AG Hameln, 2005-01-21, 20 C 353/04 (2)

20 C 353/04 (2)Tribunal de Primeira Instância21 de jan. de 2005

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AG Hameln — 2005-01-21 — 20 C 353/04 (2) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-01-21

Aktenzeichen: 20 C 353/04 (2)

ECLI: ECLI:DE:AGHAMEL:2005:0121.20C353.04.2.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2005, 32937

verkuendung

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Hameln auf die schriftliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO nach Schriftsatznachlass bis zum 31.12.2004 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 48,72 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Tatbestand und Entscheidungsgründe1Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1. Satz 1 ZPO abgesehen. Die zulässige Klage ist begründet.

2Den Klägern steht gegenüber den Beklagten aus abgetretenem Recht die geltend gemachte weitere Schadensersatzforderung in Form eines Gebührenerstattungsanspruchs in Höhe von 48,72 EUR gemäß §§ 18 StVG, 3 PflVG, 398 BGB zu.

3Dem Gericht erscheint es als müßig, auf den in der Fachliteratur und insbesondere in den Aufsätzen wiedergegebenen Meinungsstand zur Auslegung der Gebührenziffer Nr. 2400 zu § 2 Abs. 2 RVG einzugehen, da sich diese Stellungnahmen aus der leicht durchschaubaren Interessenwahrnehmung der jeweiligen Verfasser erklären.

4Vielmehr ist nach Ansicht des Gerichts zunächst objektiv festzustellen, dass Ergebnis auch dieses Gesetzgebungsverfahrens eine Regelung ist, die ungeachtet des Umstandes, dass bei ihrer Verabschiedung eine Vielzahl von (ehemals) als Rechtsanwälte tätige Parlamentarier (82 Bundestagsabgeordnete gehören den rechts-, wirtschafts- bzw. steuerberatenden freien Berufen an) mitgewirkt haben, nicht eindeutig und daher auslegungsbedürftig ist.

5Die hier unstreitig maßgebliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 hat einen Rahmen von 0,5 bis 2,5, wobei als Korrektiv für nicht umfangreiche oder nicht schwierige Tätigkeiten eine Kappungsgrenze von 1,3 Gebühren zu beachten ist. Diese Kappungsgrenze ist vorliegend unstreitig maßgeblich, da die Tätigkeit der Kläger weder umfangreich noch schwierig war. Hiernach erachtet das Gericht in Anlehnung an die Darstellung des Ministerialrat: Die neue Geschäftsgebühr mit Kappungsgrenze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, in NJW 2004, 1420 f. die streitgegenständliche Geltendmachung der unterhalb der Mittelgebühr liegenden und die Kappungsgrenze beachtenden 1,3 Gebühr gemäß § 14 Abs.l Satz 1 RVG als billigem Ermessen entsprechend, so dass die Beklagten antragsgemäß zu verurteilen sind, wobei die zugesprochene Nebenforderung auf dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges beruht.

6Der Einholung eines Gebührengutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 RVG bedarf es nicht, da vorliegend die Kläger aus einem von ihrer geschädigten Mandantin abgetretenem Recht einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen; unmittelbarer Gegenstand des Rechtsstreits ist jedoch nicht ein streitiges Vergütungsverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber (vgl. Norbert Schneider, Fehler bei Einholung eines Gebührengutachtens des Kammervorstands, NJW 2004, 193 ff.).

7Die getroffenen prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11,713 ZPO.

unterschrift unterschrift_first

gez. Richter

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