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14 U 202/00•OLG Celle, 2002-02-21, 14 U 202/00
Entscheidungsdatum: 2002-02-21
Aktenzeichen: 14 U 202/00
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2002:0221.14U202.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2002, 20178
Tenor: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Juli 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3. 941, 29 EUR (7. 708, 50 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Oktober 1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 31. Januar 1999 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagen als Gesamtschuldner 1/3, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer: für die Klägerin 1. 789, 52 EUR (3. 500 DM),
für die Beklagten 2. 300, 81 EUR (4. 500 DM).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 4. 090, 34 EUR (8. 000 DM).
Gründe1Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Die Berufung erweist sich nur zum Teil als begründet.
4Schließlich ist in dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren, also auch gleich alten Tieres der Aufwand für die Aufzucht zumindest teilweise bereits mitenthalten, wie sich aus der Preisdifferenz für die Anschaffung eines Welpen bzw. eines ausgewachsenen, etwa 3 1/2 jährigen Tieres, das entsprechend teurer ist, ergibt.
Ein höheres Schmerzensgeld als die vom Landgericht zuerkannten 2. 556, 46 EUR (5. 000 DM) kann die Klägerin hingegen nicht beanspruchen. Für das erlittene Schleudertrauma mit weniger gravierenden Verletzungen im Bereich des Brustkorbes ist dieser Betrag auch in Ansehung eines rund einwöchigen Krankenhausaufenthaltes und einer nicht unerheblichen Krankschreibung von 3 Monaten ausreichend. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Arztberichte gab es ab Anfang 1999 weder Behandlungsbedarf noch irgendeinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass und warum die Klägerin in ihrer Erwerbsfähigkeit noch um 20 % gemindert gewesen sein soll.
Den Feststellungsantrag, den die Klägerin erstmals in zweiter Instanz gestellt hat, haben die Beklagten anerkannt. Insoweit war durch Teilanerkenntnisurteil zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 92 Abs. 1, 93, 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des erstmals in der Berufungsbegründung angekündigten Feststellungsantrags haben die Beklagten diesen i. S. d. § 93 ZPO sofort anerkannt, und zwar vor der Stellung ihres angekündigten sonstigen Sachantrages in der mündlichen Verhandlung.
8Die weiteren Nebenentscheidungen folgen §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO.
9Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO n. F. ).
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