AG Göttingen, 2005-12-06, 74 IK 1/04

74 IK 1/04Tribunal de Primeira Instância6 de dez. de 2005

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AG Göttingen — 2005-12-06 — 74 IK 1/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-06

Aktenzeichen: 74 IK 1/04

ECLI: ECLI:DE:AGGOETT:2005:1206.74IK1.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2005, 36157

Tenor

Tenor: Die beantragte Restschulbefreiung wird versagt.

Die bewilligte Stundung wird widerrufen.

Gründe

Gründe1Gläubigerseits ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Der Schuldner hat einen in seinem Eigentum stehenden Motorroller nicht angegeben.

2Durch die Stellungnahme des Schuldners ist der Versagungsgrund nicht ausgeräumt worden. Der Motorroller wurde im Mai 1998 für einen Preis von 2.000 DM erworben bei einer Laufleistung von ca. 17.000 km. Bei Stellung des Insolvenzantrages im Januar 2004 betrug die Laufleistung ca. 23.000 Km. Es entschuldigt den Schuldner nicht, dass er wegen des Alters davon ausgegangen sein will, dass er nicht von Bedeutung ist. In Anlage 4 zum Eröffnungsantrag wird unter Ziffer 1.5 nach privat genutzten Fahrzeugen und dem Wert gefragt. Der Schuldner handelte daher zumindest grob fahrlässig, wenn er den Motorroller nicht angab. Es wäre zudem ein leichtes gewesen, sich bei seiner ihn damals vertretenden Verfahrensbevollmächtigten, einer Rechtsanwältin, zu erkundigen.

3Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen unwesentlichen Verstoß handelt. Nach der Rechtsprechung des BGH (ZInsO 2004, 920[BGH 23.07.2004 - IX ZB 174/03][BGH 23.07.2004 - IX ZB 174/03]) ist nicht erforderlich, dass die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt wird. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt aber nicht in Betracht bei Verschweigen von ganz unwesentlichen Beträgen (BGHZInsO 2005, 146). Das Ergebnis ist immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wobei die Ausstrahlungen auf die subjektive Tatseite zu berücksichtigen sind. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine nicht angegebene Beteiligung von 409,03 EUR an einer gemeinnützigen Baugenossenschaft. Vorliegend hat der Schuldner einen im täglichen Gebrauch stehenden Vermögensgegenstand nicht angegeben. Bei dieser Sachlage ist auch unter Berücksichtigung der eindeutigen Fragestellung im Antragsformular aber von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen.

4Folglich ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

5Weiter hat das Insolvenzgericht sein Ermessen dahin ausgeübt, die bewilligte Stundung gem. § 4c Nr. 5 InsO zu widerrufen. Das Verhalten des Schuldners stellt sich als schwere Pflichtverletzung dar, die eine Aufhebung der Stundung rechtfertigt. Die Entscheidungsbefugnis hat der Richter gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG an sich gezogen.

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Schmerbach

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