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1 ORbs 145/24•OLG Braunschweig, 2025-01-27, 1 ORbs 145/24
1 ORbs 145/24Tribunal Superior27 de jan. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-27
Aktenzeichen: 1 ORbs 145/24
ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2025:0127.1ORBS145.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2025, 32599
Tenor: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 22. August 2024 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
GründeDas Rechtsmittel des Betroffenen hat keinen Erfolg.
I.
Durch Bußgeldbescheid des Landkreises Helmstedt vom 19. Dezember 2023 ist der Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 76 km/h mit einer Geldbuße in Höhe von 1.420,- € belegt. Zugleich hat der Landkreis Helmstedt ein Fahrverbot von 3 Monaten gegen ihn festgesetzt.
Das Amtsgericht Helmstedt hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid durch das angefochtene Urteil vom 22. August 2024 verworfen, weil er in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung ausgeblieben sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit einer am 29. August 2024 beim Amtsgericht eingegangenen Rechtsbeschwerde, die sein Verteidiger für ihn über das besondere elektronische Anwaltspostfach versandt hat. Mit weiterem Schreiben des Verteidigers vom 2. Oktober 2024, das am selben Tag eingegangen und ebenso über das besondere elektronische Anwaltspostfach versandt worden ist, hat der Betroffene die Rechtsbeschwerde ausschließlich mit der Verletzung formellen Rechts begründet.
Der Betroffene rügt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, weil das Amtsgericht einem Terminsverlegungsgesuch seines Verteidigers nicht entsprochen habe. Er beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 22. August 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 349 Abs. 1 StPO (anwendbar gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) unzulässig, weil ihre Begründung gegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (ebenfalls anwendbar gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) verstößt. Im Einzelnen:
Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann ein Verstoß gegen das Recht eines Betroffenen auf ein faires Verfahren vorliegen, wenn ein Termin nicht verlegt wird, obgleich der Verteidiger des Vertrauens verhindert ist und dem Betroffenen ein Erscheinen ohne ihn nicht zugemutet werden kann (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2015, III-3 RBs 200/15, juris, Rn. 14; Schlothauer/Wollschläger/Piel in: Schlothauer/Wollschläger/Piel Verteidigung im Revisionsverfahren, 4. Aufl., 2024, Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen, Rüge 41 Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags, Rn. 677). Wie bereits die Regelung des § 228 Abs. 2 StPO zeigt, ist aber nicht auf jede Verhinderung eines Verteidigers Rücksicht zu nehmen. Vielmehr hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen das Beschleunigungsgebot und die berechtigten Interessen des Betroffenen gegeneinander abzuwägen (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2023, 201 ObOWi 1555/22, juris, Rn. 5; Schlothauer/Wollschläger/Piel, a.a.O.). Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Senat nicht prüfen kann, ob die Ablehnung der Terminsverlegung ermessensfehlerfrei erfolgte. Denn die Rechtmäßigkeit einer Verwerfung des Einspruchs kann nur mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden, die § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (anwendbar gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) genügt. Wird - wie hier - eine solche Verfahrensrüge erhoben, untersucht das Rechtsbeschwerdegericht allein auf der Grundlage des Rechtsbeschwerdevorbringens, ob das Tatgericht die "ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Entschuldigungsgründe" geprüft und sie ohne Rechtsfehler gewürdigt hat; die entsprechenden Tatsachen sind dem Rechtsbeschwerdegericht zu unterbreiten (OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012, III-3 RBs 170/12, juris, Rn. 10 f.; KG Berlin, Beschluss vom 27. März 2015, 3 Ws (B) 148/15, - 122 Ss 45/15, juris, Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 2021, 3 Ws (B) 330/20 - 122 Ss 140/20, juris, Rn. 2; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2022, 1 OLG 53 Ss-OWi 254/22, juris, Rn. 8). Dabei hat die Begründung eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen zu enthalten; Verweise auf andere Schriftstücke (insbesondere Anlagen, Aktenbestandteile oder Schriftsätze) sind grundsätzlich unzulässig und deren Inhalt daher unbeachtlich (KG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 2021, 3 Ws (B) 330/20 - 122 Ss 140/20, juris, Leitsatz und Rn. 2). Zu diesen Verfahrenstatsachen gehört, wie sowohl der Rechtsprechung (vgl. zuletzt OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2024, 1 ORbs 98/24, juris, Rn. 10) als auch der einschlägigen Literatur (vgl. Schlothauer/Wollschläger/Piel in: Schlothauer/Wollschläger/Piel Verteidigung im Revisionsverfahren, 4. Aufl., 2024, Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen, Rüge 41 Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags, Rn. 678) zu entnehmen ist, der genaue Inhalt (Wortlaut) des Verlegungsantrags. Diesem Erfordernis entspricht die Rechtsbeschwerdebegründung im Schriftsatz vom 2. Oktober 2024 nicht, weil dem Senat darin der genaue Inhalt (Wortlaut) des Antrags vom 23. Juli 2024, mit dem der Verteidiger erst auf die bereits am 17. Juni 2024 erfolgte Umladung reagiert und eine erneute Verlegung beantragt hat, nicht mitgeteilt wurde. Der genaue Inhalt des Antrags wäre erforderlich gewesen, um zu erfassen, welche Tatsachen dem Amtsgericht unterbreitet wurden. Ohne Kenntnis des Antrags ist neben weiteren bedeutsamen Umständen beispielsweise gar nicht klar, ob für das Gericht deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Betroffenen allein durch Rechtsanwalt B verteidigt werden wollte. Auch wäre in diesem Zusammenhang von Interesse, ob nach dem Inhalt des Gesuchs überhaupt zeitnah ein Ersatztermin hätte gefunden werden können.
Auf etwaige Ergänzungen des Vortrags durch die Gegenerklärung vom 11. November 2024 kommt es schon deshalb nicht an, weil diese nicht innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels angebracht wurde.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Neef
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