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S 7 AL 226/08•SG Lüneburg, 2009-11-03, S 7 AL 226/08
S 7 AL 226/08Tribunal de Seguros Sociais3 de nov. de 2009
Entscheidungsdatum: 2009-11-03
Aktenzeichen: S 7 AL 226/08
ECLI: ECLI:DE:SGLUENE:2009:1103.S7AL226.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2009, 30836
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand1Der Kläger wendet sich gegen die Erstattungsforderung vorläufig geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von 549,60 Euro für die Zeit vom 28. September bis 09. Oktober 2006.
2Der G. geborene Kläger war seit dem 15. März 2006 als Verkaufsleiter bei der H. beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis zum 27. September 2006 während der Probezeit. Der Kläger meldete sich mit Wirkung zum Folgetag arbeitslos.
3Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 (Bl. 131 der Verwaltungsakte) vorläufig Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 13. November 2006 (Bl. 140 bis 141 der Verwaltungsakte) stellte die Beklagte gegenüber der Arbeitgeberin einen Anspruchsübergang nach § 143 Absatz 3 SGB III fest.
4Der Kläger verklagte die Arbeitgeberin auf ausstehende Gehaltszahlungen für die Zeit von Juli bis September 2006. Dem gab das Arbeitsgericht I. mit Urteil vom 31. Mai 2007 teilweise statt (1 Ca 1461/06). Die Klage wurde hinsichtlich eines Urlaubsabgeltungsanspruches abgewiesen, da der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises nicht mitgeteilt habe, in welcher Höhe er Sozialleistungen erhalten habe. Dagegen legte der Kläger Berufung vor dem Landesarbeitsgericht J. ein (8 Sa 409/07).
5Am 27. September 2007 schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin einen Vergleich (1 Ca 676/07), in dem auf wechselseitige Ansprüche verzichtet wurde und erklärte die Berufung für erledigt.
6Mit Bescheid vom 14. August 2008 (Bl. 234 der Verwaltungsakte) forderte die Beklagte die Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von 549,60 Euro für die Zeit vom 28. September bis 09. Oktober 2006 und begründete dies damit, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld in dieser Zeit wegen Urlaubsabgeltung ruhe. Auf eine Abgeltung habe der Kläger gegenüber der Arbeitgeberin verzichtet.
7Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2008 zurück (Bl. 244 bis 248 der Verwaltungsakte) und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
8Der Kläger hätte nicht auf die Urlaubsabgeltung verzichten dürfen, weil der Anspruch auf die Beklagte übergegangen sei. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld habe geruht.
9Dagegen hat der Kläger am 28. November 2008 Klage erhoben.
10Er trägt vor:
11Er habe dem Vergleich zugestimmt, um eine Widerklage abzuwehren.
12Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2008 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14Sie trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor.
15Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe16Die Klage hat keinen Erfolg.
17Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2008 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.
18Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III.
19Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist eine vorherige Anhörung nach § 24 Absatz 1 SGB X nicht erforderlich (vgl. Niesel, Kommentar zum SGB III, § 328, Rd. 19).
20Die Bescheide sind auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
21Nach § 328 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben (Satz 2). In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden (Satz 3).
22Gemäß Absatz 2 der Norm ist eine vorläufige Entscheidung nur auf Antrag des Berechtigten für endgültig zu erklären, wenn die nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
23Nach Absatz 3 Satz 1 der Norm sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen.
24Gemäß § 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringer Höhe zuerkannt wird.
25Vorgenannte Rechtsgrundlage ist eigenständige öffentlich-rechtliche Erstattungsnorm und lex specialis zu§ 50 SGB X (vgl. Niesel § 328, Rd. 22; Gagel/Pilz, Kommentar zum SGB III, § 328, Rd. 49).
26Bei der Entscheidung der Beklagten über den Erstattungsanspruch handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Die Ausübung von Ermessen ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 15. August 2002 - B 7 AL 24/01 R -).
27Darüber hinaus sind Vertrauensschutzgesichtspunkte anders als im Rahmen der §§ 45 und 48 SGB X nicht zu prüfen, weil die Vorläufigkeit der Entscheidung die Bildung schutzwürdigen Vertrauens am Behalten der gewährten Leistung verhindert (vgl. Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, § 328, Rd. 65; Gagel/Pilz § 328, Rd. 49).
28Die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28. September bis 09. Oktober 2006 war rechtswidrig, weil der Anspruch auf diese Leistung gemäß § 143 Absatz 2 Satz 1 SGB III (in der Fassung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 28 Absatz 3 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 07. September 2007 (BGBl. I S. 2246) (a.F.)) während der Zeit, für die der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat, ruhte. Es ist nach dem Wortlaut der Norm nicht erforderlich, dass der Zahlungsanspruch tatsächlich erfüllt wird (vgl. Voelzke, SGb 2007, 713, 717).
29Das Erstattungsverlangen in den angegriffenen Bescheiden fällt zusammen mit der endgültigen Entscheidung über den Anspruch nach § 328 Absatz 2 SGB III.
30Nach § 143 Absatz 2 Satz 2 SGB III a.F. beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung beendenden Arbeitsverhältnisses.
31Dabei wird der arbeitsrechtliche Begriff der Urlaubsabgeltung nach § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz in Bezug genommen. Dieser stellt ein Surrogat für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbaren Urlaubsanspruch dar (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes vom 29. Juli 1993 - 11 RAr 17/92 - und 23. Januar 1997 - 7 RAr 72/94 -).
32Die Beklagte bewilligte vorläufig Arbeitslosengeld im Rahmen der Gleichwohlgewährung nach § 143 Absatz 3 SGB III und erklärte mit Schreiben vom 13. November 2006 der Arbeitgeberin den Anspruchsübergang hinsichtlich der Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung (§ 115 SGB X), worüber sie auch letzteren in Kenntnis setzte und darüber aufklärte, dass er bezüglich der übergegangenen Ansprüche keine Verfügungen vornehmen dürfe.
33Mit der Gleichwohlgewährung wandelte sich die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld nicht in eine vorbehaltlose Bewilligung um. Selbst wenn man das Schreiben vom 13. November 2008 als Verwaltungsakt betrachten würde, würde damit die Vorläufigkeit der ursprünglichen Bewilligung nicht aufgehoben, weil Anpassungsbescheide das Schicksal der Vorläufigkeit teilen (vgl. Eicher/Schlegel, § 328, Rd.86).
34Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 27. September 2006. Zu diesem Zeitpunkt stand diesem arbeitsrechtlich noch ein Anspruch auf 12 Kalendertage Urlaub zu, welche ihm bis einschließlich zum 09. Oktober 2006 zu gewähren gewesen wären (vgl. Arbeitsbescheinigung; Bl. 138 der Verwaltungsakte).
35Nach § 143 Absatz 3 Satz 1 SGB III wird im Rahmen der Gleichwohlgewährung das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn der Betroffene die Urlaubsabgeltung tatsächlich nicht erhält. Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn er auf die Durchsetzung der Urlaubsabgeltung verzichtet, obwohl eine Rechtsdurchsetzung möglich und zumutbar gewesen wäre.
36Der Kläger hat mit dem Verzicht der gerichtlichen Durchsetzung auf die Urlaubsabgeltung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs im Klageverfahren gegen die Arbeitgeberin den Umstand selbst verursacht, dass er keine Zahlungen für die Zeit bis zum 09. Oktober 2006 erhielt.
37Zum einen kann materiell-rechtlich auf Urlaubsentgelt gemäß § 13 Bundesurlaubsgesetz nicht wirksam verzichtet werden (vgl. Eicher/Schlegel/Henke § 143, Rd.81). Zum anderen war der Kläger aufgrund des Anspruchsübergangs gemäß § 115 SGB X nicht mehr Forderungsinhaber und somit nicht zur Verfügung über die übergegangenen Ansprüche berechtigt, worüber ihn die Beklagte auch mit Schreiben vom 13. November 2006 ausdrücklich aufgeklärt hatte. Gleichwohl hat er im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens prozessual wirksam das Verfahren für beendet erklärt und gleichsam auf die Durchsetzung der ihm zustehenden Ansprüche verzichtet. Dass dem Grunde nach ein Rechtsanspruch auf die Urlaubsabgeltung bestanden hat, erscheint der Kammer als evident. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Arbeitsgerichtes I. vom 31. Mai 2007 geht hervor, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Abgeltung hatte, dieser aber an der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten scheiterte, da er trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgetragen hatte, in welcher Höhe er Sozialleistungen bezogen hat, und eine bezifferte Überleitungsanzeige nicht vorgelegt habe.
38Sinn und Zweck der Urlaubsabgeltung ist es, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, vor Beginn, während oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Zeit zur Erholung zu nutzen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 26. Juni 1991 - 10 RAr 9/90 -).
39Während dieser Zeit bedarf der Arbeitslose aber nicht des Schutzes der Versichertengemeinschaft, weil sich das Risiko der Arbeitslosigkeit in finanzielle Hinsicht nicht aktualisiert hat (vgl. Eicher/Schlegel/Henke § 143, Rd. 84).
40Sofern der Kläger auf die Durchsetzung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung zu Lasten der Beklagten verzichtet, sorgt er jedoch durch eigenes Handeln dafür, dass sich das Risiko der Arbeitslosigkeit auch während der Zeit der zu beanspruchenden arbeitsvertraglichen Leistung realisiert.
41Es entspricht weder dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung noch dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer sparsamen und effektiven Verwendung der Mittel der Beitragszahler, dass in solchen Fällen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld einseitig ausgelöst werden kann.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.
43Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, weil hier die Beschwer des Klägers mit 549,60 Euro unterhalb des Schwellenwertes von 750,- Euro liegt. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichtes, des Bundessozialgerichtes, des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichtes abweicht sowie auf dieser Abweichung beruht.
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