OLG Braunschweig, 2006-07-20, 1 WF 160/06

1 WF 160/06Tribunal Superior20 de jul. de 2006

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OLG Braunschweig — 2006-07-20 — 1 WF 160/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-07-20

Aktenzeichen: 1 WF 160/06

ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2006:0720.1WF160.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2006, 35694

verkuendung

In der Familiensache ... hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Richter am Oberlandesgericht xxx als Einzelrichter am 20. Juli 2006 beschlossen :

Tenor

Tenor: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 6. Juni 2006 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Duderstadt vom 31. Mai 2006 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 8. Juni 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Gründe1Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Duderstadt vom 31. Mai 2006 insoweit, als ihr anwaltlicher Vertreter mit Kanzleisitz in Rinteln lediglich zu den Bedingungen "eines Rechtsanwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts" beigeordnet worden ist.

3Diese durch das Amtsgericht angeordnete Einschränkung der Beiordnung, die die Möglichkeit der Erstattung unter anderem von Reisekosten nach § 46 RVG nimmt, ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, sondern angezeigt, weil ohne den einschränkenden Zusatz ein Vertrauenstatbestand dahin gesetzt würde, dass der Anwalt auch Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstattet erhält, auf die er nach § 121 Abs. 3 ZPO keinen Anspruch hätte (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 24. Februar 2005, Geschäftszeichen: 2 W 283/04).

4Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die auf § 121 Abs. 3 ZPO gestützte Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts nicht durch § 46 RVG geändert worden. Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein bei dem Prozessgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Diese Regelung ist eindeutig und hat auch nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 Bestand. Es trifft zwar zu, dass in § 46 RVG die einschränkende Regelung des § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht mehr enthalten ist. Eine Übernahme dieser Beschränkung in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist aber deshalb unterblieben, weil dem Gesetzgeber die bisherige Regelung in § 126 BRAGO wegen der Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO entbehrlich erschien (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2006, 350).

5Der Senat folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass im vorliegenden Fall lediglich die Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts berücksichtigungsfähig sind, weil "besondere Umstände" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1362).

6Vorliegend handelt es sich nach der Antragschrift vom 15. März 2006 um ein Scheidungsverfahren, das nach dem Vorbringen der Antragstellerin einverständlich geführt werden wird. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien ist vorläufig geregelt, auch zeichnet sich insoweit eine endgültige Sorgerechtsregelung im Mediationsverfahren ab. Der Versorgungsausgleich soll nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Hiernach liegt dem Verfahren weder ein komplexer Sachverhalt noch eine rechtlich schwierige prozessuale oder materielle Rechtslage zugrunde. Sonstige Erschwernisse, die die Antragstellerin als "besondere Umstände" treffen könnten, hat sie nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

7Im Ergebnis ist die sofortige Beschwerde der Antragstellerin deshalb zurückzuweisen.

8Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 3 GKG i.V.m. der Anlage I zum GKG sowie auf § 127 Abs. 4 ZPO.

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