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1 Ws 260/09•OLG Oldenburg, 2009-04-28, 1 Ws 260/09
Entscheidungsdatum: 2009-04-28
Aktenzeichen: 1 Ws 260/09
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2009:0428.1WS260.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 17818
Tenor: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück bei dem Amtsgericht Lingen vom 1. April 2009, mit dem die Einwendungen des Verurteilten vom 13. März 2009 gegen eine Nachholung der Strafvollstreckung für den Fall seiner Rückkehr nach Deutschland, auch sofern diese während der Dauer einer ihm von der Ausländerbehörde erteilten Betretenserlaubnis erfolgt, zurückgewiesen worden sind, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe1Der Verurteilte ist mit Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Februar 2007 wegen Diebstahls in 15 Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls in 2 Fällen und gewerbsmäßiger Hehlerei in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden, die er bis zu seiner nach Verbüßung der Hälfte der Strafe durchgeführten Abschiebung verbüßte.
2Die Staatsanwaltschaft hat auf Antrag des Verurteilten am 14. Januar 2009 entschieden, gemäß § 456a StPO von der weiteren Strafvollstreckung in Hinblick auf die Abschiebung des Verurteilten abzusehen. Zugleich hat sie die Nachholung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe nach § 456a Abs. 2 Satz 3 StPO für den Fall der Rückkehr des Verurteilten angeordnet, hierzu einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen und den Verurteilten entsprechend § 456a Abs. 2 Satz 4 StPO belehren lassen.
3Dieser hat hiergegen am 13. März 2009 über seinen Verteidiger insoweit Einwendungen erhoben, als er sich gegen eine Nachholung der Strafvollstreckung auch für den Fall seiner Rückkehr nach Deutschland während der Dauer von ihm bei der Ausländerbehörde (auch künftig) beantragter und erteilter Betretenserlaubnisse wendet.
4Die Einwendungen hat das Landgericht mit Beschluss vom 1. April 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde.
5Das nach § 462 Abs. 3 StPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig. In der Sache hat es indessen keinen Erfolg.
6Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer trifft im Ergebnis zu. Denn die zugrundeliegende Entscheidung der Vollstreckungsbehörde entspricht der gesetzlichen Regelung von § 456a Abs 2 StPO und ist ohne Rechts oder Ermessensfehler ergangen.
7Ob es - wovon das Landgericht ausgeht - dem Verurteilten zuzumuten ist, erst nach jeweils erfolgter Bewilligung einer ausländerrechtlichen Betretenserlaubnis eine konkrete Ausnahme von der Nachholung der Strafvollstreckung zu beantragen und erst dann gegen eine etwaige Ablehnung Rechtsmittel einzulegen, kann offen bleiben. Denn den - pauschal formulierten - Antrag des Verurteilten hat die Vollstreckungsbehörde jedenfalls zu Recht zurückgewiesen.
8Kehrt ein verurteilter Straftäter nach Deutschland zurück, so lebt das der Vollstreckungsbehörde zugewiesene Recht auf Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches wieder auf und verdichtet sich im Regelfall zu einer Vollstreckungspflicht. Nur besonders gewichtige Gründe des Betroffenen sind geeignet, der grundsätzlich angezeigten Durchsetzung des staatlichen Strafvollstreckungsanspruchs entgegen zu stehen. Unter Berücksichtigung dieser allseits anerkannten Grundsätze (vgl. etwa OLG Hamm StRR 2008, 277. OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2001 S. 93 ff) ist hier die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
9Insbesondere rechtfertigt - auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten des Schutzes von Ehe und Familie - die hohe Belastung des Verurteilten durch seine Trennung von seiner in Deutschland lebenden Familie keine Ausnahme. Ein nicht allein wegen seiner Abschiebung ins Ausland vorzeitig aus der Strafhaft entlassener Verurteilter, dem
10Die Kostenentscheidung entspricht § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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