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6 B 1221/26•VG Stade, 2026-07-03, 6 B 1221/26
Entscheidungsdatum: 2026-07-03
Aktenzeichen: 6 B 1221/26
ECLI: ECLI:DE:VGSTADE:2026:0703.6B1221.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 19026
Tenor: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
GründeDer Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Dies gilt zunächst, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 16.06.2026 begehrt wird.
Der Antrag ist insoweit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft (siehe im Einzelnen VG Stade, Beschl. v. 09.03.2026 - 6 B 364/26, n.V.; VG Düsseldorf Beschl. v. 25.4.2024 - 28 L 714/24, BeckRS 2024, 8853; BeckOK AuslR/Dickten/Rosarius, 47. Ed. 1.1.2026, AsylG § 71 Rn. 35 ff.). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (hier dahingehend den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom Bundesgebiet aus führen zu können) das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. In die Betrachtung einzustellen sind insbesondere die einer summarischen Prüfung zu unterziehenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs. Den Maßstab hierfür bildet die Frage, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass der angefochtene Verwaltungsakt einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Dieser Maßstab ergibt sich aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 HS 1 AsylG auf § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG, welche in ihrer bis zum Ablauf des 11.06.2026 gültigen Fassung anzuwenden sind. Dies folgt aus den insoweit geltenden Übergangsregelungen, namentlich Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 (AsylVfVO), wonach Anträge, die - wie der hiesige - vor dem 12.06.2026 eingereicht wurden, der RL 2013/32/EU unterfallen, sowie aus § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG. Letzterer übernimmt die Stichtagsregelung des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO für sämtliche verfahrensrechtlichen Regelungen des Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11.06.2026 geltenden Fassung (AsylG a.F.). Der Einzelrichter teilt zwar die Kritik, dass bei der Abfassung der Norm in "bedauerlicher Weise deutlich hinter den Möglichkeiten guter Gesetzgebung zurück [geblieben wurde]" und sich das Vorgehen des Gesetzgebers als "handwerklich unzulänglich" darstellt (so VG Gelsenkirchen Urt. v. 17.6.2026 - 15a K 3706/23, BeckRS 2026, 12703 Rn. 17). Indes entbinden selbst grobe gesetzgeberische Fehlleistungen die Gerichte nicht von der Pflicht den Bedeutungsgehalt von Rechtsnormen durch Auslegung zu ermitteln, was hier (noch) möglich ist. Es ist vom Wortlaut des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG - "Diese Regelung gilt" - gedeckt, die Norm dahingehend zu verstehen, dass sie Bezug nimmt auf die Stichtagsregelung des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO, welche Asylbegehren in solche mit Antragsstellung vor und solche mit Antragsstellung nach Rechtsänderung einteilt und hieran unterschiedliche Rechtsfolgen anknüpft (vgl. VG Berlin Beschl. v. 19.6.2026 - VG 39 L 283/26 A, BeckRS 2026, 13097 Rn. 6: "Übertragung der Regelungssystematik des Art. 79 Abs. 3 AsylVfO"; VG Minden Beschl. v. 24.6.2026 - 1 L 422/26, BeckRS 2026, 13553 Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 25.06.2026 - 5a L 1151/26.A, veröffentlicht in: Rechtsprechungsdatenbank NRW). Diese Auslegung kann sich zudem auf die amtliche Überschrift stützen (vgl. VG Minden Beschl. v. 24.6.2026 - 1 L 422/26, BeckRS 2026, 13553 Rn. 5). Diese lautet "Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung " und macht insofern deutlich, dass es gesetzgeberische Intention war, angesichts der eintretenden Rechtsänderungen auf europäischer Ebene Übergangsrecht zu schaffen (und nicht solches ersatzlos entfallen zu lassen). Dass der Gesetzgeber im Bewusstsein, dass die Asylverfahrensrichtline (2013/32/EU) - nach dem von ihm in Bezug genommenen Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO - weiter Anwendung zu finden hat, mit der vollständigen Beseitigung der richtlinienumsetzenden nationalen Regelungen eine seine Umsetzungspflicht potentiell verletzende Regelung treffen wollte, erscheint demgegenüber fernliegend (vgl. VG Osnabrück Bescheid v. 22.6.2026 - 7 B 80/26, BeckRS 2026, 13288 Rn. 15). Auch dass das Asylgesetz a.F. im Normtext angesprochen wird, kann nur damit erklärt werden, dass auch dieses nach seiner Aufhebung nach wie vor für bestimmte Sachverhalte - hier Antragsstellung vor dem Stichtag - Wirkung entfalten sollte, andernfalls wäre seine Nennung obsolet (vgl. VG Berlin Beschl. v. 19.6.2026 - VG 39 L 283/26 A, BeckRS 2026, 13097 Rn. 6 a.E.). Die gewählte unpräzise Bezeichnung "in der Fassung bis zum 12. Juni 2026" ändert - jedenfalls bei Berücksichtigung des aus der Normüberschrift ersichtlichen Regelungsanlasses - nichts daran, dass sich der Verweis nur auf die vor Beginn des 12.06.2026 geltende Fassung beziehen kann.
Ernstliche Zweifel an der Feststellung des Bundesamts, dass der Asylfolgeantrag unzulässig ist, bestehen bei Anlegung dieses Maßstabes nicht. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Wird der Folgeantrag auf neue Elemente oder Erkenntnisse gestützt, ist zu prüfen, ob im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, ist weiter zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. 1.1.2026, AsylG, § 71, Rn. 16). Die pauschale Behauptung einer Veränderung der Tatsachen und Umstände genügt dabei nicht. Vielmehr bedarf es eines schlüssigen Vortrages des Antragstellers unter substantiierte Darlegung entsprechender Tatsachen (BVerwG, Urt. v. 25.6.1991 - 9 C 33.90, BeckRS 1991, 31231930 Rn. 13). Die Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. sind nicht erfüllt. Der Einzelrichter nimmt auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug, welcher er folgt. Weiteres hat die Antragstellerin auch im hiesigen Verfahren nicht (substantiiert) vorgetragen. Insbesondere der pauschale und durch keinerlei nachprüfbare Tatsachen unterlegte Verweis auf eine vermeintlich landesweite Verfolgung durch die Hisbollah, für die zudem keinerlei nachvollziehbare Gründe angeführt werden, vermag die Annahme einer Veränderung gegenüber der der vorgehenden Asylentscheidung (Bescheid vom 20.08.2025) zugrunde gelegten Sachlage nicht zu stützen. Der Einzelrichter übersieht dabei nicht, dass für die Frage der Gewährung internationalen Schutzes in materieller Hinsicht nunmehr die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1347 (Status-VO), hier Kapitel III bis VI, zur Anwendung kommen. Diese findet auf alle am 12.06.2026 noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. Dem steht nicht § 87e Abs. 2 AsylG entgegen. Dieser missachtet den Anwendungsvorrang des Unionsrechts. Die unmittelbar geltende Status-VO erlaubt keine derartige Übergangsregelung (im Einzelnen VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris Rn. 14). Indes ändert auch die Zugrundelegung der Status-VO nichts daran, dass aus den vorgenannten Gründen keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die die Zuerkennung internationalen Schutzes rechtfertigen. Dass dies der Fall wäre ist weder durch die Antragstellerin dargetan noch anderweitig ersichtlich.
Soweit sich der Antrag auf die Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides in Bezug auf § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16.06.2026) bezieht, gilt: Richtigerweise ist neben der in der Hauptsache einschlägigen Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG im Eilrechtsschutz ein (Hilfs-)antrag gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO einschlägig, mit dem begehrt wird, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des betroffenen Ausländers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hauptsachverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf (BeckOK AuslR/Dickten/Rosarius, 47. Ed. 1.1.2026, AsylG § 71 Rn. 36.1). Der im Eilverfahren durch die - obgleich anwaltlich vertretene - Antragstellerin einzig ausdrücklich gestellte Antrag, "[die] aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen", ist aufgrund des ihn flankierenden Vorbringens entsprechend auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO).
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen kann, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrundeliegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund), welcher sich jedoch regelmäßig - wie auch hier - aus einer drohenden Abschiebung ergeben dürfte, glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs ist, wenn das Bundesamt - wie hier - auf einen Folgeantrag die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnt, zu beachten, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F.), wenn die Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids ernstlich zweifelhaft ist (vgl. VG Minden Beschl. v. 24.7.2025 - 1 L 822/25, BeckRS 2025, 25774 Rn. 39).
Nach diesen Maßgaben fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides, mit dem das Bundesamt den Antrag auf Abänderung bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat. Zur Begründung nimmt der Einzelrichter Bezug auf die entsprechenden Ausführungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid (mit Ausnahme derjenigen zu § 51 Abs. 3 VwVfG), denen er folgt. Die Antragstellerin ist den dort gemachten Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten. Ob und inwiefern sie davon ausgeht, dass sie (nunmehr) von -allerdings auch nur in Teilen des Libanons (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 01.04.2026 - 13 LA 303/25, S. 10, n.V.) - stattfindenden kriegerischen Auseinandersetzungen betroffen wäre, macht sie nicht deutlich. Auch ihre Ausführungen zur zu erwartenden Ernährungs- und Unterbringungssituation sind oberflächlich und ohne Einzelfallbezug und Erreichen das Niveau einer Glaubhaftmachung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83 b AsylG.
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