VG Hannover, 2026-06-18, 3 A 3593/26

3 A 3593/26Tribunal Administrativo18 de jun. de 2026

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VG Hannover — 2026-06-18 — 3 A 3593/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-18

Aktenzeichen: 3 A 3593/26

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0618.3A3593.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 16073

Tenor

Tenor: Das Kind

D., geboren am XXX,

derzeit aufhältig in einer Bereitschaftspflegestelle,

wird beigeladen.

Für das beigeladene Kind wird jeweils Frau E., E-Straße, E-Stadt, als Verfahrenspflegerin bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt.

Gründe

GründeDie Beiladung des Kindes beruht auf § 65 Abs. 2 VwGO, denn es ist als Bezugssubjekt der streitbefangenen Inobhutnahme derart an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt, dass die Entscheidung über die Klage und den Eilantrag auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

Ein von einer Inobhutnahme betroffener Minderjähriger ist von dieser jugendhilferechtlichen Maßnahme als Rechtssubjekt mit eigenen Rechten und ggf. Pflichten betroffen und nicht lediglich "Objekt" dieser Maßnahme. Die subjektive Rechtsstellung des Minderjährigen folgt insoweit jedenfalls aus den Art. 3, 4, 9, 12 und 19 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), die in Deutschland im Range eines einfachen Bundesgesetzes unmittelbar anwendbar ist.

Es liegt zudem auf der Hand, dass in Fällen einer Inobhutnahme - namentlich, aber nicht nur in sog. Selbstmelderfällen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII - das (rechtliche) Schutzinteresse des Minderjährigen vor einer konkreten Gefährdung oder gar weiteren Schädigung seines Wohls gegenläufig sein kann zu dem Interesse der Eltern, eines Elternteils oder einer sonst sorgeberechtigten Person an der Beendigung der Inobhutnahme und einer "Herausgabe" des Minderjährigen in die eigene Obhut.

Diesem Interesse ist in Umsetzung von Art. 12 Abs. 2 UN-KRK - verfahrensrechtlich entsprechend den Regelungen im familiengerichtlichen (Sorge- bzw. Umgangsrechts-)Verfahren - rechtspraktisch dadurch Geltung zu verschaffen, dass dem Minderjährigen auch in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine (noch laufende) Inobhutnahme eine eigene verfahrensrechtliche Position einzuräumen ist; dafür sieht die VwGO das verfahrensrechtliche Instrument der Beiladung (§ 65 VwGO) vor. Da die Rechtslage für den Minderjährigen, den/die (sonstigen) Adressaten der Inobhutnahme (namentlich die Eltern) und den die Inobhutnahme verantwortenden Jugendhilfeträger auch mit Blick auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO verwaltungsgerichtlich nur einheitlich geregelt werden kann, handelt es sich um eine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO.

Dem beigeladenen Kind ist, da es in den vorliegenden Verfahren gemäß § 62 Abs. 1 VwGO selbst nicht prozessfähig ist, gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Dessen Auswahl obliegt nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 57 ZPO in entsprechender Anwendung dem Vorsitzenden des Prozessgerichts.

In den vorliegenden Verfahren ist es zweckdienlich, die für das Kind bereits in den parallel laufenden familiengerichtlichen Verfahren als Verfahrensbeistand bestellte Person als Verfahrenspflegerin zu bestellen, da sie mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt vertraut und insoweit in der Lage ist, auch in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren sachkundig vorzutragen und die (rechtlichen) Interessen des Kindes zu vertreten. Ein eigener Prozessantrag muss für das Kind als Beigeladener nicht gestellt werden, so dass jedenfalls in den erstinstanzlichen Verfahren eine Vertretung des Kindes seitens einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts nicht erforderlich erscheint. Die bestellte Verfahrenspflegerin hat sich auf telefonische Anhörung zur unentgeltlichen Übernahme der Verfahrenspflegschaften bereit erklärt.

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Hinweis:Entscheidungsform: Beiladungsbeschluss

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