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13 K 156/13•FG Niedersachsen, 2015-03-17, 13 K 156/13
Entscheidungsdatum: 2015-03-17
Aktenzeichen: 13 K 156/13
ECLI: ECLI:DE:FGNI:2015:0317.13K156.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2015, 30401
Tatbestand1Streitig ist die Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung für ein erworbenes Grundstück.
2Die Klägerin wurde im Streitjahr zur Einkommensteuer einzeln veranlagt. Mit notariellem Vertrag vom 1. August 2011 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz zum Kaufpreis von 421.500 EUR sowie Inventar zum Kaufpreis von 53.500 EUR. Der Kaufpreis war frühest am 31. August 2011 fällig. Der Besitzübergang auf die Klägerin erfolgte am 1. September 2011. Der Veräußerer nutzte die Wohnung noch bis zum 30. Juni 2012 gegen einen Mietzins weiter. Mit Vertrag vom 8. August 2011 schenkte die Mutter der Klägerin dieser einen Geldbetrag i.H.v. 200.000 EUR. Der Vater der Klägerin schenkte ihr mit Vertrag vom selben Tag einen Geldbetrag i.H.v. 400.000 EUR. Beide Schenkungen erfolgten mit der Auflage der Verwendung der Geldbeträge für den Erwerb und die Renovierung der Eigentumswohnung. Die Klägerin erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine Absetzung für Abnutzung für die Eigentumswohnung sowie das erworbene Inventar i.H.v. insgesamt 4.306 EUR. Der Beklagte berücksichtigte die Absetzung für Abnutzung im Einkommensteuerbescheid vom 4. März 2013 nicht. Den dagegen gerichteten Einspruch der Klägerin vom 2. April 2013 wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 12. Juni 2013 zurück.
3Mit der am 12. Juli 2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
4Die Klägerin meint, die Fiktion der mittelbaren Grundstückschenkung sei konsequent dahingehend anzuwenden, dass sie auch für die Anwendung des § 11d Abs. 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) gelte.
5Die Klägerin beantragt,
6den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 4. März 2013 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2013 abzuändern und die Abschreibungen i.H.v. insgesamt 4.306 EUR gem. § 7 Abs. 1 und Abs. 4 EStG i.V.m. § 11d EStDV bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte vertritt die Auffassung, § 11d Abs. 1 EStDV sei in dem hier vorliegenden Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung nicht anwendbar, da die Eltern der Klägerin als Schenker zu keiner Zeit über das Grundstück hätten verfügen können.
Entscheidungsgründe10Die Klage ist zulässig und begründet.
11Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 4. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Unrecht Absetzungen für Abnutzungen der Eigentumswohnung sowie des miterworbenen Inventars i.H.v. unstreitig 4.306 EUR unberücksichtigt gelassen.
12Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) sind bei Gebäuden des Privatvermögens, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt sind, jährlich 2 % der Anschaffungskosten als Absetzungen für Abnutzung abzuziehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Klägerin auch bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung Absetzungen für Abnutzung gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG i.V.m. § 11d Abs. 1 EStDV als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
13Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass bei der Beurteilung der vorliegenden Schenkungen die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung Anwendung finden, so dass von einer Schenkung des Grundstücks und nicht von einer Schenkung der Geldbeträge auszugehen ist. Folglich hat die Klägerin selbst keine Anschaffungskosten i.S.d. § 7 Abs. 4 EStG i.V.m. § 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) getragen, von denen sie Absetzungen für Abnutzung vornehmen kann.
14Die Klägerin war zwar zivilrechtlich gem. § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Kaufpreis für die Eigentumswohnung nebst Inventar zu entrichten. Diese von ihr getätigten Aufwendungen führen gem. § 255 Abs. 1 HGB grundsätzlich zu Anschaffungskosten, welche sich auch nicht um Zuschüsse, die aus privaten Gründen geleistet werden, mindern. Nach den Grundsätzen über die mittelbare Grundstücksschenkung ist Gegenstand der Schenkung der Eltern an die Klägerin nach der steuerlich zwingenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) nicht das geschenkte Geld, sondern die Eigentumswohnung, so dass die Anschaffungskosten den Eltern der Klägerin zuzuordnen sind. Die Grundsätze über die mittelbare Grundstücksschenkung gelten - unstreitig zwischen den Beteiligten - nicht nur im Schenkungsteuerrecht, sondern im gesamten Einkommensteuerrecht. Kann der Beschenkte nicht über das ihm zugedachte Geld, sondern erst über das damit erworbene Grundstück verfügen, ist Gegenstand der Schenkung das Grundstück (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. April 2009, IV R 9/06, BStBl II 2010, 664). Die Eltern der Klägerin wendeten der Klägerin die Geldbeträge unter der Auflage zu, diese für den Erwerb und die Renovierung der Eigentumswohnung zu verwenden. Endgültig frei verfügen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen, konnte die Klägerin erst über die Eigentumswohnung, nicht aber über die Geldbeträge, so dass im Ergebnis die Eltern der Klägerin die Anschaffungskosten wirtschaftlich getragen haben. Bei den Anschaffungskosten der Eltern der Klägerin handelt es sich aus der Perspektive der Klägerin um grundsätzlich nicht abzugsfähigen Drittaufwand.
15Die Klägerin kann aber von den fortgeführten Anschaffungskosten ihrer Eltern, die vorliegend den Anschaffungskosten der Klägerin entsprechen, Absetzungen für Abnutzung gem. § 11d Abs. 1 EStDV i.V.m. § 7 Abs. 4 EStG vornehmen.
16Eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtabziehbarkeit von Drittaufwand stellt § 11d Abs. 1 EStDV dar, nach dem der Steuerpflichtige für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die er unentgeltlich erworben hat, Absetzungen für Abnutzung nach den Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers vornehmen kann. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist § 11d Abs. 1 EStDV auch im Falle einer mittelbaren Grundstücksschenkung anwendbar. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wendeten die Eltern der Klägerin dieser das Grundstück zu, so dass die Eltern der Klägerin als Rechtsvorgänger i.S.d. § 11d Abs. 1 EStDV anzusehen sind (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2002, 16 K 4405/98 E, EFG 2003, 603, Klein, NWB, Fach 10, 1569, 1563; Van de loo DStR 2005, 723, 724; anders wohl FG Köln, Urteil vom 10. August 2002, 10 K 4657/04, EFG 2007, 115). Die Eltern der Klägerin waren nach den Grundsätzen der mittelbaren Grundstücksschenkung zumindest in einer juristischen Sekunde - wenngleich nicht zivilrechtliche Eigentümer - so doch wirtschaftliche Eigentümer der Eigentumswohnung, um sie sodann an die Klägerin zu übertragen. Die Absetzungen für Abnutzung richten sich nach den fortgeführten Anschaffungskosten der Eltern der Klägerin als Rechtsvorgänger. Da die Eltern der Klägerin lediglich in einer juristischen Sekunde wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung waren, entsprechen die fortgeführten Anschaffungskosten der Klägerin den Anschaffungskosten der Eltern.
17Es ist auch unerheblich, dass die Eltern der Klägerin selbst keine Absetzungen geltend gemacht haben, welche die Klägerin nun fortführen kann, denn § 11d Abs. 1 EStDV knüpft nur an die Berechtigung des Rechtsnachfolgers zum Abzug der Absetzungen an. Im Übrigen waren die Eltern der Klägerin auch berechtigt auf die vermietete und erst im Folgejahr eigen genutzte Wohnung Abschreibungen vorzunehmen.
18Im Übrigen ist der Rechtsfolgensprung, der sich bei abweichender Auffassung ergebe, nicht hinzunehmen. Denn es besteht kein ersichtlicher Grund, bei unmittelbarer Schenkung Absetzungen gem. § 11d Abs. 1 EStDV nach den fortgeführten Anschaffungskosten und bei originärem Erwerb mit geschenkten Mitteln Absetzungen gem. § 7 Abs. 4 EStG nach den Anschaffungskosten zu berücksichtigen, jedoch bei mittelbarer Schenkung keine Absetzungen zuzulassen.
19Die Höhe der streitigen Werbungskosten ist unstreitig.
20Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.
21Der Beklagte hat gem. § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
22Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
23Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 FGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
24Der Bundesfinanzhof hat über die Frage der Fortführung der Absetzungen i.S.d. § 11d Abs. 1 EStDV im Falle einer mittelbaren Grundstücksschenkung bislang nicht entschieden. Die Frage wird von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt.
Hinweis:Revision eingelegt: BFH - AZ: IX R 26/15
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