AG Westerstede, 2004-08-09, 21 C 282/04 (V)

21 C 282/04 (V)Tribunal de Primeira Instância9 de ago. de 2004

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AG Westerstede — 2004-08-09 — 21 C 282/04 (V) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-08-09

Aktenzeichen: 21 C 282/04 (V)

ECLI: ECLI:DE:AGWESTS:2004:0809.21C282.04V.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2004, 33004

verkuendung

Das Amtsgericht Westerstede hat ohne mündliche Verhandlung am 09.08.04 durch den Direktor des Amtsgerichts Nienaber für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 426,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.03 zu zahlen. 2. 2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Tatbestand1(Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen)

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe2Die Klage ist begründet.

3Gem. § 3 Nr. 1 PflVersG hat die Beklagte der Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe von 426,83 EUR zu zahlen.

4Dieser Schaden ist der Klägerin kausal durch den streitbefangenen Unfall entstanden.

5Ein Abzug neu für alt wegen des Einbaus einer neuen Leitplanke nach Beschädigung einer alten Leitplanke ist nicht zu machen.

6Zwar kommt ein Abzug neu für alt auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern in Betracht. Jedoch setzt ein Abzug neu für alt immer voraus, dass der Geschädigte durch die Reparaturmaßnahme einen Vermögensvorteil erlangt hat. Der Geschädigte soll nach Abwicklung des Unfallereignisses nicht besser stehen als zuvor. Im Rahmen des Schadensersatzes sind ihm die entstandenen Schäden zu ersetzen und etwaige Vermögensvorteile gegenzurechnen. Ein Abzug neu für alt setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass für den Geschädigten eine messbare Vermögensmehrung eingetreten ist. Durch den Einbau einer neuen Leitplanke ist der Wert der Bundesautobahn A 29 nicht gestiegen. Auch hat die Klägerin durch den Einbau einer neuen Leitplanke keinen Vermögensvorteil in Form ersparter künftiger Aufwendungen erlangt. Letzteres kommt in Betracht, wenn bei der Beschädigung eines dem Verschleiß unterliegenden gebrauchten Teils einer Anlage durch den Einbau eines neuen Teils dem Geschädigten ohnehin entstehende Austauschkosten erst später anfallen. So liegt es bei den Leitplanken einer Bundesautobahn indes nicht. Leitplanken werden nicht turnusgemäß ausgewechselt. Werden bei der Grunderneuerung eines Autobahnabschnittes Leitplanken erneuert, so werden die gesamten Leitplanken erneuert. Solche Leitplanken, die zwischenzeitlich unfallbedingt ausgewechselt wurden, werden dann ebenfalls erneuert und nicht wieder verwendet. Die Klägerin erspart durch den hier streitbefangenen Einbau einer neuen Leitplanke daher keine künftigen Aufwendungen.

7Eine Vermögensmehrung der Klägerin durch den erfolgten Austausch einer Leitplanke ist deshalb nicht eingetreten. Damit kommt ein Abzug neu für alt nicht in Betracht.

8Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

unterschrift unterschrift_first

Nienaber

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