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3 O 1005/04 (261)•LG Aurich, 2004-09-20, 3 O 1005/04 (261)
3 O 1005/04 (261)Tribunal Cantonal20 de set. de 2004
Entscheidungsdatum: 2004-09-20
Aktenzeichen: 3 O 1005/04 (261)
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2004, 50890
Tenor: 1.) Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen, im Internet oder sonst werblich
a) mit der Bezeichnung „Bausachverständigen-Büro“ und/oder „Bausachverständiger“ zu werben,
und/oder
b) mit den Hinweisen „Geprüfter und anerkannter Bausachverständiger für ...“ zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Prüfung abgenommen und die Anerkennung ausgesprochen hat,
und/oder
c) unter Hinweis darauf zu werben, dass eine Zulassung und Anerkennung bei Gerichten und allen öffentlichen Stellen besteht.
2.) Der Beklagte wird verurteilt, 277,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe(Kein weiterer Text vorhanden.)
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