VG Hannover, 2011-02-08, 13 A 3494/10

13 A 3494/10Tribunal Administrativo8 de fev. de 2011

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VG Hannover — 2011-02-08 — 13 A 3494/10 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2011-02-08

Aktenzeichen: 13 A 3494/10

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2011:0208.13A3494.10.0A

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Referenz: WKRS 2011, 11496

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand1Der Kläger, ein Polizeibeamter des Landes, begehrt die Übernahme der Kosten für die Lagerung von Samenzellen aus Mitteln der Heilfürsorge.

2Anfang März 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten u.a. die Übernahme der Kosten für die Lagerung von Samenzellen, weil er an Prostatakrebs erkrankt und nach der erforderlichen Operation auf normalem Wege nicht mehr zeugungsfähig sei. Das Einfrieren der Samenzellen diene zwar nicht der Heilung, wohl aber der Milderung von Krankheitsfolgen.

3Der Kläger hat Samenzellen konservieren lassen und diese eingelagert. Derzeit berechnet das Unternehmen, das die Lagerung durchführt, dafür dem Kläger Kosten von jährlich 367,62 EUR.

4Mit Bescheid vom 25.03.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Kosten der Lagerung seien nicht aus Mitteln der Heilfürsorge erstattungsfähig.

5Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

6Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2010 übernahm zwar die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Kosten für die Kryokonservierung der Samenzellen und für die erstmalige Einlagerung, wies jedoch hinsichtlich der Kosten der ständigen Lagerung den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 12.07.2010 zugestellt.

7Der Kläger hat am 10.08.2010 Klage erhoben.

8Er trägt vor: Die Beklagte habe die Kosten der Spermiengewinnung, der Spermienaufbereitung und der erstmaligen Einlagerung übernommen. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Kosten der weiteren Lagerung nicht übernommen würden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe am 07.11.2006 zum Az. 2 C 11.06 entschieden, dass die Kosten für Spermiengewinnung, Spermienaufbereitung und Kryokonservierung beihilfefähig seien. Zwar habe sich das BVerwG nicht mit den Kosten der dauerhaften Lagerung befasst, dies aber nur deshalb nicht, weil es seinerzeit nicht Gegenstand des Klagebegehrens gewesen sei.

9Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25.03.2010 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.07.2010 aufzuheben, soweit diese die weiteren Kosten der Lagerung der Samenzellen des Klägers aufgrund der erfolgten Kryokonservierung betreffen, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die weiteren Kosten der Lagerung der Samenzellen aufgrund der erfolgten Kryokonservierung, die über die einmalige Einlagerung hinausgehen, zu erstatten.

10Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

11Nach den Heilfürsorgebestimmungen für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen sei eine Kostenübernahme nicht möglich. Im Übrigen würden auch die Sozialgerichte bei Kassenpatienten in vergleichbaren Fällen eine Kostenpflicht der Krankenkassen verneinen.

12Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 24.01.2011 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

13Zu der Entscheidungsform Gerichtsbescheid wurden die Beteiligten gehört.

14Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe15Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.

16Die Voraussetzungen zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid liegen vor, § 84 VwGO. Das Gericht sieht den Sachverhalt als geklärt an und die Sache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art auf.

17Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme.

18Der Kläger hat gem. § 114 NBG zwar Anspruch auf Heilfürsorge nach den Heilfürsorgebestimmungen für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen - HFB - (RdErl. des MI vom 15.11.1995, Nds. MBl. 1996, 30; zuletzt geändert durch Erlass vom 28.08.1997 (Nds. MBl. S. 1540). Die langfristige Einlagerung von Samenzellen gehört jedoch nicht zum Leistungsumfang der Heilfürsorge nach § 2 Abs. 2 HFB. Insbesondere werden Aufwendungen für die Lagerung nicht von den "sonstigen Hilfen" erfasst.

19Zwar zählen zu den sonstigen Hilfen nach § 20 Abs. 3 HFB auch Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung. Die bloße Einlagerung von Samenzellen ist jedoch keine künstliche Befruchtung, sondern hält lediglich eine Voraussetzungen dafür, dass in noch nicht absehbarer Zukunft eine künstliche Befruchtung mit Samen des Klägers durchgeführt werden kann, offen.

20Die Lagerung ist auch keine ärztliche Behandlung nach § 3 HFB, keine Maßnahme der Krankenhausbehandlung (§ 5 HFB) oder der Krankenpflege (§ 6 HFB).

21Die Maßnahme, für die Kostenersatz begehrt wird, besteht ausschließlich in der Lagerung. Es geht darum, den Samen über lange Zeit funktionsfähig zu bewahren. Ärztliche Handlungen, die eine Behandlung i.S.d. § 3 HFB oder gar eine Krankenhausbehandlung i.S.d.. § 5 HFB darstellen können, kommen nicht vor. Ebenso kann von Pflegemaßnahmen keine Rede sein. Für die Lagerung ist keinerlei ärztliche Begleitung und Überwachung vorgesehen und notwendig. Es fehlt an jeder besonderen Ausgestaltung der Maßnahme zum Zweck der Krankheitsbekämpfung. Bei einer Maßnahme, die durch ihre Dauer geprägt wird, fällt dies besonders ins Gewicht (so auch BSG, Urt. v. 26.06.1990 - 3 RK 19/89 - hinsichtlich der Lagerung von Spermien eines gesetzlich Versicherten, zit. n. [...]). Es handelt sich lediglich um eine Vorsorgemaßnahme zum Zweck einer eventuell späteren Familienplanung.

22Die Lagerung ist kein Heilmittel i.S.d.. § 8 HFB. Unter Heilmitteln sind nämlich nur solche Mittel zu verstehen, die von außen auf den Körper einwirken. Die hier streitigen Maßnahmen wirken aber auf den Körper des Klägers überhaupt nicht ein. Die befürchtete Zeugungsunfähigkeit des Klägers wird durch die Maßnahme nicht geheilt.

23Ein Hilfsmittel i.S.d.. § 9 HFB stellt die Lagerung ebenfalls nicht dar. Die Lagerung ist eine Dienstleistung. Es fehlt an der Sächlichkeit des Mittels. Die Sächlichkeit ist das begriffsprägende Merkmal für ein Hilfsmittel. Es ist für die Hilfsmitteleigenschaft wesentlich (BSG,a.a.O.).

24Die Beklagte hat unter Rückgriff auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht die Kosten der Kryokonservierung der Samenzellen und der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen übernommen, weil beihilfeberechtigten Beamten diese Kosten auch erstattet worden wären. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Kosten für eine dauerhafte Lagerung von Spermien. Die Beihilfevorschriften des Bundes, die nach § 120 NBG n.F., § 87c NBG a.F. in Niedersachsen weiterhin anwendbar sind, enthalten keine entsprechenden Regelungen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar zu den rheinland-pfälzischen Beihilfevorschriften entschieden, dass die Aufwendungen für die Gewinnung, Aufbereitung und Tiefkühlung von Spermien zwei Tage vor einer Operation eines Hodenkarzinoms beihilfefähig seien, weil diese Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Krankheitsfall stünden und dem Ausgleich einer körperlichen Beeinträchtigung dienten (Urteil vom 07.11.2006 - 2 C 11/06 -, zit. n. [...]). Das Gericht hat aber ausdrücklich keine Entscheidung zu der Frage der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine dauerhafte Lagerung der Spermien getroffen.

25Eine solche langfristige Lagerung steht in keinem direkten Zusammenhang mehr mit der erfolgten Heilbehandlung. Lediglich die Möglichkeit der Familienplanung in noch nicht absehbarer Zukunft soll offen gehalten werden.

26Der Kläger hat auch aus anderen Gründen keinen weitergehenden Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Vorschriften zur Heilfürsorge sind eine zulässige typisierende und pauschalierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht. Eine hundertprozentige Abdeckung aller Gesundheitskosten ist danach weder vorgesehen noch zwingend aus der Fürsorgepflicht geboten. Den Beamten wird vielmehr zugemutet, einen angemessen Teil der Gesundheitskosten entweder durch private Versicherungen abzusichern oder eben selbst zu tragen. Dies gilt auch für den Kläger. Ein Betrag von 367,62 EUR im Jahr, was 30,64 EUR pro Monat entspricht, ist zudem nicht so erheblich, als dass er dem Kläger nicht zugemutet werden könnte.

27Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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