VG Lüneburg, 2026-05-18, 7 A 456/26

7 A 456/26Tribunal Administrativo18 de mai. de 2026

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VG Lüneburg — 2026-05-18 — 7 A 456/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-18

Aktenzeichen: 7 A 456/26

ECLI: ECLI:DE:VGLUENE:2026:0518.7A456.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 15922

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer Corona-Soforthilfe.

Der Kläger war Inhaber der , Uhlenhorst 1, A-Stadt. In seinem Antrag vom 15. April 2020 gab der Kläger eine Betriebsgröße bis fünf Beschäftigte an und beantragte die Gewährung und Auszahlung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes) über D. EUR. Im Antragsformular gab der Kläger unter anderem folgende Erklärungen ab:

"Ich habe davon Kenntnis genommen, dass sich die Bewilligungsstelle eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vorbehält."

"Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle der Überkompensation die zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen ist."

"Ich bestätige, dass ich der Bewilligungsstelle und sonstigen zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung meines Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stelle [...]".

Daraufhin bewilligte der Beklagte eine Fördersumme in Höhe von E. EUR mit Bescheid vom 19. Mai 2020 auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der CovId-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten Kleinstunternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten ("Corona-Soforthilfe Kleinstunternehmen und Soloselbstständige") (Erl. d. MW v. 31.3.2020 - 35-32329/1400, Nds. MBl. Nr. 15/2020, 436) und überwies die Fördersumme am selben Tag. Ausweislich des Bescheides habe der Kläger bereits eine "Niedersachsen-Soforthilfe Corona"-Leistung in Höhe von F. EUR erhalten, die gemäß Ziffer 5.4 der Richtlinie mit der aktuell beantragten Leistung in Höhe von D. zu verrechnen sei, womit ein noch verbleibender Betrag von E. EUR gewährt werde. Im Bescheid heißt es unter anderem:

"Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich über Änderungen, die diesen Antrag betreffen, zu informieren. Insbesondere ist über eine im Nachhinein entstandene Überkompensation (Sie haben mehr erhalten als Sie tatsächlich benötigen) zu informieren. Eine Überkompensation kann durch die Gewährung der "Niedersachsen-Soforthilfe Corona", weiterer Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder Leistungen aus anderen Fördermaßnahmen oder ähnlichem entstehen. Im Falle einer Überkompensation sind Sie zur Rückzahlung der zu viel gewährten Leistung verpflichtet. Warten Sie bitte die tatsächliche Ausgaben- und Einnahmeentwicklung (den Zahlmlttelab- bzw. -zufluss) für den Beantragungszeitraum ab und ermitteln dann den finalen Zuschussbedarf. Falls der geringer ausfällt als beantragt und bewilligt, zahlen Sie den Differenzbetrag (Überkompensation/Überförderung) zurück. [...].

Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe wird von uns stichprobenartig bzw. bei Vermutung zweckfremder Nutzung überprüft. Eine nachträgliche Überprüfung kann auch durch den Niedersächsischen Landesrechnungshof oder dessen Beauftragte sowie das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung oder dessen Beauftragte erfolgen. Für diesen Zweck sind alle für die Leistungsgewährung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang im Original aufzubewahren und für Prüfungen bereitzustellen. Pflichten zur Einhaltung von Aufbewahrungsfristen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, werden von dieser Bestimmung nicht berührt und sind ebenfalls zu beachten."

Mit Schreiben vom 15. November 2021 wurde der Kläger aufgefordert, bei der Überprüfung auf eine Überkompensation bis zum 17. Dezember 2021 mitzuwirken. Dazu wurde ihm im Datenportal ein Berechnungstool zur Verfügung gestellt, anhand dessen er die Berechnung der tatsächlichen Förderhöhe vornehmen sollte. Bis zum genannten Termin lag der Beklagten keine Rückmeldung vor. Auch das Erinnerungsschreiben vom 30. Dezember 2021 unter Fristsetzung zum 28. Januar 2022 blieb unbeantwortet. Mit Anhörungsschreiben vom 9. November 2022 wurde der Kläger letztmalig aufgefordert, bis zum 16. Dezember 2022 die Rückmeldung im Datenportal vorzunehmen. Im Anhörungsschreiben wurden der Widerruf des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Fördermittel angekündigt, sollte weiterhin keine Rückmeldung erfolgen.

Da der Beklagten auch nach Ablauf dieser Frist keine Rückmeldung vorlag, widerrief sie mit Bescheid vom 10. Februar 2023 den Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2020 und forderte den ausgezahlten Betrag in voller Höhe zurück. Begründet wurde dies mit einem Auflagenverstoß. Der Bescheid sei mit der Auflage ergangen, dass die Beklagte berechtigt sei, die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig bzw. bei Vermutung zweckfremder Nutzung zu überprüfen. Für die Prüfung seien die erforderlichen Unterlagen vom Kläger bereitzustellen. Zur Umsetzung dieser Auflage sei der Weg über Eingaben in das Datenportal gewählt worden. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen und so habe er die Prüfung nicht ermöglicht.

Die Tochter des Klägers teilte der Beklagten mit E-Mail vom 23. Februar 2023 mit, der Kläger sei seit September 2023 nicht mehr Inhaber der Gaststätte und die Post sei vom neuen Inhaber leider nicht weitergeleitet worden.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. März 2023, bei der Beklagten eingegangen am 6. März 2023, Widerspruch. Er kündigte an, das Berechnungstool über die eventuelle Überkompensation bis zum 10. März 2023 einzureichen. Mit E-Mail vom 22. März 2022 bat das Steuerberatungsbüro des Klägers - Hoefer, Wiegers & Partner - unter Nutzung der E-Mail-Adresse G. die Beklagte um Bestätigung, ob der Widerspruch eingegangen sei und um Mitteilung der Zugangsdaten für das Datenportal.

Über den Steuerberater des Klägers, Herrn H. I., erhielt die Beklagte das Berechnungstool am 28. März 2023 per E-Mail von der Adresse J. Über die E-Mail-Adresse G. übersandte das Steuerberatungsbüro - nach einem vorherigen Telefonat vom selben Tag - am 3. April 2023 an die Beklagte eine Kopie der Gewerbeabmeldung. Mit E-Mail vom 15. Juni 2023 an die Adresse G. wies die Beklagte darauf hin, dass das Berechnungstool nicht ausgefüllt sei. Die Beklagte bat um Nachreichung bis zum 6. Juli 2023. Eine Rückmeldung auf diese E-Mail erfolgte nicht fristgemäß.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. August 2024, dem Kläger am 30. August 2024 zugestellt, zurück. Dies wurde im Wesentlichen mit einem Auflagenverstoß begründet, da der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, in dem er weder im Rückmelde- noch im Widerspruchsverfahren das ausgefüllte Berechnungstool an die Beklagte übersandt habe.

Der Kläger hat daraufhin am 18. September 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Steuerberater habe leider ein leeres Berechnungstool übersandt und dies auch in der Folgezeit nicht bemerkt. Dies hole man nun mit dem der Klageschrift anliegenden Berechnungstool nach, woraus sich ergebe, dass eine Überkompensation in Höhe von K. EUR vorläge und die restliche Fördersumme in Höhe von L. EUR beim Kläger verbleiben müsse. Er ist überdies der Auffassung, es läge ein Ermessensfehler in Form des Ermessensausfalls vor, mindestens aber in Form des Ermessensdefizits. Die Beklagte habe davon ausgehen müssen, dass es sich bei der Übersendung des leeren Berechnungstools um einen technischen Fehler oder um ein Versehen des Steuerberaters handeln müsse, sodass die Beklagte gegenüber dem Kläger noch einmal hätte nachhaken müssen.

Der Kläger beantragt,

den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 10. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2024 aufzuheben, soweit ein Betrag über M. EUR hinaus zurückgefordert wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihren Bescheid. Zur Begründung führt sie aus, es läge ein Auflagenverstoß vor, weil der Kläger nicht mitgewirkt habe, denn er habe nicht fristgemäß das Berechnungstool übersandt. Sie ist der Auffassung, der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei die letzte Behördenentscheidung, weswegen die Einreichung des Berechnungstools bei Klageerhebung nicht zu einer anderweitigen rechtlichen Bewertung führe. Dass der Steuerberater es versäumt habe, das Berechnungstool zu übersenden, müsse sich der Kläger zurechnen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage, über die der Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit bestehen keine durchgreifenden Zweifel.

Der Widerrufsbescheid stützt sich auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG (auf den Zusatz wird nachfolgend verzichtet). Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch dann ganz oder teilweise für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer Ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Der Einzelrichter geht von der Rechtmäßigkeit der Bewilligung - die unproblematisch ein begünstigender Verwaltungsakt ist - aus. Es gibt keinen Zweifel daran, dass dem Kläger aufgrund seiner bei der Antragstellung gemachten Angaben die begehrte Corona-Soforthilfe in der bewilligten Höhe zustand und er alle Voraussetzungen erfüllt hat. Das damalige Vorliegen der objektiven Anspruchsvoraussetzungen ist auch unstreitig zwischen den Beteiligten.

Es liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG vor. Der Kläger hat gegen eine Auflage des Bewilligungsbescheids verstoßen.

Eine Auflage ist eine Form der Nebenbestimmung, die dem Empfänger eines begünstigenden Verwaltungsakts vorschreibt, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, um eine bestimmte Regelung zu erfüllen, § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Die Verhaltenspflicht wird durch eine selbstständige hoheitliche Anordnung begründet, die alle Begriffsmerkmale des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt und daher ihrerseits als Verwaltungsakt qualifiziert wird. Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; BVerwG, Urt. v. 7.4.2022 - 3 C 8/21 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei erfordert der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 VwVfG), dass der Adressat erkennen können muss, was von ihm gefordert wird, auch weil aus der Verwaltungsaktsqualität der Auflage folgt, dass sie Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.2008 - 7 C 38/07 -, juris Rn. 11; Urt. v. 15.2.1990 - 4 C 41/87 -, juris Rn. 29; OVG RhPf, Urt. v. 10.10.2018 - 8 C 11694/17 -, juris Rn. 77). Eine Auflage ist dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Maßgeblich ist mithin, wie der Adressat den Inhalt der Regelung bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zweckes, verstehen musste (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.4.2012 - 4 A 1055/09 -, juris Rn. 39 f. m.w.N.). Es ist auch als Auflage anzusehen, wenn sich die Bewilligungsstelle vorbehält, die Verwendung der Fördermittel zu prüfen. Diesem Recht der Behörde entspricht eine Pflicht des Bewilligungsempfänger zur Mitwirkung bei der Kontrolle, denn die Behörde kann ihr Recht nur ausüben, wenn der Bewilligungsempfänger die Kontrolle duldet und mitwirkt (BVerwG, Urt. v. 7.4.2022 - 3 C 8/21 -, juris Rn. 14). Welche Pflichten sich hieraus im Einzelnen ergeben und wie eventuelle Pflichtenkollisionen aufzulösen sind, lässt sich nicht im Vorhinein abstrakt festlegen, sondern ist im Einzelfall anhand des Kontrollzwecks, nämlich der Prüfung, ob die Förderbedingungen eingehalten sind, und unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit zu bestimmen (ebd.; s. auch HmbOVG, Urt. v. 3.7.2024 - 1 Bf 32/23 -, juris Rn. 58). Damit wird die genaue Festlegung dessen, was durch die Auflage geboten ist, nicht unzulässigerweise der Vollstreckung überlassen, sondern lediglich in einem zweiten Schritt die bereits im Bewilligungsbescheid angelegte Regelung näher ausgestaltet (HmbOVG, Urt. v. 3.7.2024 - 1 Bf 32/23 -, juris Rn. 58 m.w.N.). Beides zusammen - eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Konkretisierung im zweiten Schritt unterstellt - bildet die Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Vorgaben des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG stehen einer derartigen späteren Konkretisierung nicht entgegen. Insbesondere kann eine Auflage im Sinne dieser Vorschrift auch dann mit dem Verwaltungsakt verbunden sein, wenn sie nicht im gleichen Bescheid enthalten ist (HmbOVG, Urt. v. 3.7.2024 - 1 Bf 32/23 -, juris Rn. 58 m.w.N.). Entscheidend ist, dass für den Adressaten der Zusammenhang zwischen Verwaltungsakt und Auflage erkennbar ist (HmbOVG, Urt. v. 3.7.2024 - 1 Bf 32/23 -, juris Rn. 58 m.w.N.).

Gemessen daran liegt eine Auflage vor. Aus dem im Bescheid statuierten Recht der Behörde, die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig bzw. bei Vermutung zweckfremder Nutzung zu überprüfen, folgt die - hier streitgegenständliche - Pflicht des Bewilligungsempfängers, bei der Kontrolle mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht ist auch hinreichend bestimmt. Zwar kann der Adressat des Bewilligungsbescheides allein aus dem Kontrollrecht nicht eindeutig erkennen, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt von ihm gefordert wird und dementsprechend auch sein Verhalten nicht danach ausrichten. Eine konkrete Formulierung, wie im Nachhinein kontrolliert werden soll, ist aber nach obigem Maßstab im Zeitpunkt der Bewilligung nicht zu fordern. Hinzu kommen weitere Umstände, die zur Bestimmung des Inhalts der Auflage zu berücksichtigen sind und in diesem Fall eine nachträgliche Konkretisierung erlauben. Zu diesen Umständen gehört, dass der Kläger bei Antragstellung unter Ziffer 4.4 bestätigt hat, der Bewilligungsstelle auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Aufgrund dieser abstrakten Formulierung, mit der sich der Kläger einverstanden erklärt hat, war dem Kläger bekannt, dass sich die Beklagte vorbehält, Einzelheiten der Mitwirkung später zu konkretisieren. Dazu gehören auch die hier streitigen Fragen, welche Unterlagen erforderlich sind und wann und wie diese zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch ist als Umstand zu berücksichtigen, dass sich in dem vorliegenden Masseverfahren und der beabsichtigten möglichst unbürokratischen Abwicklung der Bewilligungen nicht im Vorhinein abstrakt vollumfänglich festlegen ließ, bis zu welchem Zeitpunkt ein Zuwendungsempfänger nachträglich welche Auskünfte zu erteilen oder welche Unterlagen vorzulegen hatte, was auch der Kläger erkennen musste.

Aspekte der Zumutbarkeit stehen der hier gewählten nachträglichen Art der Konkretisierung, der Pflicht zur Nutzung eines Berechnungstools, nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Nutzung eines Berechnungstools zu einer nicht hinnehmbaren Belastung des Klägers führt. Dies gilt insbesondere, weil die Beklagte auch eine Verlinkung zu einer Hilfeseite im Internet zum richtigen Ausfüllen des Tools bereitgestellt hat. Die mehrfach gesetzten Fristen waren auch nicht zu kurz bemessen. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist auch zulasten des Klägers zu berücksichtigen, dass aus Sicht der Beklagten ein standardisiertes Vorgehen aufgrund der schieren Masse an Verfahren gerade zu zwingend erforderlich war.

Der Kläger hat auch nicht im Sinne der Auflage mitgewirkt, da ein ausgefülltes Formular des Berechnungstools bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beklagten nicht eingegangen ist. Die Beklagte konnte aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers den Schluss ziehen, dass eine Überkompensation der gewährten Mittel in vollständiger Höhe vorgelegen hätte. Die Beklagte war berechtigt in diesem Fall den Kläger im Sinne einer "Worst-Case-Betrachtung" so zu stellen, als hätte er aus ihrer Perspektive möglichst ungünstig vorgetragen, mithin angegeben, dass er die gewährten Mittel gänzlich nicht benötigt hätte.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, namentlich das ausgefüllte Berechnungstool, führten nicht dazu, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht doch noch rechtzeitig nachkam und damit kein Auflagenverstoß vorliegt bzw. dieser geheilt wurde. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs wegen eines Auflagenverstoßes gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, das heißt vorliegend den Erlass des Widerspruchsbescheids, abzustellen (HmbOVG, Urt. v. 3.7.2024 - 1 Bf 108/23 -, juris Rn. 31 f., 63 m.w.N.). Der Kläger hat die Mitwirkungshandlung jedoch erst nach Ablauf der im Widerspruchsverfahren letztmalig bis zum 6. Juli 2023 gesetzten Frist vorgenommen. Darauf, ob eine Auflage verschuldet oder unverschuldet nicht erfüllt wurde, kommt es im Rahmen des Tatbestands des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG nicht an (vgl. HmbOVG, Urt. v. 3.7.2024 - 1 Bf 108/23 -, juris Rn. 62 m.w.N.), sodass auch der Einwand des Klägers nicht durchgreift, er habe seine Gaststätte verkauft und sein Nachfolger habe die Post nicht weitergeleitet.

Daran ändert der Umstand nichts, dass das nachträglich vollständig ausgefüllte Berechnungstool nach ständiger Rechtsprechung wohl im Rahmen eines Widerrufs gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG wegen zweckwidriger Verwendung zu berücksichtigen wäre, denn diese geben Aufschluss oder liefern zumindest relevante Anhaltspunkte, wie sich die Sachlage seinerzeit dargestellt hat, auch wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren eingeführt wurden (vgl. HmbOVG, Urt. v. 3.7.2024 - 1 Bf 108/23 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Es besteht eine Konkurrenz der Widerrufsgründe zwischen § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG. Dass die Beklagte nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG keinen Widerruf, der den überkompensierten Betrag von K. EUR übersteigen würde, aussprechen könnte, weil die im Gerichtsverfahren nachgereichten Unterlagen hinsichtlich dieses Widerrufstatbestands zu würdigen waren, kann nicht dazu führen, dass das Vorliegen des anderen Widerrufstatbestands des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG entfallen wäre. Im streitgegenständlichen Bescheid stützt sich die Beklagte unter Nennung von § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ausdrücklich auf den Auflagenverstoß.

Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG ist nicht verstrichen. Diese beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung maßgebliche Tatsachen vollständig bekannt sind. Zuletzt hatte der Kläger vor Erlass des Widerrufsbescheids im Anhörungsschreiben eine Rückmeldungsfrist bis zum 16. Dezember 2022 erhalten, die fruchtlos verstrichen ist. Die Rücknahmeentscheidung vom 10. Februar 2023 wahrt die Jahresfirst.

Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten ist bezogen auf einen Widerruf aus Gründen der fehlenden Mitwirkung frei von Ermessensfehlern, § 114 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat insofern in ihrer Klageerwiderung zutreffend auf die haushalterischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hingewiesen, die auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und grundrechtlichen Interessen des Klägers im Falle des Nichtvorliegens der Fördervoraussetzungen in der Regel einen Widerruf der Bewilligungsentscheidung gebieten, sogenanntes intendiertes Ermessen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.11.2024 - 1 LA 199/23 -, juris Rn. 24).

Bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen für die Vergangenheit, wie hier, besteht ein intendiertes Ermessen hinsichtlich des Widerrufs des gesamten überzahlten Betrages. Ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt nicht vor. Denn eine Ausnahme vom Regelfall ist weder aufgrund außergewöhnlicher Umstände noch wegen einer atypischen Konstellation zu erkennen. Der Einwand des Klägers, der Widerruf sei jedenfalls unverhältnismäßig, weil die Übersendung des leeren Berechnungstools offensichtlich auf einem technischen Fehler oder einem Versehen beruhe und die Beklagte deswegen nochmal habe nachfragen müssen, greift schon vor dem Hintergrund nicht durch, dass die Beklagte genauso wie gefordert gehandelt hat. Die Beklagte hat mit E-Mail vom 15. Juni 2023 das Steuerberaterbüro des Klägers darauf hingewiesen, dass das Berechnungstool nicht ausgefüllt worden sei und eine neue Frist zum Nachreichen bis zum 6. Juli 2023 gesetzt. Dabei versendete die Beklagte die E-Mail an eine Adresse, von er aus das Steuerberaterbüro zuvor um Bestätigung des Eingangs des Widerspruchs (E-Mail v. 16.3.2023, Bl. 30 f. der Beiakte) bat und sachverhaltsbezogene Informationen übermittelte an die Beklagte übermittelte (E-Mail v. 3.4.2023, Bl. 43 der Beiakte), sodass nicht davon auszugehen war, diese E-Mail-Adresse funktioniere nicht oder es sei in diesem Postfach kein fallbezogener E-Mail-Eingang zu erwarten. Ein nochmaliges Nachfassen der Beklagten war - angesichts der bereits mehrfachen Fristversäumnisse des klägerischen Lagers - nicht vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gefordert. Nach allgemeinen Maßstäben trägt der Kläger selbst die Verantwortung dafür, dass erforderliche Nachweise und Unterlagen fristgerecht und vollständig bei der Behörde eingehen; bedient er sich Dritter, zum Beispiel eines Steuerberaters, muss er deren Fehler grundsätzlich gegen sich gelten lassen und ist auf eine gegebenenfalls bestehende privatrechtliche Haftung des Dritten verwiesen.

Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Kläger hat durch entsprechendes Ankreuzen der Ziffer 4.4 des Antrags versichert, er habe davon Kenntnis, dass im Falle einer Überkompensation die Soforthilfe zurückzuzahlen sei. Der Bewilligungsbescheid enthält dann die Regelung, dass der Kläger im Fall einer Überkompensation zur Rückzahlung der gewährten Leistung verpflichtet ist.

Die Erstattungsforderung stützt sich zu Recht auf § 49a Abs. 1 VwVfG. Nach dieser Norm sind Leistungen, die aufgrund eines mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommenen Verwaltungsakts erbracht wurden, zu erstatten und durch Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Bewilligungsbescheid ist mit dem streitgegenständlichen Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden; dieser hält aus den oben genannten Gründen der rechtlichen Prüfung auch gänzlich Stand. Die gesamte bewilligte Betragshöhe wurde auch nach Erlass der Bewilligung ausgezahlt. Die erhobenen Zinsen auf diesen Betrag folgen aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Die Beklagte musste nicht von der Möglichkeit vom Zinsanspruch Abstand zu nehmen nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG Gebrauch machen. Danach kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Solch ein Fall ist hier nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

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