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15 SLa 555/25•LAG Niedersachsen, 2026-03-16, 15 SLa 555/25
15 SLa 555/25Tribunal do Trabalho16 de mar. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-16
Aktenzeichen: 15 SLa 555/25
ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0316.15SLa555.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 13071
Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 28.05.2025 - 11 Ca 4/25 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
TatbestandDie Parteien streiten um die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.
Die Klägerin ist seit 2002 bei der Beklagten zuletzt als Mitarbeiterin in der Seniorenpflege in Vollzeit beschäftigt. Die Klägerin ist seit dem 16.02.2024 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 26.03.2024 bezieht sie Krankengeld.
Bei der Beklagten besteht eine Gesamtbetriebsvereinbarung Inflationsausgleichsprämie (GBV IAP). Diese lautet auszugsweise:
"§ 3 Durchführung
(1) Die Inflationsausgleichprämie wird allen Mitarbeitern gezahlt, die zum Stichtag 01.07.2024 im Unternehmen beschäftigt sind.
(...)
(4) Die Inflationsausgleichsprämie wird folgenden Mitarbeitergruppen gewährt:
(...)
Inflationsausgleich wird nur gezahlt, wenn ein Gehalt ausschließlich durch den Arbeitgeber bezogen wird
Wegen des weiteren Wortlauts der GBVIAP wird auf Bl. 93 - 96 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 02.01.2025, bei dem Arbeitsgericht Hannover eingegangen am 02.04.2025 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihr ebenfalls eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Die Prämie sei dazu gedacht, die allgemein höhere Preislage und die damit einhergehenden Kostensteigerungen abzufedern. Die Differenzierung nach der Arbeitsunfähigkeit sei nicht zu rechtfertigen.
Die Klägerin hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 28.05.2025 hat das Arbeitsgericht Hannover die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausführt, ein Anspruch der Klägerin ergebe sich nicht aus der GBV IAP, da die Klägerin im gesamten Zeitraum, für den ein Zahlungsanspruch begründet sei, arbeitsunfähig erkrankt gewesen und aus Lohnfortzahlung herausgefallen sei. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 158 - 160 der erstinstanzlichen Akte), wegen der rechtlichen Würdigung durch das Arbeitsgericht auf die Entscheidungsgründe (Bl. 160 - 163 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
Gegen das ihr am 05.06.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.06.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 30.06.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.09.2025 mit Schriftsatz vom 02.09.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 02.09.2025 begründet.
Die Klägerin trägt vor, die Inflationsausgleichsprämie habe keinen Vergütungscharakter gehabt. Das ergebe sich bereits daraus, dass Beschäftigte im Beschäftigungsverbot und in Mutterschutz Anspruch auf die streitgegenständliche Inflationsausgleichsprämie hatten, obwohl auch diese keine Arbeitsleistung für die Beklagte erbrachten. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Prämie, Kaufkraftverluste aufgrund gestiegener Verbraucherpreise zu mildern, sei die Ungleichbehandlung der Klägerin nicht gerechtfertigt. Die Abstellung auf das Kriterium des Entgeltbezuges sei auch dann willkürlich, wenn die Inflationsausgleichsprämie auch Entgeltcharakter habe.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil als richtig und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 30.06.2025, 02.09.2025, 03.11.2025 und 16.03.2026 sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.03.2026 Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und §§ 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da sie zulässig, aber unbegründet ist.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie aus § 611 a Abs. 2 i. V. m. der GBV IAP verlangen.
Die Voraussetzungen für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie nach § 3 GBV IAP liegen nicht vor. Die Klägerin gehört zum Kreis der gemäß § 3 Abs. 4 GBV IAP von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommenen Arbeitnehmer.
Danach erhalten Mitarbeiter, die arbeitsunfähig erkrankt sind und aus der Lohnfortzahlung gefallen sind/fallen keine Inflationsausgleichsprämie für diesen Zeitraum.
Die Voraussetzungen für die Herausnahme der Klägerin aus dem Kreis der berechtigten Mitarbeiter liegen vor. Unstreitig war die Klägerin im gesamten Zeitraum von Juli bis Dezember 2024 arbeitsunfähig erkrankt ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der auf das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz soll eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherstellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung ausschließen. Eine solche Gruppenbildung kann auch dadurch erfolgen, dass für eine Arbeitnehmergruppe eine Regelung getroffen wird und für eine andere unterbleibt. Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Verstößt die Leistungsgewährung hiergegen, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass die betroffenen Arbeitnehmer die ihnen durch die gleichheitswidrige Gruppenbildung vorenthaltene Leistung vom Arbeitgeber beanspruchen können. Diese Rechtsfolge beruht entscheidend darauf, dass es sich bei der vorenthaltenen Leistung um eine Leistung des Arbeitgebers handelt. Da eine Gleichstellung der benachteiligten Arbeitnehmer mit der begünstigten Gruppe nur erreicht werden kann, wenn ihnen die vom Arbeitgeber zu Unrecht nicht gewährte Leistung ebenfalls zukommt, steht ihnen in diesem Fall ein originärer - sich aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebender - Erfüllungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu; vgl. BAG, 30.01.2024, 1 AZR 74/23, juris Rn. 16.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Differenzierung in der GBV IAP nach dem Bezug von Entgelt sachlich gerechtfertigt ist.
a)
Die Inflationsausgleichsprämie nach dem GBV IAP hat Entgeltcharakter und ist mit der von den Arbeitnehmern erbrachten Arbeitsleistung synallagmatisch verknüpft.
(1)
Dem steht § 3 Nr. 11 c EStG nicht entgegen.
Der steuerrechtliche Privilegierungstatbestand verlangt es nicht, dass die - zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - vom Arbeitgeber gewährte Prämie arbeitsrechtlich ausschließlich der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen muss. Den Arbeitsvertragsparteien steht es frei, weitere Leistungszwecke festzulegen, wie z. B. die Honorierung erwiesener und künftiger Betriebstreue. Die Frage, ob die Prämie unter Berücksichtigung weiterer Leistungszwecke Steuerfreiheit genießt, ist steuerrechtlicher Natur; vgl. BAG, 21.05.2025, 10 AZR 121/24, Rn. 22.
(2)
Dass die Inflationsausgleichsprämie neben dem in § 1 GBV IAP geregelten Zweck der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise auch Entgeltcharakter hat, ergibt sich zunächst aus § 2 GBVIAP. Danach reduziert sich die Auszahlung entsprechend des jeweiligen Stellenanteils. Die Verminderung der Prämie bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend der Differenz zwischen ihrem Arbeitszeitvolumen und dem Arbeitszeitvolumen von Vollzeitbeschäftigten bringt deutlich den auch bestehenden Entgeltcharakter der Leistung zum Ausdruck; vgl. BAG, 03.07.2019, 10 AZR 300/18, juris Rn. 23.
Der Entgeltcharakter folgt darüber hinaus auch aus der Differenzierungsregelung des § 3 Abs. 4 GBV IAP selbst. Indem dort festgelegt ist, dass ein Inflationsausgleich nur gezahlt wird, wenn ein Gehalt durch den Arbeitgeber bezogen wird, wird deutlich, dass auch die Inflationsausgleichprämie zum vertragsgemäßen Entgelt gehört.
(3)
Der Annahme des Entgeltcharakters der Inflationsausgleichsprämie steht die Regelung, nach der Mitarbeiterinnen im Beschäftigungsverbot und Mitarbeiterinnen im Mutterschutz eine Inflationsausgleichsprämie bekommen nicht entgegen.
Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass auch diese Mitarbeiterinnen im Bezugszeitraum keine Arbeitsleistung erbringen. Dies schließt die Annahme des Entgeltcharakters aber nicht aus, weil die genannten Mitarbeiterinnen während dieser Zeit Entgeltersatzleistungen in Gestalt des Mutterschutzlohns gemäß § 18 MuSchG oder des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld gemäß § 20 MuSchG erhalten. Dementsprechend sind auch Mitarbeiter, die Entgeltfortzahlung als Entgeltersatzleistung erhalten nicht von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen.
b)
Die Differenzierung nach dem Bezug von Entgelt oder Entgeltersatzleistungen ist sachlich gerechtfertigt gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG.
Aus der Tatsache, dass es den Betriebsparteien freisteht, mit der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie weitere Zwecke, wie z. B. die Honorierung erbrachter Arbeitsleistung zu verfolgen, folgt notwendigerweise, dass sie nach diesen Zwecken auch differenzieren können. Anhaltspunkte für eine willkürliche Differenzierung zum Ausschluss der Klägerin vom Leistungsbezug bestehen nicht.
III.
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe, gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
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