LG Osnabrück, 2002-02-06, 12 T 635/01

12 T 635/01Tribunal Cantonal6 de fev. de 2002

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LG Osnabrück — 2002-02-06 — 12 T 635/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-02-06

Aktenzeichen: 12 T 635/01

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2002, 43736

Tenor

Tenor: Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts M. vom 4.7.2001 geändert.

Die beiden Kinder I und J des Schuldners bleiben bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens je zu 1/2 unberücksichtigt.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Beschwerdewert: bis 3.500,00 EUR

Gründe

Gründe1Die Gläubigerin pfändete das Arbeitseinkommen des Schuldners.

2Der Schuldner und seine Ehefrau verfügen jeweils über ein Nettoeinkommen von ca. 2.000 DM. Die Ehefrau des Schuldners wurde deshalb bei Bemessung des pfändungsfreien Betrages nicht berücksichtigt.

3Die Gläubigerin hält darüber hinaus die Ehefrau des Schuldners hinsichtlich der beiden minderjährigen Kinder für barunterhaltspflichtig und beantragte deshalb, daß der von der Mutter zu gewährende Unterhalt bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages nach § 850 c ZPO zur Hälfte unberücksichtigt bleibt.

4Das Amtsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluß abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es stehe nicht fest, daß die Ehefrau des Schuldners ihr Einkommen den Kindern zukommen lasse.

5Die gegen den Beschluß gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.

6Es entspricht der überwiegenden Auffassung, daß Unterhaltsleistungen der Eltern als eigene Einkünfte der Kinder im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen sind (vgl. Zöller-Stöber § 850 c, Anm. 12).

7Die Kammer hat keine Bedenken, dieser Ansicht zu folgen.

8Mit dem von der Mutter zu gewährenden Unterhalt verringert sich der Unterhaltsbedarf gegenüber dem Schuldner. Es entspricht daher der Billigkeit, daß die Kinder bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages nach § 850 c ZPO zu 1/2 unberücksichtigt bleiben.

9Es ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, daß beide Eltern sich angesichts der beiderseitigen Belastung durch die Berufstätigkeit die Betreuung und Versorgung der Kinder teilen. Der Schuldner hat sich, obwohl die Problematik im angefochtenen Beschluß und in der Beschwerdeschrift ausführlich angesprochen worden ist, zu einer evtl. abweichenden Handhabung nicht geäußert.

10Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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