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308 O 263/24•LG Hannover, 2026-01-28, 308 O 263/24
Entscheidungsdatum: 2026-01-28
Aktenzeichen: 308 O 263/24
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0128.308O263.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 13597
Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. 3.Das Urteil ist für Die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 19.447,49 € festgesetzt.
TatbestandDie Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung nach einem Unfallereignis vom 11.1.2022.
Zum Unfallzeitpunkt hatte die Klägerin bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für den Pkw BMW, amtliches Kennzeichen XXX abgeschlossen.
Gemäß A.2.3.2 der AKB bestand in der Vollkaskoversicherung Versicherungsschutz für Schäden durch einen Unfall, wobei eine Selbstbeteiligung von 300,00 € vereinbart war.
Die zum Versicherungsvertrag abgeschlossenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen lauten im Übrigen auszugsweise:
A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
Reparatur
a. Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten. Eingeschlossen sind die Kosten für Bremsflüssigkeit, Fette, Kühl-, Frostschutz- und Reinigungsmittel, Motor-, Getriebe- und Hydrauliköl. Für die Reparaturkosten bestehen folgende Obergrenzen:
A.2.6.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
[...]
Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens
b. Wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, gilt: Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen. Dies gilt nicht bei Entwendung des Fahrzeugs oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben. In diesem Fall werden wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
E 1.1.3 Aufklärungspflicht:
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E 1.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Auf Ihre Anzeige- und Aufklärungspflichten weisen wir Sie im Schadensfall noch einmal gesondert in Textform hin. Auf Pflichten, die Sie spontan und unmittelbar nach Eintritt eines Schadenereignisses erfüllen müssen, können wir Sie nicht noch einmal hinweisen. Eine solche Pflicht ist beispielsweise, dass Sie nach E 1.1.3 den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
E.2.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung
Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen dass die Pflichtverletzung nicht ursächlich war für die Feststellung des Versicherungsfalls, für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Mit dem vorbezeichneten Fahrzeug befuhr die Klägerin am Dienstag, den 11.1.2022 gegen 10:30 Uhr die Straße W. Weg in XXX T. und kollidierte in Höhe der Hausnummer XXX mit einem am Fahrbahnrand ordnungsgemäß abgestellten Anhänger, wodurch an dem Anhänger ein Reparaturschaden in Höhe von brutto 674,31 € entstand. Das klägerische Fahrzeug wurde an der rechten Seite beschädigt. Die Klägerin bemerkte den Unfall, setzte die Fahrt jedoch gleichwohl fort, entschied sich dann umzukehren und fuhr noch einmal an der Unfallstelle vorbei, wo sie als Fahrerin von Zeugen gesehen wurde und ihr Kennzeichen notiert wurde. Die Klägerin setzte ihre Fahrt jedoch abermals fort, ohne anzuhalten.
Die Klägerin meldete den Schaden noch am selben Tag der Beklagten, welche ihr mit Datum vom 11.1.2022 das Formular für die Schadenanzeige übersandte.
Am Morgen des 12.1.2022 suchte die Klägerin um 07:35 Uhr eine Polizeiwache auf und erstattete Selbstanzeige wegen des Vorfalles.
Die Beklagte ließ ein Schadensgutachten anfertigen, wonach sich die Reparaturkosten des unfallbedingten Schadens auf netto 19.447,49 € belaufen. Das Schadensgutachten weist weiter einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 32.500,00 € (brutto) sowie einen Restwert in Höhe von 17.250,00 € (brutto) aus.
Die Klägerin beauftragte zunächst Herrn Rechtsanwalt W. mit der Geltendmachung von Forderungen aus der Vollkaskoversicherung gegenüber der Beklagten, der die Beklagte mit Schreiben vom 1.2.2022 zum Ausgleich des Reparaturschadens aufforderte. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 18.7.2022 eine Eintrittspflicht ab.
Die Klägerin beauftragte sodann ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung ihrer Forderung, der mit Schreiben vom 28.3.2024 die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 12.4.2024 zur Zahlung aufforderte. Die Klägerin begehrt insoweit die Erstattung der im Sachverständigengutachten ausgewiesenen (netto) Reparaturkosten ohne eine Rechnung für eine vollständige und fachgerechte Reparatur vorzulegen. Ein Ausgleich der Forderung erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet, sie habe sich nur deswegen unerlaubt vom Unfallort entfernt, da sie unter Schock gestanden habe. Insoweit habe sie im Jahr 2000 einen traumatisierenden Verkehrsunfall erlitten, der dazu geführt habe, dass sie bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall in einen schweren Schockzustand geraten sei und nicht in der Lage gewesen sei, objektiv vernünftig zu handeln. Die Klägerin behauptet weiter, sie habe zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel gestanden. Insoweit seien der Beklagten keine Feststellungsnachteile entstanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 19.447,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2024, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.307,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, sie sei von ihrer Leistungspflicht frei, da die Klägerin arglistig, jedenfalls kausal gegen ihre Aufklärungsobliegenheit verstoßen und damit die Feststellungsmöglichkeiten der Beklagten verschlechtert oder sogar vereitelt habe, indem sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Insoweit sei nicht auszuschließen, dass der Unfall durch den Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel und damit grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Diesbezüglich hätten Zeugen am Unfallort sowie Polizeibeamte zur Unfallaufnahme als objektive Zeugen der Beklagten eine weitere Aufklärung ermöglicht, die durch die Unfallflucht der Klägerin vereitelt worden sei. Jedenfalls wäre ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt und die Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € sei in Abzug zu bringen.
Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und den Zeugen U. F. vernommen; insoweit wird auf das Terminsprotokoll vom 10.12.2025 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen aus der Kaskoversicherung und entsprechend auch keinen Anspruch auf Ersatz der ihr insoweit entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte ist auf Grund einer nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzten Aufklärungsobliegenheit der Klägerin von ihrer Leistungspflicht gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i. V.m. E.2.1 Abs. 1 AKB 2020 frei geworden (1.), ohne dass, abweichend davon, eine Leistungspflicht nach der Regelung des § 28 Abs. 3 VVG i. V.m. E.2.2 AKB 2020 begründet worden sein könnte (2.).
Die Klägerin hat sich unter Verletzung ihrer Aufklärungsobliegenheit nach E 1.1.3 AKB 2020 (a.) vorsätzlich und schuldhaft (b.) unerlaubt vom Unfallort entfernt, wobei ihr ein arglistiges Verhalten jedoch nicht nachweisbar ist (c.).
a.
Die Klägerin hat sich unstreitig vom Unfallort entfernt, obwohl sie den Unfall bemerkt hat und damit sowohl den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB verwirklicht, als auch gegen die Aufklärungsobliegenheit aus E.1.1.3 AKB 2020 verstoßen, wo es, gerichtet an den Versicherungsnehmer, heißt, "Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten."
b.
Die Klägerin hat auch vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Sie hat den Unfall nach eigenen Angaben bemerkt und ist sodann bewusst weiter gefahren, ohne Feststellungen zur vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen (s. BGH, Urt. v. 21. 11. 2012 - IV ZR 97/11, NJW 2013, 936) zu ermöglichen.
Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei aufgrund eines über 20 Jahre zurückliegenden Unfallereignisses durch den Unfall retraumatisiert worden und habe unter Schock gestanden, der ein objektiv vernünftiges Handeln ausgeschlossen habe, so konnte sich das Gericht hiervon nicht mit der erforderlichen Gewissheit überzeugen. Ein vorsatz- oder schuldausschließender Unfallschock kommt nämlich nur unter außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen zustande und erreicht auch dann selten eine solche Stärke, dass eine die Willensfreiheit beeinflussende Bewusstseinsstörung vorliegt. Diese Beweislast für die behauptete Unzurechnungsfähigkeit trifft den Versicherungsnehmer (OLG Celle Urt. v. 19.11.2009 - 8 U 79/09, BeckRS 2011, 14752 m.w.N.).
aa.
Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Dieses Beweismaß ist nicht bereits dann erreicht, wenn die zu beweisende Tatsache hinreichend plausibel oder gar in einem naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn "mit an Sicherheit grenzend" überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache gewinnen. Andererseits darf nicht die absolute Wahrheit zur Voraussetzung der Entscheidungsfindung gemacht werden. Entscheidend ist vielmehr die subjektive Überzeugung des Gerichts, die keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit verlangt. Das Gericht darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.2.1970, Az. III ZR 139/67 Rn. 72; Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 286, Rn. 17-19).
bb.
Nach diesen Maßstäben konnte sich das Gericht nicht mit der erforderlichen Gewissheit von einem Schockzustand in relevantem Ausmaß überzeugen. Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass die Beklagte unstreitig einige Zeit nach dem Unfall gewendet hat und erneut an der Unfallstelle vorbeigefahren ist, was für eine gewisse "Kopflosigkeit" sprechen kann. Zudem sprechen die Aussagen der Klägerin und des Zeugen F. für einen Ausnahmezustand der Klägerin nach dem Unfall. Aufgrund der entgegenstehenden Indizien kann das Gericht jedoch nicht mit der für die erforderliche Überzeugungsbildung notwendigen Sicherheit ausschließen, dass die Klägerin einen solchen Schockzustand nur vorgegeben hat, um die von ihr begangene Unfallflucht zu rechtfertigen.
So hat die Klägerin selbst in ihrer persönlichen Anhörung als Grund für ihre Weiterfahrt erklärt, dass sie wegen eines wichtigen Geschäftstermins unter Strom gestanden habe und die Weiterfahrt zunächst mit Fokus auf diesen bevorstehenden Termin erfolgt sei. Dabei stellte sie in ihrem Bericht im Zusammenhang keinerlei Verbindung zu ihrer ca. 20 Jahre zurückliegenden Unfall-Vorerfahrung dar. Erst auf konkrete Nachfrage zu dem Unfallereignis aus dem Jahr 2000 hin erklärte die Klägerin, dass sie der Meinung sei, ihr rückblickend als Schock beschriebener Zustand habe mit dieser Unfall-Vorerfahrung in Verbindung gestanden. Gleichzeitig und widersprüchlich hierzu erklärte die Klägerin jedoch, dass sie zwischenzeitlich bereits einen kleineren Auffahrunfall gehabt habe, der aufgrund der Geringfügigkeit jedoch keinerlei vergleichbare psychische Auswirkungen gehabt habe. Doch auch zu dem hier streitgegenständlichen Unfall gab die Klägerin an, nach ihrer Empfindung habe sie den Anhänger lediglich touchiert und sich gedacht, dass nicht viel passiert sein könne. Zudem gab die Klägerin an, dass sie in den ca. 20 Jahren seit ihrer Unfall-Vorerfahrung ohne Probleme selbst viel Auto gefahren sei, ein Problem bestehe bei ihr nur, wenn sie - wie bei der Unfall-Vorerfahrung - Beifahrerin sei. Da das streitgegenständliche Unfallgeschehen grundverschieden zu der von der Klägerin behaupteten traumatischen Unfall-Vorerfahrung ist, dafür jedoch durchaus vergleichbar mit bisher problemlos von der Klägerin bewältigten Verkehrssituationen, ist nicht erkennbar, wie das streitgegenständliche Unfallgeschehen die von der Klägerin behauptete Retraumatisierung herbeigeführt haben sollte. Die Umstände zeichnen vielmehr ein Bild einer von der Klägerin zunächst als so geringfügig wahrgenommenen Kollision, dass sie hoffte, diese schlicht ignorieren zu können. Erst auf der weiteren Fahrt habe die Klägerin festgestellt, dass etwas bei ihrem Auto nicht stimme. Die insoweit begründete Sorge, dass eine gefahrlose Weiterfahrt nicht möglich sei, stellt sich dabei als jedenfalls ebenso naheliegenden Grund für ihr Umkehren dar, wie der von ihr behauptete Schockzustand. Insoweit erscheint es durchaus möglich, dass die Klägerin schlicht versehentlich die Unfallstelle erneut passierte oder sogar bewusst noch einmal prüfen wollte, ob ein Unfallschaden bei einem anderen Fahrzeug entstanden sei.
Auch die weitere Darstellung der Klägerin zum Tagesablauf ist mit dem von ihr geschilderten Schockzustand kaum vereinbar. So hat die Klägerin noch am Unfalltag - ersichtlich zu üblichen Bürozeiten, da die Beklagte noch am selben Tag reagierte - den Unfall bei der Beklagten angezeigt. Das Bewusstsein, dass Versicherungsschutz für ein Unfallereignis besteht und welche konkreten Anzeigeerfordernisse wo bestehen, erfordert jedoch ein nicht unerhebliches Maß an rationalem Denken, welches mit dem behaupteten andauernden Schockzustand nicht vereinbar ist. Auffällig ist insoweit auch, dass die Klägerin in ihrer Souterrain-Wohnung nicht wahrgenommen haben will, dass die Polizei um 12:00 Uhr ihre Adresse überprüft hat (s. Anlage K3 S. 5), was üblicherweise jedenfalls mit einem Haustürklingeln einhergeht. Zudem hat die Klägerin das Fahrzeug über 100 m von ihrem Haus entfernt auf einem Waldparkplatz abgestellt anstatt es - wie sonst ihren Angaben nach üblich - direkt vor ihrem Haus zu parken. Als Grund gab die Klägerin an, dass die beschädigte Fahrzeugseite nicht in Bürgersteignähe habe stehen sollen, um Fußgänger nicht zu gefährden. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich der Beweggrund gewesen sein sollte, oder ob die Klägerin nach der Unfallflucht schlicht das Fahrzeug an einem weniger auffälligen Ort parken wollte, zeigt sich auch hierin die fortbestehende Fähigkeit rationalen Denkens und Handelns.
Schließlich war die Klägerin bereits am nächsten Morgen um 07:35 Uhr mit ihrem Anwalt bei der Polizei, wobei der Anwalt laut Polizeibericht (Anlage K7) zuvor noch und im Nachhinein zum Unfall den beschädigten Anhänger angesehen haben soll und sodann gegenüber der Polizei auch Angaben zu den konkreten Schäden machen konnte. Der Umstand, dass die Klägerin so kurzfristig Kontakt zu einem Anwalt aufgenommen hat, zeigte jedenfalls ihr Bewusstsein für die strafrechtliche Relevanz ihres Verhaltens. Zudem spricht der zeitliche Ablauf dafür, dass die Kontaktaufnahme zum Anwalt nicht erst am Folgetag, sondern bereits am Unfalltag erfolgte.
In der Gesamtschau fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die 20 Jahre zurückliegende Unfall-Vorerfahrung überhaupt ausgewirkt hätte. Der streitgegenständliche Unfall allein und dessen Wahrnehmung durch die Klägerin bieten ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für ein einen relevanten Schockzustand begründendes Geschehen. Die weiteren Indizien sprechen zudem für ein rationales Folgeverhalten der Klägerin und gerade nicht für eine die Willensfreiheit beeinflussende Bewusstseinsstörung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen F.. Dieser hat zwar berichtet, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr gezittert habe und fast nicht ansprechbar gewesen sei, gleichzeitig soll die Klägerin aber etwas von einem Unfall berichtet haben und er will sich 5-10 Minuten mit ihr unterhalten haben. Insoweit ist die Aussage bereits in sich widersprüchlich. Zudem will der Zeuge im Anschluss in die Stadt gefahren sein und dort den Tag verbracht haben. Hätte der Zeuge bei der Klägerin einen erheblichen Ausnahmezustand festgestellt, hätte es jedoch nahegelegen, dass er sich noch in irgendeiner Form um sie kümmert und nicht schlicht das Haus verlässt. Insoweit lebten der Zeuge und die Klägerin zwar in Trennung, wollen jedoch gleichwohl weiterhin ein gutes Verhältnis gehabt haben.
Schließlich lässt sich der Bericht des Zeugen - soweit diesem überhaupt gefolgt werden kann - auch zwanglos mit einem Geschehensablauf vereinbaren, bei welchem die Klägerin dem Zeugen gegenüber eine soeben begangene Unfallflucht - und gegebenenfalls einen hierfür ursächlichen eigenen körperlichen (Rausch-)Zustand - verschleiern möchte.
Zwar steht der Klägerin mangels nachgewiesener Arglist der Kausalitätsgegebeweis nach E.2.2 AKB 2020 offen (a.), jedoch konnte die Klägerin diesen nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts erbringen (b.).
a.
Die Beklagte hat nicht den Beweis erbracht, dass die Klägerin arglistig gehandelt hätte und damit der Kausalitätsgegebeweis nach E.2.2 AKB 2020 ausgeschlossen wäre.
Arglist setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer zumindest mit bedingtem Vorsatz die maßgebende Obliegenheit verletzt und er hierdurch bewusst und willentlich auf das Verhalten des Versicherers in der Schadenregulierung einwirken will. Der Versicherungsnehmer muss einen aus seiner Sicht gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen. Für die einzelfallbezogene Betrachtung kommt es auf den Zeitpunkt der Obliegenheitsverletzung an. Auch kann nicht jedes Entfernen vom Unfallort pauschal als arglistig angesehen werden. Die Beweislast für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmer liegt grundsätzlich beim Versicherer. Da es für die Bewertung eines Verhaltens als arglistig jedoch im Wesentlichen auf Umstände ankommt, die allein in der Sphäre des Versicherungsnehmer, außerhalb der Erkenntnismöglichkeiten des Versicherer, liegen, trifft den Versicherungsnehmer die sekundäre Darlegungslast (s. Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-HdB/Heß/Höke, 4. Aufl. 2025, § 37.)
Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Unfallflucht bewusst (auch) die ihr obliegende Aufklärungsobliegenheit gegenüber ihrem Versicherer hätte verletzten wollen. Hiergegen spricht vielmehr, dass die Klägerin den Schaden noch am Unfalltag gegenüber der Beklagten angezeigt hat. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da der Klägerin der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen ist.
b.
Die Klägerin konnte nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass der Beklagten durch die von der Klägerin begangene Verletzung ihrer Aufklärungsobliegenheit keine relevanten Feststellungsnachteile entstanden wären. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt in einem die Leistungspflicht der Beklagten ausschließenden Maße unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln gestanden haben könnte. Die insoweit verbleibende Unklarheit geht zu Lasten der Klägerin (vgl. auch OLG Naumburg, Urt. v. 21. 6. 2012 - 4 U 85/11, NJW-RR 2013, 37 zu AKB 2008).
Wäre die Beklagte ihrer Aufklärungsobliegenheit an der Unfallstelle nachgekommen, wären objektive Feststellungen zu ihrem körperlichen Zustand jedenfalls durch die anwesenden unbeteiligten Zeugen möglich gewesen, naheliegend sogar durch hinzugerufene, insoweit besonders geschulte Polizeibeamte. Durch das unerlaubte Entfernen der Klägerin von der Unfallstelle sind der Beklagten somit konkrete Feststellungsnachteile erwachsen, welche sich auch durch die späteren Angaben der Klägerin und des Zeugen F. nicht mehr haben kompensieren lassen.
Die Klägerin konnte nur sehr bedingt überhaupt noch Angaben zum Unfalltag machen und verneinte den Konsum von Alkohol oder Rauschmitteln zwar nachvollziehbar jedoch ebenso pauschal mit Verweis auf ihr übliches Konsumverhalten und den Umstand, dass der Unfalltag ein Arbeitstag unter der Woche gewesen sei.
Der Glaubwürdigkeit der Klägerin steht ihr offenkundiges eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits entgegen. Zudem erregen die oben bereits aufgeführten Widersprüche sowie der Umstand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin.
Der Zeuge F. bestätigte die Angaben der Klägerin zunächst ebenfalls unter Bezugnahme auf das damals nach seiner Wahrnehmung übliche Verhalten der Klägerin und auf Nachfrage auch konkret auf den Unfalltag bezogen insoweit, als dass er keine dahingehende Wahrnehmung erinnere, nach welcher die Klägerin Anzeichen einer Intoxikation aufgewiesen habe. Gleichzeitig lebten der Zeuge und die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt allerdings bereits in Trennung und der Auszug des Zeugen aus der gemeinsamen Wohnung stand kurz bevor. Insoweit habe man zwar weiterhin gemeinsam Zeit verbracht, auch gemeinsam gefrühstückt, indes bleibt möglich, dass zwischen dem Zeugen und der Klägerin bereits eine solche Distanz herrschte, dass er von einem entsprechenden Konsum der Klägerin nichts mitbekommen hätte - zumal ein entsprechender Konsum auch erst beim Fahrtantritt denkbar und im Sinne einer Stressbewältigung angesichts des für die Klägerin bevorstehenden herausfordernden geschäftlichen Termins auch plausibel wäre. Das von dem Zeugen geschilderte Verhalten der Klägerin nach ihrer Rückkehr (Zittern, fehlende Ansprechbarkeit, keine vernünftigen Antworten, direkter Weg ins Bett), kann dabei ebenso auf Symptome einer Intoxikation und den Versuch, diese zu verbergen, schließen lassen.
In der Gesamtschau sind die Angaben der Klägerin und des Zeugen F. somit zwar konsistent, schlüssig und nachvollziehbar, gleichwohl vermag sich das Gericht allein auf Basis der jeweiligen Angaben die erforderliche Überzeugung jedoch nicht zu bilden. Es spricht zwar einiges dafür, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Rauschmitteln gestanden hat. Das Gericht vermag indessen aufgrund der fehlenden Detailtiefe der Angaben, des Eigeninteresses der Klägerin, der aufgezeigten Widersprüche und der eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten des Zeugen F. nicht mit der für die erforderliche Überzeugungsbildung notwendigen Sicherheit auszuschließen, dass die Klägerin mit oder ohne Wissen des Zeugen F. Alkohol oder Betäubungsmittel vor dem Unfall zu sich genommen haben könnte. Die verbleibenden Zweifel gehen zulasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin.
II.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Dr. Taube Richter am Landgericht
Hinweis:Verkündet am: 28.01.2026
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