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14 C 7125/02•AG Uelzen, 2002-05-22, 14 C 7125/02
14 C 7125/02Tribunal de Primeira Instância22 de mai. de 2002
Entscheidungsdatum: 2002-05-22
Aktenzeichen: 14 C 7125/02
ECLI: ECLI:DE:AGUELZN:2002:0522.14C7125.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2002, 29755
In dem Rechtsstreitverfahren hat das Amtsgericht Uelzen auf die mündliche Verhandlung vom 22.05.2002 durch den Direktor des Amtsgerichts Jordan für Recht erkannt:
Tenor: Die Klage wird auf Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar abgewiesen.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand1Anlässlich der Buchung einer Flugreise in die USA schloss der Kläger bei der Beklagten eine Reisekostenrücktrittsversicherung ab. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Schaden ersetzt, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Flugreise wegen einer Angstneurose und Depression der Ehefrau des Klägers nicht durchgeführt wurde.
2Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Kostenerstattung verpflichtet, da sich die Ehefrau des Klägers eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne des § 2 Ziff. 1 der dem Reiseversicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen zugezogen habe.
3Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.235,69 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 27. Dezember 2001 zu zahlen.
4Die Beklagte beantragt,
wie erkannt.
Entscheidungsgründe5Die Klage ist abzuweisen, da sie unbegründet ist.
6Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Reisekostenrücktrittsvertrages wegen der nicht durchgeführten USA-Flugreise nicht zu.
7Aufgrund des Vertrages des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass die Reise aufgrund einer unerwartet schweren Erkrankung der Ehefrau des Klägers unterblieben ist.
8Drei Tage vor dem Beginn der Flugreise ist der Ehefrau des Klägers vom Internisten ... nur eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit bis zum 12. Oktober 2001 attestiert worden. Daraus ergibt sich das Vorliegen einer unerwartet schweren Erkrankung im Sinne des § 2 Ziff. 1 der Bedingungen für die Reiseversicherungen der Beklagten nicht.
9Auch der fachärztliche Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ... vom 4. Februar 2002 belegt eine schwere Erkrankung im Sinne der dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen nicht. Der Facharzt konnte konkrete Angaben zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt der geplanten Flugreise nicht machen, weil sich die Ehefrau des Klägers zu diesem Zeitpunkt bei ihm nicht vorgestellt hat. Ihm verblieb nur die Möglichkeit, aufgrund der Schilderungen der Ehefrau des Klägers Rückschlüsse auf ihren vor rund vier Monaten vorgelegenen Gesundheitszustand zu ziehen. Das reicht nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit eine schwere Erkrankung festzustellen.
10Gegen das Vorliegen einer schweren Erkrankung spricht darüber hinaus, dass eine Behandlung der Erkrankung nicht stattgefunden hat, obwohl dies üblicherweise mit schweren Erkrankungen stets einhergeht.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Vorschriften der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Jordan
Hinweis:Verkündet am: 22.05.2002
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