VG Hannover, 2026-06-18, 7 A 1212/24

7 A 1212/24Tribunal Administrativo18 de jun. de 2026

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VG Hannover — 2026-06-18 — 7 A 1212/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-18

Aktenzeichen: 7 A 1212/24

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0618.7A1212.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 16251

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Festsetzungsbescheides über seine Rentenanwartschaft für bis zum 31. Dezember 2006 gezahlte Beiträge.

Der am D. geborene Kläger ist approbierter Zahnarzt. Seit dem E. gehört er als Pflichtmitglied dem Beklagten an. Im Jahr 1991 eröffnete der Kläger eine eigene Praxis in F.. Am G. heiratete der Kläger. Seine Altersrente beginnt regulär zum H..

Der Beklagte ist eine teilrechtsfähige Einrichtung der Zahnärztekammer Niedersachen (im Folgenden: ZKN) und Träger der berufsständischen Pflichtversorgung. Er gewährt seinen Mitgliedern beitragsfinanzierte Versorgungsleistungen.

Die Höhe der Altersrente war in den Alterssicherungsordnungen der ZKN - ASO - zunächst abhängig unter anderem von Geschlecht und Familienstand eines Mitglieds geregelt. Eine Satzungsänderung zum 1. Januar 2000 ersetzte die bisherige Altersrentenstaffelung durch neue Rechnungsgrundlagen. Die ASO 2005 verwies auf Einzelfallberechnungen anhand neuer, unveröffentlichter Rechnungsgrundlagen, die weiterhin unter anderem nach dem Geschlecht differenzierten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht beanstandete mit Urteil vom 20. Juli 2006 diese Bekanntmachungsmängel und einen Verstoß gegen § 12 des Niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe - HKG -, weil kein bewährtes Versicherungssystem geschaffen worden sei, das eine lebenslange, den Grundbedarf sichernde Versorgung gewährleiste (- 8 LC 11/05 -, juris).

Im Wege der Ersatzvornahme erließ das zuständige Ministerium sodann rückwirkend zum Jahresbeginn 2007 die Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung - ABH 2007 -. Für solche Personen, deren Mitgliedschaft bei dem Beklagten bereits vor dem 1. Januar 2007 begonnen hatte und die noch keine Altersrente bezogen (sog. aktive Altmitglieder), sah § 15 Abs. 2 ABH 2007 eine sog. beitragsfreie Altersrente aus den bis 2006 geleisteten Beiträgen vor. Sie sollte nach den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechnungsgrundlagen ermittelt und auf das Renteneintrittsalter von 65 Jahren sowie bei Mitgliedern ohne Witwen- oder Witwerrentenanspruch auf die Anwartschaft eines verheirateten Mitglieds umgerechnet werden. Dem lag der Gedanke zugrunde, ein "Altsystem" und ein "Neusystem" nebeneinander zu stellen. Eine Änderung der Altanwartschaften aus dem zum Jahresende 2006 beendeten "Altsystem" war zukünftig nicht mehr beabsichtigt, neue Rentenanwartschaftsansprüche aus den seit 2007 gezahlten Beiträgen sollten zu Rentenanwartschaften nach dem "Neusystem" gemäß § 15 Abs. 1 ABH 2007 führen.

Unter dem 14. Dezember 2007 erließ der Beklagte gegenüber den "Altmitgliedern" Bescheide, in denen er die Berechnung der Altanwartschaften darlegte. Mit solch einem Bescheid setzte der Beklagte gemäß § 15 Abs. 2 ABH 2007 auch für den Kläger einen "beitragsfreien Rentenanspruch" für dessen bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Beitragszahlungen in Höhe von 2.460,33 Euro - ausgehend von einem Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres - fest.

Derlei Bescheide sah das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 21. und 23. Oktober 2009 (- 8 LC 2/09, 8 LC 12/09 und 8 LC 13/09 -, juris) als rechtswidrig an, weil es diesen an einer erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Indem § 15 Abs. 2 ABH 2007 auf die bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechnungsgrundlagen Bezug nehme, werde auf die tatsächlich in diesem Zeitraum angewandten Rechnungsgrundlagen abgestellt, die nicht veröffentlicht worden seien. Es sei somit unverändert geboten, eine wirksame Bestimmung zur Berechnung der Rentenhöhe auch für die Jahre 2000 bis 2006 zu schaffen und zu veröffentlichen. Zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen wies der Senat überdies darauf hin, dass Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit auf den Beklagten grundsätzlich anwendbar sei, sodass eine Differenzierung des monatlichen Leistungsniveaus der Renten in unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Anknüpfung an das Geschlecht ausgeschlossen sei, auch wenn es hierfür aus versicherungsmathematischer Sicht gute Gründe geben möge.

Daraufhin ergänzte die ZKN ihre Satzung zunächst mit Wirkung zum 1. Januar 2010 und sodann im Jahr 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2007 unter anderem um einen Tabellenanhang, der Regelungen zur Berechnung des als "beitragsfreie Altersrente" bezeichneten Teils der Rentenanwartschaft für bis zum Ablauf des Jahres 2006 gezahlte Beiträge enthielt.

Im Juli 2012 informierte der Kläger den Beklagten über seine Eheschließung.

Mit dem Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2012 verringerte der Beklagte hierauf die Höhe der "beitragsfreien Rentenanwartschaft" für die bis zum bis zum 31. Dezember 2006 geleisteten Beitragszahlungen des Klägers um 347,23 Euro auf 2.113,10 Euro.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht befand mit Urteil vom 12. Juni 2014 (- 8 LC 130/12 -, juris), dass dadurch die zuvor nicht wirksam erlassene Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 ABH nicht in Kraft gesetzt worden sei. Es fehle an einem entsprechenden ordnungsgemäßen Beschluss der Kammerversammlung. § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH, der bei ledigen Mitgliedern die Umrechnung auf ein verheiratetes Mitglied bezwecke, verletze zudem Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -.

Im Jahr 2014 erfolgte deshalb eine weitere, auf den 1. Januar 2007 rückwirkende Änderung u.a. des § 15 Abs. 2 ABH. Danach sollte für die bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträge eine "beitragsfreie Altersrente" nach den in § 15 Abs. 2 Satz 3 ABH genannten Rechnungsgrundlagen des Beklagten, die bis zum 31. Dezember 2006 gegolten hätten, berechnet und vom bisherigen individuell festgelegten Renteneintrittsalter auf das Renteneintrittsalter 65 umgerechnet werden. Bei Mitgliedern, die am 31. Dezember 2006 im Altersversorgungswerk ohne Witwen- und Witwerentenanspruch geführt wurden, sollte zusätzlich die Umrechnung auf ein verheiratetes Mitglied erfolgen. Die Berechnung sollte sich aus den Anlagen 6 bis 10 ergeben. Diese Anlagen waren nicht Bestandteil der Veröffentlichung der Satzung.

Im Jahr 2015 schloss der Kläger zwei Darlehensverträge i.H.v. 35.000,00 Euro und 40.000,00 Euro ab. Die letzten Raten dieser Darlehen waren für den 30. Januar und den 30. September 2021 vereinbart worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darlehensverträge, Bl. 76-79 der Gerichtsakte, verwiesen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied daraufhin mit Beschluss vom 4. Juli 2016 (- 8 LC 89/14 -, juris), dass § 15 Abs. 2 ABH nicht wirksam erlassen worden sei. Die Kammerversammlung habe über die Rechnungsgrundlagen keinen Beschluss gefasst; jedenfalls sei keine Veröffentlichung eines die Rechnungsgrundlagen einbeziehenden Satzungstextes erfolgt. § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH verletze zudem Art. 3 Abs. 1 GG. Die "fiktive Verheiratung" senke das höhere Anwartschaftsniveau lediger Mitglieder auf das niedrigere Anwartschaftsniveau verheirateter Mitglieder. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Finanzierung des Versorgungssystems bezwecke.

Im Jahr 2017 schloss der Kläger einen Privatkredit in Höhe von 60.000,00 Euro mit einer Vertragslaufzeit bis zum 30. September 2023 ab, der mit Teilbeträgen von 939,48 € monatlich zu tilgen war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag, Bl. 80-81 der Gerichtsakte, verwiesen.

Mit Beschluss vom 18. April 2018 fasste die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachen ihre Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung neu - ABH 2018 -. Mit dieser Satzungsänderung wurde u.a. § 15a Abs. 2 ABH 2018 eingefügt. Dieser sah für die Ermittlung der Anwartschaft auf Altersrente für bis zum 31. Dezember 2006 gezahlte Beiträge eine Berechnungsformel vor, "soweit diese nicht durch Bescheid gesondert festgestellt worden war". Diese Vorschrift nahm also ausdrücklich Personen von ihrem Anwendungsbereich aus, die - wie der Kläger - über einen Verwaltungsakt verfügten, der die Höhe ihrer Rentenanwartschaft für Beiträge bis zum Abschluss des Jahres 2006 regelte.

Ende 2019 bat der Kläger den Beklagten um Mitteilung der Rentenhöhe, für den Fall, dass er mit 63 Jahren in die vorgezogene Altersrente eintrete. Mit Schreiben vom 5. November 2019 übersandte der Beklagte eine Simulation zur Rentenberechnung, wonach der Kläger bei Rentenbeginn am 1. Mai 2020 eine monatliche Altersrente i.H.v. 2.514,77 Euro erhalte.

Ende Juni 2020 schloss der Kläger einen Darlehensvertrag in Höhe von 50.000,00 Euro mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2024 und Raten in Höhe von monatlich rund 1.127,78 Euro ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag, Bl. 82-84 der Gerichtsakte, verwiesen.

Anfang Oktober 2020 berechnete der Kläger die Höhe der zu erwartenden Rente im Portal des Beklagten selbst und stellte fest, dass sich dabei eine Abweichung von rund 200 Euro zu der Renteninformation aus dem März desselben Jahres ergab. Er kontaktierte daraufhin den Beklagten und bat um eine Erklärung für die Veränderung.

Der Beklagte teilte ihm unter dem 23. November 2020 mit, die erstmalige Berechnung der Anwartschaft aus Beiträgen bis zum 31. Dezember 2006 habe auf der Annahme beruht, dass der Kläger ledig sei. Seine Heirat habe er ihm erst im Jahr 2012 mitgeteilt. Daraufhin habe er eine Neuberechnung vorgenommen, die er erstmalig in dem Bescheid vom 13. Dezember 2012 habe nachlesen können. Aufgrund der letzten Satzungsänderung sei eine nochmalige Neuberechnung notwendig; im Ergebnis führe diese zu einer um 233,33 Euro geringeren Rentenanwartschaft.

Unter dem 24. Januar 2021 bat der Kläger den Beklagten um eine rechtsverbindliche Auskunft zur Höhe seiner Rente bei einem um ein Jahr vorgezogenen Eintritt in die Rente am 1. April 2021.

Mit Urteilen vom 25. Januar 2021 erklärte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (- 8 KN 47/19, 8 KN 48/19, 8 KN 49/19 und 8 KN 57/19 -, juris) § 15a ABH 2018 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam. § 15a ABH 2018 behandele die Mitglieder, die vor dem 31. Dezember 2006 Beiträge geleistet hätten, ungleich. Die Vorschrift schließe aus ihrem persönlichen Anwendungsbereich Mitglieder aus, deren Anwartschaft durch Bescheid gesondert festgestellt worden sei. Dies bewirke eine Ungleichbehandlung von Gleichem. Es erfolge eine Differenzierung zwischen Mitgliedern, die bis 2006 Beiträge geleistet hätten und deren Anwartschaftshöhe durch Bescheid geregelt sei, und solchen Mitgliedern, die ebenfalls in dem Zeitraum Beiträge geleistet hätten, und bei denen das nicht der Fall sei. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem 17. Februar 2021 mit, er könne derzeit wegen der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts keine Berechnungen vornehmen und keine Auskünfte erteilen.

Mit dem Schreiben vom 27. Februar 2021 wandte sich der Kläger an den Beklagten und erhob unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beklagten vom 23. November 2020 "Einspruch" gegen die Kürzung der Rentenanwartschaft. Er habe bereits im Jahr 2017 die Rente beantragen können, sodass die Rentenzahlung nach den "alten Bedingungen" zu gewähren gewesen sei. Die Satzungsänderung betreffe ihn deswegen nicht, da der Anspruch auf Rente bereits gegeben gewesen sei. Nach der Satzungsänderung seien ihm in den Jahren 2019 und 2020 noch Beträge mitgeteilt worden, bei denen die späte Mitteilung seiner Heirat bereits berücksichtigt worden sei. Er beantrage hiermit die Rente mit 64 Jahren zum Mai 2021. Wegen der weiteren Einzelheiten der klägerischen Ausführungen wird auf sein Schreiben verwiesen (Bl. 252 des Verwaltungsvorgangs).

Im März 2021 versandte der Beklagte eine Simulation zur Rentenberechnung an den Kläger, wonach sich seine monatliche Altersrente ab dem 1. Mai 2021 auf 2.520,55 Euro belaufe.

Unter dem 5. März 2021 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund seines Antrages am 1. Mai 2021 die Versorgungsleistungen beginnen. Er bat außerdem um Mitteilung weiterer Informationen durch Vorlage eines ausgefüllten Erklärungsvordruckes; dem kam der Kläger nach. In der Folgezeit erhielt der Kläger seinen Rentnerausweis.

Mit dem vorläufigen Bescheid vom 16. April 2021 wurde der Kläger in die Altersrente ab dem 1. Mai 2021 eingewiesen. Der Beklagte setzte die Höhe der Altersrente wegen des laufenden Normenkontrollverfahrens vorläufig fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 277 des Verwaltungsvorgangs).

Mit Urteil vom 28. Juni 2022 (- 8 CN 1/21 -) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass § 15a ABH 2018 den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Eine satzungsrechtliche Klausel, die einen absoluten Bestandsschutz bekanntermaßen rechtswidriger, geschlechtsbezogen diskriminierender Bescheide zur Feststellung von Rentenanwartschaften vorsehe und den Anwendungsbereich der Neuregelung der Rentenberechnung auf unbeschiedene Mitglieder beschränke, missachte die gesetzlichen Grenzen der Bestandskraft von Verwaltungsakten und verletze Art. 3 Abs. 1 GG.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2023 fasste die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachen § 15a Abs. 2 ihrer Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung neu - ABH 2023 -. Die Ausnahme für die Ermittlung der Anwartschaft, soweit diese durch Bescheid gesondert festgestellt worden war, ist hierin nicht länger enthalten. Die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift ist Gegenstand eines beim Niedersächsischen Oberveraltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens (- 8 KN 52/24 -).

Über die Satzungsänderungen und die ergangene Rechtsprechung informierte der Beklagte seine Mitglieder wiederholt unter anderem über seine Zeitschrift "AVW-Info" bzw. die "ZKN Mitteilungen" und das Niedersächsische Zahnärzteblatt.

Unter dem 8. Juni 2023 hörte der Beklagte den Kläger zu einer Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 in Form des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2012 an und bat für die Ausübung des Aufhebungsermessens und die Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens bei der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Aufhebung um Ausfüllung eines Anhörungsbogens, den der Kläger unter dem 17. Juni 2023 zurücksandte. Er verwies auf sein vorheriges Schreiben vom 27. Februar 2021, gab an, er habe im Vertrauen auf den Bescheid Kredite zur privaten Lebensführung abgeschlossen; zudem führe die geringere Rente zu einer Verlängerung seiner Selbstständigkeit.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Februar 2024 hob der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 14. Dezember 2007 in Form des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2012 auf (Ziffer 1. des Bescheides), ordnete die sofortige Vollziehung der Regelung unter Ziffer 1 des Bescheides an (Ziffer 2. des Bescheids) und gewährte dem Kläger eine Altersrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2021 aus Anwartschaft für Beiträge bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 1.766,98 Euro; dieser Schlussbescheid ersetzte den vorläufigen Teil des Bescheids vom 16. April 2021 rückwirkend (Ziffer 3. des Bescheids).

Zur Begründung führte er zur Ziffer 1. aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. § 15 Abs. 2 ABH 2007 sei wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und höherrangiges Recht für unwirksam erklärt worden. Nicht zuletzt aufgrund der Fehlauskünfte des Beklagten in den Anwartschaftsinformationen bis 2020 sei zwar davon auszugehen, dass der Kläger auf den Bestand des Bescheides, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Anwartschaft, vertraut habe. Sein Vertrauen sei jedoch als nicht schutzwürdig anzusehen. Es sei nicht erkennbar, ob und welche Vermögensdispositionen er im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides veranlasst habe. Der Umstand, dass der Kläger bereits im Jahr 2017 die vorgezogene Altersrente beantragt habe, löse kein schutzwürdiges Vertrauen aus. Hierbei handele es sich um eine durch den Satzungsgeber geschaffene Möglichkeit, das reguläre Renteneintrittsalter früher wahrzunehmen. Maßgeblich für die Berechnung der Rentenhöhe sei immer die zum Zeitpunkt der Renteneinweisung gültige Satzungsregelung. Im Falle des Klägers sei die Regelung des § 15a ABH für unwirksam erklärt worden. Über Satzungsänderungen und gerichtliche Verfahren habe er seine Mitglieder stets informiert. Anders als der Kläger meine, hätten die Informationsschreiben zur Anwartschaftshöhe keinen Bescheidcharakter und seien unverbindlich. Schließlich entfalle das schutzwürdige Vertrauen des Klägers, weil er seine Heirat 20 Jahre lang nicht mitgeteilt habe. Für eine Vermögensdisposition, die im Vertrauen auf den Bescheid getroffen worden ist, bedürfe es eines engen Zusammenhanges zwischen der Disposition und dem Bescheid. Im Falle des Klägers sei dieser Zusammenhang nicht gegeben. Die Kredite seien für die private Lebensführung aufgenommen worden. Die Abteilung erfolge voraussichtlich bis 2024. Es sei nicht ersichtlich, dass ein konkreter Zusammenhang zum rechtswidrigen Festsetzungsbescheid bestehe. Der größte Teil der Tilgung erfolge nach Angaben des Klägers während der aktiven zahnärztlichen Tätigkeit. Ob eine Aufhebung des Bescheides erfolgen dürfe, könne nur durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen festgestellt werden. Zu Gunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides für ihn habe. Hier habe sich eine Veränderung für die Anwartschaft in Höhe von 233,33 Euro ergeben. Weil diese Differenz jedoch aufgrund einer ursprünglich europarechtswidrigen sowie verfassungswidrigen, willkürlichen Berechnung zustande gekommen sei, spiele sie nur eine untergeordnete Rolle. Je höher die Differenz, desto größer sei zudem der Unrechtsgehalt des erlangten Vorteils. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Verwaltungsaktes überwiege das Bestandsinteresse des Klägers, weil sonst die verfassungs- und unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von Männern und Frauen perpetuiert werde. Die Aufhebung entspreche der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG sowie der Gleichbehandlungsrichtlinie. Insofern bestehe ein Korrekturanspruch. Auch unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs zwischen Erlass des Bescheides bis heute ergebe sich kein anderes Ergebnis. Zwar handele es sich um ein Versagen seitens des Satzungsgebers sowie der Verwaltung. Dieses Versagen führe jedoch nicht dazu, dass die Verwaltung diesen Bescheid nicht aus der Welt schaffen dürfe. Es gebe für den Beklagten daher nahezu keine alternative Entscheidungsmöglichkeit als den Bescheid aufzuheben. Insoweit sei auch in die Abwägung mit eingestellt worden, dass es regelmäßig Informationen der Mitglieder über laufende Gerichtsverfahren und -entscheidungen gegeben habe, sodass für die Mitglieder zu erkennen gewesen sei, dass die Rechtsgrundlagen der früheren Berechnung der Anwartschaften rechtswidrig gewesen seien und bis zuletzt insoweit keine verfassungsgemäße Berechnungsgrundlage existiert habe. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sei in seinen Urteilen vom 25. Januar 2021 sogar davon ausgegangen, dass die Regelung für die Anwartschaftsberechnung für diese Beiträge derart "unseriös" gewesen sei, dass es jedem hätte einleuchten können, und dass die Missbräuchlichkeit des Versuchs, die Rentenhöhe flächendeckend durch Verwaltungsakt festzuschreiben und der Regelung durch Satzung dauerhaft zu entziehen, den Mitgliedern erkennbar gewesen sei. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand des Bescheides sei deshalb ganz erheblich vermindert. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG könne sich der Einzelne zudem nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit gekannt habe. Letztlich müsse auch sichergestellt sein, dass der Beklagte langfristig funktions- und leistungsfähig bleibe, insbesondere im Sinne der Solidargemeinschaft der Mitglieder. Insofern bestehe auch ein Interesse an einer gleichmäßigen Verwendung der bis 2006 geleisteten Beiträge. Ein Generationenkonflikt müsse vermieden werden. Der Bescheid sei auch gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 VwVfG analog aufzuheben. Es sei anerkannt, dass der für den Widerruf geltende § 49 Abs. 2 VwVfG im Wege des Erstrecht-Schlusses auch auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar sei, wenn die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben seien. Dies sei hier der Fall.

Der Kläger hat am 20. März 2024 Klage erhoben. Er trägt vor, der Aufhebungsbescheid verletze ihn in seinen Rechten und begründet dies u.a. wie folgt:

Er habe im Vertrauen auf den Festsetzungsbescheid vom 14. Dezember 2007 sowie auf die in der Folgezeit von dem Beklagten versandten Informationen zum Stand der Altersversorgung mehrere Darlehensverträge abgeschlossen, deren Tilgung bis in den Juni 2024 andauere. Er habe sich also zu erheblichen Tilgungsleistungen in das Rentenalter hinein verpflichtet. Dies habe wesentliche Auswirkungen auf seine tatsächlichen Lebensverhältnisse. Die Kündigung des Darlehensvertrages sei mit erheblichen einmaligen Kosten verbunden; zudem sei bereits ein großer Teil der Darlehensverträge abgeschlossen, sodass gar keine Gestaltungsmöglichkeit mehr bestanden habe.

Er habe stets geplant, seine Altersvorsorge spätestens zum 1. Mai 2021 in Anspruch zu nehmen. Auf anderweitige Einkünfte, etwa auch seiner Ehefrau, könne er sich nicht verlassen. Diese sei die meiste Zeit in Erwartung seiner Altersrente "Hausfrau" geblieben. Wegen der Höhe der zu erwartenden Rentenzahlungen der Ehefrau des Klägers wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Schriftsatz des Klägers vom 17. Mai 2024 verwiesen (Bl. 35 ff. der Gerichtsakte). Er habe auch nicht anderweitig privat vorgesorgt. Hätten er und seine Ehefrau nicht bereits für die Beiträge bis zum 31. Dezember 2006 eine Anwartschaft in beschiedener Höhe erhalten, hätten sie dafür Sorge getragen, die insgesamt zu erwartenden Rentenleistungen durch berufliche Tätigkeit der Ehefrau oder private Vorsorge aufzustocken.

Zuletzt sei ihm mit der Simulation zur Rentenberechnung Ende des Jahres 2019 mitgeteilt worden, dass seine monatliche Altersrente 2.514,77 Euro betragen werde. Aus einer internen Berechnung des Beklagten ergebe sich aber, dass der Beklagte bereits im Somer 2020 eine Rentenanwartschaft bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 1.879,77 Euro errechnet habe, dies dem Kläger aber erst mitgeteilt habe, als dieser sich endgültig entschieden habe, die Altersrente ab 1. Mai 2021 in Anspruch zu nehmen. Nunmehr sei der Kläger trotz des Renteneintritts am 1. Mai 2022 aufgrund seiner Verbindlichkeiten gezwungen, die Praxis fortzuführen.

Jedenfalls müsse die Abwägungsentscheidung zu Gunsten des Klägers ausgehen. Er habe auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und dieses Vertrauen sei bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig. Seit Erlass des Bescheides seien 16 Jahre vergangen. Der Beklagte habe durch Neuregelung der Satzung im Jahr 2018 auch den Eindruck erweckt, den Bestand der Festsetzungsbescheide schützen zu wollen. Auch sei sein Vertrauen schutzwürdig, weil er, wie es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2022 (Az. 8 CN 4/21) heiße, sein Renteneintrittsalter bereits im Jahr 2021, als er erstmals davon erfahren habe, dass die bis 2006 erworbenen Anwartschaften nur noch eine Höhe von (zu dem Zeitpunkt) 1.879,77 Euro betragen sollten, "demnächst" erreicht habe.

Insoweit liege darin auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Mitgliedern, die bereits Rente bezögen, denn hier habe der Beklagte sich entschieden, die Bescheide vom 14. Dezember 2007 nicht aufzuheben. Die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen habe der beklagte offenbar durch die regelmäßige Aufhebung aller Bescheide derjenigen, die noch keine Rente bezogen hätten, ausgleichen müssen. Hier wäre eine Einzelfallprüfung vorzunehmen gewesen.

Soweit der Beklagte die Aufhebung des Bescheides auch darauf stütze, dass ihm seine Heirat erst im Jahr 2012 bekannt geworden sei, gelte § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wonach die Rücknahme nur binnen eines Jahres ab Erhalt der Kenntnis von Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigten, möglich sei - hier also bis zum Jahr 2013. Hilfsweise habe aber jedenfalls Vertrauensschutz in Höhe von 2.113,10 Euro bestanden. Dieser Betrag habe sich seit 2013 in allen Meldungen manifestiert.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2024 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 in Form des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2012 sei aufzuheben gewesen. Aufgrund des langjährigen Verschweigens seiner Heirat habe der Kläger überhaupt kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bescheid vom 14. Dezember 2007 bilden können. Sowohl die freiwillige Aufnahme der Kredite, die der Kläger trotz Wissens bzw. Wissenmüssens über die Rechtswidrigkeit der Bescheide, Unwirksamkeit der Regelungen und des eingegrenzten Schutzes der Anwartschaften eingegangen ist, als auch die Tatsache, dass der Kläger bereits seit dem Jahr 2021 verrentet und wegen seiner Verbindlichkeiten weiterhin berufstätig sei, wurden von der Beklagten berücksichtigt. Die private Lebensplanung im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit der Ehefrau spreche nicht gegen die Rücknahme des Bescheides und führe auch nicht dazu, dass das Interesse der Beklagten an der gerechten Verteilung aller Mittel und an der gleichen geschlechtsunabhängigen Verrentung der Mitglieder hinter dem Interesse des Klägers zurücktrete. Die Rentennähe sei nach der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung nur ein Faktor, der zur Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens führen könne, aber nicht müsse. Zudem sei die Rentennähe des Klägers in der Abwägung berücksichtigt worden.

Er könne sich auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sich ihm die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. Dezember 2007 hätte aufdrängen müssen. Es habe zahlreiche Mitteilungen in den Zeitschriften und auf der Internetseite der Zahnärztekammer und des Beklagten zu der seit 2003 bekannten Problematik gegeben. Ermessensfehler lägen nicht vor. Der Beklagte habe fehlerfrei abgewogen und dem Interesse der Solidargemeinschaft an der Rücknahme des Bescheides gegenüber dem Bestandsinteresse des Klägers größeres Gewicht beigemessen.

Mit dem Beschluss vom 4. März 2026 hat das Gericht das Verfahren abgetrennt, soweit sich die Klage gegen die Ziffer 3. des Bescheides vom 28. Februar 2024 richtet ("Schlussbescheid hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung der Anwartschaft für die bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträge im Einweisungsbescheid vom 16.04.2021"); es wird unter dem Aktenzeichen I. fortgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeI. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. März 2026 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.

II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 48 VwVfG liegen vor.

a) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Entscheidung ist § 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - eine Rentenanwartschaft begründet, ist begünstigend und darf nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis Abs. 4 VwVfG zurückgenommen werden.

b) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2023 den Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts - unter Individualisierung des Adressaten sowie Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme - angekündigt und ihm damit Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von § 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG gegeben (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, NJW 2012, 2823 Rn. 12). Der Kläger hat den diesem Schreiben beigefügten Anhörungsbogen ausgefüllt zurückgeschickt.

c) Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor.

(1) Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 in Form des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2012 ist rechtswidrig im Sinne der Norm, weil es ihm an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Als solche kommt nur § 15 Abs. 2 ABH 2007 in Betracht, der nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bis heute nicht wirksam in Kraft gesetzt bzw. wirksam erlassen worden ist (vgl. Beschluss vom 21.10.2009 und 23.10.2009 - 8 LC 2/09, 8 LC 12/09 und 8 LC 13/09 -, juris; Urteil vom 12.06.2014 - 8 LC 130/12 -, juris; Beschluss vom 04.07.2016 - 8 LC 89/14 -, juris).

(2) Die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 14. Dezember 2007 in Form des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2012 ist nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 VwVfG ausgeschlossen.

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit die oder der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und das Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach Satz 2 in der Regel schutzwürdig, wenn die oder der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie oder er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG schließt nach seinem Wortlaut ("darf nicht") die Rücknahme bereits auf Tatbestandsebene zwingend aus und hindert infolgedessen die Eröffnung des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. Müller in: BeckOK VwVfG, 66. Ed., 1. April 2024, VwVfG, § 48 Rn. 47; zur Bedeutung des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auf Ebene des Tatbestandes sowie des Ermessens vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.11.1996 - 25 A 1950/96 -, juris Rn. 14, 18).

Die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes - eine Vertrauensbildung und eine Vertrauensbetätigung - sind im Falle des Klägers nicht gegeben (a). Es bedarf insofern vorliegend keiner Entscheidung, ob der Kläger etwa infolge der Mitteilungen der Zahnärztekammer Niedersachsen und/oder des Beklagten Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. Dezember 2007 in Form des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2012 hatte und er sich deshalb auf ein solches Vertrauen nicht berufen kann (vgl. hierzu VG Hannover, Urteil vom 26.03.2025 - 7 A 199/24 -, juris Rn. 42 ff.). Im Übrigen wäre der Bescheid nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen, selbst wenn der Kläger ein Bewusstsein für dessen fehlende Richtigkeit entwickelt hätte (b). Schließlich würde im Falle einer Abwägung das öffentliche Interesse an einer Rücknahme des Bescheides vom 14. Dezember 2007 in Form des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2012 das diesbezügliche Bestandsinteresse des Klägers vorliegend auch dann überwiegen, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen vorläge und der Kläger sich hierauf berufen könnte (c).

(a) Die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes - eine Vertrauensbildung sowie eine Vertrauensbetätigung - sind nicht gegeben (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 28.10.1983 - 8 C 91/82 -, juris Rn. 14; Schoch, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2024, VwVfG, § 48 Rn. 135). Im vorliegenden Fall kann aufgrund des langen Zeitraumes zwischen dem Erlass des Bescheides am 14. Dezember 2007 in Form des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2012 und seiner Aufhebung im Jahr 2024 angenommen werden, dass der Kläger auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat. Indessen ist dieses Vertrauen nicht derart schutzwürdig, dass das öffentliche Interesse daran, die Versorgung des Klägers auf das rechtmäßige Maß herabzusetzen, zurücktreten müsste mit der Folge, dass der Kläger lebenslang eine Leistung erhielte, die ihm nicht in vollem Umfang zusteht. Dem öffentlichen Interesse an der Korrektur eines teilweise als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist in der Regel dann das Übergewicht gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts für die Zukunft beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - den nicht in vollem Umfang gerechtfertigten, dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat. Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann nur in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den uneingeschränkten Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist (BVerwG, Urteil vom 21.06.1985 - 6 C 142/82 - , juris Rn. 26-27 m.w.N.; Sächs. OVG, Urteil vom 12.03.2019 - 2 A 332/17 -, juris Rn. 18). Für die Vergangenheit verdient der Versorgungsempfänger demgegenüber grundsätzlich Vertrauen auf den Bestand eines versorgungsrechtlichen Festsetzungsbescheides, weil er im allgemeinen seine Lebenshaltung auf die Höhe der angegebenen Bezüge eingerichtet haben wird. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes durch Umstände verursacht worden ist, die in seinem "Verantwortungsbereich" liegen oder er den Umständen nach weiß oder wissen muss, dass die Bezüge nach dem materiellen Recht nicht geschuldet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1959 - BVerwG VI C 91/57 -, NJW 1960, 258 ff.; BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13/11 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 30.07.2013 - 2 B 23/13 -, juris Rn. 20).

Das Vertrauen des Klägers ist vorliegend nicht schutzwürdig, weil er es nicht betätigt hat. Dafür bedarf es eines "Ins-Werk-Setzens" in Form einer durch das Vertrauen veranlassten Disposition des Betroffenen, um die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bejahen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1983 - 8 C 91/82 -, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. ferner Schoch in: Schoch/Schneider, VwVfG, 5. EL Juli 2024, VwVfG, § 48, Rn. 151; VG Hannover, Urteil vom 15.05.2025 - 7 A 1207/24 -, juris Rn. 61). Eine solche Disposition meint jedes im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts betätigtes Verhalten, das Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, d. h. jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes zugrunde liegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsaktes als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG, § 48 Rn. 152, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2011 - 1 A 88/08 -, juris Rn. 59 ff.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.06.2010 - 3 S 2856/08 -, juris Rn. 59). Schutzwürdig ist also nur dasjenige Vertrauen in den Bestand eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, das den Begünstigten erkennbar oder nachweisbar zu Handlungen oder Unterlassungen veranlasst hat, die seine wirtschaftliche Lage oder seine sonstigen Lebensumstände beeinflussen und nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können (BVerwG, Urteil vom 21.06.1985 - 6 C 142/82 -, juris Rn. 32 m.w.N.; Sächs. OVG, Urteil vom 12.03.2019 - 2 A 332/17 -, juris Rn. 18). Die Manifestation des Vertrauens muss erkennbar zum Ausdruck kommen; die bloße "Bestandserwartung", das schlichte Hinnehmen eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, der "ohne Arg" erlangt wurde, oder die Vornahme einer vermögensrelevanten Handlung, deren Folgen von der Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes wirtschaftlich negativ beeinflusst werden, genügt nicht (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG, § 48 Rn. 135; BVerwG, Urteil vom 21.06.1985 - 6 C 142/82 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Beweislast liegt insoweit bei dem Kläger (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 48 Rn. 112).

Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Festsetzungsbescheides nicht daraus, dass der Kläger ein Jahr vorzeitig in die Rente eingetreten ist und es unterlassen hat, anderweitig privat Vorsorge zu treffen. Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe seine Lebensplanung im Alter auf eine Altersrente gestützt, die - teilweise - auf der im Bescheid vom 14. Dezember 2007 festgesetzten Höhe beruht. Der Kläger konnte schon deswegen nicht von der in dem Festsetzungsbescheides vom 14. Dezember 2007 genannten Höhe seiner Altersrente für seine Lebensplanung im Alter ausgehen, weil er es versäumt hatte, dem Beklagten vor Erlass dieses Bescheides seine Heirat im Jahr 1992 mitzuteilen, ihm also zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides bewusst gewesen sein muss, dass der darin genannte Betrag nicht zutreffen kann. Er kann sich allerdings auch nicht darauf berufen, seine Lebensplanung im Alter auf eine Altersrente gestützt zu haben, die - teilweise - dem in dem Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2012 genannten Betrag (2.113,10 Euro) entspricht. Der Kläger ist bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand zum 1. Mai 2021 selbst schon nicht mehr von einem Bestand des Bescheides vom 14. Dezember 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2012 ausgegangen. Er hatte vielmehr schon vor dem Eintritt in die vorzeitige Rente in dem Portal des Beklagten die Höhe der Rentenleistungen selbst ermittelt und sich daraufhin aktiv nach dem Grund der Reduzierung seiner Rentenhöhe erkundigt. Mit Schreiben vom 23. November 2020 hat der Beklagte ihm daraufhin unter Hinweis auf die späte Mitteilung der Heirat sowie die letzte Satzungsänderung mitgeteilt, dass sich eine Verminderung der Rentenanwartschaft um 233,33 ergeben habe. Der Kläger hat dem Beklagten daraufhin zwar mitgeteilt, dass er mit der Kürzung nicht einverstanden sei, hat den Antrag auf vorgezogene Altersrente aber trotzdem gestellt und diesen auch aufrechterhalten, nachdem der Beklagte ihm im März 2021 eine Rentensimulation übersandt hat. Er hat insofern bewusst seine Lebensplanung im Alter auf die ihm genannte - eine Aufhebung einbeziehende - Höhe seiner Altersrente eingerichtet und die hiermit einhergehenden Abzüge bei vorzeitigem Renteneintritt in Kauf genommen. Er war insofern entschlossen, sich im Alter wirtschaftlich erheblich einzuschränken und seine Lebensumstände hieran anzupassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.06.1985 - 6 C 142/82 -, juris Rn. 35). Dies wird auch daran ersichtlich, dass er erkennbar alternative Renteneinstiegsszenarien - wie einen noch früheren Rentenbeginn am 1. Mai 2020 - im Vorfeld hat berechnen lassen und somit offenbar erwogen hat, sich dann aber bewusst dagegen entschieden hat. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht, wie der Kläger meint, darauf an, ob er - theoretisch - bereits im Jahr 2017 in die vorzeitige Rente hätte eintreten können, weil er sich erkennbar bewusst gegen diese Möglichkeit entschieden hat.

Das Vertrauen des Klägers ist auch nicht deswegen schutzwürdig, weil er in den Jahren 2015, 2017 und 2020 Darlehensverträge abgeschlossen hat, deren Tilgungsraten teilweise - bezüglich des zuletzt abgeschlossenen Darlehensvertrages - bis in das Jahr 2024 angedauert haben. Schon vor dem Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Darlehensvertrages war dem Kläger der Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2012 bekanntgegeben worden. Der Kläger hat insoweit nicht dargelegt, dass die Entscheidung, diese Darlehen aufzunehmen, durch ein Vertrauen aufgehobenen Bescheid veranlasst worden sind. Ein konkreter Vortrag dazu, warum der Kläger gerade im Hinblick auf eine um 233,33 Euro monatlich höhere Rente die insgesamt vier Darlehensverträge abgeschlossen hat, fehlt. Insoweit ist von einer bloßen - nicht schutzwürdigen - Bestandserwartung auszugehen. Bei lebensnaher Betrachtung ist außerdem nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich allein deshalb für die Aufnahme der insgesamt vier Kredite entschieden hat, weil er seine Altersvorsorge im Übrigen als ausreichend erachtete. Vielmehr dürfte er sich hiervon (unter anderem wirtschaftliche) Vorteile erwartet haben. Bei zwei der insgesamt vier Darlehen handelt es sich um "Praxisdarlehen zur Liquiditätsstärkung ihrer Zahnarztpraxis" (s. Bl. 76, 78 der Gerichtsakte); bei einem Darlehen handelt es sich um ein Universaldarlehen zur gewerblichen Verwendung (Bl. 82 der Gerichtsakte). Unabhängig davon, dass wirtschaftlich nachteilige Folgen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ohnehin nicht genügen, um von der Manifestation eines entstandenen Vertrauens auszugehen, ist hier auch nicht ersichtlich, dass sich die genannten Vermögensdispositionen im Falle der Rücknahme des angegriffenen Bescheides als wirtschaftlich nachteilig erwiesen haben. Vielmehr dürften die getätigten Investitionen dem Vermögen des Klägers - ggf. auch in Form gesteigerter Erwerbschancen - zugutegekommen sein.

Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht, warum er gerade aufgrund einer um 233,33 Euro niedrigeren Altersrente davon abgesehen haben will, durch Abschluss eines Rentensparplans, im Wege der Rücklagenbildung und/oder auf andere Weise ergänzende Altersvorsorge zu betreiben. Seit dem 13. Dezember 2013 ist ihm bekannt gewesen, dass sich die zu erwartende Rente aufgrund seiner Heirat reduziert hat; ebenfalls war ihm fortlaufend bekannt, dass seine Ehefrau Rentenzahlungen in sehr geringer Höhe erhalten wird. Ungeachtet dessen hat er in den Folgejahren Kredite abgeschlossen, keine andere Altersvorsorge betrieben und sich letztlich - in diesem Wissen - für einen vorgezogenen Eintritt in die Rente entschieden.

(b) Liegt schon kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheides vom 14. Dezember 2007 in Form des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2012 im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 VwVfG vor, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob sich der Kläger auf dieses Vertrauen deshalb nicht berufen kann, weil er etwa infolge der Mitteilungen der Zahnärztekammer oder des Beklagten selbst grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit hatte (vgl. hierzu VG Hannover, Urteil vom 26.03.2025 - 7 A 199/24 -, juris Rn. 42 ff.).

Anzumerken ist allerdings, dass der Bescheid vom 14. Dezember 2007 in Form des Änderungsbescheides vom 12. Dezember 2013 auch dann nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen gewesen wäre. Hier läge aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine atypische Konstellation vor, so dass von der Regel des § 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG zu Gunsten des Klägers abzuweichen wäre. Mit der Formulierung "in der Regel" lässt § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG Ausnahmen für atypische Konstellationen zu. Nach einer verbreiteten Formel liegt eine entsprechende Fallgestaltung vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung als die für den Regelfall vorgesehene Rücknahmeentscheidung möglich erscheinen lassen. Werden derartige Umstände von der Behörde nicht hinreichend erwogen, liegt nicht etwa "ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor", vielmehr wird eine Tatbestandsvoraussetzung verkannt, die voller gerichtlicher Nachprüfbarkeit unterliegt (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, 5. EL Juli 2024, VwVfG, § 48 Rn. 192 m.w.N.). Solch außergewöhnliche Umstände lägen hier darin begründet, dass der Beklagte bei dem Kläger durch die Schaffung immer neuer Rechtsgrundlagen, die u.a. den Bestand des streitgegenständlichen Bescheides schützen sollten, und der Führung diverser Gerichtsverfahren über mehrere Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht sowie mittels seiner Mitteilungen über viele Jahre den Eindruck erweckt hat, die Festsetzungsbescheide betreffend die Beiträge für die Jahre bis 2006 seien "heilbar" und er werde diese trotz ihrer Rechtswidrigkeit nicht aufheben. Es tritt hinzu, dass dem Beklagten die Rechtswidrigkeit der Bescheide infolge der gerichtlichen Entscheidungen seit vielen Jahren bekannt war und eine Aufhebung gleichwohl nicht erfolgte (vgl. zum Vorstehenden VG Hannover, Urteil vom 26.03.2025 - 7 A 199/24 -, juris Rn. 52).

(c) Da es hier bereits an den Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes fehlt, bedarf es auch keiner Abwägung dieses Vertrauens mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Eine Rücknahme des Verwaltungsaktes wäre aber auch dann nicht nach dieser Vorschrift ausgeschlossen, wenn man zugunsten des Klägers unterstellen würde, in dem Unterlassen sonstiger Vorsorgeaufwendungen für die Altersrente oder dem Abschluss der Darlehensverträge in den Jahren 2015, 2017 und 2020 läge eine Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Das hiermit manifestierte Vertrauen in den Fortbestand des Festsetzungsbescheides wäre aufgrund der Betroffenheit eines verhältnismäßig geringen Betrages jedenfalls nur begrenzt schutzwürdig. Die wirtschaftlichen Einschränkungen, die er durch die Aufhebung und Neuberechnung hinnehmen muss, sind nicht so gewichtig, dass das Bestreben des Beklagten, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und die öffentliche Hand davor zu bewahren, auf unabsehbare Zeit dem Kläger rechtlich nicht zustehende Leistungen erbringen zu müssen, dahinter zurücktreten müsste. Im Falle einer Abwägung würde deshalb das - vorliegend sehr gewichtige - öffentliche Interesse an einer Rücknahme des Bescheides vom 14. Dezember 2007 in Form des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2012 das diesbezügliche Bestandsinteresse des Klägers auch dann überwiegen, wenn ein solch (eingeschränkt) schutzwürdiges Vertrauen vorläge und der Kläger sich hierauf berufen könnte. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung ist vorliegend deshalb so gewichtig, weil die Festsetzungsbescheide die vor dem 1. Januar 2007 erfolgte unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung fortsetzen und ein generelles Interesse daran besteht, dass die bis zum 31. Dezember 2006 geleisteten Beiträge gleichmäßig zwischen den Mitgliedern verteilt werden. Die frühere Rechtslage, die sich in den Festsetzungsbescheiden weiterhin ausdrückt, führte dazu, dass einzelne Beitragszahler zulasten anderer Beitragszahler begünstigt wurden, weil sich nur für sie - trotz gleicher Beiträge - eine höhere Rentenanwartschaft ergab. Sie profitierten damit stärker von den gemeinsam erwirtschafteten Mitteln des Beklagten. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 in Form des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2012 wiegt umso schwerer, weil sich der Kreis derer, die über einen Verwaltungsakt verfügen, willkürlich zusammengesetzt hat. Aufgrund fehlerhafter Adressdaten war einer unbekannten Anzahl von Adressatinnen und Adressaten - mindestens 172 - der Festsetzungsbescheid nicht zugegangen, ohne dass der Beklagte hiergegen etwas unternommen hätte (vgl. dazu ausführlich Nds. OVG, Urteil vom 25.01.2021 - 8 KN 47/19 -, juris Rn. 108 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 12.03.2025 - 1 A 93/24 -, V.n.b., Bl. 10).

(3) Die Aufhebung des Festsetzungsbescheides erfolgte fristgemäß gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Bei der Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG handelt es sich um eine Entscheidungsfrist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - Gr. Sen. 1/84, Gr. Sen. 2/84 -, juris). Sie beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde Kenntnis von sämtlichen für die Ausübung des Rücknahmeermessens im konkreten Fall relevanten Umständen hat. Das ist regelmäßig erst nach der Anhörung des Betroffenen und dessen Stellungnahme oder dem erfolglosen Verstreichen der Stellungnahmefrist der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 32). Unter dem 8. Juni 2023 übersandte der Beklagte dem Kläger einen Anhörungsbogen, den der Kläger unter dem 17. Juni 2023 zurücksandte. Ausgehend davon erging der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme.

(4) Eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis liegt nicht vor.

Eine Verwirkung setzt u.a. voraus, dass die Behörde ihr Recht längere Zeit nicht geltend macht und besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 28.09.1994 - 11 C 3.93 -, juris Rn. 43). Schon an letzterem fehlt es, weil die fehlende Rücknahme seitens des Beklagten letztlich in dem Versuch begründet lag, durch entsprechende Satzungsänderungen rückwirkend eine Ermächtigungsgrundlage zu schaffen. Nach der diesbezüglich endgültigen Klärung hat der Beklagte jedenfalls gegenüber Personen, denen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorbehaltlos Rente gewährt worden war, nicht (mehr) signalisiert, an den Bescheiden aus den Jahren 2007 festhalten zu wollen. Von einer Verwirkung geht demgemäß auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2022 (- 8 CN 1/21 -, juris) nicht aus.

bb) Die Rücknahme des Festsetzungsbescheides erfolgte auch nicht ermessensfehlerhaft. Insofern ist zwischen Zeiten in der Vergangenheit, in denen sich eher der Grundsatz der Rechtssicherheit durchsetzt, und Zeiten in der Zukunft, in denen sich eher der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit durchsetzt, zu differenzieren. Die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Regelungen in Versorgungsfestsetzungsbescheiden mit Wirkung für die Zukunft erlaubt und erfordert regelmäßig keine Ermessenserwägungen. Bei diesen ist dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat. Von dieser Regel sind Ausnahmen nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zuzulassen. Das Aufrechterhalten einer rechtswidrigen Begünstigung trotz Rücknahmemöglichkeit würde im Ergebnis der Gewährung einer höheren Versorgung entsprechen, auf die gesetzlich kein Anspruch besteht. Daraus folgt, dass das Ermessen des Beklagten bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Regelungen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 VwVfG zumindest hinsichtlich der Rücknahme für die Zukunft in der Regel reduziert ist und die begünstigenden Regelungen insoweit in der Regel der Aufhebung unterliegen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 07.10.2020 - 2 C 1/19 -, juris Rn. 29-31 m.w.N.). Das Niederlegen von Ermessenserwägungen in dem streitgegenständlichen Bescheid wäre demgemäß vorliegend - mangels Vorliegens eines atypischen Sonderfalls - schon nicht erforderlich gewesen.

(1) Der Beklagte ist nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen, sondern hat lediglich Bezug genommen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. Januar 2021 (- 8 KN 47/29 -, juris) - ohne sich diese zu eigen zu machen - und dargelegt, dass - dieser ungeachtet - die Entscheidung auf Grundlage aller ihm bekannter und zugänglicher Umstände im Rahmen seines Ermessens erfolgt sei.

(2) Ein Ermessensausfall aufgrund einer Vorwegnahme des Anhörungsergebnisses liegt ebenfalls nicht vor. Zwar hat der Beklagte in seinem Anhörungsschreiben vom 8. Juni 2023 ausgeführt, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht grundsätzlich von einem fehlenden schützenswerten Vertrauen in den Bestand der Bescheide ausgehe; schon im Folgesatz hat er dem jedoch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum Erfordernis einer diesbezüglichen Einzelfallprüfung gegenübergestellt und sodann eine Einzelfallprüfung in der streitgegenständlichen Entscheidung vorgenommen.

(3) Seine ermessensleitenden Erwägungen hat der Beklagte mit der jedenfalls seit dem Urteil vom 25. Januar 2021 (- 8 KN 47/29 -, juris) erkennbaren Unions- und Verfassungswidrigkeit der Bescheide dargelegt.

(4) Eine Überschreitung des Ermessens folgt auch nicht aus einem ungerechtfertigten Eingriff in durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen. Die in berufsständischen Versorgungswerken erworbenen Anwartschaften unterliegen dem eigentumsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Anwartschaft auf eine Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk ist dem einzelnen Versicherten als vermögenswerte Rechtsposition privatnützig zugeordnet; sie beruht im Wesentlichen auf Eigenleistungen und dient der Sicherung einer von der Höhe der Beiträge abhängigen angemessenen Versorgung im Altersfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2005 - 6 C 3/05 -, juris Rn. 25). Sähe man in der Rücknahme des Bescheides vom 14. Dezember 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 13. Dezember 2012 einen Eingriff in diese geschützte Rechtsposition, wäre dieser jedenfalls gerechtfertigt. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung sind dann gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04 -, juris Rn. 14). Eingriffe in bestehende Versicherungsverhältnisse sind insoweit am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für rentenrechtliche Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs einer Regelaltersrente Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2022 - 8 CN 1/21 -, juris Rn. 26; Hamb. OVG, Urteil vom 15.04.2014 - 3 Bf 50/11 -, juris Rn. 42). Die Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 in Form des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2012 diente vorliegend dem Ziel, die in zweifacher Hinsicht willkürliche Begünstigung einzelner Mitglieder durch den Beklagten (s. BVerwG, Urteil vom 28.06.2022 - 8 CN 1/21 -, juris Rn. 28) zu beenden und war zu dessen Erreichung geeignet und - mangels Alternativen - auch erforderlich. Die damit verbundene Veränderung der Höhe der bis zum 14. Dezember 2007 verdienten Anwartschaft muss der Kläger aufgrund der fehlenden Schutzwürdigkeit seines Vertrauens hinnehmen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen (s. unter II. 1. C) aa) (a)).

(5) Ob hier sogar eine Ermessensreduzierung auf Null deshalb in Betracht kommt, weil die rechtswidrige Begünstigung wegen der Begrenztheit der verfügbaren Mittel keine gleichheitskonforme Rentenfestsetzung für die übrigen Mitglieder mehr zulässt, kann angesichts des Vorstehenden offenbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2022 - 8 CN 1/21 -, juris Rn. 32 m.w.N.; für eine Ermessensreduzierung auf Null vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 12.03.2025 - 1 A 93/24 -, V.n.b.).

2. Nach dem Vorstehenden kann zudem dahinstehen, ob der Verwaltungsakt vom 14. Dezember 2007 in Form des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2012 überdies auch nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG i. V. m. § 1 Nds. VwVfG in analoger Anwendung aufgehoben werden kann.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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