AG Verden, 2009-10-23, 11 II 215/09

11 II 215/09Tribunal de Primeira Instância23 de out. de 2009

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AG Verden — 2009-10-23 — 11 II 215/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-23

Aktenzeichen: 11 II 215/09

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2009, 50632

Tenor

Tenor: Die Erinnerung der Antragstellerin vom 30.03.2009 gegen den Berechtigungsschein des Amtsgerichts Verden vom 25.03.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Die Erinnerung vom 30.03.2009 richtet sich gegen die Entscheidung vom 25.03.2009, durch welche Beratungshilfe gewährt wurde für:

2Anwaltliche Hilfe bei der Rückgabe von Unterlagen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis (Lohnsteuerkarte, Gehaltsmitteilungen etc.) sowie Prüfung und Einforderung von Restlohnansprüchen aus diesem Arbeitsverhältnis.

3Der zuständige Rechtspfleger führt zur Begründung der Nichtabhilfe aus:

4Der Antragstellerin war am 25.03.2009 ein Beratungshilfeschein erteilt worden. Nunmehr beantragt die Antragstellervertreterin über die Erinnerung zwei weitere Beratungshilfescheine mit der Begründung, bei der Sache, wegen derer am 25.03.2009 Beratungshilfe erteilt worden sei, sei pauschal nur ein Beratungshilfeschein ausgestellt worden und das diese Auffassung nicht der geltenden Rechtsordnung entspricht.

5Nach § 2 Abs. 2 Beratungshilfegesetz wird Beratungshilfe in "Angelegenheiten" verschiedener Rechtsgebiete gewährt. Eine nähere Bestimmung dieses Begriffs findet sich im Beratungshilfegesetz nicht. Abzugrenzen ist der Begriff der "Angelegenheit" vom engeren Begriff des "Gegenstandes", der sich auf das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezieht. In der Rechtsprechung (z.B. LG Flensburg 5 T 67/02; AG Brandenburg FamRZ 2006, 638) wird von einer einheitlichen Angelegenheit ausgegangen, wenn - wie vorliegend - folgende Kriterien erfüllt sind:

6- gleichzeitiger Auftrag,

7- gleichartiges Verfahren und

8- innerer Zusammenhang der Beratungsgegenstände.

9Die Beratungsgegenstände entspringen einem einheitlichen Lebenssachverhalt. Es handelt sich um ein gleichartiges außergerichtliches Verfahren.

10Die Rechtsanwältin verkennt ferner, dass es auf die Anzahl der ausgestellten Berechtigungsscheine nicht ankommt, da diese nicht maßgebend für die Zahl der Angelegenheiten sind. Das Bewilligungs- und das Festsetzungsverfahren sind getrennte Verfahren. Erst im Festsetzungsverfahren kann über die Zahl der Angelegenheiten, Gebührentatbestände usw. entschieden werden (s. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Rn. 1019 und 1038).

11Die Gründe sind nicht zu beanstanden, so dass die Erinnerung zurückzuweisen war.

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