SG Stade, 2009-06-17, S 34 SF 69/08

S 34 SF 69/08Tribunal de Seguros Sociais17 de jun. de 2009

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SG Stade — 2009-06-17 — S 34 SF 69/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-17

Aktenzeichen: S 34 SF 69/08

ECLI: ECLI:DE:SGSTADE:2009:0617.S34SF69.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2009, 19130

Tenor

Tenor: Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Stade vom 15. Februar 2008 geändert.

Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 194,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. August 2007 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Streitig ist die Höhe erstattungsfähiger Rechtsanwaltsgebühren.

2Die zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.

3Die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren ergibt sich aus Nr. 2400 VV RVG, nicht hingegen aus Nr. 2401 VV RVG. Auf die den Beteiligten bekannte Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 18. März 2009 - S 34 SF 96/08), die einen gleichgelagerten Fall betraf, wird Bezug genommen. In dieser Rechtsfrage führt die Kammer auch nach inzwischen erfolgtem Wechsel im Kammervorsitz ihre Rechtsprechung fort.

4Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin Bezug genommen, denen sich das Gericht anschließt.

5Nach alledem ergibt sich folgender Erstattungsanspruch:

Vorverfahren:
2400 VV RVG240,- EUR
7000 VV RVG21,50 EUR
7002 VV RVG20,- EUR
7008 VV RVG45,04 EUR
Klageverfahren:
3103 VV RVG170,- EUR
1006 VV RVG190,- EUR
7002 VV RVG20,- EUR
7008 VV RVG72,20 EUR
Summe778,74 EUR
davon 1/4194,69 EUR

6Die Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 SGG.

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