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5 C 316/11•AG Tostedt, 2012-04-03, 5 C 316/11
5 C 316/11Tribunal de Primeira Instância3 de abr. de 2012
Entscheidungsdatum: 2012-04-03
Aktenzeichen: 5 C 316/11
ECLI: ECLI:DE:AGTOSTE:2012:0403.5C316.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2012, 30533
In dem Rechtsstreit des Herrn Kläger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Herrn Beklagter Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin hat das Amtsgericht Tostedt im Verfahren gem. § 495 a ZPO am 03. April 2012 durch den Richter am Amtsgericht Haak für Recht erkannt:
Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand1Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe2Die zulässige Klage ist unbegründet.
3Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. §§ 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Beleidigung nicht zu.
4Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte den Kläger als "Querulant" bezeichnet oder geäußert hat, "dass sein Verhalten an Querulantentum grenze" stellt diese Äußerung keinen so schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, dass dieser eine Entschädigung in Geld wegen des damit verbundenen immateriellen Schadens rechtfertigen würde.
5Nicht jede - ggf. auch unberechtigte - Kritik im Rahmen einer Diskussion stellt einen schwerwiegenden, einen Schmerzensgeld rechtfertigenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kritisierten dar.
6Zu berücksichtigen ist auch das eigene Verhalten des Verletzten, das dem Angriff vorausgeht. Wer auf Fragen einer Gemeinschaft -hier der Wohnungseigentümergemeinschaft .......straße 5-7, .......- gezielt Einfluss nehmen will, muss das Risiko scharfer - auch abwertender - Kritik seiner Ziele auf sich nehmen, zumal es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern unverkennbar eine von der subjektiven Wertung und Wahrnehmung abhängige Einschätzung handelt.
7Es war daher wie tenoriert zu entscheiden.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
9Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Haak Richter am Amtsgericht
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