VG Hannover, 2026-06-12, 15 A 6596/25

15 A 6596/25Tribunal Administrativo12 de jun. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

VG Hannover — 2026-06-12 — 15 A 6596/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-12

Aktenzeichen: 15 A 6596/25

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0612.15A6596.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 16373

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die damit verbundene Abschiebungsanordnung nach Frankreich.

Er ist iranischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 05.02.2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 06.02.2025 durch behördliche Mitteilung schriftlich Kenntnis erlangte. Am 13.03.2025 stellte der Kläger beim Bundesamt einen förmlichen Asylantrag.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes lagen wegen eines dem Kläger in Frankreich gewährten Visums Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Frankreichs für die Bearbeitung des Asylantrages vor. Am 27.03.2025 richtete das Bundesamt daher ein Übernahmeersuchen an die französischen Behörden. Mit Schreiben vom 28.05.2025 erklärten die französischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrages.

Mit Bescheid vom 02.06.2025, dem Kläger am 20.06.2025 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Der Asylantrag sei gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Frankreich auf Grund des dort ausgestellten Visums für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei.

Am 24.06.2025 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen den benannten Bescheid wendet. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass die Überstellungsfrist mittlerweile abgelaufen sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 02.06.2025 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 11.06.2026 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeÜber die Klage entscheidet der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) gemäß § 77 Absatz 2 Satz 1 AsylG im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten sind mit den gerichtlichen Schreiben vom 25.06.2025 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Einen Antrag auf mündliche Verhandlung hat kein Beteiligter gestellt.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39/16 -, BVerwGE 161, 1-17, juris Rn. 16; Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24/23 -, juris Rn. 18), jedoch unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dies gilt zunächst für die in Nr. 1 des Bescheides getroffene Unzulässigkeitsentscheidung.

Diese beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG in der bis zum 11.06.2026 gültigen Fassung vom 21.12.2022 (BGBl. I Nr. 56, Seite 2817) - im Folgenden AsylG a. F.

Denn nach § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG in der Fassung vom 23.04.2026 (BGBl. I Nr. 111, Seite 1) - im Folgenden: AsylG n. F. - gilt für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU vom 14.05.2024 (ABl. L 1348 vom 22.05.2024, S. 1). Danach gilt die VO (EU) 2024/1348 für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes erst in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden (Art. 79 Abs. 3 Satz 1). Diese Regelung gilt nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n. F. auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12.06.2026.

Auf den hier gestellten Asylantrag ist daher das AsylG a. F. anzuwenden.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG a. F. ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Diese Voraussetzungen sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F.) erfüllt.

a)

Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L 1351 vom 22.05.2024, S. 1) in der Fassung der Berichtigung vom 22.11.2025 (ABl. L 90929, S. 1) - im Folgenden: AMMVO.

Diese gilt gemäß Art. 85 Satz 2 AMMVO ab dem 12.06.2026. Allerdings sieht Art. 84 Abs. 2 AMMVO vor, dass sich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats bei einem Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12.06.2026 registriert wurde (vgl. zum Begriff des Registrierens Art. 27 VO (EU) 2024/1348 in der Fassung der VO (EU) 2026/464 vom 24.02.2026), nach den Kriterien der Dublin-III-VO richtet.

Damit richtet sich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats im hiesigen Verfahren weiterhin nach den Bestimmungen des Kapitels III der Dublin-III-VO ("Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats"), also den Art. 7-15 Dublin-III-VO.

Ausgehend hiervon ist Frankreich für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers zuständig.

Denn Frankreich hat dem Kläger ausweislich der Abfrage im VIS-Informationssystem wie auch nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages vom 20.03.2025 am 12.01.2025 ein Kurzaufenthaltsvisum mit einer Gültigkeit bis zum 12.02.2025 ausgestellt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Unterabs. 1 Dublin-III-VO).

Auf das am 27.03.2025 an die französischen Behörden - und damit nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO fristgerecht - gerichtete Aufnahmegesuch haben diese auch ihre Zuständigkeit erklärt.

Dass die Erklärung vom 28.05.2025 um einen Tag verspätet erfolgte, ändert an dem Ergebnis nichts. Nach Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO entscheidet der ersuchte Mitgliedstaat über das Aufnahmegesuch eines Antragstellers zwar innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs. Erteilt der ersuchte Mitgliedstaat nicht innerhalb von zwei Monaten eine Antwort auf das Aufnahmegesuch, so ist nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO aber auch davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers liegt daher bei Frankreich.

Auf das in Art. 39 f. AMMVO vorgesehene Aufnahmeverfahren und die darin enthaltenen - von der Dublin-III-VO abweichenden - Fristenregelungen kommt es vorliegend nicht an.

Denn das Verfahren über die Stellung eines Aufnahmegesuchs nach Art. 39 f. AMMVO ist im hiesigen Verfahren nicht anwendbar. Dies folgt zum einen daraus, dass Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 1 AMMVO den ersuchenden Mitgliedstaat als einen solchen definiert, der in Art. 38 Abs. 1 AMMVO genannt ist. Nach Art. 38 Abs. 1 AMMVO leitet der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß der VO (EU) 2024/1348 zuerst registriert wurde, oder gegebenenfalls der Übernahmemitgliedstaat unverzüglich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein. Eine Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß der VO (EU) 2024/1348 ist im hiesigen Verfahren jedoch nicht gegeben. Die VO 2024/1348 gilt gemäß ihres Art. 79 Abs. 2 zwar auch ab dem 12.06.2026. Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 VO (EU) 2024/1348 gilt die Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes jedoch erst in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden. Im hiesigen Verfahren kommt die VO (EU) 2024/1348 demnach nicht zur Anwendung, sodass auch der Anwendungsbereich des Art. 38 Abs. 1 AMMVO nicht eröffnet ist und in der Folge die Verfahrensvorgaben der Art. 39 f. AMMVO nicht gelten.

Dieses Auslegungsergebnis steht zum anderen auch mit dem Sinn und Zweck der AMMVO in Einklang (vgl. zu dieser Auslegungsmethode im Unionsrecht EuGH, Urteil vom 23. April 2026 - C-116/25 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Denn Sinn und Zweck der AMMVO ist die wirksame Steuerung von Asyl und Migration im Rahmen des geltenden Unionsrechts (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 AMMVO). In diesem Zuge soll insbesondere die unzulässige Sekundärmigration eingedämmt werden (vgl. Art. 2 Abs. 24, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b, Art. 4 lit. f AMMVO sowie Erwgr. 4 sowie Erwgr. 58 Satz 1 AMMVO). Mit diesem Ziel wäre es nicht vereinbar, wenn wegen nach der AMMVO im Vergleich zur Dublin-III-VO nunmehr in der Regel halbierter Fristen eine Vielzahl von Zuständigkeiten auf den ersuchenden Mitgliedstaat entfielen, nur weil dieser zwar das nach der Dublin-III-VO bisher vorgesehene Fristenregime eingehalten, dabei aber die nach der AMMVO geltenden Fristen - welche im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch keine Anwendung fanden - überschritten hat.

b)

Es liegen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die ursprüngliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland übergangen ist.

Ein möglicher Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens aus verfahrensbezogenen Gründen ist hier nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO und nicht nach Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 AMMVO zu beurteilen.

Der Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO steht Art. 84 Abs. 2 AMMVO nicht entgegen. Zwar handelt es sich bei den Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO nicht um Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats, doch folgt die zunächst fortgesetzte Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO aus folgender am Wortlaut sowie der Regelungssystematik orientierter Überlegung (vgl. zu diesen Auslegungsmethoden im Unionsrecht EuGH, Urteil vom 23. April 2026 - C-116/25 -, juris Rn. 31 m. w. N.):

In Entsprechung zu der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO sieht Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 AMMVO vor, dass, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es ernstliche Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller aufgrund der Überstellung an diesen Mitgliedstaat einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta führt, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Teil III Kapitel II festgelegten Kriterien oder der in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln fortsetzt, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann ein Mitgliedstaat keine Überstellung gemäß Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 AMMVO an einen aufgrund der Kriterien des Teils III Kapitel II oder der Klauseln in Kapitel III dieses Teils bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag registriert wurde, durchführen und nicht feststellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, so wird er der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat (Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 2 AMMVO; vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterbau. 3 Dublin-III-VO).

Die Regelung in Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 AMMVO - die im Vergleich zu Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO auf das Erfordernis einer systemischen Schwachstelle des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im ersuchten Mitgliedstaat verzichtet - setzt also bereits ihrem Wortlaut nach voraus, dass ein anderer Mitgliedstaat zunächst als zuständig bestimmt worden ist und zwar auf Grundlage der Kriterien des Teils III Kapitel II oder der Klauseln in Kapitel III dieses Teils (der AMMVO). Unter Beachtung von Art. 84 Abs. 2 AMMVO richtet sich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats im hiesigen Verfahren aber gerade nicht nach den in der AMMVO genannten Kriterien - die etwa in Art. 30 AMMVO von denjenigen der Dublin-III-VO abweichen -, sondern nach denjenigen der Dublin-III-VO. Für eine Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 AMMVO fehlt es daher an der erforderlichen Zuständigkeitsbestimmung nach Maßgabe der AMMVO. Diese "Lücke" im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung zwischen den Mitgliedsstaaten ist durch eine fortgesetzte Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO zu schließen.

Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRCh - mit sich bringen.

Dieser Regelung liegt das Prinzip der normativen Vergewisserung bzw. der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens zugrunde. Danach gilt die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU im Einklang mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, den Erfordernissen der GRCh und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, Rn. 80 ff., juris m.w.N; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66/21 -, juris). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch sind an ihre Widerlegung und die Feststellung systemischer Schwachstellen i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO hohe Anforderungen zu stellen. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss ernsthaft zu befürchten sein, dass dem Asylsuchenden aufgrund genereller Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCh droht.

Für die Anwendung von Art. 4 GRCh ist es dabei irrelevant, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder erst nach dessen Abschluss (insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes) dazu kommt, dass die schutzsuchende Person aufgrund ihrer Rücküberstellung in den nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO bezieht sich zwar nicht unmittelbar auf die Phase nach erfolgter Anerkennung als international Schutzberechtigter. Art. 4 GRCh verbietet jedoch ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter. Vor diesem Hintergrund wäre es widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos im Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn das Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78, 88 f.; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 19 f., VG Braunschweig, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 2 B 278/22 -, juris Rn. 28).

Der maßgebliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit muss sich auf der Basis einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ergeben und darf sich nicht nur auf einzelne Mängel des Systems beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 41; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C- 411/10, C-493/10 -, juris Rn. 80). Diese Grundsätze konkretisierend hat der Europäische Gerichtshof in seiner "Jawo"-Entscheidung ausgeführt, dass Schwachstellen im Asylsystem nur dann als Verstoß gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh zu werten sind, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Die hohe Schwelle der Erheblichkeit kann nach dem Europäischen Gerichtshof dann erreicht sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese - Situationen - nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91 ff.).

Diesen strengen Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt, ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle einer Abschiebung nach Frankreich infolge systematischer Schwachstellen des dortigen Asylsystems oder der dortigen Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht (vgl. ebenso VG Hannover, Beschluss vom 24. März 2026 - 15 B 10860/25 - V. n. b.; Beschluss des erkennenden Einzelrichters vom 19. Mai 2026 - 15 B 2986/26 - V. n. b.; VG München, Beschluss vom 9. März 2026 - M 10 S 26.50014 -, juris Rn. 21 m. w. N.; VG Gießen, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 2 L 4428/25.GI.A -, juris Rn. 17 ff.; VG Gießen, Urteil vom 3. September 2024 - 1 K 1362/21.GI.A -, juris Rn. 30 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 4. März 2024 - 5 B 9/24 -, V. n. b.; VG Ansbach, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - AN 17 S 23.50448 -, juris Rn. 26 ff. und vom 25. August 2022 - AN 17 S 22.50044 -, juris Rn. 27 ff.).

c)

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen.

Der Einzelrichter kann offenlassen, ob sich die Überstellungsfrist im hiesigen Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO oder Art. 46 Abs. 1 und 2 AMMVO bestimmt.

Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Aus Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 1 AMMVO ergibt sich insoweit keine andere Frist.

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; Art. 46 Abs. 2 Satz 1 AMMVO).

Diese Frist wäre im hiesigen Verfahren am 28.11.2025 abgelaufen, sodass die Zuständigkeit zwischenzeitlich grundsätzlich auf die Bundesrepublik Deutschland übergangen wäre.

Vorliegend gilt indes eine verlängerte Überstellungsfrist.

Die 6-Monats-Frist kann nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AMMVO kann die Frist im Falle eines Flüchtigseins sogar auf höchstens drei Jahre verlängert werden; im hiesigen Fall sind aber schon die achtzehn Monate nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO noch nicht abgelaufen, sodass beide Vorschriften zum selben Ergebnis kämen.

Eine solche Verlängerungsentscheidung ist eine - tatbestandlich gebundene - Verfahrensentscheidung, die dem zuständigen, ersuchten Staat mitzuteilen ist, um einem Zuständigkeitsübergang durch Ablauf der Überstellungsfrist zu begegnen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO dahin auszulegen, dass es für eine Verlängerung der Überstellungsfrist höchstens auf achtzehn Monate genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 75; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75/19 -, juris Rn. 9).

Am 17.11.2025, also noch vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, hat das Bundesamt den französischen Behörden mitgeteilt, dass der Kläger flüchtig sei und sich die Überstellungsfrist daher auf achtzehn Monate, bis zum 28.11.2026, verlängere. Dem lag eine Mitteilung der Ausländerbehörde vom 14.11.2025 zugrunde, wonach der Kläger zu einem unbekannten Zeitpunkt, aber vor dem 10.11.2025 den ihm zugewiesenen Standort verlassen habe und seither nicht mehr gesehen worden sei. Am 10.11.2025 sei durch die Hauswarte festgestellt worden, dass das Bett des Klägers nicht bezogen und keine persönlichen Gegenstände vorhanden gewesen seien. Die übrigen Zimmerbewohner hätten auch keine Auskunft über den Aufenthalt des Betroffenen erteilen können.

Hierdurch hat das Bundesamt die Überstellungsfrist rechtmäßig verlängert. Denn der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung flüchtig i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO bzw. Art. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AMMVO.

Eine Person ist flüchtig in diesem Sinne, wenn sie sich den für die Durchführung der Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Ausländer die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Hiernach setzt der Begriff "flüchtig" objektiv voraus, dass sich der Ausländer den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht. Das Verhalten des Ausländers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Ausländer gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Flüchtigsein ist jedoch mehr als eine vorübergehende kurze Unerreichbarkeit. Ein Asylantragsteller, dessen Asylantrag in Deutschland wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates unzulässig ist, ist nicht verpflichtet, sich ununterbrochen zum Zwecke einer Überstellung in seiner Wohnung oder Unterkunft bereitzuhalten. Nach § 50 Abs. 4 AufenthG hat ein ausreisepflichtiger Ausländer, wenn er seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. Solange ein Ausreisepflichtiger in seiner Wohnung oder Unterkunft tatsächlich wohnt, dort also seinen Lebensmittelpunkt hat, und nur gelegentlich für kurze Zeit abwesend ist, muss er dies der Ausländerbehörde nicht anzeigen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Februar 2026 - 11 K 266/26 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.).

Nach diesen Maßgaben durfte das Bundesamt im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung davon ausgehen, dass der Kläger flüchtig war.

Denn dieser hatte nach der Mitteilung der Ausländerbehörde vom 14.11.2025 seinen ihm zugewiesenen Standort bereits für mehr als drei Tage verlassen, ohne dies der Ausländerbehörde angezeigt zu haben. Angesichts der seitens der Ausländerbehörde geschilderten Umstände, dass also das Bett des Klägers nicht bezogen und keine persönlichen Gegenstände vorhanden gewesen seien und auch andere Zimmerbewohner keine Auskunft über dessen Aufenthaltsort machen konnten, durfte das Bundesamt davon ausgehen, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt ohne Ankündigung von dem ihm zugewiesenen Standort verlegt hatte. Da dem Kläger die Ablehnung seines Asylantrages zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war und er ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Beklagten zuvor ordnungsgemäß über seine Verpflichtungen belehrt worden war, durfte aus diesen Umständen seitens des Bundesamtes auf die Absicht des Klägers geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen.

Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, dieser habe ihr mitgeteilt, im November 2025 einen Transfer von Bramsche nach Braunschweig erwartet zu haben, ist diese Aussage insofern unsubstantiiert geblieben, als er nach nunmehriger Aktenlage seit Dezember 2025 in A-Stadt lebt. Dass seine Abwesenheit in der ihm zugewiesenen Einrichtung auf einer entsprechenden Umverteilung beruhte, hat der Kläger nicht weiter dargelegt. Insgesamt hat er nichts vorgebracht, um den Vorwurf seiner Flüchtigkeit zu entkräften, indem er etwa seine Abwesenheit im November 2025 erklärt hätte.

Auch dass der Kläger über seine hiesige Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 08.12.2025 seine neue ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hat, ändert an diesem Ergebnis nichts.

Denn die einmal rechtmäßig getroffene Verlängerungsentscheidung im Hinblick auf die Überstellungsfrist wird durch das nachträgliche Wiederauftauchen des Klägers nicht rechtswidrig. Dem Wortlaut des Art. 29 Dublin-III-VO ist nämlich nichts dafür zu entnehmen, dass eine - rechtmäßig - nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verlängerte Überstellungsfrist sich eo ipso dann veränderte, wenn ein zeitweilig flüchtiger Schutzsuchender nach der Verlängerungsmitteilung wieder auftaucht, die Behörde dann die Überstellungsfrist von Amts wegen erneut zu bestimmen hätte (und zwar auf höchstens sechs Monate nach dem Wiederauftauchen) oder dem Schutzsuchenden ein Anspruch auf Fristverkürzung zustehen könnte. Auch eine analoge Anwendung der 6-Monats-Frist aus Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO oder eine teleologisch reduzierte Auslegung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO kommen in solchen Fällen nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75/19 -, juris Rn. 16 f.).

Auch die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten in Nr. 2 des Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG a. F. ist im Falle einer Entscheidung über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

Jedoch besteht im Hinblick auf Frankreich kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fehlt es bereits an jedwedem Vortrag des Klägers, aus dem sich ein solches ergeben könnte. Soweit dieser im Rahmen der vorsorglichen Anhörung vom 20.03.2025 auf eine erhebliche psychische Belastung mit suizidalen Gedanken hinwies, fehlt es jedenfalls an der Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung i. S. d. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Es wird daher gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Bezüglich § 60 Abs. 5 AufenthG folgt aus Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta, dass die gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK maßstäbliche Erheblichkeitsschwelle derjenigen des Art. 4 GR-Charta entspricht, sodass ein von den bisherigen Ausführungen abweichendes Ergebnis ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24/23 -, juris Rn. 125).

Die in Nr. 3 des Bescheides verfügte Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Abschiebungsanordnung beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere sind inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die ebenfalls im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. zu prüfen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 30/17 -, juris Rn. 34), weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Einzelrichter ab, da er insoweit der zutreffenden Darstellung im streitgegenständlichen Bescheid folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).

Gleichsam rechtmäßig ist die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 75 Nr. 12 AufenthG. Auch insoweit sieht der Einzelrichter von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er den zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.