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4 WF 337/03•OLG Oldenburg, 2004-01-27, 4 WF 337/03
Entscheidungsdatum: 2004-01-27
Aktenzeichen: 4 WF 337/03
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2004:0127.4WF337.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2004, 12633
In der Familiensache hat der 4. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg am 27. Januar 2004 durch Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter beschlossen :
Tenor: Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Cloppenburg vom 18. Juli 2003 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Festsetzung an das Amtsgericht Cloppenburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe1Durch den im Tenor bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin die dem Beschwerdeführer gegen die Landeskasse zustehende Vergütung auf 865,36 EUR festgesetzt und geltend gemachte Reisekosten, die dadurch entstanden sind, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, abgesetzt.
2Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat der Richter gemäß dem hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom 8. Dezember 2003 zurückgewiesen und der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht abgeholfen.
3Das Rechtsmittel ist zulässig und in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt.
4Entgegen der Auffassung des Familienrichters kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall grundsätzlich auch Erstattung notwendiger Reisekosten beanspruchen.
5Der Auffassung, dass der auswärtige Rechtsanwalt im Hinblick auf § 121 Abs.3 ZPO keine höheren Kosten verlangen kann als ein beim Prozessgericht zugelassener Anwalt widerspricht §126 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO, wonach ein auswärtiger Anwalt die Erstattung von Reisekosten verlangen kann vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 121 Rdnr. 13 m.w.N.).
6Da die Prozesskostenhilfebeschlüsse keinerlei Einschränkung dahin enthalten, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin nur zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts zugelassen war, durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, auch Reisekosten beanspruchen zu dürfen.
7Die Rechtspflegerin hat insoweit noch keinerlei sachliche Prüfung vorgenommen, weshalb es angebracht ist, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Festsetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zurückzuverweisen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO.
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