LG Verden, 2010-08-18, 2 S 247/09

2 S 247/09Tribunal Cantonal18 de ago. de 2010

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LG Verden — 2010-08-18 — 2 S 247/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-18

Aktenzeichen: 2 S 247/09

ECLI: ECLI:DE:LGVERDN:2010:0818.2S247.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2010, 34203

verkuendung

In dem Rechtsstreit ... hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die mündliche Verhandlung vom 4. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Juni 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Syke geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.669,96 EUR festgesetzt.

Gründe

Gründe1I.

Zunächst wird auf die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

2Mit der Berufung begehrt die Beklagte weiterhin vollständige Klagabweisung; sie greift die Rechtsauffassung des Amtsgerichts an.

3II.

Die Berufung hat Erfolg.

4Die Klage ist abzuweisen, weil es sich bei dem steinschlagbedingten Ausfall des gesamten ACC-Systems nicht um "Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs" i.S.v. § 12 Nr. 2 e) der AKB der Beklagten handelt.

5Dabei kann offen bleiben, ob die Linsenabdeckung der Gerätschaft in diesem Sinne wie Glas zu behandeln ist oder nicht. Denn der (eigentliche) Fahrgeschwindigkeitsregler (Tempomat) ist unstreitig nicht aus Glas oder einem vergleichbaren Material. Dann wäre er vom Teilkasko-Versicherungsschutz nur umfasst, wenn er in die Linsenabdeckung integriert wäre (vergleichbar: Antenne, Heizung und Regensensor in der Fahrzeugscheibe) oder mit ihr als Zubehör fest verbunden wäre oder ein sogenanntes Vervollständigungsteil (z.B. Spiegel mit Halterung, Scheinwerfer mit Reflektor) darstellte (vgl. z.B. Prölls/Martin/Knappmann, VVG 28. Auflage, Rn. 53 zu AKB 2008 A. 2.3; Stiefel/Hofmann, AKB-Kommentar 17. Auflage, Rn. 93 zu § 12, Rn. 56 zu § 13). So stellt denn A.2.2.5 AKB 2008 in Satz 2 auch klar: "Folgeschäden sind nicht versichert".

6Die vorstehend genannten Voraussetzungen treffen auf den Regler selbst ersichtlich nicht zu. Dass nur ein Komplettaustausch des ACC-Systems möglich ist, ändert daran nichts: Wie der Kläger in der Klagbegründung ausführt, liegt das daran, dass es von den Herstellern aus wirtschaftlichen Gründen nur noch im Ganzen als Austauschteil angeboten wird.

7Ob die Abdecklinse und eventuell ihre Heizung in der Teilkasko mitversichert sind oder nicht, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger hat trotz Hinweis in der Ladungsverfügung vom 19. Mai 2010 die entsprechenden Kosten nicht angegeben.

8Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

9Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

10Die Revision ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

11...

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Hinweis:Verkündet am: 18. August 2010

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