VG Göttingen, 2026-07-20, 3 B 16/26

3 B 16/26Tribunal Administrativo20 de jul. de 2026

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VG Göttingen — 2026-07-20 — 3 B 16/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-20

Aktenzeichen: 3 B 16/26

ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2026:0720.3B16.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 18954

Gründe

GründeI.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Besetzung der nach A 12 bewerteten Dienstposten "Dienstabteilungsleiter/-in Dienstschichtleiter/-in im Einsatz- und Streifendienst I und II" bei der Antragsgegnerin mit den Beigeladenen.

Der 1979 geborene Antragsteller war seit dem 01.04.2003 als Polizeikommissar-Anwärter tätig und wurde am 15.09.2006 mit Wirkung zum 26.09.2006 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeikommissar zur Anstellung und am 09.03.2009 mit Wirkung zum 26.03.2009 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Polizeikommissar ernannt. Zuletzt wurde er am 16.12.2017 zum Polizeihauptkommissar, Besoldungsgruppe A 11, ernannt.

Der Antragsteller erhielt für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2020 bis zum 31.08.2023, in dem er vom 01.09.2020 bis zum 30.09.2020 im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme als "SB Einsatz" und danach (wieder) ausschließlich auf dem mit A 9 bis A 11 bewerteten Dienstposten eines Dienstabteilungsleiters/Dienstschichtleiters im Polizeikommissariat G. eingesetzt war, eine Regelbeurteilung, in der er von PHK H. als Erstbeurteiler am 09.10.2023 und EPHK I. als Zweitbeurteiler am 17.10.2023 mit dem Gesamturteil "C", der mittleren von fünf Notenstufen mit der textlichen Beschreibung "entspricht voll den Anforderungen", und der Binnendifferenzierung "oberer Bereich" beurteilt wurde. Die Beigeladenen erhielten für denselben Beurteilungszeitraum jeweils ebenfalls Beurteilungen mit dem Gesamturteil "C" und der Binnendifferenzierung "oberer Bereich".

Am 22.04.2024 ging bei der Antragsgegnerin eine anonyme Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Kollegin des Antragstellers ein, in der dieser vorgeworfen wurde, sich im Rahmen einer Führungskräftebesprechung am 18.01.2024 emotional und sehr abfällig über den Antragsteller geäußert zu haben, dem sie sexuelle Übergriffe, Ehebruch und ein verdrehtes Frauenbild vorwarf. Im Rahmen der darauffolgenden internen Verwaltungsermittlungen ging die Antragsgegnerin insbesondere auch diesen Vorwürfen nach und vernahm hierzu ab dem 29.01.2024 verschiedene Polizeiangehörige.

Wegen der Einzelheiten der Anhörungsergebnisse und der der Disziplinarverfügung zugrundeliegenden Tatsachen wird vollumfänglich auf den Inhalt des Unterordners D der Personalakte des Antragstellers bzw. der Beiakte 006 zu dem Aktenzeichen 3 A 15/26, jeweils Bl. 1 bis 57, verwiesen.

Mit Wirkung vom 12.02.2024 setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller zum "Zentralen Kriminaldienst/SOKO Simul" auf den Dienstposten eines "Sachbearbeiters Zentraler Kriminaldienst" um, auf dem der Antragsteller nach mehrfacher Verlängerung, zuletzt bis zum 30.09.2026, bis heute tätig ist und der mit A 9 bis A 11 bewertet ist. Am 21.01.2026 setzte die Antragsgegnerin ihn ohne Befristung zum "Zentralen Polizeidienst/Fachkommissariat 2.2 auf den Dienstposten eines "Sachbearbeiters Zentraler Kriminaldienst" um, ließ davon die bis zum 30.09.2026 laufende, befristete Umsetzung zur SOKO Simul aber unberührt.

Am 21.02.2024 gab die Antragsgegnerin den Sachverhalt zur strafrechtlichen Würdigung an die Staatsanwaltschaft C-Stadt ab und leitete am 22.02.2024 ein behördliches Disziplinarverfahren ein. Wegen des andauernden Strafverfahrens setzte die Antragsgegnerin das Disziplinarverfahren am 26.02.2024 aus.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2024 ließ sich der Antragsteller im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein und nahm hierauf im Disziplinarverfahren später Bezug. Wegen der Einzelheiten seiner Gegendarstellung wird auf Bl. 122 bis 149 des Unterordners D der Personalakte des Antragstellers bzw. der Beiakte 006 zu dem Aktenzeichen 3 A 15/26 verwiesen.

Die Staatsanwaltschaft C-Stadt stellte eines der Verfahren gegen den Antragsteller am 05.03.2024 mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Eine der dort gegenständlichen Taten sei verjährt, bei der anderen scheide eine weitere strafrechtliche Verfolgung aus Rechtsgründen aus. Am 22.10.2024 stellte die Staatsanwaltschaft C-Stadt auch das zweite Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Im Einstellungsbescheid an die betroffene Kollegin führte die Staatsanwaltschaft aus, dass das in Rede stehende Verhalten des Antragstellers "[o]hne Frage [...] absolut inadäquat und für einen Vorgesetzten nach moralischen Gesichtspunkten ausgeschlossen" sei, setzte das Verfahren aber unter anderem deshalb nicht fort, weil sich bestimmte Tatsachen nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachweisen ließen.

Am 11.04.2025 setzte die Antragsgegnerin das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller fort. In dem Fazit des wesentlichen Ermittlungsergebnisses heißt es, die Verhaltensweisen im Zeitraum von 2018 bis 2021 würden einem Maßnahmenverbot unterliegen, zeigten aber dennoch eine "gewisse ähnlich ausgerichtete sexuell betonte Verhaltensauffälligkeit, die insbesondere in seiner verantwortlichen Führungsposition mehr als fraglich" erscheine. Der Antragsteller solle daher bis zum Ende des übernächsten Beurteilungszeitraums (2029) nicht in eine Führungsfunktion gelangen. Mit inzwischen bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 26.06.2025 verhängte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller einen Verweis.

Am 08.10.2025 schrieb die Antragsgegnerin zwei nach Besoldungsgruppe A 12 bewertete Dienstposten als "Dienstabteilungsleiter/-in Dienstschichtleiter/-in im Einsatz- und Streifendienst I und II" aus. Ausweislich der Dienstpostenausschreibung beabsichtigte sie, bei wesentlicher Gleichheit mehrerer Bewerber ein Auswahlgespräch vor einer Auswahlkommission durchzuführen. Bei der Antragsgegnerin gingen in der Folge sieben Bewerbungen ein. Im Auswahlvermerk vom 20.11.2025 stellte die Antragsgegnerin fest, dass das Ergebnis der Ermittlungen die Behördenleitung zu erheblichen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers veranlasst habe. Es sei entschieden worden, ihm bis zum Ende des übernächsten Beurteilungszeitraums keine Führungsfunktion zu übertragen. Zudem sei die Disziplinarmaßnahme noch nicht getilgt. Am 19.12.2025 erhielt der Antragsteller eine Absage; die Beigeladenen erhielten am selben Tag ihre Zusagen. In der Ablehnungsnachricht erklärte die Antragsgegnerin, dass die Beigeladenen und der Antragsteller gleich beurteilt waren und die übrigen Bewerber aufgrund ihrer Beurteilungen als leistungsschwächer anzusehen seien. Wegen des gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahrens liege weiterhin eine charakterliche Nichteignung zur Übernahme eines höherwertigen Dienstpostens mit Führungsaufgaben vor, weshalb er für die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens nicht berücksichtigt werden könne. Im gerichtlichen Verfahren teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Dienstposten frühestens zum 01.01.2027 übertragen werden könnten.

Gegen die Auswahlentscheidung hat der Antragsteller am 19.01.2026 Klage unter dem Aktenzeichen 3 A 15/26 erhoben und den hier gegenständlichen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.

Er ist der Auffassung, sein Ausschluss aus dem Auswahlverfahren sei rechtswidrig. Er verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei geklärt, dass die Behörde, wenn sie Defizite an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für eine bestimmte Verwendung feststellt, einen gewissen Bewährungszeitraum in Gestalt einer Sperrfrist vor einer neuen Verwendungsentscheidung verlangen könne. Vorliegend sei bereits die Festlegung eines Bewährungszeitraums ermessensfehlerhaft. Der nur für Führungsaufgaben festgelegte Bewährungszeitraum komme einem Beförderungsverbot gleich, da es bei der Antragsgegnerin so gut wie keine nach A 12 bewerteten Dienstposten ohne Führungsfunktion gebe. Wie er sich in Bezug auf Führungsaufgaben bewähren solle, wenn ihm keine übertragen würden, sei unklar. Keiner der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sei bewiesen worden. Eine Auseinandersetzung mit seinen Einlassungen im Disziplinarverfahren sei nicht erfolgt. Die verspätete Fortführung des Disziplinarverfahrens sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen. Zum Zeitpunkt der Disziplinarverfügung habe er sich auf seinem neuen Dienstposten bereits anderthalb Jahre lang bewährt. Jedenfalls sei die Dauer des Bewährungszeitraums unangemessen lang. Sowohl eine Kürzung der Dienstbezüge als auch ein Beförderungsverbot seien für maximal drei Jahre zulässig.

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen die Dienstposten "Dienstabteilungsleiter/-in Dienstschichtleiter/-in im Einsatz- und Streifendienst I und II" zu übertragen und diese auf diese Dienstposten zu befördern, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und seit Zugang der erneuten Auswahlentscheidung weitere zwei Wochen vergangen sind.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die Sache wegen der frühestens zum 01.01.2027 möglichen Übertragung der Dienstposten nicht eilbedürftig sei und es somit an einem Anordnungsgrund fehle. Sie verweist auf ihre Disziplinarverfügung vom 26.06.2025. Danach habe der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Pflicht zur gewissenhaften Pflichterfüllung aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und die Folgepflicht des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hinsichtlich der Dienstvereinbarung der Antragsgegnerin "Faires Verhalten am Arbeitsplatz" verstoßen habe. Zwar stelle ein Verweis nicht aus sich heraus ein Beförderungsverbot dar, die gezeigten und nachgewiesenen Pflichtverletzungen ließen aber erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers als Führungskraft, insbesondere gegenüber Kolleginnen, aufkommen, sodass er sich diesbezüglich zu bewähren habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich derzeit nicht auf einem Führungsdienstposten befinde und in der Organisationseinheit nahezu ausschließlich Männer tätig seien. Hinsichtlich der entstandenen Vertrauenseinbuße habe er sich noch nicht bewährt. Der Antragsteller sei den Anforderungen an das Ausfüllen einer Führungsposition nicht nachgekommen. Die dies begründenden Verhaltensweisen habe er weder reflektiert noch anerkannt.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge und äußern sich nicht zur Sache.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen sowie die Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakten des Antragstellers Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO als kombinierte Regelungs- und Sicherungsanordnung statthaft sowie sonst zulässig.

Der Antrag ist begründet, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsämter die Verwirklichung seiner subjektiven Rechte vereiteln könnte und eine vorläufige Regelung nötig erscheint.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag und bereits vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Wer vorläufigen Rechtsschutz begehrt, muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft machen, dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund) und dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch). Maßgebend sind hierbei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

1.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung ist aller Voraussicht nach rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem subjektiven öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

a) Der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin fehlt es an einer rechtmäßigen Grundlage. Die zur Leistungs- und Eignungsbeurteilung herangezogene dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 01.09.2023 bot keine hinreichend aktuelle Auswahlgrundlage.

aa) Auswahlentscheidungen unterliegen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 - juris, Rn. 11; Nds. OVG, Beschl. v. 15.11.2010 - 5 ME 244/10 - juris, Rn. 20; Beschl. v. 06.10.2011 - 5 ME 296/11 - juris, Rn. 3).

Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 11ff.; BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - juris, Rn. 32; Nds. OVG, Beschl. v. 08.09.2011 - 5 ME 234/11 - juris, Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - juris, Rn. 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen (vgl. zsfd. dazu und zum Folgenden: Nds. OVG, Beschl. v. 23.06.2022 - 5 ME 43/22 - juris, Rn. 27-32).

Der im Streitfall zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - juris, Rn. 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten grundsätzlich nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - juris, Rn. 21; Urt. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris, Rn. 10).

Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16.02 - juris, Rn. 12; Beschl. v. 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - juris, Rn. 21; Urt. v. 17.09.2020 - 2 C 2.20 - juris, Rn. 15; Nds. OVG, Beschl. v. 10.10.2012 - 5 ME 235/12 - juris, Rn. 18; Beschl. v. 14.11.2013 - 5 ME 228/13 - juris, Rn. 12; Beschl. v. 29.05.2020 - 5 ME 187/19 - juris, Rn. 13; Beschl. v. 11.05.2022 - 5 ME 161/21 - juris, Rn. 18), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell und inhaltlich aussagekräftig sind.

Eine dienstliche Beurteilung kann ihre für eine Auswahlentscheidung hinreichende Aktualität verlieren, wenn sich der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung unabweisbar aufdrängt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat (BVerwG, Urt. v. 11.02.2009 - 2 A 7.06 - juris, Rn. 20; m. w. N. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 2 C 1.18 - juris, Rn. 42, und im Anschluss an dieses Urteil Nds. OVG, Beschl. v. 25.04.2024 - 5 ME 121/23 - juris, Rn. 21ff.). Ein erheblicher Zeitraum im vorstehenden Sinne liegt vor, wenn bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum die anderen Aufgaben während des deutlich überwiegenden Teils (zu zwei Dritteln) des Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurden (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 2 C 1.18 - juris, Rn. 49). Wesentlich andere Aufgaben liegen vor, wenn der Beamte in seinem veränderten Tätigkeitsbereich Aufgaben wahrnimmt, die einem anderen Statusamt zuzuordnen sind (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 2 C 1.18 - juris, Rn. 51ff.). Tragend dafür ist die Statusbezogenheit der dienstlichen Beurteilung. Aus ihr folgt, dass eine Änderung des Tätigkeitsbereichs nur als wesentlich eingestuft werden kann, wenn sie leistungs- und beurteilungsrelevant ist (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 2 C 1.18 - juris, Rn. 52).

bb) Die der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte Regelbeurteilung des Antragstellers hatte ihre Aktualität verloren, weil der Antragsteller nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat.

(1) Der Antragsteller hat seit dem Stichtag seiner letzten Regelbeurteilung wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen.

Er war im Zeitraum der herangezogenen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.09.2023 bis auf einen Monat als Dienstabteilungsleiter/Dienstschichtleiter, bewertet nach A 9 bis A 11, eingesetzt und wurde mit Wirkung vom 12.02.2024 auf den Dienstposten eines "Sachbearbeiters Zentraler Kriminaldienst" in den Zentralen Kriminaldienst/SOKO Simul umgesetzt, der ebenfalls nach A 9 bis A 11 bewertet ist. Nach dem vom BVerwG gebildeten Maßstab, dass eine wesentlich andere Aufgabe vorliegt, wenn der Beamte in seinem veränderten Tätigkeitsbereich Aufgaben wahrnimmt, die einem anderen Statusamt zuzuordnen sind, wäre die herangezogene Regelbeurteilung weiterhin aktuell. Angesichts der vom BVerwG vorgenommenen teleologischen Herleitung ist aber nicht ausgeschlossen, dass daneben andere Fallgruppen wesentlich anderer Aufgaben existieren. Das ist hier anzunehmen, weil der Antragsteller auf seinem neuen Dienstposten - anders als auf dem alten, regelbeurteilten Dienstposten - keine Führungsfunktion hat und damit ein unmittelbar beurteilungsrelevanter Aufgabenbereich nunmehr fehlt. Das BVerwG hat sich in seiner Leitentscheidung 2 C 1.18 hiermit nicht beschäftigt, weil diese Fragen durch den dort zu entscheidenden Sachverhalt nicht aufgetan waren.

In der Begründung der genannten Entscheidung des BVerwG - 2 C 1.18 - juris, Rn. 52, heißt es insofern:

"Tragend dafür ist die bereits angesprochene Statusbezogenheit der dienstlichen Beurteilung. Aus ihr folgt: Voraussetzung dafür, dass eine Änderung des Tätigkeitsbereichs als wesentlich eingestuft werden kann, ist, dass sie "leistungs- und beurteilungsrelevant" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 23). Eine bloße Veränderung des konkreten Tätigkeitsbereichs, meist durch einen Wechsel des Dienstpostens, möglicherweise (wohl seltener) auch auf demselben Dienstposten (durch Zuweisung neuer Aufgaben) hat noch nicht diese Beurteilungsrelevanz. Denn die dienstliche Beurteilung ist zwar - wie erwähnt - auf der Grundlage der auf dem jeweiligen Dienstposten gezeigten Leistungen zu erstellen, doch ist ihr Maßstab und Bezugspunkt das innegehabte Statusamt. Der Dienstposten ist sozusagen (nur) die "Bühne" für die Erfüllung der Anforderungen, die das entsprechende Statusamt verlangt. Die Art und Weise der Wahrnehmung des Dienstpostens und der dort zu erfüllenden Aufgaben dient (nur) als sichtbare Erkenntnisquelle der statusamtsbezogenen Beurteilung. Die Sammlung und Auswertung solcher Erkenntnisse ist nicht endlos geboten und erfolgt nicht ziellos, sondern dient (nur) dem Zweck, dass sie das (ohnehin) zu einem Gesamteindruck "verschmolzene" Werturteil des Dienstherrn über Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten plausibel tragen (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.> und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 18)."

Dieses Verständnis teilt das beschließende Gericht. Es ist aber in der hier zu entscheidenden Konstellation, in der die mit einer Regelbeurteilung bewertete Tätigkeit einen Dienstposten mit Führungsfunktionen zum Gegenstand hat und ein wesentlicher Teil der danach ausgeübten Tätigkeit einen Dienstposten ohne Führungsfunktion betrifft, zu erweitern.

Übertragen auf den vorliegenden Fall folgt aus den vorstehenden Grundsätzen einerseits, dass der neue Dienstposten nicht bereits wegen seiner statusrechtlichen Bewertung wesentlich anders ist. Andererseits hat der Antragsteller auf diesem neuen Dienstposten gerade nicht dieselbe "Bühne" für die Erfüllung der Anforderungen, die sein Statusamt verlangt. Anders als bei den übrigen Einzelmerkmalen der Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung folgt bereits das "Ob" der Beurteilung des Führungsverhaltens nicht aus den Anforderungen, die das Statusamt verlangt, sondern erst aus der konkreten dienstlichen Verwendung. Bei der Antragsgegnerin bestimmte sich bis zum 01.06.2026 nach Ziff. 5.2.3.1 der Beurteilungsrichtlinien für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (im Folgenden: BRLPol), wer im Führungsverhalten beurteilt wird. Danach werden die Einzelmerkmale, die nur für Polizeivollzugsbeamte in Vorgesetztenfunktion vorgesehen sind, bewertet, wenn Dienstposten mit Leitungsfunktion (in Übertragung des Dienstpostens oder im Wege der Beauftragung der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte) über einen zusammenhängenden beurteilungsfähigen Zeitraum von mindestens sechs Monaten wahrgenommen wurden. In der Übertragung des neuen Dienstpostens des Antragstellers findet sich ein solcher Hinweis auf die Führungsfunktion anders als noch in früheren Dienstpostenübertragungen (vgl. Bl. 119 und 121 der BA 003) nicht. Die Beurteilungsrelevanz dieser Veränderung liegt indes auf der Hand: Würde der Antragsteller jetzt beurteilt, wären die Führungsmerkmale entsprechend nicht zu bewerten, denn seinen mit Führungsaufgaben verbundenen Dienstposten hatte er seit der letzten Regelbeurteilung weniger als sechs Monate inne. Damit sind beurteilungsrelevante Merkmale - in den Worten des BVerwG gefasst - in der Art und Weise der Wahrnehmung des neuen Dienstpostens gerade nicht mehr sichtbar.

Hieran hat sich auch durch die Neuregelung der untergesetzlichen Maßgaben für das dienstliche Beurteilungswesen der Fachrichtung Polizei durch Inkrafttreten der Niedersächsischen Verordnung zur dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an den Polizeibehörden und an der Polizeiakademie Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtig Polizei (NBeurtVO-Pol) zum 01.06.2026 nichts geändert. Diese behält die Untergrenze von sechs Monaten Führungsverantwortung für deren Beurteilung in § 6 Satz 3 NBeurtVO-Pol in Abweichung zum allgemeineren § 8 Abs. 2 Satz 2 NBeurtVO bei. §§ 8 Abs. 2 Satz 2 NBeurtVO, 6 Satz 2 NBeurtVO-Pol stellen für die Beurteilung der Führungsmerkmale darauf ab, ob der Beamte Führungsverantwortung wahrgenommen hat. Dies ist auf dem neuen Dienstposten wie gezeigt nicht der Fall, zumal der Antragsteller selbst bemängelt, er könne sich insoweit nicht bewähren, da ihm keine Führungsaufgaben übertragen würden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass daraus nicht zwangsläufig folgt, dass allein deswegen auch die Beigeladenen und andere Mitbewerber, bei denen keine solche Tätigkeitsänderung eingetreten ist, ebenfalls neu zu beurteilen wären; auch größere Zeitdifferenzen zwischen einer Regel- und einer Anlassbeurteilung sind hinzunehmen, solange ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 2 C 1.18 - juris, Rn. 59ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 25.04.2024 - 5 ME 121/23 - juris, Rn. 28).

(2) Der Antragsteller hat diese wesentlich andere Aufgabe während eines erheblichen Zeitraums wahrgenommen.

Im Zeitpunkt der Fertigung des Auswahlvermerks am 20.11.2025 war der Antragsteller seit seiner letzten Regelbeurteilung vom 01.09.2023 bis zum 11.02.2024 auf seinem alten und seitdem, also ab dem 12.02.2024 bis zum 20.11.2025, auf dem neuen Dienstposten tätig. Die Dauer der Tätigkeit auf dem neuen Dienstposten nimmt also sowohl zwischen dem Stichtag der Regelbeurteilung und der Fertigung des Auswahlvermerks als auch - mit Blick auf die Befristung bis zum 30.09.2026 - im Rahmen des neuen, derzeit laufenden Beurteilungszeitraums einen Zeitabschnitt von deutlich mehr als zwei Dritteln ein.

Dem steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit auf dem neuen Dienstposten zwischen der letzten Regelbeurteilung und der Fertigung des Auswahlvermerks noch nicht ganz zwei Jahre ausgeübt wurde. Würde man die vom BVerwG formulierten Grundsätze so verstehen, dass dies zwingend erforderlich wäre, beliefe sich deren Anwendungsbereich nur auf Fälle, in denen eine Auswahlentscheidung in einem dreijährigen Beurteilungssystem zeitlich so fällt, dass der Bewerber allein innerhalb des neuen Beurteilungszeitraums, den er noch auf dem alten Aufgabengebiet begonnen hat, zwei Jahre lang wesentlich andere Aufgaben wahrnimmt und die Behörde dann, vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag, eine Auswahlentscheidung trifft. Dieser Bewerber müsste vor einer Auswahlentscheidung erst noch anlassbeurteilt werden. Im Ergebnis dürften damit nur seltenste Ausnahmefälle von den Grundsätzen des BVerwG erfasst sein. Das überzeugt für den vorliegenden Fall erst recht deshalb nicht, da bereits feststeht, dass der Antragsteller auch dieses zeitliche Erfordernis erfüllen wird bzw. seit dem 12.02.2026 im Hinblick auf die erst zum 01.01.2027 mögliche Ernennung schon erfüllt, zumal die Auswahlentscheidung zeitlich ungewöhnlich weit vor dem Ernennungstermin ("frühestens zum 01.01.2027") erfolgt ist. Bis dahin wären nach Ziff. 3.1 BRLPol bzw. § 2 Abs. 1 NBeurtVO-Pol zum 01.09.2026 sogar neue Regelbeurteilungen zu erstellen. Den Erwägungen der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass nämlich die neue Tätigkeit für eine Zeitspanne von hinlänglicher Dauer und während des deutlich überwiegenden Teils des Beurteilungszeitraums wahrgenommen worden sein muss (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 2 C 1.18 - juris, Rn. 49), wird in dieser Konstellation auch ohne das formelle Zweijahreserfordernis hinreichend Rechnung getragen, denn der Antragsteller hat die neue Tätigkeit für mehr als 21 der zwischen letzter Regelbeurteilung und Auswahlentscheidung vergangenen knapp 27 Monate wahrgenommen. Darin liegt sowohl eine absolut betrachtet hinlängliche Dauer und relativ für diesen Zeitraum der weit überwiegende Teil, so dass für den Antragsteller vor der Auswahlentscheidung eine Anlassbeurteilung hätte erstellt werden müssen.

cc) In dieser Unterlassung liegt eine subjektive Rechtsverletzung, weil der Ausgang des Auswahlvorgangs nach einer aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers ohne Bewertung der Führungsmerkmale offen ist. Ausweislich der Dienstpostenausschreibung sind "12 Monate eine oder mehrere Führungsfunktionen" für eine Bewerbung erforderlich, nicht aber, dass der Bewerber momentan Führungsverantwortung trägt. Diese 12 Monate Führungserfahrung kann der Antragsteller unverändert vorweisen. Welche Auswahlentscheidung auf der sodann aktualisierten Grundlage getroffen wird, steht allein im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin.

b) Die Auswahlentscheidung ist daneben - selbstständig tragend - deswegen rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin den für den Antragsteller angenommenen Bewährungszeitraum ermessensfehlerhaft bestimmt hat.

aa) In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Dienstherr berechtigt ist, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer möglichen Beförderung auszunehmen (m. w. N. BVerwG, Beschl. v. 28.05.2021 - 2 VR 1.21 - juris, Rn. 16; Nds. OVG, Beschl. v. 17.02.2023 - 5 ME 128/22 - juris, Rn. 9) und zwar unabhängig davon, ob voraussichtlich nur ein Verweis in Betracht kommt (Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2026 - 5 ME 10/26 - juris, Rn. 34). Dies muss erst recht gelten, wenn ein Dienstvergehen festgestellt und deswegen gegen den Beamten eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist. In diesem Fall haben sich die aus den disziplinarrechtlichen Vorwürfen resultierenden Zweifel an der Eignung des Beamten verfestigt, da jedes dienstliche Fehlverhalten auf charakterliche Defizite schließen lässt und die uneingeschränkte persönliche Eignung für die Übertragung einer Beförderungsstelle unweigerlich in Frage stellt (OVG des Saarlandes, Beschl. v. 06.01.2026 - 1 B 175/25 - juris, Rn. 14).

Bei der Entscheidung, den Beamten aus dem Auswahlverfahren auszuschließen, steht dem Dienstherrn ein weiter Spielraum zu, welches Gewicht er den jeweiligen Umständen beimisst (Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2026 - 5 ME 10/26 - juris, Rn. 34). Sofern sich die charakterlichen Defizite nicht dauerhaft in der Person des Bewerbers manifestieren und deshalb einer Bewährung zugänglich sind, kann der Dienstherr für den Nachweis der charakterlichen Eignung einen gewissen Bewährungszeitraum in Gestalt einer Sperrfrist für eine neue Verwendungsentscheidung verlangen, deren Dauer sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (BVerwG, Beschl. v. 30.03.2017 - 1 WB 23.16 - juris, Rn. 38; BVerwG, Beschl. v. 22.05.2025 - 1 WB 19.24 - juris, Rn. 36). Die ermessensfehlerfreie Entscheidung über das "Ob" und die Dauer des Bewährungszeitraums setzen eine Auseinandersetzung auch mit den für den Betroffenen sprechenden Aspekten des Einzelfalls voraus (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2025 - 1 WB 19.24 - juris, Rn. 37). Einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage bedarf es hierfür nicht, denn mit der Festlegung einer bestimmten Bewährungszeit für den Nachweis der wiedergewonnenen charakterlichen Eignung konkretisiert der Dienstherr lediglich den ihm nach Art. 33 Abs. 2 GG hinsichtlich der Feststellung der Eignung eines Bewerbers für die Übertragung einer Beförderungsstelle zustehenden Beurteilungsspielraum (OVG NRW, Beschl. v. 16.11.2011 - 1 B 976/11 - juris, Rn. 9; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 06.01.2026 - 1 B 175/25 - juris, Rn. 14).

Ist in der Folge eines Disziplinarverfahrens der Ausschluss des Beamten aus dem Auswahlverfahren erfolgt, genügt es nicht, wenn er in diesem Zusammenhang die Richtigkeit der Vorwürfe und des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen in Zweifel zieht. Die Klärung der Frage, ob der Beamte tatsächlich ein Dienstvergehen schuldhaft begangen hat, ist dem Disziplinarverfahren vorbehalten (Nds. OVG, Beschl. v. 17.02.2023 - 5 ME 128/22 - juris, Rn. 13). Sachwidrig ist der Ausschluss des Beamten aus dem Beförderungsauswahlverfahren hingegen dann, wenn angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass dafür gegeben war, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob er seine Dienstpflichten verletzt hat, oder wenn das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet wurde (m. w. N. BVerwG, Beschl. v. 28.05.2021 - 2 VR 1.21 - juris, Rn. 16; Nds. OVG, Beschl. v. 17.02.2023 - 5 ME 128/22 - juris, Rn. 9).

Verweise unterliegen zudem einem Verwertungsverbot. Bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen dürfen Verweise nach zwei Jahren nicht mehr berücksichtigt werden, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDiszG. Nach Eintritt des Verwertungsverbots gilt der Beamte als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen, § 17 Abs. 1 Satz 2 NDiszG. Die Frist beginnt gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 NDiszG, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist.

bb) Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen diesen Maßstäben folgend hinsichtlich der Festlegung des Bewährungszeitraums fehlerhaft ausgeübt, da dieser zu lang bemessen ist.

(1) Voranzustellen ist, dass der Antragsteller sich gegen seinen Ausschluss aus dem Auswahlverfahren nicht mit Erfolg zu Wehr setzen kann, indem er vorbringt, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht bewiesen, sondern ohne Aufklärung ihrer Begründetheit schlicht unterstellt worden seien oder dass vor Einleitung des Disziplinarverfahrens zu keiner Zeit Kritik an seinem Führungsverhalten geübt worden sei und Vorgesetzte, die von den Betroffenen über sein als problematisch empfundenes Verhalten informiert worden seien, dies nicht zum Anlass genommen hätten, Gespräche mit ihm zu führen. Einwände gegen die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe hätte der Antragsteller in dem Disziplinarverfahren geltend machen müssen, dem die Klärung der Frage, ob tatsächlich ein schuldhaftes Dienstvergehen begangen wurde, vorbehalten ist. Die an dessen Ende stehende Disziplinarverfügung vom 16.06.2025 ist indes bestandskräftig. Wegen der nach Angaben des Antragstellers unterbliebenen Kommunikation ist anzumerken, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 NDiszG nicht voraussetzt, dass der Beamte zuvor auf sein Fehlverhalten hingewiesen und insoweit ermahnt oder verwarnt worden ist (Nds. OVG, Beschl. v. 17.02.2023 - 5 ME 128/22 - juris, Rn. 17).

(2) Die Antragsgegnerin hat in ihrer Auswahlentscheidung selbst lediglich festgestellt, dass das Ergebnis der Ermittlungen in dem gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahren sie zu erheblichen Zweifeln an der charakterlichen Eignung für Führungsdienstposten veranlasst habe. Sie verweist dort darauf, dass intern entschieden worden sei, dem Antragsteller bis zum Ende des übernächsten Beurteilungszeitraums (Stichtag 2029) keine Führungsfunktion zu übertragen. Sie macht sich damit offenkundig die Inhalte des undatierten, wesentlichen Ermittlungsergebnisses, Bl. 117f. des Unterordners D der Personalakte des Antragstellers bzw. der Beiakte 006 zu dem Aktenzeichen 3 A 15/26, für die Zwecke der Auswahlentscheidung zu eigen. Gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden, denn es beugt widersprüchlichen Ermessensausübungen bei mehreren Auswahlentscheidungen vor, wenn die behördliche Willensbildung und Ermessenausübung vorab stattfinden.

Es liegt nicht bereits deshalb ein Ermessensfehler vor, weil die Festlegung eines Bewährungszeitraums, wie der Antragsteller vorträgt, als faktisches Beförderungsverbot wirkte und daher unverhältnismäßig wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass dies in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist, denn der Antragsteller hat schon selbst nicht vorgetragen, dass es für ihn gar keine nach A 12 bewerteten Dienstposten ohne Führungsfunktion gäbe ("so gut wie", S. 4 der Antragsschrift, unten). Dass mit der Festlegung eines Bewährungszeitraums aber wenigstens eine Beschränkung der in Frage kommenden Beförderungsposten einhergeht, ist hingegen logisch und gerade ihr Sinn.

Die Argumentation des Antragstellers verfängt auch nicht, soweit er vorträgt, es sei unklar, wie er sich in Bezug auf Führungsaufgaben bewähren soll, wenn ihm keine Führungsaufgaben übertragen werden. Denn er soll sich in Bezug auf seine charakterliche Eignung für Führungsaufgaben bewähren. Das kann er aber auf einem Dienstposten ohne Führungsaufgaben genauso wie ein Beamter, der erstmals eine Führungsfunktion übertragen bekommen soll. Es geht hier nicht um die Art und Weise der Wahrnehmung von Führungsaufgaben, hinsichtlich der er sich nur bewähren könnte, wenn er diese auch tatsächlich wahrnähme, sondern um die Vorfrage, ob er charakterlich geeignet ist, dies (wieder) zu tun. Die Argumentation des Antragstellers führte dahin, dass ein Dienstherr, der Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten für Führungsaufgaben hat, diesem ausgerechnet deshalb eine Führungsfunktion übertragen müsste, damit er sich in ihr bewähren kann.

Die Antragsgegnerin hat aber dadurch gegen die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens im Sinne des § 40 VwVfG verstoßen, dass sie einen über den Zeitraum des disziplinarrechtlichen Verwertungsverbots hinausgehenden Bewährungszeitraum festgelegt hat. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarmaßnahme bis zum Beurteilungsstichtag im Jahr 2029 werden etwas mehr als vier Jahre vergangen sein. Hingegen muss der Antragsteller gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 NDiszG bereits zwei Jahre nach ihrer Unanfechtbarkeit als von der Disziplinarverfügung nicht betroffen gelten. Insbesondere darf der Verweis ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bei sonstigen Personalmaßnahmen - also auch Auswahlentscheidungen - berücksichtigt werden. Da die Festlegung des Bewährungszeitraums aber kausal aus dem Disziplinarverfahren folgt, wäre es sinnwidrig, wenn er länger sein dürfte als die eigentliche Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden kann. Wenn die Durchführung eines Disziplinarverfahrens zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Beamten berechtigt, müssen diese spätestens als beseitigt gelten, wenn jenes getilgt ist. Sinn und Zweck des § 17 Abs. 1 NDiszG würden andernfalls konterkariert. Die Tilgungsfristen dienen der Rehabilitierung disziplinarrechtlich vorbelasteter und danach eine Zeit lang unbescholten gebliebener Beamten, die unter den entsprechenden Voraussetzungen in der angemessenen beruflichen Förderung und Entwicklung ihrer Laufbahn durch das frühere Versagen nicht mehr beeinträchtigt werden sollen (Bieler , in Bieler/Lukat/Struß, NDiszG, Stand: November 2022, § 17 Rn. 7). Umstände, bei deren Vorliegen die Tilgung nicht erfolgt, regelt § 17 Abs. 2 Satz 2 NDiszG. Solange diese nicht eintreten, wofür aus dem Verhalten des Antragstellers seit Ergehen der Disziplinarmaßnahme nichts ersichtlich ist, muss er nach der zu erwartenden Tilgung auch für die Zwecke personalrechtlicher Auswahlentscheidungen als bewährt angesehen werden und kann nicht für einen etwa doppelt so langen Zeitraum ausgeschlossen werden.

Es kann nur fiktiv nachvollzogen werden, wann diese Höchstfrist vorliegend abgelaufen wäre. Nach Fortsetzung des Disziplinarverfahrens am 11.04.2025 fand dieses ungefähr zweieinhalb Monate später mit der Disziplinarverfügung vom 26.06.2026 seinen Abschluss. Hätte die Antragsgegnerin das Verfahren unverzüglich nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Ende Oktober 2024 fortgesetzt - was wegen § 23 Abs. 2 Satz 1 NDiszG geboten gewesen wäre - wäre bei ähnlichem Zeitablauf etwa im Januar 2025 eine Disziplinarmaßnahme ergangen, die im Februar 2025 unanfechtbar geworden wäre. Der Zweijahreszeitraum des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDiszG würde dann im Februar 2027 enden. Indes kann das Gericht diesen Zeitraum vorliegend nicht anstelle der Antragsgegnerin hypothetisch an die Stelle der tatsächlich getroffenen Entscheidung setzen. Denn aus den Akten geht nicht eindeutig hervor, dass die Antragsgegnerin den rechtlich längsten möglichen Zeitraum für die Bewährung auswählen wollte. Diese Zweckmäßigkeitsentscheidung ist nach obigen Grundsätzen allein Sache der Antragsgegnerin und kann nicht vom Gericht ersetzt werden. Eine geltungserhaltende Reduzierung des rechtswidrig ausgewählten Bewährungszeitraums kommt jedenfalls unter diesen Umständen nicht in Betracht.

Danach bedarf es keiner abschließenden Klärung mehr, ob die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensausübung über den Bewährungszeitraum, wie vom BVerwG, Beschl. v. 22.05.2025, s. o., gefordert, auch die für den Antragsteller sprechenden Aspekte ausreichend gewürdigt hat. Dies erscheint mindestens zweifelhaft, da sie in der Tat, wie vom Antragsteller gerügt, die durch die verspätete Fortsetzung des Disziplinarverfahrens entstandene Verzögerung und das Verhalten des Antragstellers seit Beginn der Ermittlungen, das in der Disziplinarverfügung als tadellos, weiterhin motiviert, aktiv und konstruktiv beschrieben wird, in ihrem internen Vermerk zur Festlegung des Bewährungszeitraums bis 2029 und auch sonst nicht ersichtlich gewürdigt hat.

cc) Der Antragsteller ist hierdurch in seinen subjektiven Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, da nicht abzusehen ist, ob und welchen Bewährungszeitraum die Antragsgegnerin bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung wählen wird.

2.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

a) Bei Sicherungsanordnungen folgt der Anordnungsgrund gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus der Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Für die Regelungsanordnung bestimmt § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass diese, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheinen muss.

Der Anordnungsgrund entfällt jeweils, wenn der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren die Verwirklichung des materiellen Rechts gleichermaßen effektiv gewährleisten würde. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, gewinnt die zeitliche Dimension Bedeutung: Mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wäre es nicht vereinbar, wenn effektiver Rechtsschutz allein durch die lange Dauer des Hauptsacheverfahrens entzogen würde und deshalb das Recht nicht mehr verwirklicht werden könnte (zum Vorstehenden Schoch , in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 123 Rn. 84f.) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet wirksamer Rechtsschutz auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeten Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (m. w. N. BVerfG, Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - juris, Rn. 28;).

b) Für eine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung einer oder mehrerer Beförderungsstellen mit Konkurrenten besteht regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil die Ernennung der Konkurrenten nach dem Prinzip der Ämterstabilität grundsätzlich unumkehrbar wäre. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller unter dem vom 19.12.2025 mitgeteilt, dass er nicht befördert werde. Soweit ersichtlich, gab sie erstmals im gerichtlichen Verfahren in ihrer Antragserwiderung vom 22.01.2026 an, dass die Dienstposten frühestens zum 01.01.2027 übertragen werden könnten. Der Zeitraum zwischen Ablehnungsmitteilung und Ernennung der Konkurrenten ist damit zwar durchaus lang, lässt vorliegend den Anordnungsgrund aber nicht entfallen. Angesichts der üblichen Verfahrensdauern ist nach den vorstehenden Grundsätzen nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller durch den isolierten Hauptsacherechtsbehelf gleichermaßen effektiven Rechtsschutz erlangen könnte.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei kein Grund ersichtlich ist, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ausnahmsweise für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Danach beträgt der Streitwert die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von den im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besoldungsgruppe A 12 nach der NBesO geltenden Bezügen in Höhe von 5.552,77 €, für sechs Monate also 33.316,62 €. Hierzu kommt die gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NBeamtVG ruhegehaltsfähige allgemeine Stellenzulage, die nach Nr. 2 lit. a der Anlage 9 zum NBesG Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, in denen das erste Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 ist, erhalten. Erstes Einstiegsamt der 2. Laufbahngruppe in der Fachrichtung Polizei ist gem. § 4 NLVO-Pol und der NBesO der mit A 9 bewertete Polizeikommissar. Die Höhe der allgemeinen Stellenzulage betrug im Zeitpunkt der Antragstellung gem. Anlage 10 zum NBesG 112,06 €, für sechs Monate also 672,36 €. In der Addition ergibt sich der aus dem Tenor ersichtliche Streitwert. Eine Halbierung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.05.2013 - 5 ME 92/13 - juris, Rn. 28).

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