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6 O 53/17•LG Lüneburg, 2020-01-15, 6 O 53/17
Entscheidungsdatum: 2020-01-15
Aktenzeichen: 6 O 53/17
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Teilurteil
Referenz: WKRS 2020, 73064
In dem Rechtsstreit der Frau Dipl.-Ing. H. G., Klägerin gegen V. Beklagte hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 25.09.2019 durch die Richterin am Landgericht Dr. M.als Einzelrichterin für Recht erkannt:
Tenor: 1. 1.Die Beklage wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € nebst 5 %-Punkten Jahreszinsen über dem Basiszinssatz ab dem 27.07.2016 abzüglich einer Zahlung in Höhe von 50.000,00 € und abzüglich einer weiteren Zahlung vom 22.06.2017 in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen, 2. 2.Der Anspruch auf Zahlung eines Verdienstausfallschadens besteht dem Grunde nach. 3. 3.Der Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht dem Grunde nach. 4. 4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.470,33 € nebst 5 %-Punkten Jahreszinsen über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag ab 16.02.2019 zu zahlen; 5. 5.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin auf Lebenszeit ab einschließlich März 2018 monatlich im Voraus bis spätestens zum 05. eines jeden Monats 335,67 € zu zahlen. 6. 6.Die weitergehende Haushaltsführungsschadens- und Freistellungsklage wird abgewiesen. 7. 7.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 8. 8.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
TatbestandDie Klägerin begehrt mit ihrer Klage Schmerzensgeld, Verdienstausfallansprüche und einen Haushaltsführungsschaden aus einem Verkehrsunfall, der sich am 31.12.2011 gegen 12:10 Uhr in L. auf der Straße A/B ereignete. Zum Unfallzeitpunkt befuhr die damals 47jährige Klägerin auf ihrem Fahrrad die Straße B und wollte nach links in den A-Weg abbiegen. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten fuhr von links kommend in den Kreuzungsbereich ein und übersah die Klägerin. Die Klägerin wurde frontal von dem Fahrzeug erfasst und prallte mit ihrem Körper und dem Kopf gegen die Motorhaube und Windschutzscheibe. Von dort wurde sie durch die Luft auf die Fahrbahn geschleudert und erheblich verletzt
Die Klägerin wurde durch einen Rettungstransport zum Städtischen Klinikum L. verbracht. Dort wurden eine instabile Berstungsfraktur des BWK 6, stabile ventrale Kompressionsfrakturen der BWK 11, BWK 12 und LWK 1, eine Schürfwunde der linken Gesichtshälfte, eine Schürfwunde präpatellar rechts mit Knieprellung rechts und eine Handprellung links diagnostiziert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bericht des Klinikum L. vom 31.12.2011, Anlage K 1.
Die Klägerin wurde noch am Unfalltag operiert und verblieb im Krankenhaus bis zum 10.1.2012. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die OP-Dokumentation, Anlage K 2. Es schloss sich eine Reha-Maßnahme im BG Unfallkrankenhaus H. vom 20.01. bis zum 25.01.2012 (vgl. Entlassungsbericht Anlage K 3) an. Ab dem 25.01.2012 bis zum 25.02.2012 folgte eine stationäre Rehabilitationsbehandlung (vgl. Aufnahmebericht vom 01.02.2012, Anlage K 4 und Entlassungsbericht vom 23.02.2012, Anlage K 5, und 06.03.2012, Anlage K 6). Ab dem 01.03.2012 begannen Rehabilitationsmaßnahmen in L.. Mitte 2013 entschloss die Klägerin sich, in einer Spezialklinik in M. durch eine weitere Operation neues Material zur Stabilisierung des Berstungsbruches einbringen zu lassen. Die Operation selbst war erfolgreich verlaufen, das Material konnte sicher eingebracht werden (vgl. Bericht vom 27.06.2013, Anlage K 12, Abschlussbericht vom 18.09.2013, Anlage K 13).
Am 03.09.2013 traten bei der Klägerin bandförmige Oberbauchschmerzen auf. Im Rahmen einer CT-Untersuchung wurde festgestellt, dass mehrere Kapsel-Läsionen und Ruptur-Defekte der Leber vorhanden waren, die offensichtlich bei der Erstversorgung im Krankenhaus L. nicht festgestellt wurden. Die Klägerin musste im Rahmen einer Notoperation versorgt werden. Im Anschluss an die Notoperation wurde die Klägerin eine Woche auf der Intensivstation betreut. Es schlossen sich dann weitere Reha-Behandlungen an, die ebenfalls in M. durchgeführt wurden.
Die Erwerbsminderung hinsichtlich ihres ausgeübten Berufes als Innenarchitekten betrug 6 Wochen postoperativ nach Frakturversorgung am 31.12.2011 100 %; für die anschließenden 6 Wochen 80 % und ab Ende Mai 2013 bis 27.8.2013 50 %. Ab dem 28.8.2013 hat die Erwerbsminderung für 6 Wochen bei 100 % und anschließend bei 30 % gelegen. Hinsichtlich des allgemeinen Arbeitsmarktes betrug die Erwerbsminderung 6 Wochen postoperativ nach Frakturversorgung am 31.12.2011 100 %; für die anschließenden 6 Wochen 80 % und ab Ende Mai 2013 bis 27.8.2013 50 %. Ab dem 28.8.2013 hat die Erwerbsminderung für 6 Wochen bei 100 % und anschließend bei 40 % gelegen.
Im Rahmen einer Begutachtung des Universitätsklinikum XY vom 21.09.2015 (Anlage K 14) wurden noch eine verminderte Belastbarkeit bei statischer Belastung oder bei stärkerer körperlicher dynamischer Belastung, eine verminderte Beweglichkeit im Bereich der Brustwirbelsäule, hervorgerufen durch die BWK 6-Berstungsfraktur und die operative Versteifung und eine festgestellte kyphotische Fehlstellung von 30 %. und eine eingeschränkte Belastbarkeit durch Überbelastung der Rumpf- und Rückenmuskulatur festgestellt. Es wurde eine dauerhafte Erwerbsminderung von 30 % bezogen auf den Beruf der Klägerin als selbständige Innenarchitektin und von 40 % bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Eine Verbesserung sei nicht absehbar.
Die Klägerin hat durch das Unfallgeschehen und die verschiedenen Operationen zahlreiche Narben davongetragen, unter anderem eine große Narbe auf dem Rücken, aber auch vier kleinere an der Seite. Über den gesamten Bauch findet sich eine 26 cm lange und ca. 0,6 bis 1 cm breite Narbe, die durch die Notoperation in M. verursacht wurde. Auch diese bereitet der Klägerin Beschwerden und Beeinträchtigungen.
Mit Schreiben vom 25.04.2016 begehrte die Klägerin gegenüber der Beklagten Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 90.000,00 €. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22.07.2016, zugegangen am 27.07.2016, ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € anerkannt und am 21.06.2017 ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € gezahlt. Mit Schreiben vom 17.11.2016 (Anlage B1) erklärte die Beklagte, für den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin aufzukommen.
Die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann ein Grundstück mit Garten. Die Wohnfläche beträgt ca. 120 qm, die sich auf vier Etagen verteilen. Hinzu kommen 50 qm Abstellfläche, das Grundstück ist 450 qm groß. Die Klägerin hatte vor dem Unfall die Haushaltsführung übernommen. Ihr Ehemann war für die Pflege und Instandhaltung der Autos und Motorräder sowie für die groben Arbeiten im Garten (Umgraben, Rasen mähen. Baumschnitt, Hühnerstall ausmisten, Teich reinigen) und am Haus (Dachrinnenreinigung, Außenholzanstrich etc.) zuständig. Vor dem Unfall verbrachte sie durchschnittlich 6-Wochen-Stunden mit der Raumpflege, 4-Wochen-Stunden mit dem Waschen der Wäsche und dem Bügeln, 6-Wochen-Stundern mit dem Kochen, 2-Wochen-Stunden mit dem Einkaufen, 1-Wochen-Stunde mit der Mithilfe bei der Gartenarbeit (Unkraut jäten, Pflanzen), 2-Wochen-Stunden mit der Versorgung der Hühner und Vögel und 1 Wochen-Stunde mit der Blumenpflege (Orchideen). Darüber hinaus war sie für die Fensterreinigung verantwortlich.
Die Beklagte hat auf den Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum bis einschließlich März 2016 einen Betrag in Höhe von 28.000,00 € gezahlt. Ab einschließlich April 2016 hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2017 einen Haushaltsführungsschaden dem Grunde nach anerkannt und ausgeführt, dass allenfalls ein Betrag von 250,00 monatlich angemessen sei (Anlage K 21). Dieser Betrag ist einschließlich Dezember 2017 gezahlt worden.
Die Klägerin hat ursprünglich nach einer dreijährigen Schreinerlehre Innenarchitektur studiert und danach bis 2006 als Angestellte gearbeitet. Ab 2007 begann sie als freiberufliche Innenarchitektin zu arbeiten. Im ersten Jahr konnte die Klägerin einen Überschuss von rund 1.800 € erzielen, 2008 von rund 2.600 €, 2009 von rund 900 €, 2010 von 1.100 € und 2011 von rund 10.000 €.
Hinsichtlich des Verdienstausfallschadens behauptet die Klägerin, aufgrund der Unfallfolgen aktuell keinen Überschuss erwirtschaften zu können. Da sie für einen Zeitraum von fast zwei Jahren komplett ausgefallen ist und keine Aufträge abarbeiten konnte, sei ihre Aufbautätigkeit zunichte gemacht worden. Ohne das Unfallgeschehen wäre die Klägerin durchgängig vollschichtig tätig geworden. Sie ist der Auffassung, sie hätte dadurch wenigstens einen Überschuss von 3.000,00 € monatlich vor Steuern erzielen können. Sie trägt vor, der Verdienstausfall ergebe sich abzüglich des jährlichen Betrages für die Architektenkammer in Höhe von 368,00 € und 720,00 für die Berufshaftpflichtversicherung sowie den Bund der Deutschen Innenarchitekten von 320,00 € wie folgt: 2012 rund18.504,00, 2013 rund 27.252,00 € und ab 2014 36.000,00 €. Weiter behauptet die Klägerin, wenn sich ihre selbständige Tätigkeit so entwickelt hätte, dass sie davon ausgehen musste, ab dem 01.01.2014 nicht über Einkünfte von mehr als monatlich 3.000,00 € zu verfügen, hätte sie zum 01.01.2014 ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben und wieder eine Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung aufgenommen. Dabei hätte sie ein Bruttolohn von knapp 3.000,00 €. erzielen können
Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens trägt die Klägerin vor, nahezu beschwerdefrei aufstehen und erste leichte Arbeiten verrichten zu können. Nach ca. zwei Stunden würden die Schmerzen im Rücken beginnen und sie müsse sich für ca. eine halbe Stunde hinlegen. Tätigkeiten, die länger andauern und bei denen die Klägerin stehen muss oder ihre körperliche Haltung verändern muss, seien regelmäßig mit Schmerzen verbunden. Dies gelte für alle Verrichtungen, bei denen die Klägerin ihren Oberkörper drehen oder beugen muss. Sie behauptet, aufgrund der dauerhaften Schmerzen und der Bewegungseinschränkung sei sie 12,46 Stunden wöchentlich in der Haushaltstätigkeit eingeschränkt. Sie behauptet, maximal zwei Stunden in der Woche sich der Raumpflege widmen zu können, eine Stunde Wäsche waschen und bügeln, vier Stunden kochen, eine Stunde einkaufen, eine Stunde die Hühner und Vögel versorgen und keine Gartenarbeit mehr vornehmen. Darüber hinaus könne sie die Fensterreinigung angesichts der Bewegungseinschränkung und der Schmerzen nicht mehr übernehmen.
Die Klägerin beantragt zuletzt, nachdem der Rechtsstreit in Bezug auf die zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen übereinstimmend für erledigt erklärt sowie hinsichtlich des Haushaltsführungsschaden erweitert wurde,
hilfsweise, 4. 4.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 112.024,56 € nebst 5 %Punkten Jahreszinsen auf diesen Betrag ab dem 24.02.2017 zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte auf diesen Betrag darauf entfallene Steuerzahlung zu erstatten hat, 5. 5.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das gesamte Einkommen zu erstatten, das die Klägerin hätte, wenn sie ab dem
01.01.2018 als abhängig beschäftigte Innenarchitektin zu einem Bruttogehalt von wenigstens monatlich 3.000,00 € unter Berücksichtigung der üblichen Gehaltssteigerungen tätig gewesen ist unter Einschluss aller Beiträge für die Krankenversicherung, die Rentenversicherung und die anderen Sozialversicherungsabgaben und unter Einschluss aller etwaigen Steuerzahlungen der Klägerin auf diese Schadensersatzleistungen; 6. 6.die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.289,08 € freizustellen. 7. 7.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.684,85 € nebst 5 %-Punkten Jahreszinsen über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen; 8. 8.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin auf Lebenszeit ab einschließlich März 2018 monatlich im Voraus bis spätestens zum 05. eines jeden Monats 431,95 € zu zahlen;
hilfsweise festzustellen, 9. 9.dass die Beklagte verpflichtet ist. der Klägerin auch einen Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse zu erstatten, die nach dem 26.06.2039 entstehen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 € sei den Verletzungsfolgen angemessen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist die Beklagte der Auffassung, dass aufgrund ihres Anerkenntnisses der Antrag mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig sei.
In Bezug auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin die vorgetragenen Haushaltstätigkeiten vor dem Unfall allein ohne Haushaltshilfe durchgeführt hat. Sie vertritt die Auffassung, die Klägerin müsse sich umorganisieren und Hausarbeiten umverteilen. Wenn sie für die einzelnen Tätigkeiten nur länger brauche als vorher, sei dies im Rahmen des Haushaltsführungsschadens nicht zu ersetzen. Zudem bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin einfache Haushaltstätigkeiten nicht mehr ausführen könne.
Das Gericht hat Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtes sowie Vernehmung des Zeugen G. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Breimair vom 19.07.2018, das Ergänzungsgutachten vom 25.01.2019 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2019. Die Klägerin wurde persönlich angehört.
EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist im Umfang des Tenors begründet.
I. Zulässigkeit
Die Entscheidung durch Teil- und Grundurteil ist vorliegend zulässig.
Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur ein Teil zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht über diesen durch Endurteil (Teilurteil) zu entscheiden. Das ist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie den Haushaltsführungsschaden der Fall.
Hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfallschadens ist das Verfahren über die Höhe des Schadens noch nicht zur Entscheidung reif. Insoweit war jedoch über die Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach durch Grundurteil zu entscheiden. Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund des geltend gemachten Anspruchs entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Versäumnisurteil vom 14.03.2008 - V ZR 13/07, juris, Rn. 10 = MDR 2008, 815). Dies ist vorliegend der Fall. Die Trennung von Grund und Höhe ist auch prozesswirtschaftlich. Die überlange Verfahrensdauer und die noch ausstehenden Streitigkeiten über die Höhe der Haftung machen es vorliegend zweckmäßig, über die Klage gegen die Beklagte durch Grundurteil zu entscheiden. Es besteht vorliegend zudem die Erwartung, dass nach Rechtskraft des Grundurteils eine vergleichsweise Einigung zumindest nicht fernliegt. Zudem ist die Gefahr einer widersprechenden Entscheidung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 42/10 = BGHZ 189, 356 m.w.N.) vorliegend bereits deshalb ausgeschlossen, da einheitlich über die Haftung der Beklagten entschieden wird und lediglich die Haftungshöhe einem gesonderten Endurteil vorbehalten bleibt.
Die Verbindung von Teil- und Grundurteil ist ebenfalls zulässig (vgl. etwa OLG Stuttgart, Teilurteil vom 14.07.2011 - 10 U 59/10, juris-Rn. 43 ff. = BauR 2012, 1130; Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. § 301 Rn. 1).
Hinsichtlich des Feststellungsantrags in Bezug auf den zukünftigen Verdienstausfallschaden besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin.
Ein Feststellungsinteresse setzt voraus, dass eine nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit für das Auftreten weiterer, bisher noch nicht bezifferbarer, Schäden besteht. Dies ist vorliegend der Fall, da eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin nicht zu erwarten ist, so dass weiterhin eine Erwerbsminderung gegeben sein wird. Die Höhe der Schäden kann vorliegend indes noch nicht beziffert werden, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die Klägerin Einnahmen erzielen wird. Darüber hinaus ist die Klägerin auch nicht verpflichtet, hinsichtlich der während des Rechtsstreits zum Abschluss gekommenen Schadensverläufe auf die Leistungsklage überzugehen, so dass ihrerseits insgesamt ein rechtliches Interesse an der Feststellung zukünftiger Schäden besteht.
Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht deswegen zu verneinen, weil die Beklagte die Schadensersatzpflicht für die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden anerkannt hat. Zum einen erstreckt sich der Feststellungsantrag allein auf den Verdienstausfallschaden; zum anderen ergibt sich sowohl aus den außergerichtlichen als auch den prozessualen Bekundungen der Beklagte gerade, dass sie einen Verdienstausfallschaden gerade nicht als gegeben ansieht, so dass die Klägerin gerichtlicher Feststellung bedarf.
II. Begründetheit
Die Klage ist, soweit über sie im Rahmen des Grund- und Teilurteils zu entscheiden war, teilweise begründet; im Übrigen unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 VVG in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz, § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG. Der Unfallhergang und die daraus resultierenden Verletzungen der Klägerin sind zwischen den Parteien unstreitig.
Die Parteien streiten allein über die Schadenshöhe. Insoweit gilt Folgendes:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 €.
Unstreitig hat die Klägerin infolge des Unfalls eine Berstungsfraktur des BWK 6, Kompressionsfrakturen der BWK 11, BWK 12 und LWK 1, eine Schürfwunde der linken Gesichtshälfte, eine Schürfwunde präpatellar rechts mit Knieprellung rechts und eine Handprellung links.
Die Klägerin hat deshalb berechtigte Ansprüche auf ein Schmerzensgeld, §§ 253 Abs. 2 BGB, 11 S. 2 StVG, welches das Gericht auf insgesamt 100.000 € beziffert. Der Tatrichter unterliegt bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu. Die in Schmerzensgeldtabellen erfassten "Vergleichsfälle" bilden nur "in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung". Sie sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen.
Die Kammer hält unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen sowie aufgrund eigenständiger Überprüfung anhand der nachgewiesenen und unstreitigen Verletzung, der unstreitigen Verletzungsfolgen, des Alters (47 Jahre) und der Person der Klägerin sowie der Einschränkung ihres Familien- und Freizeitlebens einen Betrag von insgesamt 100.000 € für angemessen.
Das Gericht legt der Schmerzensgeldberechnung zugrunde, dass die Klägerin aufgrund vorgenannter Verletzungen am Unfalltag operiert wurde und 11 Tage bis zum 10.1.2012 im Krankenhaus verblieb, wobei sie drei Tage intensivmedizinisch behandelt wurde. Bei der Operation wurde Material zur Stabilisierung des Brustwirbelkörpers eingebracht. Es schlossen sich Reha-Maßnahmen vom 20.01. bis zum 25.01.2012 (stationär), vom 25.01.2012 bis zum 25.02.2012 (stationär) und ab dem 01.03.2012 an. Aufgrund der Wirbelsäulenverletzung war die Klägerin zunächst noch erheblich in der Rumpfbeweglichkeit eingeschränkt, sie war nicht in der Lage, lange zu stehen, sitzen konnte sie nicht, sie hatte Schmerzen beim Anziehen und Ablegen der Kleidung. Hinzu kamen Schmerzen im rechten Bein beim Treppe heruntergehen und Schmerzen in der linken Hand. Sie konnte im Laufe der Zeit mobilisiert werden, so dass sie einzelne Tätigkeiten zumindest kurzzeitig ausführen konnte. 2013 wurde die Klägerin erneut operiert, um neues Material zur Stabilisierung des Berstungsbruches einbringen zu lassen. Am 03.09.2013 wurden bei der Klägerin, nachdem bandförmige Oberbauchschmerzen aufgetreten waren, mehrere Kapsel-Läsionen und Ruptur-Defekte der Leber festgestellt, die bei der Erstversorgung im Krankenhaus L. nicht festgestellt wurden. Die Klägerin musste im Rahmen einer Notoperation versorgt werden und wurde eine Woche auf der Intensivstation betreut. Die Situation der Klägerin hatte sich nach dieser Situation wieder verschlechtert; sie brachte außer ein paar Schritten nichts zu Wege. Erst nach vier Wochen Reha waren viele im täglichen Leben benötigte Funktionen wie Sitzen, Stehen und Laufen jeweils für kurze Zeiträume wieder möglich. Es schlossen sich acht Monate intensive ambulante Rehamaßnahmen an, durch die die Klägerin wieder soweit hergestellt werden konnte, dass sie zumindest viele Tätigkeiten für zwei bis drei Stunden wieder ausführen konnte. Gegenstände, die schwerer als 2,5 kg sind, kann sie nach wie vor nicht heben noch tragen. Drehbewegungen sind nur sehr eingeschränkt möglich. Sie muss weiterhin täglich therapeutische Übungen zu Hause absolvieren, um die jeden Tag auftretenden Schmerzen einigermaßen erträglich zu gestalten und die Muskeln zu stabilisieren. Im Rahmen einer Begutachtung im Oktober 2015 wurden Schmerzen (auf einer Schmerzskala von 1 bis 10 bei 5 liegend) bei längerem Sitzen über 60 Minuten festgestellt.
Heute sieht das Leben der Klägerin so aus, dass sie morgens nahezu beschwerdefrei aufsteht und dann die ersten Arbeiten des Tages verrichtet. Nach ca. zwei Stunden beginnen die Schmerzen im Rücken. Dann muss sie sich für ca. eine halbe Stunde hinlegen, bevor sie weitermachen kann. Wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit gelegentlich längere Beratungen von drei oder vier Stunden durchführen muss, kann sie den Rest des Tages nur mit Tabletten und liegend überstehen. Auch nachts wacht sie regelmäßig mit Rückenschmerzen auf und muss dann diverse mit den Krankengymnasten abgestimmte Übungen absolvieren, um weiterschlafen zu können.
Die Erwerbsminderung hinsichtlich ihres ausgeübten Berufes als Innenarchitekten betrug 6 Wochen postoperativ nach Frakturversorgung am 31.12.2011 100 %; für die anschließenden 6 Wochen 80 % und ab Ende Mai 2013 bis 27.8.2013 50 %. Ab dem 28.8.2013 hat die Erwerbsminderung für 6 Wochen bei 100 % und anschließend bei 30 % gelegen. Hinsichtlich des allgemeinen Arbeitsmarktes betrug die Erwerbsminderung 6 Wochen postoperativ nach Frakturversorgung am 31.12.2011 100 %; für die anschließenden 6 Wochen 80 % und ab Ende Mai 2013 bis 27.8.2013 50 %. Ab dem 28.8.2013 hat die Erwerbsminderung für 6 Wochen bei 100 % und anschließend bei 40 % gelegen.
Im Rahmen einer Begutachtung des Universitätsklinikum XY vom 21.09.2015 (Anlage K 14) wurden noch eine verminderte Belastbarkeit bei statischer Belastung oder bei stärkerer körperlicher dynamischer Belastung, eine verminderte Beweglichkeit im Bereich der Brustwirbelsäule, hervorgerufen durch die BWK 6-Berstungsfraktur und die operative Versteifung und eine festgestellte kyphotische Fehlstellung von 30 % sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit durch Überbelastung der Rumpf- und Rückenmuskulatur festgestellt. Es wurde eine dauerhafte Erwerbsminderung von 30 % bezogen auf den Beruf der Klägerin als selbständige Innenarchitektin und von 40 % bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt.
Die Klägerin hat neben den Primärverletzungen durch das Unfallgeschehen und die verschiedenen Operationen zahlreiche Narben davongetragen, unter anderem eine große Narbe auf dem Rücken, aber auch vier kleinere an der Seite. Über den gesamten Bauch findet sich eine 26 cm lange und ca. 0,6 bis 1 cm breite Narbe, die durch die Notoperation in M. verursacht wurde. Auch diese bereitet der Klägerin Beschwerden und Beeinträchtigungen.
Vor dem Unfall war die Klägerin aktive Volleyballspielerin und ist regelmäßig geritten und gejoggt. Diese Aktivitäten kann sie unfallbedingt nicht mehr durchführen. Konzertbesuche ohne Bestuhlung oder Open-Air-FestivaIs kann sie nicht mehr besuchen. Ihre Mitgliedschaft im Koch-Club hat sie kündigen müssen, weil sie nicht mehr in der Lage ist, mehrstündig stehend an Kochabenden teilzunehmen. Feierlichkeiten ohne Sitzmöglichkeiten muss sie spätestens nach 1 1/2 Stunden verlassen.
Die Feststellungen hat das Gericht anhand des unbestrittenen Vortrags der Klägerin sowie der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (Anlage K1 bis 16) getroffen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Feststellungen sowie Anlehnung an vergleichbare Fälle zu der vorliegend hervorstechenden Unfallfolge der Brustwirbelfraktur erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € angemessen.
Das Gericht legt dabei folgende vergleichbare Fallgestaltungen zugrunde:
Das Gericht hat im vorliegenden Fall einen Abschlag vorgenommen, da die Klägerin zum einen älter ist und zum anderen die Unfallfolgen weniger umfangreich sind.
Das Gericht hat hier einen Abschlag vorgenommen, da die Folgen des oben Betroffenen insofern schwerer sind, als er Morphium nehmen muss und keine erholsame Nachtruhe mehr findet.
Das Gericht hat im vorliegenden Fall einen Abschlag vorgenommen, da die vorbenannte Betroffenen nahezu kein eigenständiges Leben mehr führen kann und weitestgehend in der Mobilität eingeschränkt ist. Im Verhältnis dazu ist die Klägerin wesentlich mobiler.
Die von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen waren dem hiesigen Fall schon deswegen nicht vergleichbar, weil es sich um andere Verletzungen handelt als die bei der der Klägerin im wesentlichen zu beurteilende Berstungsfraktur der Brustwirbelkörper.
Auf das Schmerzensgeld sind die geleisteten Zahlungen von 60.000 € in Abzug zu bringen. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfall-/Erwerbsschadens gem. §§ 249 ff., §§ 842, 843 BGB. Gem. § 252 S. 1 BGB umfasst ein nach den §§ 249 ff. BGB bestehender Schadenersatzanspruch - wie der hier nach § 7 Abs. 1 StVG bestehende - auch den entgangenen Gewinn. Hierzu gehört bei selbstständig tätigen Person wie der Klägerin der entgangene Verdienst für den Zeitraum der schadens-/unfallbedingten Arbeitseinschränkung. Aufgrund der vorbenannten Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin, insbesondere der Minderung der Erwerbsfähigkeit, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin unfallbedingt in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. In welcher Höhe daraus ein Erwerbsschaden entstanden ist, ist indes noch durch weitere Beweisaufnahme festzustellen.
Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 249 Abs. 2 Satz 1, 257 BGB. Ihr steht insoweit gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV ein Anspruch auf Ersatz einer 1,8-Geschäftsgebühr, die sich nach dem Gesamtbetrag des zuzusprechenden Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruchs errechnet, + 20,00 € (Pauschale) zu. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gemäß Nr. 2300 VV RVG die Höchstgebühr von 2,5 in Ansatz gebracht. Dies sieht das Gericht als übersetzt an. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und durchschnittlichem Aufwand für den bearbeitenden Rechtsanwalt ist die Regelgebühr von 1,3 anzusetzen. Wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, kann der Rechtsanwalt eine höhere Gebühr fordern. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgenommene Gebührenbestimmung nach den §§ 13, 14 RVGNr. 2400 VV RVG in Höhe von 2,5 als unbillig angesehen werden kann. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend zwar als überdurchschnittlich zu qualifizieren, da hier anders als bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall Schmerzensgeld- und Verdienstausfallansprüche zu ermitteln und geltend zu machen waren. Auch korrespondierte der Prozessbevollmächtigte über mehrere Jahre außergerichtlich mit der Beklagten und es fanden mehrere Besprechungen mit der Klägerin statt. Auch war die Angelegenheit für die Mandantin von hoher Bedeutung. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Ersatzpflicht dem Grunde unstreitig war, ebenso wie die Unfallfolgen, so dass es allein um die Höhe der Ersatzpflicht gegangen ist. Auch wurde der Haushaltsführungsschaden, der umfangreich aufzuklären und darzustellen ist, erst im Rahmen des Prozesses geltend gemacht und kann insofern keine Berücksichtigung finden. Ebenso sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die nach ständiger Rechtsprechung gebührenerhöhend zu berücksichtigen sind, vorliegend nicht zu einer Gebührenerhöhung geeignet. Vor diesem Hintergrund war nach des Gerichts die Angelegenheiten jedenfalls mit einer 1,8 Geschäftsgebühr zu bemessen. Die vorstehenden Erwägungen gelten auch bezüglich der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren für die Feststellungsklage. Entgegen der früheren Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Entscheidung des BGH in NJW 2007, 2049 [BGH 07.03.2007 - VIII ZR 86/06] nunmehr nicht nur die halbe, sondern die volle Geschäftsgebühr einklagbar und die Hälfte dann erst im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Die Bestimmung der Höhe bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß § 843 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens ab April 2016 bis zu ihrem Lebensende in Höhe von monatlich 335,67 €, da sie unfallbedingt nur eingeschränkt in der Lage ist, ihre Hausarbeiten wie vor dem Unfall zu erledigen, und sie keine Möglichkeit hatte, dies zu kompensieren.
Maßstab für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ist die konkrete haushaltsspezifische Behinderung des Verletzten. Dazu ist grundsätzlich die konkrete Lebenssituation zu berücksichtigen, um gemäß § 287 ZPO beurteilen zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsführungsschaden berechnen lässt.
Aufgrund der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen G., der persönlichen Anhörung der Klägerin sowie der unstreitig festgestellten unfallbedingten Verletzungen kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Klägerin vor dem Unfall 22,5 Wochenstunden Haushaltstätigkeit erbracht hat und unfallbedingt lediglich 12,5 Stunden im Haushalt tätig sein kann.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht das Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Substantiiertheit des Vortrags der Klägerin. Vorliegend hat die Klägerin im Detail dargelegt, welche Arbeiten sie vorher in welchem Umfang ausführen konnte und wie stark sie nach dem Schadensfall behindert war und welche Gründe dies hatte.
a)
Dabei geht das Gericht zunächst - entsprechend des Vortrags der Klägerin - von einer wöchentlichen Haushaltstätigkeit von 22,5 Stunden vor dem Unfall aus. Dies ergibt sich aus den Angaben zu den einzelnen Haushaltstätigkeiten. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Angabe von 24 Stunden um einen Rechenfehler handelt, da es zu den weiteren 1,5 Stunden an Ausführungen fehlt. Diesen schriftsätzlichen Vortrag hat die Beklagte nicht bestritten. Auch stimmt dies mit den Angaben der Klägerin selbst sowie des Zeugen G. überein.
(1)
Schriftsätzlich ließ die Klägerin vortragen, vor dem Unfall ca. 6-Wochen-Stunden für die Raumpflege aufgewendet zu haben. In ihrer informatorischen Anhörung hat die Klägerin dies weiter konkretisiert. Zur Reinigung hat sie vorgetragen, überwiegend am Wochenende staub gewischt und gesaugt zu haben, außer in dem Raum in dem die Vögel stehen, den sie täglich gewischt habe. Der Zeuge G. gab dazu an, dass vor dem Unfall ungefähr 1 x in der Woche gesaugt und alle zwei Wochen gewischt worden sei. Dies stimmt im zeitlichen Umfang überein und ist auch nach eigener Erfahrung des Gerichts plausibel. Soweit der Zeuge angegeben hat, dass man versucht habe, die Wochenenden von der Haushaltstätigkeit frei zu halten, vermag dies den Kern der Aussage, nämlich, dass einmal wöchentlich gesaugt und 14-tägig gewischt wurde, nicht zu erschüttern. Angesichts der selbständigen Berufstätigkeit der Klägerin erscheint es zunächst nachvollziehbar, dass die Wochenenden nicht von jeglicher Haushaltstätigkeit freigehalten werden konnten. Zudem hat die Klägerin die Angabe auf das Saugen und Wischen beschränkt, so dass ein Widerspruch ihrer Angabe mit der Aussage des Zeugen nicht besteht. Für das Saugen und Wischen der Böden schätzt das Gericht einen wöchentlichen Zeitaufwand von 3 Stunden. Die Klägerin bewohnt ein Einfamilienhaus, dessen Wohnfläche ca. 120 qm beträgt, die sich auf vier Etagen (Keller, Erdgeschoss und zwei Obergeschosse) verteilen. Alle Geschosse werden nach Angaben der Klägerin, bestätigt durch den Zeugen G., voll benutzt. Bei dieser Wohnfläche unter Einbeziehung der Treppen schätzt das Gericht aus eigener Erfahrung den Zeitaufwand für das Saugen auf 1,5 Stunde/Woche. Geht man davon aus, dass das Wischen der Böden (nebst mehrfachem Wasserwechsel und Reinigen des Lappens) alle zwei Wochen nochmals 2 Stunden bedarf, ist das ein wöchentlicher Aufwand von insgesamt 2,5 Stunden. Rechnet man dazu das tägliche Reinigen des Zimmers mit den Vögeln, kommt man auf 3 Stunden/Woche. Den Zeitaufwand für das Staubwischen auf den waagerechten Flächen schätzt das Gericht auf 1 Stunde/Woche.
Zum Abwaschen hat die Klägerin vorgetragen, dass sie vor dem Unfall sowohl mit der Hand als auch in der Spülmaschine abgewaschen habe. Größere Töpfe seien mit der Hand abgewaschen worden. Die Spülmaschine laufe ca. jeden zweiten Tag; am Wochenende jeden Tag. Der Zeuge G. bestätigte, dass er vor dem Unfall das Geschirr in die Küche geräumt habe und die Klägerin es in die Spülmaschine eingeräumt und wieder ausgeräumt habe. Größere Töpfe seien von der Klägerin auch mal mit der Hand abgewaschen worden. Das Ein- und Ausräumen der Spülmaschine schätzt das Gericht aus eigener Erfahrung auf 15 Minuten, was auf die Woche gerechnet ca. 1 Stunde ausmacht. Das Abwaschen der Töpfe und Pfannen schätzt das Gericht bei der Annahme, dass im Durschnitt 6 x die Woche warm gegessen wurde (dazu siehe unten) auf 6 x 10 Minuten = 1 Stunde.
Hinsichtlich der Reinigung der Badezimmer (das Haus verfügt über 3 Bäder) gab die Klägerin an, dass diese 1 x die Woche geputzt werden. Im Winter seien alle drei Badezimmer in Benutzung. Das Badezimmer im Dachgeschoss werde täglich benutzt. Das Gäste-WC im Erdgeschoss auch. Der Zeuge G. führte dazu aus, dass zwei der Bäder ungefähr 1 x die Woche gereinigt worden seien, das dritte Bad ca. alle 14 Tage. Das Duschbad werde im Sommer häufiger benutzt und das Bad mit der Badewanne im Winter. Das Reinigen eines Vollbades und eines Gäste-WC schätzt das Gericht aus eigener Erfahrung auf zusammen 1/2 Stunde, das Reinigen des weiteren Vollbades auf 20 Minuten (wöchentlich 10 Minuten). Insgesamt folglich 40 Minuten.
In Bezug auf das Bettenbeziehen seien nach Angeben der Klägerin vor dem Unfall ca. alle drei Wochen die Betten bezogen worden. Nach Angaben des Zeugen G. seien die Betten ca. alle 14 Tage bezogen worden. Den Aufwand für das Bettenbeziehen schätzt das Gericht aus eigener Erfahren auf 15 Minuten, wöchentlich damit 5 Minuten.
Wenn man dann noch sonstige Haushaltstätigkeiten wie bspw. morgens die Betten aufschlagen, Spiegel abwischen, Müll rausbringen, etc. hinzuzieht, sind 6 Stunden für das Reinigen des Haushaltes nachvollziehbar.
(2)
Schriftsätzlich ließ die Klägerin vortragen, vor dem Unfall 4-Wochen-Stunden mit dem Waschen der Wäsche und dem Bügeln verbracht zu haben. Bügeln müsse sie Blusen und Hemden ihres Mannes. Diese Angabe erscheint nach eigener Erfahrung des Gerichts bei einem 2-Personen-Haushalt plausibel.
(3)
Schriftsätzlich ließ die Klägerin vortragen, vor dem Unfall 6-Wochen-Stunden mit dem Kochen verbracht zu haben. Zum Kochen trug sie in ihrer informatorischen Anhörung ergänzend vor, dass vor dem Unfall jeden Tag gekocht worden sei. In der Woche habe sie das Kochen übernommen; am Wochenende habe ihr Mann mit gekocht. Wenn ihr Mann mal früher von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er beim Kochen geholfen. Der Zeuge G. gab an, dass sehr häufig, wenn auch nicht täglich gekocht worden sei. Geht man davon aus, dass im Schnitt 6 Tage die Woche gekocht wurde, ist 1 Stunde für das Kochen nebst Vorbereitungen plausibel.
(4)
Schriftsätzlich ließ die Klägerin vortragen, vor dem Unfall 2-Wochen-Stunden mit dem Einkaufen verbracht zu haben. In ihrer informatorischen Anhörung trug sie ergänzend vor, dass sie 1 x in der Woche Großeinkauf gemacht habe. Der Zeuge G. gab an, dass montags und donnerstags, als die Angebote kamen, die größeren Einkäufe von der Klägerin vorgenommen worden seien. Angesichts dessen ist ein Zeitaufwand von 2 Stunden ebenfalls plausibel
(5)
Schriftsätzlich ließ die Klägerin vortragen, vor dem Unfall ca. 4 x im Jahr für jeweils sechs Stunden die Fensterreinigung übernommen zu haben. Zum Fensterputzen trug sie in der informatorischen Anhörung vor, vorher ca. alle 4-6 Wochen, eher alle 6 Wochen, die Fenster geputzt zu haben. Im Keller befänden sich auch Fenster, die sie aber nur 2 x im Jahr geputzt habe. Im Dachgeschoss seien ein Dachflächenfenster und ein Giebelfenster. Es seien auch mehrere kleinere Fenster vorhanden. Der Zeuge G. bestätigte die schriftsätzliche Ausführung der Klägerin und gab an, dass ca. 4-5 x im Jahr je nach Wetterlage die Fenster geputzt worden seien. Die Angabe der Klägerin in der informatorischen Anhörung ergäbe ein 8-9 maliges Fensterputzen im Jahr, was nicht nur der Zeuge nicht bestätigen konnte, sondern auch im Übrigen zu übertrieben erscheint. Das Gericht geht mithin davon aus, dass 4 x im Jahr die Fenster geputzt worden sind, wobei bei drei Etagen 6 Stunden plausibel erscheinen.
(6)
Schriftsätzlich ließ die Klägerin vortragen, vor dem Unfall ca. 1-Wochen-Stunden für die Gartenarbeit, 2-Wochen-Stunden für die Versorgung der Hühner und Vögel und 1-Wochen-Stunde für die Blumenpflege (Orchideen) aufgewendet zu haben. Sie hätten Hühner und Fische sowie neben dem Garten ein Gemüsebeet. Vor dem Unfall habe sie den Teich ungefähr 2 x im Jahr gereinigt. Der Zeuge G. führte aus, dass die täglichen Arbeiten, die im Garten so zu erledigen seien, seine Frau gemacht habe. Er habe die größeren Arbeiten gemacht, wie beispielsweise das Rasen mähen. Der Garten sei ein bunt gemischter Garten mit Wiese, Blumen und Gemüsebeeten gewesen. Die Hühnerhaltung sei das Hobby seiner Frau gewesen und deswegen habe sie sich auch darum gekümmert. Er habe mal ausgemistet oder mal Reparaturen vorgenommen. Die Hühner werden 1 x täglich mit Körnern und einmal täglich mit Frischfutter gefüttert. Den Wasserwechsel in den größeren Behältern habe 1-2 x wöchentlich stattgefunden. Die Fische seien ca. alle zwei Tage von der Klägerin gefüttert worden. Eine Reinigung durch seine Frau habe zum Übergang vom Frühjahr zum Sommer stattgefunden. Angesichts der Grundstücksgröße von 450 qm und der Nutzung des Gartens ist die angegebene Stundenzahl ebenfalls plausibel. Auch ist in diesen Fall die Versorgung der Tiere im Rahmen des Haushaltsführungsschadens zu berücksichtigen, da zumindest die Hühner auch der Selbstversorgung (Eier) dienen dürften. Zwar fällt die Gartenarbeit im Sommer üblicherweise im größeren Umfang an als im Winter. Die angegebene Stundenzahl von 1 Stunde in der Woche erscheint jedoch gerade im Hinblick auf die Bewirtschaftung eines Gemüsebeetes im Sommer sehr moderat, so dass davon ausgegangen wird, dass 1 Stunde/Woche die anfallende Gartenarbeit fürs ganze Jahr angemessen widergibt, wobei der Großteil dieser von März bis Oktober anfallen wird.
(7)
Auch insgesamt ist eine wöchentliche Haushaltstätigkeit der Klägerin von 22,5 Stunden bei einem Zwei-Personen-Haushalt mit zwei voll Berufstätigen und einem Wohnhaus wie das der Klägerin angemessen.
Auch im Vergleich mit den einschlägigen Tabellen, die von der Rechtsprechung zur Überprüfung der Plausibilität herangezogen werden, erscheint die wöchentliche Haushaltstätigkeit von 22,5 Stunden eher moderat. Die Tabellen Schulz-Borck/Pardey (Der Haushaltsführungsschaden - Schadensersatz bei Beeinträchtigung oder Ausfall unentgeltlicher Arbeit in Privathaushalten) oder Pardey (Der Haushaltsführungsschaden, der nach zahlreichen Kriterien differenziert, nämlich der Anzahl der Personen im Haushalt, der Frage der Erwerbstätigkeit und auch der Art des Haushalts, wobei dabei vier verschiedene Anspruchsstufen unterschieden werden, die nach der Abwechslung im Speiseplan, Art der Gerichte, Aufwand beim Garnieren und den Tätigkeiten im Übrigen im Haushalt differenziert werden.) sehen bei einem Haushalt wie dem vorliegenden deutliche höhere Stundenzahlen vor. Ebenso wie die Angaben nach Schah Sedi, (Haushaltsführungsschaden: Die dort verwendeten Tabellen beruhen auf aktuellen Erhebungen des Statistischen Bundesamts, die für das Institut für Haushaltsführungsschaden exklusiv für die Verwendung im Haftpflichtbereich ausgewertet wurden.). Die neuen Tabellen differenzieren auch hinsichtlich des Haushaltszuschnitts, nehmen dafür eine Unterscheidung nach dem verfügbaren Nettoeinkommen vor, wobei vorliegend der Haushalt der Klägerin angesichts der Höchstgrenze von 3.200,00 € auch zu der höchsten Kategorie zählen dürfte. Nach dieser Tabelle1 ist von einer wöchentlichen Arbeitszeit in einem Haushalt mit einem Nettoeinkommen von mehr als 3.200,00 € im Monat bei einem Zweipersonenhaushalt, wobei das Paar bis 65 Jahre alt ist, für die Frau von 25,90 Stunden auszugehen.
Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die Arbeit zuvor ohne Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe erledigt hat, hat sie dafür keinen Beweis angeboten, nachdem die Klägerin bestätigt von dem Zeugen G. vorgetragen hat, dass die Klägerin den überwiegenden Teil der Hausarbeit selbst ausgeführt hat. Folglich sind die gesamten angegebenen 22,5 Stunden der Berechnung zugrunde zu legen.
b)
Weiterhin ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin unfallbedingt in ihrer Haushaltstätigkeit monatlich in Höhe von 10 Stunden eingeschränkt ist. Das Gericht stützt die Überzeugung auf die informatorische Anhörung der Klägerin, die Angaben des Zeugen G. sowie den unstreitig vorliegenden Verletzungen.
Das Gericht geht bei der Beurteilung der Beschränkung zunächst davon aus, dass vor dem Unfall im Wesentlichen die Klägerin neben ihrer Berufstätigkeit die Haushaltsführung übernommen hat und ihr Ehemann, der Zeuge G., für die Pflege und Instandhaltung der Autos und Motorräder sowie für die groben Arbeiten im Garten (Umgraben, Rasen mähen, Baumschnitt, Hühnerstall ausmisten, Teich reinigen) und am Haus (Dachrinnenreinigung, Außenholzanstrich etc.) zuständig gewesen ist. Das hat sowohl die Klägerin als auch der Zeuge G. so vorgetragen, ohne dass dies von der Beklagten - bis auf die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe - bestritten wurde. Aufgrund dieses Haushaltszuschnitte besteht eine Verpflichtung des Zeugen G. zur Übernahme von (weiterer) Haushaltstätigkeit nicht. Zwar folgt aus der Schadensminderungspflicht, dass der geschädigte Haushaltsführende gehalten ist, durch Umorganisation - insbesondere durch den Einsatz von Haushaltsgeräten und anderer Einteilung der Arbeit - die Behinderung so weit wie möglich zu kompensieren. In einer Ehe mit beiderseitiger Haushaltsführung müssen dabei die Eheleute durch eine Umverteilung der Hausarbeit dafür sorgen, dass sich die Behinderung des Verletzten möglichst geringfügig auswirkt. Das darf aber nicht dazu führen, dass ein anderer als der Geschädigte als Folge des Unfalls in stärkerem Umfang als ohne diesen im Haushalt mitarbeiten muss, um so den Schädiger zu entlasten. Vielmehr geht es um eine Umverteilung der im Haushalt anfallenden Arbeit, bei der am Ende weder der Geschädigte noch sein Familienangehöriger oder Ehegatte mehr arbeiten muss als vor dem Unfall. Lediglich kleinere Hilfeleistungen, die über eine geringfügige und zumutbare Unterstützung nicht hinausgehen, haben keinen vermögenswerten und damit ausgleichswürdigen Charakter (vgl. dazu OLG Celle, Urteil vom 06. Oktober 2010 - 14 U 55/10 -, juris; OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2019 - 14 U 154/18 -, juris). Dabei ist die Klägerin auch nicht dazu verpflichtet, die Hausarbeit nunmehr in kleineren Schritten auszuführen, wenn dafür ein zeitlich erheblich höherer Aufwand erforderlich ist. Vielmehr ist die Klägerin nur zu einer Umorganisation, beispielsweise durch Einsatz technischer Geräte oder das Einlegen von Pausen verpflichtet, nicht aber zu Mehrarbeit, um zu Gunsten des Schädigers die Unfallfolgen auszugleichen. Beispielsweise kann es der Geschädigten nicht zugemutet werden, statt einmal wöchentlich 2 Stunden einen Großeinkauf zu machen nunmehr täglich eine halbe Stunde einkaufen zu gehen, da sie damit den vorher aufgewandten Zeitaufwand um 1 Stunde überschreitet. Wenn sie noch einkaufen gehen kann, ist vielmehr zu schätzen, was sie in zwei Wochenstunden erledigen kann und in welcher Zeit der Rest von einem Dritten erledigt werden muss. Diese Restzeit stellt den ersatzfähigen Schaden dar.
Hinsichtlich des Zustandes der Klägerin geht das Gericht aufgrund der Ausführungen der Klägerin und der bestätigenden Angaben des Zeugen G. davon aus, dass sie nahezu beschwerdefrei aufstehen und erste leichte Arbeiten verrichten kann. Nach ca. zwei Stunden beginnen die Schmerzen im Rücken und sie muss sich für ca. eine halbe Stunde hinlegen. Tätigkeiten, die länger andauern und bei denen die Klägerin stehen muss oder ihre körperliche Haltung verändern muss, sind regelmäßig mit Schmerzen verbunden. Dies gilt für alle Verrichtungen, bei denen die Klägerin ihren Oberkörper drehen oder beugen muss. Arbeiten über Kopfhöhe kann sie nicht ausführen. Diese Angaben werden bestätigt durch die von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen. In dem Bericht des von der Beklagten eingeschalteten Reha-Managers U. W. durch die Praxis für Ergotherapie Weinberg vom 20.10.2015 (Anlage K 16) wurden Schmerzen (auf einer Schmerzskala von 1 bis 10 bei 5 liegend) bei Belastung festgestellt. Zudem wurde angegeben, dass Beschwerden im Bereich des Brustwirbels bei längerem Sitzen über 60 Minuten auftreten. Im Rahmen einer unfallchirurgischen Begutachtung des Universitätsklinikum XY vom 21.09.2015 (Anlage K 14) wurden folgende noch vorhandene Unfallfolgen festgestellt:
Es wird beschrieben, dass die Klägerin keine Gegenstände, die mehr als 3 kg wiegen, tragen könne. Es wurde eine dauerhafte Erwerbsminderung von 30 % bezogen auf den Beruf der Klägerin als selbständige Innenarchitektin und von 40 % bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt.
Soweit die Beklagte behauptet, dass Verletzungen der Brustwirbelkörper regelmäßig gut ausheilen und nur geringe Einschränkungen verbleiben, ist dies angesichts der obigen medizinischen Dokumentation offensichtlich bei der Klägerin nicht der Fall. Das Gericht beurteilt die Ausführungen der Klägerin auch nicht als übertrieben. Richtig stellt die Beklagte dar, dass Abweichungen zwischen den Angaben der Klägerin und des Zeugen zu Nebensächlichkeiten bestehen. Diese reichen jedoch nicht aus, um die Angaben der Klägerin zu erschüttern. Vielmehr stellt die Klägerin in einigen Punkten ihre Leistungsfähigkeit besser dar als dies der Zeuge tut, was darauf schließen lässt, dass sie gerade nicht darauf bedacht war, ihre Situation schlechter darzustellen, als sie tatsächlich ist. Beispielsweise gab der Zeuge an, dass die Klägerin nicht mehr Staubsaugen könne, wohingegen die Klägerin selbst ausführte, dies nach längerer Zeit Training wieder zu schaffen. Auch schilderte die Klägerin nachvollziehbar, wie sie sich jetzt behelfe, um die einzelnen Haushaltstätigkeiten trotz der Einschränkungen erledigen zu können. Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gab sie sogar an, kleinere Aufträge mit mehrfachen Positionswechsel wieder abarbeiten zu können. Die Schilderungen der Klägerin waren insofern nachvollziehbar und angesichts der ergänzend vorgelegten medizinischen Unterlagen für das Gericht plausibel. Das Gericht konnte die Klägerin zweimal in den jeweiligen mündlichen Verhandlungen selbst erleben. Dabei war insbesondere bei der zweiten Beweisaufnahme erkennbar, dass die Klägerin in der starren Sitzposition Schmerzen hatte. Sie stand während der Verhandlung mehrfach auf, lief durch den Saal und machte Dehnübungen. Dabei hatte das Gericht nicht den Eindruck, dass dies gespielt war. Insgesamt waren die Ausführungen der Klägerin authentisch. Auch die Angaben des Zeugen G. waren nachvollziehbar. Das Gericht hält den Zeugen, auch wenn als Ehemann der Klägerin ein eigenes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat, für glaubwürdig. Daran scheint auch die Beklagte nicht zu zweifeln. Der Zeuge beantwortete sowohl die Beweisfrage als auch zahlreiche Fragen zum Randgeschehen detailreich, sicher und widerspruchslos. Dabei antwortete er im Wesentlichen übereinstimmend mit der Klägerin, ohne dass dies einstudiert klang. Er schilderte auch nebensächliche Detail, was bei einer bewusst lügenden Partei ungewöhnlich ist, da es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt, eine Aussage über ein komplexes Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrechtzuerhalten. Ein böswilliger Zeuge würde sich eher auf die wesentlichen Inhalte beschränken ohne sich zu viele Einzelheiten ausdenken. Soweit es zu einzelnen Abweichungen zwischen den Angaben der Klägerin und des Zeugen (Wochenendarbeit, Wassergabe bei den Hühnern, Trockner) gekommen ist, vermag dies weder die Glaubwürdigkeit des Zeugen noch der Klägerin zu erschüttern, da der Aussagenkern übereinstimmt.
Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen gilt hinsichtlich der einzelnen Positionen Folgendes:
(1)
Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin in der Raumpflege unfallbedingt 3 Stunden eingeschränkt ist. Schriftsätzlich ließ die Klägerin vortragen, für die Raumpflege nunmehr nur noch 2 Stunden aufwenden zu können. Das Aufräumen und Staubwischen könne sie auch jetzt noch selbst machen, ebenso seit längerem Training jetzt wieder das Saugen. Sie könne nur den Staubsauger nicht mehr in die Etagen verbringen, das müsse ihr Ehemann übernehmen. Der Zeuge G. gab dazu an, dass seine Frau nach dem Unfall schwere Sachen nicht mehr transportieren könne. Er müsse den Staubsauger oder den Wassereimer transportieren. Auch beim Saugen auf einer Etage sei es komplex wegen dort stehender Möbelstücke. Es sei so, dass er jetzt auch den Großteil des Saugens übernehme. Das Wischen ebenso. Das Staubwischen auf den Möbeln mache weiterhin seine Frau.
Nach übereinstimmenden Angaben kann die Klägerin mithin das Wischen der Böden nicht mehr durchführen, was das Gericht mit wöchentlich 1,5 Stunden angesetzt hat. Beim Wischen ist Druck anzuwenden in gebückter Haltung, so dass angesichts der oben geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen nachvollziehbar ist, dass die Klägerin diese Tätigkeit nicht mehr durchführen kann. Zudem kann die Klägerin den vollen Wassereimer nicht mehr tragen. Dieser ist bei den 4 Geschossen nicht nur mehrfach zu transportieren, sondern es wird auch üblicherweise während des Wischens das Wasser gewechselt, was der Klägerin nicht möglich ist. Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, wieder Saugen zu können, ist insoweit kein Abzug vorzunehmen. Seit wann ihr das Saugen wieder möglich ist, ist nicht vorgetragen, so dass davon auszugehen ist, dass dies in der geltend gemachten Zeit (ab April 2014) zumindest fortlaufend besser möglich war. Dass der Zeuge G. den Staubsauger transportieren muss, führt zu keinem auszugleichenden Schaden, da dies lediglich eine geringfügige, nicht vermögenswerte Hilfeleistung darstellt.
Zum Abwaschen hat die Klägerin vorgetragen, dass sie das obere Fach der ebenerdigen Spülmaschine auch nach dem Unfall noch gut einräumen könne; das untere Fach schlecht bis gar nicht. Der Zeuge G. gab an, dass seit dem Unfall seine Frau größere Töpfe und Pfannen nicht mehr tragen könne. Sie räume aber die restlichen Dinge in die Spülmaschine ein und auch wieder aus. Aufgrund dieser Angaben geht das Gericht davon aus, dass der Klägerin das Ein- und Ausräumen der Spülmaschine - wenn auch unter Problemen hinsichtlich des unteren Faches - noch möglich ist, sie lediglich größere Töpfe und Pfannen nicht einräumen kann. Da größere Gegenstände auch zuvor mit der Hand abgewaschen wurden, sieht das Gericht hier eine Einschränkung von 1 Stunde/Woche.
Hinsichtlich der Reinigung der Badezimmer gab die Klägerin an, dass ihr das Reinigen der Dusche und der Badewanne nach dem Unfall nicht mehr möglich sei, ebenso wie das Putzen des Spiegels. Alles was auf Bauchhöhe sei, könne sie noch reinigen. Angesichts ihrer medizinischen Einschränkungen ist dies nachvollziehbar. Beim Putzen der Dusche, Badewanne und auch der Toilette ist Druck in gebückter Haltung auszuüben; zudem sind Drehbewegungen des Oberkörpers erforderlich. All dies ist der Klägerin ohne Schmerzen nicht mehr möglich. Auch kann sie Überkopfbewegungen, wie beim Spiegelputzen, nicht mehr ausführen. Auf das Reinigen der Dusche/Badewanne und Toilette sowie des Spiegels entfällt schätzungsweise 15 Minuten pro Vollbad und auf die Toilette im Gäste-WC schätzungsweise 5 Minuten, so dass insgesamt eine Einschränkung von 27,5 Minuten/Woche.
In Bezug auf das Bettenbeziehen könne sie nach eigenen Angaben seit dem Unfall die Matratze und die Decke nicht mehr beziehen; das Kopfkissen schaffe sie noch zu beziehen. Dies bestätigte der Zeuge G. Ebenso entspricht dies ihrer gesundheitlichen Einschränkung, dass sie Arbeiten in gebückter Haltung mit Drehbewegungen des Oberkörpers nicht mehr ausführen kann. Hier ist folglich eine Einschränkung von 5 Minuten/Woche anzurechnen.
(2)
Hinsichtlich des Waschens und Bügelns geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin 2 Stunden/Woche eingeschränkt ist.
Schriftsätzlich ließ die Klägerin vortragen, dass sie für das Waschen der Wäsche und Bügeln nunmehr nur noch 1 Stunde aufwenden könne. Zum Wäschewaschen hat sie vorgetragen, dass die Waschmaschine im Keller stehe. Die schmutzige Wäsche könne sie auch nach dem Unfall nach und nach runterbringen. Sie könne den Wäschekorb mit nasser Wäsche jedoch nicht hochtragen zum Aufhängen. Sie habe keinen Trockner, sondern hänge die Wäsche draußen auf. Im Winter habe sie eine überdachte Terrasse, auf der sie die Wäsche aufhänge. Man organisiere das nach dem Unfall so, dass die Waschmaschine so programmiert werde, dass wenn sie fertig ist, ihr Mann die nasse Wäsche hochtragen kann. Sie könne sie dann aufhängen. Über Kopf aufhängen sei jedoch schwierig. Zum Bügeln gab sie an, dass es ungefähr fünf Minuten gehe und das Bügeleisen dann zu schwer werde. Man habe die Bügelwäsche daher heruntergefahren. Der Zeuge G. bestätigte, dass seine Frau den vollen Wäschekorb mit der gewaschenen Wäsche nicht mehr tragen könne und er diesen hochbringe. Größere Teile hänge er auf. Die kleineren Teile hänge seine Frau auf. Sie hätten einen Wäschetrockner, versuchen den aber nicht so häufig zu nutzen, weil die Wäsche draußen frischer werde.
Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin vollständig beim Bügeln eingeschränkt ist, da sie nach den Feststellungen zu ihren gesundheitlichen Einschränkungen nicht über längere Zeit stehen kann. Soweit sie vorträgt, 5 Minuten Bügeln zu können und sich dann ausruhen zu müssen, ist es ihr nicht zuzumuten, so über einen längeren Zeitraum die Bügelwäsche zu erledigen, da es zu einer überobligatorischen Zeitbelastung führen würde. Soweit es um das Waschen der Wäsche geht, sieht das Gericht indes keine wesentliche Einschränkung. Die Klägerin ist verpflichtet, das Wäschewaschen und -trocknen so umzuorganisieren, dass sie Wäsche nicht über Kopf aufhängen muss, bspw. durch eine stehende Wäschespinne, und größere Teile im Trockner trocknet. Soweit ihr Ehemann den Wäschekorb für sie hochtragen muss, liegt darin eine geringfügige Hilfeleistung.
(3)
Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin beim Kochen 1 Stunde und 40 Minuten/Woche eingeschränkt ist. Die Einschränkung ergibt sich teilweise aus den Vorbereitungshandlungen wie Gemüse- und Kartoffelschälen und aus dem Heben von schweren Töpfen. Schriftsätzlich ließ die Klägerin vortragen, seit dem Unfall für das Kochen nur noch 4 Stunden aufwenden zu können. Es werde auch noch täglich gekocht. Das Decken und Abdecken des Tisches übernehme die Klägerin. Es werde so organisiert, wenn beispielsweise Nudeln gekocht werden, dass sie den leeren Topf auf den Herd stellt und nach und nach Wasser nachfüllt und ihr Mann dann den Topf vom Herd nimmt. Den Backofen habe man mittlerweile hochgebaut, so dass sie ihn benutzen könne. Der Zeuge G. bestätigte, dass seine Frau größere Töpfe und Pfannen nicht mehr tragen könne. Das Bereitstellen der Töpfe auf dem Herd, das Befüllen und das Kochen mache sie weiter. Das Hochnehmen der schweren Töpfe und das Abgießen übernehme er. Kartoffel schälen oder ähnliches übernehme er auch teilweise, weil seine Frau nicht mehr so lange in der Küche stehen könne.
Da die Klägerin keine schweren Dinge mehr tragen kann, ist es nachvollviehbar, wenn sie auch keine größeren Töpfe mit Wasser mehr heben kann. Auch bei einem 2-Personen-Haushalt fallen größere Töpfe an, bspw. beim Kochen von Nudeln, Suppen, Eintopf, etc., wo regelmäßig mehr als 2 Liter Wasser verwendet wird. Da der Topf ebenfalls ein Eigengewicht hat, kommt man schnell über 3 kg. Das Heben und Abschütten nimmt jedoch geschätzt nur 1-2 Minuten in Anspruch, so dass hier eine Einschränkung pro Woche von 10 Minuten gesehen wird.
Soweit die Klägerin vorträgt, kein Gemüse mehr schälen zu können, da sie nicht lange stehen kann, überzeugt dies nicht. Gemüse kann auch im Sitzen geschält werden. In anderem Zusammenhang hat die Klägerin vorgetragen, keine Beschwerden zu haben, wenn sie Positionswechsel vornehme. Das Gericht geht daher davon aus, dass sie durch Positionswechsel in der zuvor benötigten Zeit zumindest die Hälfte der Vorbereitungsarbeit schafft, so dass pro Kochen eine Einschränkung von 15 Minuten gesehen wird, mithin 1,5 Stunden/Woche.
(4)
Schriftsätzlich ließ die Klägerin vortragen, seit dem Unfall nur noch 1 Stunde fürs Einkaufen aufwenden zu können. Jetzt kaufe sie öfter, so 2-3 x die Woche ein. Die Läden seien alle in der Gegend. Getränkekisten und größere Dinge könne sie nicht mehr tragen, das mache jetzt ihr Mann. Der Zeuge G. gab an, dass er nach dem Unfall die Getränkebeschaffung voll übernommen habe. Kleinere Dinge mache seine Frau selbst. Wenn mal größere Gebinde, z. B. Apfelsinen zu besorgen seien, machen sie das gemeinsam. Hinsichtlich des Tragens größerer Gebinde und Getränkekisten gilt das Vorgesagte. Dass ungefähr eine Stunde wöchentlich auf das Einkaufen von Getränken und größeren Dingen wie Apfelsinen, Kartoffeln, Äpfel anfällt ist ebenfalls plausibel.
(5)
Das Gericht sieht eine Einschränkung beim Fensterputzen von 30 Minuten/Woche. Schriftsätzlich ließ die Klägerin vortragen, dass die Fensterreinigung nicht mehr möglich sei. Sie versuche manchmal die kleineren Fenster zu putzen. Nach einem Fenster müsse sie sich aber dann hinlegen. Die Regeneration dauert ca. 10 Minuten. Insgesamt dauere das Putzen dadurch sehr viel länger. Der Zeuge G. führte aus, dass er seit dem Unfall die Fensterreinigung übernommen habe, da seine Frau Arbeiten über Kopf nicht mehr ausführen könne. In Anbetracht dessen, dass die Klägerin nicht über Kopf arbeiten kann, nicht lange Stehen kann und keine Drehbewegungen im Oberkörper vornehmen kann, ist es nachvollziehbar, dass sie die Fensterreinigung nicht vornehmen kann.
(6)
Das Gericht nimmt eine Einschränkung hinsichtlich der Gartenarbeit von 50 Minuten an und hinsichtlich der Versorgung der Tiere von 1 Stunde an. Schriftsätzlich ließ die Klägerin vortragen, dass sie keine Gartenarbeit mehr verrichten könne, eine Stunde die Hühner und Vögel versorgen und die Blumenpflege (Orchideen) vollständig durchführen könne. In der informatorischen Anhörung trägt sie vor, man habe vorher einen Gemüsegarten gehabt, welcher ihr Part gewesen sei, ebenso wie das Unkraut jäten. Das Gemüsebeet sei nach dem Unfall eingeschränkt worden. Tomaten pflanzen schaffe sie noch, Bohnen und Gurken hingegen nicht mehr. Unkraut jäten gehe auch nicht mehr. Sie hätten Hühner und Fische. Das tägliche Wasser wechseln bei den Hühnern könne sie nicht mehr. Beim Füttern sei so umgestellt worden, dass das Futter nur reingestreut werde, das könne sie noch. Ebenso das Fische füttern. Vor dem Unfall sei der Teich ungefähr 2 x im Jahr gereinigt worden. Das habe sie gemacht. Jetzt könne sie das nicht mehr machen. Ihr Mann reinige jetzt 1 x im Jahr den Teich. Der Zeuge G. führte aus, dass seit dem Unfall der Garten umstrukturiert worden sei. Das Unkraut jäten werde nun gemeinsam vorgenommen. Das Entfernen des Unkrauts in den Beeten müsse er aber übernehmen, weil seine Frau das nicht mehr könne. Das Anmischen des Hühnerfutters könne seine Frau jetzt nicht mehr, weil größere Gebinde verschoben werden müssen. Er übernehme das. Das Füttern übernehme seine Frau. Die Fütterung der Fische übernehme ebenfalls seine Frau. Die Teichreinigung habe er komplett übernommen.
Das Gericht hält es für nachvollziehbar, dass bodennahe oder körperlich schwere Gartenarbeit nicht mehr betrieben werden kann. Die Klägerin trägt indes selbst vor, Tomaten noch anbauen zu können; zudem gibt der Zeuge G. an, dass das Unkraut jähten zusammen gemacht werde. Da die Klägerin auf Bauchhöhe noch tätig sein kann, wird sie abgestorbene Blätter und Blüten noch entfernen können. Diese leichteren Gartenarbeiten schätzt das Gericht auf wöchentlich 10 Minuten, wobei der saisonal unterschiedliche Aufwand gleichmäßig auf die Wochen verteilt wurde.
Hinsichtlich der Pflege der Hühner erscheint es ebenfalls plausibel, dass körperlich schwere Arbeiten wie das Futter mischen und der Austausch des Wassers in größeren Behältern von der Klägerin nicht mehr durchgeführt werden kann. Auch ist nachvollziehbar, wenn sie den Teich nicht mehr reinigen kann. Soweit der Zeuge G. angegeben hat, dass der große Wasserbehälter bei den Hühnern 1-2 mal die Woche gewechselt werde, während die Klägerin von täglicher Wassergabe spricht, sieht das Gericht darin keinen entscheidungserheblichen Widerspruch. Vielmehr ist die Erklärung der Klägerin, dass sich die Angabe des Zeugen auf die gründliche Reinigung der Behälter bezieht, nachvollziehbar. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass Tieren täglich frisches Wasser anzubieten ist, gerade in den Sommermonaten wäre die Frischwassergabe nur ein- bis zweimal wöchentlich gesundheitsgefährdend.
(7)
Von den 10 Stunden/Woche Einschränkung abzuziehen sind wöchentlich 30 Minuten, die auf Urlaub zurückzuführen sind, da im Urlaub normalerweise keine Hausarbeit anfällt.
Die Klägerin führte dazu aus, dass sie ungefähr 6-7 x im Jahr in den Urlaub gefahren seien. Ca. 1-2 x seien sie für längere Zeit in den Urlaub gefahren so 1-3 Wochen. Sie seien dann ins Hotel gefahren oder zu Freunden. Haushaltstätigkeiten hätten nicht durchgeführt werden müssen. Der Zeuge G. bestätigte, ca. 2 x im Jahr längere Urlaube gemacht zu haben, wo sie in ein Hotel gefahren seien. Die Urlaube haben so ungefähr einen Umfang von 3-4 Wochen im Jahr gehabt. Nimmt man den Mittelwert der Angaben von 3 Wochen, ist ein entsprechender Abzug vorzunehmen.
(8)
Bei dem Stundensatz geht das Gericht mit dem OLG Celle von 8,00 € aus.
Hinsichtlich des Antrags zu 7. ergibt sich für den Zeitraum von April 2016 bis Februar 2018 ein Haushaltsführungsschaden von 23 x 335,67 € = 7.720,33 € zugrunde. Darauf hat die Beklagte bis einschließlich Dezember 2017 monatlich 250,00 € und damit insgesamt einen Betrag in Höhe von 5.250,00 € gezahlt, so dass ein Betrag in Höhe von 2.470,33 € verbleibt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Verzinsung aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB ab Rechtshängigkeit, d. h. ab Zustellung des Schiftsatzes gem. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO i. V. m. 187 BGB analog.
Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, den Haushaltsführungsschaden auch zukünftig laufend monatlich im Voraus zu entrichten (Antrag zu 8.), da aufgrund der medizinischen Unterlagen eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin nicht zu erwarten ist. Der Haushaltsführungsschaden war bis zum Lebensende der Klägerin zuzuerkennen. Die Arbeit im Haushalt ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur bis zum 75. Lebensjahr ausgleichsfähig (so auch OLG Celle, Urteil vom 30. November 2011 - 14 U 182/10 -, Rn. 106, juris). Nach der Überzeugung des Gerichts ist es im Rahmen der Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens nicht gerechtfertigt, diesen auf das 75. Lebensjahr zu begrenzen. Angesichts der als allgemein bekannt zu unterstellenden Tatsache, dass die Lebenserwartung der Bevölkerung und deren Selbständigkeit im Alter fortgehend steigt (entsprechende statistische Nachweise unter anderem: Gräfenstein/Deller, zfs 2014, 69), muss nach der Überzeugung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Klägerin ohne das Schadensereignis wie die weit überwiegende Zahl der Bevölkerung den Haushalt auch nach dem 75. Lebensjahr noch selbständig führen wird. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn ganz konkret in der Person der Klägerin Umstände erkennbar wären, die dazu führen würden, die überwiegende Wahrscheinlichkeit dieses Verlaufs in Zweifel zu ziehen. Solche Umstände sind aber weder von der Beklagtenseite vorgetragen worden, noch für das Gericht ersichtlich.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Celle, 29221 Celle, Schloßplatz 2.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Hinweis:Verkündet am: 15.01.2020
Hinweis:Entscheidungsform: Teil-Schluss- und Teil-Grundurteil
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