OLG Oldenburg, 2002-06-20, 5 W 95/02

5 W 95/02Tribunal Superior20 de jun. de 2002

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OLG Oldenburg — 2002-06-20 — 5 W 95/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-06-20

Aktenzeichen: 5 W 95/02

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2002:0620.5W95.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2002, 35078

Tenor

Tenor: 1. durch die unterzeichneten Richter beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Gesellschaft werden die Beschlüsse des Landgerichts Osnabrück vom 28. Mai 2002 und des Amtsgerichts Osnabrück vom 23. Mai 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das

Amtsgericht Osnabrück zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Gründe1Durch Verfügung vom 5.10.2000 hat das Amtsgericht Osnabrück unter der laufenden Nr. ... in Spalte ... des Handelsregisters folgendes eingetragen:

2"Die Hauptversammlung vom 4.9.2000 hat eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen um 2.600.000,- EUR auf 2.650.000,- EUR beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. § 5 der Satzung ist entsprechend geändert."

3Am 17.8.2001 wurde eine weitere Erhöhung des Grundkapitals um 270.000,- EUR auf nunmehr insgesamt 2.920.000,- EUR verfügt.

4Den Antrag der Gesellschaft vom 22.5.2002, auf der Grundlage der Handelsregisteranmeldung vom 27.9.2000 den Einbringungsvertrag zwischen der

5Gesellschaft und Herrn ... M... vom 4.9.2000 als Nachgründung in das Handelsregister einzutragen, hat das Amtsgericht am 23.5.2002 abgelehnt. Die

6Beschwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß kostenpflichtig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde, auf deren Begründung in den Schriftsätzen vom 3.6. und 17.6.2002 verwiesen wird.

7Die weitere Beschwerde ist zulässig und führt in der Sache zur Aufhebung und Zurückverweisung. Allerdings ist die Auffassung von Amts- und Landgericht, es handele sich hier um eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen und nicht um eine Nachgründung, richtig; darauf hat der Senat den Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft bereits mit Schreiben vom

817.6.2002 hingewiesen. Daß § 52 AktG auf eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen nach ganz herrschender Auffassung analog anzuwenden ist (vgl. nur Hüffer, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 52 Rn. 8 und § 183 Rn. 5), bedeutet nicht, daß es sich um eine Nachgründung handelt. Vielmehr folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 52 AktG auf die Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen, daß der Einbringungsvertrag der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregister bedarf (vgl. Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 2. Aufl., § 4 Rn. 34).

9Das Amtsgericht wird daher die Handelsregistereintragung vom 12.10.2000 dahingehend zu ergänzen haben, daß die Gesellschaft am 4.9.2000 einen Einbringungsvertrag geschlossen und die Hauptversammlung vom 4.9.2000 diesem

10Vertrag - auf den Bezug genommen wird - zugestimmt hat. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte darüber hinaus in seiner Beschwerdebegründung den

11(weiteren) Einbringungsvertrag vom 7.6.2001 erwähnt, ist dieser Vertrag nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, es bedarf insoweit (ggfls.) eines weiteren Antrags an das Amtsgericht.

12Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 KostO. Der Beschwerdewert beträgt - auch für das Verfahren vor dem Landgericht - 5.000,- EUR.

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