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4 A 169/24•VG Göttingen, 2026-04-30, 4 A 169/24
Entscheidungsdatum: 2026-04-30
Aktenzeichen: 4 A 169/24
ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2026:0430.4A169.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 15921
Tenor: Der Bescheid der Beklagten vom 8.5.2024 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, entsprechend dem Antrag des Klägers vom 8.6.2023 den Nachnamen des Klägers von "A." in "B." zu ändern.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin und der Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TatbestandDer Kläger begehrt die Änderung seines Nachnamens.
Der Kläger ist der am 2009 geborene Sohn von Frau B. und des Beigeladenen. Nach der Geburt des Klägers bestimmten dessen Eltern den Nachnamen des Beigeladenen A. zum Nachnamen des Klägers. Unter dem 1.9.2020 beantragte die Mutter des minderjährigen Klägers die Änderung dessen Nachnamen von A. in B.. Zur Begründung gab sie an, vom Beigeladenen seit mindestens fünf Jahren getrennt zu leben. Der Kläger und ein weiterer gemeinsamer Sohn lebten bei ihr. Sie habe das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Söhne. Dem Nachnamen A. für den Kläger habe sie damals zugestimmt, um dem Beigeladenen hierdurch ein Gefühl der Familienzugehörigkeit zu geben. Dieses Gefühl habe sich beim Beigeladenen aber offensichtlich nicht eingestellt. Der Beigeladene übernehme bis heute keinerlei Verantwortung für seine Söhne und instrumentalisiere und missbrauche diese für seine eigenen egoistischen Zwecke. Der Beigeladene habe eine querulatorische Persönlichkeit und berücksichtige nicht ausreichend das Wohl seiner Söhne. Auch mit Unterstützung des Jugendamtes sei es nicht gelungen, ihn in seine väterlichen Pflichten einzubinden. Für ihre Söhne sei es deshalb eine Zumutung, den Nachnamen ihres Vaters weiterhin tragen zu müssen.
In dem anschließenden Verwaltungsverfahren stimmte der Beigeladene der beantragten Namensänderung nicht zu. Die von der Mutter des Klägers für die Namensänderung angegebenen Gründe seien unzutreffend. Er habe seit Sommer 2018 regelmäßigen Kontakt mit seinen beiden Söhnen und verbringe mit ihnen Urlaub. Seine Söhne und er seien Mitglieder in demselben Segelverein, sie nähmen gemeinsam am wöchentlichen Training teil.
In ihrer Stellungnahme vom 16.2.2021 sprach sich die zuständige Sachbearbeiterin vom Sozialdienst der Beklagten aufgrund eines Beschlusses einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe vom 28.1.2021 gegen die Namensänderung für den Kläger aus. Der Kläger, der sich zur Zeit in der stationären Psychagogischen Kinder- und Jugendhilfe in G. aufhalte, habe in einem Gespräch am 2.12.2020 angegeben, es sei ihm egal, ob sein Familienname geändert werde. Da der Kläger sich derzeit nicht klar positionieren könne, solle mit einer Änderung des Familiennamens noch abgewartet werden. Eine Namensänderung zum jetzigen Zeitpunkt sei für das Kindeswohl nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 28.2.2022 zog der Kläger seinen Antrag auf Namensänderung zurück. Mit Schreiben vom 25.4.2023 bzw. Antrag vom 8.6.2023 beantragte der Kläger erneut die Änderung seines Nachnamens.
Am 9.1.2024 wurde der Antrag auf Namensänderung mit dem Kläger und dessen Mutter beim Allgemeinen Sozialdienst der Beklagten erörtert. Nach einer innerdienstlichen Mitteilung vom 9.1.2024 gab der Kläger als Begründung für seinen Namensänderungswunsch an, dass sein Vater nicht für ihn sorgen würde. Zudem sei der Name seines Vaters in A-Stadt und Umgebung z.B. deshalb negativ behaftet, weil sein Vater mehrere Häuser habe, die alle Ruinen seien. Hiermit wolle der Kläger nicht in Verbindung gebracht werden. Darüber hinaus strebe auch sein volljähriger Bruder eine Namensänderung an und er - der Kläger - wolle den gleichen Nachnamen wie sein Bruder tragen. Weiter heißt es in der Mitteilung, der Kläger habe bestätigt, regelmäßig Kontakt zu seinem Vater zu haben. In einer weiteren am 16.2.2024 eingereichten Stellungnahme gab der Kläger an, noch viel über die Frage der Namensänderung nachgedacht zu haben. Er könne sich mit dem Namen A. nicht identifizieren, da er mit dem Namen Streit verbinde. Sein Vater habe ihm früher viel Medienkonsum gestattet und Süßigkeiten gekauft, was ihm, dem Kläger, geschadet habe.
Der Beigeladene wurde von der Beklagten erneut zu der beantragten Namensänderung angehört. Er stimmte einer Namensänderung nicht zu.
Mit Bescheid vom 8.5.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Änderung seines Familiennamens ab und begründete dies damit, dass kein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne von § 3 NamÄndG vorliege.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 17.6.2024 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf die Namensänderung zustehe. Dies gelte auch mit Blick darauf, dass für seinen Bruder, der weitaus weniger schwerwiegende Gründe für die Namensänderung geltend gemacht habe, die Namensänderung genehmigt worden sei. Der Kläger hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weitere Stellungnahmen vom 4.11.2024 und 13.4.2026 abgegeben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 8.5.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, entsprechend seinem Antrag vom 8.6.2023 seinen Nachnamen "A." in den Nachnamen "B." zu ändern.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Er ist mit der beantragten Namensänderung weiterhin nicht einverstanden und trägt hierzu weiter vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Klage hat Erfolg. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (s. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2021 - 11 LB 252/20 -, juris Rn. 25 und Beschluss vom 16.5.2023 - 11 LA 279/21 -, juris Rn. 26 ff.) einen Anspruch auf Änderung seines Nachnamens A. in den Nachnamen B. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Ablehnungsbescheid vom 8.5.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte öffentlich-rechtliche Namensänderung sind inn dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (hier anzuwenden i.d.F. vom 26.3.2021, - BGBl I 2021, 738 -, im Folgenden: NamÄndG) geregelt. Nach §§ 1, 3 NamÄndG kann der Familienname auf Antrag nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Bei dem Begriff des wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2021, a.a.O. Rn. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 2.10.1970 - VII C 38/69 -, juris Rn. 12). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG dann gegeben ist, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergebe (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29 und Beschluss vom 13.9.2016 - 6 B 12/16 -, juris Rn. 12). Dabei sei das Kriterium der Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl nicht so zu verstehen, dass damit die Grenze markiert werde, jenseits derer das Wohl des Kindes ernsthaft und dauerhaft gefährdet erscheine. Die Erforderlichkeit sei nicht daran zu messen, ob die Grenze der Belastbarkeit des Kindes erreicht sei oder nicht. Es müssten jedoch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem anderen Elternteil nicht zumutbar erscheine (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.5.2023, a.a.O., juris insbes. Rn. 30).
Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, sind auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV vom 11.8.1980 i.d.F. vom 11.2.2014, Banz AT vom 18.2.2014) anzwenden, welche ungeachtet der im März 2021 erfolgten Neufassung des Namensänderungsgesetzes fortgelten (s. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2021 a.a.O., Rn. 30 ff.).
Dabei sind in der vorliegenden Fallkonstellation insbesondere folgende Regelungen in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften von Bedeutung: Nach Ziffer 28 Satz 2 NamÄndVwV liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören. gehören (s. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2021, a.a.O., Rn. 28 m.w. Rechtsprechungshinweisen). Dabei ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Auslegung des wichtigen Grundes das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens mit dem privaten Interesse an einer Namensänderung abgewogen und ein bloß vernünftiger Grund für die Namensänderung als nicht ausreichend erachtet wird (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1989 -1 BvR 358/89 -, juris). Ziffer 27 Abs. 1 NamÄndVwV stellt klar, dass das Namensrecht durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.11.2021, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 17.5.2001 - B 23/01 -, juris Rn. 5). Nach Ziffer 27 Abs. 1 Satz 2 NamÄndVwV dient die öffentlich-rechtliche Namensänderung dazu Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen.
Nicht ausreichend ist dagegen, wenn der bestehende Name lediglich nicht gefällt oder ein anderer Name bevorzugt wird (Nr. 30 Abs. 2 NamÄndVwV). An der Beibehaltung eines Familiennamens besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse, weil er ein wichtiges Identifizierungsmerkmal darstellt. Dabei wiegt bei Kindern und Heranwachsenden der Gesichtspunkt der Beibehaltung des überkommenen Namens weniger schwer als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind (Nr. 30 Abs. 4 NamÄndVwV).
Das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Änderung des Familiennamens und die etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter (vgl. Nummern10 bis 12 NamÄndVwV) sind in erster Linie aufgrund deren eigenen Vorbringens festzustellen. Anhaltspunkte für die Gewichtung dieser Gründe können aus der beispielhaften Darstellung typischer Fallgruppen (Nr. 33 bis 50 NamÄndVwV) gewonnen werden (Nr. 29 NamÄndVwV).
Hieran gemessen steht dem Kläger gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG ein Anspruch auf Änderung seines Nachnamens von A. in B. zu. Denn die öffenntlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten für den Kläger aufgrund seines Nachnamens "A." zu beseitigen.
Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Namensänderung nach vorrangigen Vorschriften des BGB erreichen könnte. Denn die neue Regelung in dem am 1.5.2025 in Kraft getretenen § 1617i Abs. 1 BGB ermöglicht nur jeder volljährigen Person den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, in bestimmten Fällen - wie z.B. in dem hier vorliegenden Fall, in dem die volljährige Person den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten hat - neu zu bestimmen, indem sie z.B. ihren Geburtsnamen durch den Geburtsnamen des anderen Elternteils ersetzt (§ 1617i Abs. 1 Nr. 2.a) BGB). Der am XXX geborene Kläger ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber noch nicht volljährig (17 Jahre).
Der Fall des Klägers ist auch nicht von einer typischen Fallgruppe nach Ziffern 33 bis 50 NamÄndVwV erfasst. Die Fallgruppe "Änderung des Familiennamens von Kindern aus familiären Gründen" betrifft die Änderung des Familiennamens zwecks Anpassung des Namens eines Kindes aus einer aufgelösten Ehe an den (neuen) Familiennamen des neu verheirateten sorgeberechtigten Elternteils (Ziffer 40). Dieser Fall liegt hier offensichtlich nicht vor.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist weiter geklärt, dass auch eine seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden könne, allerdings nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Die Annahme einer die Namensänderung rechtfertigenden seelischen Belastung erfordere die konkrete Darlegung, aufgrund welcher Umstände der Name für den Betroffenen eine seelische Belastung begründe. Dies setze einen substantiierten Vortrag dazu voraus, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirke (OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2021 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, a.a.aO., Rn. 33).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die gebotene Abwägung aller maßgeblichen Umstände, dass beim Kläger eine seelische Belastung vorliegt, die die Annahme eines wichtigen Grundes i.S.v. § 3 Abs. 1 NamÄndG rechtfertigt.
Dass der Kläger sich seit Jahren durch seinen Nachnamen A. seelisch belastet fühlt, ergibt sich insbesondere aus seiner im gerichtlichen Verfahren eingereichten aktuellen Stellungnahme vom 13.4.2026 und aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 30.4.2026. Danach leidet der Kläger darunter, dass sein Vater in den Orten A-Stadt, H., I. und J., in denen der Vater Häuser besitze, als Hausbesitzer bekannt sei, der seine Häuser verfallen lasse. Hiermit wolle der Kläger durch seinen Nachnamens A. nicht in Verbindung gebracht werden, wenn er sich in diesen Orten aufhalte. Da der Kläger seinen Wohnsitz in A-Stadt hat und darüber hinaus in demselben Haus wohnt wie sein Vater, liegt auf der Hand, dass Außenstehende aufgrund des gemeinsamen Nachnamens schnell eine Verbindung zwischen dem Kläger und seinem Vater herstellen können. Der Kläger hat weiter angegeben, dass sein Vater an einem "Messie-Syndrom" leide. Hierdurch fühle der Kläger sich vom Lebensumfeld seines Vaters abgestoßen. Durch die Änderung seines Nachnamens wolle er sich hiervon distanzieren. Des Weiteren wolle er auch deshalb nicht mit seinem Vater in Verbindung gebracht werden, weil dieser seit vielen Jahren einen Baurechtsstreit gegen die Beklagte führe und sich hierdurch viele Feinde gemacht habe. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass über den Baurechtsstreit des Beigeladenen in den vergangenen Jahren wiederholt in der örtlichen Lokalzeitung berichtet wurde. Der Beigeladene hat hierzu selbst entsprechende Presseberichte bei Gericht eingereicht. Bei der Frage nach der seelischen Belasung des Klägers durch den Baurechtsstreit kommt es nicht darauf an, ob der Beigeladene den Rechtsstreit aus guten Gründen geführt und ob er letztlich obsiegt hat. Entscheidend ist allein - und dies hat der Kläger in seiner Stellungnahme eindeutig zum Ausdruck gebracht - dass der Kläger sich unangenehm berührt fühlt, wenn er aufgrund seines Nachnamens in Zusammenhang mit dem Baurechtsstreit seines Vaters gebracht wird. Der Kläger hat auch Situationen genannt, in denen er in für ihn unangenehmer Weise mit seinem Nachnamen A. konfrontiert worden sei. So hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, ihm sei in der Schule von Mitschülern bzw. Mitschülerinnen immer wieder sein Nachname nachgerufen worden; zuletzt zweimal im letzten Monat. Auch wenn er nicht sagen könne, mit welcher Absicht sein Nachname gerufen werde, fühle er sich jedenfalls nicht gut in solchen Situationen (Sitzungsniederschrift vom 30.4.2026 Seite 2).
All dies zeigt, dass der Kläger sich durch seinen Nachnamen "A." seelisch beeinträchtigt fühlt. Diese gefühlte Beeinträchtigung kann auch nicht lediglich als Überempfindlichkeit bewertet werden. Vielmehr ist deutlich geworden, dass der Nachname A. für den Kläger eine von diesem nicht hinzunehmende Unzuträglichkeit darstellt, die die Änderung seines Familiennamens rechtfertigt. Der Begriff der "Unzuträglichkeit" findet sich zwar nicht im Gesetzestext, ist aber in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Bestimmung des für eine öffentliche Namensänderung erforderlichen "wichtigen Grundes" als Grund für eine ausnahmsweise Korrektur von Nachteilen genannt worden, die mit den ansonsten grundsätzlichen bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen verbunden sind, ohne dass dies der Gesetzgeber des BGB ausdrücklich gewollt hätte. Auch Ziffer 27 Abs. 1 Satz 2 NamÄndVwV verweist in Anlehnung an diese Rechtsprechung auf diesen Begriff (s.o.). "Unzuträglichkeit" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch "Scherereien, Unannehmlichkeiten, Verdruss, Widrigkeiten, Kummer, Unbill, Ärgernis, Missgeschick". Der Begriff knüpft demnach eine Namensänderung an weniger hohe Voraussetzungen, als dies etwa bei der Verwendung der Begriffe "außergewöhnliche Härte" oder auch nur "besondere Härte" der Fall wäre. Ein die besondere Situation des Namensträgers prägendes, nicht ganz unerhebliches Interesse an der Namensänderung genügt demnach schon, um als schutzwürdig eingestuft zu werden (VG Freiburg, Urteil vom 25.3.2013 - 6 K 578/11 -, juris Rn. 63, 64).
Ein solches die besondere Situation des Klägers prägendes, nicht ganz unerhebliches Interesse an der Namensänderung liegt hier unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers vor. Der Kläger hat substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass sein Nachname A. ihn immer wieder in unangenehme Situationen bringt. Sein Nachname ist für ihn mit Unannehmlichkeiten, Widrigkeiten und sicher auch Kummer verbunden. Die Änderung seines Nachnamens ist auch geeignet, solche Situationen zu vermeiden. Der Kläger hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Namensänderung. Nachvollziehbar - und deshalb auch zugunsten des Klägers in die Abwägung einzubeziehen - ist auch, dass der Kläger den gleichen Nachnamen wie sein Bruder tragen möchte, dessen Nachname von der Beklagten in B. geändert wurde. Bei der vorzunehmenden Abwägung des privaten Interesses des Klägers an der Namensänderung und des öffentlich-rechtlichen Interesses an der Ordnungsfunktion des Nachnamens ist zudem zu berücksichtigen, dass der Ordnungsfunktion aufgrund der Neuregelung in § 1617i Abs. 1 BGB (s.o.) hier nur noch ein geringes Gewicht zukommt. Denn der am 2009 geborene Kläger erreicht am 2027 seine Volljährigkeit und kann damit in weniger als neun Monaten ohnehin selbst seinen Nachnamen ändern lassen.
Da die Beklagte und der Beigeladene unterliegen, haben sie gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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