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17 C 8137/25•AG Uelzen, 2025-11-04, 17 C 8137/25
17 C 8137/25Tribunal de Primeira Instância4 de nov. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-04
Aktenzeichen: 17 C 8137/25
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 33289
Tenor: 1. 1.Die Beklagte wird verurteil, an den Kläger 2.646,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2025 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. 2.Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin tragen der Kläger zu 37,5% und die Nebenintervenientin selbst zu 62,5%. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 37,5% und der Beklagten zu 62,5% auferlegt. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. 4.Der Streitwert wird auf 4.233,60 EUR festgesetzt.
TatbestandDer Kläger nimmt die beklagte Reiseveranstalterin aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Reisepreisminderung und Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Pauschalreise in Anspruch.
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau für den Zeitraum vom 04.09.2024 bis zum 14.09.2024 eine kombinierte Pauschalreise mit Hotelaufenthalt auf Korfu (vier Tage vom 04.09.2024 bis zum 07.09.2024) und anschließender Kreuzfahrt (sieben Tage vom 08.09.2024 bis zum 14.09.2024) auf einem Kreuzfahrtschiff der Nebenintervenientin zu einem Gesamtreisepreis von 4.158,00 EUR. Dabei wählte der Kläger eine Balkonkabine zum [...] VARIO-Tarif aus. Bei diesem Tarif besteht keine freie Kabinenwahl, die Kabine wird vielmehr zugewiesen, dafür ist der Reisepreis im Vergleich zum Standardbuchungsmodel [...] PREMIUM-Tarif günstiger. Wegen der weiteren Einzelheiten der Buchung wird auf die als Anlage K1 vorgelegten Buchungsunterlagen Bezug genommen.
Bei der Buchung erhielt der Kläger die als Anlage B1 vorgelegten Bordinformationen der Nebenintervenientin, in denen es u.a. heißt:
"Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die Wahrnehmung von Motoren-, Fahr-, Wellen- und Spannungsgeräuschen sowie Vibrationen aufgrund der baulichen Flexibilität der Schiffe an einigen Stellen auf dem Schiff unvermeidbar ist. In der Nähe von Service-Einrichtungen, z. B. Außendeck / Sonnendeck, Restaurants und Bars, kann es ebenfalls zu einer gewissen Geräuschentwicklung kommen."
Der Kläger und seine Ehefrau erhielten auf dem Schiff [...] die Kabine [...] auf Deck [...] zugeteilt, welche direkt unter der Hauptküche des [...]restaurants auf Deck [...] liegt. Wegen der genauen Lage der Kabine wird auf die auf S. 3 f. der Klageschrift abgebildeten Deckgrundrisse nebst Legende verwiesen.
Weil sich der Kläger und seine Ehefrau durch die mutmaßlich von der Küche ausgehenden Geräusche gestört fühlten, setzte sich ersterer bereits am 08.09.2024 gegen 10:00 Uhr mit der Front Office Managerin des Schiffs, Frau [...], in Verbindung und verlangte erfolglos Abhilfe. Ein Kabinentausch wurde abgelehnt, weil das Schiff voll ausgebucht war. Der Kläger füllte am 09.09.2024 die als Anlage K3 vorgelegte "Gästemeldung" aus.
Nach Abschluss der Reise begehrte der Kläger von der Beklagten wiederholt, erstmals mit EMail vom 19.09.2024, eine Entschädigungszahlung wegen der behaupteten Mängel. Die Beklagte bot ihm unter dem 28.04.2025 einen Betrag von 290,00 EUR an und lehnte eine weitere Regulierung ab.
Mit Erklärung vom 19.06.2025 (Anlage K4) trat die Ehefrau des Klägers diesem etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der o.g. Reise ab.
Mit seiner Klage macht der Kläger eine Reisepreisminderung von insgesamt 2.116,80 EUR geltend, wobei er für den nicht nutzbaren Kabinenbalkon 7 Tage x 15% = 396,90 EUR, für den Lärm tagsüber in der Kabine 7 Tage x 25% = 661,50 EUR und den Lärm in der Nacht 7 Tage x 40% = 1.058,40 EUR begehrt. Darüber hinaus fordert der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 2.116,80 EUR.
Der Kläger behauptet, an jedem Tag und in jeder Nacht sei in der Hauptküche bis in die Morgenstunden gearbeitet worden, wodurch ein Höllenlärm ausgelöst worden sei. Er und seine Ehefrau hätten die Lautstärkeentwicklung so wahrgenommen, als werfe jemand ständig Gegenstände auf den Boden und ziehe Rollwagen über klappernde Bodenblechbrücken. Abends, insbesondere gegen 22:00 Uhr, über die gesamte Nacht und dann sofort auch wieder in den frühen Morgenstunden sei es immer wieder zu teils heftigen Polter-, Schleif- und Schlaggeräuschen gekommen, die auch auf dem Balkon der Kabine zu hören gewesen seien, dort im Übrigen noch lauter und heftiger. Durch den Lärm sei es unmöglich gewesen, den Balkon zu nutzen, da sich der Kläger und seine Frau wegen des Lärms nicht einmal hätten unterhalten, geschweige denn sich dort ausruhen können. Besonders durch die unerträglichen Lärmbelästigungen am Abend, in der Nacht und in den frühen Morgenstunden seien der Kläger und seine Frau erheblich in ihrer Nachtruhe gestört worden. An einen ruhigen und erholsamen Schlaf sei in dieser Kabine nicht zu denken gewesen. Dadurch hätten der Kläger und seine Frau eine schlaflose Woche gehabt, denn gegen das Gepolter habe auch der Einsatz von Ohropax nicht mehr geholfen. Der Kläger habe die Kreuzfahrt völlig gestresst und übermüdet aufgrund einer fortlaufenden und penetrant lauten Lärmentwicklung beendet.
Der Kläger beantragt mit seiner am 03.07.2025 zugestellten Klage,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 4.233,60 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, geringfügige und unvermeidbare Lärmemissionen begründeten keinen Mangel, insbesondere seien schiffstypische Geräusche entschädigungslos hinzunehmen. Auch bestehe jedenfalls kein Anspruch auf Entschädigung, weil nur ein Teil der Reiseleistungen betroffen gewesen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß prozessleitender Verfügung vom 08.08.2025 durch Vernehmung der Eheleute [...] als Zeugen. Außerdem wurden Handyvideos der Zeugin [...] in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 04.11.2025 Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Dem Kläger steht aus eigenem Recht unter dem Gesichtspunkt der Minderung ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung des gezahlten Reisepreises in Höhe von 1.323,00 EUR aus §§ 651m Abs. 2 Satz 1, 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB zu.
1.
Gem. § 651i Abs. 1 BGB hat der Reiseveranstalter dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Die Pauschalreise ist nach § 651i Abs. 2 BGB frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, und in Ermangelung einer Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Vorliegend war die Pauschalreise mangelhaft - was der Kläger auch unverzüglich angezeigt hat (§ 651o Abs. 1 BGB) -, weil sie sich nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignete und keine Beschaffenheit aufwies, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. Wesentlicher Zweck einer Kreuzfahrt ist die Erholung und Entspannung, welche naturgemäß auch einen erholsamen Nachtschlaf voraussetzt. Vorliegend hat sich das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugen können, dass ein erholsamer Nachtschlaf aufgrund der vorhandenen Geräuschemissionen aus dem Küchenbereich nicht möglich war.
Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Überzeugung des Gerichts erfordert dabei keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern lediglich einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie ganz auszuschließen (Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, ZPO, § 286, Rn. 17-19 m.w.N.). Einen solchen Grad an Gewissheit hat das Gericht hier in der Gesamtschau der erhobenen Beweise und des klägerischen Parteivorbringens gewinnen können: Sowohl der Kläger als auch die als Zeugen vernommenen Eheleute [...], die Bewohner der Nachbarkabine bei der streitgegenständlichen Reise, haben übereinstimmend und auf anschauliche Weise die erheblichen Geräuschbeeinträchtigungen in ihren jeweiligen Kabinen und deren Intensität geschildert. Demnach war ein erholsamer Nachtschlaf aufgrund des permanenten lautstarken Schepperns, Polterns und Krachens nicht möglich, geschweige denn ein Durchschlafen. Lediglich phasenweise war für wenige Stunden ein Schlafen möglich. Die Schilderungen der Zeugen und des Klägers waren glaubhaft, weil sie sich in allen wesentlichen Details deckten und sich zudem anhand der Handyvideos, auf denen das Gericht selbst ein in unregelmäßigen Abständen, aber gleichwohl ständig erfolgendes Poltern bzw. Scheppern im Hintergrund wahrnehmen konnte, verifizieren ließen. Besonders eindrücklich war für das Gericht der Umstand, dass das laute Händeklatschen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2025 nach dem überstimmenden Bekunden der Zeugen und des Klägers leiser war als die Geräusche in der Kabine. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran, dass ein erholsames Schlafen selbst für einen nur durchschnittlich geräuschempfindlichen Reisenden in den betreffenden Kabinen nicht möglich war.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin können im Übrigen nicht damit gehört werden, dass sie den Kläger mittels der Bordinformationen (Anlage B2) im Vorhinein auf eine "gewisse Geräuschentwicklung" hingewiesen hätten. Selbst wenn man hieraus eine negative Beschaffenheitsvereinbarung herleiten wollte, so gehen die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Lärmemissionen weit über einen hiernach entschädigungslos hinzunehmenden schiffstypischen Lärm hinaus. Sie rühren gerade nicht von den unvermeidbaren Motorengeräuschen her und beschränken sich auch nicht auf eine "gewisse" Geräuschentwicklung, wie ein durchschnittlicher Reisender mit ihr in der Nähe von Schiffsrestaurants rechnen würde. Die Beklagte und die Nebenintervenientin hätten vielmehr explizit und deutlich sichtbar darauf hinweisen müssen, dass die Kabine aufgrund erheblicher Lärmbelästigungen durch die darüberliegende Küche auch nachts nur eingeschränkt nutzbar ist. Der Kläger konnte hiervon nämlich nach dem sehr allgemein und eher zurückhaltend formulierten Hinweis in der Anlage B2 und auch mit Rücksicht auf den gewählten Tarif keineswegs ausgehen. Auch rechtfertigte der vorliegend gezahlte Reisepreis nicht den Schluss darauf, dass es derart massive Geräuschbeeinträchtigungen geben würde. Nach den gerichtsbekannten üblichen Preisen auf Kreuzfahrtschiffen handelte es sich nämlich hier keineswegs um ein evident und massiv vergünstigtes Angebot, das den Kläger insoweit hätte bösgläubig machen müssen.
2.
Gem. § 651m Abs. 1 BGB ist für die Dauer des Reisemangels der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Insoweit ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass der Mangel nur die Kreuzfahrt, mithin nur sieben von insgesamt elf Reisetagen betraf. Für diese sieben Tage erachtet das Gericht eine Minderung von insgesamt 50% als angemessen, wobei die nur eingeschränkte Nutzbarkeit der Kabine und auch des Balkons hier berücksichtigt sind. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass dem Kabinenaufenthalt bei Kreuzfahrten zwar wesentliche Bedeutung zukommt - insbesondere im Hinblick auf das nächtliche Schlafen -, dass sich aber zugleich ein wesentlicher Teil der Reise außerhalb der Kabine abspielt, etwa bei Landgängen, Restaurantbesuchen auf dem Schiff, Deckaufenthalten sowie der Wahrnehmung von Fitness-, Sport- und Unterhaltungsangeboten. Hinzukommt, dass auch nach den Bekundungen der Zeugen zumindest phasenweise für wenige Stunden in der Kabine geschlafen werden konnte, sodass diese für diesen Zweck wenn auch stark eingeschränkt, so doch nicht vollkommen unbrauchbar war. Entsprechendes gilt für den Balkon, dessen Nutzung ebenfalls, wenn auch mit Einschränkungen möglich war.
Aus einem Gesamtreisepreis von 4.158,00 EUR und einer Reisezeit von elf Tagen resultiert ein Tagesreisepreis von 378,00 EUR. Multipliziert man diesen mit der Anzahl von sieben betroffenen Reisetagen und einer Minderungsquote von 50% ergibt sich ein Minderungsbetrag von 1.323,00 EUR.
II.
Der Kläger kann darüber hinaus für sich und seine Ehefrau von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 1.323,00 EUR gem. §§ 651n Abs. 2, 335 BGB verlangen.
1.
Nach § 651n Abs. 2 BGB steht dem Reisenden eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird und keiner der Ausschlussgründe des § 651n Abs. 1 BGB vorliegt.
a)
Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, auf Grund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung sein kann (BGH, Urteil vom 14.05.2013 - X ZR 15/11 -, NJW 2013, 3170, Rn. 34 m.w.N.).
b)
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegend zu bejahen. Von einer Mittelmeerkreuzfahrt darf sich ein Durchschnittsreisender neben abwechslungsreichen Landgängen insbesondere auch ein hohes Maß an Erholung und Entspannung erwarten, was wie bereits ausgeführt voraussetzt, dass er nachts erholsamen Schlaf findet. Wenn ein nächtliches Durchschlafen wegen erheblicher Lärmemissionen nicht möglich ist, sodass der Reisende das Schiff übermüdet und nicht erholt verlässt - wovon sich das Gericht hier aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hat überzeugen können -, liegt darin eine massive Beeinträchtigung, die einen Entschädigungsanspruch rechtfertigt. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die Kreuzfahrt hier nur einen Teil der Reiseleistungen ausmachte. Denn schon wegen des zeitlichen Anteils (sieben von elf Reisetagen insgesamt) ist die Kreuzfahrt hier als der zentrale und die übrigen Leistungen deutlich überwiegende Teil der gesamten Pauschalreise anzusehen.
c)
Ein Ausschlussgrund nach § 651n Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Der Reisemangel ist nicht von einem Dritten verschuldet (Nr. 2), weil er aus der Sphäre der Nebenintervenientin als Leistungserbringerin herrührt, und war auch nicht unvorhersehbar. Vielmehr zeigt der von der Nebenintervenientin selbst eingereichte Beschluss des LG Rostocks vom 04.07.2012 - 9 O 717/11 (2) -, der einen sehr ähnlich gelagerten Fall betrifft, dass die zugrunde liegende Problematik auf ihren Schiffen (Lärmemissionen in den Kabinen unter der Hauptküche auf Deck [...]) der Nebenintervenientin schon lange und nur allzu gut bekannt ist. Der Reisemangel ist hier ferner auch nicht durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht worden (§ 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB). Vielmehr hat es die Nebenintervenientin in der Hand, durch entsprechende bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, den Mangel abzustellen. Schließlich hat der Kläger den Mangel auch unverzüglich angezeigt, § 651o Abs. 1 BGB.
2.
Für die Bemessung der Entschädigung ist auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Reisepreis und den Umfang der Beeinträchtigungen abzustellen (BGH, Urteil vom 11.01.2005 - X ZR 118/03 -, BGHZ 161, 389-400, hier zitiert nach juris, Rn. 26, 29 und 31 m.w.N.). Auch insoweit ist daher zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung nur einen Teil der Reiseleistung - nämlich die Kreuzfahrt (sieben von elf Reisetagen) - betraf. Das Gericht erachtet es mit Blick auf die erhebliche Einbuße an Erholung infolge des unzureichenden Schlafes als angemessen, aber auch ausreichend, für diesen Zeitraum wiederum die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung anzusetzen, mithin ebenfalls einen Betrag von 1.323,00 EUR.
Diesen Betrag kann der Kläger allerdings nur einmal für sich und seine Ehefrau zusammen verlangen. Zwar ist diese nach den Grundsätzen über den Vertrag zugunsten Dritter in den Vertrag miteinbezogen und kann daher eigene Entschädigungsansprüche geltend machen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 26.05.2010 - Xa ZR 124/09 -, juris, Rn. 14). Auch insoweit ist aber in erster Linie der Reisepreis maßgeblich für die Entschädigung. Teilt man diesen auf zwei Reisende auf, dann ergibt sich hier für jeden Reisenden ein Entschädigungsanspruch in Höhe eines Viertels des auf die mangelbehafteten Teile der Reise entfallenden Reisepreises, sodass sie im Ergebnis gemeinsam Anspruch auf die Hälfte haben. Diesen Anspruch kann der Kläger - ohne dass es insoweit einer Abtretung bedurft hätte, § 335 BGB - für sich und seine Ehefrau gemeinsam geltend machen.
III.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Klage ist mir Zustellung am 03.07.2025 rechtshängig geworden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
V.
Die Streitwertfestsetzung hat ihren Grund in § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO; sie orientiert sich an dem mit der Klage geltend gemachten Hauptforderungsbetrag.
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