OVG Niedersachsen, 2002-03-21, 13 ME 36/02

13 ME 36/02Tribunal Administrativo21 de mar. de 2002

Abrir fonte

Texto completo

OVG Niedersachsen — 2002-03-21 — 13 ME 36/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-03-21

Aktenzeichen: 13 ME 36/02

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2002:0321.13ME36.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2002, 30591

verkuendung

In der Verwaltungsrechtssache ... hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 13. Senat - am 21. März 2002 beschlossen :

Tenor

Tenor: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 11. Februar 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. Dezember 2001 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der Widerspruch der Antragstellerin werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Angesichts der damit bestehenden Verpflichtung der Antragstellerin zur Ausreise (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und auch sonst ist darüber hinaus für eine auf Duldung gerichtete einstweilige Anordnung (2. Antrag der Antragstellerin) kein Raum (§ 55 Abs. 3 AuslG).

2Nachdem die Antragstellerin (Ausländerin) von ihrem deutschen Ehemann getrennt lebt, ist ihr Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) entfallen, da eine solche nicht mehr "nach Maßgabe des § 17 Abs. 1" AuslG, d.h. "zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie ... für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet", erforderlich ist. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Antragstellerin die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem (deutschen) Ehemann (irgendwann) wiederherstellen wollte, wozu es im Übrigen keinerlei Anhalt gibt. Entscheidend ist, dass eine solche derzeit jedenfalls nicht besteht und auch nicht von beiden Ehepartnern angestrebt wird. Der Hinweis auf § 1566 BGB ist insoweit unbehilflich, da es ausländerrechtlich auf die zivilrechtliche Frage der "Zerrüttung" der Ehe nicht ankommt.

3Unerheblich ist auch der Vortrag der Antragstellerin zur Pflege der Adoptivmutter ihres Bruders (der offenbar deren Vormund ist), A. M.. Dieses Verhalten gibt der Antragstellerin weder ein Aufenthaltsrecht noch stellte es einen Duldungsgrund im Sinne von § 55 Abs. 3 AuslG dar, da die Pflege in erster Linie Sache des Adoptivsohnes ist, der hierfür notfalls auch andere Hilfe hinzuziehen müsste. Auch der Bescheinigung des Allgemeinarztes D. vom 27. Februar 2002 ist nicht zu entnehmen, dass die Frau M. gerade auf eine Pflege durch die Antragstellerin angewiesen wäre. Insoweit kann diese daher eine Aussetzung der Abschiebung und damit den Erlass einer auf Duldung gerichteten einstweiligen Anordnung nicht für sich beanspruchen.

4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

unterschrift unterschrift_first

Dr. Uffhausen Bremer Schiller

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.