eines (Minderheiten-)Clans eine solche Schwere, dass dies als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen wäre (vgl. zum Clan der Madhibaan/Gabooye: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.11.2023 - OVG 4 B 8/22 -, juris Rn. 29; Hessischer VGH, Urt. v. 22.8.2019 - 4 A 2335/18.A -, juris Rn. 37 und Urt. v. 1.8.2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Urt. v. 22.3.2018 - 20 B 17.31709 -, juris Rn. 20).
Dem Kläger droht auch keine Verletzung seiner Rechte aus der EMRK wegen seines Aufenthalts bzw. seiner Asylantragstellung in Deutschland, insbesondere nicht an einem der Checkpoints der Al Shabaab.
Dafür, dass die Al Shabaab Rückkehrern, die Somalia verlassen, sich längere Zeit im nicht muslimisch geprägten Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, ohne weitere Anhaltspunkte regelhaft unterstellt, vom Glauben abgefallen und/oder oppositionell eingestellt zu sein, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte (in diese Richtung bereits: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 5.12.2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 49). Ebenso wenig bestehen belastbare Hinweise darauf, dass nicht den Al Shabaab zugehörige (private) Dritte, wie etwa die Familie oder die lokale Gemeinschaft, als nichtstaatliche Akteure Rückkehrer verfolgen werden. Eine strukturelle Diskriminierung von Rückkehrenden aus dem Ausland ist zudem in Somalia nicht auszumachen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 9.3.2026, S. 22 f.). Rückkehrer stellen auch kein Ziel für Al Shabaab dar (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 401). Die Zielpersonen von Al Shabaab lassen sich in zwei große Kategorien unterteilen: Zum einen diejenigen, die mit der Regierung in Verbindung stehen, sie unterstützt oder für sie arbeitet, z. B. Sicherheitskräfte, Beamte und Einzelpersonen, die für eine von den USA finanzierte NGO arbeiten. Zum anderen diejenigen, die der Al Shabaab widersprochen oder Widerstand geleistet haben, einschließlich Einzelpersonen, die aus Gemeinden verwiesen wurden, Geschäftsinhaber, die sich weigern, Steuern zu zahlen, oder Menschen, die sich weigern, die Gerichte von Al Shabaab zu besuchen (IRB, Somalia: Al-Shabaab [Al-Shabab], including leadership, structure, objectives, activities, areas of operation, ability to track persons of interest, and individuals who are targeted (2021 - March 2023), 7. März 2023, S.12). Aus der Angst vor "Verwestlichung" werden manche Kinder auch bewusst von ihren Eltern zur "Reorientierung" in spezielle "Reorientierungszentren" nach Somalia zurückgeschickt. Manche Rückkehrer werden als Versager erachtet und es kommt zu Stigmatisierung. Nicht selten empfängt die Familie Rückkehrer nicht mit offenen Armen (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 399). Die Tatsache, dass man sich in einem westlichen Land aufgehalten hat, ist aber für sich genommen bei einer Begegnung mit der Al Shabaab insbesondere an Straßensperren in der Regel unproblematisch, u. a. weil viele Somalier, auch Al Shabaab-Mitglieder, aus westlichen Ländern stammen und/oder dort ihre Familie haben. Dagegen wird westliches Verhalten und Kleidung von der Al-Shabaab durchaus sanktioniert (vgl. Landinfo, Somalia: Praktische und sicherheitsrelevante Fragen bei Reisen in Südsomalia, 28.6.2019, S. 9 f.; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 291; DRC/DIS, South and Central Somalia: Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups", März 2017, S. 24). Al Shabaab unterhält zwei von insgesamt 23 Checkpoints auf der 487 Km-Wegstrecke zwischen Mogadischu, wo regelmäßig Abschiebeflüge enden, und dem Heimatort des Klägers Beled Xaawo (vgl. EUAA, Somalia: Security Situation, Mai 2025, S. 50, 52 f.; Rift Valley Institute/XCept, Paying the Price - The political economy of checkpoints in Somalia 2023, S. 27, 30 u. 59). Oft kehren Rückkehrer aus westlichen Ländern nach Somalia mit Gewohnheiten zurück, die der somalischen Gesellschaft fremd sind und als unislamisch oder unsomalisch angesehen werden können. Dies sind beispielsweise ein anderer Akzent, eine andere Kleidung, Gangart, Gestik oder Körperhaltung. Diese Personen könnten daher Schwierigkeiten haben, sich in die somalische Gesellschaft zu integrieren (vgl. Niederländisches Außenministerium, Allgemeine Bekanntmachung Somalia, 4.4.2025, S. 117; EASO; Somalia Targeted Profiles, September 2021, S. 55 f.). Ob Rückkehrer aus dem Ausland von Al Shabaab ins Visier genommen werden oder nicht, hängt davon ab, wie sie sich verhalten und kleiden und mit wem sie verbunden sind. Reisende passen sich daher üblicherweise den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von Al Shabaab an, um nicht aufzufallen (vgl. Landinfo, Somalia: Praktische und sicherheitsrelevante Fragen bei Reisen in Südsomalia, 28.6.2019, S. 4 u. 11). Al Shabaab wird oft über Neuankömmlinge informiert sein und diesen bei einer Befragung an einem Kontrollpunkt zu seiner Identität überprüfen. Es ist für Al Shabaab recht einfach, eine somalische Person anhand des Namens, des Namens der Mutter, des Namens der Großmutter und des Heimatdorfes zu identifizieren. Es ist nicht grundsätzlich bedeutsam, dass eine Person im (westlichen) Ausland war, wenn sie in ein Al Shabaab-Gebiet zurückkehrt. Wichtig ist ihr Clan und Verwandte, die nicht in schlechtem Ansehen bei Al Shabaab stehen und für sie bürgen können. Wenn Rückkehrer mit Clans oder Einzelpersonen verwandt sind, die bei Al Shabaab angesehen sind, sind sie wahrscheinlich in Sicherheit. Andernfalls könnte der Rückkehrer zumindest anfänglicher Kontrolle ausgesetzt sein (DRC/DIS, South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 24).
Aus diesen Erkenntnissen ist ableitbar, dass der Kläger bei einer Reise über den Landweg zwischen Mogadischu und Beled Xaawo durchaus Gefahr liefe, bei einem von Al Shabaab unterhaltenen Checkpoint kontrolliert und befragt zu werden. Er wäre bei einer Reise von Mogadischu in seine Heimatregion dabei aber gehalten, zurückhaltend und mit den örtlichen Gepflogenheiten entsprechender Bekleidung aufzutreten. Eine Verfolgung wegen einer unterstellten politischen oppositionellen Haltung ist aber nicht erkennbar (vgl. Bayrischer VGH, Urt. v. 17.7.2018 - 20 B 17.31659 -, juris Rn. 23; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 5.12.2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 49).
Dabei ist auch in Betracht zu nehmen, dass der Kläger einer Konfrontation mit Al Shabaab auf der Wegstrecke von Mogadischu als Ankunftsort eines Abschiebefluges nach Beled Xaawo (teilweise) durch ein Ausweichen auf eine Flugverbindung umgehen könnte.
Die sicherste Art des Reisens in Süd- und Zentralsomalia ist das Fliegen (vgl. FIS, Somalia: Erkundungsmission in Mogadischu im März 2020, Sicherheit und humanitäre Bedingungen in Mogadischu, 7.8.2020, S. 26; Landinfo, Somalia: Praktische und sicherheitsrelevante Fragen bei Reisen in Südsomalia, 28.6.2019, S. 6f.). Unter der Zivilbevölkerung nehmen alle, die in Süd- und Zentralsomalia reisen müssen und über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, das Flugzeug. Die Preise für einen einfachen Inlandsflug liegen zwischen 100 und 150 US-Dollar, was für die Armen teuer und nicht für alle erschwinglich ist. Menschen, die in der Vergangenheit Probleme an Kontrollpunkten hatten oder sich ihres Status nicht ganz sicher sind und daher mehr Angst vor der Behandlung an den Kontrollpunkten haben, fliegen besonders häufig. Auch humanitäre Hilfe wird auf dem Luftweg transportiert. Die Sicherheit auf den Flughäfen in Süd- und Zentralsomalia ist einigermaßen gut. Fliegen ist eine gängige und schnelle Art, in Somalia zu reisen (vgl. FIS, Somalia: Erkundungsmission in Mogadischu im März 2020, Sicherheit und humanitäre Bedingungen in Mogadischu, 7.8.2020, S. 26). Alle größeren Städte außer Afgooye und Balcad verfügen über Flughäfen oder Landebahnen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 292). Somalia verfügt über ungefähr 60 strategisch verteilte Landebahnen, Flugplätze und Flughäfen, die ursprünglich für militärische Zwecke angelegt wurden. Unter ihnen sind sieben große Flughäfen und 23 wichtige Landebahnen. Die sechs wichtigsten Flughäfen in Somalia sind Mogadischu, Berbera, Hargeisa, Bosasso (kürzlich aufgewertet), Garowe und Kismayo, während die meisten anderen städtischen Zentren mindestens einen Landestreifen haben, der kleine Flugzeuge abfertigen kann. Die sechs großen Flughäfen bieten internationale Flugverbindungen an. Alle anderen Flughäfen wickeln lediglich Inlandsflüge ab (vgl. University of Kyrenia, A. Nur Ali, A Qualitative Study on Security Challenges of Somali Civil Aviation Industry in the Post conflict Era, Juni 2024, S. 37, 39; vgl. auch Auflistung von 43 Flughäfen/plätzen in Somalia: https://ourairports.com/countries/SO/airports.html, zuletzt abgerufen am 31.3.2026). Kleinere Landebahnen stünden aber - Stand 2019 - nicht für kommerzielle Flüge zur Verfügung (Landinfo, Somalia: Praktische und sicherheitsrelevante Fragen bei Reisen in Südsomalia, 28.6.2019, Fn. 4 auf S. 6).
Zwischen Mogadishu und der ebenfalls von den Truppen der Regierungskoalition kontrollierten Stadt Baidoa in der Region Bay (vgl. EUAA, Somalia: Security Situation, Mai 2025, S. 77; vgl. auch: BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 27) bestehen seit Jahren regelmäßige, nahezu tägliche Linienflugverbindungen (vgl. EUAA, Somalia: Country Focus, Mai 2025, S. 102; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 292; EASO, Somalia, Key socioeconomic indicators, September 2021, S. 21f.; FIS, Somalia: Erkundungsmission in Mogadischu im März 2020, Sicherheit und humanitäre Bedingungen in Mogadischu, 7.8.2020, S. 26; Landinfo, Somalia: Praktische und sicherheitsrelevante Fragen bei Reisen in Südsomalia, 28.6.2019, S. 6 f.; siehe auch https://www.flightradar24.com/data/airports/bib; zuletzt abgerufen am 31.3.2026). Die Flüge werden derzeit jedenfalls von "Jubba Airways" angeboten (vgl. https://jubbaairways.com/destinations-mogadishu.html - Baidoa dort "Baydhabo" geschrieben -, zuletzt abgerufen am 31.3.2026). Die Checkpoints auf der Wegstrecke zwischen den Orten Mogadischu und Baidoa - inklusive eines Checkpoints von Al Shabaab sowie der von Al Shabaab derzeit kontrollierte Ort Lego in der Region Bay (vgl. EUAA, Somalia: Security Sitiuation, Mai 2025, S. 21, 77) - könnten damit umgangen werden. Die Kosten für ausgewählte Flüge von Mogadischu aus werden vom österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie folgt angegeben: Jowhar 90 USD, Kismayo 170 - 190 USD, Garoowe 190 - 210 USD und Hargeysa 250 USD (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 292). Landinfo bezifferte im Jahr 2016 die Kosten des 40-minütigen Fluges von Mogadischu nach Baidoa auf 110 USD (Landinfo, Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, 4.4.2016, S. 13) bzw. auf 100 bis 150 USD im Jahr 2019 (FIS, Somalia: Erkundungsmission in Mogadischu im März 2020, Sicherheit und humanitäre Bedingungen in Mogadischu, 7.8.2020, S. 26; Landinfo, Somalia: Praktische und sicherheitsrelevante Fragen bei Reisen in Südsomalia, 28.6.2019, S. 6 f.).
Des Weiteren hat die somalische Zentralregierung ihr zwischenzeitlich ausgesprochenes Flugverbot für den Beled Xaawo benachbarten Bezirk Doolow in der Region Gedo (vgl. Niederländisches Außenministerium, Allgemeine Amtliche Bekanntmachung, 4.4.2025, Fn. 563 auf S. 79) aufgehoben und den lokalen funktionierenden Flughafen (vgl. UNHabitat, Dolow Urban Profile, Mai 2019, S. 13) wiedereröffnet (vgl. etwa Hiraan Online, Somali government lifts flight ban on Doolow district airport in Gedo region, 11.5.2025), sodass anzunehmen ist, dass die bereits von EASO im Jahr 2021 sowie auch von Landinfo im Jahr 2019 erwähnte Flugverbindung zwischen Mogadischu und Doloow zum Preis von 100 bis 150 USD (vgl. EASO, Somalia, Key socio-economic indicators, September 2021, S. 21f.; Landinfo, Somalia: Praktische und sicherheitsrelevante Fragen bei Reisen in Südsomalia, 28.6.2019, S. 6 f.) wieder besteht. Nach eigener Internetrecherche konnte der Einzelrichter so auch eine Flugverbindung für samstags jeweils um 10:00 Uhr ausfindig machen (Flugdauer eine Stunde). Die Reisemöglichkeit wird von der "Dahab side Travel Agency" angeboten und ist online für einen Preis von 150 USD buchbar. Der Flug wird von der "Saacid Airline" durchgeführt (abrufbar unter: https://dahabside.com/mogadishu-to-doolow-flights/, zuletzt abgerufen am 31.3.2026).
Auf der dann von dem Kläger noch zurückzulegenden ca. 40 Km langen Wegstrecke zwischen Doolow und Beled Xaawo entlang des Flusses Dawa bzw. der somalisch-äthiopischen Grenze sind laut den Erkenntnismitteln keine Checkpoints verzeichnet. Lediglich in den Städten Doolow und Beled Xaawo selbst finden sich Checkpoints der Truppen der Regierungskoalition (vgl. EUAA, Somalia: Security Situaiton, Mai 2025, S. 53; Rift Valley Institute / XCept, Paying the Price - The politcal economy of checkpoints in Somalia, 2023, S. 6); der Ort Doolow wird wohl derzeit allerdings nicht mehr allein von den Truppen der Regierungskoalition, sondern auch von den separatistischen Regionaltruppen Jubalands gehalten (vgl.: BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 50; EUAA, Somalia: Security Situation, Mai 2025, S. 55), wobei der Flughafen von Doolow wiederum noch im September 2024 von Truppen Äthiopiens besetzt wurde (vgl. EUAA, Somalia: Security Situaiton, Mai 2025, S. 56).
Die Kosten können vom Kläger auch zumutbar aufgebracht werden. So kann eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug vom Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates (IND) organisiert werden, die Rechnung begleichen die rückführenden Staaten. Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung des speziell für Rückführung zuständigen RMO eingesetzt (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 401; AA, Lagebericht, 28.6.2022, S. 24 f.). Bei einem Flug würde auch ein Teil der Kosten einer Fahrt per Minibus oder Taxi über die Checkpoints von Al Shabaab und der Truppen der Regierungskoalition eingespart, wobei die Checkpoints der Truppen der Regierungskoalition wiederum teurer sind als jene der Al Shabaab und auf der Route von Mogadishu nach Beled Xaawo fast 60 % der Checkpoint-Gebühren an die Checkpoints der Regierungstruppen und zugehöriger Milizen entrichtet werden müssen (vgl. Rift Valley Institute/XCept, Paying the Price - The political economy of checkpoints in Somalia, 2023, S. 33 ff.). Im Jahr 2016 kostete eine Busfahrt von Mogadischu bis Beled Xaawo 50 USD und von Mogadischu bis Baidoa 20 USD (Landinfo, Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, 4.4.2016, S. 6).
Daneben ist nicht hinreichend sicher feststellbar, ob Beled Xaawo selbst über eine Landepiste verfügt. Ob der Kläger auch den Flughafen im benachbarten kenianischen Mandera nutzen könnte, ist ebenfalls unklar, auch wenn dieser nach einem Erkenntnismittel aus 2016 auch von den Bewohnern der somalischen Gemeinden genutzt wird (EUTF, Cross-Border Analysis and Mapping Cluster 2: Keny-Somalia-Ethiopia, August 2016, S. 4, 5 f.).
Im Übrigen droht dem Kläger auch keine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab, insbesondere nicht an einem der Checkpoints von Al Shabaab. Eine informierte Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, noch nie von Zwangsrekrutierungen an Straßensperren gehört zu haben (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 177 m.w.N.). Die Checkpoints zwischen Mogadischu und seiner Heimatregion könnte er - wie ausgeführt - auch durch die Nutzung einer Flugverbindung umgehen (vgl. auch: Bayerischer VGH, Urt. v. 17.7.2018 - 20 B 17.31659 -, juris Rn. 39).
Dem Kläger droht auch keine Verletzung seiner Rechte aus der EMRK wegen der Gefahren, die aus einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt resultieren könnten. Dies gilt sowohl bei einem Abstellen auf seinen Heimatort Beled Xaawo als auch bei einem Abstellen auf Mogadischu.
Es kann offenbleiben, ob die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in der Region Gedo mit dem Heimatort Beled Xaawo, die damit als Herkunftsregion des Klägers der zunächst maßgebliche örtliche Bezugspunkt ist, die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) rechtfertigt. Auch bei Vorliegen eines derartigen Konflikts wäre der Kläger bei einer Rückkehr keiner ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt.
Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines bewaffneten Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines derart hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (vgl. EuGH, Urt. v. Urt. v. 30.1.2014 - C-285/12 -, juris Rn. 30 ff. und v. 17.2.2009 - C-465/07 -, juris Rn. 35 ff.; BVerwG, Urt. v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.11.2023 - OVG 4 B 8/22 -, juris Rn. 38). Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr muss sich so verdichten, dass sie für die betreffende (Zivil-)Person zu einer erheblichen individuellen Gefahr wird. Eine solche Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch dann, wenn keine persönlichen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist allerdings ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 19 ff., v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 17 ff. u. v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.11.2023 - OVG 4 B 8/22 -, juris Rn. 39).
Bei der Feststellung, ob eine "ernsthafte individuelle Bedrohung" (im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bzw. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95) vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des jeweiligen Antragstellers kennzeichnen, erforderlich. Dabei können die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ferner etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen. Im Hinblick auf die Intensität des Konflikts kann weiterhin die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung ein maßgebliches Kriterium sein. Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachen, ist der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte (vgl. EuGH, Urt. v. 10.6.2021 - C-901/19 -, juris Rn. 31 ff., 40 ff.; BVerwG, Beschl. v. 4.10.2023 - 1 B 41.23 -, juris Rn. 8 u. Beschl. v. 13.1.2022 - 1 B 85.21 -, juris Rn. 4; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13.1.2025 - 4 LZ 435/23 OVG - , juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.11.2024 - 13 A 3163/19.A -, juris Rn. 137; Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.11.2024 - 4 ZB 24.30741 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.11.2023 - OVG 4 B 8/22 -, juris Rn. 40; OVG Sachsen, Urt. v. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 6.9.2022 - 11 LB 198/20 -, juris Rn. 160; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.2021 - A 13 S 3196/19 -, juris Rn. 44).
Ausgehend von diesen Maßstäben besteht für den Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines etwaigen bewaffneten Konflikts in der Region Gedo. Bei ihm liegen keine gefahrerhöhenden individuellen Umstände vor, aus denen sich eine Individualisierung der allgemeinen konfliktbedingten Gewalt ergibt. Die derzeitige Situation in dieser Region ist auch nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Die im Süden Somalias befindliche Region Gedo gehört zu dem im Jahr 2013 gebildeten Bundesstaat Jubaland. Sie ist Somalias zweitgrößte Region und grenzt im Westen an Kenia und im Nordwesten an Äthiopien. Sie hat Binnengrenzen mit den Regionen Bakool im Nordosten, Bay im Osten und Middle Juba und Lower Juba im Süden. Die Region ist in sechs Distrikte unterteilt (Garbahaarey, Luuq, Doolow, Beled Xaawo, Ceel Waaq und Bardhere). Die Hauptstadt der Region ist Garbahaarey. Aufgrund seiner durchlässigen Grenzen zu Kenia und Äthiopien hat Gedo einen erheblichen strategischen Wert (vgl. EUAA, Somalia: Security Situation, Mai 2025, S. 54). Mitte 2024 wurde die Amtszeitbeschränkung für Präsidenten in Jubaland aufgehoben. Ende November 2024 wurde daraufhin der seit 2013 amtierende Präsident des Bundesstaates, A. Mohamed Islam Madobe, für eine dritte Amtszeit wiedergewählt. Im Streit über die Bundesverfassung und eine umstrittene Wahlrechtsreform hat Jubaland zudem jüngst mit der Bundesregierung gebrochen. Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssten, zu Unstimmigkeiten u. a. mit der Region Gedo geführt, welche die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt. Während die Bundesregierung mittlerweile einen Haftbefehl gegen Madobe erlassen hat, hat ein Gericht in Kismayo einen solchen gegen Präsident Hassan Sheikh ausgestellt. Aufgrund der Streitigkeiten hat die Bundesregierung auch Truppen nach Jubaland (Raskamboni) entsandt, um Madobe aus dem Amt zu entfernen. Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität damit zunehmend ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das auch von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 10 f.). Die Region Gedo steht nicht auf einer Linie mit der Führung von Präsident Madobe (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 47), wobei sich das Verhältnis zwischen der Verwaltung des Bundesstaates Jubaland und der Region Gedo verbessert habe. Generell herrscht in Gedo weitgehend Ruhe, seitdem die neue Verwaltung im Amt ist. Viele Politiker Gedos und auch viele Einwohner stehen aber weiterhin in Opposition zur Verwaltung Madobes (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 11).
Jubaland kontrolliert nur Teile des eigenen Gebietes. Den ländlichen Raum kontrolliert in vielen Fällen Al Shabaab oder aber die Gruppe kann Einfluss darauf nehmen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 47). Mit Stand vom 31. März 2025 führt die European Union Agency for Asylum aus, dass sich die Orte und das Umland von El Adde und Qws Qurun unter Kontrolle von Al Shabaab befänden. Dies gelte weitgehend auch für das übrige Zwischengelände der Region sowie große ländliche Gebiete, die sich über den Großteil der Distrikte Ceel Waag und Beled Xaawo sowie Teile des Distrikts Garbahaarey und südwärts bis in die Region Middle Juba erstreckten. Die Kontrolle über die ländlichen Gebiete der Städte Garbahaarey, Beled Xaawo, Burdhubo und Bardhere sei weiterhin zwischen der Al Shabaab und den Truppen der Regierungskoalition gemischt. In den übrigen ländlichen Gebieten, darunter um die Städte Doolow, Luuq und Ceel Waaq, herrsche nach Aussetzung der Beziehungen zwischen dem Bundesstaat Jubaland und der Bundesregierung im November 2024 und dem folgenden Abzug der Truppen der Regierungskoalition aus Teilen Gedos eine gemischte Kontrolle zwischen Al Shabaab und den regionalen Streitkräften Jubalands. Die zuvor von den Truppen der Regierungskoalition kontrollierten Städte Doolow, Luuq und Ceel Waaq standen zum 31. März 2025 unter der Kontrolle der regionalen Streitkräften Jubalands. Garbahaarey, Beled Xaawo und Burdhubo blieben in der Hand der Regierungskoalition, während Bardhere zwischen der Regierungskoalition und den regionalen Streitkräften gemischt kontrolliert wird (vgl. EUAA, Somalia: Security Situation, Mai 2025, S. 54 f.).
Des Weiteren sind in Ceel Waaq kenianischen Truppen anwesend. Entlang der Grenze zu Äthiopien finden sich außerdem Einheiten der äthiopischen Armee sowie Polizeikräfte der äthiopischen Somali-Region. Die äthiopischen Kräfte spielen bei der Absicherung des Friedens dort eine entscheidende Rolle. Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq werden als sicher erachtet. Diese Städte und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von Al Shabaab und stabil. Auch Garbahaarey gilt als stabil. Al Shabaab nutzt die von ihr in Gedo gehaltenen Gebiete v. a. als Ausgangsbasis für Angriffe in Kenia (EUAA, Somalia: Security Situation, Mai 2025, S. 55; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 7, 16.1.2025, S. 49). Gemäß neueren Angaben versucht Al Shabaab allerdings auch, ihre Macht in Gedo zu konsolidieren. So wurde Ende September 2024 eine Blockade gegen Baardheere geführt (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 50).
Im August 2024 eroberten die Nationalarmee Somalias und die "Jubalnd Dervish Force" zehn Dörfer entlang der strategischen Straße Luuq - Doolow zurück, die zuvor als militärische Stützpunkte für Al Shabaab gedient hätten, um die Kontrolle auszuüben und Angst zu verbreiten. Inmitten der eskalierenden Spannungen mit den Streitkräften Jubalands mobilisierten die Regierungstruppen im Folgemonat Truppen und brachten diese per Lufttransport in die Regionalhauptstadt Garbahaarey. Ende 2024 kam es in Gedo zu einem weiteren Aufmarsch äthiopischer Streitkräfte, die im September 2024 strategisch wichtige Flughäfen u.a. in Garbahaarey, Bardhere, Luuq und Doolow eingenommen und mehrere Dörfer im Norden der Region unter ihre Kontrolle gebracht haben (EUAA, Somalia: Security Situation, Mai 2025, S. 55 f.). Mitte 2023 verübte Al Shabaab eine Reihe von Angriffen auf Militärstützpunkte, die von ATMIS-Truppen betrieben wurden (u. a. am Rande der Stadt Doolow) oder von ATMIS an lokale Streitkräfte übergeben worden waren. Im Juli 2023 griff Al Shabaab wiederholt den Stützpunkt der Truppen Jubalands in Giriley an und nahm diesen kurzzeitig ein. Im August 2023 starteten die Regierungstruppen zusammen mit den Truppen Jubalands eine Offensive gegen Al Shabaab. Auch kenianische und äthiopische Einheiten beteiligten sich an Kämpfen (EUAA, Somalia: Security Situation, Mai 2025, S 56 f.). Im Gegenzug zu dieser Offensive kam es im Sommer 2023 zu einem Anstieg von Angriffen von Al Shabaab auf lokale Beamte, welche die Offensive unterstützten. Al Shabaab richtete zudem fünf Männer öffentlich hin, die der Spionage für die Regierungstruppen, Jubalands oder die USA beschuldigt wurden. Des Weiteren verübte Al Shabaab tödliche Bombenanschläge auf Regierungskräfte zwischen Luuq und Doolow sowie in Beled Xaawo. Darüber hinaus wurden im Mai 2024 auf der Straße zwischen Beled Xaawo und Doolow zwei Zivilisten getötet und fünf weitere verletzt, nachdem ihr Fahrzeug auf eine Landmine gefahren war. Im Januar 2025 kam der stellvertretende Sicherheitschef von Beled Xaawo bei einem Bombenattentat im gleichnamigen Distrikt ums Leben (vgl. EUAA, Somalia: Security Situation, Mai 2025, S 57). Ende Dezember 2024 wurde die Lage in Gedo als volatil und krisengeschüttelt beschrieben, da die Spannungen zwischen Jubaland und der Bundesregierung in gewaltsamen Zusammenstößen münzten. Bei diesen kamen im Dezember 2024 in Doolow mindestens vier, im Januar 2025 in Ceel Waaq zwei und im Februar 2025 in Bardheere sechs Menschen ums Leben (vgl. EUAA, Somalia: Security Situation, Mai 2025, S 56 f.).
Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan vor allem in Gedo und die Ogadeni vor allem in Lower Juba (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 10 f.). Im Juli 2024 kam es zum Ausbruch eines Clankonflikts im Bereich Luuq. Tausende Menschen wurden vertrieben, mindestens vier Zivilisten getötet und der Markt von Luuq niedergebrannt. Der Vizepräsident von Jubaland wurde in die Stadt entsandt, um Friedensgespräche zu initiieren. Trotz unterschiedlicher Friedensbemühungen, an welchen letztendlich auch Präsident Madobe beteiligt war, wurde der Konflikt auch im Oktober 2024 noch weitergeführt, wobei noch einmal mindestens zehn Menschen getötet worden seien. Der Konflikt war offensichtlich über Landstreitigkeiten ausgebrochen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 51; EUAA, Somalia: Security Situation, Mai 2025, S. 57).
Mangels Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ist die Gefahr für den Kläger, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, im Rahmen einer Gesamtabwägung und auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse mit den Spannungen zwischen der Bundesregierung und dem Bundesstaat Jubaland sowie dem andauernden Clankonflikt auch bei qualitativer Betrachtung als gering einzustufen. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich, dass der Heimatort des Klägers, Beled Xaawo, derzeit von den Kräften der Zentralregierung und den Truppen Jubalands gehalten wird (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 50). Im Raum steht keine Kontrollübernahme durch Al Shabaab, sondern - wie bei anderen Städten Gedos - durch die Truppen Jubalands. Dass es bei diesem Konflikt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und insbesondere in Beled Xaawo zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung kommt, ist nicht ersichtlich. Weiter ist den Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass Al Shabaab zwar im ländlichen Raum der Region Gedo präsent ist und Angriffe auf Städte wie Beled Xaawo durchaus stattfinden (könnten). Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass gerade der Kläger hierdurch in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Al Shabaab wählt als Ziel vornehmlich Soldaten, Beamte bzw. Unterstützer der Zentralregierung bzw. der Administration des Bundesstaats als Ziel von Anschlägen aus, wie exemplarisch die gezielte Tötung des stellvertretenden Sicherheitschefs des Distrikts Beled Xaawo zeigt. Der erwähnte einmalige Vorfall einer Tötung von zwei und Verletzung von fünf Zivilisten durch eine Landmine auf der Straße zwischen Beled Xaawo und Doloow macht die Gefahr für den Kläger, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, nach den oben genannten Maßstäben ebenfalls noch nicht beachtlich wahrscheinlich. Gleiches gilt für die Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Clans, bei denen vornehmlich die Clan-Milizen aufeinandertreffen, aber auch - wie bereits erwähnt - Zivilisten zu Schaden kamen und bei denen zuletzt Luuq das Epizentrum des Clan-Konflikts wurde (vgl. EUAA, Somalia: Security Situation, Mai 2025, S. 60; EUAA, Somalia: Country Focus, Mai 2025, S. 62). Dass der Kläger in Beled Xaawo durch diesen Clan-Konflikt in Luuq in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, ist aber nicht ersichtlich.
Für die vorstehende Bewertung sprechen auch die vorliegenden Zahlen zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Gedo. In den Region Gedo leben nach den Angaben des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 938.249 Einwohner (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 50). Zwischen dem 1. April 2023 und dem 21. März 2025 meldete ACLED insgesamt 248 Sicherheitsvorfälle in dieser Region Gedo gegen Zivilisten, die 180 Todesopfer forderten. Auf Distriktebene wurden die meisten Vorfälle in Bardhere (60), gefolgt von Beled Xaawo (48) und Garbahaarey sowie Luuq (jeweils 47) verzeichnet. ACLED meldete dabei 191 Vorfälle mit Beteiligung von Al Shabaab. 135 dieser Vorfälle betrafen sowohl Al Shabaab als auch die somalischen Militär- oder Polizeikräfte, darunter 16 Vorfälle mit Beteiligung von Al Shabaab und den Sicherheitskräften von Jubaland. Weitere sechs Vorfälle betrafen die Milizen des Rahanweyn-Moalim-Weyne und des Rahanweyn-Gawaweene-Subclans, während weitere sieben Vorfälle die Miliz des Rahanweyn-Moalim Weyne-Subclans und die Miliz des Marehan-Clans betrafen (EUAA, Somalia: Security Situation, Mai 2025, S. 58 f.). Verglichen mit der oben genannten Bevölkerungszahl der Region Gedo entspricht dies etwa 19 Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den Zeitraum der letzten zwei Jahre. Für das Jahr 2024 meldete ACLED für die Region Gedo insgesamt 148 Zwischenfällle, bei denen insgesamt 95 Personen getötet wurden. Unter den betroffenen Orten waren Aboow, Bardera, Belet Xaawo, Busaar, Buurdhuubo, Caracase, Ceel Cadde, Daar, Doolow, El Wak, Faafax Dhuun, Garbahaarey, Geedweyne, Ilbeete, Luuq, Shaatilow und Uusi Yareey (ACCORD, Jahr 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem ACLED, 2.5.2025, S. 5). Verglichen mit der oben genannten Bevölkerungszahl der Region Gedo entspricht dies etwa 10 Todesopfern pro 100.000 Einwohner für das Jahr 2024.
Im Übrigen verzeichnete UNOCHA zwischen April und Dezember 2023 insgesamt 28 und im Jahr 2024 weitere 29 sicherheitsrelevante Vorfälle mit Bezug zu humanitärer Hilfe in der Region Gedo. Dazu gehörten folgende Vorfälle: Die Entführung eines Lastwagens mit medizinischen Hilfsgütern (3. Quartal 2023), Sicherheitskräfte eröffneten das Feuer auf ein Fahrzeug mit humanitären Helfern in einem Lager für Binnenvertriebene eröffneten und trafen einen Helfer (1. Quartal 2024), die Tötung zweier humanitärer Helfer im Zuge des bereits erwähnten Clan-Konfliktes in Luuq (Juli 2024), die Entführung eines Lastwagens mit humanitären Hilfsgütern in Doolow (3. Quartal 2024) und ein Angriff von Clan-Milizen auf ein NGO-Büro in Burdhubo nebst Inhaftierung von humanitärem Personal (4. Quartal 2024) (vgl. EUAA, Somalia: Security Situation, Mai 2025, S. 60).
Abgestellt auf Mogadischu ergibt sich nichts anderes.
In der jüngeren Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch deutscher Oberverwaltungsgerichte besteht Einigkeit darüber, dass die Sicherheitslage in Mogadischu mittlerweile ein Stabilitätsniveau erreicht hat, welches eine Bedrohungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und damit auch die Gefahr, deswegen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, jedenfalls für Personen ohne besondere gefahrerhöhende Umstände ausschließt (EGMR, U v. 5.9.2013 - 886/11 [K. A. B. v. Sweden] -, HUDOC Rn. 67 ff.; Urt. v. 10.9.2015 - Nr. 4601/14 [R.H. v.Schweden] -, HUDOC , Rn. 67 ff.; Sächsisches OVG, Urt. 12.10.2022 - 5 A 78/19 -, juris Rn. 28 ff.; Hessischer VGH, Urt. v. 1.8.2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 37 ff.; Bayerischer VGH, Urt. v. 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 25 ff.; v. 28.3.2017 - 20 B 15.30204 -, juris Rn. 21 f., 35 und v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 -, juris Rn. 24 f., 38; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 5.12.2017 - 4 LB 51/16 - , juris Rn. 57; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 -, juris Rn. 36 ff.). Aus den aktuellen Erkenntnismittel ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Anfang 2025 lebten ca. 2.846.000 Menschen in Mogadischu (EUAA, Somalia: Country Focus, Mai 2025, S. 99). Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass Al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Insgesamt durchläuft die Sicherheitslage Mogadischus aber eine positive Entwicklung. V. a. unter der aktuellen Regierung wurde Al Shabaab aus der Stadt weitgehend abgedrängt. Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert - auch in ganze neue Stadtteile an der Peripherie. Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Al Shabaab kontrolliert in Mogadischu schon seit Jahren keine Gebiete mehr, unterhält aber ein beachtliches Netzwerk an Mitgliedern und Informanten. Das Ausmaß der Präsenz der Gruppe im Stadtgebiet ist sehr unterschiedlich. Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Die Gruppe kann immer noch große Anschläge in Mogadischu durchführen. Laut den Vereinten Nationen war die Sicherheitslage in Mogadischu im Zeitraum Oktober 2024 bis März 2025 relativ stabil. Von Außen rückt Al Shabaab zwar kontinuierlich an Mogadischu heran. Mit Stand Juni 2025 ist allerdings keine Absicht erkennbar, wonach die Gruppe Mogadischu einnehmen wollte. Die Gruppe ist derzeit nicht stark genug, um die Hauptstadt überhaupt angreifen zu können. Tatsächlich ist Al Shabaab zwar näher an, aber nicht in Mogadischu; eine Kapitulation der Regierungstruppen in Zukunft erscheint aber gleichwohl denkbar (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 62 f.).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen der ihn in Somalia zu erwartenden Lebensbedingungen.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen zwar auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. EGMR, Urt. v. 29.1.2013 - 60367/10 [S.H.H. v. The United Kingdom] -, HUDOC Rn. 74 f. und v. 28.6.2011 - 8319/07, 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] - HUDOC Rn. 278; BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15; v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12 und v. 31.1. 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23, 25; jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 31.1.2023 - 4 LB 246/19 -, juris Rn. 97). Das für Art. 3 EMRK erforderliche "Mindestmaß an Schwere" kann erreicht sein, wenn sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - , juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 -, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15 f., v. 18.2.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65 und v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 31.1.2023 - 4 LB 246/19 -, juris Rn. 97).
Für die Erfüllung dieser Grundbedürfnisse gelten - vor allem bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist (auch im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft"), oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17, 25 m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.11.2023 - OVG 4 B 8/22 -, Rn. 47).
Für die Beurteilung, ob eine Abschiebung gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 9, 13 f., 26, 36; OVG, Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.11.2023 - OVG 4 B 8/22, juris Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Urt. v.12.7.2023 - A 10 S 400/23 -, juris Rn. 73; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.9.2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 209 ff.; Sächsisches OVG, Urt. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A -, juris Rn. 41 f.; Bayerischer VGH, Urt. v.12.2.2020 - 23 B 18.30809 -, juris Rn. 57; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 24.9.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 118; Urt. v. 5.12.2017 - 4 LB 51/16 -, juris Rn. 51 u. Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 139).
Es kommt vorliegend wiederum insoweit nicht darauf an, ob man zunächst auf die Herkunftsregion des Klägers abstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.11.2023 - OVG 4 B 8/22 -, juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.9.2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 209 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v.12.7.2023 - A 10 S 400/23 -, juris Rn. 73) - Beled Xaawo in der Gedo-Region - und im Anschluss, wenn die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen, prüft, ob auch in anderen Landesteilen - insbesondere in Mogadischu oder anderen zumutbar erreichbaren größeren Städten Somalias - derartige Umstände vorliegen (vgl. OVG, Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.11.2023 - OVG 4 B 8/22 -, juris Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.2021 - A 13 S 3196/19 -, juris Rn. 45 m.w.N.) oder unmittelbar zunächst auf Mogadischu abstellt, weil an dem internationalen Flughafen eine Abschiebung aus dem westeuropäischen Ländern regelmäßig endet (vgl. Sächsisches OVG, Urt. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A -, juris Rn. 41 f.; Bayerischer VGH, Urt. v.12.2.2020 - 23 B 18.30809 -, juris Rn. 57; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 24.9.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 118; Urt. v. 5.12.2017 - 4 LB 51/16 -, juris Rn. 51 u. Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 139).
Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel sind sowohl die allgemeine Sicherheitslage als auch die allgemeine wirtschaftliche und humanitäre Situation in Somalia und in der Region Gedo sowie Mogadischu im Speziellen als äußerst prekär einzustufen. Das führt aber bei einer wertenden Gesamtschau nicht dazu, dass eine Rückführung dorthin in Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen Situation der betroffenen Person zu prüfen, ob bei ihr das für Art. 3 EMRK erforderliche "Mindestmaß an Schwere" bei einer Rückkehr nach Somalia erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.11.2023 - OVG 4 B 8/22 -, juris Rn. 55; VGH Hessen, Urt. v. v. 14.10.2019 - 4 A 1575/19.A -, juris Rn. 60 f. u. v. 22.8.2019 - 4 A 2335/18.A -, juris Rn. 55 f., 59 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.2021 - A 13 S 3196/19 -, juris Rn. 58 f. und v. 17.7.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 44, 47; Bayerischer VGH, Urt. v.12.2.2020 - 23 B 18.30809 -, juris Rn. 61 ff.). Dabei ist - gegebenenfalls neben humanitärer Hilfe vor Ort und Rückkehrhilfen - zu berücksichtigen, dass in Somalia die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans traditionell als soziales Sicherungsnetz dient und oftmals zumindest einen rudimentären Schutz bietet (vgl. ACCORD, Somalia: Humanitäre Lage, 17.6.2025, S. 5 f.; AA, Lagebericht, 9.3.2026, S. 11 f., 18.; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 217, 291 f., 323 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.11.2023 - OVG 4 B 8/22 -, juris Rn. 55; Sächsisches OVG, Urt. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A -, juris Rn. 53, 56; VGH Hessen, Urt. v. v. 14.10.2019 - 4 A 1575/19.A -, juris Rn. 61 und v. 22.8.2019 - 4 A 2335/18.A -, juris Rn. 56, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.2021 - A 13 S 3196/19 -, juris Rn. 59 und v. 17.7.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 47; Bayerischer VGH, Urt. v.12.2.2020 - 23 B 18.30809 -, juris Rn. 62, 64)
Bei der gebotenen Gesamtschau aller - auch individuellen - Umstände des Einzelfalls ist auch mit Blick auf die schlechte allgemeine wirtschaftliche Situation und die humanitäre Lage in Somalia davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr dorthin keiner realen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Diese Feststellung trifft nicht nur für die Herkunftsregion des Klägers, sondern auch für Mogadischu als mögliche Rückkehrdestination zu.
Für Somalia insgesamt ergibt sich nach den Erkenntnismitteln zunächst folgendes aktuelles Lagebild: Somalia hat den Zustand eines "failed state" in manchen Gebieten überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Grundsätzlich finden in fast allen Regionen Somalias südlich von Puntland regelmäßig örtlich begrenzte Kampfhandlungen zwischen internationalen Schutztruppen bzw. somalischen Sicherheitskräften und Al Shabaab statt, vor allem in Zentral- und Südsomalia, wo große Gebiete unter der Kontrolle von Al Shabaab stünden (AA, Lagebericht, 9.3.2026, S. 4, 18). Somalia ist weiterhin eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder in Afrika. Die somalische Wirtschaft bleibt im Allgemeinen fragil. Die Bevölkerung Somalias wird mit Stand 2024 auf ca. 16,5 Millionen geschätzt. Das BIP pro Kopf von 875 US-Dollar im Jahr 2021 stieg auf 1.364 USD im Jahr 2023 gestiegen. Insgesamt betrug das BIP 12,1 Milliarden USD mit Stand 2024. Das BIP ist 2022 um 2,4 %, 2023 um 2,8 % bis 3,1 % gewachsen. Für 2024 werden 3,7 % und für 2025 3,9 % Wachstum prognostiziert. Zudem fließen pro Kopf und Jahr mehr als 140 USD an Hilfe ins Land. Die somalische Wirtschaft beruht Großteils auf Landwirtschaft, Viehhaltung und Fischerei. Diese Bereiche sind für 65 % sowohl des BIP als auch der Arbeitskräfte verantwortlich. Viehhaltung bildet etwa 40 % des BIP und über 50 % der Exporteinnahmen. Somalia hat 2023 einige bedeutende Meilensteine erreicht, u. a. die Sicherung eines erheblichen Schuldenerlasses in der Höhe von 4,5 Milliarden USD, die Integration mit internationalen Finanzinstitutionen sowie im November 2023 den Beitritt als achtes Mitglied zur Ostafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (EAC). Letztendlich markiert die Eröffnung der "Ziraat Katilim Bank" in Mogadischu nach fünf Jahrzehnten die Rückkehr ausländischer Banken nach Somalia. Das Wirtschaftswachstum wird weitgehend vom Bevölkerungszuwachs nivelliert. Der Konsum der Privathaushalte hat sich von 9,3 Milliarden US-Dollar 2016 auf 13,3 Milliarden im Jahr 2022 gesteigert. Die Exporte sind im gleichen Zeitraum von 1,1 Milliarden auf 1,8 Milliarden US-Dollar gesteigert worden. Die Inflation betrug in den Jahren 2018 bis 2021 zwischen 4 % und 5% (2022: 6,8 %, 2023: 4,2 % bis 6,1 %). Für 2024 werden 4,8 % prognostiziert. Die Währung, der "Somali Shilling", ist im Allgemeinen stabil, die sog. Dollarisierung schreitet weiter voran (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, 17.6.2025, S. 2; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 7, 16.1.2025, S. 302 f. und Version 8, 7.8.2025, S. 308 f.).
Private Unternehmen sind mit einem geschätzten Anteil von 95 % aller geschaffenen Arbeitsplätze der wichtigste Arbeitgeber in Somalia. Trotz des jüngsten Wirtschaftswachstums und bescheidener Verbesserungen im Sozialbereich ist die somalische Wirtschaft nach wie vor nicht in der Lage, genügend Beschäftigungsmöglichkeiten für eine schnell wachsende Bevölkerung zu schaffen. Die Erwerbsquote ist selbst im Vergleich zu anderen Ländern in der weiteren Region niedrig (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, 17.6.2025, S. 5). Nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15 - 64) nimmt überhaupt am Arbeitsleben teil. Der Rest ist "ökonomisch inaktiv"; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schülern/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum befinden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer. 44,4 % der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten und 11,4 % sind arbeitssuchend (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8, 7.8.2025, S. 311). Bestimmte Bevölkerungsgruppen sind am Arbeitsmarkt besonders benachteiligt, insbesondere Binnenvertriebene, Frauen und Jugendliche. Im somalischen Kontext bilden Clan-Hintergründe und -Verbindungen eine einzigartige Form von Sozialkapital, das neben anderen sozialen und beruflichen Netzwerken existiere. Clan-basierte Verbindungen spielen eine wichtige Rolle im Alltag der Somalier - u.a. hinsichtlich der Strukturierung des Zugangs zu Dienstleistungen und Lebensgrundlagen. Angehörige von Minderheiten-Clans seien anhaltender Marginalisierung und Ausgrenzung ausgesetzt. Der Arbeitsmarkt in Somalia ist im Grunde genommen in verwandtschaftlichen Netzwerken organisiert. Selbst in Orten unter staatlicher Kontrolle, wie Mogadischu, Kismayo oder Baidoa können sich Rückkehrer nicht auf staatliche Dienstleistungen verlassen. Von zentraler Bedeutung bei einer Rückkehr ist das Vorhandensein familiärer Netzwerke und inwieweit diese auch während der Zeit im Ausland gepflegt bzw. deren Mitglieder in Somalia unterstützt worden sind. Die verwandtschaftliche Solidarität gilt dann solange sie die von ihnen erwarteten moralischen Normen erfüllen. Jedoch spielt auch die Dominanz bestimmter Abstammungsgruppen eine Rolle. Aufgrund des Fehlens eines formellen sozialen Sicherungssystems verlassen sich die Haushalte auf drei Quellen, um mit Schocks und Vulnerabilitäten zurechtzukommen: Überweisungen von Familie und Freunden, traditionelle Sicherungsnetze und Verteilungsmechanismen auf Gemeindeebene sowie soziale Schutzmaßnahmen seitens internationaler Organisationen (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, 17.6.2025, S. 5 f.).
Somalia kämpft mit einer sich ständig verschärfenden Wohnungskrise. Etwa die Hälfte der somalischen Bevölkerung lebt heute in städtischen Gebieten. Viele von ihnen sind durch jahrelange Konflikte, Armut oder Klimakatastrophen vertrieben worden und suchen Zuflucht in Städten, wo sie oft in informellen Siedlungen oder Lagern landen. In diesen Gebieten leben etwa 72 % der städtischen Bevölkerung in slumähnlichen Verhältnissen in provisorischen Unterkünften. Der Mangel an erschwinglichen Finanzierungsmöglichkeiten für Wohnraum stellt ein großes Hindernis für den Wohnungsbau dar, insbesondere für einkommensschwache Haushalte und Vertriebene. Aufgrund des unterentwickelten Finanzsystems haben die meisten Menschen keinen Zugang zu Wohnungsbaudarlehen, sodass Wohneigentum für viele unerreichbar sei. 32,1 % der somalischen Haushalte werden von Frauen geführt und die durchschnittliche Haushaltsgröße beträgt 6,2 Personen. 65,2 % der Haushalte haben Zugang zu verbesserter Wasserversorgung bzw. Trinkwasserversorgung. Bei 41,7 % davon erfolge die Versorgung mittels Wasserleitungen auf dem Gelände oder in der Unterkunft. 56,8 % der Haushalte haben Zugang zu grundlegenden Sanitäranlagen. 44,3 % der Haushalte haben Zugang zu Elektrizität. In 58,9 % der Haushalte gibt es Erd- oder Sandböden, bei 26,2 % Zementböden. Etwa 44,5 % der Haushalte verwenden zum Kochen Feuerholz, 44,3 % Holzkohle (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, 17.6.2025, S. 8 f.). Nach dem Bericht des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gehört Somalia weltweit zu den Ländern mit der größten Rate an Menschen, die keinen Zugang zu sauberem Wasser haben. Laut UNICEF benötigen acht Millionen Menschen, darunter fast fünf Millionen Kinder, Unterstützung im Hygienebereich und bei der Wasserversorgung. 52 % der Menschen haben Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, auf dem Land seien es nur 28 % (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8, 7.8.2025, S. 316).
Ca. 3,5 Millionen Menschen in Somalia sind aufgrund von Klimakatastrophen und Konflikten vertrieben worden. Die Zahl der Binnenvertriebenen ist mit 477.000 Menschen zwischen Januar und November 2024 zwar immer noch hoch, aber gegenüber dem Rekordniveau von 2023 um 85 % zurückgegangen. Konflikte sind 2024 mit 53 % der Hauptgrund für neue Binnenvertreibungen gewesen. Die meisten Binnenvertriebenen sind in derselben Region geblieben. Zwischen dem 1. und dem 30. April 2025 sind etwa 76.000 neue Fälle von Binnenvertreibung gemeldet worden. Davon stehen 41 % der Fälle in Zusammenhang mit Konflikt und Unsicherheit, 25 % mit Dürre und 10 % mit Überschwemmungen (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, 17.6.2025, S. 10 f.). Die Schwankung der Niederschläge in Somalia ist enorm, obwohl es Gebiete gibt, in denen mehr oder weniger unabhängig vom Regen Landwirtschaft betrieben werden kann, etwa entlang der Flüsse Juba und Shabelle. Die von Niederschlägen abhängigen Teile des Landes sind den Schwankungen jedoch voll ausgesetzt und es kommt in immer kürzeren Abständen zu Dürren. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist zudem etwa ein Drittel der somalischen Bevölkerung unabhängig von Regenfällen dauerhaft auf externe Hilfsleistungen angewiesen. Insbesondere die Binnenflüchtlinge, die nahe der Städte in großen Flüchtlingslagern leben, sind davon betroffen (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, 17.6.2025, S. 2).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Wiederkehrende klimabedingte Schocks, Unsicherheit und Konflikte, Umweltzerstörung, fehlende Investitionen und eine schlechte Infrastruktur wirken sich negativ auf die Ernährungssicherheit aus (AA, Lagebericht, 9.3.2026, S. 21; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 7, 16.1.2025, S. 314). Weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Ca. 70 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag. Nach Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank ist die Armutsquote hingegen von 69 % im Jahr 2021 auf 54,4 % im Jahr 2022 gesunken. Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen. Die Armen leben am Existenzminimum und haben keinen angemessenen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wohnraum, sauberem Wasser, Gesundheitsversorgung, Schulen und Energie. Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei. Im Vergleich zum Jahr 2023 ist aber die Zahl der Menschen, welche humanitäre Hilfe benötigen, um 17 % auf 6,9 Millionen zurückgegangen. Die Zahl jener, welche sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in Krise oder im Notstand befanden, hat sich von 5 auf 4 Millionen reduziert. Grund dafür, warum noch immer viele Menschen humanitäre Hilfe benötigen, sind Konflikte, Überschwemmungen, erhöhte Lebensmittelpreise und eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten. Insgesamt ist die Nahrungsmittelproduktion 2024 wieder gestiegen. Bei Nahrungsmitteln ist die Inflation deutlich zurückgegangen. Die Wasser- und Nahrungsmittelpreise befinden sich nahegehend am langjährigen Durchschnitt, Preise für importierte Grundnahrungsmittel befinden sich über dem Durchschnitt. Die zuvor erwarteten drastischen Einschränkungen für die Landwirtschaft aufgrund der Überschwemmungen Ende 2023 sind ausgeblieben. Überdurchschnittliche Regenzeiten haben dazu beigetragen, dass mehr landwirtschaftliche Produkte produziert werden und sich Weideland und Herden erholen konnten. Haushalte, die von der Dürre schwer betroffen gewesen sind, haben ihre Situation verbessern können. Der Norden des Landes litt Anfang 2025 unter Dürre. Im April 2025 kamen Warnungen aus Puntland, wonach sich dort die Lage verschlechtert hat. Quellen und Brunnen waren erschöpft. Die Gu -Regenfälle (April-Juni) fielen 2025 in Süd-/Zentralsomalia besser als erwartet aus, Weideland, Ackerflächen und Wasserressourcen konnten sich regenerieren. Im Kontrast dazu fiel die Regenzeit im Norden des Landes schlecht aus, viele Gebiete verblieben trocken. Betroffen waren insbesondere Sool, Sanaag und Awda (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8, 7.8.2025, S. 315 ff.).
FEWS NET berichtet im November 2024, dass die aktuelle Deyr-Regenzeit 2024 (Oktober - Dezember) extrem schwach gewesen ist, gekennzeichnet durch einen späten Beginn und nur wenige Regentage in weiten Teilendes Landes. In weiten Teilen Süd- und Zentralsomalias sind in den ersten beiden Monaten der Deyr-Saison nur 30 bis 45 % der durchschnittlichen kumulativen Niederschlagsmenge gefallen. Inzwischen haben sich die Vegetationsbedingungen im Vergleich zu Anfang Oktober deutlich verschlechtert, mit den größten negativen Anomalien in den Regionen Bay und Shabelle. Die IPC-Analyse vom Januar 2025 hat laut FSNAU ergeben, dass sich die akute Unterernährungssituation zwischen April und Juni 2025 voraussichtlich verschlechtern wird, was in erster Linie auf saisonale Schwankungen und anhaltende Vulnerabilitäten nach der Verschlechterung der Bedingungen während des Deyr 2024 zurückzuführen ist. Unter Berücksichtigung der kumulativen Auswirkungen der Kürzungen der finanziellen Hilfsmittel wird davon ausgegangen, dass sich die akute Unterernährungssituation weiter verschlechtern und das Leben von Kindern gefährden wird (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, 17.6.2025, S. 3).
Die Ernte aus der Deyr -Saison lag nach Prognosen 44 % unter dem Langzeitmittel (1995-2023); für den Nordwesten wurde die Ernte um 62 % niedriger prognostiziert als im Durchschnitt. Dafür haben die Regenfälle das Weideland regeneriert. Nach der Gu -Regenzeit 2025 meldeten viele Bauern verbesserte Bedingungen - etwa in Bay, Lower Shabelle und Middle Juba. Jene in Galgaduud, Mudug und Teilen von Bari waren weniger optimistisch. In Süd-/Zentralsomalia konnten sich die Weiden jedenfalls deutlich erholen, das Vieh ist allgemein in besserem Zustand. Aus dem Norden des Landes (Teile von Bari, Sanaag und Awdal) wird weiterhin von Wassermangel berichtet. Am Welthungerindex von Deutsche Welthungerhilfe und "Concern Worldwide*"* findet sich Somalia auf Rang 127 von 127 bewerteten Ländern. Allerdings hat sich der Wert auf einer Skala, auf welcher Null als bester Wert gilt, seit dem Jahr 2000 von 63,3 auf 44,1 verbessert (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8, 7.8.2025, S. 316).
Mit Stand Feber 2025 befanden sich ca. 3,0 Millionen Menschen in IPC-Stufe 3 (15 % der Bevölkerung); ca. 440.000 in Stufe 4 (2 %) und keine in Stufe 5 (Hungersnot). Zusammen mit den rund 6,5 Millionen in IPC 2 ist etwas mehr als die Hälfte der Gesamtbevölkerung von 19,3 Millionen Menschen Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Damit befinden sich im Feber 2025 17 % der Bevölkerung in einer höheren Stufe als IPC 2; im September 2024 waren es 19 %. Insgesamt haben sich die Daten im Vergleich zum Jahr 2024 v.a. aufgrund der besseren Regenfälle und der humanitären Hilfe um 15 % verbessert. Allerdings wurde für den Zeitraum April - Juni 2025 eine erneute Verschlechterung der Umstände prognostiziert. Bis zu 23 % der Bevölkerung könnten dann in IPC 3 und höher fallen. Die durchschnittliche Rate an Unterernährung hat sich von 12,4 % 2023 auf 11,4 % 2024 leicht verringert (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8, 7.8.2025, S. 317 ff.). Überschwemmungen kamen 2025 ebenfalls vor, z. B. Mitte Mai nach heftigen Regenfällen in Mogadischu (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8, 7.8.2025, S. 316).
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA, Lagebericht, 9.3.2026, S. 22). Das somalische Gesundheitssystem ist fragmentiert. Die meisten Krankenhäuser und Kliniken des Landes befinden sich in der Region Banadir und somit gibt es in Mogadischu mehr Krankenhäuser und Kliniken als in jedem anderen der föderalen Mitgliedstaaten. In Mogadischu hat die Zahl der privaten, gewinnorientierten Kliniken zugenommen. Die Mechanismen zur Kontrolle der Qualität der Gesundheitsdienste sind in Somalia begrenzt. Die Qualität der Versorgung wird in privaten Krankenhäusern als besser eingeschätzt, aber die Kosten für die Leistungen sind hoch und die armen Bevölkerungsschichten sind nicht in der Lage, für die Leistungen privater Krankenhäuser aufzukommen. Die Verfügbarkeit von Medikamenten ist begrenzt. Die Regulierung von Arzneimitteln durch die nationalen Behörden ist begrenzt, und private Apotheken fungieren ohne Lizenz. Etwa die Hälfte der somalischen Haushalte bestreitet Gesundheitsausgaben aus eigenen Mitteln. Die Bundesregierung erkennt den dringenden Bedarf an höheren Investitionen im Gesundheitssektor an, auf den derzeit nur 1,3 % der gesamten Staatsausgaben entfallen. Dies liegt deutlich unter dem im Rahmen der Afrikanischen Union festgelegten Ziel von 15 % (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, 17.6.2025, S. 12 f.).
In Somalia ist die längst dienende humanitäre Mission tätig. Insgesamt übersteigt die Bedürftigkeit die humanitären Kapazitäten. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von Hilfsorganisationen erreichen nicht alle Bedürftigen. Wurden von Januar bis März 2024 noch durchschnittlich 2,1 Millionen Menschen pro Monat mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, so ging diese Zahl in den Monaten April bis Juni auf 1,5 Millionen, in den Monaten Juli bis September auf monatlich 1,3 Millionen Menschen zurück. Schon damals mussten humanitäre Organisationen ihre Operationen aufgrund finanzieller Engpässe einschränken. Im Jahr 2025 kam es zu weiteren massiven Kürzungen bei der Hilfe -namentlich bei der Unterstützung durch die USA bzw. durch USAID. Die Nahrungsmittelhilfe ist um 56 % eingebrochen, nur noch 800.000 Menschen wurden damit erreicht (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8, 7.8.2025, S. 322).
Beim humanitären Zugang für Hilfsorganisationen bleiben Herausforderungen bestehen, die Entwicklung scheint aber positiv. Trotzdem beeinträchtigen die Sicherheitslage oder etwa bürokratische Hürden die Arbeit humanitärer Kräfte (AA, Lagebericht, 9.3.2026, S. 4 f.; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8, 7.8.2025, S. 322). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8, 7.8.2025, S. 340).
Dies vorausgeschickt ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass es dem Kläger in der Heimatregion Gedo gelingen wird, sich ein Existenzminimum zu erwirtschaften.
Für die Region Gedo und den Bezirk bzw. die Stadt Beled Xaawo im Speziellen hat dessen Lage im sog. "Mandera-Dreieck" besondere gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung (vgl. EUTF, Cross-Border Analysis and Mapping Cluster 2: Kenya-Somalia-Ethiopia, August 2016). Die Sicherheitslage in der Region Gedo ist aufgrund der Präsens von Al Shabaab in den ländlichen Regionen, Clan-Konflikten sowie dem Konflikt zwischen der Zentralregierung und der Regierung des Bundesstaates - wie bereits erwähnt - volatil. Jedenfalls der Geburtsort des Klägers, Beled Xaawo, steht aber weiterhin unter der gesicherten Kontrolle der Koalition der Regierungstruppen bzw. den Truppen Jubalands. Wie bereits ausgeführt, ist Beled Xaawo für den Kläger zudem jedenfalls über interne Luftverbindungen nach Baidoa bzw. Doolow zumutbar zu erreichen.
Im "Mandera-Dreieck" treffen viele somalische Clans aufeinander. Die Gebietsansprüche der Clans sind umstrittener als in vielen anderen Teilen des östlichen Horns. Dies hat das gesamte Gebiet anfälliger für kommunale Auseinandersetzungen um Land und Wasser gemacht, ein Trend, der durch den verstärkten Kampf der Gruppen um die politische Macht in Mandera County in Kenia und in der Region Gedo in Somalia noch verschärft wird. Die meisten, wenn nicht sogar alle Clans im Bezirk Mandera haben eine physische Präsenz (oder enge Clan-Verbindungen) mit Clans sowohl in der Region Gedo in Somalia als auch in Doolow in Äthiopien. So sind beispielsweise die Garre - der bevölkerungsreichste Clan in Mandera - auch in der Region Gedo in Somalia in El Wak präsent, während die Marehan, deren Zahl in Mandera gestiegen ist, auch die Region Gedo in Somalia beherrschen. Die Murule, ein wichtiger Clan in Mandera mit Hauptsiedlungen an der Grenze zwischen Kenia und Somalia in El Wak, grenzen an die Marehan, die hauptsächlich in der Region Gedo in Somalia leben, während die Degodia, ein weiterer wichtiger Clan in Mandera, in und um den Doolow-Worda in Äthiopien am zahlreichsten vertreten sind. Diese Clan-Dynamik bildet einen Großteil des Kontextes für grenzüberschreitende Beziehungen, einschließlich des regionalen Handels, aber auch für grenzüberschreitende Konflikte, insbesondere Konflikte über den Zugang zu lokalen Machtinstitutionen (EUTF, Cross-Border Analysis and Mapping Cluster 2: Kenya-Somalia-Ethiopia, August 2016, S. 9 f.). Die Clanzusammensetzung Gedos selbst ist entsprechend ebenfalls vielfältig. Der größte und politisch und militärisch mächtigste Clan sind die Marehan (Darood), die etwa die Hälfte oder mehr der Gesamtbevölkerung ausmachen. Auch der Rahanweyn-Clan (oder Digil-Mirifle) dominiert in einigen Gebieten. Der Rahanweyn-Clan dominiert in ländlichen Gebieten am Ostufer, während auch Hawiye-Clans vertreten sind. Die Region umfasst aber auch Ogaden, Harti-Clans und einige Bantu. Die Unterentwicklung der Gedo-Region trägt zu anhaltenden kommunalen Konflikten um Ressourcen und zu Clan-Zusammenstößen um die Kontrolle wichtiger Handelsstädte bei. Der Marehan-Clan übt eine hegemoniale Kontrolle über die Gedo-Region aus und schürt damit anhaltende Konflikte mit den Garre- und Rahanweyn-Clans. Aufgrund seiner strategischen Lage an der Grenze zu Kenia und Äthiopoen ist Gedo für Al Shabaab von besonderem Interesse (EUAA, "Gedo" in Country Guidance: Somalia, August 2023, S. 2; EUTF, Cross-Border Analysis and Mapping Cluster 2: Kenya-Somalia-Ethiopia, August 2016, S. 3).
Mehr als jedes andere somalische Grenzgebiet stellt das sog. "Mandera-Dreieck" eine integrierte grenzüberschreitende Wirtschaft dar. Daher sind die Grenzen zwischen Mandera, Beled Xaawo und Doolow ein wichtiger Korridor für den Handel und den Verkauf von Vieh für die gesamte Region. Auch die lokale Bevölkerung bewegt sich über die Grenzen, um Zugang zu sozialen Dienstleistungen und Märkten zu erhalten. Die Gemeinden auf beiden Seiten der Grenze treiben nicht nur grenzüberschreitenden Handel, sondern nutzen auch die Dienstleistungen der jeweils anderen Seite, darunter Viehmärkte, Schulen, Gesundheitsposten und Flugpisten. In den letzten 15 Jahren haben einige Hilfsprogramme versucht, die gemeinsame Nutzung von grenzüberschreitenden Einrichtungen zu fördern, um das lokale Engagement für den Frieden in den Grenzgebieten zu stärken. Aufgrund der relativ besser entwickelten Infrastruktur im Bezirk Mandera ziehen die Menschen von Doolow und Gedo nach Kenia, um Märkte, Krankenhäuser und Schulen zu erreichen. Die Einwohner der Städte Suftu in Doolow (Äthiopien) und Beled Xaawo in der Region Gedo sind auf die Gesundheitsdienste in Mandera County angewiesen, wo die Qualität der Dienste ebenfalls als besser angesehen wird. Insbesondere an der Grenze zwischen Kenia und Somalia sind kleine Grenzstädte und -siedlungen entstanden. Tatsächlich konzentriert sich das Phänomen der grenzüberschreitenden Siedlungen stark auf das Grenzgebiet zwischen Kenia und Somalia und reicht bis nach Doolow in der Region Gedo. Der Rest der langen somalisch-äthiopischen Grenze besteht zumeist nur aus Grenzstädten und Siedlungen auf der somalischen Seite (EUTF, Cross-Border Analysis and Mapping Cluster 2: Kenya-Somalia-Ethiopia, August 2016, S. 5 f.).
Die Viehzucht ist die wichtigste wirtschaftliche Aktivität im Dreiländereck. In der Region werden zudem unter anderem Mai-Ze, Kuh-Erbsen, Zwiebeln, Wassermelonen, Obstbäume, Tomaten usw. angebaut. Die meisten dieser Erzeugnisse werden vor Ort verbraucht. Bei Überschüssen gibt es Probleme bei der Vermarktung. Die Region ist ein Nettoimporteur von Getreide, da der lokale Anbau die Nachfrage nicht decken kann und das meiste Getreide über somalische Häfen eingeführt wird. Entlang der kenianisch-somalischen Grenze gibt es drei offizielle Grenzübergänge: in Beled Xaawo, in Damasa an der Straße Mandera-Arabiya-Fino-Lafey und in der Stadt El Wak. Der Rest der Grenze zwischen Mandera und der Region Gedo ist durchlässig und es gibt zahlreiche inoffizielle Grenzübergänge. Der grenzüberschreitende Handel, einschließlich des lukrativen Schmuggels, ist eine der zahlreichen "Erleichterungen", die sich den lokalen Gemeinschaften bieten. Zu den wichtigsten Handelsgeschäften im Dreieck gehören die Einfuhr von Konsumgütern über Mogadischu nach Kenia, der Handel mit Rindern aus Lower und Middle Juba nach Kenia und der grenzüberschreitende Kamelhandel. Lebensmittel und Haushaltsgegenstände, einschließlich Kraftfahrzeuge, kommen aus Somalia nach Mandera, während Weizen, Bohnen, natürliche Kräuter und Zement meist aus Äthiopien nach Mandera gelangen. Die Stadt Mandera ist auch eine Transitzone für Waren aus Somalia, die für Äthiopien bestimmt sind, wie Teeblätter, Zucker und verarbeitete Produkte wie Kekse, Saft und Speiseöl. Zu den Waren, die aus Mandera nach Somalia geschickt werden, gehören Baumaterialien wie Holz, Metallwaren, Stahl, Bleche, Farben usw. (EUTF, Cross-Border Analysis and Mapping Cluster 2: Kenya-Somalia-Ethiopia, August 2016, S. 8 ff.).
Wasser ist in vielen Teilen des Dreiecks eine knappe Ressource. Die wichtigsten Wasserquellen sind die beiden Flüsse Dawa und Genale. Dürre und Hungersnöte sind ein immer wiederkehrendes Phänomen in dem Dreiländereck. Wenn sie auftreten, stellen sie eine erhebliche Belastung für die lokale, auf Viehzucht basierende Wirtschaft dar, erschöpfen das Weideland und die Wasserressourcen und erhöhen das Krankheitsrisiko für das Vieh (EUTF, Cross-Border Analysis and Mapping Cluster 2: Kenya-Somalia-Ethiopia, August 2016, S. 10 f.).
Das IPC ordnet den Zustand der Ernährungssicherhit für die Region Gedo in dem Zeitraum von Januar bis Juni 2025 durchweg auf Stufe 2 von 5 ("stressed") ein, wobei der Zustand der akuten Mangelernährung auf der Stufe 3 von 5 ("serious") eingeordnet wird (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8, 7.8.2025, S. 318, S. 321).
Die Bildungsstandards in dem "Mandera-Dreieck" werden als schlecht eingeschätzt. Hinzu kommt, dass die Mehrheit der Bevölkerung im Dreiländereck jung ist. Aufgrund der schlechten schulischen Leistungen qualifizieren sich mehr als 80 % der Schulabgänger nicht für eine Hochschulausbildung. Derzeit sind die Städte in Gedo mit den meisten Schülern Bardera, Beled Xaawo, Garbaharey, El Ade, Luuq, Buurdhuubo und Doolow, aber nur Bardera, Garbaharey, Beled Xaawo und El Ade verfügen über weiterführende Schulen. Außerdem verfügen viele Jugendliche aus dieser Region nicht über die dringend benötigten beruflichen Fähigkeiten, um sich selbstständig zu machen (EUTF, Cross-Border Analysis and Mapping Cluster 2: Kenya-Somalia-Ethiopia, August 2016, S. 4, 10 f.). Für die Region Gedo werden - Stand 2016 - 35,2 % der Bevölkerung als arbeitend, 14,7 % arbeitssuchend und im Übrigen "ökonomische inaktiv" (Hausfrau, Schüler/Student, Pensionist, arbeitsunfähig, andere nicht Arbeitende) ausgewiesen (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8, 7.8.2025, S. 312).
Diese Erkenntnismittellage zugrunde gelegt ist dem Kläger eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar. Der Kläger ist im Jahr 2000 in Mogadischu geboren und hat die letzten acht Jahre vor seiner Ausreise in Beled Xaawo gelebt. Nach eigenen Angaben hat er Somalia im Alter von ca. 15 Jahren verlassen. Damit hat er sich zuvor zwar noch nicht auf sich allein gestellt als Erwachsener in Somalia durchsetzen müssen. Allerdings ist er in Somalia aufgewachsen und hat dort zumindest bis zu seinem 15. Lebensjahr gelebt, ist also mit den dortigen Gegebenheiten zumindest im Grundsatz vertraut. Weiter konnte er sich auf seiner Reise nach Europa und in Deutschland in bis dato für ihn völlig fremden Ländern durchsetzen. Es wird ihm zur Überzeugung des Einzelrichters gelingen, sich auch in Somalia erneut durchzusetzen und sich ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Der Kläger ist gesund, jung, alleinstehend und arbeitsfähig. Nach seinen Angaben kann er lesen und schreiben. Das Gericht geht davon aus, dass er - seine ursprünglichen Angaben beim Bundesamt zugrunde gelegt - in der Heimat noch auf ein umfangreiches familiäres sowie Clannetzwerk in Gedo zurückgreifen kann. Er gab an, in der Heimat befänden sich noch sein Vater, drei Schwestern und zwei Brüder sowie die "Großfamilie". Dieses soziale Netzwerk wird ihn - den Gepflogenheiten Somalias entsprechend - wieder aufnehmen. Gegenteiliges ist nicht erkennbar. Der widersprüchliche Vortrag des Klägers, er habe in Somalia niemanden mehr, blieb gänzlich unsubstantiiert und ist damit unglaubhaft. Er hat auch die mündliche Verhandlung nicht genutzt, dies weiter aufzuklären, sondern ist der Verhandlung ferngeblieben.
Dass der Kläger keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, wäre indes auch angesichts der fundamentalen Bedeutung der Familie und des Clans in der somalischen Gesellschaft (vgl. etwa auch Landinfo, Somalia: Clan, Familie, Migration und Hilfe bei der (Wieder-)Gründung, 25.6.2000, S. 8 f.) unglaubhaft, zumal er noch beim Bundesamt meinte, regelmäßig Kontakt zu seiner Schwester und seinem Vater zu haben. Warum vor diesem Hintergrund der Kontakt mit den Familienmitgliedern abgebrochen und auch nicht wiederherstellbar sein sollte, ist nicht glaubhaft dargelegt worden oder sonst ersichtlich. Somalier in der Diaspora und ihre Verwandten in Somalia (und anderen Ländern) bleiben über Mobiltelefone in Kontakt. Mehrere Studien belegen umfangreiche und häufige Telefonkontakte, nicht nur, weil die Verwandten in Somalia ständig nach Geld fragen, sondern auch, um soziale Beziehungen zu pflegen und Informationen über große und kleine Angelegenheiten auszutauschen. Im Übrigen können vermisste Angehörige nach der Erkenntnismittellage wieder ausfindig gemacht werden. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Somalischen Roten Halbmond und Schwestergesellschaften in anderen Ländern Somalier bei der Suche nach vermissten Familienmitgliedern durch den Dienst "Restoring Family Links". Der Dienst ist kostenlos und nutzt die Ressourcen der zahlreichen Außenstellen der Organisation in und außerhalb Somalias, um vermisste Personen aufzuspüren oder herauszufinden, was mit ihnen passiert ist (Landinfo, Somalia: Clan, Familie, Migration und Hilfe bei der (Wieder-)Gründung, 25.6.2000, S. 9). Des Weiteren leben verschiedene Generationen und Zweige der Familie, darunter Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen und andere Verwandte in der Regel nahe beieinander und haben engen Kontakt (vgl. Landinfo, Somalia: Clan, Familie, Migration und Hilfe bei der (Wieder-)Gründung, 25.6.2000, S. 4).
Gegen die Annahme des Gerichts spricht auch nicht die jahrelange Abwesenheit des Klägers. Somalier, die sich in ihrem Heimatland (wieder) niederlassen, haben dieselben Rechte und Pflichten wie einheimische Clanmitglieder, sowohl was den Schutz als auch die sozioökonomische Unterstützung betrifft. Die Clanzugehörigkeit ist nicht geografisch festgelegt, und die Bindungen zwischen Verwandten in der Diaspora und im Heimatland sind sehr stark. Die Bereitschaft, Angehörigen zu helfen, ist generell vorhanden. Ein Mangel an Ressourcen kann die Möglichkeiten zur Hilfeleistung aber einschränken (vgl. Landinfo, Somalia: Clan, Familie, Migration und Hilfe bei der (Wieder-)Gründung, 25.6.2000, S. 6 f.).
Zudem könnte der Kläger bei einer freiwilligen Rückkehr auch auf Rückkehr- und Reintegrationsprogramme zurückgreifen (https://www.returningfromgermany.de/de/countries/somalia/). Danach kommen im Rahmen der Programme Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) sowie Government Assisted Repatriation Programme (GARP) insbesondere eine Reisebeihilfe sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro in Betracht, wobei auf eine längere Bearbeitungsdauer hingewiesen wird (https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp). Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 die freiwillige Rückkehr von Somalierinnen und Somaliern, IOM fördert in Zusammenarbeit mit der EU und der somalischen Regierung die freiwillige Rückkehr von somalischen Migrantinnen und Migranten durch das Voluntary Humanitarian Return Program. Informationen zu deutschen Rückkehr- und Reintegrationsprojekten können auf der Webseite www.returningfromgermany.de abgerufen werden. Das European Reintegration Programme (EURP - vormals Joint Reintegration Services ) bietet in Partnerschaft mit der Organisation IRARA individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrende nach Somalia an (AA, Lagebericht, 9.3.2026, S. 22). Diese finanziellen Leistungen dürften auch unter den derzeitigen Bedingungen in Somalia für einige Monate jedenfalls ein Leben am Rande des Existenzminimums ermöglichen. Es ist angesichts des zuvor aufgezeigten sozialen Netzwerks des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25 m.w.N.).
Stellte man auf Mogadischu als Rückkehrort für den Kläger ab, ergäbe sich nichts Anderes.
Hinsichtlich Mogadischus ergibt im Speziellen noch folgende Erkenntnismittellage: Wie bereits ausgeführt, ist die Sicherheitslage in Mogadischu vergleichsweise stabil. Mogadischu ist fast vollständig auf ausländische Hilfe angewiesen, um Binnenvertriebene zu unterstützen, welche die am stärksten gefährdete Gruppe in der Hauptstadt ist. Ihnen fehlt in der Regel das nötige "soziale Kapital", um Unterstützung, Arbeit, Unterkunft und Zugang zur Gesundheitsversorgung zu finden. Viele Binnenvertriebene ernähren sich durch Tagelöhnerarbeit oder sind auf die Unterstützung von Verwandten (z.B. aus dem Ausland) oder humanitäre Hilfe angewiesen. Binnenvertriebene sind in ganz Mogadischu in einer untergeordneten und marginalisierten Position. Viele entscheiden sich dafür, in der Nähe ihrer informellen Siedlungen zu bleiben. Sie haben in der Regel keinen Schutz vor Übergriffen oder Zwangsräumungen. Im Jahr 2024 wurden in Somalia rund 197.000 Fälle von Zwangsräumung dokumentiert, die Binnenvertriebene betrafen, vor allem in Mogadischu. Binnenvertriebene in Mogadischu sind in vielen Lagern auf informelle Lager- oder Siedlungsverwalter angewiesen. Diese fungieren als Wächter und stellen Land, grundlegende Dienstleistungen (z.B. Wasser und sanitäre Einrichtungen) und Schutzmaßnahmen bereit. Im Austausch dafür erhalten sie entweder Bargeld - typischerweise zwischen 15 und 20 USD pro Monat - oder einen Anteil an humanitärer Hilfe, in manchen Fällen bis zu 60 % (EUAA, Somalia: Security Situation, Mai 2025, S. 87 ff.; EUAA, Somalia: Country Focus, Mai 2025, S. 99 ff.; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 7, 16.1.2025, S. 59 ff.; vgl. auch Landinfo, Somalia: Clan- und Sicherheitsfragen in Mogadischu, 7.11.2024, S. 3 ff.). In Mogadischu sei Wohnraum teuer. Die sicheren Gebiete im Zentrum Mogadischus würden von der Regierung und den Hilfstruppen der Afrikanischen Union abgesichert. In den Randbezirken der Stadt, die weniger gut abgesichert seien und wo Al Schabaab teilweise nach wie vor aktiv sei und Einfluss habe, sei Wohnraum deutlich billiger. Konkret koste eine Einzimmerwohnung im sichereren Zentrum der Hauptstadt mindestens 150 USD Miete im Monat. Ein Haus mit vier oder fünf Zimmern am Stadtrand koste ebenfalls etwa 150 USD monatlich (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, 17.6.2025, S. 9 f.). Mogadischu wird größtenteils von Hawiye aus den Clans Abgaal, Habar Gedir und Murosade bewohnt. Darüber hinaus sind bestimmte Minderheitengruppen wie Reer Hamar traditionelle Einwohner. Daneben leben Mitglieder viele anderer somalischer Clans als Studenten, Berufstätige, Geschäftsleute oder Regierungsangestellte in Mogadischu. Die Stadt ist nicht so stark nach Clans segregiert wie andere Gebiete Somalias. Dennoch ist die Clanzugehörigkeit wichtig (EUAA, Somalia: Country Focus, Mai 2025, S. 105 ff.; Landinfo, Somalia: Clan- und Sicherheitsfragen in Mogadischu, 7.11.2024, S. 9 ff). Insgesamt leben in Mogadischu sehr viele unterschiedliche Clans, alle können Eigentum besitzen, sich in der Wirtschaft betätigen sich frei bewegen und niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 7.8.2025, S. 223). Clanschutz ist in Mogadischu nach wie vor relevant. Polizeibeamte stammen oft aus dominanten Clanfamilien der Hawiye, Darood, Dir und Rahanweyn (EUAA, Somalia: Country Focus, Mai 2025, S. 105 ff.). Angehörige von Minderheitengruppen und anderen Clans sind Ausgrenzung und Diskriminierung ausgesetzt. Mogadischu beherbergt auch eine beträchtliche Zahl von Binnenvertriebenen. Einige leben in Lagern, viele in informellen Siedlungen. Viele Binnenvertriebene gehören keinem dominanten Clan in Mogadischu an und können daher im Bedarfsfall nicht auf die Unterstützung eines Clans zurückgreifen. Sie verfügen über keine Machtbasis in der Stadt (EUAA, Somalia: Country Focus, Mai 2025, S. 101). Mogadischu bietet die größten Wachstumschancen. Das Wachstum wird durch steigende Kosten für Land und Immobilen sowie Wasserknappheit gebremst. Es besteht generell Zugang zu Elektrizität, die Strompreise sind jedoch relativ hoch. Die Produktivität aller Arten von Unternehmen ist im Vergleich zu anderen Orten in Somalia hoch. Die Wohnpreise reichen von 1.200 USD pro Monat (neues Apartment in Flughafennähe) bis zu 50 USD pro Monat in den günstigen Gegenden von Daynile oder Kahda. Darunter liegen die Flüchtlingslager am unteren Ende des sozioökonomischen Spektrums. In den teuren Vierteln sind viele Häuser und Wohnung über Leitungen ans Wassernetz angeschlossen. Menschen in ärmeren und äußeren/unsicheren Bezirken sind auf Brunnen, Wasserhändler, Wasserwagen u. ä. angewiesen. Die Arbeitslosenquote ist weiterhin hoch. Die Arbeitssuche in Mogadischu erfordert in der Regel die Unterstützung von Verwandten vor Ort oder von Regierungsbeamten des eigenen Clans. Menschen ohne relevante soziale Bindungen haben in Mogadischu große Schwierigkeiten eine mittel- bis gut bezahlte Stelle zu finden (EUAA, Somalia: Country Focus, Mai 2025, S. 105 ff.).
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnismittellage wäre für den Kläger auch eine Rückkehr nach Mogadischu zumutbar. Dabei ist in Betracht zu nehmen, dass der Hauptclan des Klägers zur Clanfamilie der Darod gehört, der in Mogadischu vertreten ist. Des Weiteren ist der Kläger selbst in Mogadischu geboren. Dort hat die Familie mit ihm zusammen ca. 7 Jahre gelebt. Es dürfte mithin davon auszugehen sein, dass er auch dort auf unterstützende Familien-/Clanmitglieder trifft. Es dürfte dem Kläger daher auch in Mogadischu gelingen, eine Bleibe zu finden und sich ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Angesichts der Unterstützungsmöglichkeiten geht der Einzelrichter nicht davon aus, dass in diesem Einzelfall die Gefahr besteht, dass der Kläger als Rückkehrender in einem Lager für Binnenvertriebene enden könnte.
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Mangels einer derartigen Abschiebestopp-Anordnung können in Somalia bestehende allgemeine Gefahren wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (BVerwG, Urt. v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 13 ff.; Urt. v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 11; Urt. v. 24.6.2006 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches. OVG, Urt. v. 5.12.2017 - 4 LB 51/16 -, juris Rn. 65). Nur wenn der Kläger bei einer Abschiebung nach Somalia aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen einer extremen Gefahrenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre, würden es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebieten, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urt. v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 -, juris Rn. 20; Niedersächsisches. OVG, Urt. v. 5.12.2017 - 4 LB 51/16 -, juris Rn. 65 m.w.N.). Eine solche extreme Gefahrenlage ist nach den obigen Ausführungen bei einer Abschiebung des Klägers nach Somalia nicht gegeben.
Individuelle Umstände, die eine Gefahrenlage im soeben beschriebenen Sinne begründen würden, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere wurde keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) geltend gemacht.
Ergänzend nimmer der Einzelrichter zur Begründung des Urteils insgesamt gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug, denen er in Gänze folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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